Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KK.2015.00033 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Verfügung vom 12. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sutter
AES Rechtsanwälte, Haus Eden
Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beklagte
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
1. Mit Eingabe vom 24. August 2015 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sutter, Klage erheben gegen die VAUDVOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 82‘805.40 nebst 5 % Zins seit dem 31. August 2015 zu bezahlen.
2. Es sei von einem Nachklagerecht der Klägerin Vormerk zu nehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
2. Die Beklagte anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für die Zeit vom 1. bis zum 28. Februar 2014, vom 24. Juni bis zum 5. August 2014 und vom 14. Januar 2015 bis zum 8. April 2015 und bezahlte der Klägerin für die erwähnten Zeiträume Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 35‘679.60 (Urk. 7 S. 2 f. und 14 S. 2 f.). In diesem Umfang wurde die Klage gegenstandslos und ist der Prozess dementsprechend abzuschreiben.
3. Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2016 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich (Urk. 24):
„1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte der Klägerin für den Schadenfall Nr. 236652/2013 für die Zeit vom 30. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 Fr. 12‘020.40 und für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2014, vom 24. Juni bis zum 5. August 2014 und vom 14. Januar bis zum 8. April 2015 gesamthaft 187 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 35‘679.60 bezahlt hat.
2. Die Klägerin reduziert ihre Forderung, soweit noch strittig, wie folgt:
Für die Zeit vom 1. März bis zum 23. Juni 2014 115 Taggelder à Fr. 95.40 = Fr. 10‘971.--
Für die Zeit vom 6. August bis 31. Dezember 2014 148 Taggelder à Fr. 66.80 = Fr. 9‘886.40
Für die Zeit vom 1. bis zum 13. Januar und vom 9. April bis zum 30. September 2015 188 Taggelder à Fr. 66.80 = Fr. 12‘558.40, somit gesamthaft auf Fr. 33‘415.80 und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang.
3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung.
4. Damit erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitiger Ansprüche aus dem Schadenfall Nr. 236652/2013 für auseinandergesetzt.“
Der Prozess ist daher, soweit nicht bereits gegenstandlos geworden, als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Die Referentin verfügt:
1. Der Prozess wird, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist, als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Sutter
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Gohl Zschokke