Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KK.2015.00032




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 8. März 2016

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Basler Versicherung AG

Hauptsitz

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli

Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, war ab 24. Juni 2009 als Chauffeur bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/2/1 Ziff. 1-6) und über diese im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die finanziellen Folgen von krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit versichert (vgl. Urk. 7/0/1-2). Nach Eingang einer Krankheitsanzeige vom 23. Mai 2013 (Urk. 7/2/1) richtete die Basler vom 16. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 Krankentaggelder für eine volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus. Für die Zeit danach verneinte sie ihre Leistungspflicht (Urk. 7/6/1 ff., Urk. 7/2/30, Urk. 7/2/41a). Seit April 2014 wird der Versicherte vollumfänglich durch die Sozialbehörde der Stadt Z.___ (nachfolgend: Stadt Z.___) unterstützt (Urk. 2/2).


2.

2.1    Am 6. August 2015 erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine unbegründete Klage und beantragte, es sei die Basler zur Zahlung von Fr. 47‘086.65 zuzüglich Zins von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 oben).

    Am 22. September 2015 wurde die vom Kläger beantragte mündliche Hauptverhandlung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) durchgeführt. Anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten die mündliche Klagebegründung und die mündliche Klageantwort. Sodann räumte das Gericht den Parteien Gelegenheit zu je einer weiteren Stellungnahme ein (vgl. Urk. 10-11). In der Klagebegründung nannte der Kläger als relevanten Zeitraum der eingeklagten Forderung die Zeit zwischen dem 1. Juni 2014 bis 17. Mai 2015 (Urk. 11 S. 1 oben).

2.2    Nachdem die Beklagte in der Klageantwort vorab die Aktivlegitimation des Klägers bestritten hatte mit der Begründung, dass dieser seinen Anspruch auf Taggelder am 26. März 2014 an die Stadt Z.___ abgetreten habe (Urk. 10 S. 1 Mitte), beantragte der Kläger mit Eingabe vom 23. September 2015 (Urk. 13), es sei die Stadt Z.___ aufzufordern, sich als Litisdenunziatin am Hauptprozess zu beteiligen. Am 29. Oktober 2015 teilte der Kläger dem hiesigen Gericht alsdann mit, dass die seitens des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. September 2015 angeregten aussergerichtlichen Vergleichsgespräche (vgl. Urk. 10 S. 4) zu keinem Ergebnis geführt hätten (Urk. 14).

    Mit Gerichtsverfügung vom 17. November 2015 (Urk. 15) wurde den Parteien das Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. September 2010 (Urk. 10) zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe des Klägers vom 23. September 2015 zu äussern und wurde die Stadt Z.___ aufgefordert, sich zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers sowie dessen Eingabe vom 23. September 2015 zu äussern.

    Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 19. November 2015 (Urk. 17) den Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Die Stadt Z.___ liess sich am 21. Dezember 2015 vernehmen (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem VVG. Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

    Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben (vgl. Urk. 7/0/2 S. 8 lit. G18).


2.

2.1    Vorab zu prüfen ist die Aktivlegitimation des Klägers.

2.2    Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, dieser habe seinen Anspruch auf Taggelder am 26. März 2014 (vgl. Urk. 7/2/42a) an die Stadt Z.___ abgetreten (Urk. 10 S. 1 Mitte und S. 3).

    Der Kläger machte demgegenüber geltend, mit der Abtretungserklärung vom 26. März 2014 sei lediglich eine Zahlstelle angegeben worden (Urk. 10 S. 2 oben, Urk. 13 S. 1 unten).

    Die Stadt Z.___ vertrat in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Urk. 19) ebenfalls die Auffassung, dass mit der Abtretungserklärung vom 26. März 2014 bloss eine Zahlstelle bezeichnet worden sei, und dass dadurch die Aktivlegitimation des Klägers nicht berührt werde.

2.3    Gemäss Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu. Dieser Anspruch kann, sobald der Schadensfall eingetreten und der Anspruch somit entstanden ist, von der versicherten Person jemand anderem abgetreten werden (Peter Stein, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001, Art. 87 N 16). Auch wenn es sich bei einer privaten Unfall- oder Krankenversicherung um eine Schadensversicherung handelt, richtet sich die Abtretung von Leistungen nach Art. 73 VVG, welcher bei den besonderen Bestimmungen über die Personenversicherung eingeordnet ist (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2012.00048 vom 9. April 2014, E. 7.7, KK.2011.00036 vom 28. Juni 2013, E. 3.2.1, KK.2008.00022 vom 20. August 2010, E. 3 sowie KK.2005.00008 vom 12. Juli 2006, E. 2.5; Moritz Kuhn in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001, Art. 73 N 20; Kuhn in: Basler Kommentar, VVG, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 73 ad N 20).

    Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VVG bedarf die Abtretung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer. Am Erfordernis der Übergabe der Police kann bei der Abtretung eines Forderungsrechts gemäss Art. 87 VVG nicht festgehalten werden, weil der Versicherer nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 11 Abs. 1 VVG und nach Meinung der Mehrheit der Lehre einzig dem Versicherungsnehmer und nicht der versicherten Person eine Police auszuhändigen hat (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2011.00036 vom 28. Juni 2013, E. 3.2.1, KK.2007.00015 vom 31. Januar 2010, E. 1.1 sowie KK.2002.00016 vom 23. Februar 2005, E.2.3.2; Hasenböhler, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001, Art. 11 N 10; vgl. auch Kuhn, VVG-Kommentar, Art. 73 N 27).

2.4    Am 26. März 2014 unterzeichnete der als versicherter Arbeitnehmer anspruchsberechtigte Kläger folgendes Dokument (Urk. 7/2/42a):


















    Der Auffassung des Klägers - und auch der Stadt Z.___ - wonach es sich bei dieser vom Kläger am 26. März 2014 unterzeichneten Abtretungserklärung um die Angabe einer blossen Zahlstelle handle, kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr hat der Kläger ausdrücklich „seine gesamten Ansprüche auf Entschädigung aus der Taggeldversicherung der Beklagten“ per 1. April 2014 - und damit auch für den Zeitraum der eingeklagten Forderung (1. Juni 2014 bis 17. Mai 2015) - an die Stadt Z.___ abgetreten.

    Die Grundlage für diese Abtretung findet sich in § 19 Abs. 1 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG). Gemäss dieser Bestimmung kann die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine ordentliche Abtretung im Sinne von Art. 164 des Obligationenrechts (OR), bei der der Zessionar - vorliegend die Stadt Z.___ - Rechtsnachfolger des Gläubigers - vorliegend des Klägers - und Inhaber der auf ihn übergegangenen Forderung wird (vgl. Daniel Girsberger, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Art. 164 N 1; sowie auch das vom kantonalen Sozialamt Zürich herausgegebene Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, komplett überarbeitete Neuauflage vom August 2012, S. 2 Ziff. 2).

    In Anbetracht dessen, dass weder Gesetz noch Vereinbarung noch die Natur des Rechtsverhältnisses der Abtretung entgegenstanden (Art. 164 Abs. 1 OR; vgl. Kuhn, VVG-Kommentar, Art. 73 N4 und Stein, a.a.O., Art. 87 N 16), dass die Höhe der von der Beklagten auszurichtenden Taggelder im Zeitpunkt der Abtretungserklärung feststand - diese betrugen aufgrund der damaligen 100%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 134.15 pro Tag (Urk. 7/6/4) -, die entsprechenden Taggelder dem Kläger seit November 2013 direkt ausbezahlt worden waren (Urk. 7/6/11) und er diese somit kannte, die künftigen Taggelder mittels der jeweils attestierten Arbeitsunfähigkeit bestimmbar waren (vgl. dazu Girsberger, a.a.O., Art. 164 N 36) und auch die Formvorschriften von Art. 73 Abs. 1 VVG eingehalten wurden, indem die Stadt Z.___ die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2014 (Urk. 7/2/42b) über die erfolgte schriftliche Abtretung informierte und ihr die Abtretungserklärung vom 26. März 2014 zukommen liess, hat der Kläger seine Ansprüche aus der Taggeldversicherung rechtsgültig an die Stadt Z.___ abgetreten. Daraus folgt, dass ihm kein Anspruch auf Taggelder gegen die Beklagte zusteht, ihm mithin die Aktivlegitimation für die Klage fehlt (vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2002.00016 vom 23. Februar 2005, E. 2.4, KK.2007.00015 vom 31. Januar 2010, E. 1.2, KK.2008.00022 vom 20. August 2010, E. 3, KK.2011.00036 vom 28. Juni 2013, E. 3.2.2 und E. 3.3 sowie KK.2012.00048 vom 9. April 2014, E. 7.8).

2.5    Soweit die Stadt Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 (Urk. 19) ausführte, es entspräche nicht der langjährig geübten Praxis des hiesigen Gerichts, dass bei einer Abtretung zukünftiger Leistungen, welche zum Standardprozedere aller Sozialhilfebehörden des Kantons Zürich gehöre, davon ausgegangen werde, die Aktivlegitimation liege bei der jeweiligen Sozialhilfebehörde, ist nicht ersichtlich, auf welche langjährig geübte Praxis sich die Stadt Z.___ beruft. Vielmehr ist auf die gegenteiligen, in vorstehender E. 2.4 zitierten Urteile des hiesigen Gerichts hinzuweisen, insbesondere auf die Urteile KK.2007.00015 vom 31. Januar 2010 und KK.2011.00036 vom 28. Juni 2013, in welchen die Stadt Z.___ als Klägerin auftrat.


3.

3.1    Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 23. September 2015 (Urk. 13), die Stadt Z.___ sei aufzufordern, sich als Litisdenunziatin (im Sinne von Art. 78 ff. ZPO) am Hauptprozess zu beteiligen. Nur so könne das Szenario, dass der vorliegende Prozess aufgrund Ermangelung der Aktivlegitimation verloren gehe und er im Anschluss seitens der Stadt Z.___ in die Pflicht genommen werde, verhindert werden, da gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO die Möglichkeit des Parteiwechsels während des laufenden Prozesses offenstehe.

    Die Stadt Z.___ ersuchte das hiesige Gericht in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Urk. 19), den möglichen Parteiwechsel gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO verfügungsweise mit verfahrensleitender Verfügung anzuordnen, sollte die Aktivlegitimation wider Erwarten auf sie übergegangen sein.

3.2    Gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen. Der Streitverkündungsgrund, welcher im Zeitpunkt der Streitverkündung bloss behauptet werden muss, bezeichnet den materiell-rechtlichen Anspruch, welchen der Streitverkünder im Falle des Prozessverlustes gegen den Streitberufenen zu haben glaubt beziehungsweise von diesem befürchtet. Ein tauglicher Streitverkündungsgrund liegt nicht nur im Falle der Rechtsgewährleistung und anderen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen vor, sondern generell bei allen Rechtsverhältnissen, aus denen sich ein Anspruch auf Gewährleistung, Regressnahme oder Schadloshaltung herleiten lässt (Naoki D. Takei in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 78 N 14-16).

3.3    Nach dem Gesagten (vorstehend E. 2.4) steht fest, dass dem Kläger die Aktivlegitimation für die vorliegende Klage fehlt und dass die Stadt Z.___ die Taggeldleistungen hätte einklagen müssen. Das Institut der Streitverkündung taugt bei dieser Ausgangslage nicht, um den Prozess nunmehr mit der Stadt Z.___ als neue Hauptpartei weiterzuführen, da es nicht der Kläger sondern – wenn schon - die Beklagte wäre, welche Ansprüche eines Dritten - nämlich der anspruchsberechtigten Stadt Z.___ - zu befürchten hätte. In der vorliegenden Konstellation kann daher dem Kläger, dem es bereits an der Aktivlegitimation fehlt, das Recht zur Streitverkündung nicht zugestanden werden und die vergungsweise Anordnung eines Parteiwechsels ist ausgeschlossen.

3.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abzuweisen ist.


4.

4.1    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

4.2    Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

4.3    Die Beklagte beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 10 S. 1 Mitte).

    Nach der zu altArt47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergangenen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteile des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hinweisen).

    Nachdem die anwaltschaftlich vertretene Beklagte im vorliegenden Verfahren vollumfänglich obsiegt, ist ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche ermessensweise auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

4.4    Der Kläger beantragte die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz (Urk. 1 S. 2 oben).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Aufgrund der obigen Ausführungen zur mangelnden Aktivlegitimation des Klägers (vorstehend E. 2) muss die vorliegende Klage als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 19

- Rechtsanwalt Adelrich Friedli unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf