Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2016.00042



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 28. Februar 2018

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Helsana Zusatzversicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beklagte


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war ab April 2011 für die Y.___ (ab 2014: Z.___) als IT-Planerin tätig (Vollzeitpensum). Für krankheitsbedingten Erwerbsausfall ihrer Angestellten hatte die Arbeitgeberin bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Helsana) eine Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) abgeschlossen. Die Police sah ein Taggeld in der Höhe von 80 % des effektiven Lohnes bei einer Bezugsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vor (vgl. Urk. 7/2-3, Urk. 7/6).

1.2    Ab dem 10. Februar 2014 bestand bei der Versicherten krankheitsbedingt eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit und die Helsana erbrachte in der Folge die vertraglich vorgesehenen Taggeldleistungen (vgl. Urk. 2/5, Urk. 7/8-12, Urk. 7/15-16, Urk. 7/19, Urk. 7/21-22, Urk. 7/26-27, Urk. 7/31-32, Urk. 7/35-41, Urk. 7/53-55). Der Auszahlung des Taggelds, basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, liegen nebst den Arbeitsunfähigkeitsattesten Berichte der behandelnden Ärzte zu Grunde (Urk. 7/13, Urk. 7/23, Urk. 7/28, Urk. 7/43-44, Urk. 7/48, Urk. 7/62).

1.3    Im weiteren Verlauf liess die Helsana die Versicherte begutachten (Urk. 7/20, Urk. 7/50) und holte vertrauensärztliche Beurteilungen ein (Urk. 7/24, Urk. 7/64, Urk. 7/67, Urk. 7/69-70). Am 12. Juni 2015 teilte die Helsana der Versicherten mit, ab dem 1. April 2015 ein reduziertes Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszurichten (Urk. 7/71). Die weiteren Taggeldabrechnungen bis zum Erreichen der maximalen Bezugsdauer von 730 Tagen erfolgten entsprechend der genannten Mitteilung (Urk. 7/72, 7/75, Urk. 7/78, Urk. 7/85; vgl. auch Urk. 7/84).


2.    Am 22. August 2016 erhob die Versicherte gegen die Helsana Klage mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 45‘911.25 zuzüglich 5 % Zins ab Einreichung der Klage zu bezahlen (Urk. 1). Die Helsana beantragte in der Klageantwort vom 27. September 2016 die Abweisung der Klage (Urk. 6). In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Zu beurteilen ist der Anspruch auf Taggeldleistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Ansprüche aus der Zusatzversicherung unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Aufsicht über die Krankenkassen (KVAG) dem VVG. Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizeri-schen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.

1.3    Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

1.4    Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO untersteht die Streitigkeit der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime. Bei der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (Urteile des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 und 4A_592/2015 vom 18. März 2016, E. 3 mit Hinweis auf BGE 141 III 569).

1.5    Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]).


2.

2.1    Die Klägerin führte aus, aufgrund eines von pract. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, festgestellten psychophysischen Erschöpfungszustandes (vgl. Urk. 2/6) sei sie ab dem 10. Februar 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen und die Beklagte habe in der Folge Taggeldleistungen erbracht. Im Verlauf sei von den behandelnden Ärzten des B.___ eine Panikstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden (vgl. Bericht vom 15. Mai 2014; Urk. 7/23) und die Beklagte habe die vollen Taggelder weiterhin ausgerichtet. Auf den von ihr eingeholten Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (undatiert, basierend auf einer Untersuchung vom 24. April 2014; vgl. Urk. 7/20), in dem dieser eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint habe, habe die Beklagte nicht abgestellt. Im weiteren Verlauf hätten die Ärzte des B.___ nebst der Panikstörung nunmehr eine schwere depressive Episode diagnostiziert (Bericht vom 17. Januar 2015; Urk. 7/48) und zusätzlich sei aufgrund einer kardiologischen Problematik eine Behandlung nötig geworden (vgl. Urk. 7/42-43). Im von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Februar 2015 habe dieser sowohl eine depressive Störung und eine Panikstörung als auch eine Arbeitsunfähigkeit verneint (vgl. Urk. 7/50), jedoch sei am 9. und 10. April 2015 aufgrund einer koronaren Mikrozirkulationsstörung eine Behandlung im E.___ des F.___ nötig gewesen (vgl. Urk. 2/16) und die Ärzte des B.___ hätten darzulegen vermocht, dass die Beurteilung von Dr. D.___ mangelhaft sei und aufgrund der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Bericht vom 30. April 2015; Urk. 7/62). In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Juni 2015 (Urk. 7/69) habe Dr. D.___ eingeräumt, dass eine depressive Symptomatik und eine Arbeits-unfähigkeit zwischen 20 und 30 % vorliege. Allerdings stütze sich diese Beurteilung auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten. Den tatsächlichen gesundheitlichen Zustand habe er nicht gekannt. Gleichwohl habe die Beklagte diese Beurteilung übernommen und ab dem 1. April 2015 lediglich noch ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgerichtet. Die Fachärzte des B.___ hätten nachvollziehbar auf die Unzulänglichkeiten des Gutachters hingewiesen (Berichte vom 20. November 2015 und 7. Januar 2016; Urk. 7/76, Urk. 7/79). Gleichwohl hätten Dr. D.___ an seiner Beurteilung (Stellungnahme vom 4. Februar 2016; Urk. 7/82) und ge-stützt darauf die Beklagte an der Auszahlung der reduzierten Taggelder bis zum Erreichen der maximalen Bezugsdauer festgehalten. Effektiv jedoch bestehe gestützt auf die überzeugenden Darlegungen der Ärzte des B.___ Anspruch auf ungekürzte Taggelder während der gesamten Zeit (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. III.1 ff.). An ihrem Standpunkt hielt die Klägerin in der Replik fest (Urk. 14 S. 2 ff.).

2.2    Die Beklagte machte geltend, ein somatisches Leiden, das sich auf die Arbeits-fähigkeit auswirke, sei nicht ausgewiesen. Die Ärzte des E.___ des F.___ hätten die Klägerin im April 2015 nicht behandelt, sondern untersucht und es sei lediglich die Verdachtsdiagnose einer koronaren Mikrozirkulationsstörung gestellt worden. Nach der Untersuchung sei die Klägerin beschwerdefrei nach Hause entlassen worden. Die Beurteilung der Ärzte des B.___ stützten ihre Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die von der Klägerin geäusserten Beschwerden. Diese hätten im Rahmen der Untersuchung durch Dr. D.___ nicht bestätigt werden können. Die Schlussfolgerung der Ärzte des B.___, die Klägerin sei vollständig arbeitsunfähig, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Bei Berichten behandelnder Ärzte habe das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher Angaben zu Gunsten ihrer Patienten machten. Die Beweislast, dass über den 31. März 2015 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % bestanden habe, trage die Klägerin. Dieser Nachweis gelinge ihr mit dem Verweis auf die Beurtei-lungen der behandelnden Ärzte nicht (Urk. 6 S. 2 ff.). Auf eine weitergehende Stellungnahme zu den Ausführungen der Klägerin verzichtete die Beklagte (vgl. Urk. 17).


3.    

3.1    Grundlage für den Entscheid der Beklagten, das Taggeld ab dem 1. April 2015 herabzusetzen (vgl. Urk. 7/71) war die Expertise von Dr. D.___. Im psychiatrischen Gutachten vom 16. Februar 2015 führte dieser aus, bei der Untersuchung habe die Klägerin über körperliche Leiden (u.a. Kniebeschwerden, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie und mögliche koronare Herzerkrankung) und psychische Probleme (Zukunftsängste, Verlustängste, Durchschlafstörungen) geklagt. Im Kontakt sei die Klägerin bei der Untersuchung zwar kooperativ, insgesamt aber passiv-indifferent gewesen. Die Merkfähigkeit sei leicht vermindert gewesen und die affektive Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Im Affekt habe die Klägerin weniger depressiv als dysphorisch-klagsam gewirkt (Urk. 7/50 S. 14).

    Aufgrund der Akten, der anamnestischen Angaben und der Befunde könne weder die von den behandelnden Ärzten genannte Panikstörung noch eine depressive Störung diagnostiziert werden. Bezüglich letzterer fehlten spezifische Merkmale wie Tagesschwankungen, starke Selbstentwertung, Appetitverlust, Denkhemmung mit Gedankenkreisen, Schuldgefühle und Suizidalität. Sodann bestünden zwar diverse und nachvollziehbare Ängste, zum Teil mit leichten körperlichen Begleiterscheinungen, jedoch entsprächen diese weder in Bezug auf die Häufigkeit noch in Bezug auf den Verlauf oder in Bezug auf die Ausprägung einer Panikstörung. Ein Ereignis, das die psychischen Beschwerden ausgelöst habe, sei nicht festzustellen. Von einer Anpassungsstörung, diagnostiziert von Dr. C.___ (vgl. Urk. 7/20), könne daher nicht ausgegangen werden. Auch bestünden kaum mehr konversive Symptome, so dass der von Dr. C.___ geäusserte Verdacht auf eine beginnende gemischte konversive Störung im Verlauf nicht bestätigt werden könne (Urk. 7/50 S, 14).

    Aufgrund der anamnestischen Angaben und der eingenommenen Medikamente liege es nahe, dass die Klägerin an einer kardialen oder kardiovaskulären Störung leide. Diese bestehe wohl seit längerer Zeit (Oktober 2013). Um die somatischen Störungen mit möglichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu bestimmen, bedürfe es einer fachärztlichen Abklärung (Urk. 7/50 S. 14).

    Als psychiatrische Diagnose sei von psychologischen Faktoren oder Verhaltens-faktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten gemäss ICD-10 F54 auszugehen. Als andernorts klassifizierte Krankheit komme die noch nicht genau bestimmte kardiovaskuläre respektive kardiale Störung in Betracht. Die sich hierbei ergebenden Störungen seien meist leicht, oft aber langanhaltend. Es handle sich, wie von der Klägerin geäussert, um Sorgen, emotionale Konflikte und ängstliche Erwartungen. Diese rechtfertigten nicht die Zuordnung zu einer anderen psychischen Störung. Ebenfalls rechtfertigten sie versicherungsmedi-zinisch keine Arbeitsunfähigkeit.

    Die Beschwerden seien leichter Art. Soweit sie als schwer geschildert würden, bestünden Diskrepanzen zwischen den Angaben und den Befunden. Trotz den während Monaten anhaltenden schweren Schlafstörungen sei die Klägerin weder müde noch erschöpft und die Appetitlosigkeit lasse sich nicht mit der deutlichen Gewichtszunahme (20 kg in den letzten Monaten) in Einklang bringen. Bereits Dr. C.___ seien im Rahmen des Low Level Assesments vom April 2014 Widersprüche zwischen den angegebenen Beschwerden und den erhobenen Befunden aufgefallen. Die Validität der geklagten, aber nicht direkt beobachtbaren Beschwerden sei als gering einzustufen (Urk. 7/50 S. 15). Aus psychiatrischer Sicht sei ausgehend vom dem von der Klägerin beschriebenen Anforderungsprofil (vgl. Urk. 7/50 S. 10) eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu attestieren (Urk. 7/50 S. 15 f.).

3.2    In der Stellungnahme vom 4. Juni 2015 ergänzte Dr. D.___, anders als bei seiner Untersuchung vom Februar 2015 sei aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen (vgl. Urk. 7/68) vom Vorhandensein einer depressiven Symptomatik auszugehen. Es lägen verschiedene körperliche Symptome vor, die sich bei Stress und aufgrund von Ängsten ergäben. Vorbehältlich des Fehlens von wesentlichen Einschränkungen aufgrund der körperlichen Beschwerden sei im Verlauf als Diagnose von Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) auszugehen. Diese Diagnose werde bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression gestellt. Voraussetzung sei, dass keine der beiden Störungen vorherrsche und keine für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertige. Aufgrund der Störung sei versicherungsmedizinisch ab April 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 bis maximal 30 % auszugehen (Urk. 7/69 S. 7 f.). Der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. G.___, empfahl auf diese Beurteilung abzustellen (Urk. 7/70).


4.

4.1    Die Klägerin macht auch ab dem 1. April 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend. Sie stützt sich dabei auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte des B.___ in den verschiedenen Berichten (vgl. Beweisofferten in Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. III.1 ff.).

4.2    Im Bericht vom 30. April 2015, verfasst im Auftrag der Klägerin, nannten die Ärzte des B.___ als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F32.2) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie als Verdachtsdiagnose eine gemischte konversive Störung (ICD-10 F44.7; Urk. 7/62 S. 3). Die Befunderhebung durch Dr. D.___ bewerteten die Ärzte als oberflächlich und ungenügend (Urk. 7/62 S. 1 f.). Dieser stellten sie ihre eigene gegenüber und führten aus, die Klägerin sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend bewusstseinsklar und allseitig orientiert. Hingegen sei sie passiv, gedämpft und in der emotionalen Kontaktauf-nahme sowie im Spontanverhalten zurückhaltend. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und es liege eine deutliche Störung des Vitalgefühls vor. Affektiv sei sie kontrolliert, motorisch ruhig, in Gestik und Mimik gespannt sowie im Gesprächsverlauf wortkarg. Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Konzentration seien deutlich eingeschränkt. Es bestünden keine Auffassungsstörungen, im formalen Denken sei sie beweglich und es bestünden keine Denkverlangsamung, keine Denkeinengung, kein Gedankendrängen und keine Denkhemmung. Inhaltlich sei das Denken problemzentriert. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden. Es bestünden keine circadianen Schwankungen der Symptomatik. Die Schmerzen seien stets vorhanden. Anhaltspunkte für ein psychoti-sches Erleben, für Halluzinationen, Depersonalisationen, quantitative Bewusstseinsstörungen, formale Denkstörungen oder Zwänge lägen nicht vor. Ferner bestehe auch keine Suizidalität. Sodann fassten die Ärzte zusammen, die diagnostizierten Leiden beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit. Aktuell bestehe für jegliche berufliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Verlangsamt und mit Pausen könne die Klägerin den Haushalt bewältigen. Zwischendurch müsse sie aber immer wieder liegen. Die Einkäufe müssten meist durch den Partner erledigt werden. Sie koche nur, wenn die Familie da sei. Ansonsten esse sie kalt. Längere einseitige Tätigkeiten seien nicht möglich (Urk. 7/62 S. 2 f.).

4.3    Am 20. November 2015 äusserten sich die Ärzte des B.___, wiederum im Auftrag der Klägerin, zur ergänzenden Stellungnahme von Dr. D.___ vom 4. Juni 2015 (vgl. Urk. 7/69). Sie kritisierten erneut dessen Darlegungen und wiesen darauf hin, aufgrund durchgeführter Tests bestünden bei der Klägerin Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Das Verfahren zur Messung der Daueraufmerksamkeit habe deutlich unterdurchschnittliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen gezeigt. Der Test zur Erfassung des visuell-räumlichen Kurzzeitgedächtnisses weise auf unter der Norm liegende Leistungen hin. Die von ihnen gestellten Diagnosen seien mit Blick auf die bisherigen 32 therapeutischen Sitzungen relativ zuverlässig (Urk. 7/76 S. 1 f.).

4.4    Im Bericht vom 7. Januar 2016 führten die Ärzte des B.___ zu Handen der Rechtsvertretung der Klägerin aus, sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der schweren Depression eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Durch die depressiven Symptome seien Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Konzentration, Belastbarkeit und Merkfähigkeit eingeschränkt. Trotz Motivation sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, an einem tagesklinischen Programm teilzunehmen (Urk. 7/79 S. 1).

4.5    Zu Handen der Beklagten bestätigten die Ärzte des B.___ in einem weiteren Bericht vom 7. Januar 2016 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, und diejenige einer Panikstörung (Urk. 7/80 S. 1). Zum Thema aktuell geklagte Beschwerden (Urk. 7/80 S. 1) findet sich im Wesentlichen eine Wiederholung des im Bericht vom 30. April 2015 diesbezüglich Ausgeführten (vgl. Urk. 7/62 S. 2). Ferner wiesen die Ärzte wiederum auf die im Bericht vom 20. November 2015 (Urk. 7/76) erwähnten unter der Norm liegenden Werte der Testungen der Daueraufmerksamkeit und des visuell-räumlichen Kurzzeitgedächtnisses hin (Urk. 7/80 S. 2). Ferner führten die Ärzte aus, die Klägerin sei noch in der Lage, den Haushalt zu führen. Sie sei dabei aber verlangsamt und die Füsse würden schmerzen, weswegen der Partner helfen müsse. Dieser erledige auch admini-strative Dinge. Insgesamt könne sie nicht länger als 10 Minuten arbeiten. Bei Bewegung breche die Klägerin in Schweiss aus und es komme zu Herzrasen. Eine Steigerung der Behandlungsfrequenz sei misslungen. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, am tagesklinischen Programm teilzunehmen. Es bestehe auch für angepasste Tätigkeiten nach wie vor eine vollständige Arbeitsun-fähigkeit (Urk. 7/80 S. 2).


5.

5.1    Die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ohne psychotische Symptome), ist anders als in den Berichten des B.___ (vgl. Urk. 7/62, Urk. 7/80), in der Internationalen Klassifi-kation der psychischen Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10 Kapitel V [F]) der Verschlüsselung F33.2 und nicht derjenigen gemäss F32.2 zugeordnet (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015, S. 175 u. S. 179 f.).

5.2    In einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symptome) gemäss ICD-10 F32.2, die bei einer rezidivierenden depressiven Störung wiederholt auftritt, zeigt der Patient meist erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit, es sei denn Hemmung ist ein führendes Symptom. Ein Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle der Nutzlosigkeit oder Schuld sind meist vorherrschend und in besonders schweren Fällen besteht ein hohes Suizidrisiko (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 174 u. S. 179). Ferner müssen alle drei für die leichte und mittelgradige depressive Episode typischen Symptome vorhanden sein. Es sind dies (1) gedrückte Stimmung, (2) Interessenverlust und Freudlosigkeit und (3) Verminderung des Antriebs sowie erhöhte Ermüdbarkeit. Schliesslich ist vorausge-setzt, dass mindestens fünf weitere Symptome vorhanden sind, davon einige besonders ausgeprägt: (1) verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, (2) vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, (3) Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, (4) negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, (5) Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen, (6) Schlafstörungen und (7) verminderter Appetit (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 169 f. u. S. 174).

5.3    Die Ärzte des B.___ führten einige der genannten Symptome auf. Sie hielten fest, es bestünden Nervosität, Reizbarkeit, Herzrasen und Zittern bei Stress, Lust- und Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit (Urk. 7/62 S. 2). Andere Symptome blieben unerwähnt (vermindertes Selbstwertgefühl, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven) oder wurden explizit verneint (Suizidgedanken oder Suizidhandlungen). Ein Widerspruch ergibt sich im Zusammenhang mit dem Symptom der Appetitlosigkeit. Dieses bejahten die Ärzte des B.___ einerseits, anderer-seits erwähnten sie eine Gewichtszunahme der Klägerin und fügten bei, das sei auf verschiedentliches Essen aus Frustration zurückzuführen (Urk. 7/62 S. 2). Zur Ausprägung der einzelnen Symptome und zu deren Validierung äusserten sich die Ärzte des B.___ nicht, was indessen zur Nachvollziehbarkeit der Diagnostik erforderlich wäre. Die Diagnose sowohl gemäss F32.2 als auch gemäss F33.2 setzt nicht nur das Vorhandensein bestimmter Symptome voraus, sondern auch eine entsprechende Schwere respektive Ausprägung derselben. Hinzu kommt, dass die Ärzte die betreffenden Symptome bereits in früheren Berichten (Berichte vom 15. Mai 2014 und 17. Januar 2015) jeweils aufführten (Urk. 7/23 S. 1 f. u. Urk. 7/48 S. 1 f.), jedoch trotz unveränderter Befundlage und ohne Hinweis auf eine veränderte Ausprägung derselben im Mai 2015 eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/23 S. 1) und im Januar 2015 dann eine schwere diagnostizierten (Urk. 7/48 S. 1). In den Berichten vom 20. November 2015 (Urk. 7/76) und vom 7. Januar 2016 (Urk. 7/80) verwiesen die Ärzte des B.___ für ihre Beurteilung auf die Resultate durchgeführter Testungen (Verfahren zur Messung der Daueraufmerksamkeit und Test zur Erfassung des visuell-räumlichen Kurzzeitgedächtnisses) hin. Die Tests und deren Ergebnisse sind jedoch nicht dokumentiert worden, so dass deren Auswertung nicht nachvollzogen werden kann. Das Vorliegen einer schwergradig ausgeprägten depressiven Störung ist aufgrund der Darlegungen der Ärzte des B.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

6.

6.1    Die wesentlichen Kennzeichen einer Panikstörung gemäss IDC-10 F41.0 sind wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deswegen auch nicht vorhersehbar sind. Wie bei anderen Angsterkrankungen variieren die Symptome von Person zu Person, typisch ist aber der plötzliche Beginn mit Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühlen, Schwindel und Entfremdungsgefühlen (Depersonalisation oder Derealisation). Fast stets entsteht dann sekundär auch die Furcht zu sterben, die Furcht vor Kontrollverlust oder die Angst, wahnsinnig zu werden. Die einzelnen Anfälle dauern meistens nur Minuten, manchmal aber auch länger. Häufigkeit und Verlauf der Störung sind unterschiedlich. Während einer Panikattacke erleben die Patienten meist ein Crescendo der Angst und der vegetativen Symptome (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 196 f.).

6.2    Von den typischen Symptomen erwähnten die Ärzte des B.___ nur einzelne (Herzrasen, Atemnot Schweissausbrüche; Urk. 7/23 S. 1, Urk. 7/48 S. 1, Urk. 7/62 S. 2, Urk. 7/80 S. 1). Sodann treten diese der Schilderung der Ärzte zufolge nicht oder nicht in erster Linie im Rahmen von Panikattacken auf, sondern bei Bewegung oder bei Stress (Urk. 7/80 S. 1 und S. 2). Ferner machten die Ärzte des B.___ weder über den Verlauf noch über die Häufigkeit auftretender Attacken Angaben. Die gestellte Diagnose ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dass eine Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0 besteht, ist somit nicht nachgewiesen.

6.3    Insgesamt erweisen sich die von den Ärzten des B.___ erwähnten Befunde nicht als ausreichend valide und die gestellten Diagnosen sind nicht im erforderlichen Ausmass nachvollziehbar, so dass die von den Ärzten des B.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dies gilt bezüglich Panikstörung als auch bezüglich Depression. Die gegenüber Dr. D.___ wiederholt geäusserte Kritik (vgl. Urk. 7/62 S. 1 f., Urk. 7/76 S. 1 f.) vermag die mangelnde Nachvollziehbarkeit und Begründetheit der eigenen Beurteilung nicht aufzuwiegen. In Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer gemischten konversiven Störung (vgl. u. a. Urk. 7/80 S. 1) ist sodann festzuhalten, dass allein eine Verdachtsdiagnose ohne nähere Erläuterung keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.

7.

7.1    Die Klägerin wies darauf hin, sie habe sich aufgrund einer kardiologischen Problematik behandeln lassen müssen und es sei somit auch aus somatischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. III.3-7).

7.2    Auf ein mögliches Herzleiden hatte Dr. D.___ hingewiesen und eine fach-ärztliche Abklärung empfohlen (Urk. 7/50 S. 14). Nach einer MRI-Untersuchung des Herzens im November 2011, bei welcher die Ärzte des Institutes für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des F.___ ein subendokardiales zirkuläres belastungsinduziertes Perfusionsdefizit festgestellt hatten (DD Mikrozirkulationsstörung/3-Gefäss KHK; Urk. 7/43), fand vom 9. bis zum 10. April 2015 eine stationäre Untersuchung (Angiographie) im E.___ des F.___ statt. Im Bericht vom 10. April 2015 wiesen die Ärzte darauf hin, die durchgeführte Koronarangiographie habe ergeben, dass die Herzkranzge-fässe stenosefrei seien. Als Diagnose nannten sie den Verdacht auf eine koronare Mikrozirkulationsstörung. Die postoperative Überwachung sei komplikationslos verlaufen und die Klägerin habe am Folgetag beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können (Urk. 2/16 S. 1).

7.3    Aus diesen Unterlagen, auf die sich die Klägerin beruft, ergeben sich keine Hinweise, dass im Zusammenhang mit einem Herzleiden von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Eine solche ergibt sich auch aus dem Überweisungsschreiben von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 6. November 2014 nicht (Urk. 2/12).

    Da aufgrund der von der Klägerin offerierten Beweismittel weder aus soma-tischer noch aus psychiatrischer Sicht (vgl. vorstehende E. 5 f.) eine Arbeitsunfähigkeit über das von der Beklagten anerkannte Ausmass von maximal 30 % nachgewiesen ist, braucht weder auf die Darlegungen von Dr. D.___ näher eingegangen zu werden noch sind mit Blick auf die massgebenden Verfahrensgrundsätze (vgl. vorstehende E. 1.4) weitere Abklärungen angezeigt. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer höheren als der von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfähigkeit ist ein zusätzlicher Taggeldanspruch zu verneinen und die Klage ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Helsana Versicherungen AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm