Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
KK.2017.00004 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Verfügung vom 13. März 2017
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
CSS Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beklagte
1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die CSS Versicherung AG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin über den 30. April 2016 hinaus bis zum 30. Juni 2016 Krankentaggelder im Betrag von CHF 2‘534.85 auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageerhebung.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Auf eine schriftliche Klagebegründung wurde verzichtet (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Mit Vorladung vom 8. Februar 2017 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 9. März 2017 vorgeladen (Urk. 4). In der Folge teilten die Parteien dem Gericht mit, die Beklagte habe die Forderung der Klägerin anerkannt und beglichen (vgl. Urk. 8, 11 und 12). Sie reichten eine entsprechende Leistungsabrechnung der Beklagten vom 17. Februar 2017 ein (Urk. 10 = 13/1-2). Die Vorladung zur anberaumten Hauptverhandlung wurde den Parteien daher abgenommen (Urk. 15). Überdies ist das Verfahren als durch Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben.
2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der rechtsanwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Deren Höhe bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer).
Rechtanwältin Schwarz reichte für ihre Bemühungen und Auslagen eine Aufwandszusammenstellung vom 2. März 2016 ein (Urk. 14). Der geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 10 Minuten zuzüglich Barauslagen von Fr. 47.30 erscheint als deutlich zu hoch, zumal weder eine schriftliche Klagebegründung verfasst wurde (Urk. 1) noch eine Hauptverhandlung stattfand (vgl. Urk. 15). Die vorliegende Streitigkeit betraf einen zeitlich eng begrenzten Taggeldanspruch und bot – soweit ersichtlich – keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Es erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- CSS Versicherung AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Gohl Zschokke