Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2017.00032
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 24. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 8/10, Postfach 9814, 8036 Zürich
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beklagte
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. März 2011 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Lagerist für die Firma A.___ AG (Urk. 8/3) und war über diese im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG (Vertrags-Nr. 60051298) bei der Helsana Zusatzversicherungen AG für ein Taggeld von 80 % des versicherten Lohns gegen Krankheit versichert, und zwar für eine Leistungsdauer von 730 Tagen nach einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 8/1-2).
Am 23. Juni 2015 meldete die Arbeitgeberin der Helsana, dass der Versicherte wegen Krankheit ab 18. Juni 2015 arbeitsunfähig sei (Urk. 8/3). Nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen erbrachte die Helsana ab 18. Juli 2015 Taggeldleistungen (Urk. 8/4a-k). Nachdem sie zunächst den Verlaufsbericht vom 26. Juni 2015 der damaligen Hausärztin Dr. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin (Urk. 2/3), beigezogen hatte, holte die Helsana den Bericht von Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 10. August 2015 über ein Low-level-Assessment des Versicherten ein (Urk. 2/4). Dieser Arzt bescheinigte dem Versicherten ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines psychischen Leidens (Urk. 2/5). Vom 28. Juli bis 1. September 2015 war der Versicherte in der psychiatrischen Klinik D.___ AG stationär hospitalisiert (Urk. 2/6/1). Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte ihn seit dem 26. Juni 2015 ambulant und attestierte in seinem Verlaufsbericht vom 24. Dezember 2015 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/6/3). In der Folge holte die Helsana bei der Gutachtenstelle F.___ das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2016 ein. Da die Gutachter dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 2/71), stellte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 7. März 2016 die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende April 2016 in Aussicht. Zudem wies sie ihn an, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden (Urk. 2/7). Mit Stellungnahme vom 4. April 2016 opponierte der Versicherte dagegen (Urk. 2/7/3), worauf die Helsana das Dossier am 3. März sowie am 6. April 2016 durch ihren Vertrauensarzt Dr. I.___ versicherungsmedizinisch beurteilen liess (Urk. 8/5-6) und dem Versicherten am 8. April 2016 schriftlich mitteilte, an der geplanten Einstellung der Taggeldleistungen ab dem 1. Mai 2016 festzuhalten (Urk. 2/8).
2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch, Klage gegen die Helsana ein und beantragte, die Beklagte sei zur Nachleistung von Taggeldern von Mai 2015 bis zur Ausschöpfung der Leistungsdauer gemäss Kollektivversicherungsvertrag zuzüglich Zins zu 5 % seit Fälligkeit zu verpflichten, eventualiter sei seine Oberbegutachtung zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht sei ihm eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Corinne Schoch zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 6. Juli 2017 beantragte die Helsana die Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 bestellte das Gericht dem Kläger in Gutheissung seines Gesuchs Rechtsanwältin Corinne Schoch als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Gleichzeitig ordnete es einen zweiten Schriftenwechsel an und forderte den Kläger auf, die Klage zu beziffern (Urk. 9). In der Replik vom 14. September 2017 beantragte der Kläger, die Beklagte sei zur Nachleistung von Taggeldern vom 1. Mai 2016 bis 15. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 56'959.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Fälligkeit respektive mittlerem Verfalltag am 22. November 2016 zu verpflichten und hielt am Eventualantrag auf Anordnung eines Obergutachtens fest (Urk. 12 S. 2). Am 18. September 2017 reichte er
einen Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 16. September 2017 zu den Akten (Urk. 15-16), welcher der Beklagten vom Gericht zugestellt wurde (Urk. 17; vgl. auch Urk. 19 S. 3). Mit Duplik vom 29. September 2017 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetztes betreffend die Aufsicht über die Krankenversicherung (KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Das Bundesgericht subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht
(§ 2 Abs. 2 lit. b GSVGer).
1.3 Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Kläger und Beklagte haben ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton Zürich; damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).
1.5 Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO untersteht die vorliegende Streitigkeit der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime. Bei der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016, E. 3 mit Hinweis auf BGE 141 III 569).
1.6 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Ist eine Krankentaggeldversicherung als Schadenversicherung ausgestaltet, setzt der Eintritt des Versicherungsfalls einen Schaden - namentlich einen Erwerbsausfall - voraus. Dabei gilt das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dem Versicherer steht gemäss Art. 8 ZGB das Recht auf Gegenbeweis zu. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016, E. 3 mit Hinweisen).
1.7 Im Rahmen eines Gutachtens hat die sachverständige Person aufgrund ihres Fachwissens über allgemein und jederzeit zugängliche Erfahrungstatsachen Auskunft zu geben. Der Gutachter ist im Gegensatz zum (allenfalls sachverständigen) Zeugen, der über eigene Wahrnehmungen aussagt, ersetzbar, weshalb er vom Gericht bestimmt wird. Von den Parteien in Auftrag gegebene Stellungnahmen sind, soweit sie über allgemein und jederzeit zugängliche Erfahrungstatsachen Auskunft geben, über die eine beliebige sachverständige Person Auskunft geben könnte, nach dem Willen des Gesetzgebers für sich allein nicht zum Beweis geeignet und fallen insoweit auch nicht unter den Begriff der Urkunde (BGE 141 III 433 E. 2.5.3 und E. 2.6). Von der Versicherung veranlasste Aktengutachten sind Musterbeispiel derartiger Parteigutachten. Denn die Akten können zur Beantwortung allfälliger Fachfragen jeder beliebigen sachverständigen Person unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017, E. 2.2.1).
Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten allein diese grundsätzlich nicht zu beweisen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie allenfalls als Parteibehauptungen zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6).
1.8 Das Recht auf Beweis wird durch die Nichtabnahme von beantragten Beweismitteln nicht verletzt, wenn das Gericht – ohne dabei in Willkür verfallen zu sein – bei pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die Beweismittel vermögen keine Klärung herbeizuführen, seien zur Erbringung des Beweises untauglich oder könnten die bereits gebildete Überzeugung so oder so nicht mehr umstossen (Urteile des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 4.1, 4A_626/2015 vom 24. Mai 2016, E. 2.4, sowie 4A_491/2014 vom 30. März 2015, E. 2.5 mit Hinweisen).
2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger über die von seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit der Beklagten abgeschlossene kollektive Krankentaggeldversicherung (Vertrags-Nr. 60051298) für ein Taggeld von 80 % seines Jahreslohns von Fr. 63'180.-- gegen Krankheit versichert war, und zwar für eine Leistungsdauer von 730 Tagen mit einer Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 8/1-2; vgl. auch Urk. 7 S. 2, Urk. 8/4a-k).
Gemäss Art. 3.4 der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006 (vgl. Urk. 7 S. 2 und 8, Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/2 S. 3), ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Art. 12.1 AVB).
Die Berechnung der Taggeldhöhe erfolgt mittels Umrechnung des versicherten Lohnes auf ein volles Jahr und Teilung der versicherten Jahreslohnsumme durch die Zahl 365 bzw. 366 in Schaltjahren (Art. 21 AVB).
3.
3.1 Der Kläger macht geltend, bei ihm bestehe seit Mai 2016 anhaltend eine mittelgradige beziehungsweise schwere Depression. Er sei daher zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12 S. 2). Er leide unter folgenden gemäss ICD-10 für die Diagnose einer depressiven Episode vorausgesetzten Symptomen: depressive Stimmung, Bedrücktheit/Niedergeschlagenheit, Interessenverlust oder Verlust von Freude sowie Energieverlust, erhöhte Ermüdbarkeit, sporadisch wiederkehrende Gedanken an Suizid, Klagen über oder Nachweis eines verminderten Denk- und Konzentrationsvermögens, Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit, psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung, Schlafstörungen sowie Appetitverlust. Dies werde insbesondere durch die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 5. August 2015, des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 28. Januar 2017 und der Ärzte der Klinik D.___ vom 21. September 2016 bewiesen (Urk. 1 S. 11 f.). Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er sich nicht freiwillig, sondern wegen seines schwer belastenden Zustands mit Phasen von Suizidalität, also aufgrund einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik, in die stationäre Therapie begeben (Urk. 12 S. 6 und 11). Er sei erwiesenermassen durchgehend bis zur Fertigstellung der Replik zu 100 % krankgeschrieben gewesen, und gemäss dem neuesten Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 16. September 2017 bestehe nach wie vor eine mittel- bis schwergradige Depression. Grundlage für die Beurteilung von Dr. E.___ seien die regelmässigen und inzwischen wöchentlichen Therapiesitzungen bei diesem Arzt gewesen (Urk. 12 S. 7, Urk. 15-16). Dieser Arzt habe ihm von Anfang an eine medikamentöse Therapie verschrieben (Urk. 12 S. 4), und er nehme nach wie vor regelmässig Medikamente ein. Dr. E.___ behandle ihn sodann psychotherapeutisch. Bei seinen Arztberichten handle es sich nicht um Gutachten, welche eingehendere Erläuterungen etwa zu den therapeutischen Massnahmen enthielten (Urk. 12 S. 8 f.). Sie seien aber relativ ausführlich und beruhten auf regelmässigen, inzwischen wöchentlichen Therapiesitzungen (Urk. 12 S. 7). Die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten, stehe hier nicht im Vordergrund, da auch die Berichte der unabhängigen Ärzte der Klinik D.___ sowie des von der Beklagten beauftragten Gutachters Dr. C.___ die Beurteilung von Dr. E.___ bestätigten. Zu beachten sei auch, dass die behandelnden Psychiater besser in der Lage seien, seine Beschwerden zu beurteilen, als ein Gutachter, welcher ihn einmal gesehen habe (Urk. 12 S. 10 f.). Beim Gutachten von Dr. G.___ vom 22. Februar 2016 handle es sich hingegen um ein Parteigutachten ohne Beweiswert. Dieses weise zudem erhebliche Mängel auf: Er habe weder zur Person des Gutachters noch zu den ihm gestellten Fragen Stellung nehmen können. Die Begutachtung habe lediglich 30 Minuten gedauert, womit die gemäss den Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten vorausgesetzte wohlwollende und entspannte Gesprächsatmosphäre gar nicht habe aufkommen können. Ein solches Gutachten könne lediglich eine Momentaufnahme beschreiben. Überdies habe er den Eindruck gehabt, dass der Gutachter kein Interesse an seinem Leiden gehabt habe und ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei. Sodann sei auf das Einholen von Fremdeinkünften verzichtet worden und es seien nicht sämtliche relevanten medizinischen Vorakten berücksichtigt worden. Das Gutachten setze sich auch nicht mit den Beurteilungen der anderen Ärzte auseinander, insbesondere der in diesen Berichten dokumentierten depressiven Symptomatik. Seine schwierige familiäre Situation ebenso wie zahlreiche von ihm beschriebene Symptome und Befunde würden im Gutachten ungenügend berücksichtigt, etwa, dass seine Suizidgedanken Anlass für die stationäre Aufnahme gewesen seien und er vor der Begutachtung in verschiedene Schlägereien geraten sei. Im Gutachten seien lediglich die mittels gutachterlicher Fremdbeurteilung nach dem AMDP-System erhobenen Befunde berücksichtigt worden, womit es auf einer ungenügenden Befunderhebung basiere. In der Expertise sei schliesslich auch nicht erläutert worden, ob und inwiefern sich die anerkannten psychischen Funktionseinschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten auswirkten (Urk. 1 S. 5 und 12-16). Deshalb sei das Gutachten nicht geeignet, die Beweiskraft der übrigen Arztberichte psychiatrischer Fachärzte zu erschüttern. Der ebenfalls von der Beklagten beauftragte Psychiater Dr. C.___ habe denn auch im Widerspruch zu Dr. G.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dieser Arzt habe zwar anders als die behandelnden Ärzte eine Anpassungsstörung diagnostiziert, aber ebenfalls typische depressive Symptome erhoben. Falls das Gericht zum Schluss komme, dass auch unter Berücksichtigung der Arztberichte von Dr. E.___ und der Klinik D.___ eine Beweislücke vorliege, so sei diese durch die Einholung eines Obergutachtens zu schliessen (Urk. 12 S. 7, 9 und 12). Die Beklagte schulde ihm für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 15. Juni 2017 weitere 412 Taggelder in Höhe von Fr. 56'959.70 zuzüglich Verzugszins von 5 %. Da die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 8. April 2016 definitiv abgelehnt habe, seien Fälligkeit und Verzug der einzelnen Taggelder ab 1. Mai 2016 fortlaufend eingetreten, wobei der für den Beginn des Zinsenlaufs massgebliche mittlere Verfalltag zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 15. Juni 2017 der 22. November 2016 sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 12 S. 2 ff. und 12).
3.2 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in den Akten fehle ein ärztlicher Bericht, der geeignet sei, eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers hinreichend zu begründen. Die Hausärztin Dr. B.___ habe in ihrem Bericht nicht begründet, inwiefern die erhobenen Befunde den Kläger daran hindern würden, die bisherige Arbeit auszuüben. Dr. C.___ habe sodann keine mittelschwere Depression, sondern lediglich eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, paranoiden und narzisstischen Zügen. Dr. E.___ seinerseits begründe in seinen Berichten nicht, weshalb der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig sein solle; auch habe er keinen Therapievorschlag unterbreitet, um der von ihm befürchteten Chronifizierung entgegenzuwirken. In seinem Zeugnis vom 16. September 2017 habe er lediglich notiert, der Kläger sei «seiner Ansicht nach» zu 100 % arbeitsunfähig. Mit einer solchen subjektviven Auffassung ohne Begründung gelinge der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht (Urk. 19 S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte müsse auch die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu ihren Patienten eher zu deren Gunsten aussagen würden, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen seien. Im Streitfall komme eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage. Dr. G.___ habe in seinem Gutachten vom 22. Februar 2016 aufgezeigt, dass der klinische Befund einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik im Sinne einer Verbitterungsstörung entspreche. Sodann habe er schlüssig dargelegt, dass Verbitterungsstörungen
typischerweise durch negative Lebensereignisse wie Kündigung, berufliche Herabwürdigung und Mobbing ausgelöst würden, woraufhin sich die Betroffenen oft ungerecht behandelt fühlten und mit Verbitterung, emotionaler Erregung und Aggressivität reagierten. Der Kläger habe ihm denn auch angegeben, in den letzten sechs Monaten seiner Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber gemobbt worden zu sein und weiterhin viel an die Mobbingsituation zu denken. Laut dem Gutachter führe weder die Anpassungsstörung noch die von ihm ebenfalls diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Entgegen der Ansicht des Klägers sei das Gutachten beweisrechtlich verwertbar. Nachvollziehbar sei auch die Empfehlung des Gutachters, wieder eine Arbeit aufzunehmen, da dies einer die Verbitterung fördernden Verharrenshaltung entgegenwirke. Der Kläger sei sodann beide Male freiwillig in die Klinik D.___ eingetreten. Dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 21. September 2016 sei zu entnehmen, dass die Schlafstörung und der Antriebsmangel während der Hospitalisation zurückgegangen seien und die Niedergeschlagenheit persistiert habe, aber in keinem klinischen Ausmass. Eine Arbeitsunfähigkeit sei seitens dieser Klinik nicht attestiert worden. Bereits von Beginn an sei lediglich eine Arbeitsunfähigkeit beim bisherigen Arbeitgeber als Folge der dortigen Mobbingsituation ausgewiesen. Der Kläger trage die Beweislast dafür, dass eine über den 30. April 2016 hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % in derselben Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bestanden habe; da dieser Beweis nicht erbracht worden sei, seien die Taggelder zu Recht per 30. April 2016 eingestellt worden (Urk. 7, Urk. 19 S. 2).
3.
3.1 Folgende bei den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen enthalten Äusserungen zum Gesundheitszustand respektive zur Arbeitsfähigkeit des Klägers:
3.2 Die den Kläger laut Angabe in der Krankmeldung (Urk. 2/2) ab 18. Juni 2015 behandelnde Hausärztin Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2015 eine depressive Störung mittleren Grades. Als Befunde nannte sie Impulsivität, eine depressive Stimmung sowie eine Schlafstörung. Der Kläger habe auch über Lustlosigkeit geklagt. Wegen mangelnder Belastbarkeit sei er vom 18. bis 28. Juni 2015 in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/3).
3.3 Im Auftrag der Beklagten erstellte der Psychiater Dr. C.___ gestützt auf seine Untersuchung des Klägers am 4. August 2015 sowie den Bericht von Dr. B.___ vom 24. Juni 2015 ein Low-level-Assessment über den Kläger. Dem Bericht von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass der Kläger dem Psychiater angab, seit sechs Monaten am Arbeitsplatz von drei Mitarbeitern gemobbt worden zu sein. Nachdem er von einem der Mitarbeiter, der nur telefoniert und Pausen gemacht habe, Videoaufnahmen angefertigt und diese dem Chef gezeigt habe, sei er per 23. April 2015 freigestellt worden mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. Seit einer Woche sei er in der Klinik D.___ hospitalisiert. Dr. C.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, paranoiden und narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1). In seiner Beurteilung hielt er fest, der Kläger habe vor dem Hintergrund einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz eine Anpassungsstörung entwickelt, wobei derzeit keine typisch depressiven Symptome wie Niedergeschlagenheit, psychomotorische Hemmung, Herabsetzung des Selbstwertgefühls sowie Anhedonie vorhanden seien. Vielmehr habe sich der Kläger mit einer Antriebssteigerung und einer gereizten Dysphorie präsentiert und habe offen von gewalttätigen Auseinandersetzungen in den letzten Wochen und Monaten sowie von autoaggressiven Gedanken berichtet. Ferner habe er relevante Störungen in der sozialen Kommunikation gezeigt und sich mit leichtgradigen kognitiven Defiziten präsentiert. Seine erhebliche Selbstzentriertheit, sein arrogantes, hochnäsiges Auftreten sowie die grundsätzlich berichtete Neigung, wenig auf existierende Normen und Regeln zu achten, sondern die Gerechtigkeit durch Selbstjustiz herstellen zu wollen, könnten im Sinne eines Persönlichkeitsstils mit narzisstischen und dissozialen, möglicherweise auch paranoiden Zügen interpretiert werden. In diese Richtung wiesen auch das Verhalten des Klägers im Untersuchungsgespräch sowie die fremdanamnestischen Angaben durch den beigezogenen türkischsprachigen Dolmetscher hin. Momentan sei der Kläger in keiner beruflichen Tätigkeit arbeitsfähig. Die aktuelle stationäre Behandlung folge den anerkannten Therapiegrundsätzen, wobei fraglich erscheine, ob der Kläger angesichts des nur teilweise vorhandenen Zielsyndroms von der antidepressiven Erkrankung in relevantem Ausmass profitieren könne (Urk. 2/5).
3.4 Nachdem sich der Kläger notfallmässig beim Psychiatriezentrum J.___ vorgestellt hatte, weil der behandelnde Psychiater Dr. E.___ ferienabwesend war, trat er auf Zuweisung der ihn dort behandelnden Ärztin am 28. Juli 2015 in die Klinik D.___ ein und hielt sich dort bis zum 1. September 2015 auf. In den Berichten vom 24. September und 23. November 2015 über den stationären Therapieaufenthalt diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und bescheinigten dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Juli bis 6. September 2015 mit dem Hinweis, die Arbeitsfähigkeit nach diesem Zeitraum müsse vom nachbehandelnden Psychiater Dr. E.___ beurteilt werden. Den Berichten der Klinik D.___ ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger den Ärzten gegenüber berichtete, seit rund 10 Monaten zunehmend unter einer depressiven Symptomatik zu leiden. Belastungsfaktoren seien die seit mehreren Jahren bestehende psychische Krankheit seiner Ehefrau, die bei ihm zu Überlastungsempfinden geführt habe, die Absagen auf Bewerbungen, die er seit dem Verlust seiner letzten Arbeitsstelle erhalten habe sowie finanzielle Probleme. Laut Angaben des Klägers bestehe seit mehreren Jahren ein sozialer Rückzug; seine Familie sei sozial weitgehend
isoliert. Zu Hause herrsche ein Chaos, er habe keine Kraft mehr für den Haushalt. Deshalb leide er unter Hoffnungslosigkeit mit lebensmüden Gedanken. Den Berichten der Klinik D.___ ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger vor fünf bis sechs Jahren wegen einer wenige Wochen anhaltenden depressiven Episode psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wurde. Anamnese und aktuelle Befunde sprachen aus Sicht der Ärzte für eine depressive Episode mittelgradiger Ausprägung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung; erfüllt seien die Kriterien einer niedergeschlagenen Stimmung seit über zwei Wochen, des Verlusts von Freude, eines verminderten Antriebs, von Klagen über ein vermindertes Konzentrationsvermögen, einer psychomotorischen Hemmung, von Appetitverlust sowie Schlafstörungen. Trotz der Behandlung mit verschiedenen therapeutischen Ansätzen und der Unterstützung durch die hausinterne Sozialarbeiterin habe die psychopathologische Symptomatik weitgehend fortbestanden, so dass er in stabilisiertem, aber nur teilremittiertem Zustand entlassen worden sei (Urk. 2/6/1).
3.5 Laut dem Verlaufsbericht vom 24. Dezember 2015 von Dr. E.___, welcher den Kläger seit dem 26. Juni 2015 in seiner Muttersprache Türkisch psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelte, wirkte der Kläger etwas verwahrlost; er sei jeweils psychomotorisch in sich gesunken gewesen, habe den Blickkontakt vermieden und mit leiser Stimme gesprochen, wobei das Denken inhaltlich depressiv und ängstlich gewirkt habe. Weiter hätten eine Antriebshemmung, Grübeln, Traurigkeit, Freud- und Lustlosigkeit beobachtet werden können. Zudem habe er über Schlafstörungen und vereinzelte Suizidideen berichtet. Dr. E.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11). In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, der Kläger lebe in einer schwierigen psychosozialen Situation, da die Ehefrau seit Jahren depressiv sei und der Sohn ohne Lehre und Zukunftsaussichten. Zudem bestünden in der Familie finanzielle Schwierigkeiten. Zur Zeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig, die Prognose sei noch offen (Urk. 2/6/3).
3.7 Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 22. Februar 2016 erging gestützt auf das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Aktendossier, insbesondere den Low-level-Assessment-Bericht von Dr. C.___ vom 5. August 2015, den Bericht der Ärzte der Klinik D.___ vom 23. November 2015 und den Befundbericht von Dr. E.___ vom 24. Dezember 2015, und die mit einem Dolmetscher erfolgte psychiatrische Exploration des Klägers durch Dr. H.___ am 2. Februar 2016 (Urk. 2/7/1 S. 1 und 5 ff.). In der Expertise wird angegeben, der Kläger habe während der psychiatrischen Exploration Augenkontakt gehalten und insgesamt psychisch nicht namhaft beeinträchtigt gewirkt. Das Denken sei auf eine vermeintlich ungerechtfertigte Behandlung durch Arbeitskollegen und den Arbeitgeber eingeengt gewesen. Mit Ausnahme von finanziellen Sorgen und Zukunftssorgen habe er keine Ängste geäussert. Anhaltspunkte für Suizidgedanken oder Pläne hätten gefehlt (Urk. 2/7/1 S. 7 ff.). Die Gutachter diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen (ICD-10: F60.9). In ihrer abschliessenden Beurteilung hielten sie fest, der Kläger habe vorwiegend depressive Verstimmungen, Antriebs- und Motivationsprobleme, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Aggressionen, Reizbarkeit und Zukunftsängste geschildert. Die Beschwerden hätten sich in Zusammenhang mit einer als Mobbing wahrgenommenen beruflichen Auseinandersetzung im vergangenen Jahr entwickelt. Die AMDP-konform erhobenen Untersuchungsbefunde ergäben das Bild eines dysphorischen Versicherten, der ohne Hinweise für mnestische oder konzentrative Einschränkungen über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichtet habe. Die Stimmung sei dabei gereizt, vorwurfsvoll, aggressiv gewesen und geprägt von inadäquaten Grössenphantasien, einer erhöhten Kränkbarkeit und Schuldzuweisungen gegenüber anderen ohne die Bereitschaft, allfällige eigene Beiträge zu Konfliktsituationen zu erkennen. Klinische Zeichen einer Depressivität wie psychomotorische Hemmung, Antriebsstörung oder Niedergeschlagenheit hätten gefehlt. Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne vor diesem Hintergrund nicht bestätigt werden. Das klinische Bild entspreche einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik im Sinne einer Verbitterungsstörung. Solche Störungen würden typischerweise durch negative Lebensereignisse wie Kündigung, berufliche Herabwürdigung und Mobbing ausgelöst, woraufhin sich die Betroffenen oft ungerecht behandelt fühlten und mit Verbitterung, emotionaler Erregung und Aggressivität reagierten.
Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei hierbei nicht beeinträchtigt, und diese Personen zeigten meist einen normalen Affekt bei Ablenkung. Die im psychopathologischen Befund aufscheinenden prämorbiden narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge könnten als prädisponierende Faktoren für die Entwicklung der Verbitterungsstörung angesehen werden. Weder die Anpassungsstörung noch die definitionsgemäss seit dem jungen Erwachsenenalter bestehende Persönlichkeitsstörung hätten jedoch eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist wie auch in jeder anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts zur Folge; der Kläger könne sein Verhalten nämlich durchaus kontrollieren. Zudem könne dieses Leiden therapiert werden. Ab sofort sei er zu 100 % arbeitsfähig. Aus therapeutischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer Arbeit zu empfehlen, da dies einer die Verbitterung fördernden Verharrenshaltung entgegenwirke (Urk. 2/7/1 S. 9 ff.).
Gestützt auf das F.___-Gutachten gelangte der Vertrauensarzt der Helsana Dr. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seiner Beurteilung vom 3. März 2016 zur Schlussfolgerung, dass der Kläger ab sofort wegen einer gesundheitlichen Besserung zu 100 % arbeitsfähig sei in sämtlichen Tätigkeiten (Urk. 8/5; vgl. auch Urk. 8/6).
3.8 Im Verlaufsbericht vom 26. März 2016 wiederholte Dr. E.___ die in seinem Vorbericht gestellten Diagnosen und Befunde im Wesentlichen (vgl. Urk. 2/6/3). Neu erwähnte er bei den Befunden angestaute innere Wut, einen verkehrten Tag-Nacht-Rhythmus und eine bereits etablierte depressive Weltsicht. Weiter führte er aus, der Kläger sei seiner Ansicht nach von den Gutachtern nicht korrekt erfasst worden. Zwar habe er auf die Frage des Gutachters, ob er arbeiten würde, wenn er eine Arbeit fände, mit «Ja» geantwortet; aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei er zur Zeit aber zu 100 % arbeitsunfähig und keinesfalls in der Lage, eine Stelle anzutreten (Urk. 2/7/2).
3.9 Vom 15. August bis 7. September 2016 hielt sich der Kläger zum zweiten Mal in der Klinik D.___ stationär auf. Dem Austrittsbericht vom 21. September 2016 ist zu entnehmen, dass er freiwillig eintrat und den Ärzten angab, mit Ausnahme der ein- bis zweimal pro Monat stattfindenden Gespräche bei Dr. E.___ über keine Tagesstruktur zu verfügen. Hauptbelastungsfaktoren seien die schwierige finanzielle Situation, der immer stärkere Rückzug, die Einschlafstörung und die Antriebsminderung. Seit Beendigung der Arbeit als Lagerist vor mehr als einem Jahr sei er ohne Arbeit. Der Lebensunterhalt werde von der IV-Rente der psychisch erkrankten Ehefrau finanziert. Er sei beim RAV angemeldet und gebe dort regelmässig Krankmeldungen ab. Durch diverse Situationen im Alltag, beispielsweise im Strassenverkehr, reagiere er mit starken Aggressionen, wobei es seit rund einem Jahr zu keinen Handgreiflichkeiten mehr gekommen sei. Es komme zu lebensmüden Gedanken, sich mit der eigenen legalen Schusswaffe das Leben zu nehmen. Als psychopathologische Befunde nach AMDP bei Eintritt in die Klinik erwähnen die Ärzte eine Konzentrationsminderung, einen niedergeschlagenen Affekt und eine reduzierte Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Psychomotorik seien gemindert gewesen, der Kläger habe erschöpft gewirkt. Auf Alltagssituationen habe er angespannt und aggressiv reagiert, ferner habe eine Einschlafstörung bestanden. Zuletzt habe er vor zwei Wochen lebensmüde Gedanken gehabt, wobei keine akute Suizidalität bestehe. Diagnostisch gingen die Psychiater der Klinik D.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode (ICD-10: F.33.1) aus. Zum Therapieverlauf hielten sie fest, im Vordergrund der Symptomatik hätten Interessenverlust, Niedergestimmtheit sowie die Einschlafstörung gestanden. Die Depression sei von einer psychophysischen Angespanntheit und Dünnhäutigkeit begleitet worden. Nach Ergänzung der vorbestehenden Medikation seien die Schlafstörung und der Antriebsmangel zurückgegangen. Weitere Symptome wie Niedergeschlagenheit hätten fortbestanden, jedoch nicht in einem klinischen Ausmass (Urk. 2/9/1).
3.10 In einem weiteren Verlaufsbericht vom 28. Januar 2017 diagnostizierte Dr. E.___ neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.2) in sehr schwieriger psychosozialer Situation. Er hielt fest, der zweite stationäre Aufenthalt in der Klinik D.___ habe leider auch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes gebracht. Bei den geklagten Beschwerden erwähnte Dr. E.___ die gleichen Symptome wie in den Vorberichten. Auch der in diesem Verlaufsbericht festgehaltene Psychostatus entspricht im Wesentlichen demjenigen im Vorbericht. Zusätzlich legte Dr. E.___ dar, der Kläger sei etwas misstrauisch, wodurch er von seiner Umgebung, etwa dem Pflegepersonal der Tagesklinik, als etwas bedrohlich wahrgenommen werde. Deshalb sei er zu früh aus der Behandlung entlassen worden. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Der Krankheitsverlauf tendiere stark dazu, sich zu chronifizieren (Urk. 2/9).
Dem letzten Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 16. September 2017 ist als Diagnose neu eine rezidivierende depressive Störung, schwankend zwischen mittelgradigen und schweren Episoden, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.2) in sehr schwieriger psychosozialer Situation, zu entnehmen. Bei den subjektiv geklagten Beschwerden werden die gleichen Symptome wie in den Vorberichten aufgeführt, ebenso beim Psychostatus. Abschliessend führte Dr. E.___ aus, der Kläger sei schwer depressiv und könne trotz aller Bemühungen keine Tagesstruktur aufrecht erhalten. Seiner Ansicht nach sei er aufgrund der psychischen Probleme zu 100 % arbeitsunfähig. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert, die Prognose sei nicht gut (Urk. 16).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist in erster Linie, ob der Kläger ab der Einstellung der Taggeldleistungen am 1. Mai 2016 bis zum 15. Juni 2017 effektiv zu 100% arbeitsunfähig war. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Beklagte ab 1. Mai 2016 eine Zustandsverbesserung zu beweisen hat, sondern der Kläger mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Nachweis zu erbringen hat, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % weiter angedauert hat. Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Fortbestand einer Arbeitsunfähigkeit aufkommen, so dass diese nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017, E. 2.3 mit Hinweis sowie 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.1).
4.2 In der Zeit vor dem 1. Mai 2016 (und ab Mitte Juni 2015) wurde dem Kläger in den Berichten der Hausärztin Dr. B.___ vom 26. Juni 2015 (Urk. 2/3), des von der Helsana beauftragten Arztes Dr. C.___ vom 5. August 2015 (Urk. 2/5), der den Kläger stationär behandelnden Ärzte der Klinik D.___ AG vom 24. September sowie vom 23. November 2015 (Urk. 2/6/1-2) und des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 24. Dezember 2015 (Urk. 2/6/3) wegen einer mittelgradigen depressiven Störung beziehungsweise – im Fall von Dr. C.___ – einer Anpassungsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche beruflichen Tätigkeiten bescheinigt.
4.3 Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihres Standpunktes im Wesentlichen auf das F.___-Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 22. Februar 2016, in welchem erstmals seit Beginn der Erkrankung im Juni 2015 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde. Der Kläger macht zu Recht geltend, dass es sich bei dieser Stellungnahme um ein von der Beklagten eingeholtes Parteigutachten handelt, welchem grundsätzlich keine Beweisqualität zukommt, sondern bloss der Charakter substantiierter Parteivorbringen (vorstehend E. 1.7). Aus diesem Grund geht aber sein Vorwurf, er habe im Vorfeld der Begutachtung weder zur Person der Gutachter noch zu den Fragen Stellung nehmen können, an der Sache vorbei. Ferner finden die vom Kläger angeführten Verfahrensgrundsätze bei der Einholung eines Gutachtens durch einen Sozialversicherer auf den Bereich der privaten Krankentaggeldversicherung keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vom 31. März 2015, E. 6.4). Soweit der Kläger geltend macht, die F.___-Gutachter hätten ihn lediglich während 30 Minuten untersucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine derartige Untersuchungsdauer zwar eher kurz ist, eine hinreichende Erfassung des psychischen Gesundheitszustands einer Person im Grundsatz aber noch nicht verunmöglicht.
Immerhin werden in der Parteiexpertise Untersuchungsbefunde erwähnt, welche von den zuvor berichtenden Ärzten noch nicht festgestellt wurden und vom Kläger aktuell auch nicht substantiiert bestritten werden: Im Gegensatz zur Beobachtung von Dr. E.___, dem gegenüber der Kläger laut Bericht vom 24. Dezember 2015 noch Blickkontakt vermied und mit leiser Stimme sprach (Urk. 2/6/3), wird im F.___-Gutachten festgehalten, der Kläger habe mitunter dysphorisch und aggressiv gewirkt und den Augenkontakt zum Gutachter gehalten (Urk. 2/7/1
S. 8 und 10). Dies deutet eher in Richtung einer zwischenzeitlichen Besserung der psychischen Symptomatik auf das von den Gutachtern behauptete Niveau einer leichten depressiven Störung hin. Im Übrigen ist für die Beurteilung allfälliger Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ohne Bedeutung, ob die depressive Symptomatik diagnostisch bei den Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion oder den rezidivierenden depressiven Störungen eingeordnet wird.
Die Einschätzung der F.___-Gutachter, dass der Kläger im Februar 2016 nur noch unter leichten depressiven Symptomen litt, wird durch verschiedene weitere Indizien gestützt: Der Kläger macht selbst geltend, er habe sich jeweils wegen einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik beziehungsweise Phasen von Suizidalität in die Klinik D.___ begeben, um sich stationär behandeln zu lassen. Diese Ärzte erhoben bei Eintritt jeweils eine mittelgradig depressive Störung, was dafür spricht, dass die Depression vor der jeweiligen Verschlechterung weniger schwer war. Dass der Schweregrad der Symptomatik schwankte, wohl auch infolge der stationären Behandlungen, ergibt sich auch aus den Berichten der Klinik D.___: Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass im Bericht der Klinik D.___ vom 21. September 2016 festgehalten wird, während der zweiten Hospitalisation seien die Schlafstörung und der Antriebsmangel zurückgegangen und die weiteren bei Eintritt erhobenen Symptome hätten zuletzt nicht mehr in klinisch relevantem Ausmass fortbestanden. Zudem wurde laut diesem Bericht bereits bei Klinikeintritt eine gewisse Änderung der Symptomatik registriert, indem der Kläger auf Alltagssituationen angespannt und aggressiv reagierte (Urk. 2/9/1 S. 2). Auch dem Bericht der Klinik D.___ vom 24. September 2015 über die erste Hospitalisation vom 28. Juli bis 1. September 2015 kann entnommen werden, dass die bei Klinikeintritt erhobene mittelgradige depressive Episode bei Austritt teilweise zurückgegangen war (Urk. 2/6/1 S. 3). Nach dem natürlichen Verlauf rezidivierender depressiver Störungen ist die Besserung zwischen den einzelnen, zwischen drei und zwölf Monaten dauernden Episoden oft sogar vollständig (vgl. auch die Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 176 f.). Die Einschätzung der F.___-Gutachter, dass der Kläger im Februar 2016, rund acht Monate nach Beginn der psychischen Symptomatik, nur noch unter einer leichten depressiven Symptomatik im Sinne einer Verbitterungsstörung litt, entspricht folglich dem erfahrungsgemässen Verlauf, welcher bereits durch die im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 24. September 2015 erwähnte Teilremission der depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung angedeutet wurde. Dass eine leichte depressive Störung und die von den F.___-Gutachtern ebenfalls diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bei zumutbarer Anstrengung keine wesentliche Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens nach sich ziehen, ist vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar.
4.4 Schliesslich ist zu beachten, dass der behandelnde Psychiater Dr. E.___ dem Kläger als einziger Arzt durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Zwar behandelte nur dieser Arzt den Kläger während längerer Zeit in regelmässigen Abständen. Er konnte deshalb auf wertvolle Erkenntnisse betreffend die Beschwerdesymptomatik zurückgreifen, um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Auf der anderen Seite ist aber auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung sowie ihren Behandlungsauftrag in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014, E. 2.4 sowie 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Darauf, dass die Beurteilungen von Dr. E.___ eher zugunsten des Klägers ausfielen, weist der Umstand, dass dieser Arzt durchgehend mindestens mittelgradige und teilweise schwere depressive Episoden diagnostizierte (Urk. 2/7/2, Urk. 2/9, Urk. 16), während die Fachärzte der Klinik D.___ die schwere der Symptomatik zurückhaltender einschätzten: Jeweils zu Beginn der beiden stationären Hospitalisationen, welche nach Angabe des Beschwerdeführers im Anschluss an Akzentuierungen der psychischen Symptomatik erfolgten, diagnostizierten sie lediglich mittelgradige depressive Episoden; am Ende der Hospitalisationen beobachteten sie jeweils eine relevante
Besserung der Symptomatik. Diese Ärzte sind tendenziell als neutraler einzustufen, weil sie den Kläger weniger eng und lange betreuten als der ambulant behandelnde Psychiater. Auch ist der Beklagten zuzustimmen, dass mit zunehmender Dauer der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und der bescheinigten anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Dr. E.___ hätte erwartet werden können, dass er fortbestehende funktionelle Einschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit näher beschreibt. Auch wäre eine Erklärung, weshalb seiner Ansicht nach die Beeinträchtigungen trotz Therapie und entgegen dem üblichen Verlauf solcher Störungen unverändert anhalten, der Überzeugungskraft seiner späteren Verlaufsberichte zuträglich gewesen. Nicht ins Bild passt zudem, dass trotz der von Dr. E.___ prognostizierten Chronifizierung der depressiven Symptomatik Anhaltspunkte für eine Anmeldung des Klägers bei der Invalidenversicherung fehlen. Diese Unzulänglichkeiten reichen zusammen mit der durch Indizien gestützten Behauptung der F.___-Gutachter, dass anlässlich ihrer Abklärung des Klägers im Februar 2016 nur eine leichte depressive Symptomatik bestand, aus, um den Aussagewert der Berichte von Dr. E.___ vom 26. März 2016, 28. Januar sowie 16. September 2017 zu relativieren. Mit ihnen kann die behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2016 folglich nicht bewiesen werden.
4.5 Werden die Berichte von Dr. E.___ ausser Acht gelassen, wird eine mittelgradige depressive Episode nach der Leistungseinstellung durch die Beklagte erstmals wieder im Bericht der Klinik D.___ vom 21. September 2016 diagnostiziert, allerdings mit dem Hinweis, dass die Symptomatik bei Austritt aus der Klinik signifikant zurückgegangen war (Urk. 2/9/1).
Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass der Versicherungsschutz für den Kläger mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses (spätestens) am 31. August 2015 (Urk. 8/5; vgl. auch Urk. 2/5 S. 2), was zu seinem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis geführt hat, geendet hat (Art. 9.3 lit. a AVB). Zwar bleibt gemäss Art. 9.4 AVB der Leistungsanspruch für eine versicherte Person, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig ist, für den laufenden Fall gewahrt (Nachleistung). Mit dem Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit erlischt der Anspruch auf Nachleistung aber, und Rückfälle geben keinen Anspruch auf weitere Leistungen (Urk. 8/1 S. 4). Bei der mindestens für die Zeit des stationären Aufenthalts in der Klinik D.___ vom 15. August bis 7. September 2016, welcher laut Angaben des Beschwerdeführers wegen einer erneuten Akzentuierung der psychischen Symptomatik erfolgte, anzunehmenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit handelt es sich nach den vorstehenden Erwägungen um einen Rückfall nach Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit. Diese erneute Arbeitsunfähigkeit gibt aufgrund der genannten AVB-Regelung keinen Anspruch auf weitere Taggeldleistungen.
4.6 Der Kläger beantragt die Erstellung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens, um den Beweis für die von ihm behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2016 zu erbringen. Ein solches Gutachten hätte sich nach dem in den vorstehenden Erwägungen 4.4 und 4.5 Gesagten in erster Linie zur Entwicklung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum erneuten Eintritt in die Klinik D.___ am 15. August 2016 zu äussern. Wie sich vorstehend ergeben hat, ist von einer zwischen verschiedenen Schweregraden schwankenden psychischen Symptomatik auszugehen. Dies folgt nicht zuletzt auch aus der wechselnden diagnostischen Einordnung der Depression zwischen einer mittelgradigen und einer schweren Episode in den Berichten von Dr. E.___ vom 26. März 2016, 28. Januar 2017 und 21. September 2017 (Urk. 2/7/2, Urk. 2/9, Urk. 16). Selbst wenn im Zeitpunkt einer durch das Gericht angeordneten Begutachtung noch psychische Beeinträchtigungen erhoben werden könnten, wäre deshalb völlig unklar, ob diese zumindest annäherungsweise der Symptomatik im massgeblichen Zeitraum von Mai bis August 2016 entsprechen. Eine retrospektive Begutachtung des damaligen Gesundheitszustands müsste sodann im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Klägers und die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ abstellen. Dass der Kläger der Ansicht ist, auch nach dem 1. Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, ist bereits bekannt. Sodann ist davon auszugehen, dass Dr. E.___ die in den Verlaufsberichten vom 26. März 2016, 28. Januar 2017 und 21. September 2017 (Urk. 2/7/2, Urk. 2/9, Urk. 16) bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde, wenn er von den Gutachtern dazu befragt würde. Dass die Angaben von Dr. E.___ zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Klägers im massgeblichen Zeitraum zurückhaltend zu würdigen und diese im Zweifelsfall nicht beweistauglich sind, wurde bereits in Erwägung 4.4 dargelegt. Deshalb sind von einem psychiatrischen Gerichtsgutachten keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten; in antizipierter Beweiswürdigung ist darauf zu verzichten (vgl. die vorstehende Erwägung 1.8; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.3).
4.6 Da die Beweislast für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit beim Kläger liegt, wirkt sich die Beweislosigkeit bezüglich der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2016 bis zum erneuten Eintritt in die Klinik D.___ am 15. August 2016 zu seinen Lasten aus. Die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum, welche Voraussetzung für den Anspruch auf die beantragten Taggelder ab 1. Mai 2016 bildet, ist nicht ausgewiesen. Sodann ist eine allfällige erneute 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. August 2016 als Rückfall zu qualifizieren. Weil der Kläger damals nicht mehr versichert war, gibt dieser Rückfall keinen Anspruch auf weitere Leistungen. Dies führt zur Abweisung der Klage.
5.
5.1 Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Bemessung der Parteientschädigung und der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich im Klageverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie den §§ 1, 6, 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 7 Abs. 1 GebV SVGer) beziehungsweise keine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 8 GebV SVGer) zugesprochen.
5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Corinne Schoch, reichte dem Gericht am 17. Oktober 2017 ihre Honorarnote ein. Dieser sind ein im Zeitraum vom 10. April bis zum 5. Oktober 2017 entstandener Zeitaufwand von 25 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen für Spesen, Kopien und den Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 16. September 2017 (Urk. 16) von Fr. 316.55 zu entnehmen, was beim üblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde eine Honorarforderung von Fr. 6'321.75 ergibt (inklusive damals gültigem Mehrwertsteuersatz von 8 %; Urk. 21). Der geltend gemachte Zeitaufwand - im Speziellen derjenige für das Verfassen von Klage und der Replik von total 19 Stunden und
5 Minuten (exklusive Aktenstudium) - ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie mit Blick auf den praxisgemäss bei vergleichbaren Verfahren anerkannten Aufwand überhöht. Als unnötig zu qualifizieren sind insbesondere die an der Sache vorbeigehenden Ausführungen zu den im Bereich des Sozialversicherungsrechts geltenden Verfahrensgrundsätzen bei der Einholung eines Gutachtens; die Erörterungen zum Beweiswert psychiatrischer Gutachten sind sodann unnötig weitschweifig. In Würdigung der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der in E. 5.1 genannten Grundsätze erscheint ein Aufwand von 9 Stunden für das Verfassen der Klage und Replik (exklusive Aktenstudium) als angemessen und gerechtfertigt. Zusammen mit den übrigen Aufwandpositionen gemäss Kostennote verbleibt ein zu entschädigender Arbeitsaufwand von 14 Stunden und 5 Minuten. Bei einem Stundensatz von Fr. 220.-- ergibt dies, inklusive Mehrwertsteuer von 8 %, eine Entschädigung für den zeitlichen Aufwand von Fr. 3’346.20. Die ausgewiesenen Spesen und Auslagen von insgesamt Fr. 316.55 beziehungsweise Fr. 341.85 (mit Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers ist folglich mit Fr. 3'688.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, wird mit Fr. 3’688.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Corinne Schoch
- Helsana Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt