Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2018.00039
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 25. Februar 2020
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___, seit 1. Februar 2014 als Betreuerin bei der Y.___ mit Sitz in Z.___ (BE) angestellt, war bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) taggeldversichert (Urk. 9/3, Urk. 9/1005).
Am 8. Mai 2017 wurde der Allianz eine seit 5. April 2017 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aufgrund eines Burnouts gemeldet (Urk. 9/3). Am 18. Juli 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf den 31. Oktober 2017 (vgl. Urk. 9/20). Auf Veranlassung der Allianz wurde die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 10. August 2017 vertrauensärztlich untersucht, wobei der Untersuchungsbericht am 15. August 2017 erstattet wurde (Urk. 9/22). In der Folge eröffnete die Allianz der Versicherten am 28. August 2017, dass ihr aufgrund der Beurteilung durch Dr. A.___ bis zum 31. Oktober 2017 Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet würden. Ab dem 1. November 2017 sei ihr zumutbar, wieder eine volle Arbeitsleistung zu erbringen (Urk. 9/24 und 9/26). Die Versicherte teilte der Allianz mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 (Urk. 9/39) unter Beilage des Austrittsberichts der B.___ vom 3. Oktober 2017 (Urk. 9/38) mit, dass sie mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei. Daraufhin veranlasste die Allianz eine neuropsychologische Abklärung der Versicherten durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie. Diese erstattete am 31. Januar 2018 ihren Bericht (Urk. 9/58). Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 (Urk. 9/60) teilte die Allianz der Versicherten mit, dass gestützt auf die versicherungsneurologische Abklärung ab dem 1. Februar 2018 wieder eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Danach sei eine graduelle Leistungssteigerung von 20 % alle zwei bis vier Wochen zumutbar und zweckmässig. Entsprechend würden die Taggelder ab Februar 2018 zu 70 %, ab März 2018 zu 50 % und ab April 2018 zu 30 % geleistet und nach dem 30. April 2018 ganz eingestellt (Urk. 9/60, 9/63, 9/66). Bis Ende Januar 2018 erbrachte die Allianz Taggeldleistungen aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/24, 9/32, 9/33, 9/61).
2. Mit Klage vom 2. November 2018 gegen die Allianz beantragte X.___, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihr Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 3'468.53 zuzüglich Verzugszins von 5 % für die Zeitspanne vom 1. November 2017 bis 30. April 2018 sowie Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 11'742.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % für die Zeitspanne vom 1. Mai 2018 bis 30. September 2018 zu bezahlen. Ab dem 1. Oktober 2018 sei die Beklagte zu verpflichten, ihr gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin Krankentaggelder zu bezahlen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen und der Krankentaggeldanspruch hernach zu bemessen und zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 21. Februar 2019 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Am 11. April 2019 stellte die IV-Stelle des Kantons Bern die mit Verfügung vom 3. April 2019 beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin zu (Urk. 10, 12/1-64, 13). Die Klägerin reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 8. November 2019 zu den beigezogenen Akten der IV-Stelle des Kantons Bern Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 21). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin mit Verfügung vom 12. November 2019 zur Kenntnis gebracht und den Parteien wurde mitgeteilt, dass die Durchführung einer Gerichtsverhandlung nicht als notwendig erachtet werde (Urk. 23).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenversicherung (KVAG) dem VVG. Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungsgericht, mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben.
1.2 Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Stephan Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 247 Rz 9 und Rz 13). Ebenso schliesst er die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abgenommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a). Ausserdem gilt die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 6).
1.3 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
1.4 Es obliegt auch der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat, sich in der Folge aber relevante Umstände ändern (BGE 141 III 241 E. 3.1).
1.5 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).
1.6Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2).
1.7 Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).
1.8 Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).
1.9 Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13).
2.
2.1 Gemäss der hier massgeblichen Kollektiv-Krankenversicherung Police «…», abgeschlossen zwischen der Beklagten und der Y.___, leistet die Beklagte im Krankheitsfall Taggelder während 730 Tagen im Umfang von 100 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 120 Tagen. Versichert ist das gesamte Personal (Urk. 9/1005). Anwendbar sind neben den Besonderen Bedingungen - Überschussbeteiligung (Urk. 9/1004), die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 9/1001), die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 9/1002), und zwei Merkblätter für die versicherten Personen respektive Arbeitnehmer (Urk. 9/1003).
2.2 Nach Art. 1 ZB (Urk. 9/1002) sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat, versichert. Art. 2 Ziff. 1 ZB bezeichnet als Krankheitsfall jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und legt fest, dass der Krankheitsfall mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit beginnt.
Nach Art. 3 Ziff. 1 ZB wird das Taggeld ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat. Nach Art. 3 Ziff. 2 ZB beginnt die Wartefrist bei jedem neuen Krankheitsfall mit dem Tag der ärztlich attestierten, mindestens 25%igen Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Konsultation. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % werden an die Wartefrist als ganze Tage angerechnet.
2.3 Nach Art. 8 Ziff. 1 AB erlischt der Versicherungsschutz für die einzelnen versicherten Personen für sämtliche für sie versicherten Leistungen unter anderem mit dem Erlöschen des Vertrages (lit. a), bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (lit. c) und sobald die maximale Leistungsdauer (Genussberechtigung) erreicht ist (lit. d).
Besteht in den Fällen gemäss Art. 8 AB Anspruch auf Leistungen, so erlischt dieser Anspruch nach Art. 9 Ziff. 1 AB mit Erlöschen des Versicherungsschutzes, wobei der Anspruch auf Nachleistung gemäss Ziffer 2 vorbehalten bleibt. Art. 9 Ziff. 2 lit. a AB statuiert den Anspruch auf Nachleistung für versicherte Ereignisse, welche im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes eine Arbeitsunfähigkeit bewirken, wenn der Versicherungsschutz aus den in Art. 8 Ziff. 1 lit. a und c AB genannten Gründen erlischt und kein anderer Beendigungsgrund (gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b, d-g und i AB) vorliegt. Nach Art. 9 Ziff. 2 Abs. 2 AB werden Nachleistungen nur dann erbracht, wenn die Arbeitsunfähigkeit aus gleicher Ursache und höchstens im bisherigen Grad ununterbrochen andauert.
3.
3.1 Die Klägerin lässt ihre Forderung in der Klageschrift vom 2. November 2018 zusammengefasst damit begründen, dass sie aufgrund von Mobbing und Instabilität am Arbeitsplatz, der Auferlegung von zusätzlichen Aufgaben sowie der schliesslich erfolgten Kündigung an einem Burnout erkrankt sei. Inzwischen leide sie an einer mittelgradigen Depression. Sie habe sich deshalb bereits mehrfach stationär behandeln lassen müssen. Seither sei sie fortdauernd aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Dies werde insbesondere durch die Unterlagen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und des behandelnden Psychologen lic. phil. E.___ belegt. Dem von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. A.___ komme schon deshalb kein erhöhtes Gewicht zu, weil es sich um ein Parteigutachten handle. Zudem genüge die Expertise – soweit überhaupt lesbar und verständlich – nicht einmal den minimalen Anforderungen an ein versicherungsmedizinisches Gutachten und sei zur Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit gänzlich unbrauchbar, weshalb die Einholung eines Gerichtsgutachtens angezeigt sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.2 Die Beklagte stellt sich demgegenüber in ihrer Klageantwort vom 21. Februar 2019 im Wesentlichen auf den Standpunkt, eine über April 2018 hinaus geltend gemachte mittelgradige Depression und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit sei nicht erstellt. Gemäss der Empfehlung von Dr. A.___ sei bei Dr. C.___ eine neuropsychologische Abklärung zwecks Beschwerdevalidierung durchgeführt worden. Gestützt auf Vorbefunde, subjektiv-eigenanamnestische Angaben der Klägerin und eigene explorative und testdiagnostische Befunde sei Dr. C.___ zum schlüssigen Ergebnis gelangt, dass aus verhaltensneurologisch-psychopathologischer beziehungsweise neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und jede andere bildungsadäquate angepasste Tätigkeit bestehe. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen, zwecks Festigung des positiven Verlaufs, könne eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bis und mit Februar 2018 angenommen werden; danach sei eine graduelle Leistungssteigerung von 20 % alle zwei bis vier Wochen möglich. Entsprechend habe die Beklagte für den Monat Februar 2018 Taggelder auf einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 70 %, für März 2018 auf der Basis von 50 % und für April 2018 auf der Basis von 30 % bezahlt. Per Ende April 2018 seien die Leistungen eingestellt worden, zumal eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % keinen Anspruch auf Leistungen ergebe. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ seien dagegen allesamt nicht verwertbar. Die unseriösen Bemerkungen im Schreiben vom 27. Dezember 2018 veranschaulichten mit aller Deutlichkeit dessen nicht-objektive, voreingenommene Haltung gegenüber der Beklagten. Aus den Einträgen in der Krankenkarte sei zudem ersichtlich, dass die Klägerin im Jahr 2018 lediglich zehn Mal bei Dr. D.___ in Behandlung gewesen sei. Es sei deshalb fraglich, inwiefern Dr. D.___ den Gesundheitszustand der Klägerin überhaupt beurteilen könne. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche Diagnose lediglich durch Dr. D.___ gestellt worden sei, werde jedenfalls vorsorglich bestritten. Ebenso würden die angeblich wöchentlichen Behandlungen bei lic. phil. E.___ mit Nichtwissen bestritten (Urk. 8 S. 3 ff.).
Mit der Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung macht die Beklagte sodann geltend, dass das von der IV-Stelle des Kantons Bern in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ festhalte, dass aus psychiatrischer Sicht von April bis August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, von September bis Dezember 2017 von 50 % und seit Januar 2018 von 100 % bestanden habe. Damit stehe fest, dass keine weiteren Taggelder geschuldet seien (Urk. 21 S. 2).
4.
4.1 Gegenstand der Klage ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Krankentaggelder vom 1. November 2017 (beziehungsweise 1. Februar 2018) bis 30. September 2018 im Betrag von Fr. 15'210.53 zuzüglich 5 % Verzugszins sowie weitere Krankentaggelder ab dem 1. Oktober 2018 (Urk. 1 S. 2). Strittig ist mithin, ob die Beklagte die Taggeldleistungen rechtmässig per 1. Februar 2018 reduziert und per 30. April 2018 eingestellt hat. Folglich ist anhand der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob sich die Beklagte zu Recht auf den Standpunkt stellt, die Arbeitsfähigkeit der Klägerin habe sich ab 1. Februar 2018 kontinuierlich verbessert und der Klägerin sei es nicht gelungen zu beweisen, dass sie danach weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Den Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen:
4.2
4.2.1 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.___, diplomierte Psychologin FSP, von der J.___ berichteten am 13. Juni 2017 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 2. Mai bis 24. Mai 2017 und diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1). In einem schleichenden Prozess mit zunehmenden Konflikten am Arbeitsplatz (Mobbing, Personalmangel) habe sich das Arbeitspensum der Klägerin unmerklich von 50 % auf 80 % erhöht. Da die Klägerin nebenberuflich ihren Ehemann auf dem Bauernhof unterstützt habe, sei es zu einer chronischen Überlastung und einem Verlust an Erholungszeit gekommen. Anfangs April habe sie schliesslich einen psychophysiologischen Nervenzusammenbruch erlitten und leide seitdem unter Schlafproblemen, Energielosigkeit und Panikgefühlen. Dr. H.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. April bis 30. Juni 2017 aufgrund von Konzentrationsproblemen, erniedrigter Stressresistenz und Erschöpfungsgefühlen (Urk. 9/2, 9/7, 9/13).
4.2.2 Dr. A.___ untersuchte die Klägerin am 10. August 2017 im Auftrag der Beklagten und führte in seinem Untersuchungsbericht vom 15. August 2017 aus, dass die Klägerin an einer Anpassungsstörung leide. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen, zwecks psychisch-emotionaler Stabilisierung, bestehe für jede Tätigkeit unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis und mit Oktober 2017. Danach sei eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar und zweckmässig (Dekonditionierung, Selbstwirksamkeit). Die Frage hinsichtlich des objektiven handlungsbezogenen Funktionsniveaus müsse mittels qualifizierter neuropsychologischer Leistungstestung beantwortet werden (Urk. 9/22).
4.2.3 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und L.___, Psychologin, von der B.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 3. Oktober 2017 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 25. bis 30. September 2017, und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.10) nach Mobbingsituation auf dem Hintergrund einer Traumafolgestörung (ICD-10 F43.0). Sie schilderten, dass besonders die kognitiven Leistungen (Merkfähigkeit, Konzentration, Auffassung und Gedächtnis) reduziert seien und die Klägerin schnell in eine Blockade komme. Parallel liege eine Erschöpfung vor, die mit einem herabgesetzten Antrieb und schneller Ermüdung einhergehe. Die Stimmung sei wechselhaft. Sie schätzten die Klägerin als nicht arbeitsfähig ein (Urk. 9/38).
4.2.4 Dr. C.___ erstattete am 31. Januar 2018 einen von der Beklagten in Auftrag gegebenen neuropsychologischen Abklärungsbericht und führte aus, dass aus verhaltensneurologisch-psychopathologischer Sicht hinsichtlich depressogener Kernsymptome (Denken, Antrieb, Spontanreaktivität, pragmatisches Kommunikationsverhalten, dynamischer Gesamteindruck, psychisches Energieniveau, kognitive Umstellfähigkeit, Emotionsregulation, Ich-Stärke) keine relevanten affektpathologischen Alterationen hätten objektiviert werden können. Die Gedankengänge der Klägerin seien kohärent und ihre psychische und kognitive Belastbarkeit sowie ihre Kontroll- und Steuerungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Insbesondere habe die Klägerin über den gesamten Verlauf der Exploration vom 8. Januar 2018 keine Antriebs-, Initiations- oder Impulskontrollstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitigen affektpathologischen Störungsbilder gezeigt. Die berufsbezogene neuropsychologisch-leistungspsychologische Abklärung habe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils sowie ordentlichen Leistungswillens im Untersuchungsgang eine leicht verminderte Belastbarkeit (Dekonditionierung) sowie eine leicht verminderte verbale Ideenproduktion, assoziiert an die vorbestehende, frühkindlich erworbene Sprachentwicklungsschwäche bei ansonsten durchwegs intakter kognitiver Leistungsfähigkeit ergeben. Ein depressionsassoziiertes kognitives Ausfallmuster habe sich nicht objektivieren lassen. Gesamthaft würden sich keine kognitiven Einschränkungen betreffend der im angestammten Beruf der Klägerin gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten lassen. Die aufgeführten Befunde würden gemäss Mini-ICF-APP nicht für relevante Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionsniveaus (Alltagsaktivitätsspektrum) qualifizieren. Folglich liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen, zwecks Festigung des positiven Verlaufs, sei von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit (angestammt und adaptiert) bis und mit Februar 2018 auszugehen. Hernach sei eine graduelle Leistungssteigerung (sozial-adaptiv) von 20 % alle zwei bis vier Wochen anzunehmen (Urk. 9/58).
4.2.5 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___, Psychologe FSP, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, welche die Klägerin seit April 2017 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln, stellten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2018 (Urk. 2/8) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1) nach Mobbingsituation auf dem Hintergrund einer Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1). Im Arztbericht vom 18. Januar 2019 (Urk. 9/79) nannte Dr. D.___ als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit ängstlichen Symptomen und Somatisierung bei Mobbing am Arbeitsplatz (ICD-10 F32.11) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Gewalterlebnissen (ICD-10 F62.0). In beiden Berichten wurde ausgeführt, dass es durch eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz zu stark erhöhter Reizbarkeit, fehlender Stressresistenz, Schlafstörungen, Ängstlichkeit, starker Verminderung des Antriebs, schneller Ermüdung und Erschöpfung, niedergedrückter Stimmung, sehr stark verminderter Merk- und Konzentrationsfähigkeit, stark eingeschränkter Auffassung und eingeschränktem Gedächtnis, Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und Flashbacks mit Verlust der Kontrolle der Gefühle sowie Angst und Trauer gekommen sei. Durch die Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Not nach Einstellung der Taggeldleistungen sei es zum nervlichen Zusammenbruch, zu Anspannungen in der Familie und in der Verzweiflung zum Verkauf der Landwirtschaftstiere gekommen. Dies sei vor dem Hintergrund des unverarbeiteten Kindheitstraumas mit immer wiederkehrenden Rückschlägen zu sehen. Der Klägerin sei es aktuell nicht möglich, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Es sei unklar, ab wann mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 100 % zu rechnen sei. Im Frühling 2019 sei ein Start mit 30 % als Testlauf vorhersehbar. In diversen ärztlichen Zeugnissen zuvor hatte Dr. D.___ der Klägerin durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2017 attestiert (Urk. 9/68, 9/80).
4.2.6 Die IV-Stelle des Kantons Bern gab bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, ein Gutachten in Auftrag, welches am 7. und 18. März 2019 erstattet wurde (Urk. 12/54.1, 12/56.1, 12/56.2). Die Gutachter führten aus, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 12/56.1 S. 4):
- Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
- Fibromyalgie
- Retropatellararthrose beidseits
- Status nach Teilmeniskektomie medial linkes Knie am 17.08.2015
- Adipositas WHO Grad I (BMI 33,7 kg/m2)
- Status nach Migraine accompagnée mit passagerem Hemisyndrom rechtsseitig am 11.12.2011, gemäss Explorandin als Nebenwirkung einer Grippeimpfung, seither ohne Beschwerden
- Anamnestisch Migräne
- Status nach Laparoskopie bei intermittierender Torquierung des linken Ovar 2013
Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht habe von April bis August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und von September bis Dezember 2017 von 50 % bestanden. Seit Januar 2018 liege wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Die noch leicht erhöhte Ermüdbarkeit begründe keine Einschränkungen im Alltag oder bei einer allfälligen Berufstätigkeit (Urk. 12/56.1 S. 4 ff.).
Dr. F.___ führte weiter aus, dass in der Untersuchung keine Reizbarkeit, keine Schlafstörungen, keine Ängstlichkeit und keine starke Verminderung des Antriebs hätten festgestellt werden können. Die Stimmung sei ausgeglichen und die Konzentrationsfähigkeit, die Auffassung sowie das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Es sei auch ohne Weiteres möglich gewesen, sich mit der Klägerin über die früheren, belastenden Erlebnisse zu unterhalten, ohne dass sie dabei in vegetative Erregung geraten wäre beziehungsweise ihre Fassung verloren hätte. Die Stimme sei nicht leise und das Denken nicht verlangsamt gewesen, es habe kein Gedankenkreisen bestanden. Die Klägerin sei auch nicht agitiert, nicht hilflos und nicht affektstarr gewesen. Die im Bericht des behandelnden Psychiaters vom Mai 2018 erhobenen psychopathologischen Befunde hätten mithin nicht bestätigt werden können. Es seien keine depressiven Symptome vorhanden gewesen.
Im Jahr 2017 hätten die Belastungen durch die Veränderungen am Arbeitsplatz, die Schwierigkeiten der Klägerin, sich gegenüber den Anforderungen der Umwelt zur Wehr zu setzen, und der hohe finanzielle Druck zu einer depressiven Dekompensation geführt. Bereits während des Aufenthaltes in der J.___ habe sich das depressive Zustandsbild gebessert. Im Oktober 2017 sei die Klägerin erneut stationär behandelt worden. Eine chemische antidepressive Therapie sei nie über längere Zeit und auch die pflanzliche antidepressive Therapie nur während den Wintermonaten durchgeführt worden. Die Klägerin lebe zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter auf einem Hof, fühle sich im Rahmen ihrer Familie wohl, könne gut schlafen und führe den Haushalt weitgehend selbstständig. Sie übernehme wieder einige Aufgaben auf dem Hof und sei in der Lage, sowohl Auto zu fahren als auch alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen. Sie sei im Alltag lediglich noch durch eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit beeinträchtigt. Da die depressive Krise durch externe Belastungen ausgelöst worden sei und keine Hinweise für eine vorbestehende depressive Störung vorliegen würden, könne die Diagnose ‘Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion’, gestellt werden. Die Anpassungsstörung sei bereits im August 2017 zum Untersuchungszeitpunkt von Dr. A.___ weitgehend remittiert gewesen. Nach dem Oktober 2017 sei die Klägerin nicht mehr stationär psychiatrisch behandelt worden.
Da durch die geklagten Schmerzen keine wesentlichen Einschränkungen im Alltag ersichtlich seien, könne auch die Diagnose einer Schmerzstörung nicht gestellt werden. Ebenso wenig würden sich Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung finden. Die in der Kindheit erlittenen Schläge durch die Mutter sowie die Ausgrenzungen und Hänseleien durch Mitschüler würden nicht genügen, um eine solche Störung auszulösen. Zudem leide die Klägerin nicht unter Flashbacks und Albträumen. Sie sei in der Lage gewesen, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren sowie in verschiedenen Bereichen und an verschiedenen Stellen ohne Probleme zu arbeiten. Sie fühle sich in der Ehe wohl und sei in der Lage, sich um ihre Kinder zu kümmern (Urk. 12/56.2 S. 18. ff).
5.
5.1 Die Beklagte leistete der Klägerin Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2018 und aufgrund einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. April 2018. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete per 31. Oktober 2017 (Urk. 9/20). Danach beruht der Taggeldanspruch der Klägerin auf ihrem Nachleistungsanspruch gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB (vgl. E. 2.4).
Die Klägerin stützte ihre Annahme einer weiterhin bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit insbesondere auf die Berichte von Dr. D.___ (und lic. phil. E.___) vom 27. Februar 2018 und 18. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.2.5). Die Beklagte verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf die Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. C.___ sowie das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2.2, 4.2.4 und 4.2.6).
5.2 Zu prüfen ist, ob die Klägerin den Beweis für die von ihr behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der strittigen Periode erbringen kann (vorstehend E. 1.4) oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende Indizien den Hauptbeweis scheitern lassen (vorstehend E. 1.5). Den medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte sowie der Fachärzte, welche die Beklagte beraten, kommt dabei der Stellenwert von Parteibehauptungen zu (vorstehend E. 1.6-1.9).
5.3 Die Klägerin kam mit der Einreichung der Arztberichte von Dr. H.___ und der Psychologin I.___ von der J.___ vom 13. Juni 2017, von Dr. K.___ und der Psychologin L.___ von der B.___ vom 3. Oktober 2017 sowie von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ vom 27. Februar 2018 und 18. Januar 2019, in welchen stets eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, grundsätzlich ihrer vertraglichen Obliegenheit gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 2 AB zur Einreichung der erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose nach. Dabei beziehen sich die Berichte der J.___ und der B.___ auf das Jahr 2017, in welchem das Vorliegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit unbestritten ist. Die Beklagte leistete bis Ende Januar 2018 Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit.
5.4 Was die Zeit ab Februar 2018 betrifft, führten Dr. D.___ und lic. phil. E.___ in den Berichten vom 27. Februar 2018 und 18. Januar 2019 (vorstehend E. 4.2.5) aus, dass die Klägerin nach wie vor an stark erhöhter Reizbarkeit, fehlender Stressresistenz, Schlafstörungen, Ängstlichkeit, starker Verminderung des Antriebs, schneller Ermüdung und Erschöpfung, niedergedrückter Stimmung, sehr stark verminderter Merk- und Konzentrationsfähigkeit, stark eingeschränkter Auffassung und eingeschränktem Gedächtnis, Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und Flashbacks mit Verlust der Kontrolle der Gefühle, Angst und Trauer leide, weshalb es ihr nicht möglich sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Fast zeitgleich mit dem ersten der beiden Berichte von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ nahm Dr. C.___ im Auftrag der Beklagten eine neuropsychologische Abklärung der Klägerin vor. In ihrem Bericht vom 31. Januar 2018 (vorstehend E. 4.2.4) führte die Neurologin aus, dass die Klägerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei. Sie berichtete nachvollziehbar, dass anlässlich der Abklärung keine depressogenen Kernsymptome hätten festgestellt werden können. Die Gedankengänge der Klägerin seien kohärent und ihre psychische und kognitive Belastbarkeit sowie ihre Kontroll- und Steuerungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt gewesen. Insbesondere habe die Klägerin über den gesamten Verlauf der Exploration keine Antriebs-, Initiations- oder Impulskontrollstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitigen affektpathologischen Störungsbilder gezeigt. Es hätten sich gesamthaft keine kognitiven Einschränkungen hinsichtlich der im angestammten Beruf der Klägerin gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten lassen.
Diese gestützt auf die damalige Aktenlage und die persönliche Untersuchung der Klägerin erstellte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ stellt den mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ vom 27. Februar 2018 und 18. Januar 2019 erbrachten Hauptbeweis, auch wenn es sich nicht um eine fachpsychiatrische Einschätzung handelt, zumindest in Frage, zumal sie sorgfältig, nachvollziehbar und unter Zugrundelegung verschiedener Testungen vorgenommen wurde. Zusätzlich und insbesondere werden die durch Dr. C.___ genährten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit durch das im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Bern erstellte psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 7. und 18. März 2019 bestärkt (Urk. 12/56.1, 12/56.2 und 12/54.1):
5.5 Dr. F.___ konnte in der psychiatrischen Untersuchung, welche am 29. Januar 2019 und damit lediglich elf Tage nach dem zweiten Bericht von Dr. D.___ stattfand, bezeichnenderweise keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er lediglich einen Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Dr. F.___ legte dabei in schlüssiger Weise dar, dass bei der Klägerin zur Zeit der Untersuchung keine depressiven Symptome mehr vorhanden gewesen seien; die von Dr. D.___ im Mai 2018 erhobenen psychopathologischen Befunden hätten nicht bestätigt werden können. Die Belastungen am Arbeitsplatz und der hohe finanzielle Druck hätten 2017 zu einer depressiven Dekompensation geführt. Bereits während des Aufenthaltes in der J.___ habe sich das depressive Zustandsbild jedoch wieder gebessert und nach dem Oktober 2017 sei die Klägerin nicht mehr stationär psychiatrisch behandelt worden. Des Weiteren wies Dr. F.___ auf das Fehlen einer längeren antidepressiven Medikation hin und zeigte das intakte Familienleben, die selbstständige Haushaltführung, die Beteiligung an den Hofarbeiten sowie die vorhandene Verkehrsfähigkeit der Klägerin auf. Er schilderte nachvollziehbar, dass die Klägerin im Alltag einzig noch durch eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit beeinträchtigt sei, was aber nicht genüge, um (weiterhin) eine depressive Störung diagnostizieren zu können. Nachdem Dr. F.___ auch die Voraussetzungen für eine Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung glaubhaft verneinte, kam der Gutachter zum Schluss, dass aus psychischer Hinsicht seit September 2017 wieder eine 50%ige und seit Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/56.2 S. 18. ff.). Dr. G.___ stellte im rheumatologischen Gutachten schliesslich fest, dass aufgrund der Anamnese, der Akten und der vorgenommenen Untersuchung keine Hinweise beständen, dass die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht je eingeschränkt gewesen sei (Urk. 12/54.1 S. 32 f.).
Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ ist, basierend auf den erforderlichen Untersuchungen, für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten und in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben worden. Nachdem es auch in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt, erfüllt es alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), welche die beweismässige Verwertbarkeit eines ärztlichen Berichtes bestimmen.
5.6 Die Würdigung der zugunsten der Parteistandpunkte ins Feld geführten ärztlichen Berichte sowie des durch die IV-Stelle des Kantons Bern in Auftrag gegebenen Gutachtens führt zum Schluss, dass der (Haupt-)Beweis für den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die strittige Zeitdauer ab Februar 2018 nicht erbracht ist. Auch gelingt es der Klägerin nicht, den Beweis zu erbringen, dass in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2018 höhere Arbeitsunfähigkeiten vorlagen, als die Beklagte ihren Taggeldzahlungen zugrunde legte, und dass ab 1. Mai 2018 überhaupt noch eine Arbeitsunfähigkeit bestand.
Die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung aktuelle und nachvollziehbare Einschätzung von Dr. C.___ vom 31. Januar 2018 (vorstehend E. 4.2.4) sowie die schlüssige Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ im psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 7. und 18. März 2019 (vorstehend E. 4.2.6) sind geeignet, im Sinne eines Gegenbeweises derart ernsthafte Zweifel an dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt zu begründen, dass dieser als nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden kann.
5.7 Auf das (eventualiter) beantragte psychiatrische Gerichtsgutachten (vgl. Urk. 1 S. 2 und 6) kann schliesslich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1, 4A_626/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.4 und 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.5) verzichtet werden. Die Klägerin wurde mit dem zuhanden der IV-Stelle des Kantons Bern erstatteten Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 7. und 18. März 2019 hinreichend psychiatrisch beurteilt und ihr Gesundheitszustand sowie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten genügend abgeklärt. Ausserdem sind die Verhältnisse in der massgebenden Zeitspanne zu beurteilen. Dafür könnte zwangsläufig nur auf die damaligen oder kurz danach erstatteten Berichte und allenfalls Angaben von damals involvierten Personen abgestellt werden. Angesichts der unterdessen verstrichenen Zeit könnte eine Begutachtung zum aktuellen Zeitpunkt absehbar kein über die vorliegenden hinausgehenden zusätzlichen Erkenntnisse vermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3).
Ebensowenig sind von der beantragten (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) Befragung der die Klägerin in der Vergangenheit oder aktuell behandelnden Ärzte sowie von Dr. A.___ massgebliche neue Erkenntnisse zu erwarten, zumal sich die betreffenden Ärzte bereits in den erstatteten Arztberichten hinlänglich äusserten.
5.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beweis für den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt nicht erbracht ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.
6.
6.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos.
6.2 Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling