Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KK.2015.00023




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 5. September 2016

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits

Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Thouvenin Rechtsanwälte

Klausstrasse 33, 8024 Zürich





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1954, war im Rahmen ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der durch ihre Arbeitgeberin, die Y.___ AG, bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) abgeschlossenen kollektiven Krankentaggeldversicherung für ein Krankentaggeld versichert (Urk. 11/E/P1). Ab 17. Dezember 2012 wurde der Versicherten wegen einer Anpassungsstörung durch übermässigen Stress am Arbeitsplatz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/M1). Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete der Versicherten – nach Ablauf der vereinbarten 14-tägigen Wartefrist – ab 31. Dezember 2012 Taggelder auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 11/D/T1).

1.2    Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 13/B) teilte die AXA der Versicherten am 4. September 2013 mit, dass sie die Taggeldleistungen noch bis 31. August 2013 auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 1. September 2013 auf Basis einer solchen von 50 % abrechnen werde. Ab 1. Dezember 2013 bestehe kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen (Urk. 11/A/A18). In der Folge reduzierte die AXA die Taggeldzahlungen per 1. September 2013 auf die Hälfte und stellte sie per 30. November 2013 ein (Urk. 11/D/T1). Am 20. Juni 2014 verlangte die Versicherte, es sei ihr für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 weiterhin ein Taggeld auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für die Monate April bis Juni 2014 ein solches auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu erbringen (Urk. 11/A/A33). Die AXA teilte daraufhin der Versicherten am 1. Juli 2014 mit, dass sie ihr ein Taggeld für den Monat Dezember 2013 auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausrichte. Für die neu aufgetretenen körperlichen Beschwerden bestehe kein Leistungsanspruch (Urk. 11/A/A34). In der nachfolgenden Korrespondenz fanden die Parteien keine Einigung (Urk. 11/A/A35-39).


2.    Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 (Urk. 1) reichte die Versicherte Klage gegen die AXA ein, mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr Fr. 25‘777.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2014 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Zur Begründung der Klage verwies die Klägerin auf die mündliche Hauptverhandlung, welche am 16. Juli 2015 durchgeführt wurde (Prot. S. 2 f.). An der Hauptverhandlung wurden Klagebegründung (Urk. 9) und Klageantwort (Urk. 10) erstattet. Die Klägerin hielt an ihrem bereits schriftlich eingereichten Rechtsbegehren fest (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 1), die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage (Urk. 10 S. 2). Vergleichsbemühungen seitens des Gerichts scheiterten (Prot. S. 2 f. i.V.m. Urk. 12). Die Klägerin verzichtete am 1. September 2015 auf Replik (Urk. 17), was der Beklagten am 3. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge-setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Das Bundesgericht subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.1.2    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Übrigen sehen auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in J1 Abs. 2 einen Gerichtsstand am schweizerischen Wohnort der anspruchsberechtigten Person vor (Urk. 11/E/P2 S. 18). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.

1.2    Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

1.3    

1.3.1    Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsinhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N71; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 150 f.). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).

1.3.2    Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Kann der wirkliche übereinstimmende Parteiwille (Art. 18 Abs. 1 OR) nicht ergründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Letzterer ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und die Klauseln im Zusammenhang so auszulegen wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten; er hat auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Der Richter orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2009, E. 3.4 mit Hinweisen). Bei juristischen Fachausdrücken oder Begriffen, die in der Rechtssprache eine festumrissene Bedeutung haben, gilt vermutungsweise der fachtechnische Sinn (vgl. Stoessel, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Vor-bemerkungen zu Art. 1-3 Rz 24).

1.4    Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im Versicherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729).

1.5    Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1).

1.6    Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsachen, für welche ihm die Beweislast obliegt, auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen.


2.

2.1    Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Police Nr. Z.___) gemäss den Angaben in der Police (Urk. 11/E/P1 S. 4) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe August 2008 (AVB, Urk. 11/E/P2), für ein Taggeld versichert war. Der versicherte Jahreslohn der Klägerin beläuft sich auf Fr. 58‘370.--, das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Lohnes und wird 730 Tage abzüglich einer Wartefrist von 14 Tagen ausgerichtet (Urk.11/D/T1). Ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % beläuft sich beim versicherten Jahreslohn auf Fr. 127.93 (Fr. 58‘370.-- x 0.8 : 365).

    Strittig ist die Leistungspflicht der Beklagten vom 1. Dezember 2013 bis 30. September 2014 (Urk. 9).

2.2    Die Klägerin stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 9), sie sei vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 zu 100 % und vom 1. April bis 30. September 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit habe in einem reaktiv psychischen Beschwerdebild, das diagnostisch einer Anpassungsstörung habe zugeordnet werden können, gegründet. Der Gutachter habe im August 2013 eine Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2013 prognostiziert. Gestützt darauf habe die Beklagte die Leistungen ab 1. Dezember 2013 ganz einstellen wollen, sie habe aber für den Monat Dezember 2013 dann doch noch ein „hälftiges“ Taggeld bezahlt (S. 3 f.). Der Heilungsprozess habe länger angedauert als vom Gutachter prognostiziert, und die Arbeitsunfähigkeit habe trotz ärztlicher Behandlung lege artis erst per Ende September 2014 geendet. Die Beklagte habe die Möglichkeit einer unzutreffenden Prognose anerkannt und daher eine Nachuntersuchung vorgeschlagen, welche infolge einer unverschuldeten Verhinderung der Klägerin indessen nicht habe erfolgen können und nicht nachgeholt worden sei (S. 4). Mit den Berichten und Zeugnissen des behandelnden Arztes bringe die Klägerin für die von ihr behauptete Krankheit den vollen Beweis. Die Berichte seien nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weswegen darauf abgestellt werden könne (S. 7).

2.3    Demgegenüber vertrat die Beklagte im Wesentlichen die Ansicht, in der schlüssigen, begründeten und nachvollziehbaren versicherungsmedizinischen Stellungnahme ihres Vertrauensarztes vom 10. November 2014 sei dargelegt worden, dass in medizinischer Hinsicht aufgrund der zeitnah erstellten Dokumente nach dem 31. Dezember 2013 – somit über ein Jahr nach der erstmaligen Krankschreibung aufgrund des Arbeitsplatzkonflikts – kein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert mehr vorgelegen habe. Die medizinischen Akten belegten, dass anfangs Januar bis erste Hälfte Februar 2014 mehrere körperliche und von der psychischen Problematik unabhängige Schmerzsyndrome vorgelegen hätten, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Generell sei mit dem Gutachter bei der Diagnose einer Anpassungsstörung nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 7 f. N 11). Die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende 2013 sei zu Recht erfolgt (S. 9 N 15).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, führte im Bericht vom 23. April 2013 (Urk. 11/B/M1) aus, die Klägerin leide an einer Anpassungsstörung durch übermässigen Stress am Arbeitsplatz. Sie habe zunehmend unter depressiver Dekompensation mit verstärkter Schlafstörung, Unruhe und Antriebslosigkeit sowie Konzentrationsstörungen gelitten. Sie sei seit dem 17. Dezember 2012 „krankgeschrieben“. Mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich in den nächsten Monaten zu rechnen, Voraussetzung dazu sei aber eine Klärung der sehr verworrenen Verhältnisse am Arbeitsplatz.

3.2    Am 22. Mai 2013 berichtete Dr. A.___ (Urk. 11/B/M2), er kenne die Klägerin seit über zehn Jahren. Sie sei in all den Jahren psychisch stabil gewesen und habe nur wegen einer leichten Schlafstörung entsprechende Medikamente gebraucht. In einem deutlichen Zusammenhang mit Spannungen am Arbeitsplatz seien bei ihr erstmals psychische Symptome aufgetreten. So habe er sie erstmals depressiv erlebt, die Schlafstörungen hätten sich verstärkt und im Zusammenhang mit dieser psychischen Belastungssituation sei es auch zu einer deutlichen Gewichtszunahme gekommen und wahrscheinlich damit im Zusammenhang seien auch verstärkt Rückenschmerzen aufgetreten.

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Gutachten vom 23. August 2013 (Urk. 11/B/M3 = Urk. 2/20) aus, die Klägerin habe bei unauffälliger psychiatrischer Vorgeschichte und unauffälliger Familienanamnese im Zusammenhang mit einer berichteten massiven Belastungssituation am letzten Arbeitsplatz reaktiv ein psychisches Beschwerdebild entwickelt, das in Übereinstimmung mit der diagnostischen Beurteilung des behandelnden Hausarztes einer Anpassungsstörung (F43.21) zugeordnet werden könne. Aktuell zeige die Explorandin noch eine zum depressiven Pol ausgelenkte Grundstimmung mit erhöhter emotionaler Instabilität und noch herabgesetzter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit bei aber bereits erkennbar aktivierbaren rehabilitativen Ressourcen im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung (S. 4).

    Im Rahmen der aktuell noch im Vordergrund stehenden Instabilität und zum Teil der herabgesetzten Belastbarkeit werde zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der psychiatrischen Untersuchung die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Übereinstimmung mit dem Hausarzt bis Ende August 2013 bestätigt. Aufgrund der erkennbaren Besserungstendenz und der bereits aktuell angedeuteten Teilbelastbarkeit und aktivierbaren rehabilitativen Ressourcen sollte bei fortgesetzter antidepressiver Psychopharmaka-Medikation ab September 2013 allein betreffend die psychische Gesundheitssituation mindestens wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil mit entsprechender Hilfestellung umsetzbar sein, die dann im weiteren Verlauf in zwei bis drei Monaten zügig auf ein anzustrebendes Arbeitspensum von 100 % gesteigert werden sollte (S. 4).

3.4    Mit Bericht vom 31. Januar 2014 (Urk. 11/B/M4 = Urk. 2/56) teilte Dr. A.___ mit, es sei vorgesehen gewesen, die Klägerin ab 2014 wieder „gesund zu schreiben“. Mit Antidepressiva sei es der Klägerin markant besser gegangen. Mitte Dezember sei nach 16 Jahren der Hund der Klägerin gestorben, zu dem eine sehr enge Beziehung bestanden habe, insbesondere da die Klägerin alleine lebe. Dies habe sie psychisch begreiflicherweise zurückgeworfen. Anfangs Januar sei eine Verschlechterung der Ischialgie rechts dazugekommen und Mitte Januar musste sie notfallmässig wegen eines sehr akuten Zervikalsyndroms empfangen werden. Aktuell fühle sie sich körperlich noch reduziert und sei gegenwärtig noch in Abklärung wegen einer erhöhten Senkung. Es sei davon auszugehen, dass sie ab zirka der zweiten Woche Februar wieder „gesund geschrieben“ werden könne.

3.5    Am 6. August 2014 berichtete Dr. A.___ dem Rechtsvertreter der Klägerin (Urk. 2/46), die Situation am Arbeitsplatz habe mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass die Klägerin depressiv dekompensiert sei. Dabei habe die Depression zu mehreren körperlichen Begleitsymptomen geführt, unter anderem im Herz-/Kreislaufbereich. Die Klägerin leide zudem zunehmend an Rückenbeschwerden im Rahmen einer Bandscheibenproblematik sowie an einer schmerzhaften Kniearthrose. Diese Symptome seien aber in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Callcenter nicht wesentlich hinderlich. Sie führten aber dazu, dass die Klägerin bei einer Beschäftigung ausserhalb eines Callcenters, wie zum Beispiel im Service, auch körperlich überfordert wäre. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % in angepasster Tätigkeit. Im Gegensatz zu früher, sei die Klägerin sehr verunsichert und traue sich nicht mehr viel zu.

3.6    In der Stellungnahme von Dr. med. C.___, Medizinischer Dienst der Beklagten, vom 31. März 2014 (Urk. 11/B/M5 = Urk. 2/39), rapportierte dieser ein Telefongespräch mit dem behandelnden Hausarzt. Danach sei die erneute Verschlechterung ab 1. Dezember 2013 auf das neue Ereignis (Hund der Versicherten sei in jener Zeit verstorben) zurückzuführen. Auch aktuell seien noch vor allem psychopathologische Symptome für die noch bestehende Arbeitsunfähigkeit verantwortlich, wobei der Hausarzt von einer baldigen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die frühere Anpassungsstörung ohne dieses neue Ereignis wie prognostiziert zu einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2013 geführt hätte.

3.7    Der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 10. November 2014 ist zu entnehmen (Urk. 11/B/M6), dass die erneut attestierte Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt nicht durch die bisherige Problematik in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzkonflikt von 2012 begründet sei, da diese als voll remittiert aktenkundig belegt sei. Bei einer Anpassungsstörung handle es sich explizit um ein Geschehen, bei welchem nach erfolgter Anpassung an eine veränderte Lebenssituation die entsprechende psychopathologische Symptomatik remittiere. Es handle sich nicht um ein Erkrankungsgeschehen, welches in wiederkehrenden Episoden verlaufe. Aufgrund der damaligen Einschätzung habe davon ausgegangen werden dürfen, dass spätestens ab Dezember mit einer vollen Arbeitsfähigkeit hätte gerechnet werden dürfen (S. 2).

    Die aktuelle Stellungnahme des Hausarztes sei durch seine eigenen Angaben im Januar 2014 widerlegt, so dass der erneuten Zuordnung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychopathologischen Symptomatik im Zusammenhang mit der Arbeitssituation nicht zugestimmt werden könne (S.2).

3.8    Im Brief vom 25. November 2014 an den Rechtsvertreter der Klägerin erklärte Dr. A.___ (Urk. 2/55), die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei ein schwieriges Unterfangen. Realistischerweise müsse man damit rechnen, dass sich eine Prognose wie vorliegend als falsch erweise. Er habe tatsächlich gehofft, dass die Klägerin ab der zweiten Februarwoche wieder arbeiten könne, der weitere Verlauf habe ihn aber eines besseren belehrt. Er könne nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Befunde der Vertrauensarzt der Beklagten die Klägerin als zu 100 % arbeitsfähig erachte.


4.

4.1    Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen nachvollziehbar, dass die Klägerin aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz eine Anpassungsstörung erlitt. Die Diagnose einer Anpassungsstörung wurde erstmals von Dr. A.___ mit Bericht vom 23. April 2013 (E. 3.1) gestellt und durch Dr. B.___ im psychiatrischen Gutachten vom 23. August 2013 (E. 3.3) bestätigt. Bereits im Zeitpunkt der Begutachtung im August 2013 hatte sich eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingestellt, indem bei der Klägerin zwar noch eine zum depressiven Pol ausgelenkte Grundstimmung mit erhöhter emotionaler Instabilität und herabgesetzter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit beobachtet werden konnte, aber auch bereits aktivierbare rehabilitative Ressourcen im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung erkennbar waren. Aufgrund dieser Feststellungen attestierte Dr. B.___ ab September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich noch 50 % und stellte in Aussicht, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in zwei bis drei Monaten möglich sein sollte. Zumindest mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. September 2013 schien auch der behandelnde Dr. A.___ einverstanden zu sein, stellte er doch für die Periode vom 1. September bis 30. November 2013 – wenn auch rückwirkend – am 9. November 2013 ein ärztliches Zeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 11/C/AZ12). Ab 1. Dezember 2013 erachtete Dr. A.___ die Klägerin indessen wieder als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 11/C/AZ/13).

4.2    Es kann der Klägerin darin beigepflichtet werden, dass medizinische Prognosen – insbesondere psychische Erkrankungen betreffend - nicht mit absoluter Verlässlichkeit gestellt werden können. Entgegen einer gestellten Prognose kann sich der effektive Heilungsverlauf anders gestalten. Bei der Klägerin stellte sich gemäss Zeugnis vom 4. Dezember 2013 (Urk. 11/C/AZ13) nicht nur eine Stagnation im Heilungsprozess, sondern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dergestalt ein, dass Dr. A.___ sie ab 1. Dezember 2013 als wieder vollständig arbeitsunfähig erachtete. Als Grund für die Verschlechterung des Gesundheitszustands nannte er im Bericht vom 31. Januar 2014 (E. 3.4) den Tod des Hundes, zu dem die Klägerin eine sehr enge Beziehung hatte, und ab Anfang Januar 2014 eine Verschlimmerung der Ischialgie und ab Mitte Januar ein akutes Zervikalsyndrom.

4.3    Dass der Tod ihres Hundes die Klägerin in ihrem Genesungsprozess hätte zurückwerfen oder zumindest aufhalten können, erschiene durchaus als plausibel, hätte nicht die Klägerin selber die Aussage ihres Arztes dahingehend korrigiert, dass der Hund erst Ende Dezember 2013 gestorben sei (Urk. 9 S. 5 unten). Damit kann der Tod des Hundes, ob nun Mitte Dezember - wie von Dr. A.___, der sich offenbar im Datum geirrt hatte, angegeben - oder am 29. Dezember 2013 eingetreten, nicht der Grund gewesen sein, der die Klägerin gerade ab 1. Dezember 2013, ab welchem Datum die Beklagte ihre Leistungen einstellen wollte, psychisch zurückgeworfen hat.

4.4    Insoweit Dr. A.___ im Bericht vom 31. Januar 2014 (E. 3.4) - neben dem Tod des Hundes - ab Anfang Januar 2014 eine Verschlechterung der Ischialgie und Mitte Januar 2014 ein akutes Zervikalsyndrom anführte, die auch zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes beigetragen hätten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese bereits ab 1. Dezember 2013 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit hätten herbeiführen sollen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei diesen um Begleitsymptome der Anpassungsstörung und nicht um neue Leiden handelte, führten sie gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 6. August 2014 (E. 3.5) nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Callcenter.

4.5    Aufgrund der widersprüchlichen Berichte des behandelnden Hausarztes ist nicht ersichtlich, welcher Gesundheitsschaden beziehungsweise welche Befunde ab 1. Dezember 2013 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt haben. Die teilweise rückwirkend bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 11/C/AZ6-7, Urk. 11/C/AZ9-20 und Urk. 11/C/AZ12) und die Tatsache, dass Dr. A.___, nachdem sich nach seiner Ansicht der Genesungsprozess nicht nur länger hingezogen, sondern sich sogar ein Rückfall eingestellt haben soll, nicht in fachärztliche psychiatrische Behandlung überwies, ist anzunehmen, dass sich dieser bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf die subjektiven Angaben der Klägerin stützte. Aus diesem Grund und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen – ist einzig gestützt auf die Aussagen des Hausarztes eine über den 30. November 2013 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen. Vielmehr ist mit dem Vertrauensarzt der Beklagten (E. 3.6-3.7), der die im Recht liegenden Arztberichte und das Gutachten sorgfältig würdigte, davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 1. Dezember 2013 keine Arbeitsunfähigkeit zumindest keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der im Dezember 2012 entstandenen Anpassungsstörung - mehr bestanden hat, was zur Abweisung der Klage führt.


5.

5.1    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos.

5.2    Nach der zu altArt. 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergangenen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hinweisen).

    Der obsiegenden, durch einen externen Anwalt vertretenen Beklagten steht unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Geosits

- Rechtsanwalt Martin Bürkle

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher