Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2018.00024


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 26. September 2019

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Natalie Zeder

Peter und Partner, Anwaltsbüro und Notariat

Ettiswilerstrasse 12, Postfach 3202, 6130 Willisau


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler

Buis Bürgi AG

Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war seit dem 1. Juni 2015 als Metallgerüstbauer bei der Y.___ tätig. Diese hatte mit der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich) eine Kollektivtaggeldversicherung abgeschlossen (vgl. Police Nr. «…», Urk. 15/1). Im Juni 2015 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 14/4).

    Am 24. Februar 2016 wurde der Zürich eine seit dem 12. Februar 2016 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gemeldet (Urk. 14/2 Z1 = Urk. 15/3). Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 (Urk. 14/2 Z2 = Urk. 15/4) erklärte die Zürich, dass die vertraglichen Leistungen für den Versicherten nicht erbracht werden könnten, da zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit infolge von nicht bezahlten Prämien ein Deckungsunterbruch vorgelegen habe. Daraufhin schloss der Versicherte mit der Zürich rückwirkend eine Einzeltaggeldversicherung (Police Nr. «...», Urk. 2/2 = Urk. 14/1) mit Gültigkeit ab dem 21. Oktober 2015 ab. In der Folge richtete die Zürich nach Ablauf der Wartefrist Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 2/7; Urk. 14/5/1-15).

    Nach erfolgten versicherungsmedizinischen Beurteilungen (Urk. 14/3 ZM19-ZM20) teilte die Zürich dem Versicherten mit Schreiben vom 15. September 2016 (Urk. 2/15 = Urk. 14/2 Z36) mit, dass gemäss medizinischer Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit möglich sei, weshalb die Leistungen im Rahmen einer Übergangsfrist noch bis zum 31. Dezember 2016 erbracht würden. Ab dem 1. Januar 2017 würden keine Taggelder mehr ausgerichtet.

    Am 4. Oktober 2016 wurde eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet (vgl. Urk. 4/19).

    Mit Schreiben vom 28. März 2017 (Urk. 2/20 = Urk. 14/3 ZM31) informierte Dr. med. Z.___ die Zürich über einen verschlechterten Gesundheitszustand des Versicherten und ersuchte um eine erneute Einschätzung, woraufhin die Zürich ein psychiatrisches Konsilium bei Dr. med. A.___ veranlasste (vgl. Urk. 14/2 Z69). Darüber wurde am 26. Juni 2017 berichtet (Urk. 14/3 ZM36). Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 (Urk. 14/2 Z81) sowie 18. September 2017 (Urk. 14/2 Z90) hielt die Zürich an der Einstellung der Taggelder fest.


2.    Der Versicherte erhob am 15. Juni 2018 Klage gegen die Zürich mit folgenden Rechtsbegehren (vgl. Urk. 1 S. 2):

1. «Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2018 die vertraglichen Leistungen zu erbringen und dementsprechend Krankentaggelder von insgesamt Fr. 54'252.00 auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 15. Juni 2018.

2. Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

    Nach einer weiteren Eingabe des Klägers vom 27. Juli 2018 (Urk. 7-8) beantragte die Zürich mit Klageantwort vom 6. September 2018 (Urk. 13) die Abweisung der Klage.     

    Mit Replik vom 28. September 2018 (Urk. 17) schloss sich der Kläger dem Eventualantrag auf Einholung eines Gutachtens an. Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 23. Oktober 2018 (Urk. 20) unverändert die vollumfängliche Abweisung der Klage.

    Die in der Folge sowohl vom Kläger (Urk. 25-26; Urk. 32-33) als auch von der Beklagten (Urk. 22-23; Urk. 29-30; Urk. 35) eingereichten zusätzlichen Unterlagen wurden der anderen Partei jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24; Urk. 27; Urk. 31; Urk. 34; Urk. 36).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

1.3    Gemäss Art. 243 Abs. 2 litf ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

1.4    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.5    Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.6    Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).

1.7Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2).

1.8    Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).

1.9    Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind
als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).

1.10    Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 177 Rz 13).


2.

2.1    Es ist unbestritten, dass der Kläger aufgrund der mit der Beklagten abgeschlossenen Einzeltaggeldversicherung (Police Nr. «…», Urk. 2/2 = Urk. 14/1) - zumindest für eine gewisse Zeit - für ein Krankentaggeld versichert war. Vereinbart war ein Krankentaggeld von Fr. 137.-- bei einer Leistungsdauer von 720 Tagen und einer Wartefrist von 30 Tagen (S. 5). Zudem ist unbestritten, dass Grundlage des Vertrags die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 1/2011, die Zusatzbedingungen für Taggeld bei Erwerbsunfähigkeit, Ausgabe 1/2011, sowie die Besonderen Bedingungen aufgrund des Übertritts aus der Kollektivversicherung bilden (vgl. S. 6).

2.2    Die massgebenden AVB (Urk. 2/3 = Urk. 14/1 S. 7-12) lauten auszugsweise wie folgt:

2.1    Gegenstand der Versicherung

Versichert sind die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und/oder Unfall.

2.2    Versicherbare Leistungsarten

b)    für Krankheit und/oder Unfall

5.    Erwerbsunfähigkeit:

Taggeld

2.3    Begriffsbestimmungen

b) Krankheit:

Jede vom Willen des Versicherten unabhängige, medizinisch wahrnehmbare Störung der Gesundheit, die ärztliche Behandlung notwendig macht und nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist. (…)

3.1    Vertragsbeginn

Der Vertrag tritt in Kraft, sobald Zurich dem Versicherungsnehmer die Police ausgehändigt oder die Annahme seines Antrages erklärt hat, frühestens jedoch am vereinbarten und in der Police bezeichneten Tag (Vertragsbeginn).

3.2    Vertragsdauer

b)    Die Versicherung des Taggeldes bei Erwerbsunfähigkeit dauert bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet;

2.3    Die massgebenden Zusatzbedingungen für Taggeld bei Erwerbsunfähigkeit (Urk. 2/4 = Urk. 14/1 S. 13) lauten auszugsweise wie folgt:

1.    Begriffsbestimmungen

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge medizinisch nachweisbarer Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte) oder infolge von Unfall ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist.

4.    Versicherungsleistungen

Nachfolgende Leistung wird als Summenversicherung versichert:

a)    Wird der Versicherte erwerbsunfähig und hat die Erwerbsunfähigkeit ununterbrochen während der in der Police festgesetzten Wartefrist bestanden, entrichtet Zurich für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld.

b)    Das Taggeld wird pro Krankheitsfall während der in der Police festgelegten Leistungsdauer ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet.

3.

3.1    Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) aus, er sei in der Zeit vom 12. Februar 2016 bis 2. Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4 Ziff. 3). Die Beklagte bestreite die Arbeitsunfähigkeit nicht, weshalb es einzig um die Frage einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gehe (S. 12 f. Ziff. 1.2-1.3). Die Beklagte habe keine eigene Anordnung zur Schadensminderung erlassen. Im September 2017 habe sie auf die von der IV-Stelle Luzern am 25. Januar 2017 erlassene Weisung verwiesen, worin eine Drogenabstinenz für die Zeit bis zum 25. Juli 2017 angeordnet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch seitens der IV-Stelle Luzern implizit nicht mehr an der Weisung festgehalten worden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht sei seitens der IV-Stelle Luzern bislang nicht festgestellt worden (S. 14 f. Ziff. 2.1). Ausserdem werde die Frage der Zumutbarkeit einer Drogenabstinenz gegenwärtig abgeklärt. Solange dies nicht geklärt sei, sei das Abstellen auf die externe Weisung nicht zulässig (S. 15 Ziff. 2.2). Auch habe die Beklagte den Nachweis, in welchem Ausmass der Schaden durch zweckmässige Massnahmen hätte verringert werden können, nicht erbracht
(S. 16 Ziff. 2.3). Schliesslich habe die Beklagte ihre Leistungen eingestellt, ohne das Absehen von einer blossen Kürzung zu begründen (S. 17 Ziff. 2.5).

    In der Replik (Urk. 17) schloss sich der Kläger dem Eventualantrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens an, da das Gutachten von Dr. B.___ aus näher dargelegten Gründen nicht aussagekräftig sei (S. 1 f.).

3.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber in der Klageantwort (Urk. 13) auf den Standpunkt, sie bestreite das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2017 (S. 7 Ziff. 21). Das Gutachten von Dr. A.___ sowie die Stellungnahmen von Dr. Z.___ würden aus näher dargelegten Gründen nicht überzeugen
(S. 7 f. Ziff. 22-23). Aufgrund der übrigen Gutachten, insbesondere des über-zeugenden Gutachtens von Dr. B.___, ergebe sich, dass der Kläger seit spätestens Januar 2017 wieder zu 100 % fähig sei, eine zumutbare Arbeit zu leisten. Eine medizinisch begründete Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Ziffer 1 der Zusatzbedingungen könne der Kläger nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (S. 8 Ziff. 26). Hinzu komme, dass die angebliche Arbeitsunfähigkeit im Monat Juli 2017 und ab November 2017 nicht nachgewiesen sei (S. 8 Ziff. 27). Sollte das Gericht eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers über den 1. Januar 2017 hinaus als nachgewiesen erachten, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (S. 9 Ziff. 28).

    In der Duplik (Urk. 20) wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit für den Nachweis einer Erwerbsunfähigkeit gemäss abgeschlossener Taggeldversicherung nicht genüge (S. 2).

3.3    Strittig ist, ob ab dem 1. Januar 2017 eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit des Klägers rechtsgenüglich nachgewiesen ist.




4.

4.1    Mit diversen ärztlichen Zeugnissen (Urk. 14/3 ZM1-ZM3; Urk. 14/3 ZM5) attestierte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin C.___, dem Kläger eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 12. Februar bis 31. März 2016 sowie vom 18. April bis 1. Mai 2016.

4.2    Dipl. med. D.___, praktische Ärztin, sowie Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierten dem Kläger mit mehreren ärztlichen Zeugnissen (Urk. 14/3 ZM4; Urk. 14/3 ZM6-ZM7; Urk. 14/3 ZM9-ZM10; Urk. 14/3 ZM13-ZM15; Urk. 14/3 ZM21) eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. bis 18. April 2016 sowie vom 1. Mai bis 30. September 2016.

4.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 2/9 = Urk. 14/3 ZM12 = Urk. 14/3 ZM16) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts, aktuell deutliche Besserung unter Physiotherapie, radialer Stosswellentherapie (RSWT) und Arbeitsunfähigkeit (AUF)

- schmerzhafte Myogelosen der Arm- und Schultergürtelmuskulatur rechts (dominante Seite) sowie der Wadenmuskulatur beidseits

- anamnestisch Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS), unter Methylphenidat

    Die Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht längerfristig nicht einzuschränken (S. 3).

4.4    Mit Bericht vom 24. Juni 2016 (Urk. 2/11 = Urk. 14/3 ZM8 = Urk. 14/3 ZM32) nannte Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstische und dissoziale Anteile, ICD-10 F61) sowie ein ADHS (ICD-10 F90.0) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie einen Abusus von Cannabis (ICD-10 F12.1) und Kokain (ICD-10 F14.1; S. 2). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit beruhe auf den körperlichen Einschränkungen und werde daher nicht beurteilt. Bezüglich der geistigen und psychischen Einschränkungen sei die Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserst unterschiedlich. Aktuell scheine der Kläger durch die körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit psychisch etwas entlastet, so dass die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit kaum eingeschränkt zu sein scheine. Dies könne sich jedoch innerhalb kürzester Zeit, bei zunehmendem Stress, sehr plötzlich ändern (S. 3).

4.5    Am 26. Juli 2016 beantwortete Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2) die Fragen der Beklagten dahingehend, dass sich der Kläger erstmalig am 7. April 2016 im Rahmen einer Hausarztvertretung vorgestellt habe. Er werde wegen der therapieresistenten Epicondylitis lateralis rechts behandelt. Aktuell sei er zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2/10 = Urk. 14/3 ZM17; vgl. auch Urk. 14/3 ZM11).

4.6    Mit Schreiben vom 30. August 2016 (Urk. 2/12 = Urk. 14/3 ZM18) bestätigte Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1), dass aufgrund des psychischen Leidens vom 12. Februar bis 31. März 2016 sowie vom 18. April bis 1. Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der somatischen Beschwerden ausgestellt (S. 1).

4.7    Am 7. September 2016 erfolgte eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 14/3 ZM19). Dieser hielt fest, dass die Diagnosen klar getrennt werden könnten. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe seit der Adoleszenz. Der Beginn der Epicondylitis sei nicht ersichtlich (Ziff. 1). Aus psychiatrischer Sicht sei keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit gegeben. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Zustandsschwankungen sei möglich (Ziff. 3). Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen sei keine Verbesserung zu erwarten (Ziff. 4). In einer adaptierten Tätigkeit (gute, konsequente Führung, wenig Anpassungsleistung in ein Team, keine oder wenig Administrativaufgaben, übersichtliche Arbeitsverhältnisse) sei von psychiatrischer Seite her keine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Ziff. 5).

4.8    Eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch H.___ erfolgte am 9. September 2016. Dieser hielt fest, dass der Kläger schon seit über einem Jahr an einer Epicondylitis des rechten Ellenbogens leide. Die aktuelle Therapie habe zu einer deutlichen Besserung geführt. In einer angepassten Tätigkeit (keine wiederkehrende/dauernde Belastung des rechten Ellenbogens) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Arbeiten als Monteur oder auf dem Bau, welche den Ellenbogen stark belasten würden, seien nicht möglich. Eine Schadenminderung sei sinnvoll. In angepasster Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 14/3 ZM20).

4.9    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. J.___, praktischer Arzt, attestierten dem Kläger mit diversen ärztlichen Zeugnissen (Urk. 2/6; Urk. 14/3 ZM22-ZM30; Urk. 14/3 ZM34-ZM35; Urk. 14/3 ZM38) eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 2. Februar 2018.

4.10    Mit Bericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 2/16) zuhanden der Invalidenversicherung nannte Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- Epicondylitis humeri radialis rechts

    Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie einen Abusus von Cannabis (ICD-10 F12.1; S. 2 Ziff. 1.1). Aus psychischen Gründen sei der Kläger in der bisherigen Tätigkeit zuletzt vom 12. Februar bis 31. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der somatischen Beschwerden fortgeführt worden (S. 3 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei im Sinne des Ausübens und Praktizierens prinzipiell zumutbar. Mit hochgradiger Einschränkung seien jedoch die üblichen Arbeitsbedingungen zu sehen. So komme es aufgrund der Persönlichkeitsstörung im Angestelltenverhältnis mit grosser Regelmässigkeit zu gravierenden Konflikten mit den Vorgesetzten. Die Selbständigkeit scheitere jeweils an der Unabgegrenztheit und mangelnden Selbststrukturierung. Vorstellbare wäre, dass ein Teilzeitpensum von 50 bis 60 % zu einer intrapsychischen Entlastung als Voraussetzung für eine funktionierende berufliche Integration führe (S. 5 Ziff. 1.7).

4.11    Am 7. November 2016 wurde das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte neuropsychologische Gutachten durch die Ärzte der K.___ erstattet (Urk. 2/17). Diese führten aus, es habe sich kein klinischer oder testpsychologischer Anhalt für eine hirnorganisch bedingte kognitive Leistungsminderung gezeigt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht somit nicht gegeben (S. 10 f. Ziff. 4-5). Dies gelte auch retrospektiv (S. 16 unten).

    Gleichentags wurde durch die Ärzte der K.___ auch das psychiatrische Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstattet (Urk. 2/18). Sie nanntenfolgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17):

- wahrscheinlich dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)

- adultes ADHS (ICD-10 F90)

    Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine polytoxikomane Substanzabhängigkeit (ICD-10 F19.2) mit derzeit fortgesetztem Konsum von Kokain und Cannabinoiden (S. 17). Der psychiatrische Befund zeige keine namhaften Auffälligkeiten. Das adulte ADHS sei von den Effekten des fortgesetzten Suchtmittelkonsums nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzugrenzen. Eine erneute Diagnostik unter stabilen Abstinenzbedingungen sei zu empfehlen, wobei ein höhergradiger Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht wahrscheinlich sei. Eine von den Folgen des Suchtmittelkonsums abgrenzbare psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung führe aufgrund des Fehlens einer schwerwiegenden psychopathologischen Beeinträchtigung allenfalls zu einem Ausschluss von Tätigkeiten mit Verantwortung für Dritte. Die dissozialen Verhaltensauffälligkeiten seien nicht prominent und mittels einer zumutbaren Willensanstrengung kontrollierbar/überwindbar
(S. 12 f. Ziff. 5). Nach Entgiftung und Entwöhnung sei die bisherige sowie jegliche vergleichbare Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Hierfür sei ein Zeitraum von zwei Monaten ausreichend. Retrospektiv sei im Rahmen des sekundären Suchtmittelkonsums eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich, jedoch zeitlich nicht näher einzugrenzen. Tätigkeiten mit höherer Verantwortung für Dritte, monotone Arbeiten sowie Regel- und Steuertätigkeiten seien aufgrund des ADHS eher ungeeignet. Dies sei nach erfolgter Entgiftung und Entwöhnung in zirka sechs Monaten nochmals zu prüfen (S. 20 f.).

4.12    Mit Schreiben vom 28. März 2017 (Urk. 2/20 = Urk. 14/3 ZM31) nannte Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1)

- Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

    Auf somatischer Ebene sei es zu einer Besserung der geklagten Beschwerden gekommen. Zwischenzeitlich habe sich die gesundheitliche Situation des Klägers wieder deutlich verschlechtert. Im Vordergrund stünden dabei die psychischen Symptome. So sei es unter einer erheblichen Zunahme von verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren zu einer noch andauernden psychischen Destabilisierung gekommen. Sowohl die Schmerzstörung als vor allem auch die depressive Symptomatik kombiniert mit der massiven Angespanntheit und Gereiztheit würden derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingen (S. 1).

4.13    Am 26. Juni 2017 berichtete Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, über die konsiliarische Untersuchung des Klägers (Urk. 2/22 = Urk. 14/3 ZM36). Dabei stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f.):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0), seit der Adoleszenz

- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1)

- Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

- hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1), in der Kindheit

    Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie einen gelegentlichen Gebrauch von Kokain, früher von Cannabis, bei Status nach Abhängigkeit (S. 7). Aus fachpsychiatrischer Sicht sei die durch Dr. Z.___ vorgenommene Beurteilung plausibel und nachvollziehbar. Angesichts der Arbeitsanamnese des Klägers bestehe kein ausreichendes Integrationspotential in ein Mitarbeiterteam. In einem geschützten Arbeitsumfeld bestehe eine noch grössere Konfliktgefahr. Daher sei ab Untersuchungsdatum für jegliche Teamarbeit in den angestammten oder durchgeführten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Eine erneute Suche nach einer Anstellung auf dem Arbeitsmarkt sei nicht sinnvoll. Eine selbständige Tätigkeit sei angesichts der bisherigen Schwierigkeiten mit der Administration nicht vielversprechend (S. 7 f.).

4.14    Mit Bericht vom 27. Juli 2017 (Urk. 2/24/1-4) informierte Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1) die Invalidenversicherung über einen verschlechterten Gesundheitszustand des Klägers. Seit dem 14. Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1-2). Es liege neuerdings zusätzlich eine sonstige depressive Störung (ICD-10 F33.8) vor, welche keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 2 Ziff. 3). Die depressiven Phasen würden deutlich weniger als zwei Wochen anhalten (S. 2 Ziff. 3.1). Der Drogenmissbrauch sei Folge des geistigen Gesundheitsschadens (kombinierte Persönlichkeitsstörung). Der Kläger nutze das Kokain, um die Symptome der Grunderkrankung zu bekämpfen. Es liege ein sekundärer Substanzkonsum im Sinne eines Selbstheilungsversuchs vor. Eine vollständige Abstinenz entspreche derzeit einer unzumutbaren Willensanstrengung (S. 3 Ziff. 4).

4.15    Mit Schreiben vom 9. August 2017 (Urk. 14/3 ZM37) erklärte Dr. Z.___, dass der Drogenabusus des Klägers eine Folge des geistigen/psychischen Gesundheitsschadens sei und die Arbeitsunfähigkeit auf dem geistigen/psychischen Gesundheitsschaden (Persönlichkeitsstörung, ADHS) beruhe und nicht auf dem Drogenkonsum. Eine vollständige Abstinenz sei eine unzumutbare Willensanstrengung
(S. 1).

4.16    Am 1. September 2017 erfolgte eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch L.___. Diese hielt fest, dass es keine Leitlinien zu Suchterkrankungen gebe, in denen Kokain als Beimedikation zum therapeutischen Effekt empfohlen werde. Es handle sich um eine Selbstmedikation, welche auch mit anderen Ansätzen therapiert werden könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Drogenkonsum eher zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes führe. An der Schadenminderungspflicht der Invalidenversicherung sei festzuhalten (vgl. Urk. 14/3 ZM39).

4.17    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung am 3. Juli 2018 (Urk. 8/2-25). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie ein ADHS (ICD-10 F90.0). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einen Kokain- (ICD-10 F12.26) und einen Cannabiskonsum (ICD-10 F14.26). Er könne der Argumentation, wonach es sich beim Drogenmissbrauch um einen sekundären Substanzkonsum im Sinne eines Selbstheilungsversuches handle, wenig folgen. Der Konsum habe bezüglich Arbeitsfähigkeit versicherungstechnisch keine Bedeutung. Der Kläger sei nicht depressiv. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege nicht vor (S. 19 f.). Es sei ein hohes Eingliederungspotential vorhanden. Allerdings müsse beachtet werden, dass der Kläger allein arbeiten könne ohne Kunden- und/oder Kollegenkontakt, der Arbeitgeber ihn selbständig arbeiten lasse, oder der Kläger wiederum in die Selbständigkeit gehe (S. 21). In der bisherigen Tätigkeit als angestellter Automechaniker bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In selbständiger Tätigkeit und/oder in angestellter Tätigkeit ohne Kollegen- oder Kundenkontakt sei der Kläger in einem zeitlich vollen Pensum erwerbsfähig (S. 23). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in einer solchen Tätigkeit seit der im Jahr 2011 erfolgten Entlassung aus der Klinik keine Einschränkung (S. 24).


5.

5.1    Zur Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2017 kann sich der Kläger auf die ärztlichen Zeugnisse von Dr. I.___ und Dr. J.___ (vorstehend E. 4.9), die Stellungnahmen von Dr. Z.___ vom 28. März und 27. Juli 2017 (vorstehend E. 4.12, E. 4.14) sowie das Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.13) stützen.

    Die Beklagte verneinte hingegen ihre Leistungspflicht gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.3), die Stellungnahmen von Dr. Z.___ vom 24. Juni, 30. August sowie 14. Oktober 2016 (vorstehend E. 4.4, E. 4.6, E. 4.10), das bidisziplinäre Gutachten der K.___ (vorstehend E. 4.11) sowie das durch Dr. B.___ erstellte psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 4.17).

5.2    Zu prüfen ist mithin, ob der Kläger mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Beweis für die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit in der strittigen Periode erbringen kann (vorstehend E. 1.5), oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende Indizien den Hauptbeweis scheitern lassen (vorstehend E. 1.6). Den ärztlichen Beurteilungen, auf die sich beide beruhen, kommt dabei der Stellenwert von Parteibehauptungen zu (vorstehend E. 1.8-1.10).

5.3    Hinsichtlich der aus somatischer Sicht diagnostizierten Epicondylitis radialis humeri des rechten Ellenbogens erfolgte Ende Mai 2016 eine ausführliche rheumatologische Untersuchung durch Dr. F.___, welcher eine dadurch bedingte längerfristige Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) erkennen konnte (vorstehend
E. 4.3). Da die durchgeführte Therapie zu einer deutlichen Besserung führte, wurde dem Kläger anlässlich der im September 2016 erfolgten versicherungsmedizinischen Beurteilung eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne wiederkehrende/dauernde Belastung des rechten Ellenbogens bescheinigt (vorstehend E. 4.8).

    Die beiden Allgemeinmediziner Dr. I.___ und Dr. J.___ (vorstehend E. 4.9) attestieren zwar für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 2. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die betrifft zwar den massgebenden Zeitraum, aber die betreffenden Zeugnisse entbehren jeglicher Begründung, wobei insbesondere unklar bleibt, aufgrund welcher Diagnosen respektive Beschwerden die Zeugnisse ausgestellt wurden. Diese Zeugnisse vermögen daher die klägerische Sachverhaltsdarstellung nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen. Der Kläger selbst bestritt ebenfalls nicht, dass er aus somatischer Sicht seit zirka Mitte 2016 in einer angepassten Tätigkeit wiederum vollständig arbeitsfähig ist. Falls die Zeugnisse aufgrund eines psychischen Leidens ausgestellt worden wären, bleibt anzumerken, dass weder Dr. I.___ noch Dr. J.___ über einen entsprechenden Facharzttitel verfügen, womit sie nicht befähigt waren, ein psychiatrisches Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017
E. 4.2.1).

5.4    Im Juni 2016 erklärte die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___, dass sie aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (narzisstische und dissoziale Anteile, ICD-10 F61) sowie eines ADHS (ICD-10 F90.0) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Mai 2016 attestiert habe und die weitergehende Arbeitsunfähigkeit wegen der körperlichen Einschränkungen bestehe (vorstehend E. 4.4; vgl. auch ärztliche Zeugnisse in E. 4.1). Dies bestätigte sie auch im August 2016 (vorstehend E. 4.6). Im Oktober 2016 erklärte sie sodann, dass die bisherige Tätigkeit prinzipiell noch zumutbar sei, es jedoch bei den üblichen Arbeitsbedingungen mit grosser Regelmässigkeit zu gravierenden Konflikten mit den Vorgesetzten kommen könne. Daher erachtete sie ein Teilzeitpensum von 50 bis 60 % zur intrapsychischen Entlastung als Voraussetzung für eine funktionierende berufliche Integration (vorstehend E. 4.10). Eine seit der letztmaligen Beurteilung eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, mit welcher sich eine nun reduzierte Arbeitsfähigkeit allenfalls rechtfertigen lassen würde, lässt sich diesem Bericht allerdings nicht entnehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen folglich keine zuverlässigen medizinischen Berichte vor, welche eine über den 1. Mai 2016 andauernde psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden.

    Erstmals im März 2017 berichtete Dr. Z.___ schliesslich über eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund einer erheblichen Zunahme verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren und diagnostizierte zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41), welche derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingen würden (vorstehend E. 4.12). Dabei gab sie allerdings nicht an, wann die Verschlechterung eingetreten sei und ab welchem Zeitpunkt die von ihr attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit gelte. Die festgestellte Schmerzstörung kann überdies nicht nachvollzogen werden, wurde doch einzig auf einen vorliegend nicht aktenkundigen Bericht von Dr. I.___ verwiesen, wonach organische Ursachen für die Schmerzsymptomatik ausgeschlossen worden seien (vgl. Urk. 14/3 ZM31
S. 1). Im Juli 2017 attestierte Dr. Z.___ schliesslich rückwirkend eine seit dem 14. Oktober 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie nun eine sonstige depressive Störung (ICD-10 F33.8) ohne dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (vorstehend E. 4.14). Diese Einschätzung widerspricht allerdings ihrer damaligen echtzeitlichen Beurteilung (vorstehend E. 4.10). Auf die durch Dr. Z.___ im massgebenden Zeitraum getätigten Angaben kann demzufolge nicht abgestellt werden. Dies gilt umso mehr angesichts der auch im zivilprozessualen Bereich geltenden Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2).

5.5    Mit dem psychiatrischen Konsilium von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.13) lässt sich eine während des massgebenden Zeitraums bestehende anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Zwar erhob Dr. A.___ eigene Befunde (vgl. Urk. 14/3 ZM36 S. 5), verwies letztlich hinsichtlich der Beschreibung der Symptomatik, der Begründung der Diagnosen sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf die Ausführungen von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 14/3 ZM36 S. 7). Dabei fällt auch auf, dass sich im psychopathologischen Befund keine Hinweise auf eine affektive Störung fanden, was Dr. A.___ auch ausdrücklich festhielt (vgl. Urk. 14/3 ZM36
S. 5 f.). Dennoch übernahm sie die Diagnose einer derzeit mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) und mass dieser Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 14/3 ZM36 S. 7 oben). Diese Beurteilung ist somit nicht nachvollziehbar und widerspricht dem erhobenen Befund. Ausserdem nahm Dr. A.___ keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor, sondern begnügte sich damit, sich zur bisherigen Tätigkeit in einem Mitarbeiterteam sowie zu einer Anstellung im geschützten Arbeitsumfeld und zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu äussern (vgl. Urk. 14/3 ZM36 S. 7 f.). Da der Kläger gestützt auf die massgebenden Vertragsbestimmungen ausserstande sein muss, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist (vorstehend E. 2.3), genügt dies nicht, um für den massgebenden Zeitraum eine anspruchsbegründende Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

5.6    Im Gegensatz dazu erweisen sich die umfassenden Gutachten der Ärzte der K.___ (vorstehend E. 4.11) sowie von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.17) als widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar.

    Bereits im November 2016 gingen die Gutachter der K.___ nach unauffälliger Befundaufnahme (vgl. Urk. 2/18 S. 9 ff. Ziff. 3) davon aus, dass eine von den Folgen des Suchtmittelkonsums abgrenzbare relevante psychiatrische Erkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu attestieren sei (vgl. Urk. 2/18 S. 13). Insbesondere konnte bei euthymer Stimmung, guter Schwingungsfähigkeit und unauffälligem Antrieb keine depressive Störung diagnostiziert werden (vgl. Urk. 2/18 S. 11 oben). Allerdings konnte der medizinische Sachverhalt infolge des Suchtmittelkonsums nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb die Gutachter eine Entgiftung und Entwöhnung als notwendig erachteten, nach welcher sie eine vollständige Arbeitsfähigkeit erwarteten (vgl. Urk. 2/18 S. 18 Ziff. 3,
S. 20).

    Auch im Juli 2018 verneinte Dr. B.___ nach ausführlicher Befunderhebung das Vorliegen einer depressiven Störung nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/2-25 S. 17 f.). Zudem erkannte er, dass der Suchtmittelkonsum keine Bedeutung bezüglich der Arbeitsfähigkeit hat (vgl. Urk. 8/2-25 S. 20 oben). Trotz der festgestellten Persönlichkeitsstörung erkannte er schliesslich bei vorhandenen Ressourcen ein hohes Eingliederungspotential des Klägers (vgl. Urk. 8/2-25 S. 21 f.). Entsprechend attestierte er ihm in der bisherigen Tätigkeit als angestellter Automechaniker zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, erachtete ihn allerdings in selbständiger Tätigkeit oder angestellter Tätigkeit ohne Kollegen- oder Kundenkontakt seit der Entlassung aus der Klinik im Jahr 2011 als vollständig arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/2-25 S. 23 f.). Soweit der Kläger geltend macht, Dr. B.___ hätte ihn lediglich während einer Stunde untersucht (vgl. Urk. 17 S. 2), ist ihm entgegenzuhalten, dass die psychiatrische Exploration gemäss Gutachten an zwei Tagen mit einer Dauer von insgesamt 115 Minuten erfolgt ist und damit fast doppelt so lange gedauert hat (vgl. Urk. 8/2-25 S. 3). Ausserdem kommt es weniger auf die Dauer der Untersuchung als vielmehr auf deren Inhalt an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2 und 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.1). Eine hinreichende Erfassung des psychischen Gesundheitszustandes ist während einer solchen Explorationsdauer möglich.

5.7    Schliesslich ist auch auf den (vorläufigen) Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens hinzuweisen, welches denselben Zeitraum wie das vorliegende Verfahren beschlägt, wenngleich der Kläger gegen die gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ ergangene leistungsabweisende Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 30) Beschwerde erhoben hat (vgl. Urk. 33).

5.8    Auf das (eventualiter) beantragte Gerichtsgutachten (vgl. Urk. 13 S. 9; Urk. 17
S. 1) kann schliesslich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1, 4A_626/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.4 und 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.5) verzichtet werden. Der Kläger wurde bereits hinreichend von verschiedener Seite psychiatrisch beurteilt und sein Gesundheitszustand sowie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten genügend abgeklärt. Ausserdem sind die Verhältnisse in der massgebenden Zeitspanne zu beurteilen. Angesichts der unterdessen verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass seit dem 2. Februar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wird, könnte eine dermassen verspätete Begutachtung absehbar keine über die vorliegenden hinausgehenden zusätzlichen Erkenntnisse vermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3).

5.9    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.

    Die Klage ist daher abzuweisen.


6.

6.1    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos.

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten war, ist dem bedürftigen Kläger (vgl. Urk. 4) eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Natalie Zeder zu bestellen, welche mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

6.3    Der durch eine externe Anwältin vertretenen Beklagten ist antragsgemäss (vgl. Urk. 13 S. 2) eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einer klagenden Partei befreit gemäss Art. 118 Abs. 3 ZPO nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei. Dazu ist der Kläger dementsprechend gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verpflichten. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen.


Das Gericht beschliesst:

    Antragsgemäss wird Rechtsanwältin MLaw Nathalie Zeder als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,


und erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin MLaw Natalie Zeder, Willisau, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin MLaw Natalie Zeder

- Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans