Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2018.00004
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 18. April 2019
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Häfliger
Fellmann Tschümperlin Lötscher AG
Löwenstrasse 3, 6000 Luzern 6
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, war seit 1. September 2013 bei der Y.___ als Krankführer beschäftigt (vgl. Urk. 12/3/1) und über diese bei der Allianz Suisse, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Allianz) kollektiv krankentaggeldversichert (vgl. Urk. 12/2). Ab 14. April 2017 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 12/3/2).
Am 13. September 2017 teilte die Allianz dem Versicherten mit, solange er sich in Untersuchungshaft befinde, bestehe ihres Erachtens kein Leistungsanspruch (Urk. 12/19). Daran hielt sie am 26. Oktober 2017 (Urk. 12/26) und am 20. November 2017 fest (Urk. 12/31).
2. Am 24. Januar 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz (Urk. 1) mit dem Antrag, sie habe ihm unter Vorbehalt des Nachklagerechts Fr. 11'536.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2017 zu bezahlen (S. 2 Ziff. I.1). Damit machte er Krankentaggelder für die Monate Juni und Juli 2017 geltend (S. 4 Ziff. 5, S. 22 Ziff. 27c).
Die Allianz beantragte mit Klageantwort vom 23. Mai 2018 (Urk. 11) die Abweisung der Klage.
Der Kläger hielt mit Replik vom 5. Juli 2018 (Urk. 14/1) an seinen Anträgen fest, dies mit Ausnahme des ursprünglichen Antrags (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2) auf unentgeltliche Rechtsvertretung (S. 2 oben).
Die Beklagte hielt mit Duplik vom 12. Oktober 2018 an ihrem Antrag fest (Urk. 19), was dem Kläger am 12. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
Keine der Parteien verlangte innert der angesetzten Frist eine Hauptverhandlung (vgl. Urk. 20-21).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).
1.4 Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E. 4.1)
1.5 Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsinhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).
1.6 Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 122 III 118 E. 2a).
1.7 Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird gemäss der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren. Bei Versicherungsverträgen sind die berechtigten Deckungserwartungen zu berücksichtigen.
1.8 Entsprechend wurde eine in allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung als ungewöhnlich qualifiziert, welche die von der Bezeichnung des Vertrages erfasste Deckung erheblich reduzierte, so dass gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt waren. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann auch bejaht werden, wenn sie eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund vorsieht (BGE 138 III 411 E. 3.1).
Hingegen beurteilte das Bundesgericht eine Klausel, die einen Deckungsausschluss für Krankheiten und Unfälle im Zusammenhang mit Medikamentenmissbrauch und Suizidversuch vorsah, nicht als ungewöhnlich (BGE 135 III 1 E. 2.1).
1.9 Die - vorliegend anwendbaren - Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung der Beklagten (Urk. 12/2 = Urk. 2/3) legen in Art. 4 («Was ist nicht versichert?») unter anderem Folgendes fest:
2. Zeitlich begrenzte Ausschlüsse
a) …
b) …
c) eine Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer der Untersuchungshaft, des Vollzuges einer strafrechtlichen Sanktion, die mit einem Freiheitsentzug verbunden ist, sowie des fürsorgerischen Freiheitsentzugs eintritt, bleibt auch nach der Entlassung bis zur Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit von der Versicherung ausgeschlossen.
Ist die Arbeitsunfähigkeit vorher eingetreten, besteht während der Dauer der Untersuchungshaft und des Freiheitsentzuges kein Anspruch auf Taggeld. Die nicht entschädigten Tage werden trotzdem an die jeweils massgebende maximale Leistungsdauer angerechnet.
1.10 Im Landesmantelvertrags für das Baugewerbe (LMV; Urk. 12/1 = Urk. 2/22) enthält Art. 64 (Krankentaggeld-Versicherung) unter anderem folgende Regelungen:
1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Betrieb ist verpflichtet, die dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 90 %23 des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern24. Mit den Taggeldleistungen des Kollektivversicherers ist die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324 a und 324 b OR vollumfänglich abgegolten.
2 …
3 Minimale Versicherungsbedingungen: Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzuschreiben:
a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag, da die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen,
b) Entschädigung des Lohnausfalles zu 90 %23 infolge Krankheit nach höchstens einem Karenztag zu Lasten der Arbeitnehmenden. Erfolgt ein Aufschub von höchstens 30 Tagen je Krankheitsfall, ist der Lohnausfall während dieser Zeit vom Arbeitgeber zu entrichten. Die Leistungen können dann und insoweit gekürzt werden, als sie den wegen des Versicherungsfalles entgangenen Verdienst (Nettoeinkommen) übersteigen.
c) Entrichtung des Krankentaggelds (Krankengeld) während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen,
d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 % beträgt,
e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
g) Leistungen nach Art. 324a OR bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können,
h) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist darf höchstens ein Tag betragen.
23 Erhöhung von 80 % auf 90 %: Änderungen gemäss Zusatzvereinbarung vom 28. März 2012, in Kraft seit l. Februar 2013; AVE in Kraft seit l. Februar 2013 (BRB vom 15. Januar 2013).
24 Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) oder den Versicherungsvertrag (VVG).
2.
2.1 Mit der Klage (Urk. 1) wurde geltend gemacht, aus arbeitsrechtlicher Sicht habe der Arbeitgeber den Lohn für eine bestimmte Zeit auch zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sei. Dies gelte auch für die unverschuldete Untersuchungshaft, in der sich der offensichtlich urteilsunfähige und damit schuldunfähige Kläger befunden habe (S. 9 Ziff. 19a). Gemäss Art. 64 LMV (vgl. vorstehend E. 1.10) sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, den Kläger gegen die Folge von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu versichern (S. 11 f. Ziff. 20). Der Berufung der Beklagten auf Art. 4 Ziff. 2 lit. c AB (vgl. vorstehend E. 1.9) stehe die Ungewöhnlichkeitsregel entgegen (S. 13 f. Ziff. 23). Würde die Bestimmung angewendet, wäre sie auslegungsbedürftig, und die Auslegung ergäbe aus näher dargelegten Gründen keinen Ausschluss der Leistungspflicht im vorliegenden Fall (S. 14 ff. Ziff. 24). Das Bundesgericht habe in BGE 133 III 185 einen sehr ähnlichen Fall (gleich) beurteilt (S. 19 f. Ziff. 25).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 11), die Schuldfähigkeit des Klägers sei strafrechtlich von Bedeutung, nicht aber hier (S. 2 Ziff. 6). Art. 4 Ziff. 2 lit. c AB (vgl. vorstehend E. 1.9) sei anwendbar (S. 3 Ziff. 14). Die Mindestanforderungen von Art. 64 LMV (vgl. vorstehend E. 1.10) seien eingehalten (S. 4 f. Ziff. 20). Art. 4 Ziff. 2 lit. c AB sei nicht ungewöhnlich (S. 5 Ziff. 23) und erweise sich auch nach erfolgter Auslegung als anwendbar (S. 6 f. Ziff. 24). BGE 133 III 185 sei hier aus näher dargelegten Gründen nicht einschlägig (S. 7 Ziff. 25).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beklagten angeführte Ausschlussgrund gegeben ist, mithin wie es sich mit Art. 4 Ziff. 2 lit. c AB (vorstehend E. 1.9) verhält.
3. Aus der Darstellung der Parteien (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6, Urk. 11 S. 2 Ziff. 6) ergibt sich, dass der Kläger am 13. April 2017 aufgrund einer akuten psychischen Dekompensation in eine psychiatrische Klinik eingeliefert wurde. Dort fügte er in der Nacht vom 13. April 2017 einem Mitbewohner Verletzungen insbesondere am Kopf zu, an welchen dieser tags darauf verstarb. Im Anschluss daran befand sich der Kläger in der Obhut der Z.___ in Bern, die in der Krankheitsmeldung vom 29. Mai 2017 (Urk. 12/3/1) denn auch als behandelnde Institution angegeben wurden. Der im Strafverfahren zuständige Staatsanwalt ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs (StGB) an und der Kläger wurde am 30. Oktober 2017 provisorisch in eine Justizvollzugsanstalt und ab 16. Januar 2018 in die A.___ verlegt.
4.
4.1 Der Kläger begründete seinen Anspruch damit, die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf den von ihr angeführten Ausschlussgrund. Die betreffende Bestimmung sei insofern ungewöhnlich, als damit nicht nur die verschuldete Untersuchungshaft, sondern auch der unverschuldete, krankheitsbedingte Freiheitsentzug zum Versicherungsausschluss führe (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 23b). Ein Leistungsausschluss auch bei unverschuldetem Freiheitsentzug widerspreche - so die Auslegung durch den Kläger (Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 24) - dem Zweck der Versicherung, den Lohnausfalls aufgrund eines versicherten Ereignisses (hier: einer Krankheit) zu decken.
4.2 Die von der Beklagten angerufene Bestimmung führt nicht zu einer erheblich reduzierten Versicherungsdeckung, indem gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt wären (vgl. vorstehend E. 1.8), sondern zu einem Deckungsausschluss in einer ganz bestimmten und nach allgemeiner Erfahrung selten auftretenden Lebenslage.
Es finden sich denn auch vergleichbare Bestimmungen in den AVB anderer Versicherer:
- AXA, Allgemeine Vertragsbedingungen Krankentaggeldversicherung, Ausgabe 10.2018, Art. B2.1: «Nicht versichert sind … Krankheiten während der Verbüssung einer Freiheitstrafe, im Strafvollzug oder während einer gerichtlich angeordneten Massnahme nach StGB»
- CSS, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 05.2015, Art. 17.3: «Kein Anspruch auf Leistungen besteht … i) bei Arbeitsunterbruch infolge Gefängnisaufenthalt oder Untersuchungshaft»
- Helsana, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Art. 18.1: «Kommt es während einer Arbeitsunfähigkeit zu Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmevollzug, so sind für die Periode keine Taggelder geschuldet».
Die Bestimmung erweist sich somit nicht als ungewöhnlich.
4.3 Der Kläger machte ferner geltend, er habe die Untersuchungshaft nicht verschuldet, der Deckungsausschluss betreffe somit einen Fall unverschuldeter Untersuchungshaft und sei deshalb nicht statthaft.
Zur Begründung seines Standpunkts führte er an, er sei bei Ausübung der Tat urteilsunfähig und damit schuldunfähig gewesen und habe sich damit unverschuldet in Untersuchungshaft befunden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 15, S. 9 Ziff. 19b). Bei Arbeitsverhinderung infolge unverschuldeter Untersuchungshaft dauere die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a Obligationenrechts (OR) an (Urk. 1 S. 9 Ziff. 19a).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt eine Untersuchungshaft auch bei einem nachträglichen Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung als verschuldet, wenn sie aufgrund provozierender oder widersprüchlicher Aussagen angeordnet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.74/2000 vom 16. August 2001 = ARV 2001 S. 191 = JAR 2002 S. 198 E. 4b; Manfred Rehbinder / Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, Bern 2010, N 11 zu Art. 324a OR; Ullin Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art 319-362 OR, 7 Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 19 zu Art 324a/b OR; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Zürich 2006, N 26 zu Art. 324 OR).
«Bei Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt. Erweist sich die Inhaftierung jedoch auf Grund eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung als ungerechtfertigt, so gilt die Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a OR als nicht verschuldet, ausser wenn falsche oder widersprüchliche Angaben des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vor dem Untersuchungsrichter zu der Anklage oder Inhaftierung geführt haben. Beruht die Festnahme dagegen allein auf den Aussagen anderer Personen, kann die Verhinderung an der Arbeitsleistung nicht als selbstverschuldet erachtet werden» (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1).
Arbeitsrechtlich ist somit - entgegen der Annahme des Klägers - für die Frage, ob der Freiheitsverlust als verschuldet oder unverschuldet gilt, nicht die strafrechtliche Kategorie der Urteilsfähigkeit und Schuldfähigkeit massgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Inhaftierung auf das Verhalten des Betroffenen (Deliktsbegehung oder jedenfalls vorwerfbares Verhalten im Verfahren) zurückgeht oder nicht.
4.4 In Anwendung dieses, hier massgebenden Kriteriums erweist sich die Untersuchungshaft als durchaus selbstverschuldet, denn sie wurde wegen des vom Kläger begangenen Tötungsdelikts angeordnet.
Die Frage, ob die betreffende Bestimmung auch bei unverschuldetem Freiheitsentzug anwendbar sei, stellt sich somit gar nicht, und die Anwendbarkeit der Bestimmung steht fest.
4.5 Dass - so der Kläger (Urk. 1 S. 15 Ziff. 24c/aa) - die Bestimmung gegen die Mindestanforderungen des LMV verstossen soll, wurde lediglich behauptet, ohne aber näher darzulegen, auf welches Element von Art. 64 Abs. 3 LMV dies denn zutreffen könnte. Damit erweist sich der Einwand als nicht stichhaltig.
4.6 Schliesslich erweist sich auch der Hinweis des Klägers auf BGE 133 III 185 (Urk. 1 S. 19 f. Ziff. 25) als unbehelflich. Zwar stützte sich das Bundesgericht - entgegen der Behauptung der Beklagten (Urk. 11 S. 7 Ziff. 25) - sehr wohl auf das VVG und subsidiär auf die AVB der abgeschlossenen Taggeldversicherung (BGE 133 III 185 E. 2). Fallentscheid war aber die Frage, in welchem Zeitpunkt eine (krankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei (BGE 133 III 185 E. 2.2.2), mithin eine Frage, die sich vorliegend nicht stellt.
5. Der Kläger begründete den von ihm erhobenen Anspruch auf Krankentaggeld damit, dass sich die Beklagte nicht auf den in Art. 4 Abs. 2 lit. c AB formulierten Ausschlussgrund berufen könne.
Die Prüfung der damit aufgeworfenen Rechtsfrage hat ergeben, dass die vom Kläger gegen die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Dass die Beklagte Art. 4 Abs. 2 lit. c AB gestützt auf ihre Leistungspflicht verneint hat, erweist sich als rechtens. Somit hat der Kläger keinen Anspruch und seine Klage ist abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Häfliger
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher