Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
KK.2018.00008
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. September 2019
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beklagte
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war als Unterhaltsreinigerin von 1996 (mit einem kurzen Unterbruch) bis zur Kündigung per 31. August 2017 teilzeitlich bei der Y.___ (vgl. Urk. 12/4, Urk. 12/27 S. 5 oben) beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag am 22. November 2016 war. Über die Y.___ war sie bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend Helsana) im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zu 80 % des effektiven Lohnes bei einer Wartefrist von 30 Tagen und einer Leistungsdauer von 730 Tagen gegen Krankheit versichert (Urk. 12/2; vgl. beispielsweise auch Urk. 12/6).
Am 7. Dezember 2016 meldete die Arbeitgeberin der Helsana eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten von 100 % seit dem 23. November 2016 bei einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 46 % (Urk. 12/4). Die Helsana erbrachte unter Berücksichtigung der vertraglichen Wartefrist vom 23. November 2016 bis zum 31. Dezember 2017 die vertraglich vereinbarten Taggelder (Urk. 12/6,
Urk. 12/8-10, Urk. 12/12, Urk. 12/15-16, Urk. 12/18-19, Urk. 12/21, Urk. 12/23-24, Urk. 12/26, Urk. 12/29).
Nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das am 2. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 12/27), teilte die Helsana der Versicherten mit Schreiben vom
7. Dezember 2017 (Urk. 12/28) mit, es bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb die Taggelder per 31. Dezember 2017 eingestellt würden.
Die Versicherte ersuchte die Helsana am 6. Januar 2018 um eine erneute Beurteilung unter Einreichung eines Arztberichtes (Urk. 12/30). Mit Schreiben vom
7. Februar 2018 hielt die Helsana an der Leistungseinstellung fest (Urk. 12/35).
2. Am 18. Februar beziehungsweise 14. März 2018 erhob die Versicherte Klage und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung von Krankentaggeldern vom
1. Januar 2018 bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit oder bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer von 730 Tagen (Urk. 1, Urk. 6).
Mit Klageantwort vom 22. Mai 2018 beantragte die Helsana die Abweisung der Klage (Urk. 11). Diese wurde der Klägerin am 29. Juni 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). In der Folge wurde ein im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (IV.2018.00342) eingeholter Arztbericht (Arztbericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellvertretende Oberärztin, B.___, C.___, vom 23. Juli 2018) zu den Akten genommen (Urk. 14). Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 15-17).
3. Im Verfahren IV.2018.00342 hat die Klägerin am 13. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. März 2018 (Urk. 2 im Verfahren IV.2018.00342) erhoben und eine Leistungszusprache ab November 2016 mit einer Umschulung in eine geeignete Tätigkeit beantragt (Urk. 1 S. 2 Mitte im Verfahren IV.2018.00342). Über diese Beschwerde wurde in besagtem Verfahren mit Urteil gleichen Datums entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für
Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).
1.3 Nach Art. 87 VVG steht der Person, zu deren Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E. 4.1).
1.4 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
1.5 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur „Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG)
oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
1.6 Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den
Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
1.7 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).
1.8 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein Numerus clausus der Beweismittel, vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als
Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2).
1.9 Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6).
1.10 Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).
1.11 Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweis-
führer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13).
1.12 Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).
1.13 Die vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014 (Urk. 12/1), lauten unter anderem wie folgt:
3.1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
3.4 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
9.3a Der Versicherungsschutz erlischt für die einzelne versicherte Person mit ihrem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Dienst des Versicherungsnehmers.
9.4 Für versicherte Personen, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, bleibt der Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt (Nachleistung; Satz 1).
2.
2.1 Die Klägerin beantragte die Weiterausrichtung von Krankentaggeldern vom 1. Januar 2018 bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit oder bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer von 730 Tagen. Sie machte geltend, sie leide an körperlichen und psychischen Beschwerden. Bei den körperlichen Beschwerden handle es sich um Beschwerden in beiden Kniegelenken, um starke Schmerzen in der linken Hand mit Kraftlosigkeit und um Rückenschmerzen. Sie sei diesbezüglich in ambulanter Behandlung. In psychiatrischer Hinsicht leide sie an einer Depression mit Konzentrationsstörungen und Angststörungen, welche sich zwar seit November 2016 gebessert habe aber nicht zu 100 % wieder gut sei. Aus objektiver und subjektiver Sicht könne sie keine 100%ige Tätigkeit im angestammten Beruf ausüben. Die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht möglich (Urk. 1, Urk. 6).
2.2 Dagegen hielt die Beklagte fest (Urk. 11), gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ sei die Klägerin im Dezember 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Zudem sei erstmals am 18. Januar 2018 vom behandelnden Arzt festgehalten worden, dass somatische Beschwerden vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Diesbezüglich bestehe im Januar 2018 kein Versicherungsschutz mehr, da die Klägerin Ende August 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten sei und somit die Versicherungsdeckung gemäss Ziff. 9.3 lit. a AVB ab diesem Datum erloschen sei. Im Rahmen der vertraglichen Nachleistungspflicht nach Ziff. 9.4. AVB seien nur Leistungen für den laufenden Schadenfall, mithin die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden, bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung Mitte November 2017 geschuldet gewesen (S. 8 f.).
2.3 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der vertraglichen Wartefrist vom 23. November 2016 bis zum
31. Dezember 2017 die vertraglich vereinbarten Taggelder erbrachte (Urk. 12/6, Urk. 12/8-10, Urk. 12/12, Urk. 12/15-16, Urk. 12/18-19, Urk. 12/21, Urk. 12/23-24, Urk. 12/26, Urk. 12/29).
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob nach der Einstellung der Krankentaggelder per 31. Dezember 2017 weiterhin ein Anspruch auf Krankentaggelder besteht.
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, nannte in seinem Erstbericht vom 25. Februar 2017 (Urk. 12/11) als Diagnosen eine Depression und eine Angststörung (Ziff. 5) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 23. November 2017 (Ziff. 8).
3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem psychiatrischen Bericht vom 15. März 2017 (Urk. 12/13) eine Anpassungsstörung mit längerer Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 3. März 2017 (Ziff. 11).
In ihrem Bericht vom 27. März 2017 an die andere involvierte Krankentaggeldversicherung, die Mobiliar (Urk. 2/2), führte Dr. E.___ unter anderem aus, sie habe die Patientin bisher dreimal gesehen (Ziff. 13), und nannte eine ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und fraglich paranoiden Zügen (Z73.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als Diagnosen (S. 3 Mitte). Die Patientin klage zudem über Schmerzen, vor allem über Rückenschmerzen, aber auch über Schmerzen in den Beinen und Händen (S. 2 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 5).
In ihrem Zwischenbericht vom 8. April 2017 (Urk. 12/14) nannte sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Februar 2017 (Ziff. 6.1).
3.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, Oberarzt am G.___, hielt in seinem Bericht vom 2. Juni 2017 (Urk. 12/17) betreffend die Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten und des linken Knies vom gleichen Tage aufgrund von progredienten Knieschmerzen fest, es bestehe – hier gekürzt aufgeführt - eine horizontale, mediale Meniskusläsion des Hinterhorns rechts und der Pars intermedia links und rechts mit Extrusion eines kleinen Fragments der Pars intermedia nach medial, eine mässige Retropatellar- und femorotibiale Gonarthrose rechts und links, eine retropatelläre Chondromalazie Grad III links und rechts, eine medial betonte femorotibiale Chondromalazie Grad III-IV und ein Knorpelschaden rechts und links.
3.4 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.1) nannte in seinem am 21. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung eingegangenen Bericht (Urk. 6/20/1-5 im Verfahren IV.2018.00342) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- tiefe Depression (ICD-10 F32.11, F45.4, Z73.1)
- fortgeschrittene Gonarthrose beidseits
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- chronische Cephalgie
- Obesitas
Wegen des psychischen Zustands sei die Klägerin nicht in der Lage zu arbeiten. Wegen der Kniebeschwerden könne sie nicht länger stehen und laufen, wegen der Rückenschmerzen könne sie nicht längere Zeit sitzen (Ziff. 1.7). Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit April 2016 (Ziff. 1.6).
3.5 Dr. E.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in ihrem Bericht vom 21. Juli 2017 an die IV-Stelle (Urk. 6/29 im Verfahren IV.2018.00342) die bereits erwähnten Diagnosen (S. 1 unten) und führte aus, es fänden Konsultationen von 60 Minuten einmal bis zweimal pro Monat statt (Ziff. 1.5). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (Ziff. 1.6).
In ihrem Bericht vom 19. August 2017 an die Beklagte nannte Dr. E.___ (Urk. 12/20) eine mittelgradige depressive Episode (F32.11) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) als Diagnosen. Die Versicherte leide an mangelnder Lebensfreude, Antriebs- und Motivationsverlust, Durchschlafstörungen, Albträumen, Suizidgedanken, an einer Schmerzsymptomatik, Schuldgefühlen und dysphorischen Zuständen (S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3). Die depressive Symptomatik habe sich leicht verbessert (Ziff. 5). Die Versicherte zeige eine schwere Trauerreaktion, nachdem ihre Schwester im Juni 2017 verstorben sei (S. 2 oben Ziff. 7). Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. März bis 31. August 2017, der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit sei ungewiss (S. 2 Ziff. 11). Eine IV-Anmeldung sei erfolgt, eine Massnahme durch die Invalidenversicherung wäre gut für die Patientin (S. 3 Ziff. 12).
3.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt der Beklagten, nahm am 5. September 2017 eine Beurteilung vor und empfahl aufgrund von Unklarheiten betreffend die Arbeitsunfähigkeit und die prognostische Einschätzung die Einholung einer fachärztlichen Zweitmeinung (Urk. 12/22).
3.7 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2017 über die am 23. Oktober 2017 erfolgte Untersuchung (Urk.12/25) als Diagnosen ein ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom (CTS) links und eine Epilepsie unklarer Zuordnung (S. 1 Mitte).
3.8 Dr. Z.___ erstattete am 2. Dezember 2017 ein Gutachten im Auftrag der Beklagten (Urk. 12/27). Sie führte unter anderem aus, gemäss telefonischer Auskunft der behandelnden Psychiaterin seien zwischen Juni und September 2017 keine Konsultationen erfolgt (S. 7 lit. E).
Sie führte weiter aus, aktuell könne kein psychisches Leiden von Krankheitswert festgestellt werden und nannte dementsprechend keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 lit. H.a). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach depressivem Zustandsbild
(ICD-10 F43.20), Differentialdiagnose (DD) im Rahmen einer Anpassungsstörung, im Rahmen einer depressiven Episode (S. 10 lit. H.b).
Die diagnostische Einschätzung des aktuellen psychischen Gesundheitszustands der Versicherten sei eindeutig möglich, soweit dies für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sei. Diese gebe zwar auf Befragen diverse Beschwerden an (Rückenschmerzen, Kopfschmerzen und Angst vor einem Unfall) und äussere in der Exploration, dass ihre Stimmung nicht gut sei und sie schlecht einschlafen könne, bleibe aber in ihren Angaben vage. Diejenigen Befunde, die auf objektiver Beurteilung (Items überwiegender oder ausschliesslicher Fremdeinschätzung nach AMDP) basierten (beispielsweise die Depressivität, die Gedächtnisleistung, die affektive Schwingungsfähigkeit), gäben keinen Hinweis auf ein psychiatrisches Leiden von Krankheitswert. Vielmehr wirke die Versicherte unzufrieden mit der aktuellen Lebenssituation, die mit finanzieller Engnis und einem Ehemann, der einen Herzinfarkt durchgemacht habe und seit einem Jahr daheim sei, belastet sei (S. 10 unten).
Die Feststellung, dass der psychische Leidensdruck minimal sei, werde durch die Ergebnisse der Laboruntersuchung gestützt, die klar aufzeigten, dass die Versicherte keine Medikamente einnehme (S. 11 oben).
Gemäss der behandelnden Psychiaterin sei die Versicherte zu Beginn der Behandlung bei ihr im Februar 2017 zunächst depressiv gewesen. Die Depressivität sei aber weitgehend aufgehellt im Laufe der Monate. Aufgrund der Vorgeschichte und der Angaben der behandelnden Psychiaterin sei es plausibel, dass es sich beim Zustand im Winter/Frühling 2017 um ein depressives Zustandsbild gehandelt habe, welches rückwirkend ätiologisch nicht abschliessend einer Anpassungsstörung oder einer eigenständigen affektiven Erkrankung zugeordnet werden könne (S. 11 Mitte).
Differenzialdiagnostisch sei der Vollständigkeit halber eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu erwägen; dies nachdem die Versicherte als Hauptbeschwerden körperliche Schmerzen angebe. Angesichts der Tatsache, dass keine dauernden quälenden Schmerzen angegeben würden, die somatisch nicht erklärt werden könnten, sondern vage schmerzhafte Bereiche angegeben würden, sei das Kernkriterium für diese Diagnose nicht festzustellen, womit diese Diagnosestellung entfalle (S. 11 unten).
In der angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem
14. November 2017 uneingeschränkt. Bei fehlendem psychischem Leiden von Krankheitswert und damit fehlenden psychischen Funktionseinschränkungen sei die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich gegeben. Der Umstand, dass die Versicherte ihre Medikamente nicht einnehme, stärke die Einschätzung, dass der Leidensdruck (psychisch und körperlich) bescheiden sei. Die inzwischen eingetretene Stellenlosigkeit, die familiäre Belastung und die finanziellen Probleme seien krankheitsfremde Faktoren, die nicht für das Attestieren einer Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden könnten (S. 12 lit. I.a).
3.9 Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) attestierte mit Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 27. November beziehungsweise 22. Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 (Urk. 2/12-13).
In ihrem Bericht vom 26. Januar 2018 an die IV-Stelle nannte Dr. E.___
(Urk. 6/43 im Verfahren IV.2018.00342) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ängstlich agitierte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie chronische Schmerzen (Ziff. 1.1). Sie führte aus, es erfolge eine Konsultation im Monat (Ziff. 1.5), dies letztmals am 17. Dezember 2017 (Ziff. 1.2), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau von 50 % (Ziff. 1.6).
3.10 Dr. med. J.___, Praxis Dr. D.___, nannte mit Bericht vom 19. Januar 2018 (Urk. 12/31) folgende - verkürzt angeführten - Diagnosen:
- Depression mit Konzentrationsstörungen und Angststörungen
- Starke Schmerzen in der linken Hand mit extremer Kraftlosigkeit seit September 2017 bei einem ausgeprägten CTS links
- Progrediente Schmerzen und Schwellungen in beiden Kniegelenken bei Gonarthrose, Meniskusriss, Baker-Zyste und Chondromalazie
- Persistierende Rückenschmerzen, panvertebrale Schmerzen
Wegen der starken Schmerzen in beiden Knien und in der linken Hand sei die Versicherte nicht in der Lage, sich um den eigenen Haushalt zu kümmern. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig für längere Zeit wegen der körperlichen und psychischen Leiden.
3.11 Der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. K.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt in seiner Beurteilung vom 6. Februar 2018 (Urk. 12/34) fest, in psychiatrischer Hinsicht ergäben sich aus dem Bericht von Dr. J.___ keine neuen Erkenntnisse. Die Schmerzen seien im Gutachten berücksichtigt worden, es handle sich um subjektive Beschwerden ohne Diagnose, sie seien nicht krankheitswertig.
3.12 Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) attestierte mit ärztlichem Zeugnis vom
26. Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Januar bis
28. Februar 2018 (Urk. 2/11), mit ärztlichem Zeugnis vom 27. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Februar bis 20. März 2018 (Urk. 7/2) und mit ärztlichem Zeugnis vom 15. März 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. bis 31. März 2018 (Urk. 7/1).
3.13 Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, nannte in seiner Beurteilung vom 1. Februar 2018 (Urk. 6/44 S. 5 im Verfahren IV.2018.00342) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas (+ 30 kg) und sowie folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben):
- ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, links > rechts
- ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte affektive Störung mit
- somatischem Syndrom (F32.11)
- intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und fraglich paranoiden Zügen
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Er nannte folgende funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Putzfrau: Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die Schultern und Hände sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten, seien der Versicherten nicht mehr zumutbar. Beim Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sei ein Gewichtslimit von 5-8 kg (unter günstigen Hebeln) zu beachten (S. 5 Mitte).
Das Belastungsprofil umschrieb er wie folgt (S. 5): Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten seien zu 100 % medizinisch-theoretisch zumutbar.
3.14 Dr. A.___ erstattete - entsprechend dem Ersuchen des Gerichts im Verfahren IV.2018.00342 - am 23. Juli 2018 eine Stellungnahme (Urk. 14). Darin nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.1)
- Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und fraglich paranoiden Zügen (Z73)
Sie führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit März 2018 in ihrer ambulanten Behandlung (S. 1 Ziff. 2), dies mit Gesprächen in der Muttersprache im Abstand von zwei bis drei Wochen (S. 2 unten Ziff. 4).
Anamnestisch/aktenanamnestisch könne diagnostisch von einer zunehmenden psychischen Dekompensation im Sinne einer depressiven Entwicklung mit ängstlicher Komponente ausgegangen werden. Im Vordergrund der Behandlung im B.___ stehe die depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmungslage, Antriebslosigkeit, Hemmung des Denkens, Schlafstörungen mit Morgentief und anhaltender Tagesmüdigkeit (S. 2 oben).
Aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden Symptomatik sei von einer längerdauernden, chronischen Störung auszugeben. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell als prognostisch schlecht einzustufen. Es bestünden Einschränkungen in Form von reduzierter Belastbarkeit, ausgeprägtem Misstrauen im Umgang mit anderen Menschen, Konzentrations- und Auffassungsstörung (S. 2 Ziff. 3).
Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigerin seit 1. März 2018 (S. 3 Ziff. 5). Es bestehe eine verminderte Ausdauer, verminderte Leistungsfähigkeit, Konzentrations- und Auffassungsschwierigkeiten sowie geringe Frustrationstoleranz (S. 3 Ziff. 6). Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt könne aktuell aufgrund der genannten Symptomatik ausgeschlossen werden (S. 3 Ziff. 7).
4.
4.1 Die Klägerin machte geltend (Urk. 1, Urk. 6), sie leide an folgenden körperlichen und psychischen Beschwerden: Depression mit Konzentrationsstörungen und Angststörungen, starke Schmerzen in der linken Hand mit extremer Kraftlosigkeit (ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom links), Knieschmerzen (progrediente Schmerzen und Schwellungen in beiden Kniegelenken), persistierende Rückenschmerzen / panvertebrale Schmerzen (S. 1). Es sei ihr objektiv und subjektiv nicht möglich, eine Tätigkeit zu 100 % in ihrem Beruf auszuüben (S. 2 oben).
4.2 Die Beklagte erachtete die Klägerin in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ im angestammten Beruf als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/28, Urk. 12/35). In Bezug auf die geltend gemachten somatischen Beschwerden hielt die Beklagte fest, eine Arbeitsunfähigkeit wegen körperlicher Beschwerden sei erstmals am und ab dem 18. Januar 2018 geltend gemacht worden. Zuvor sei die Arbeitsunfähigkeit mit psychischen Beschwerden begründet worden. Für die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von körperlichen Beschwerden ab Januar 2018 bestehe kein Versicherungsschutz mehr, da das Arbeitsverhältnis Ende August 2017 endete und die Versicherungsdeckung gemäss Ziff. 9.3. lit. a AVB ab diesem Datum erloschen sei. Die vertragliche Nachleistungspflicht nach Ziff. 9.4. AVB betreffe nur Leistungen für den laufenden Schadenfall, das heisse die Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden bis zur Einstellung derselben (Urk. 11 S. 8 unten f. Ziff. 6).
4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. Dr. E.___ als behandelnde Psychiaterin diagnostizierte im März 2017 eine Anpassungsstörung und im April 2017 eine mittelgradige depressive Episode und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit
1. Februar 2017 (vorstehend E. 3.2. 3.5, 3.9). Im Juli 2017 berichtete sie, es fänden ein- bis zweimal pro Monat Konsultationen statt (vorstehend E. 3.5). Zwischen Juni und September 2017 fanden keine Konsultationen statt (vgl. vorstehend E. 3.8 am Anfang). Im Januar 2018 berichtete Dr. E.___ über einmal monatliche Konsultationen (zuletzt am 17. Dezember 2017) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau (vorstehend E. 3.9).
Die Gutachterin Dr. Z.___ vermochte im Dezember 2017 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen und nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach depressivem Zustandsbild, dies unter Hinweis auf eine im Verlauf des Jahres erfolgte Aufhellung der im Februar 2017 festgestellten Depressivität und einen durch die Nichteinnahme von Medikamenten belegten fehlenden Leidensdruck (vorstehend E. 3.8).
Im Gegensatz dazu nannte die seit März 2018 behandelnde Dr. A.___ als Diagnose wiederum eine mittelgradige depressive Episode, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn und erklärte, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt könne aktuell ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.14).
4.4 Wie bereits erwähnt, stellt ein Privatgutachten im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet (vgl. vorstehend E. 1.9-10).
Den Berichten der 2017 behandelnden Psychiaterin ist eine im Jahresverlauf stetig nachlassende Behandlungsfrequenz zu entnehmen, und damit korrespondierend eine Abnahme der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 %. Auch stellte sie im Verlauf die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung nicht mehr, sondern lediglich noch die Diagnosen einer depressiven Störung und chronischer Schmerzen (vorstehend E. 3.2, 3.5, 3.9). Angesichts dieser von der behandelnden Ärztin geschilderten Verbesserung des Gesundheitszustandes vermag das Privatgutachten von Dr. Z.___ und mithin deren Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu überzeugen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Medikamente einnahm (vgl. Urk. 12/27 S. 11 oben), womit zum Zeitpunkt der Begutachtung der Leidensdruck minimal war. Somit war ausserhalb des therapeutischen Kontextes im Dezember 2017 keine die Arbeitsfähigkeit tangierende psychiatrische Diagnose (mehr) zu stellen. Ausserdem wurden die Einschätzungen von Dr. Z.___ nicht substantiiert bestritten, weshalb sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen im Privatgutachten von Dr. Z.___ in Frage zu stellen.
Dass die ab März 2018 behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ wiederum eine - vollständige - Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie für den ersten Arbeitsmarkt überhaupt attestierte, erscheint demgegenüber als nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die von der behandelnden Ärztin Dr. E.___ vormals verworfene Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung von Dr. A.___ ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. E.___ oder Dr. Z.___ genannt wurde. Zudem hielt Dr. A.___ fest, es könne diagnostisch von einer zunehmenden psychischen Dekompensation ausgegangen werden (Urk. 14 S. 2 oben). Diese Einschätzung widerspricht jedoch derjenigen der ehemals behandelnden Dr. E.___ und der Privatgutachterin Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.5, 3.9). Gründe für diese abweichende Einschätzung wurden indessen nicht genannt, weshalb sie nicht geeignet ist, die nachvollziehbare Einschätzung von Dr. Z.___ substantiiert in Frage zu stellen. Andererseits begründete Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit mit verminderter Ausdauer, verminderter Leistungsfähigkeit, Konzentrations- und Auffassungsschwierigkeiten sowie geringer Frustrationstoleranz, ohne dass näher dargelegt worden wäre, weshalb diese Beeinträchtigungen jegliche Erwerbsaktivität verunmöglichen sollten.
Zusammengefasst ist in psychiatrischer Hinsicht mangels substantiierter und überzeugender Bestreitungen gestützt auf die schlüssige Beurteilung durch Dr. Z.___ in ihrem Privatgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im vorliegend zu prüfenden Zeitraum keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Daran vermögen auch die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts zu ändern (vgl. vorstehend E. 1.11). Bei diesem Resultat stellt sich auch die Frage nach der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Rahmen einer Streitigkeit betreffend Krankentaggelder nach VVG nicht.
4.5 In somatischer Hinsicht findet sich in den Akten der Beklagten im Zeitraum bis zur Kündigung per 31. August 2017 (Urk. 12/27 S. 5 oben) lediglich der MRI-Bericht vom 2. Juni 2017 betreffend Knieschmerzen (vgl. vorstehend E. 3.3). Diesem ist keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Bei der von Dr. E.___ ab März 2017 unter anderem diagnostizierten Schmerzstörung (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.5) handelt es sich ferner um eine psychiatrische Diagnose, welche nicht ohne Weiteres auf relevante somatische Beschwerden schliessen lässt. Zudem ging der Bericht von Dr. D.___ vom 21. Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) nicht an die Beklagte, sodass sie von allfälligen somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Kenntnis haben konnte. Vielmehr wurde der Beklagten erstmals im Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit auch aufgrund somatischer Beschwerden gemeldet (vorstehend E. 3.10). Damit konnte die Beklagte – trotz Hinweisen auf schon vor Ende August 2017 vorliegende somatische Beschwerden jedoch ohne Angabe und Geltendmachung einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.3) – nicht davon ausgehen, dass eine relevante somatische Erkrankung vorliegt, zumal auch die Anmeldung wegen psychischer Beschwerden erfolgte (vgl. Urk. 12/4 und Urk. 12/11). Gestützt auf Ziff. 9.3 lit. a AVB, wonach der Versicherungsschutz für die einzelne versicherte Person mit ihrem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Dienst des Versicherungsnehmers erlischt vorbehältlich der Nachleistung für den laufenden Fall gemäss Ziff. 9.4 AVB (vgl. vorstehend E. 1.13), bestand somit kein Versicherungsschutz mehr für die neu nach der Kündigung geltend gemachten Einschränkungen aufgrund von somatischen Beschwerden.
Zu beachten ist zudem, dass der zuständige Arzt des RAD der IV-Stelle unter Berücksichtigung der von der Klägerin geklagten somatischen Beschwerden ein Belastungsprofil beschrieb, bei welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, beziehungsweise er auch in der angestammten Tätigkeit nur noch funktionelle Einschränkungen nannte (vgl. vorstehend E. 3.13). Diese Einschätzung im IV-Verfahren kann auch in vorliegendem Verfahren betreffend Krankentaggelder berücksichtigt werden, zumal keine davon abweichenden, substantiierten und nachvollziehbaren Einschätzungen betreffend eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegen.
Den ärztlich attestierten und von der Klägerin angeführten körperlichen Beeinträchtigungen wurde somit durch eine entsprechende Ausgestaltung des Anforderungsprofils Rechnung getragen. Die volle Arbeitsfähigkeit bezieht sich nicht auf jede beliebige (und auch nicht notwendigerweise die angestammte) Tätigkeit, sondern ausdrücklich und ausschliesslich auf Tätigkeiten, die diesem Belastungsprofil entsprechen. Daran vermögen auch die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts zu ändern (vgl. vorstehend E. 1.11).
Wie bereits erwähnt, erbrachte die Beklagte unter Berücksichtigung der vertraglichen Wartefrist vom 23. November 2016 bis zum 31. Dezember 2017 die vertraglich vereinbarten Taggelder (vgl. vorstehend E. 2.3). Da diese in erster Linie aufgrund psychischer Beschwerden ausgerichtet wurden, hätte die Beklagte – auch wenn sie Kenntnis von einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund somatischer Beschwerden vor August 2017 gehabt hätte - eine Einstellung der Krankentaggelder per 31. Dezember 2017 ohne Gewährung einer zusätzlichen Übergangsfrist zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit vornehmen dürfen (vgl. Ziff. 3.4 und 13.8 AVB), zumal gestützt auf die Einschätzung des RAD davon ausgegangen werden kann, dass die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit aus somatischen Gründen schon vor Ablauf der erbrachten Taggelder möglich gewesen wäre.
4.6 Damit ist die Klage abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos.
5.2 Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit entgegen ihrem Antrag (Urk. 11 S. 2) praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6/20/1-5, Urk. 6/29, Urk. 6/43 und Urk. 6/44 S. 5 im Verfahren IV.2018.00342
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher