Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2017.00053
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 24. Mai 2019
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sympany Versicherungen AG
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war als Betriebsinhaberin der Y.___ (vgl. Urk. 2/3) bei der Sympany Versicherungen AG (nachstehend Sympany) gegen Lohnausfall versichert (vgl. Urk. 9/1).
Am 18. November 2013 teilte sie der Sympany mit, es sei ein Tumor im Fussgelenk festgestellt worden, der baldmöglichst entfernt werden solle, und ersuchte um Taggeldleistungen, da sie eine neue Mitarbeiterin für sich eingestellt habe (Urk. 9/7 = Urk. 2/4). Gemäss Arztzeugnis vom 13. März 2013 (Urk. 9/6/1) war sie vom 29. November 2012 bis 31. (richtig wohl: 28.) Februar 2013 zu 100 % und vom 1. bis 24. März 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Sympany erbrachte in der Folge Taggeldleistungen bis 30. April 2015 (Urk. 9/5; vgl. Urk. 2/7).
Am 19. März 2015 teilte die Sympany der Versicherten mit, gemäss ärztlicher Beurteilung sei sie in der jetzigen Tätigkeit als Dogwalkerin zu 30 % arbeitsunfähig. In einer anderen, den Beschwerden besser angepassten Tätigkeit sei hingegen in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten. Um einen möglichst guten Wiedereinstieg im Betrieb zu ermöglichen, würden die Taggeldleistungen noch bis 30. April 2015 erbracht (Urk. 9/49 = Urk. 2/8/1 = Urk. 2/10/2). Die Versicherte teilte der Sympany am 20. März 2015 mit, sie könne dies aus näher dargelegten Gründen nicht akzeptieren (Urk. 2/11/2; vgl. Urk. 9/50), worauf sie die Sympany per Mail darauf hinwies, wie sie weiter vorgehen könnte (Urk. 9/50).
Am 24. August 2015 teilte die Sympany der Versicherten mit, gestützt auf Art. 2.3.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kündige sie den Versicherungsvertrag per 31. Dezember 2015 (Urk. 9/3 = Urk. 2/8/2 = Urk. 2/10/1).
Die Versicherte teilte der Sympany am 14. September 2015 mit, aus näher dargelegten Gründen sei sie mit der Kündigung nicht einverstanden. Sie beantrage die Wiederaufnahme der eingestellten Versicherungsleistungen und meldete einen neuen Krankheitsfall an (Urk. 9/66/1 = Urk. 2/11/1). Die Sympany ersuchte daraufhin um das Einreichen weiterer Unterlagen (Urk. 9/73).
Am 12. Januar 2016 lud die Sympany die Versicherte, nach einem offenbar gleichentags gescheiterten Gespräch, zu einem weiteren Gesprächstermin ein (Urk. 9/83), worauf die nunmehr mandatierte Rechtsvertreterin um Aktenzustellung ersuchte und den Termin absagte (Urk. 9/84).
Mit Schreiben vom 11. März 2016 (Urk. 9/93/1 = Urk. 2/12) führte die Rechtsvertreterin der Versicherten aus, dass sie aus näher dargelegten Gründen die Leistungseinstellung per Ende April 2015 als nicht gerechtfertigt erachte (S. 1. f.), und ersuchte um Taggeldleistungen vom 1. Mai 2015 bis 31. März 2016 (S. 2). Dazu nahm - offenbar im Auftrag der Sympany - am 27. April 2016 die Z.___ Stellung (Urk. 2/13), wobei sie unter anderem um zwei Datumsvorschläge für einen Gesprächstermin ersuchte (S. 2 unten).
Mit Schreiben vom 9. März 2017 (Urk. 9/104) erbat die Rechtsvertreterin eine Verjährungsverzichtserklärung, welche die Sympany am 16. März 2017 (Urk. 9/105) und sodann am 16. November 2017 (Urk. 9/105) abgab.
2. Die Versicherte erhob am 8. Dezember 2017 Klage gegen die Sympany mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I):
1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 24. Januar 2016 inklusive Verzugszins von 5 % ausstehenden 269 Krankentaggelder im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden (Schadenfall Nr. …) in Höhe von insgesamt CHF 26'530.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Anpassungsfrist von mindestens fünf Monaten zu gewähren und ihr die für diese Zeit geschuldeten Taggelder im Betrag von insgesamt CHF 15'089.625 - unter Anrechnung der während der gewährten 1.5-monatigen Anpassungsfrist bereits geleisteten Taggelder - inklusive Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
3. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr im Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung zustehenden Taggelder (Fallnummer …) in Höhe von insgesamt CHF 81'431.375 inklusive Verzugszins von 5 % sowie die in diesem Schadenfall künftig geschuldeten Taggeldleistungen zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Sympany beantragte mit Klageantwort vom 19. April 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Klage.
Die Parteien verzichteten ausdrücklich (Urk. 13) beziehungsweise stillschweigend (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 1 Abs. 2) auf eine Hauptverhandlung.
Die Klägerin hielt mit Replik vom 25. Juni 2018 (Urk. 16) an ihren Anträgen fest, die Beklagte mit Duplik vom 20. September 2018 (Urk. 21), was der Klägerin am 25. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).
1.3 Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E. 4.1)
1.4 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).
1.5 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
1.6 Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
1.7 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).
1.8 Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbelastet ist. Das Bundesgericht hat denn auch in Bezug auf den vom Versicherer zu erbringenden Beweis der absichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereignisses (Art. 14 VVG) entschieden, dass der Versicherer sich ebenfalls auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen kann, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Diese Beweiserleichterung soll auch für den Beweis der absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (mit oder ohne Täuschungswille, der naturgemäss nur schwierig zu erbringen ist), gelten (Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3).
1.9 Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Gericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Tatsächliche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung. Dazu gehört auch die allfällige Vermutung, dass eine versicherte Person auch bei gesunder Verfassung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (BGE 141 III 241 E. 3.2).
1.10 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein Numerus clausus der Beweismittel, vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2)
1.11 Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13).
1.12 Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).
2. Die hier massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2014 (Urk. 9/2 = Urk. 2/3) lauten auszugweise wie folgt:
2.3 Beendigung des Versicherungsvertrages
2.3.1 Kündigung per Ablauf
Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(…)
2.3.2 Erlöschen des Versicherungsvertrages
(…)
2.3.3 Auflösung durch Sympany
(…)
2.3.4 Kündigung bei Prämienanpassung
(…)
2.3.5 Kündigungsverzicht im Leistungsfall
Sympany verzichtet ausdrücklich auf ihr gesetzliches Recht, im Leistungsfall den Vertrag zu kündigen.
5.2 Ende des Versicherungsschutzes
Für die versicherte Person endet der Versicherungsschutz
(…)
f) mit der Beendigung des Versicherungsvertrages,
(...)
6.2 Arbeitsunfähigkeit
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent besteht.
Taggeldleistungen setzen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus. Die Rückdatierung der Bescheinigung ist maximal bis zu drei Tagen möglich.
6.7 Nachdeckung
Für Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses voll oder teilweise arbeitsunfähig sind, besteht der Leistungsanspruch bis zum Ende des die Nachdeckung begründenden Leistungsfalls, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Rückfälle geben keinen Anspruch auf weitere Leistungen.
(…)
8.2 Schadenminderung
Die versicherte Person hat alles zu tun, was zur Leistungsminderung beitragen kann. Die versicherte Person, welche in ihrem ursprünglichen Beruf voraussichtlich voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ist verpflichtet, ihre verbleibende Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu verwerten resp. sie hat sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Sympany fordert die versicherte Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf, die bisherige Tätigkeit anzupassen oder einen Stellen- resp. Berufswechsel vorzunehmen. (…)
8.3 Auskunftspflicht
Die versicherte Person resp. der Versicherungsnehmer stellt in allen Fällen, in denen ein Leistungsanspruch bei Sympany geltend gemacht wird, Sympany sämtliche erforderlichen Informationen, die für die Beurteilung von Leistungspflicht, Leistungshöhe oder Leistungsdauer erforderlich sind, zur Verfügung.
8.4 Verletzungen der Mitwirkungspflichten
Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert,
a) wenn die versicherte Person bzw. der Versicherungsnehmer die Pflichten aus diesen AVB in unentschuldbarer Weise verletzt,
b) wenn sich die versicherte Person Verfügungen von Sympany oder Anordnungen des Arztes wiederholt und in schwerer Weise widersetzt,
c) wenn für die Feststellung des Versicherungsanspruchs notwendige Belege trotz schriftlicher Mahnung nicht innert 4 Wochen beigebracht werden.
3.
3.1 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage (Urk. 1) aus, die erfolgte Vertragskündigung sei gemäss Art. 2.3.5 AVB unzulässig gewesen (S. 10 Ziff. 39), die Leistungseinstellung verbunden mit dem Ansinnen eines Berufswechsels sei unzulässig gewesen, weil noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe (S. 11 f. Ziff. 45) und sie aufgrund unzulänglicher medizinischer Abklärungen erfolgt sei (S. 2 Ziff. 47), sowie - im Eventualstandpunkt - die für den verlangten Wechsel angesetzte Frist sei zu kurz bemessen gewesen (S. 13 f. Ziff. 57). Die Beklagte wolle im Schadenfall betreffend Psyche Leistungen von einem persönlichen Gespräch mit der Klägerin abhängig machen (S. 14 Ziff. 59); sie verfüge aber aus näher dargelegten Gründen bereits über die zur Prüfung des Leistungsanspruchs notwenigen Informationen (S. 14 Ziff. 64).
3.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Kündigung des Versicherungsvertrags per Ende 2015 sei wirksam und dieser per 31. Dezember 2015 beendet (S. 10 Ziff. 1). Die Leistungseinstellung per Ende April 2015 sei aus näher dargelegten Gründen nicht zu beanstanden (S. 10 f. Ziff. 2). Eine längere als die gewährte Übergangsfrist sei nicht erforderlich gewesen (S. 11 f. Ziff. 3). Die im zweiten Leistungsfall (Psyche) von behandelnder Seite gestellten Diagnosen und daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar (S. 13 unten) und blieben unbewiesen (S. 14 Ziff. 8).
3.3 Strittig und zu prüfen sind die per Ende April 2015 erfolgte Leistungseinstellung sowie, ob im sogenannt zweiten Leistungsfall (Psyche) ein Taggeldanspruch in der eingeklagten Höhe besteht.
4. Vorab ist zu klären, wie es sich mit der am 24. August 2015 per Ende 2015 erklärten Vertragskündigung (Urk. 9/3 = Urk. 2/8/2 = Urk. 2/10/1) verhält.
Die Beklagte stützte die Kündigung auf Art. 2.3.1 AVB. Die Klägerin hielt dem entgegen, gemäss Art. 2.3.5 AVB sei die Kündigung nicht zulässig gewesen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 39).
Art. 2.3 AVB regelt verschiedene Konstellationen der Vertragsbeendigung, nämlich in Ziff. 1 die gewissermassen ordentliche Kündigung, in Ziff. 2 das Erlöschen des Vertrags unter näher genannten Umständen, in Ziff. 3 die Auflösung durch die Beklagte unter näher genannten Umständen, in Ziff. 4 die Kündigung durch den Versicherungsnehmer im genannten Fall, und in Ziff. 5 den Verzicht darauf, im Schadenfall vom Vertrag zurückzutreten, was gemäss Art. 42 VVG beiden Parteien möglich wäre.
Die Beklagte hat den Vertrag unter Hinweis auf Art. 2.3.1 AVB ordentlich, fristgemäss und erst per Ende des Kalenderjahres gekündigt. Um einen Rücktritt bei Schadenseintritt im Sinne von Art. 42 VVG handelt es sich dabei nicht, womit der diesbezügliche Art. 2.3.5 AVB nicht tangiert ist und einer Gültigkeit der Kündigung nicht entgegensteht.
Damit endete gemäss Art. 5.2 lit. f AVB der Versicherungsschutz Ende 2015, dies ohne darüber hinausreichende Nachdeckung, die gemäss Art. 6.7 AVB nur eintritt, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit besteht.
5.
5.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 19. August 2014 zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 9/37/2) aus, er behandle die Klägerin seit 30. September 2013 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine pigmentierte villonoduläre Synovitis (PVNS) am Oberen Sprunggelenk rechts (Erstdiagnose Oktober 2013) mit Status nach Tumorresektion am 20. Mai 2014 (Ziff. 1.1). Er attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hundetrainerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 30. September 2013 bis 1. April 2014, von 80 % vom 2. April bis 18. Mai 2014 und von 100 % seit 19. Mai 2014 (Ziff. 1.6). Eine starke Einschränkung der Gehfähigkeit wirke sich so aus, dass eine Betreuung der Hunde nicht möglich sei; die bisherige Tätigkeit sei im Rahmen von zirka 50 % noch zumutbar (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch eine Operation vermindern (Ziff. 1.8).
5.2 In seinem Bericht gleichen Datums an die Beklagte (Urk. 9/33/2) nannte Dr. A.___ als funktionelle Einschränkung eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung durch die PVNS vor allem rechts (Ziff. 1) und bezeichnete eine sitzende Tätigkeit als angepasst (Ziff. 4).
5.3 Am 21. August 2014 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ über die gleichentags erfolgte klinisch-radiologische Verlaufskontrolle (Urk. 9/31 = Urk. 9/37/3). Sie führten aus, es zeige sich noch eine minimale Schwellung vor allem anterolateral im Bereich des OSG im Vergleich zur Gegenseite und eine noch leicht eingeschränkte OSG-Beweglichkeit (S. 1 unten). Sie empfahlen weiterhin Physiotherapie und rezeptierten einen Spezialschuh (S. 2 oben).
5.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Beratender Arzt der Beklagten, führte in seiner Beurteilung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 9/34 = Urk. 2/6) aus, es sei keine Begutachtung notwendig, eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei ausgewiesen. Ob allenfalls eine solche von 50 % möglich wäre, sei ungewiss (Ziff. 1). Die Prognose als Dogwalkerin sei schlecht. Für eine sitzende Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Bestätigung der Erkrankung sei eine Verweistätigkeit indiziert (Ziff. 3).
5.5 Prof. Dr. med. D.___, Leiter Sarkomzentrum E.___, führte im Bericht vom 18. Dezember 2014 über eine Verlaufskontrolle in der Tumoren-Sprechstunde (Urk. 9/42 = Urk. 2/14) unter anderem aus, der Fuss sei mit zunehmender Tagesdauer auch zunehmend geschwollen. Da dies die Patientin extrem einschränke, suche sie eine Lösung mit der Invalidenversicherung, da sie natürlich ihre ursprüngliche Tätigkeit, insbesondere auch auf unebenem Gelände, nicht mehr machen könne (S. 1 unten). Klinisch sehe der Fuss den Umständen entsprechend gut aus; noch vorhandene Schwellungen seien mehr oder weniger stationär, ebenso sei der PVNS-Herd proximal der Fibulaspitze anterior. Es sei vorgesehen, in 6 Monaten eine nächste Kontrolle (mit MRI) durchzuführen, um die Situation wieder zu beurteilen (S. 2 oben).
5.6 Mit Bericht vom 5. Februar 2015 (Urk. 9/46 = Urk. 2/5) beantworteten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ die ihnen von der Beklagten unterbreiteten Fragen. Sie führten aus, aufgrund der Erkrankung sei das Gehen und Stehen erschwert, gleichzeitig bestünden Ruheschmerzen (Ziff. 1). Es handle sich um eine chronische Erkrankung. Am 20. Mai 2014 sei eine Operation erfolgt und seither seien regelmässige Verlaufskontrollen durchgeführt worden. Eine weitere Verlaufskontrolle sei nun in einem halben Jahr geplant (Ziff. 2). Die Arbeit als Hundebetreuerin erscheine aus ihrer Sicht nicht mehr möglich, eine Anpassung des Arbeitsplatzes werde schwierig sein (Ziff. 4).
5.7 Prof. D.___ (vorstehend E. 5.5) führte in seinem Bericht vom 9. April 2015 (Urk. 9/51 = Urk. 9/93/2 = Urk. 2/15) über die erfolgte Verlaufskontrolle unter anderem aus, die Patientin berichte weiterhin über ein Anschwellen des Fusses insbesondere bei sitzender Tätigkeit zirka nach 8-9 Stunden. Die Beschwerden gebe sie mit 2/10 auf der VAS-Skala an (S. 1 Mitte). Sie berichte explizit von Abklärungen der Arbeitsfähigkeit. Das Schlimmste sei für sie die Bürotätigkeit, da das Sitzen das Schwellen im Fuss verstärke. Sie habe aber auch Rückenbeschwerden (S. 1). Lokal sehe der Fuss - jetzt am Morgen - den Umständen entsprechend sehr gut aus, eine Schwellung bestehe lateral. In der heutigen Bildgebung zeigten sich gegenüber den Aufnahmen vom Dezember und vom September 2014 stationäre Befunde. Es sei eine erneute MRI-Untersuchung in einem halben Jahr vereinbart worden (S. 1 unten).
5.8 Im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 9/56 = Urk. 2/16) über die am 5. Juni 2015 erfolgte Untersuchung in der Wirbelsäulen-Sprechstunde der Universitätsklinik B.___ wurde als neue Diagnose ein thorakolumbaler Morbus Scheuermann genannt (S. 1). Längeres Sitzen sei in dieser Situation unvorteilhaft, so dass eine Tätigkeit mit wechselnden Bewegungsmodi befürwortet werden könne. Aus chirurgischer Sicht bestehe aktuell bei moderatem Leidensdruck keine absolute Indikation zur chirurgischen Aufrichtung (S. 2 oben).
5.9 Am 26. Januar 2015 fand ein Gespräch der Klägerin mit unter anderem einer Eingliederungsberaterin der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/30) statt, über welches die Klägerin der Beklagten am 28. Januar 2015 berichtete (Urk. 9/40). Sie habe dort unter anderem über Angstzustände und Existenzängste berichtet, die aufgetreten seien, nachdem man ihr mitgeteilt habe, die Versicherung zahle nicht mehr. Es sei ihr im Dezember (2014) sehr schlecht gegangen (Ziff. 1a). Zum beruflichen Aspekt lautete der Bericht der Klägerin über das Gespräch bei der Invalidenversicherung - leicht redigiert - wie folgt (Ziff. 2):
Hierzu wurde ich aufgefordert, Alternativen zu suchen, z.B. BIZ, Berufsberatung, und einen Fachwissentest zu absolvieren. Da ich keine Abschlüsse im kaufmännischen Bereich vorzuweisen habe, fragte man mich, ob ich nicht einen Personalassistenten oder ähnliches nachholen möchte.
Ich wurde gefragt, ob ich meine Teil-Selbständigkeit aufgeben würde. Da mich diese Ausbildung sehr viel Geld gekostet hat und ich den Beruf aufgrund meiner Rückenprobleme bei längerer sitzenden Tätigkeit gewählt habe, beantwortete ich dies mit: sehr ungern. Ich würde sehr viel Geld verlieren und mein jetziges Einkommen. Zudem habe ich 2 Hunde.
Ich erwähnte, dass ich bereits selbst eine Verlagerung meiner ehemaligen Tätigkeit vorgenommen habe, von der Dogwalkerin zur Hundeferienbetreuerin. Diese Tätigkeit muss jedoch erst noch weiter anlaufen und ist auf eine Hundeanzahl begrenzt, somit auch finanziell eingeschränkt.
Ich erwähnte auch, dass ich mein Gelände zur Vermietung ausgeschrieben habe an selbständig erwerbende Hundebetreuer. Ich erziele somit eine kleine finanzielle Unterstützung. Lege die Zahlen gerne vor.
Zudem sagte ich, dass ich beim RAV nach 20-40 % Stellen schaue und auch mit dem RAV telefoniert habe. Die Antwort war: zuerst müsse meine Therapie abgeschlossen sein, und eine klare Aussage von der Versicherung und IV vorliegen, sonst hätte man keine Anhaltspunkte.
5.10 Am 13. Mai 2015 teilte die Invalidenversicherung der Klägerin mit, die Eingliederungsbemühungen würden abgeschlossen (Urk. 9/55): Die Klägerin sei seit dem 17. Februar 2015 wiederholt gebeten worden, ihre beruflichen Unterlagen einzureichen, um Eingliederungsmassnahmen planen zu können. Dies habe sie nicht getan, sondern mit Mail vom 20. April 2015 mitgeteilt, dass sie weiterhin ihrer bisherigen Funktion auf selbständiger Basis nachgehen möchte. Sie habe sich entschieden, auf den Support seitens der IV-Stelle zu verzichten.
5.11 Die Klägerin war 2015 seit rund 10 Jahren als diplomierte Hundebetreuerin selbständigerwerbend (vgl. Urk. 9/67 S. 1 Ziff. 1). Laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 14. Oktober 2015 entrichtete sie Beiträge auf folgenden Einkommen (Urk. 9/77/8):
Jahr | Fr. | |
2006 | 28’400 | |
2007 | 23’800 | |
2008 | 33’300 | |
2009 | 39’000 | |
2010 | 16'000 | |
2011 | 15'900 | |
2012 | 14'600 | |
2013 | 9'333 | |
5.12 Beim Fussleiden der Klägerin handelt es sich um eine chronische Erkrankung (vorstehend E. 5.6), deren Verlauf in grossen zeitlichen Abständen von in der Regel einem halben Jahr kontrolliert wird (vgl. vorstehend E. 5.5-7; auch E. 6.11 und Urk. 9/78). Bezogen auf ihre bisherige Tätigkeit attestierte ihr Hausarzt im August 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei er gleichzeitig angab, sie wäre noch im Rahmen von zirka 50 % zumutbar (vorstehend E. 5.1); als angepasst bezeichnete er eine sitzende Tätigkeit (vorstehend E. 5.2). Prof. D.___ im Dezember 2014 (vorstehend E. 5.5) wie auch die Ärzte der Universitätsklinik B.___ im Februar 2015 (vorstehend E. 5.6) erachteten die bisherige Tätigkeit als nicht mehr möglich.
Gemäss Art. 8.2 Satz 1 AVB ist die versicherte Person, welche in ihrem ursprünglichen Beruf voraussichtlich voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, verpflichtet, ihre verbleibende Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten beziehungsweise sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden.
Die bleibende voraussichtliche volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf ist von den die Klägerin behandelnden Ärzten übereinstimmend bestätigt worden. Damit ist die Voraussetzung erfüllt, unter welcher sie zu einem Berufswechsel verpflichtet werden konnte. Mithin war die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Klägerin aufzufordern, die bisherige Tätigkeit anzupassen oder einen Berufswechsel vorzunehmen (Art. 8.2 Satz 2 AVB).
In der entsprechenden Aufforderung vom 19. März 2015 (Urk. 9/49) ging die Beklagte von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit aus sowie davon, die Klägerin könne eine solche im eigenen Betrieb ausüben.
Die Erwähnung sitzender Tätigkeiten basierte auf der diesbezüglichen Feststellung unter anderem des Hausarztes (vorstehend E. 5.1) und ist beim damaligen Kenntnisstand der Beklagten nicht zu beanstanden. Dass später bei ausschliesslich sitzenden Tätigkeiten nach 8-9 Stunden Beschwerden aufgetreten seien (vorstehend E. 5.7) und aufgrund eines in den verfügbaren Akten erstmals im Juni 2015 diagnostizierten Rückenleidens eine wechselbelastende Tätigkeit als angepasst erachtet wurde (vorstehend E. 5.8), ändert nichts an der Zulässigkeit der Aufforderung an die Klägerin, ihre Arbeitsfähigkeit in einer geeigneteren als der bisherigen Tätigkeit zu verwerten.
Die Annahme sodann, dies sei ihr im eigenen Betrieb möglich, stützte sich auf den damaligen, per August 2018 dokumentierten Internet-Auftritt der - auf der Startseite mit Foto abgebildeten - Klägerin (Urk. 9/4). Dass sich dies als unzutreffend erwies, ist nicht der Beklagten anzulasten und ändert nichts an der Zulässigkeit ihres Vorgehens.
Schliesslich erweist sich auch die der Klägerin für die verlangte Umstellung eingeräumte Frist als angemessen. Entscheidend dafür ist der Umstand, dass der Klägerin gemäss ihren eigenen Angaben über das Gespräch bei der Invalidenversicherung im Januar 2015 (vorstehend E. 5.9) bereits im Dezember 2014 kommuniziert worden war, dass eine Leistungseinstellung in Aussicht stehe, und sie bereits damals aus eigenem Antrieb gewisse Anpassungen unternommen wie auch die Arbeitslosenversicherung kontaktiert hatte. Sodann stand beim Gespräch mit der Invalidenversicherung die Frage der beruflichen Umstellung eigentlich im Zentrum. Faktisch standen der Klägerin mithin von Dezember 2014 bis Ende April 2015 über vier Monate zur Verfügung, um die verlangte berufliche Umstellung zu realisieren. Es war der Klägerin, die immerhin das Gymnasium besucht und ein Diplom als Gymnastiklehrerin erworben hat (Urk. 9/81 Ziff. 5.2-3), zuzumuten, in dieser Zeit eine wechselbelastende, dem Fuss- und Rückenleiden angepasste Tätigkeit zu suchen und zu finden, in der sie ein im Vergleich zum bisher erzielten (vorstehend E. 5.11) gleiches oder wohl eher höheres Einkommen hätte erzielen können.
5.13 Aus diesen Gründen erweist sich die von der Beklagten per Ende April 2015 vorgenommene Leistungseinstellung als rechtens. Die Klage auf Ausrichtung weiterer Taggelder für die durch das Fussleiden verursachte teilweise Arbeitsunfähigkeit ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Am 13. Juli 2015 stellte sich die Klägerin bei Doppelbildern und Taubheitsgefühl im Gesicht am 10. Juli 2015 notfallmässig in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals F.___ vor. Sie zeigte sich klinisch fokal-neurologisch unauffällig (Urk. 9/68/2 Mitte). Eine am 16. Juli 2015 erfolgte radiologische Abklärung ergab keinen Hinweis auf eine Ischämie, eine AVM (wohl: arteriovenous malformation) oder einen Tumor (Urk. 9/68/3).
6.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte am 4. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. Juli bis 15. August 2015 (Urk. 9/65).
In seinem Bericht vom 18. August 2015 (Urk. 9/60) nannte Dr. G.___ als Diagnosen einen Verdacht auf eine transitorische ischiämische Attacke (TIA), eine Depression, arterielle Hypertonie, und einen Status nach Sturz am 10. August 2015 mit Schädel- und Hand-Kontusionen (Ziff. 1). Die Prognose sei unsicher (Ziff. 2). Eine neurologische Abklärung - die TIA betreffend - laufe, eine psychiatrische Behandlung sei empfohlen (Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. Juli bis 22. August 2015 (Ziff. 6).
Am 2. September 2015 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. August bis 11. September 2015 (Urk. 9/65).
6.3 Am 14. September 2015 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, sie wolle - unter Hinweis unter anderem auf Dr. G.___ (vorstehend E. 6.2) und Dr. H.___ (nachstehend E. 6.6) - einen neuen Krankheitsverlauf anmelden (Urk. 9/66/1 = Urk. 2/11/1).
Wohl als Beilage zum genannten Schreiben findet sich in den Akten eine undatierte, von der Beklagten ausgefüllte Unfallmeldung, in der sie angab, sie sei auf Kies ausgerutscht und gestürzt (Ziff. 2) und habe sich am Handgelenk, den Rippen, dem Kopf, der Handinnenseite, am linken Knie und am rechten Fussgelenk verletzt (Ziff. 4). Ein Datum für das Ereignis nannte sie nicht (Ziff. 1).
6.4 Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 15. September 2015 eine psychiatrische Kurzbeurteilung im Auftrag der Beklagten (Urk. 9/67). Er nannte folgende (lediglich mit dem Code nach
ICD-10 angeführte) Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 3):
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)
Er führte aus, bis zur Klärung des somatischen Befundes bestehe aus sozialpsychiatrischer Sicht keine beruflich zu verwertende Arbeitsfähigkeit (. 2 Ziff. 5).
Er empfahl die Wiedervorstellung der Versicherten zur erneuten versicherungsmedizinischen Beurteilung in spätestens 6 Wochen unter Beiziehung der zu erbittenden somatischen und psychiatrischen Verlaufsberichte (S. 2 Ziff. 8).
6.5 Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 22. September 2015 über seine am 18. September 2015 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/69). Er nannte folgende Diagnose (S. 1):
- rezidivierende neurologische Störung mit Doppelbildern, Taubheitsgefühl im Gesicht sowie Dysarthrie
- am ehesten im Sinne eines Migräneäquivalents
- magnetresonanztomografisch und auch klinisch zu wenige Hinweise auf rezidivierende TIA
Die Patientin sei - auf ihren Wunsch hin - für eine neuropsychologische Abklärung vorgemerkt worden (S. 3 oben).
6.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte am 22. September 2015 eine - nicht bezifferte - Arbeitsunfähigkeit seit 10. September 2015 voraussichtlich für mehrere Wochen (Urk. 9/70).
Er erstattete am 26. Oktober 2015 einen Bericht zuhanden der Beklagten (Urk. 9/76 = Urk. 2/18). Er führte aus, er habe die Patientin am 10. und 24. September 2015 gesehen (S. 1 unten), und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1):
- anhaltende Depression, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) im Sinne eines Erschöpfungssyndroms nach langer psychosozialer und gesundheitlicher Belastung
- Differentialdiagnose (DD): rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) bei Status nach erster Krise nach Scheidung 2000
- Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F40.01)
- PVNS-Tumor im rechten Fuss
Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund der schweren depressiven Symptomatik eingeschränkt. Durch eine adäquate antidepressive Medikation und psychotherapeutische Begleitung dürfte sich diese in den nächsten Monaten wieder zurückbilden. Die Arbeitsfähigkeit als Hundeausführerin sei jedoch auch aus somatischen Gründen (wegen des PVNS-Tumors) eingeschränkt (S. 4 Ziff. 10).
6.7 Dr. J.___ (vorstehend E. 6.5) berichtete am 26. November 2015 über die zwischenzeitlich erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 9/79), die Befunde passten besser zu einer leichten Einschränkung mit verminderter Konzentration, vermindertem Antrieb und leicht vermindertem Abrufvermögen, wie sie bei einer Depression gesehen würden, als zu einer - von der Klägerin befürchteten (vgl. Urk. 9/69 S. 3 oben) - Alzheimererkrankung (S. 2 oben).
6.8 Dr. H.___ (vorstehend E. 6.6) attestierte am 19. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. September 2015 bis 31. Januar 2016 (Urk. 9/85).
Am 2. Februar 2016 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. bis 29. Februar 2016 (Urk. 9/89), und am 22. März 2016 eine solche von 100 % vom 1. bis 31. März 2016 (Urk. 9/94).
In seinem Bericht vom 24. Mai 2016 (Urk. 9/99) nannte er folgende, geänderte Diagnosen (S. 2 Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung, in Remission befindlich, gegenwärtig noch mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) im Sinne einer Erschöpfungsdepression nach langer psychosozialer und gesundheitlicher Belastung, Status nach erster Krise nach Scheidung 2000
- paroxysmale Angstattacken (ICD-10 F41.0)
- PVNS-Tumor im rechten Fuss
Seit dem letzten Bericht vom 26. Oktober 2015 habe sich der Zustand der Explorandin deutlich verbessert. Sie habe seit 1. April 2016 wieder zu 50 % zu arbeiten begonnen und zudem eine Weiterbildung (vgl. Kostengutsprache der Invalidenversicherung vom 12. Dezember 2016; Urk. 9/102) begonnen (S. 2 Ziff. 2).
Dem Bericht beigefügt war eine am 20. Mai 2016 ausgefüllte Hamilton-Depressionsskala, die mit 18 Punkten eine leichte Depression ergab.
6.9 Mit Zeugnis vom 7. April 2017 (Urk. 2/17) nannte Dr. A.___ (vorstehend E. 5.1) als Diagnose eine pigmentierte villonoduläre Synovitis (Erstdiagnose Oktober 2013) mit Status nach Tumorresektion am 20. Mai 2014, und führte aus, die Klägerin stehe seit 30. September 2013 wegen chronischer Fussschmerzen und Schwellung rechts bei der genannten Diagnose in seiner Behandlung. Die Operation vom 20. Mai 2014 habe nur wenig Besserung gebracht. Sie leide weiterhin unter chronischen Fussschmerzen mit Schwellung. Die körperliche Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt. Seit Behandlungsbeginn seien die Beschwerden konstant vorhanden, der rechte Fuss sei chronisch geschwollen und schmerzhaft.
7.
7.1 Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 (Urk. 9/83) teilte die Beklagte der Klägerin mit, diese habe aus persönlichen Gründen den Besprechungstermin vom 12. Januar 2015 abgebrochen und lud zur erneuten Besprechung am - wie mündlich vereinbart - 21. Januar 2016 ein. Sie forderte die Klägerin auf, zum Termin folgende Unterlagen mitzubringen (S. 1 Mitte):
- allfällig vorhandene Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. September 2015 bis heute bestätigen
- allfällige neue medizinischen Berichte, welche ihre aktuellen Einschränkungen detailliert beschrieben
Sie wies auf Art. 9.4 AVB (Verletzung der Mitwirkungspflichten) hin und führte aus, zurzeit benötige sie Angaben über die psychischen Einschränkungen der Klägerin. Zudem habe diese am 10. August 2015 ein Unfallereignis angemeldet. Auch hierzu benötige sie Detailangaben zu allfällig vorhandenen Beschwerden (S. 1 unten).
7.2 Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 sagte die (Rechtsvertreterin der) Klägerin den Termin ab, da ihr noch nicht alle Akten vorlägen (Urk. 9/84). Am 8. Februar 2016 ersuchte sie um eine Ergänzung der ihr zugestellten Akten (Urk. 9/90).
Mit Schreiben vom 11. März 2016 (Urk. 9/93/1 = Urk. 2/12) nahm sie zur per Ende April 2015 erfolgten Leistungseinstellung (vgl. vorstehend E. 5) Stellung (S. 1 f.) und ersuchte um Weiterbearbeitung und Leistungsausrichtung auch des 2015 angemeldeten Leistungsfalls (S. 2 unten).
7.3 Dazu nahm die Z.___, offenbar auch namens der Beklagten, am 27. April 2016 Stellung (Urk. 9/97 = Urk. 2/13). Bezüglich des Schadenfalles von 2015, in welchem die Klägerin psychische Einschränkungen und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % geltend mache, liefen aktuell weitere medizinische Abklärungen, die Beklagte habe die entsprechenden Verlaufsberichte und weitere Detailberichte der behandelnden Ärzte einverlangt. Nach Erhalt dieser entsprechenden Unterlagen werde zu diesem Fall ebenfalls Stellung genommen (S. 2).
Die Klägerin wurde gebeten, zwei mögliche Datenvorschläge zu unterbreiten, an denen ein Gespräch durchgeführt werden könne (S. 2 unten).
7.4 Mit Schreiben vom 9. März 2017 (Urk. 9/104) und 2. Oktober 2017 (Urk. 9/106) ersuchte die Klägerin um die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung.
8.
8.1 Ein weiteres Klagebegehren der Klägerin lautete auf Taggelder, die ihr im Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung zustünden (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.3). Der im Klagebegehren genannte Betrag wurde in der Klage damit begründet, die Klägerin habe am 10. Juli 2016 bei der Beklagten einen weiteren Leistungsfall aufgrund von psychischen Einschränkungen angemeldet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 25), folglich beginne der Taggeldanspruch am 18. Juli 2016, woraus sich gemäss der anschliessend aufgeführten Tabelle bis am 30. November 2017 der im Klagebegehren genannte Betrag ergab (Urk. 1 S. 8 Ziff. 31).
Dem hielt die Beklagte entgegen, im genannten Zeitpunkt sei der Versicherungsvertrag nicht mehr in Kraft gewesen (Urk. 8 S. 12 Ziff. 5).
Daraufhin räumte die Klägerin ein, beim genannten Datum handle es sich tatsächlich um einen redaktionellen Fehler. In Wirklichkeit sei es so, dass die Beklagte «bereits seit mindestens August 2015 Kenntnis von dem neuen Schadenfall betreffend Psyche» gehabt habe (Urk. 16 S. 7 Ziff. 26). Von wann bis wann sie nunmehr Taggelder entsprechend welcher Arbeitsunfähigkeit und in welcher Gesamthöhe einklagte, führte sie nicht aus.
8.2 Als Anmeldung des allfälligen die Psyche betreffenden Leistungsfalls kann das Schreiben der Klägerin vom 14. September 2015 (vorstehend E. 6.3) angesehen werden.
Für die damit geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit kann die Klägerin das Attest von Dr. G.___ vom 4. August 2015 und seinen Bericht vom 18. August 2015, in denen er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 10. Juli 2015 attestierte (vorstehend E. 6.2), beibringen, sowie das Attest vom 22. September 2015 und den Bericht vom 26. Oktober 2015 des behandelnden Dr. H.___, in denen er eine nicht näher bezifferte Arbeitsunfähigkeit seit 10. September attestierte (vorstehend E. 6.5).
Der Neurologe Dr. J.___ machte keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 6.4 und 6.6).
8.3 Soweit von behandelnder Seite Arbeitsunfähigkeiten mehr als drei Tage rückwirkend attestiert wurden, muss sich die Beklagte diese gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Satz 2 AVB nicht entgegenhalten lassen.
Dass die Beklagte bereits Mitte September 2015 eine psychiatrische Abklärung veranlasste, macht deutlich, dass sie die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit als klärungsbedürftig erachtete und nicht beabsichtigte, umstandslos darauf abzustellen. In der Folge bestand dieser Klärungsbedarf weiter, weshalb die Beklagte den Gesprächstermin vom 12. Januar 2016 und anschliessend denjenigen vom 21. Januar 2016 ansetzte, dies unter Angabe der mitzubringenden Unterlagen und unter Hinweis auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten (vorstehend E. 7.1).
8.4 Die Klägerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Sie hat - seit Januar 2016 anwaltlich vertreten - den erwähnten Gesprächstermin abgesagt und hat sich im März 2016 zur Leistungseinstellung per Ende April 2015 geäussert, ohne die zur Klärung des 2015 angemeldeten Anspruchs verlangten Unterlagen auch nur zu erwähnen (vorstehend E. 7.2). Auf die Aufforderung im April 2016, Gesprächstermine vorzuschlagen, reagierte sie gar nicht (vorstehend E. 7.3). Ende Dezember 2017 - mithin rund 1 ¾ Jahre später - reichte sie die hier zu beurteilende Klage ein.
8.5 Mit ihrem Verhalten hat die Klägerin die ihr obliegende Auskunftspflicht (Art. 8.3 AVB) wiederholt und empfindlich verletzt. Sie hat es der Beklagten verunmöglicht, zeitnah abzuklären, ob die Voraussetzungen gegeben seien, um weitere Leistungen zu erbringen. Dass die Beklagte ohne hinreichende Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen keine Leistungen erbrachte, ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Nichterbringen der Leistungen nur bis zur Klärung des Anspruchs angehalten hätte und allfällige Leistungen auch rückwirkend hätten erbracht werden können, sofern die Klägerin 2015 und im ersten Quartal 2016 an der Klärung des Sachverhalts pflichtgemäss mitgewirkt hätte.
Dies hat sie nicht getan. Sie hat es zu vertreten, dass die Beklagte die beantragten Leistungen nicht erbracht hat, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht hinreichend nachgewiesen waren. Den damals fehlenden Nachweis hat die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren nicht erbracht, womit sich ihre Klage auf im Zusammenhang mit einer psychischen Beeinträchtigung zu erbringende Taggeldleistungen als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
8.6 Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos.
9.2 Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit entgegen ihrem Antrag (Urk. 8 S. 2 lit. A.2) praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Melina Tzikas
- Sympany Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher