Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2019.00004


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 11. Mai 2020

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Siebeneck

Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte

Nüschelerstrasse 49, Postfach 1415, 8021 Zürich 1


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beklagte




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, war ab 2. Juni 2015 als Geschäftsführerin / Barkeeperin bei der Y.___ beschäftigt (Urk. 2/2) und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachstehend: Axa) im Rahmen der Police Nr. «…» (Urk. 9/29) gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) krankentaggeldversichert.

    Am 25. Februar 2016 wurde der Axa eine Arbeitsunfähigkeit ab 15. Februar 2016 gemeldet (Urk. 9/3). Die Axa entrichtete in der Folge Taggelder entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 18. Februar bis 4. März, vom 13. April bis 2. Mai, vom 22. Juni bis 18. August und vom 22. August bis 11. September 2016. Ab 23. September 2016 entrichtete sie Taggelder entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 26/34).

    Sodann holte die Axa eine fachärztliche Beurteilung ein, welche von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 27. Januar 2017 erstattet wurde (Urk. 9/10), und teilte der Versicherten am 8. Februar 2017 mit, dass sie die Taggeldleistungen per 31. März 2017 einstellen werde (Urk. 9/11 = Urk. 2/4), was sie in der Folge tat (vgl. Urk. 26/34). Daran hielt sie am 4. April 2017 (Urk. 9/14) und am 15. Oktober 2017 (Urk. 9/17) fest.


2.    Die Versicherte erhob am 30. Januar 2018 (richtig: 2019) Klage gegen die Axa und beantragte, es sei ihr ein nach Abschluss des Beweisverfahrens näher zu beziffernder Betrag von mindestens Fr. 40'000.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die Axa beantragte mit Klageantwort vom 5. Juni 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Klage.

    In der Folge verzichteten die Parteien ausdrücklich (Urk. 13) beziehungsweise stillschweigend (vgl. Urk. 10 S. 3 Ziff. 1 Abs. 2) auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.

    Mit Replik vom 2. Dezember 2019 hielt die Klägerin an ihrem Antrag fest (Urk. 19) und mit Duplik vom 26. März 2020 hielt die Beklagte an ihrem Antrag fest (Urk. 25), was der Klägerin am 27. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

1.3    Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E. 4.1)

1.4    Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

    Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

1.5    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.6    Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.7    Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).

1.8    Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2)

1.9    Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6).

1.10    Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).

1.11    Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13).


2.

2.1    Die Klägerin begründete ihre Klage (Urk. 1) damit, dass sie seit Februar 2016 an einer mittelgradigen depressiven Episode und einem daraus resultierenden Überforderungsgefühl leide und gemäss den Zeugnissen ihrer Hausärztin und des behandelnden Psychiaters lediglich zu 40 %, mithin an zwei Tagen pro Woche, arbeitsfähig sei (S. 3 Ziff. 6). Der Standpunkt der Beklagten, ab 1. April 2017 sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 Ziff. 7), sei angesichts der klaren Diagnose nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 8).

    In der Replik (Ziff. 19) machte sie geltend, der von der Beklagten beauftragte Gutachter sei im Beurteilungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen, was bereits sehr hoch gewesen sei, da die Arbeitsfähigkeit gemäss den Attesten von behandelnder Seite lediglich 50 % betragen habe. Dessen Einschätzung, die Arbeitsfähigkeit sei innert vier Woche auf 100 % zu steigern, stehe im Widerspruch zur Beurteilung durch den damaligen wie den aktuell behandelnden (vgl. Urk. 20/1) Psychiater (S. 2 f. Ziff. 5). Die vom Gutachter abgegebene Prognose habe sich als unzutreffend erwiesen (S. 4 Ziff. 7). Dass sich der damalige Psychiater gar nicht und der aktuell behandelnde Psychiater nur kurz zum Gutachten geäussert hätten, liege an deren Beanspruchung durch die intensive Patientenbetreuung und stelle keinen Mangel dar (S. 8 Ziff. 24). Auch seien ihr die nicht sehr zahlreich wahrgenommenen psychiatrischen Termine aus näher dargelegten Gründen nicht als Nachteil anzurechnen (S. 9 Ziff. 28).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 8), bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei auf die von Dr. Z.___ am 27. Januar 2017 erstattete psychiatrische Beurteilung (vgl. Urk. 9/10) abzustellen, der zufolge die Klägerin spätestens ab 1. April 2017 wieder voll arbeitsfähig sei (S. 7 Ziff. 2.3).

    Der Klägerin gelinge der - ihr obliegende - Nachweis der von ihr geltend gemachten, auch ab April 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht (S. 8 Ziff. 2.5). Der Bericht vom 2. Mai 2017 des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 9/12) sei dazu aus näher ausgeführten Gründen nicht geeignet (S. 8 f. Ziff. 2.6), ebenso die von ihm ausgestellten Atteste (S. 9 f. Ziff. 2.7). Gleiches gelte für die Zeugnisse der Hausärztin (S. 11 Ziff. 2.8 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2017 ausgewiesen ist.


3.

3.1    Gemäss den im Aussendienst-Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 9/9) festgehaltenen Angaben der Klägerin kam es in der von ihr im Juni 2015 übernommenen Y.___ zu tätlichen Auseinandersetzungen, so auch Angriffen auf sie und ihren Ehemann. Dies habe bei ihr zu Panikattacken und Flashbacks geführt, weshalb sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen und vom 13. April bis 2. Mai 2016 voll arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Sie habe die Arbeit zwar wieder aufgenommen, aber nicht voll. So sei es zu weiteren Nervenzusammenbrüchen gekommen und sie habe zweimal durch die Ambulanz abgeholt werden müssen (S. 1).

3.2    Am 15. Februar 2016 wurde die Klägerin gemäss Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 9/1) im A.___ behandelt (Ziff. 1). Als Diagnose wurde ein tachykardes Vorhofflimmern genannt (Ziff. 4) und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. bis 17. Februar 2016 attestiert (Ziff. 5). Seit dem 17. Februar 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Ziff. 7 und 11).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 22. März 2016 (Urk. 9/2) aus, die Patientin sei am 15. Februar 2016 kollabiert und gleichentags im A.___ sowie am 17. Februar 2016 bei ihr behandelt worden (Ziff. 1-2). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. bis 24. Februar 2016 (Ziff. 5), die Patientin habe die Arbeit wieder aufgenommen (Ziff. 6).

3.4    In den Akten finden sich für die Folgezeit die folgenden handschriftlich erstatteten Krankmeldungen:

- Datum: 4. Juli 2016; Art der Krankheit: Panikattacke; keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit; Wiederaufnahme der Arbeit: 22. Juni bis 15. Juli 2016 (Urk. 9/6/3)

- Datum: 18. Juli 2018; Angaben zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit nicht leserlich; Wiederaufnahme der Arbeit 18. Juli bis 18. August 2016 (Urk. 9/6/1)

- Datum: (ebenfalls) 18. Juli 2016; Art der Krankheit: Panikattacken, Depression; Arbeitsunfähigkeit ab 18. Juli 2016; Wiederaufnahme der Arbeit: ab 18. August 2016 (Urk. 9/6/2)

- undatiert; Angaben zur Krankheit: schwere depressive: Episode; Arbeitsunfähigkeit: 22. August bis 22. September 2016 (Urk. 9/7)

3.5    Laut Aktennotiz vom 23. September 2016 (Urk. 9/8) teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit, der von ihr geplante Krankenbesuch sei nicht erforderlich. Die Klägerin arbeite seit dem 23. September 2016 wieder voll und auch die psychotherapeutische Behandlung sei abgeschlossen.

    Gemäss Aussendienst-Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 9/9) erklärte die Klägerin, seit 23. September 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und werde voraussichtlich weiter andauern, sie werde das heute mit dem Psychiater besprechen (S. 2 Ziff. 4).

3.6    Dr. Z.___ erstattete seine Beurteilung am 27. Januar 2017 (Urk. 9/10). Als subjektive Angaben berichte die Beschwerdeführerin von aktuellen Anfällen von Herzrasen und Schwierigkeiten, wenn sie in die Bar gehen sollte (S. 4 oben). Nach Wiedergabe der Befunde (S. 5 f. Ziff. 3) erläuterte er unter Bezugnahme auf die gemäss ICD-10 massgebenden Symptome die von ihm gestellte Diagnose (S. 7 f. Ziff. 4) einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Insgesamt fänden sich leichte depressive Symptome innerhalb der Anpassungssituation an die neue Situation der Bar. Die Versicherte wirke überfordert mit der Situation der schwierigen Klientel und könne mit der Gesamtsituation nicht umgehen, andererseits stelle sie extrem hohe und ausgeprägte Anforderungen an sich selber. Zusätzlich fänden sich episodisch auftretende paroxysmale Angstanfälle, es sei daher aktuell zusätzlich von einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Anfälle, ICD-10 F41.0) auszugehen (S. 8 oben).

    Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Bei einer leichten depressiven Episode sei eine nur geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Zusätzlich finde sich bei adäquater Therapie eine hohe Wahrscheinlichkeit der schnellen Erholung (S. 10 Ziff. 6.1a).

    In einer angepassten Tätigkeit, mithin ohne Leitungsfunktion, sei die Versicherte aktuell zu 80 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 6.1b). Bei adäquater Wahrnehmung von Therapie und den therapeutischen Möglichkeiten sei aktuell innerhalb von sechs Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu sehen (S. 11 Ziff. 6.2a).

3.7    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2. Mai 2017 (Urk. 9/12) aus, die Behandlung durch ihn habe am 13. April 2016 begonnen (Ziff. 1) und finde zwei- bis dreimal pro Monat statt (Ziff. 8). Anamnestisch hielt er fest, im April 2016 seien bei der Patientin Panikattacken aufgetreten und sie leide weiterhin an solchen. Diese könnten täglich auftreten und es komme bei ihr auch zu Vergesslichkeit. Soziale Kontakte fielen ihr schwer, sie fühle sich sehr traurig und antriebslos. Ferner habe sie Einschlafprobleme. Der Appetit sei normal (Ziff. 2). Als Diagnosen (Ziff. 4) nannte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Patientin sei als Barführerin und Barkeeperin seit April 2016 bis auf weiteres 80-100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3). In der ferneren Zukunft könne die Arbeitsfähigkeit erhöht werden, da es sich um ein medizinisch behandelbares Geschehen handle (Ziff. 11).

3.8    In einem am 19. Juni 2017 ausgestellten Zeugnis attestierte Dr. C.___ (vorstehend E. 3.7) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 22. September 2017 bis auf weiteres (Urk. 9/23/2), und in einem am 13. März 2018 ausgestellten Zeugnis eine solche vom 1. Januar bis 28. Februar 2018 (Urk. 9/23/1).

3.9    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) attestierte am 4. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich 6 Tagen (Urk. 9/27/4), am 17. Januar 2018 eine solche von voraussichtlich 2 Wochen (Urk. 9/27/3), am 13. März 2018 eine solche von 100 % vom 17. Januar bis 14. Februar 2018 (Urk. 9/27/2) und am 20. Juni 2018 eine solche von 60 % vom 20. Juni 2018 bis auf weiteres (Urk. 9/27/1).

    In ihrem Schreiben vom 27. Juli 2018 (Urk. 9/15 = Urk. 2/3/1) führte sie aus, sie habe die Patientin am 17. Januar, 12. und 26. März und 20. Juni 2018 behandelt. Vom Psychiater sei sie seit zirka Mitte 2017 zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben worden, diese Arbeitsunfähigkeit gelte momentan immer noch.

    Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 (Urk. 9/18 = Urk. 2/3/2) führte sie ergänzend aus, sie habe die Beschwerdeführerin seit 20. Juni 2018 in zirka monatlichen Abständen gesehen. Ihres Erachtens sei sie auch in dieser Zeit weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Dies werde auch weiterhin so bleiben.

3.10    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 20. November 2019 (Urk. 20/1) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 17. Dezember 2018 in seiner Behandlung (S. 1 Mitte), dies in unregelmässigen Abständen von zirka ein- bis dreimal pro Monat (S. 3 oben). Anamnestisch führte er unter anderem aus, die Eheleute hätten die 2015 miteinander gekaufte Bar wieder verkaufen müssen (S. 2 oben). Mit der Aufgabe des Barbetriebs und dem Ausscheiden aus dem Betrieb sei eine deutliche Entlastung eingetreten (S. 1). Als Diagnosen (S. 2) nannte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine depressive Störung, aktuell leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.1). Die Arbeitsunfähigkeit habe von Januar bis Ende September 2019 50 % betragen und betrage seit Oktober 2019 30-40 % (S. 2 Mitte).


4.

4.1    Wer aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, ist für deren Bestehen beweispflichtig (vorstehend E. 1.5). So obliegt der versicherten Person der Beweis für eine als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 1.6).

4.2    Die Beklagte ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.6) davon ausgegangen, dass die Klägerin ab 1. April 2017 nicht mehr arbeitsunfähig war und hat ihre Leistungen dementsprechend eingestellt. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei auch ab 1. April 2017 arbeitsunfähig gewesen und habe demzufolge Anspruch auf fortgesetzte Taggeldleistungen.

    Nach dem Dargelegten (vorstehend E. 4.1) trägt die Klägerin die Beweislast für die von ihr als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit.     Zwar genügt dafür der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vorstehend E. 1.7), jedoch ist die - von ihr geübte (vorstehend E. 2.1) - blosse Kritik am Gutachten für ihren Standpunkt nicht beweisbildend (vorstehend E. 1.10).

    Es ist somit zu prüfen, worauf die Klägerin ihre Behauptung zu stützen vermag.

4.3    Dr. C.___ führte im Mai 2017 aus, er behandle die Klägerin seit April 2016, nannte als Diagnosen eine Panikstörung und eine mittelgradige depressive Episode und attestierte eine seit April 2016 und bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % (vorstehend E. 3.7).

    Für die von ihm im Mai 2017 seit April 2016 postulierte Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % liegen keine echtzeitlichen Atteste vor. Vielmehr ergibt sich aus den verschiedenen Krankmeldungen (vorstehend E. 3.4), dass keineswegs eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, sondern wiederholt eine Wiederaufnahme der Arbeit erfolgte. Damit übereinstimmend berichtete auch die Hausärztin im März 2016, die Arbeitsfähigkeit betrage ab 17. Februar 2016 wieder 100 % (vorstehend E. 3.3).

    Dr. C.___ attestierte ferner im Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab einem dannzumal mehr als drei Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (vorstehend E. 3.8). Das betrifft zwar nicht direkt die hier strittige Frage einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit im April 2017, verdeutlicht aber, dass es seinen Angaben an Nachvollziehbarkeit mangelt. Im gleichen Sinne ist festzuhalten, dass die von ihm im Mai 2016 gestellte Diagnose kaum hinreichend begründet erscheint, fehlt doch - im Unterschied zum Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.6) - eine auch nur einigermassen systematische und mehr als skizzenhafte Befunderhebung: Er führte lediglich Panikattacken (die täglich auftreten könnten), «auch» Vergesslichkeit, sowie die Angaben der Klägerin an, soziale Kontakte fielen ihr schwer, sie fühle sich sehr traurig und antriebslos und habe Einschlafprobleme (vorstehend E. 3.7).

4.4    Die erheblichen Mängel des Berichts von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3) führen zum Schluss, dass dieser nicht geeignet ist, das behauptete Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit auch ab 1. April 2017 zu beweisen.

    Infolge der grossen zeitlichen Distanz kommen dafür auch die Berichte der Hausärztin vom Dezember 2017, Juli 2018 und Januar 2019 (vorstehend E. 3.9) und derjenige des seit Dezember 2018 behandelnden Psychiaters vom November 2019 (vorstehend E. 3.10) nicht in Frage, in denen sich überdies auch gar keine Ausführungen zu den hier strittigen Verhältnissen im April 2017 finden.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Beweis für die von ihr als auch ab April 2017 fortbestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht hat.

    Dies führt zur Abweisung der Klage.


5.

5.1    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos.

5.2    Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Siebeneck

- AXA Versicherungen AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher