Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2018.00012


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 25. November 2019

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beklagte


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1986, war gemäss Arbeitsvertrag vom 24. November 2014 (Urk. 10/27) seit 1. November 2014 («Vertragsbeginn») beziehungsweise 1. Juni 2013 («Eintrittsdatum») beim Institut Y.___ als Case Managerin und stellvertretende gesamtverantwortliche Leiterin angestellt und damit im Rahmen der Police Nr. (Urk. 2/5 = Urk. 10/1/1; Urk. 10/3) bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Allianz) kollektiv krankentaggeldversichert.

    Am 3. Februar 2016 wurde der Allianz eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten X.___ von 100 % seit dem 18. November 2015 gemeldet (Urk. 2/10 = Urk. 10/12).

    Am 26. Februar 2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, anhand der Krankenkarte habe sie festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeberin attestiert worden sei, und forderte sie auf, sich umgehend in eine externe fachliche Behandlung zu begeben (Urk. 2/15 = Urk. 10/19).

    Mit Zeugnis vom 5. April 2016 wurde bestätigt, dass sich die Versicherte im Sanatorium Z.___ in Behandlung befinde, und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. März 2016 attestiert (Urk. 2/17 = Urk. 10/22 Beilage).

    Am 3. Mai 2016 teilte die Allianz der Arbeitgeberin mit, aufgrund der verspätet erfolgten Schadenmeldung anerkenne sie eine Leistungspflicht erst ab Eintritt in die stationäre Behandlung am 9. März 2016 (Urk. 10/36 S. 1 unten).

    Am 7. Juni 2016 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, stellte die Versicherte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und sprach ein Hausverbot aus (Urk. 2/26 = Urk. 10/48).

    Am 20. Juni 2016 berichtete Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über seine am 6. Juni 2016 im Auftrag der Allianz erfolgte versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostische Abklärung (Urk. 2/24 = Urk. 10/55).

    Am 29. Juni 2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, bis zum Abschluss eines gegen deren Arbeitgeberin eröffneten Strafverfahrens (vgl. Urk. 2/30) bleibe der Taggeldanspruch sistiert (Urk. 2/23 = Urk. 10/56), und am 15. Juli 2016 teilte sie der Versicherten mit, gestützt auf die von Dr. A.___ erstattete Beurteilung (vgl. Urk. 2/24 = Urk. 10/55) betrachte sie die Arbeitsunfähigkeit ab sofort als beendet (Urk. 2/25 = Urk. 10/60, S. 1 Mitte). Beides wiederholte sie mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Urk. 10/77).

    Am 1. Februar 2017 teilte die Allianz der Versicherten mit, mangels Prämienzahlung sei die Versicherungsdeckung ab 29. Februar 2016 nicht mehr gegeben (Urk. 2/35 = Urk. 10/95). Daran hielt sie mit Schreiben vom 3. August 2017 (Urk. 2/39 = Urk. 10/109) fest (S. 2 Ziff. 4).

1.2    Am 9. Januar 2018 reichte die Versicherte beim hiesigen Gericht Klage gegen die Allianz ein, die sie am 11. Januar 2018 wieder zurückzog, worauf das betreffende Verfahren Nr. KK.2018.00001 mit Gerichtsverfügung vom 16. Januar 2018 als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 10/111).


2.    Die Versicherte beantragte mit Klage vom 19. März 2018 (Urk. 1), es sei ihr für die Zeit vom 18. Dezember 2015 bis 19. August 2017 ein Taggeld in der Höhe von total Fr. 117'314.-- auszurichten (S. 2 oben Ziff. 1), und die Taggeldzahlungen seien seit mittlerem Verfall mit 5 % zu verzinsen (S. 2 oben Ziff. 2).

    Die Allianz beantragte mit Klageantwort vom 3. Juli 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Klage.

    Die Klägerin verzichtete am 11. Juli 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (Urk. 13). Mit Replik vom 1. Oktober 2018 hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 16). Mit Duplik vom 2. November 2018 hielt die Beklagte an ihrem Standpunkt fest (Urk. 19), was der Klägerin am 5. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

1.3    Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III<671 nicht publizierte - E. 4.1)

1.4    Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

    Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

1.5    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.6    Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).

1.7    Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbelastet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3).

1.8    Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2)

1.9    Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13).

1.10    In den Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung der Beklagten (Urk. 2/3 = Urk. 10/1/3 S. 7 ff.) ist in Art. 10 geregelt, was bei Eintritt des versicherten Ereignisses zu beachten ist. Ziff. 1 bestimmt zum Vorgehen, was folgt:

Gibt ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen,

a) ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und für fachgemässe Behandlung zu sorgen. Die versicherte Person hat den Anordnungen des Arztes und des Chiropraktors Folge zu leisten;

b) hat der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft auf dem zur Verfügung gestellten Formular wie folgt zu melden:

bei Wartefrist bis 30 Tagen:

innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist

bei Wartefrist [von] 31 und mehr Tagen:

spätestens bei Ablauf der Wartefrist.

Zur Begründung des Anspruches hat der Versicherungsnehmer, bzw. die versicherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose beizubringen.

    Art. 14 AB regelt die Folgen bei Prämienverzug. Wird die Prämie nicht fristgerecht entrichtet, so fordert die Gesellschaft den Versicherungsnehmer schriftlich unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die ausstehende Prämie samt Kosten innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, zu bezahlen (Ziff. 1). Für Krankheiten und Unfälle, die erst nach Ablauf der Mahnfrist zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, ruht der Versicherungsschutz (Ziff. 3).


2.

2.1    Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage (Urk. 1) aus, ihr Leistungsfall sei mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 18. November 2015 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt habe die Versicherungsdeckung bestanden (S. 9 f. Ziff. 9). Sie habe es nicht zu vertreten, dass die Arbeitgeberin ihre Arbeitsunfähigkeit erst verspätet gemeldet habe (S. 10 f. Ziff. 10). Die Arbeitsunfähigkeits-Atteste seien beweiskräftig (S. 11 f. Ziff. 11). Gemäss den ausgestellten Zeugnissen sei eine Arbeitsunfähigkeit bis am 3. September 2017 ausgewiesen (S. 12 f. Ziff. 12).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 9), infolge trotz Mahnung unbezahlt gebliebener Prämien sei per 29. Februar 2016 ein Deckungsunterbruch eingetreten (S. 3 Ziff. 5.2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei ihr erstmals am 3. Februar 2016 gemeldet worden (S. 3 Ziff. 5.3) und der Leistungsfall sei am 9. März 2016 eingetreten, denn erst ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin fachgerecht behandelt worden und sei die Arbeitsunfähigkeit von unabhängigen Leistungserbringern attestiert worden (S. 6 7 9.1). Die Atteste der bei der Versicherungsnehmerin beschäftigten Psychiaterin vermöchten keinen Versicherungsanspruch zu begründen (S. 6 f. Ziff. 9.3 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin den Beweis erbracht hat, dass ihr die von ihr beanspruchten Leistungen zustehen, oder aber die Beklagte den Beweis erbracht hat, dass sie nicht leistungspflichtig ist.



3.

3.1    Die Allianz mahnte am 12. Februar 2016 ausstehende Prämien und wies darauf hin, dass bei Ausbleiben der Zahlung der Versicherungsschutz vom Ablauf der 14-tägigen Mahnfrist an ruhe und erst nach vollständiger Bezahlung wieder auflebe (Urk. 2/7 = Urk. 10/4/1). Die Mahnung wurde gemäss Zustellnachweis BMZ am 16. Februar 2016 der Post übergeben (Urk. 10/4/2).

    Mit der erneuten Mahnung vom 4. März 2016 hielt die Allianz fest, dass der Versicherungsschutz ruhe (Urk. 10/5). Weitere Mahnungen erfolgten am 1. April, am 2. September und am 7. Oktober 2016 (Urk. 10/6-8).

3.2    Am 1. Februar 2017 teilte die Allianz der Versicherten mit, mangels Prämienzahlung sei die Versicherungsdeckung ab 29. Februar 2016 nicht mehr gegeben (Urk. 2/35 = Urk. 10/95). Daran hielt sie mit Schreiben vom 3. August 2017 (Urk. 2/39 = Urk. 10/109) fest (S. 2 Ziff. 4).

3.3    Gemäss Art. 14 AB (vorstehend E. 1.10) sind ausstehende Prämien innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, zu bezahlen (Ziff. 1), und der Versicherungsschutz ruht für unter anderem Krankheiten, die erst nach Ablauf der Mahnfrist zu einer Arbeitsunfähigkeit führen (Ziff. 3).

3.4    Es ist aktenmässig belegt, dass die Beklagte am 12. Februar 2016, mit Versanddatum 16. Februar 2016, ausstehende Prämien mahnte und auf das Ruhen des Versicherungsschutzes bei Ausbleiben der Zahlung nach Ablauf der Mahnfrist von 14 Tagen hinwies (vorstehend E. 3.1).

    Damit ruhte der Versicherungsschutz ab 1. März 2016 (16. Februar + 14 Tage) für eine allfällige ab diesem Zeitpunkt eintretende Arbeitsunfähigkeit.

    

4.

4.1    Am 3. Februar 2016 erstattete die Arbeitgeberin (Institut Y.___) eine die Klägerin betreffende, von dieser i.V. unterzeichnete Krankheitsmeldung (Urk. 2/10 = Urk. 10/12), in der eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 18. November 2015 angegeben wurde.

    In einem ersten Arztzeugnis gleichen Datums (Urk. 2/11 = Urk. 10/11) attestierte B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut Y.___, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 18. November 2015 und nannte als Behandlungsbeginn das gleiche Datum (Ziff. 3). Als Diagnose nannte sie «Z73.0, Status nach I21» (Ziff. 1), und die Frage, wann und in welcher Art sich das Leiden erstmals manifestiert habe, beantwortete sie mit «Erste Anzeichnen seit Dezember 2014, zunehmende Zustandsverschlechterung, welche am 22.6.2015 zum I21 führten» (Ziff. 3).

4.2    Am 8. Februar 2016 wies die Allianz die Arbeitgeberin darauf hin, dass die Krankheitsmeldung verspätet erfolgt sei und ersuchte um eine Begründung dafür (Urk. 2/12 = Urk. 10/13). Diese wurde ihr, datierend vom 19. Februar 2016 (Urk. 2/14 = Urk. 10/28), mit E-Mail vom 11. April 2016 (Urk. 2/16 = Urk. 10/29) zugestellt. Darin führte B.___ (vorstehend E. 4.1) aus, die Klägerin sei seit 1. Juni 2013 «in unserem Institut» angestellt und habe durch vollen Einsatz und Engagement die fehlende Berufserfahrung kompensiert. Erste Symptome eines Burnouts hätten sich bereits im Sommer 2015 abgezeichnet. Die Sommerferien hätten dieses abgemildert und mit der Unterstützung ihrer Kollegen hätten sie auf eine Besserung ohne Krankschreibung gehofft. Die Anmeldung bei der Beklagten sei spät erfolgt, da sie davon ausgegangen seien, «dass die Krankschreibung im Zeitrahmen, der vom Institut bezahlt wird, ausreichend wird».

4.3    Am 26. Februar 2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, anhand der Krankenkarte habe sie festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeberin attestiert worden sei, und forderte sie auf, sich umgehend in eine externe fachliche Behandlung zu begeben (Urk. 2/15 = Urk. 10/19).

4.4    C.___, Stationsärztin, Sanatorium Z.___, bestätigte mit Zeugnis vom 5. April 2016, dass sich die Versicherte in Behandlung befinde, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. März 2016 (Urk. 2/17 = Urk. 10/22 Beilage).

    Im vorläufigen Austrittsbericht vom 19. April 2016 (Urk. 10/32) führte C.___ aus, die Versicherte habe vom 9. März bis 19. April 2016 im Sanatorium Z.___ geweilt (S. 1 Mitte), und nannte als Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), Differentialdiagnose (DD) leicht- bis mittelgradig depressive Episode (S. 1). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. März bis 19. April 2016 (S. 3).

4.5    Gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 1 AB (vorstehend E. 1.10) ist, wenn ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, unverzüglich für fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen (lit. a), und die Meldung des Versicherungsnehmers an die Beklagte auf dem entsprechenden Formular hat bei einer Wartefrist von 30 Tagen innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist zu erfolgen (lit. b). Zur Begründung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose beizubringen (Abs. 2).

    Laut der Police Nr. (Urk. 2/5 = Urk. 10/1/1; Urk. 10/3) wurde vertraglich eine Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (S. 2 oben).

4.6    Bei den von B.___ im Erstzeugnis vom 3. Februar 2016 (vorstehend E. 4.1) genannten Diagnosen handelt es sich gemäss ICD-10 um Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73), zu denen unter anderem auch ein Burnout gerechnet wird, und einen akuten Myokardinfarkt (I21). Den Verlauf schilderte sie dahingehend, dass erste Anzeichen seit Dezember 2014 aufgetreten seien, mit einer zunehmenden Zustandsverschlechterung, welche zu einem Myokardinfarkt am 22. Juni 2015 geführt habe.

    In der von ihr verfassten Antwort auf die Frage der Beklagten an die Versicherungsnehmerin/Arbeitgeberin (vorstehend E. 4.2) führte B.___ dann jedoch aus, im Sommer 2015 hätten sich erste Symptome eines Burnouts abgezeichnet, aber (sinngemäss) vorübergehend wieder abgeschwächt. Einen Myokardinfarkt erwähnte sie nicht.

4.7    Zu diesen Angaben ist in inhaltlicher Hinsicht festzuhalten, dass sie erstens in zentralen Punkten nicht übereinstimmen, und zweitens aus ihnen nicht hervorgeht, warum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit - wie am 3. Februar 2016 rückwirkend attestiert - bereits am 18. November 2015 eingetreten sein sollte.

    Funktionsbezogen zeigt sich sodann eine mehrfache Vermischung: B.___ stellte als Ärztin das Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis zuhanden der Beklagten aus (vorstehend E. 4.1), beantwortete aber sodann auch die Frage nach dem Grund der verspäteten Krankmeldung, welche die Beklagte der Arbeitgeberin und Versicherungsnehmerin unterbreitet hatte (vorstehend E. 4.2). Die von ihr gewählte Formulierung «in unserem Institut» lässt darauf schliessen, dass es durchaus ihrer Absicht entsprach, im Namen der Arbeitgeberin und Versicherungsnehmerin aufzutreten. Ebenfalls eine Vermischung ist schliesslich darin zu erblicken, dass B.___ nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, sondern die Klägerin auch behandelte, obwohl diese in der gleichen Praxis arbeitete wie sie selber. Dies mag bei einem somatischen Leiden allenfalls noch angehen. Bei einer psychischen Problematik muss eine Behandlung trotzt dem gegebenen Nahverhältnis als äusserst problematisch und damit nicht fachgerecht beurteilt werden.

4.8    Die vorstehend einzeln dargelegten Mängel haben zur Folge, dass dem von B.___ am 3. Februar 2016 ausgestellten Zeugnis der Beweiswert abzusprechen ist (vgl. vorstehend E. 1.9). Es ist nicht geeignet, den Nachweis einer seit 18. November 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu erbringen.

    Eine solche ist erst gestützt auf das Zeugnis und den Bericht der Ärztin des Sanatoriums Z.___, mithin ab 9. März 2019 (vorstehend E. 4.4) ausgewiesen.

4.9    Ergänzend bleibt anzumerken, dass es mit der postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit 18. November 2015 nicht gut vereinbar ist, dass diese selber die Krankmeldung vom 3. Februar 2016 erstattete (vorsehend E. 4.1).

    Schliesslich erscheint auch die von der Arbeitgeberin abgegebene Erklärung für die verspätete Meldung an die Beklagte - man sei davon ausgegangen, dass die Krankschreibung im Zeitrahmen, der vom Institut bezahlt wird, ausreichend sei (vorstehend E. 4.2) - als ausgesprochen seltsam. Sie kann sinnvollerweise eigentlich nur so verstanden werden, dass die Arbeitgeberin in der fraglichen Zeit vorerst weiterhin Lohnzahlungen erbrachte und erst im Anschluss daran Leistungen der Beklagten beanspruchen wollte. Dies würde - sollte es zutreffen und soweit es eine Lohnfortzahlung über die vereinbarte Wartezeit hinaus beträfe - sich angesichts der erwähnten Allgemeinen Bedingungen als ungünstig erweisen. Jedoch hat für allfällig der Klägerin daraus erwachsende Nachteile nicht die Beklagte einzustehen.


5.    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich erst ab 9. März 2016 bewiesen ist (vorstehend E. 4.8). Zu diesem Zeitpunkt ruhte, infolge nach korrekt erfolgter Mahnung nicht bezahlter Prämien, die Versicherungsdeckung (vorstehend E. 3.4).

    Somit trifft die Beklagte keine Leistungspflicht, und die gegen sie erhobene Klage ist abzuweisen.


6.    Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher