Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2017.00040


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 17. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Jasmina Husidic

Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen


gegen


SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beklagte


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, war seit dem 1. August 2010 bei der Y.___ GmbH als Verkaufssachbearbeiterin in einem 80%-Pensum tätig und damit bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) für die Folgen von krankheitsbedingtem Erwerbsausfall im Rahmen einer Kollektivtaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) kollektiv taggeldversichert (vgl. Urk. 2/4 = Urk. 7/3, Urk. 7/9; Urk. 21/43-44).

    Am 15. Juli 2015 wurde der SWICA eine seit dem 15. Juni 2015 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Versicherten gemeldet (vgl. Urk. 2/4 = Urk. 7/3). In der Folge richtete die SWICA nach Ablauf der Wartefrist Krankentaggelder aus (Urk. 2/8; Urk. 7/40-41; vgl. Urk. 7/7). Am 27. Januar 2016 kündigte die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. März 2016 (Urk. 14/29).

    Auf Veranlassung der SWICA wurde die Versicherte durch Dr. Z.___ vertrauensärztlich untersucht, wobei der Untersuchungsbericht am 23. März 2016 erstattet wurde (Urk. 2/9 = Urk. 7/20). Zudem holte die SWICA bei Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 4. Oktober (richtig: November) 2016 erstattet wurde (Urk. 2/12 = Urk. 7/29). Mit Schreiben vom 15. November 2016 (Urk. 2/13 = Urk. 7/30) teilte die SWICA der Versicherten mit, dass es ihr gemäss Beurteilung des psychiatrischen Gutachters zumutbar sei, ab sofort wieder eine 100%ige Arbeitsleistung zu erbringen, weshalb bis zum 20. November 2016 Taggelder zu 50 % erbracht würden. Darüber hinaus bestehe kein Taggeldanspruch mehr. Am 16. November 2016 kündigte die Y.___ GmbH die Kollektivtaggeldversicherung bei der SWICA per 31. Dezember 2016 (Urk. 21/46). Die SWICA hielt mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 (Urk. 2/16 = Urk. 7/32) und vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/33) an ihrem Entscheid fest.


2.    Die Versicherte erhob am 14. August 2017 Klage gegen die SWICA und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. November 2016 bis zum 31. März 2017 Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 24'103.45 zuzüglich 5 % Zins ab dem 16. Januar 2017 auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.1). Mit Klageantwort vom 20. September 2017 (Urk. 6) beantragte die SWICA die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 8) wurde den Parteien eine Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob eine Hauptverhandlung gewünscht werde. Die Beklagte verzichtete am 20. Oktober 2017 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 10). Mit Replik vom 29. November 2017 (Urk. 13) hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest und verkündete ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ GmbH, den Streit gemäss Art. 78 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Urk. 15) wurde die Y.___ GmbH über die Streitverkündung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, in den Prozess einzutreten. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Urk. 18) teilte die Y.___ GmbH mit, dass sie dem Prozess nicht beitreten möchte. Mit Duplik vom 13. Februar 2018 (Urk. 20) hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 22) wurde den Parteien die Eingabe der Y.___ GmbH zur Kenntnis zugestellt. Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 7. März 2018 (Urk. 23) zur Duplik der Beklagten Stellung; diese wurde der Beklagten am 19. März 2018 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 24). Die Beklagte liess sich am 20. April 2018 vernehmen (Urk. 26), worüber die Klägerin am 7. Mai 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 27). Die Klägerin nahm am 22. Mai 2018 zur Stellungnahme der Beklagten vom 20. April 2018 Stellung (Urk. 28). Diese wurde der Beklagten am 25. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

1.3    Gemäss Art. 243 Abs. 2 litf ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

1.4    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur „Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.5    Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.6    Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).

1.7Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2)

1.8    Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).

1.9    Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).

1.10    Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB ) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13).


2.

2.1    Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin, der Y.___ GmbH, mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Vertragsnummer 2507248) - zumindest für eine gewisse Zeit - für ein Krankentaggeld versichert war. Zudem ist - nachdem diesbezüglich zuerst Uneinigkeit bestand (vgl. Urk. 6 S. 9 f.; Urk. 13 S. 14 f. Rz 57 ff.) - unbestritten, dass aufgrund des im Zeitpunkt des erstmaligen Eintretens der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 15. Juni 2015 geltenden Police vom 10. September 2010 (Urk. 21/44) die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 2006 (Urk. 7/10), für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG massgebend sind. Ferner wurde in der massgebenden Police vom 10. September 2010 (Urk. 21/44) zwischen der Beklagten und der Y.___ GmbH besondere Vertragsbestimmungen (BVB) vereinbart (S. 3). Dies ist ebenfalls unbestritten (Urk. 20 S. 8 f. Rz 18 f.; Urk. 23 S. 1 f.; Urk. 26 S. 1 f.).

2.2    Die AVB, Ausgabe 2006 (Urk. 7/10), enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:

    Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Geburt im Rahmen der vereinbarten Leistungen (Ziff. 2 AVB). Krankheit ist gemäss Ziff. 3 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Ziff. 16 AVB).

    Das Taggeld wird längstens während der im Vertrag festgelegten Dauer ausbezahlt (Ziff. 21 AVB). Nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt die Leistungspflicht der Beklagten (Ziff. 25 AVB).

    Für den einzelnen Versicherten erlischt der Versicherungsschutz unter anderem mit seinem Austritt aus dem versicherten Betrieb sowie mit dem Erlöschen des Vertrags (Ziff. 42 AVB).

    Bei Austritts aus dem Kreis der Versicherten oder bei Auflösung des Vertrags hat die versicherte Person das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten (Ziff. 43 AVB). Besteht bei Übertritt Arbeitsunfähigkeit, werden bereits ausbezahlte Taggelder an die Leistungsdauer der Einzelversicherung angerechnet (Ziff. 47 AVB).

2.3    Die Beklagte und die Y.___ GmbH vereinbarten in der massgebenden Police vom 10. September 2010 (Urk. 21/44) eine Leistungsdauer der Krankentaggelder von 730 Tagen bei einer Wartefrist von 30 Tagen (S. 2). Zudem vereinbarten sie unter dem Titel «Nachleistung bei Austritt mit laufender Arbeitsunfähigkeit» der BVB, dass in Abänderung von Art. 25 und 47 AVB die Beklagte das Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bezahlt, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Diese Leistungen werden der Kollektivversicherung belastet. Neue Arbeitsunfähigkeiten sind nur versichert, sofern vom Übertrittsrecht in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht wurde (S. 3).




3.

3.1    Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie ab November 2016 bis zum 30. März 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Nach der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ am 18. Oktober 2016 habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert, auch ein erneuter Klinikaufenthalt sei notwendig gewesen. Deshalb habe sie für die Zeitdauer vom November 2016 bis zum März 2017 Anspruch auf Krankentaggelder (Urk. 1 S. 8 ff. Rz 22 ff.).

3.2    Die Beklagte vertrat demgegenüber in ihrer Klageantwort die Ansicht, dass medizinisch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass die Klägerin vom 21. November 2016 bis zum 31. März 2017 arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ihre Leistungspflicht entfalle. Betreffend die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für den strittigen Zeitraum sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 6 S. 7 ff).

3.3    In ihrer Replik führte die Klägerin aus, dass ihre 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch Arztzeugnisse und Arztberichte untermauert sei und diese die Fehleinschätzung des Gutachters begründe. Ein Gerichtsgutachten sei zudem nicht angezeigt. Ferner seien die versicherungsinterne Stellungnahme respektive das von der Beklagten in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten als private Gutachten zu qualifizieren, die gemäss Rechtsprechung lediglich Parteibehauptungen darstellten. Ausserdem bestünden ausreichende, konkrete Indizien, welche das Gegenteil belegten, nämlich die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Deshalb könne dem Gutachten keine volle Beweiskraft zugesprochen werden (Urk. 13 S. 9 ff. Rz 30 ff.).

3.4    In ihrer Duplik führte die Beklagte aus, dass das Gutachten von Dr. A.___ überzeuge. Auch wenn es prozessual als blosse Parteibehauptung gelten möge, sei es die einzige Beurteilung eines nicht behandelnden Facharztes. Demgegenüber würde es sich bei den Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund von deren Behandlungsauftrag und dem auftragsrechtlichen Verhältnis zu ihrer Patientin von vornherein um eingeschränkt beweiswertige Berichte handeln. Ausserdem habe die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin, die Y.___ GmbH, den Versicherungsvertrag per 31. Dezember 2016 gekündigt, weshalb eine Leistungspflicht über dieses Datum hinaus entfalle, selbst wenn eine Versicherungsdeckung und ein Anspruch auf Krankentaggelder bejaht würden (Urk. 20 S. 5 ff. Rz 13 ff.).

3.5    Strittig ist, ob vom 1. November 2016 bis zum 31. März 2017 eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin rechtsgenüglich nachgewiesen ist.


4.

4.1    Die Ärztinnen der Privatklinik B.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 14. September 2015 (Urk. 2/6 = Urk. 7/6) über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 29. Juni bis zum 15. August 2015, und diagnostizierten rezidivierende depressive Episoden, derzeit mittelgradig (ICD-10 Z33.1) bei multifaktorieller psychosozialer Belastung (ICD-10 FZ56) mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10 Z73.0), sowie eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.0). Während des stationären Aufenthaltes und darüber hinaus bis zum 30. August 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 1).

4.2    Dr. C.___, Oberarzt, und D.___, Psychotherapeutin, Institut E.___, führten in ihrem Bericht vom 7. Februar 2016 (Urk. 2/7 = Urk. 7/16) aus, dass seit August 2015 wöchentliche integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Therapiesitzungen stattgefunden hätten, und nannten folgende Diagnosen (S. 2):

- rezidivierende depressive Störung, mittelgradig ausgeprägte Episode (ICD-10 F33.1); bei Eintritt in die ambulante Psychotherapie teilremittiert

- psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

    Aufgrund der aktuell erfolgten Kündigung sei es zu einer psychischen Destabilisierung gekommen, so dass die Klägerin aktuell (Februar 2016) wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 3).

4.3    Dr. Z.___, Vertrauensärztin der Beklagten, untersuchte die Klägerin im Auftrag der Beklagten und nannte in ihrem Untersuchungsbericht vom 23. März 2016 (Urk. 2/9 = Urk. 7/20) eine mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten). Es bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Medizinisch-theoretisch sei davon auszugehen, dass unter adäquater leitlinienkonformer Behandlung innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wiedererlangt werden könne und dass ab dem 1. Juli 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe (S. 5).

4.4    Dr. C.___ und die Psychotherapeutin D.___ nannten in ihrem Bericht vom 14. Juli 2016 (Urk. 2/10 = Urk. 7/26) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):

- rezidivierende depressive Störung, mittelgradig ausgeprägte Episode (ICD-10 F33.1); remittiert

- psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0)

- Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.0); remittiert

    Die Arbeitsfähigkeit werde aktuell durch rasche Ermüdbarkeit, zeitweilige innere Unruhe, leichte Zukunfts- und Versagensangst bei gleichzeitig hohem Leistungsanspruch und noch fragiler Fähigkeit eigene Grenzen wahrzunehmen beeinträchtigt. Im Juli 2016 habe die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden können (S. 2 Ziff. 4). Unter Berücksichtigung der aktuellen Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Klägerin mittelfristig ihre Arbeitsfähigkeit vollumfänglich zurückgewinnen könne. Die aktuell bei 50 % liegende Arbeitsfähigkeit sollte in den nächsten zwei bis drei Monaten schrittweise gesteigert werden (S. 3 Ziff. 10a).

4.5    Dr. A.___ erstattete das von der Beklagten in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 4. November 2016 (Urk. 2/12 = Urk. 7/29) und führte aus, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 11 Ziff. 3.2). Psychiatrischerseits bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der beruflichen Tätigkeit als Verkaufssachbearbeiterin, einer Tätigkeit mit vergleichbarem Anforderungsprofil oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 80 % (S. 13 Ziff. 9a-c).

4.6    Dr. C.___ und die Psychotherapeutin D.___ berichteten am 12. Januar 2017 (Urk. 2/17) über den Behandlungszeitraum vom 22. Oktober bis zum 9. Dezember 2016, in welchem es zu einer psychischen Exazerbation gekommen sei. Für diesen Zeitraum sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), zu stellen (S. 1). Bei der Klägerin hätten sich deutliche Anzeichen der Leistungsbeeinträchtigung unmittelbar nach dem Begutachtungsgespräch für die Taggeldversicherung im Oktober 2016 gezeigt. Ab November 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3). Die Klägerin sei am 12. Oktober 2016 in die Klinik F.___ der Integrierten Psychiatrie G.___ eingetreten (S. 2).

    In diversen ärztlichen Zeugnissen attestierten Dr. C.___ und Dr. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und ebenfalls im Institut E.___ tätig, der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis zum 12. Dezember 2016 und vom 1. Februar bis zum 31. März 2017 (Urk. 2/15 = Urk. 7/38/3; Urk. 2/22; Urk. 2/23; Urk. 7/38/4).

4.7    I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und J.___, Fachpsychologin, G.___, Klinik F.___, berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Februar 2017 (Urk. 2/21) über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 12. Dezember 2016 bis zum 27. Januar 2017, und nannten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), als Diagnose (S. 1). Die schwere depressive Symptomatik sei im stationären Rahmen rasch abgeklungen. Die Klägerin habe sich für einen vorzeitigen Austritt und die Fortführung der Psychotherapie im ambulanten Setting entschieden (S.2). Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin reduziert bei maximal 50 % des regulären Pensums (S. 1 unten).

    In zwei Zeugnissen attestierten I.___ und die Psychologin J.___ der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2017 (Urk. 2/19; Urk. 38/2).

4.8    Dr. C.___ und die Psychotherapeutin D.___ attestierten der Klägerin in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 15. Mai 2017 (Urk. 2/24) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2017.


5.

5.1    Die Klägerin beantragte die Zusprache von Taggeldern vom 1. November 2016 bis zum 31. März 2017. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete per 31. März 2016 (Urk. 14/29), es ist jedoch unbestritten, dass die Klägerin im Rahmen der BVB grundsätzlich - nach Ansicht der Beklagten längstens bis Ende Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) - über eine Nachdeckung verfügt (vgl. vorstehend E. 2.1).

    Die Klägerin stützte ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht von Dr. C.___ und der Psychotherapeutin D.___ vom 12. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) sowie auf den Bericht von I.___ und der Psychologin J.___ vom 7. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7) und auf diverse ärztliche Zeugnisse (vorstehend E. 3.1, E. 3.3; vgl. vorstehend E. 4.6-4.7). Die Beklagte verneinte hingegen ihre Leistungspflicht gestützt auf das bei Dr. A.___ eingeholte psychiatrische Gutachten vom 4. November 2016 (vorstehend E. 3.2, E. 3.4; vgl. vorstehend E. 4.5).

5.2    Zu prüfen ist mithin, ob die Klägerin den Beweis für die von ihr behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der strittigen Periode erbringen kann (vorstehend E. 1.5), oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende Indizien den Hauptbeweis scheitern lassen (vorstehend E. 1.6). Den ärztlichen Beurteilungen, auf die sich beide beruhen, kommt dabei der Stellenwert von Parteibehauptungen zu (vorstehend E. 1.8-1.10).

5.3    Dr. C.___ und die Psychotherapeutin D.___, welche die Klägerin seit August 2015 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln (vgl. vorstehend E. 4.2), berichteten am 12. Januar 2017 (vorstehend E. 4.6) über den Behandlungszeitraum vom 22. Oktober bis zum 9. Dezember 2016, in welchem es zu einer psychischen Exazerbation gekommen sei, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), vorgelegen habe. In diversen ärztlichen Zeugnissen attestierten Dr. C.___ und Dr. H.___ der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis zum 12. Dezember 2016 und vom 1. Februar bis zum 31. März 2017 (vorstehend E. 4.6).

    Dr. C.___ ist zwar Oberarzt, verfügt jedoch nicht über einen Facharzttitel (vgl. vorstehend E. 4.6). Somit war sowohl er - als auch die Psychotherapeutin D.___ - ohne psychiatrische Fachkenntnisse nicht befähigt, ein psychiatrisches Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2.2 und E. 4.2.1). Ausserdem sind dem Bericht vom 12. Januar 2017 keine Testungen zu entnehmen, nach denen die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, fachlich korrekt und nachvollziehbar ermittelt worden wäre.

    In Bezug auf die in den ärztlichen Zeugnissen durch Dr. C.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis zum 12. Dezember 2016 (vorstehend E. 4.6; vgl. Urk. 7/38/4; Urk. 2/15 = Urk. 7/38/3) ist, wie soeben festgehalten, darauf hinzuweisen, dass er nicht befähigt war, ohne psychiatrische Fachkenntnisse die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu beurteilen. Hinsichtlich der durch Dr. H.___ in einem ärztlichen Zeugnis attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 28. Februar 2017 (vorstehend E. 4.6; vgl. Urk. 2/22) ist festzuhalten, dass sie zwar über den erforderlichen Facharzttitel verfügt (vgl. vorstehend E. 4.6) und daher grundsätzlich befähigt ist, die Arbeitsfähigkeit der Klägerin in psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen, dem ärztlichen Zeugnis jedoch keine Angaben zu entnehmen sind, weshalb die Klägerin arbeitsunfähig gewesen sein soll.

    Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin eingereichten ärztlichen Zeugnisse von Dr. C.___, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2016 bis zum 31. Januar 2017 (Urk. 2/18; Urk. 2/20) belegen sollten, nicht die Klägerin, sondern zwei andere Personen betreffen. Die beiden ärztlichen Zeugnisse haben demnach bei der Beweiswürdigung unbeachtet zu bleiben.

5.4    I.___ und die Psychologin J.___ berichteten am 7. Februar 2017 (vorstehend E. 4.7) über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 12. Dezember 2016 bis zum 27. Januar 2017 in der Klinik F.___, und diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Sie führten aus, dass diagnostisch eine schwere depressive Episode bei bestehender rezidivierender depressiver Störung auf dem Boden eines ungelösten Autonomie-Abhängigkeits-Konflikts vorliege. Die aktuelle depressive Episode sei unter anderem durch die aktuelle psychosoziale Belastungssituation, namentlich den Verlust des Arbeitsplatzes und die gestrichene Leistung der Krankentaggeldversicherung, ausgelöst worden (Urk. 2/21 S. 2 unten). Dem Bericht sind jedoch keine Testungen zu entnehmen, nach denen die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, fachlich korrekt und nachvollziehbar ermittelt worden wäre. Auch überzeugt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, nicht ohne Weiteres, führten doch I.___ und die Psychologin J.___ aus, dass die Klägerin freiwillig wegen ausgeprägten Leidensdrucks bei in der Krise bestehender Unfähigkeit, alleine zu sein, in die Klinik eingetreten sei. Sie hätten eine interessierte, gepflegte und auch fürsorgliche Frau mit Ideen vorgefunden. Die schwere depressive Symptomatik sei sodann im stationären Rahmen rasch abgeklungen und die Klägerin habe sich für einen vorzeitigen Austritt und die Fortführung der Psychotherapie im ambulanten Setting entschieden (Urk. 2/21 S. 1 f.). Diese Indizien lassen an der Richtigkeit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, zweifeln.

    Zudem waren I.___ und die Psychologin J.___ der Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin weiterhin reduziert maximal 50 %, und nicht wie von der Klägerin behauptet 100 %, des regulären Pensums betrage (vorstehend E. 4.7).

5.5    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem im Auftrag der Beklagten erstellten psychiatrischen Gutachten vom 4. November 2016 (vorstehend E. 4.5) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass sich anamnestisch zwar Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung mit saisonalem Schwerpunkt in den Herbst- und Wintermonaten gefunden hätten, zum Zeitpunkt der Exploration jedoch ein weitgehend normaler psychischer Befund festgestellt worden sei. Eine Psychopharmakotherapie erfolge nicht, psychotherapeutische Behandlungen fänden im Abstand von zwei bis vier Wochen statt. Die von der Klägerin beschriebenen Zukunftsängste seien nachvollziehbar. Ihrer selbständigen Tätigkeit im Rahmen von 20 % gehe sie weiter nach. Psychiatrischerseits seien keine Einschränkungen mehr für die bisherige berufliche Tätigkeit als Verkaufssachbearbeiterin im bisherigen Arbeitspensum von 80 % festgestellt worden (Urk. 2/12 = Urk. 7/29 S. 11 f. Ziff. 5). In der Folge kam Dr. A.___ zum Schluss, dass aus psychischer Hinsicht wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der beruflichen Tätigkeit als Verkaufssachbearbeiterin, einer Tätigkeit mit vergleichbarem Anforderungsprofil oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 80 % bestehe (vorstehend E. 4.5).

    Das Gutachten von Dr. A.___ ist, basierend auf den erforderlichen Untersuchungen, für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten und in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben worden. Nachdem es auch in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt, erfüllt es alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), welche die Verwertbarkeit eines ärztlichen Berichtes bestimmen.

5.6    Die Würdigung der zugunsten der Parteistandpunkte ins Feld geführten ärztlichen Berichte führt zum Schluss, dass der (Haupt-)Beweis für den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die strittige Zeitdauer vom 1. November 2016 bis zum 31. März 2017 nicht erbracht ist.

    Grund dafür ist einerseits, dass der behandelnde Arzt Dr. C.___ und die behandelnde Psychotherapeutin D.___ ohne psychiatrische Fachkenntnisse nicht befähigt waren, ein psychiatrisches Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Ausserdem sind dem Bericht vom 12. Januar 2017 keine Testungen zu entnehmen, nach denen die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, fachlich korrekt und nachvollziehbar ermittelt worden wäre (vorstehend E. 5.3). Auch war dem durch Dr. H.___ verfassten ärztlichen Zeugnis keine Begründung für die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 28. Februar 2017 zu entnehmen (vorstehend E. 5.3). Zudem liegen der im Bericht von I.___ und der Psychologin J.___ vom 7. Februar 2017 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, keine Testungen zugrunde, nach denen die Diagnose fachlich korrekt und nachvollziehbar ermittelt worden wäre. Ausserdem überzeugt die gestellte Diagnose nicht. Schliesslich waren I.___ und die Psychologin J.___ der Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin weiterhin reduziert maximal 50 %, und nicht wie von der Klägerin behauptet 100 %, des regulären Pensums betrage (vorstehend E. 5.4).

    Andererseits erscheint die schlüssige Beurteilung durch Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. November 2016 (vorstehend E. 5.5) - auch wenn die psychiatrische Untersuchung am 18. Oktober 2016 und somit etwas vor dem vorliegend strittigen Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Urk. 2/12 = Urk. 7/29 S. 1) - geeignet, im Sinne eines Gegenbeweises derart ernsthafte Zweifel an dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt zu begründen, dass dieser als nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden kann.

5.7    Schliesslich offerierte die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mehrfach als Beweis ein gerichtlich anzuordnendes psychiatrisches Gutachten (vorstehend E. 2.3; vgl. Urk. 6 S. 10 f.; Urk. 20 S. 6 f. Rz 15).

    Ein zum jetzigen Zeitpunkt angeordnetes und einige Monate später erstattetes Gutachten hätte offensichtlicherweise nicht den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin zum Thema, der für die hier strittige Frage der Arbeitsunfähigkeit für die Zeitdauer vom 1. November 2016 bis zum 31. März 2017 bzw. nach Ansicht der Beklagten bis zum 31. Dezember 2016 nicht von Belang ist. Vielmehr wären die Verhältnisse in der massgebenden Zeitspanne zu beurteilen. Dafür könnte zwangsläufig nur auf die damaligen Berichte und allenfalls Angaben von damals involvierten Personen abgestellt werden. Angesichts der unterdessen verstrichenen Zeit und des Umstands, dass die Klägerin seit dem 1. April 2017 unbestrittenermassen wieder voll arbeitsfähig ist (vorstehend E. 4.8; vgl. Urk. 1 S. 24 Rz 34), könnte eine dermassen verspätete Begutachtung absehbar kein über die vorliegenden hinausgehenden zusätzlichen Erkenntnisse vermitteln. In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 285 E. 6.3.1; 136 I 229
E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3; 4A_228/2012 vom 28. August 2012, in BGE 138 III 625 nicht publizierte E. 2.3; 4A_45/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.1) ist deshalb davon abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3).

5.8    Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beweis für den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt nicht erbracht ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.

    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens kann vorliegend offengelassen werden, ob aufgrund der Kündigung des Versicherungsvertrags durch die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin, der Y.___ GmbH, über den 31. Dezember 2016 hinaus eine Versicherungsdeckung bestanden hat (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 3.4).


6.

6.1    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos.

6.2    Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).

6.3    Die Klägerin beantragte eine Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.2) und, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die Entschädigung des Mehraufwandes, der ihr durch das Verhalten der Beklagten entstanden sei (Urk. 23 S. 3 Rz 10).

    Die anwaltlich vertretene Partei hat bei prozessualem Obsiegen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Das Gericht kann in bestimmten Fällen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO).

    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klägerin weder Anspruch auf eine Parteientschädigung noch auf den Ersatz von allfälligen Kosten für den geltend gemachten Mehraufwand.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

- SWICA Krankenversicherung AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger