Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2018.00022
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 8. Juni 2020
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war ab September 2004 als Mitarbeiterin in der Wäscherei im Alters- und Pflegeheim Y.___ angestellt (Urk. 18/31). Die Arbeitgeberin, die Stiftung Z.___, hatte für ihre Angestellten bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) eine Kollektiv-Krankenversicherung abgeschlossen. Für den Fall von krankheitsbedingtem Lohnausfall war der Lohn in vollem Umfang für die Dauer von 730 Tagen bei einer Wartefrist von 30 Tagen versichert (Urk. 9/1/2 S. 4). Mit Krankheitsmeldung vom 21. September 2015 (Urk. 9/2/1) orientierte die Arbeitgeberin die Allianz über die krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung der Versicherten ab dem 18. September 2015 aufgrund von Schmerzen an der Hand respektive am Ellbogen rechts (richtig: links; vgl. Urk. 9/2/9, Urk. 9/2/14). Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, bescheinigte zu Handen der Allianz ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/2/5; vgl. auch Urk. 9/2/6) und wies in seinem Bericht vom 16. November 2015 darauf hin, Abklärungen im Zentrum B.___ im September 2015 hätten Hinweise auf das Vorliegen eines Sulcus-ulnaris Syndroms links ergeben (Urk. 9/2/9; vgl. auch Urk. 9/2/14). Unter Berücksichtigung der Wartefrist von 30 Tagen erbrachte die Allianz in der Folge Taggeldleistungen ab dem 18. Oktober 2015 (Urk. 2/3-17). Am 31. Januar 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/2/50 f., Urk. 18/18).
1.2 Im weiteren Verlauf holte die Allianz das rheumatologische Gutachten des Zentrums C.___ vom 22. Juni 2016 ein. Die Begutachtung beinhaltete insbesondere eine funktionsorientierte Abklärung (Urk. 9/2/85). Ein weiterer Teil der Begutachtung bildete eine neuropsychiatrisch-leistungspsychologische Abklärung. Über die diesbezüglichen Ergebnisse gibt das Teilgutachten vom 28. Mai 2016 Auskunft (Urk. 9/2/74). Am 18. August 2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung werde bis Ende August 2016 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Anschliessend würden im Sinne einer Übergangsfrist Taggeldleistungen basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % längstens bis zum 31. Dezember 2016 ausgerichtet (Urk. 2/19). Mit diesem Vorgehen erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden. Sie erachtete die Ansetzung einer Übergangsfrist als verfrüht und bemängelte die fehlende spezifisch handchirurgische Abklärung (Urk. 2/20). Gestützt auf eine ergänzende Stellungnahme der Ärzte des C.___ vom 17. Januar 2017 (Urk. 9/2/153) blieb die Allianz bei ihrem Standpunkt und teilte dies der Versicherten mit Schreiben vom 19. Januar 2017 mit (Urk. 2/21).
1.3 Am 15. Februar 2017 informierte die Versicherte die Allianz darüber, dass sie sich am 19. Januar 2017 wegen einer karzinomverdächtigen Nierenzyste habe operativ behandeln lassen müssen. Es bestehe deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/22). Die Allianz richtete in der Folge ab dem 18. Februar bis zum 31. März 2017 wiederum Taggelder basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 2/24). Am 22. April 2017 kündigte das Alters- und Pflegeheim Y.___ die Anstellung der Versicherten per Ende Juli 2017 (Urk. 9/2/168). Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 wies die Versicherte unter Beilage verschiedener Berichte behandelnder Ärzte (Urk. 2/25-27) darauf hin, ihrer Auffassung zufolge seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung weiterer Taggelder erfüllt. In der angestammten Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und es sei nicht damit zu rechnen, dass sie in ihrem Alter eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit finden werde (Urk. 2/23). Die Allianz teilte der Versicherten nach Einholung einer vertrauensärztlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___, Innere Medizin (vgl. Urk. 9/2/194), den Standpunkt mit, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 80 %. Eine angemessene Übergangsfrist sei bereits gewährt worden, so dass keine weiteren Leistungen mehr geschuldet seien (Urk. 9/2/195).
2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 erhob die Versicherte Klage mit dem Rechtsbegehren, die Allianz sei zu verpflichten, ihr aus der Kollektiv-Taggeldversicherung Fr. 39'889.90 zuzüglich 5 % Zins ab dem 19. Januar 2017 zu bezahlen. Sodann beantragte die Versicherte die Durchführung einer Hauptverhandlung nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten zur Klagebegründung (Urk. 1 S. 2 u. S. 11). Die Allianz beantragte in der Klageantwort vom 8. Oktober 2018 die Abweisung der Klage (Urk. 7 S. 2). Am 17. Januar 2019 fand die von der Klägerin beantragte Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und Duplik statt (Prot. S. 2 ff.; Urk. 13, Urk. 16). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurden bei der Invalidenversicherung die Akten in Sachen der Klägerin eingeholt (Urk. 17, Urk. 18/1-170). Dazu nahmen die Klägerin am 8. Mai 2019 und die Beklagte am 27. Juni 2019 Stellung (Urk. 26, Urk. 30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu beurteilen ist der Anspruch auf Taggeldleistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Ansprüche aus der Zusatzversicherung unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Aufsicht über die Krankenkassen (KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).
1.4 Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]).
1.5 Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO untersteht die Streitigkeit der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime. Bei der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (Urteile des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 und 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3 mit Hinweis auf BGE 141 III 569).
2.
2.1
2.1.1 In der Klagebegründung führte die Klägerin aus, die Beklagte habe sich für die Einstellung der Taggeldleistungen auf das C.___-Gutachten vom 22. Juni 2017 gestützt. Bei der Beurteilung der Ärzte des C.___ handle es sich jedoch beweisrechtlich um eine Parteibehauptung. Hinzu komme, dass das Gutachten aus verschiedenen Gründen auch inhaltlich nicht überzeuge. Die Expertise weise Widersprüche auf. Effektiv hätten sich nicht nur keine Hinweise auf eine psychiatrisch relevante Pathologie ergeben, sondern insbesondere auch keine Hinweise auf eine Simulation oder Aggravation. Nichtsdestotrotz hätten die Experten insbesondere mit Blick auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festgehalten, es sei von einer Selbstlimitation und daher von einer Arbeitsfähigkeit von geschätzt 50 % in der bisherigen und von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Erforderlich wäre sodann nicht in erster Linie eine rheumatologische, sondern eine handchirurgische Begutachtung gewesen, was bereits vorprozessual beantragt worden sei. Bei Schmerzfolgen nach mehreren Operationen seien Spezialisten wie Handchirurgen, Neurologen oder allenfalls Schmerzmediziner erforderlich, nicht aber nur ein Rheumatologe. Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie, sei aufgrund der Vorgeschichte und der von ihm erhobenen Befunde zum Schluss gekommen, an eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich sei nicht zu denken und es müsse erst evaluiert werden, ob ein Teilzeitpensum in einer leichten Arbeit in Frage komme. Auch Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, habe die Auffassung vertreten, dass weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dank der in der Klinik G.___ erfolgten Behandlung sei die Schmerzsituation in der Zwischenzeit immerhin soweit gebessert, dass ab September 2017 versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für leichte Tätigkeiten bescheinigt worden sei. Angesichts der noch verbleibenden Arbeitsunfähigkeit seien weiterhin Taggeldleistungen geschuldet. Eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit könne erst angesetzt werden, wenn ein stabilisierter Gesundheitszustand bestehe, was noch nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 6 ff. Rz 15 ff.).
2.1.2 In der Replik anlässlich der Hauptverhandlung und in der Stellungnahme nach Beizug der IV-Akten vom 8. Mai 2019 betonte die Klägerin, der Vorwurf der Selbstlimitierung sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere das mehrmonatige Belastbarkeits- und Aufbautraining im Rahmen des IV-Verfahrens habe gezeigt, dass dies nicht der Fall sei. Vielmehr habe sich ergeben, dass die Leistungsziele aufgrund des limitierten gesundheitlichen Zustandes nicht hätten erreicht werden können. Selbst die Umsetzung einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer Verweistätigkeit sei praktisch nicht möglich gewesen. Anders als das von der Beklagten in Auftrag gegebene C.___-Gutachten handle es sich bei den Berichten und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nicht um Parteibehauptungen. Die für Parteigutachten beachtliche Rechtsprechung sei nicht einschlägig, wenn Ärzte Dokumente verfassten, die das Gericht nicht in gleicher Weise von einem Gerichtsgutachter erhältlich machen könne. Insgesamt ergebe sich aus diesen ärztlichen Darlegungen, dass weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Sowohl aufgrund der Folgen des Handleidens, das seit dem 18. September 2015 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, als auch aufgrund des 2019 aufgetretenen Krebsleidens bestehe auch weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen (Prot. S. 3, Urk. 13 S. 2 ff., Urk. 26 S. 2 ff.).
2.2
2.2.1 Die Beklagte erwiderte in der Klageantwort, der Umstand allein, dass das C.___Gutachten von einer Partei veranlasst worden sei, bedeute nicht, dass darauf nicht abgestellt werden könnte. Solange es schlüssig und nachvollziehbar sei, komme ihm Beweiswert zu. Es bedürfe besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv zu begründen vermögen. Eine bloss pauschale Bestreitung reiche dazu nicht aus. Eine spezifisch handchirurgische Einschätzung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich gewesen. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass der für das C.___-Gutachten hauptverantwortliche Experte, PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, seiner Beurteilung ausschliesslich rheumatologische Befunde zu Grunde gelegt habe. Vielmehr handle es sich um eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Orthopädie. Dass in der ebenfalls durchgeführten neuropsychologischen Testung keine Hinweise auf eine Simulation oder Aggravation festgestellt worden seien, lasse nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die im Gutachten erwähnten Anhaltspunkte für eine Selbstlimitation falsch seien. Zu den Einwänden seitens der behandelnden Ärzte lägen eine ergänzende Stellungnahme von Dr. H.___ und eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. D.___ vor. Diese seien schlüssig. Dr. E.___ habe zwar persistierende sensible Reizsyndrome der Armvenen rechts diagnostiziert, dies ändere aber nichts an den Ergebnissen der funktionsorientierten medizinischen Abklärung durch die Ärzte des C.___. Zudem habe Dr. E.___ nicht dargelegt, weswegen an eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich nicht mehr zu denken sei. Auch sonst seien die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht weiter begründet. Das praktizierte Vorgehen mit der Ansetzung einer Übergangsfrist nach Vorliegen der funktionsorientierten medizinischen Abklärung sei korrekt gewesen. Es bestehe demnach kein Anspruch mehr auf Taggelder (Urk. 7 S. 2 ff.).
2.2.2 In der Duplik anlässlich der Hauptverhandlung und in der Stellungnahme vom 27. Juni 2019 ergänzte die Beklagte, auch wenn dem C.___-Gutachten nicht die Qualität eines Beweismittels zukomme, so sei auf dessen Schlussfolgerungen abzustellen, denn die Klägerin habe dieses nicht substantiiert bestritten. Die Darlegungen von Dr. E.___ würden auch durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Klägerin verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt ohne Weiteres nachgehen könne. Hinsichtlich Einholung einer weiteren Expertise stelle sich die Frage, inwiefern über die zur Diskussion stehende, in der Vergangenheit liegende Zeitperiode überhaupt schlüssige Aussagen möglich seien. Ab August 2016 habe die Klägerin gewusst, dass es ihr möglich sei, die angestammte Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % und eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 75 % auszuüben. Sie wäre in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten gewesen, sich nach einer geeigneten Tätigkeit umzusehen. Die Taggeldversicherung erfülle eine Überbrückungsfunktion. Stehe nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes fest, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, beurteile sich die Arbeitsfähigkeit anhand einer den vorhandenen Ressourcen angepassten Tätigkeit. Aus dem Verlauf des ab dem 13. Februar 2018 durchgeführten Belastbarkeitstrainings lasse sich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Entscheidend sei allein, ob die Klägerin in der Zeitperiode ab dem 31. August 2016 bis zum 17. September 2017 an einer Krankheit gelitten habe, welche eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Hierfür sei auf die Erkenntnisse des C.___-Gutachtens abzustellen. Ferner stelle sich die Frage, weswegen mit dem Belastbarkeitstraining erst Mitte Februar 2018 begonnen worden sei. Während des Belastbarkeitstrainings habe die Klägerin ein Taggeld erhalten. Hätte sie das Training früher aufgenommen, hätte sie sich diese Taggelder anrechnen lassen müssen. Das Hinausschieben des Belastbarkeitstrainings stelle eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Dies wäre zu beachten, falls das Gericht zum Ergebnis gelange, die Klägerin habe Anspruch auf weitere Taggelder (Prot. S. 4 f., Urk. 16 S. 1 ff., Urk. 30 S. 2 f.).
3.
3.1 Dr. A.___ erwähnte im Bericht vom 16. November 2015, bei Status nach wiederholten Operationen am Bewegungsapparat und aufgrund multipler Überlastungen des Bewegungsapparates und psychischer Erschöpfung bestehe aktuell der Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris Syndrom links. Ab dem 18. September 2015 sei die Klägerin vollständig arbeitsunfähig. Nach Abklärungen mittels MRI im Zentrum B.___ erfolge eine Ruhigstellung im Gips mit Infiltration mittels Kortisonpräparaten und Antiphlogistika (Urk. 9/2/9).
Die Ärzte des Zentrums B.___ hatten am 16. September 2015 festgehalten, die erhobenen Befunde passten zu einer Ulnarisneuropathie links am Ellenbogen. Elektroneurographisch sei eine Verlangsamung der Leitgeschwindigkeit über dem Ellbogensegment feststellbar gewesen, jedoch sei die geforderte Verlangsamung von 16 m/s nicht ganz erreicht worden. Die übrigen Messungen hätten keine wegweisenden Befunde ergeben. Aufgrund der geklagten Nackenbeschwerden sei ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt, jedoch kein passender Befund erhoben worden (Urk. 9/2/14 S. 1 f.).
3.2 Ab dem 7. November bis zum 4. Dezember 2015 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation im Rehazentrum I.___ auf. Die dortigen Ärzte berichteten am 6. Dezember 2015 zu Handen der Hausärztin Dr. F.___. Sie nannten als wesentliche Diagnosen Hand- und Vorderarmschmerzen beidseits, aktuell linksbetont, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig, und fassten zusammen, die chronischen Schmerzen der Arme hätten trotz operativer Versorgung und Infiltrationen nicht gebessert. Depressive Reaktionen würden begünstigt durch die deutlich vorhandene Selbstwertstabilisierung durch Leistung und die nicht ausreichende Selbstsorge mit der Tendenz, eigene Bedürfnisse zu formulieren und Grenzen zu setzen. Während der Behandlung hätten eine psychophysische Stärkung erreicht und neue Verhaltens- und Denkweisen eingeübt und in Ansätzen selbständig umgesetzt werden können. Bis zum 20. Dezember 2015 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Wiedereinstieg habe stufenweise zu erfolgen und es sei über eine Anpassung zu diskutieren (Urk. 9/2/24 S. 1 u. S. 4).
Auf verschiedene Fragen der Beklagten (Urk. 9/2/31) führten die Ärzte des Rehazentrums I.___ aus, die Zuweisung zur psychosomatischen Rehabilitation sei aufgrund der chronischen Schmerzen der Hände und der Vorderarme beidseits erfolgt. Hinzugekommen sei eine depressive Entwicklung. Neue Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit hätten nicht festgestellt werden können. Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen seien nicht vorgesehen. Während des Heilungsverlaufs habe eine psychophysische Stärkung der Klägerin erzielt werden können. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin werde in erster Linie durch die belastungsabhängigen Schmerzen verursacht. Die Prognosestellung sei schwierig. Aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es werde ein gestufter Wiedereinstieg empfohlen. Schwere Arbeiten seien nicht mehr geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten. Gegebenenfalls sei eine Anpassung der Tätigkeit am Arbeitsplatz in Betracht zu ziehen (Urk. 9/2/30 S. 1 f.).
3.3
3.3.1 Im Gutachten vom 22. Juni 2016 führten die Experten des C.___ (Dr. H.___, med. pract. J.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, sowie K.___, Physiotherapeut) unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde (Urk. 9/2/85 S. 7 ff.) und die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 9/2/85 S. 11 ff.) aus, die nach wiederholten Eingriffen persistierenden beidseitigen, aktuell aber vor allem linksbetonten Hand- und Vorderarmschmerzen schränkten die Klägerin in der Arbeitsfähigkeit ein. Ohne Folgen für diese seien ein dysfunktionales Krankheitsverhalten, ein unspezifisches Lumbovertebralsyndrom, eine Rezidivhernie inguinal rechts, eine arterielle Hypertonie, eine Schilddrüsenerkrankung sowie eine Lipomatose (Urk. 9/2/85 S. 1 f.). Anlässlich der Untersuchung vom 17. und 18. März 2016 habe die Klägerin über subjektiv im Vordergrund stehende, stark ausgeprägte und belastungsabhängige Beschwerden im Bereich beider Hände und Unterarme geklagt. Links seien die Beschwerden ausgeprägter. Im Rahmen der arbeitsbezogenen EFL habe die Klägerin eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft gezeigt und die Konsistenz sei schlecht gewesen. Insgesamt habe trotz der Selbstlimitation eine Belastbarkeit für leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten ermittelt werden können. Zusammengefasst bestehe wohl eine funktionelle Einschränkung der Belastbarkeit der oberen Extremitäten und deswegen sei der Einsatz der Hände und teilweise der Arme auch eingeschränkt. Allerdings sei diese Einschränkung durch ein deutliches dysfunktionales Krankheitsverhalten mit Inkonsistenzen überlagert. In der psychiatrisch-psychopathologischen Untersuchung habe die Klägerin über den gesamten Verlauf keine Antriebs-, Initiations- oder Impulskontrollstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige affektpathologische Störungsbilder gezeigt. Es seien auch keine depressiven Kernsymptome festzustellen gewesen. Interaktionell seien die Mitarbeit und die Kooperation gut gewesen. Insgesamt seien keine objektiv-psychopathologischen Veränderungen festgestellt worden, die über das von der Klägerin beschriebene Schmerzsyndrom hinausgingen. Ein allfälliges arbeitsrelevantes Problem habe nicht erhoben werden können, da das Schmerzverhalten mit Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Eine detaillierte Gegenüberstellung von Arbeitsaufgaben und funktioneller Belastbarkeit sei nicht möglich gewesen. Grundsätzlich sei aus medizinisch-theoretischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit mit eingeschränktem Hantieren von Gewichten, ohne häufige Zwangshaltungen und ohne Einsatz der Hände und Arme mit Kraft ganztags zumutbar. Aufgrund der wenigstens zum Teil organisch-strukturell erklärbaren Schmerzen und Funktionseinschränkungen sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erhöhten Pausenbedürftigkeit auszugehen. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 75 %. Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei hingegen sei aus rheumatologischer Sicht nur noch in einem reduzierten Umfang von 50 % zumutbar. (Urk. 9/2/85 S. 1-5).
3.3.2 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, spez. Neuropsychologie und Verhaltensneurologie, hielten in ihrem Teilgutachten vom 25. Mai 2016 fest, aufgrund der durchgeführten versicherungsmedizinischen Untersuchung hätten sich keine objektiv-psychopathologischen Veränderungen feststellen lassen, die den Schwellenwert für die normativ-versicherungsmedizinisch geforderte Erheblichkeit von affektpathologischen Alterationen erreichten. Eine krankheitswertige Störung im versicherungsmedizinischen Sinne liege daher nicht vor. Insbesondere könne eine in den Akten beschriebene rezidivierende depressive Störung nicht bestätigt werden. Aus psychiatrisch-psychopathologischer und aus verhaltensneurologisch-leistungspsychologischer Sicht bestehe sowohl für die angestammte als auch für jede angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/2/74 S. 8 f.).
3.3.3 Am 17. Januar 2017 nahm Dr. H.___ ergänzend zum Gutachten Stellung. Er führte aus, der Beizug eines Handchirurgen zur Begutachtung sei nicht erforderlich gewesen. Die Fachdisziplinen Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Orthopädie seien im Hinblick auf die Beurteilung des Bewegungsapparates bei versicherungsmedizinischen Beurteilungen gleichwertig, was wiederholt vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Subspezialisten, wie zum Beispiel Handchirurgen, würden beigezogen, wenn ein spezifisch diagnostisches Problem oder die Frage nach einer operativen Behandlung zu beantworten sei. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Für die Beurteilung der zumutbaren Aktivitäten sei die Kombination von physikalisch-medizinischen sowie therapeutischen Kompetenzen erfahrungsgemäss denjenigen eines Chirurgen sogar überlegen. Im Hinblick auf die medizinische Zumutbarkeit sei das Gutachten eindeutig (Urk. 9/2/153 S. 1 f.).
3.4 Am 13. Juni 2017 nahm die behandelnde Ärztin Dr. F.___ zu verschiedenen Fragen der Beklagten (vgl. Urk. 9/2/172) Stellung. Sie führte aus, die Klägerin leide nach wie vor unter dem persistierenden sensiblen Reizsyndrom des Armnervs rechts bei Verdacht auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom links. Deswegen bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit. Dazwischen habe eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Operation eines Nierenzellkarzinoms bestanden (19. Januar bis 31. März 2017). Linderung verschafften Physiotherapie und Infiltrationen. Der Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit werde nicht möglich sein. In Betracht kämen stattdessen ganz leichte Tätigkeiten. Eine solche könnte ab sofort versuchsweise während zwei bis drei Stunden ausgeübt werden (Urk. 9/2/172).
3.5
3.5.1 Im Bericht vom 10. April 2017, um den die Beklagte den behandelnden Chirurgen Dr. E.___ zwecks Einholung einer Zweitmeinung ersucht hatte, führte der Arzt aus, die Klägerin leide unter einem persistierenden sensiblen Reizsyndrom der Armnerven der dominanten rechten Seite bei Status nach zweimaliger Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus mit submuskulärer Vorverlagerung in den Jahren 2006 und 2008, nach Wrapping des Nervus ulnaris 2010 und weiteren chirurgischen Eingriffen in früheren Jahren. Ferner bestehe der Verdacht auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom linksseits bei Status nach 2002 chirurgisch versorgtem Carpaltunnel-Syndrom links und ebenfalls chirurgisch versorgter Tendovaginitis stenosans an drei Fingern links. Die Klägerin klage vor allem über Schmerzen im Ausbreitungsgebiet des Nervus ulnaris rechts. Bisweilen komme es zu krampfartigen Beschwerden. Auch mittels Behandlung mit Schmerzmedikamenten seien die Schmerzen nicht zu beheben. Angesichts der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte seien die vorhandenen Restbeschwerden schwierig einzuordnen. Angezeigt sei eine weitere neurologische Untersuchung, insbesondere des Nervus ulnaris rechts, aber auch des Nervus radialis und des Nervus medianus auf der rechten Seite und überdies des Nervus ulnaris auf der linken Seite. Damit sei es möglich, den aktuellen neurologischen Stand zu beurteilen. Erst hernach könne beurteilt werden, ob allenfalls ein Handlungszwang bestehe, wobei aufgrund der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte ein weiteres chirurgisches Vorgehen zurückhaltend zu beurteilen sei (Urk. 9/2/181 S. 1 f.).
3.5.2 Im Bericht vom 23. Mai 2017 ergänzte Dr. E.___, aus den erfolgten neurologischen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/2/182) folgernd ergebe sich keine Indikation für eine weitere chirurgische Intervention. Es müsse mit konservativen Massnahmen versucht werden, die Beschwerden einigermassen unter Kontrolle zu halten. Dies beinhalte sowohl physiotherapeutische Massnahmen (Kräftigung des Schultergürtels) als auch lokale Infiltrationen. Nach einigen Monaten sei wiederum der neurologische Verlauf zu kontrollieren. Derartige neurologische Reizsyndrome seien nicht ungewöhnlich. An eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich (in der Wäscherei) sei nicht mehr zu denken. Es müsse evaluiert werden, ob eine leichte Arbeit (Überwachungsfunktion, Botengänge ohne schwere Lasten o.ä.), eventuell auch nur in einem Teilzeitpensum, gefunden werden könne (Urk. 9/2/184 S. 1 f.).
3.6 Der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 20. September 2017 aus, die Klägerin leide an einem sensiblen Reizsyndrom des Ramus superficialis des Nervus radialis rechts. Der Zustand sei stabil und die Arbeitsunfähigkeit durch das Leiden ausreichend begründet. Die Arbeitsfähigkeit könne mit weiteren therapeutischen Massnahmen nicht erhöht werden. Für eine körperlich weniger belastende Tätigkeit bestehe zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 75 % im Sinne der Einschätzung im C.___-Gutachten. Die dortigen Schlussfolgerungen seien korrekt. In den Berichten der Klinik G.___ vom April und Mai 2017 seien keine neuen Aspekte erwähnt worden (Urk. 9/2/194 S. 1 f.).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass das Hand- und Unterarmleiden der Klägerin ab dem 18. September 2015 zu einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Wäscherei eines Alters- und Pflegeheims führte. Entsprechende ärztliche Beurteilungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Urk. 9/2/5 f., Urk. 9/2/9, Urk. 9/2/14) anerkannte die Beklagte und richtete ab dem 18. Oktober 2015 (unter Berücksichtigung der Wartefrist von 30 Tagen; vgl. Urk. 9/1/1 S. 4) Taggelder aus (Urk. 2/3-17). Die Beklagte anerkannte bei entsprechendem Taggeldanspruch bis Ende August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und bis zum 31. Dezember 2016 eine solche von 50 % (Urk. 2/19). Einzig in der Zeit ab dem 18. Februar bis zum 31. März 2017 nahm die Beklagte die Taggeldzahlungen vorübergehend wieder auf, da sie für diese Zeit im Zusammenhang mit der Behandlung einer karzinomverdächtigen Zyste erneut eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin akzeptierte (Urk. 2/22, Urk. 2/24). Die zentrale Frage ist, ob die Beklagte zu Recht weitere Taggelder mit der Begründung verweigern durfte, unter Berücksichtigung einer Anpassungsfrist sei in einer angepassten beruflichen Tätigkeit eine Arbeitsleistung im leistungsausschliessendem Umfang von jedenfalls 75 % möglich.
4.2 Die Zusatzbedingungen (ZB) der hier massgeblichen Kollektiv-Krankenversicherung (Police Nr. …; Urk. 9/1/2) sehen in Art. 5 Ziff. 1 vor, dass sich die Höhe des Taggeldanspruchs nach dem attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit richtet, wobei bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Taggeldanspruch mehr besteht (Urk. 9/1/4 S. 6). Als Arbeitsunfähigkeit gilt gemäss Art. 3 Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen (AB) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Urk. 9/1/4 S. 9).
Die Annahme einer den Taggeldanspruch zunächst reduzierenden (ab September 2016) und hernach ausschliessenden Arbeitsunfähigkeit (ab 1. Januar 2017) stützt die Beklagte auf das von ihr in Auftrag gegebene C.___-Gutachten. Die mit der Expertise betrauten Fachpersonen waren zum Schluss gelangt, in der angestammten Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung der Ergebnisse in den untersuchten Disziplinen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten, die Hände und Arme weniger belastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und damit eine Arbeitsunfähigkeit von nur noch 25 % (Urk. 9/2/85 S. 4 f.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Januar 2017 bekräftigten die Ärzte des C.___ diese Beurteilung und fügten an, eine Besserung im weiteren Verlauf sei möglich, aber keineswegs sicher (Urk. 9/2/153). Da die Ärzte des C.___ die Arbeitsfähigkeit auch in einer dem Leiden der Klägerin angepassten Tätigkeit mit 75 % respektive die auch in einer solchen Tätigkeit verbleibende Arbeitsunfähigkeit mit 25 % bezifferten und sich die Beklagte ausdrücklich auf diese Beurteilung beruft, hätte sie die Taggelder jedenfalls nicht vollständig einstellen dürfen. Der Taggeldanspruch erlischt gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZB erst, wenn von einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % auszugehen ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erachteten die Ärzte des C.___ im weiteren Verlauf nur als möglich. Die blosse Möglichkeit reicht zum Nachweis im Sinne des massgeblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus (BGE 130 III 321 E. 3.3). Basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % ist damit gestützt auf die Darlegungen der Ärzte im C.___-Gutachten auch ab dem 1. Januar 2017 ein entsprechender Taggeldanspruch ausgewiesen.
4.3 Die Klägerin beansprucht Taggeldleistungen auch im darüber hinaus gehenden Umfang und bemängelt dabei die Massgeblichkeit des C.___-Gutachtens integral. In erster Linie macht sie geltend, als Parteigutachten tauge dieses von vornherein nicht als Beweis. In Frage gestellt wird auch der materielle Gehalt der Expertise (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 13 S. 2 ff.; vgl. auch vorstehende E. 2.1). Wird die Tatsachenbehauptung einer Partei von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten diese allein nicht zu beweisen, da ihnen praxisgemäss der Charakter einer Parteibehauptung zukommt (BGE 141 III 433 E. 2.6; vgl. auch BGE 132 III 83 E. 3.5). Da das C.___-Gutachten von der Beklagten in Auftrag gegeben wurde (vgl. Urk. 9/29, Urk. 9/32), ist der beweisrechtliche Vorbehalt hier beachtlich.
4.4 Parteigutachten vermögen unter Umständen mit Indizien, die sich durch andere (verwertbare) Beweismittel ergeben, den Nachweis für die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6). Dies setzt voraus, dass das Parteigutachten inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Beurteilung der Ärzte des C.___, es sei bezüglich der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und bezüglich einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, stellt erklärtermassen eine medizinisch-theoretische Schätzung dar. Diese wurde damit begründet, dass die EFL (Urk. 9/2/85 S. 11 ff.) von einer ausgeprägten Selbstlimitation gekennzeichnet gewesen sei. Das Leiden als solches und die damit verbundene Beschwerdeproblematik relativierten die C.___-Ärzte indessen grundsätzlich nicht (Urk. 9/2/85 S. 3 f.). Woran respektive an welchen Verhaltensweisen die Selbstlimitation effektiv zu erkennen war, führten die C.___-Ärzte nicht weiter aus. Ebenso wenig ergibt sich dies aus den Anmerkungen zur EFL. Vermerkt wurde durchwegs nur, die diversen geprüften Arbeitsanforderungen (u.a. Sortieren von Wäsche und Bügel- sowie Näh- und Reparaturarbeiten) seien durch das selbstlimitierende Verhalten geprägt gewesen (Urk. 9/2/85 S. 13 f.).
Auch anhand der Ergebnisse einer Testung zum Umgang mit Schmerz und einer Testung zur Leistungsfähigkeit (Anhang 1 und 2 zur EFL; Urk. 9/2/85 S. 16 ff.) lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern die festgestellten Limiten nachweislich Folge von Selbstlimitation gewesen sind. Beispielsweise ist im Anhang 1 zum Aspekt «Symptomausweitung» lediglich vermerkt, diese sei erheblich (Urk. 9/85 S. 16). Woraus sich dieser Schluss ergibt, blieb unerwähnt. Zum Aspekt «Schmerzverhalten» sodann sind übervorsichtige Bewegungen, eine starre und abnorme Haltung, häufiges Reiben und Halten des Schmerzbereichs und häufige Schmerzäusserungen erwähnt. Die Gutachter stuften dies als inadäquat ein, ohne dies aber zu erläutern (Urk. 9/2/85 S. 16). Im Anhang 2 ist betreffend «Heben horizontal» erwähnt, die Klägerin habe den Test unter starken Schmerzen im Bereich beider Handgelenke und Ellbogen abgebrochen, sei funktionell aber nicht am Limit gewesen (Urk. 9/2/85 S. 18). Woraus die Gutachter dies schlossen, legten sie nicht dar.
Anzeichen für ein ausgeprägt selbstlimitierendes Verhalten konnten sodann die Experten im neuropsychiatrisch-leistungspsychologischen Teilgutachten nicht feststellen. Auch im Rahmen der (zeitlich späteren) IV-Abklärung, die ein mehrteiliges Belastbarkeitstraining umfasste (vgl. Urk. 18/119), ergaben sich keine konkreten diesbezüglichen Anhaltpunkte (vgl. Urk. 18/120 f., Urk. 18/127 f., Urk. 18/138, Urk. 18/140 f., Urk. 18/155, Urk. 18/157, Urk. 18/159 f., Urk. 18/163).
Insgesamt erweist sich die Beurteilung des Leistungsvermögens durch die C.___-Gutachter als nicht valide. Es ist nicht auszuschliessen, dass die anlässlich der EFL festgestellte Leistungseinschränkung auf andere Ursachen als auf eine ausgeprägte Selbstlimitation zurückzuführen ist. Insbesondere fällt in Betracht, dass die festgestellten Limitationen adäquate Folge des Leidens gewesen sind. Damit erweist sich im Ergebnis auch die Beurteilung von Dr. D.___, die sich ohne weitere Begründung auf das C.___-Gutachten stützt, als nicht valide, zumal es sich auch diesbezüglich um eine Parteidarstellung handelt. Zu beachten ist überdies, dass keiner der übrigen Ärzte, die zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen haben, zu einer mit der Auffassung der Ärzte des C.___ übereinstimmenden Beurteilung gelangten (vgl. nachstehende E. 4.5).
Nichts an dieser Betrachtung ändert der Umstand, dass die Klägerin gemäss eigenen Angaben gewisse im Haushalt anfallende Arbeiten selber vornimmt, unter anderem auch das Waschen von Wäsche (vgl. Urk. 9/2/74 S. 4). Diese zeitlich und in der Abfolge frei wählbaren Belastungen lassen sich indessen nicht mit denjenigen in einer gewerblichen Wäscherei vergleichen. Zudem kann die Klägerin zu Hause auch stets auf die Hilfe des Ehemannes zählen (Urk. 9/2/74 S. 4).
4.5 Der behandelnde Chirurg, Dr. E.___, ging in seinen von der Beklagten eingeholten Berichten unter Bezugnahme auf die über die Jahre erfolgten, aber bislang erfolglos gebliebenen chirurgischen Interventionen auch im Mai 2017 von einer weiterhin andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige Arbeitstätigkeit aus (Urk. 9/2/184 S. 2). Vor dem Hintergrund der von Dr. E.___ geschilderten Befunde ist die von ihm und auch von Dr. F.___ ärztlich attestierte andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Am 10. April 2017 hatte er festgehalten, die vorhandenen Restbeschwerden seien angesichts der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte schwer einzuordnen (Urk. 9/2/181 S. 2). Nach Durchführung weiterer neurologischer Abklärungen (vgl. Urk. 9/2/183 f.) ergänzte Dr. E.___ am 23. Mai 2017, neurologische Reizsyndrome wie das vorliegende seien nicht ungewöhnlich. Weitere chirurgische Interventionen seien nicht angezeigt. Indiziert seien weiterhin konservative Massnahmen in Form einer Kräftigung des Schultergürtels und lokale Infiltrationen. Nach einigen Monaten sei der neurologische Verlauf erneut zu kontrollieren (Urk. 9/2/184 S. 1).
Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Taggelder (Art. 2 Ziff. 1 ZB; Urk. 9/1/4 S. 6). Dass sich in der Zeit nach dem 31. August 2016 an der seit dem 18. September 2015 aufgrund des Hand- und Unterarmleidens der Klägerin attestierten Arbeitsunfähigkeit etwas geändert hätte, ist nach dem Gesagten nicht dargetan. Es liegen insbesondere auch keine sich nebst dem Gutachten aus anderen Beweismitteln ergebenden Indizien vor, die auf eine in der vorliegend massgeblichen Zeitperiode ab dem 1. September 2016 bis zum Erreichen des maximalen Anspruchs am 17. Oktober 2017 (vgl. nachstehende E. 5) substantiell wiedererlangte Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. Im Gegenteil ist aufgrund der Darlegungen von Dr. E.___ und gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. F.___ (Urk. 2/28 ff.) davon auszugehen, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr in der Lage war, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben. Erst für die Zeit ab dem 1. September 2017 attestierte Dr. F.___ wieder eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 2/37 f.). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZB führt dies zu einer entsprechenden Anpassung des Taggeldes entsprechend dem attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/1/4 S. 6).
4.6 Entscheidend für den Taggeldanspruch ist nicht nur die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch diejenige in einem anderen Beruf (Art. 3 Ziff. 4 AB; Urk. 9/1/4 S. 9). Auch diesbezüglich gelten die zum C.___-Gutachten festgestellten Mängel (vgl. vorstehende E. 4.3 f.). Die Darlegungen der C.___-Ärzte genügen gemäss den Erkenntnissen nicht als Nachweis dafür, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung (22. Juni 2016) eine die Hände und Arme weniger belastende Tätigkeit in einem Umfang von 75 % hätte ausüben können. Zwar schloss auch Dr. E.___ die Ausübung einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich nicht aus. Er sprach von einem Teilzeitpensum, dessen Umfang aber noch nicht abzuschätzen sei (Urk. 9/2/184 S. 2). Ferner ging Dr. E.___ davon aus, dass weitere neurologische Kontrollen nötig seien, ebenso weitere Infiltrationsbehandlungen und eine Kräftigung des Schultergürtels (Urk. 9/2/184 S. 1). Aufgrund der Angaben von Dr. E.___ ist davon auszugehen, dass sowohl im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Dezember 2016 als auch darüber hinaus noch kein stabilisierter Gesundheitszustand vorgelegen hat und somit auch noch keine hinreichende Klarheit über das Ausmass der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit bestand.
Ein stabilisierter Gesundheitszustand ist die Voraussetzung für die Pflicht zur Schadenminderung durch einen Berufswechsel. Solange die Heilbehandlung nicht abgeschlossen und eine Genesung möglich ist, weitere medizinische Eingriffe bevorstehen oder noch nicht absehbar ist, ob die Arbeitsunfähigkeit über eine längere Zeitspanne und im gleichen Mass bestehen bleibt, kann keine Pflicht zu einem Wechsel in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehen. Die Versicherung kann sich erst dann auf eine Verweistätigkeit berufen, wenn klar feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit nicht oder nur noch in geringerem Umfang als in einer angepassten Tätigkeit in Frage kommt. Mit dem stabilen Zustand muss auch eine medizinisch-theoretische Resterwerbsfähigkeit gegeben sein. Gemeint ist die theoretische Möglichkeit, bestimmte Erwerbstätigkeiten in einem wirtschaftlich sinnvoll verwertbaren Mass tatsächlich auszuüben. Die Untergrenze dürfte bei einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % liegen. Für die Festlegung der stabilen Restarbeitsfähigkeit sind genügende medizinische Abklärungen und Unterlagen notwendig (Christoph Häberli/David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, S. 167 f. Rz 525 ff. mit Hinweisen auf die Praxis).
Eine diesen Voraussetzungen genügende ärztliche Beurteilung liegt nicht vor. Die Beurteilung der Ärzte des C.___, die bezüglich einer die Hände und Arme nicht belastbaren Tätigkeit von einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit ausgingen, ist aus den verschiedenen dargelegten Gründen nicht verwertbar (vgl. vorstehende E. 4.3 f.). Die Angaben von Dr. E.___ hingegen legen nahe, dass für den relevanten Zeitraum noch keine hinreichende Klarheit über das Ausmass der Resterwerbsfähigkeit bestand. Für eine Leistungseinstellung unter Verweis auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand somit noch keine Veranlassung. Die ausdrückliche Aufforderung zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit unter Einräumung einer Anpassungsfrist (vgl. Urk. 2/19 S. 2) erfolgte mithin verfrüht und entband die Beklagte nicht von der weitern Ausrichtung von Taggeldern.
4.7 Die Beklagte macht für den Fall der Anerkennung des weiteren Taggeldanspruchs geltend, die Klägerin habe das Belastbarkeitstraining bei der Invalidenversicherung in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht hinausgezögert. Dies sei zu berücksichtigen und die Leistungen der Invalidenversicherung seien an den Taggeldanspruch anzurechnen (Urk. 30 S. 2 f. Rz. 6). Die Gründe, weswegen das Belastbarkeitstraining nach Beendigung der Karzinombehandlung Ende März 2017 nicht bereits früher, insbesondere vor dem Auftreten des neuen Leidens aufgenommen wurde, erschliessen sich aus den Akten der Invalidenversicherung nicht näher. Auch die Beklagte wies auf diesen Umstand hin (Urk. 30 S. 2 Rz 5). Unter diesen Umständen bleibt für die Annahme einer Verzögerung in Verletzung der Schadenminderungspflicht kein Raum.
5. Da auch nach dem 31. August 2016 von einer andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit in der Wäscherei auszugehen ist und überdies nicht feststand, in welchem wirtschaftlich sinnvollen Mass zumutbarerweise eine Verweistätigkeit hätte ausgeübt werden können, hat die Klägerin weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen. Für die Zeit ab dem 1. September bis 31. Dezember 2016 besteht noch Anspruch auf ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, da die Klägerin weitere 50 % für diese Zeitperiode bereits ausbezahlt erhalten hat (Urk. 2/14-17). Ab dem 1. Januar 2017 bis zum Erreichen des Maximalanspruchs sind Taggelder entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive von 80 % ab dem 1. September 2017 zu bezahlen. Ausgenommen ist die Zeit ab dem 18. Februar bis zum 31. März 2017. Für diese Zeit hat die Beklagte bereits volle Taggelder ausgerichtet (Urk. 2/24).
Es ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass der Maximalanspruch nur bis 16. September 2017 andauert (Urk. 16) und nicht wie die Klägerin ihrer Berechnung unterlegt hat, bis am 17. Oktober 2017. Denn die Leistungsdauer beträgt gemäss der Police 730 Tage abzüglich der vereinbarten Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 9/1/2 S. 4).
Insgesamt ergibt sich so ein Taggeldanspruch wie folgt: Das volle Taggeld beläuft sich gemäss den aktenkundigen Taggeldabrechnungen unbestrittenermassen auf Fr. 133.40 (vgl. u.a. Urk. 2/3). Für die Zeit ab dem 1. September bis zum 31. Dezember 2016 schuldet die Beklagte das Taggeld für die restlichen 50 % (122 Tage x Fr. 133.40 x 0,5), mithin die Summe von Fr. 8'137.40.
Ab dem 1. Januar bis zum 17. Februar 2017 und wiederum ab dem 1. April bis zum 31. August 2017 hat die Klägerin Anspruch auf das ungekürzte Taggeld. Auf die genannten Zeitperioden entfallen insgesamt 201 Tage (1. Januar bis 17. Februar 2017: 48 Tage; 1. April bis 31. August 2017: 153 Tage). Dies ergibt einen Anspruch von Fr. 26'813.40 (Fr. 133.40 x 201).
Für die Zeit ab dem 1. September bis zum 16. September 2017 schuldet die Beklagte ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Auf die betreffende Zeitperiode entfallen insgesamt 16 Tage. Es resultiert ein Taggeldanspruch von Fr. 1'707.50 (Fr. 133.40 x 16 x 0.8).
Addiert beläuft sich der Taggeldanspruch der Klägerin auf Fr. 36’658.30 (Fr. 8'137.40 + Fr. 26'813.40 + Fr. 1'707.50). Demgemäss ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin diesen Betrag zu bezahlen. Die Klägerin fordert einen Zins von 5 % ab dem 19. Januar 2017 und hat die Gründe hierfür ausführlich dargelegt. Dazu hat die Beklagte nicht Stellung genommen (Urk. 7 S. 6 Rz 17). Die Beklagte ist daher antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % ab dem 19. Januar 2017 zu bezahlen.
6.
6.1 Das Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist gemäss Art. 7 ZPO von Gesetzes wegen kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
6.2 Die zu den Prozesskosten gehörende Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Ausgangsgemäss schuldet die Beklagte der teilweise obsiegenden vertretenen Klägerin eine Entschädigung im Sinne der genannten Bestimmungen. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsachen, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erweist sich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG verpflichtet, der Klägerin Fr. 36'658.30, zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Januar 2017 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm