Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KK.2015.00012 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 26. Juni 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld
gegen
Elips Life AG, Triesen, Zweigniederlassung Zürich
Thurgauerstrasse 54, 8050 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, war ab 1. August 2006 bei der Firma Y.___ als Arbeitnehmer angestellt (Urk. 2/4). Die Arbeitgeberin hatte für ihre Angestellten mit der Elips Versicherungen AG eine Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen (Urk. 8/3). Im Zusammenhang mit den Folgen eines am 14. September 2012 erlittenen Autounfalls (vgl. Urk. 2/6 und Urk. 8/3 ff.) meldete der Versicherte ab 1. Januar 2014 der Taggeldversicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, woraufhin diese bis und mit 30. Juni 2014 Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 2/7/1, Urk. 2/9/1-4, vgl. auch Urk. 2/15). Die Auszahlung weitergehender Taggeldleistungen lehnte die Versicherung in der Folge ab, zuletzt mit Schreiben vom 5. März 2015 (Urk. 8/2/38). Das Arbeitsverhältnis mit der Firma Y.___ hatte bereits per 30. April 2014 geendet (vgl. Urk. 2/10).
2. Am 19. März 2015 erhob X.___ gegen die Elips Life AG Klage mit dem Rechtsbegehren, unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt sei die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 28. Februar 2015 Krankentaggeldleistungen von je Fr. 147.-- pro Tag im Gesamtbetrag von Fr. 35‘721.-- zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 4‘557.-- ab 1. September 2014 und 1. Oktober 2014, auf Fr. 4‘410.-- ab 1. November 2014, auf Fr. 4‘557.-- ab 1. Dezember 2014, auf Fr. 4‘410.-- ab 1. Januar 2015, auf je Fr. 4‘557.-- ab 1. Februar und 1. März 2015 sowie auf Fr. 4‘116.-- ab 1. April 2015. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, ab 1. März 2015 bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer von 730 Tagen, weitere Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 147.-- pro Tag auszurichten, mindestens aber bis zur Urteilsfällung, soweit die Arbeitsunfähigkeit durch Arztzeugnisse nachgewiesen sei (Urk. 1). In der Klageantwort vom 27. April 2015 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 6). Das am 19. März 2015 gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) zog der Kläger am 11. Mai 2015 wieder zurück (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungsgericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben.
2. In der Klageantwort vom 27. April 2015 machte die Beklagte geltend, der Kläger habe zu Unrecht Klage gegen sie angehoben. Sie sei nicht passivlegitimiert. Der vorliegend interessierende Versicherungsvertrag betreffend Krankentaggeld nach VVG sei nicht zwischen der seinerzeitigen Arbeitgeberin des Klägers und der Elips Life AG abgeschlossen worden. Vertragspartei sei vielmehr die Elips Versicherungen AG gewesen. Dies ergebe sich aus den anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Urk. 6 S. 4 Rz 9). Der Kläger, dem die Klageantwort am 21. Mai 2015 zugestellt wurde (vgl. Urk. 10), liess sich zur Frage der Passivlegitimation der Elips Life AG nicht vernehmen.
3. Für Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG gelten zivilrechtliche Grundsätze (Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 12 Rz 8). Die Sachlegitimation hat die Frage zum Inhalt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berechtigt respektive verpflichtet und demzufolge als Partei in den Prozess miteinzubeziehen ist. Fehlt die Aktiv- beziehungsweise die Passivlegitimation wird die Klage durch Sachentscheid abgewiesen (vgl. Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, S. 187 Rz 20, sowie Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 236 Rz 16, je mit Hinweisen).
4. Der vom Kläger als Auszug (Urk. 2/5) respektive von der Beklagten vollständig eingereichte Versicherungsvertrag für die Krankentaggeldversicherung (Vertragsnummer 3.2164.001; Urk. 8/3), gültig ab 1. Januar 2014, nennt als Begünstigte nebst anderen die Angestellten der Firma Y.___ („Krankentaggeld Services AG“; Urk. 8/3 S. 2) und verweist für die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) auf die Ausgabe 2011 (Urk. 2/3 = Urk. 8/4). Als Versicherungsträger nennt Ziff. 1.2 der AVB die Elips Versicherungen AG mit Sitz in Triesen/FL (Urk. 2/3 = Urk. 8/4 je S. 4). Bei der vom Kläger ins Recht gefassten Elips Life AG mit Sitz in Zürich handelt es sich um eine Zweigniederlassung (vgl. Urk. 2/2).
Da gemäss den anwendbaren AVB ausdrücklich die Elips Versicherungen AG Versicherungsträgerin und damit Vertragspartei ist, ist diese passivlegitimiert und der Kläger hätte für Ansprüche aus dem genannten Versicherungsvertrag die Elips Versicherungen AG ins Recht fassen müssen, zumal ein Übergang respektive eine Übertragung des Versicherungsvertrages auf die Elips Life AG weder geltend gemacht wurde noch hierfür Anhaltspunkte bestehen.
Nach Gesagtem ist nicht daran zu zweifeln, dass Vertragspartei des vorliegend im Streite stehenden Versicherungsvertrages betreffend Krankentaggeldversicherung nach VVG die Elips Versicherungen AG ist. Der Beklagten, der Elips Life AG, kommt keine Passivlegitimation zu, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist.
5. Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klagewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagteneine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm