Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
KK.2018.00044
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 21. Februar 2019
in Sachen
X.___
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini
JLS avocats
Schanzeneggstrasse 3, 8027 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Gesuchsgegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, ist seit dem 1. Februar 2013 mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ angestellt (Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 2/1). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ist sie bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert (Urk. 1 S. 4 und 8 S. 2). Am 1. Juli 2014 meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 2/1). In der Folge erbrachte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG mindestens bis zum 22. Juli 2015 Krankentaggeldleistungen (Urk. 1 S. 4 sowie 8 S. 2 und 3).
2. Die Versicherte reichte, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini, mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 (Urk. 1) ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein und beantragte, es sei ein gerichtliches Gutachten zu ihrer Arbeitsfähigkeit einzuholen; ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (Urk. 4). Die Gesuchsgegnerin stellte ein Fristerstreckungsgesuch, worauf die Frist letztmals bis zum 31. Januar 2019 erstreckt wurde (Urk. 6). Die Gesuchsgegnerin liess sich mit Eingabe vom 31. Januar 2019 (Urk. 8; Datum der Postaufgabe, vgl. Urk. 10) vernehmen und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Davon wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 4. Februar 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Streit zwischen den Parteien betrifft eine kollektive Krankentaggeldversicherung, mithin eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (BGE 138 III 2 E. 1.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1). Er ist privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 138 III 2 E. 1.1). Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 138 III 1.2.2).
1.2 Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn:
a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 158 Abs. 2 ZPO).
1.3 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:
a. die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder
b. die Massnahme vollstreckt werden soll.
Das summarische Verfahren ist anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). In einem solchen entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. a ZPO). Auch in einem allfälligen Hauptverfahren wäre kein Schlichtungsverfahren erforderlich (BGE 138 III 558 E. 4).
2.
2.1 In der Gesuchsbegründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin sei seit dem 1. Juni 2014 arbeitsunfähig, da sie an einem persistierenden Erschöpfungssyndrom leide (Urk. 1 S. 4). Zwischen den Parteien sei strittig, ob die Gesuchstellerin (nach der Einstellung der Krankentaggeldleistungen durch die Gesuchsgegnerin) für weitere 333 Tage (d.h. bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten maximalen Leistungsdauer pro Versicherungsfall) Anspruch auf Krankenversicherungstaggelder habe (Urk. 1 S. 3 und 5 f.). Mit dem beantragten ärztlichen Gutachten könnte das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin, welche eine Anspruchsvoraussetzung darstelle, bewiesen werden (Urk. 1 S. 2).
Die Arbeitsunfähigkeit sei kein statisches Geschehen und könne sich im Verlauf der Zeit ändern. Es gelte, den medizinischen Sachverhalt während der ganzen Zeit der (potentiellen) Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin zu klären, also für den Zeitraum ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit im anspruchsbegründenden Mass oder allenfalls bis zur zeitlichen Erschöpfung des Taggeldanspruchs. Für die Festlegung der bisherigen und der laufenden Arbeitsunfähigkeit sei es von eminenter Wichtigkeit, diese möglichst zeitnah in Form eines gerichtlichen Gutachtens, welches als Beweis für den Anspruch der Gesuchstellerin dienen könne, klären zu können. Je länger es dauere, bis das Gutachten vorliege, desto grösser sei das Erschwernis, den medizinischen Sachverhalt für den ganzen relevanten Zeitraum gutachterlich klären zu können Es sei möglich, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr oder nicht mehr im aktuellen Umfang bestehe, wenn dereinst im Rahmen eines hängigen Klageverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin oder in einem Verfahren bei einem Sozialversicherer ein medizinisches Gutachten eingeholt werde. In diesem Sinne drohe eine wesentliche Gefährdung der Beweismittel, wenn nicht durch vorsorgliche Beweismassnahmen rasch eine gerichtliche Begutachtung durchgeführt werden könne (Urk. 1 S. 6).
Praxisgemäss bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Abklärung der Prozess- und Beweisaussichten, wenn es sich beim beantragten Beweismittel für einen nachfolgenden Prozess um ein taugliches und wichtiges Beweismittel handle. Die vorsorgliche Beweisführung solle der Gesuchstellerin nicht nur eine Abschätzung der Prozesschancen ermöglichen, sondern eine eigentliche Abklärung der Prozessaussichten. Exakt dafür sei das Rechtsinstitut der vorsorglichen Beweisführung geschaffen. In Bezug auf medizinische Gutachten bestehe ein schutzwürdiges Interesse insbesondere dann, wenn nicht bereits Gutachten oder sonstige umfangreiche medizinische Akten aus einem Sozialversicherungsverfahren vorlägen (Urk. 1 S. 6).
Im konkreten Fall lägen bisher lediglich diverse ärztliche Berichte vor. Eine umfassende medizinische Beurteilung durch eine unabhängige Drittperson habe bisher nicht stattgefunden. Bei dieser Ausgangslage habe die Gesuchstellerin ein grosses und schützenswertes Interesse, schon vor Beginn eines allfälligen Klageverfahrens über die Taggeldansprüche über verbindliche fachliche Informationen zur medizinischen Situation mit Blick auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit zu verfügen. Hierbei handle es sich um Tatfragen, die Gegenstand eines Beweises sein könnten und die durch ein vom Gericht angeordnetes medizinisches Gutachten zu klären seien (Urk. 1 S. 6).
2.2 Demgegenüber machte die Gesuchsgegnerin geltend, die Leistungseinstellung sei nach umfangreichen medizinischen Abklärungen erfolgt. Die Gesuchstellerin verfüge über keinen Anspruch auf eine medizinische Begutachtung. Es sei auch nicht möglich, mit einem im Jahr 2019 einzuholenden Gerichtsgutachten die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 nachzuweisen. Zudem sei davon auszugehen, dass der geltend gemachte Taggeldanspruch verjährt sei. Es bestehe demnach auch kein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin an der beantragten vorsorglichen Beweisführung (Urk. 8).
3.
3.1 Es kann offenbleiben, ob ein Taggeldanspruch für die Dauer von 333 Tagen ab dem 23. Juli 2015 (Urk. 1 S. 4) oder ab dem 23. November 2015 (Urk. 8 S. 2 und 3) strittig ist. In beiden Fällen wäre relevant, wie sich die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin vom jeweiligen Beginn (23. Juli oder 23. November 2015) an während 333 Tagen präsentierte. Damit steht fest, dass ein bereits vor Ende 2016 verstrichener Zeitraum zu beurteilen ist.
Mit einer gutachterlichen Untersuchung der Gesuchstellerin im Rahmen dieses Verfahrens liessen sich lediglich der aktuelle Gesundheitszustand und die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit beurteilen. Sie wäre als Beweismittel betreffend die weit zurückliegende strittige Periode folglich untauglich. Dies wurde im Grundsatz auch in der Gesuchsbegründung zutreffend erkannt (vgl. Urk. 1 S. 6). In dieser Hinsicht ist folglich auch nicht von einer Beweismittelgefährdung auszugehen. Eine solche bestünde ebenso wenig für ein Gerichtsgutachten zur Frage, wie Sachverständige die vorhandenen medizinischen Unterlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin beurteilen.
3.2 Soweit das beantragte Gerichtsgutachten ohnehin nicht als Beweismittel in Frage kommt, kann es auch nicht zur Abschätzung der Beweis- und Prozesschancen dienen. Insofern besteht an dessen Einholung auch kein schutzwürdiges Interesse. Vom Gericht zu bestellende Gutachter könnten (einzig) allenfalls die vorhandenen echtzeitlichen medizinischen Dokumente als Grundlage für ein Aktengutachten benutzen. Entsprechende ärztliche Unterlagen betreffend den hier interessierenden Zeitraum, der bereits vor Ende 2016 verstrichen war, wurden nicht eingereicht (vgl. insbesondere Urk. 2/2-4). Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob ein allein auf Akten basierendes Gerichtsgutachten im hier zu beurteilenden Fall überhaupt als Beweismittel tauglich ist und zu einer Klärung der Beweis- und Prozesschancen beitragen kann. Insofern wurde von der Gesuchstellerin kein schützenswertes Interesse dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
3.3 Da die Gesuchstellerin keinen Grund für die beantragte vorsorgliche Beweisführung in Form eines Gerichtsgutachtens glaubhaft gemacht hat, ist ihr Gesuch abzuweisen. Ob die strittige Forderung wie von der Gesuchsgegnerin behauptet bereits verjährt ist (Urk. 8 S. 3), kann unter diesen Umständen offenbleiben.
4. Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldver-sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Gesuchsgegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4; vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Louis Scenini
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke