Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2019.00011


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 3. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch den Ehemann Y.___


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beklagte




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, arbeitete ab 17. Juli 2008 als Pflegefachfrau bei der Z.___ und war über die Arbeitgeberin seit 1. Januar 2011 bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA; Police Nr. «..», Urk. 9/15) kollektiv krankentaggeldversichert. Die Arbeitgeberin meldete mit Formular vom 27. Januar 2014 eine seit 2. Dezember 2013 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Erschöpfung mit Anorexia mentalis (Urk. 9/1). Die AXA zahlte nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist (Urk. 9/15/2) Taggelder ab 1. Januar 2014 (Urk. 2/3). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. August 2014 per 30. November 2014 (Urk. 9/4). Nach Eingang eines Berichts des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Oktober 2014 (Urk. 9/3) holte die Taggeldversicherung ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2014 ein (Urk. 9/5). Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass diese, wie von Dr. B.___ festgestellt, seit dem 29. Oktober 2014 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und dass ihr eine berufliche Neueingliederung gesundheitlich möglich und zumutbar sei. Ihr werde eine Übergangsfrist zur Anpassung an die geänderten Verhältnisse eingeräumt, weshalb die AXA bereit sei, bis längstens 31. Januar 2015 die Taggeldleistungen zu 100 % zu erbringen (Urk. 9/6). Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 verzichtete die AXA auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Januar 2018, für den Fall, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist (Urk. 2/10). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 wies die SVA Schaffhausen das Leistungsbegehren der Versicherten vom 7. April 2014 ab (Urk. 9/9).


2.    Am 11. April 2019 erhob X.___ vertreten durch ihren Ehemann Klage gegen die AXA mit dem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Taggeldern für die Zeit vom 1. Februar bis 1. Dezember 2015 im Betrag von Fr. 30'515.00 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2016 (Urk. 1). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 15. August 2019 auf Abweisung der Klage (Urk. 8), worüber die Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht weder die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung noch einen zweiten Schriftenwechsel für notwendig erachte, es bleibe den Parteien jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Die mit derselben Verfügung eingeräumte Frist zur Mitteilung, falls eine Hauptverhandlung gewünscht werde (Urk. 10), liessen beide Parteien ungenutzt verstreichen.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).

    Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben.

1.3    Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

    Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

1.4    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.5    Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).

1.6    Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2).


2.    

2.1    Gegenstand der Klage ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf 304 Taggelder für die Zeit vom 1. Februar bis 1. Dezember 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 30'515.--. Die Klägerin macht sinngemäss geltend, sie sei vom 2. Dezember 2013 bis 10. Januar 2018 infolge Krankheit durchgehend zu 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig gewesen, was sie mit Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. A.___ für die Zeit vom 28. Januar 2015 bis 10. Januar 2018 (Urk. 2/2) belegen könne. Während der ganzen Krankheitsdauer sei sie in regelmässiger Behandlung/Therapie bei ihrem Hausarzt gestanden, welcher sie seit über 30 Jahren betreue. Die Beurteilung von Dr. B.___, welche gestützt auf (lediglich) zweistündige Gesprächsversuche erfolgt sei, stehe in diametralem Gegensatz zur fachlich ausgewiesenen Beurteilung von Dr. A.___ (Urk. 1).

2.2    Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht im Wesentlichen gestützt auf das von ihr als überzeugend erachtete Gutachten von Dr. B.___ vom 14. Dezember 2014. Weder die von Dr. B.___ erhobenen Befunde noch die Alltagsgestaltung der Klägerin liessen auf eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit schliessen. Sodann habe sich die Klägerin weder einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen, noch Antidepressiva eingenommen. Dass Dr. B.___ in der Anpassungsstörung, welche im November 2013 eingetreten sei, nachdem die Klägerin festgestellt habe, dass der Lebenspartner fremdgegangen sei, keine Ursache für eine weiterdauernde Arbeitsunfähigkeit erkannt habe, überzeuge ebenfalls, zumal der Auslöser der Störung im Februar 2014 weggefallen sei. Bei den weiter gestellten Diagnosen handle es sich um vorbestehende, welche zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit begründet hätten. Angesichts der Beurteilung von Dr. B.___ erscheine es als höchst zweifelhaft, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin über den 31. Januar 2015 hinaus angedauert habe; der entsprechende, von der Klägerin zu erbringende Beweis gelinge mit den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. A.___ nicht, zumal es sich bei Dr. A.___ um keinen Facharzt der Psychiatrie handle (Urk. 8 S. 5 ff.).


3.    

3.1    Gemäss der Police Nr. «…» sind im Rahmen der zwischen der Beklagten und der Z.___ abgeschlossenen kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) die Mitarbeiter für ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen versichert. Gemäss Art. B4 Abs. 2 der hier anwendbaren Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) /Krankentaggeldversicherung, Ausgabe 07/2010 (Urk. 9/12), erlischt der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherten unter anderem mit seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen. Gemäss Art. B8 Abs. 7 der AVB bezahlt die Beklagte Taggelder nach Erlöschen des Versicherungsschutzes bei Krankheiten, die während der Versicherungsdauer eingetreten sind, bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer, längstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemäss BVG oder entsprechender ausländischer Versicherungseinrichtungen.

    Die Beklagte erbrachte unbestrittenermassen Taggelder vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2015 (vgl. Aufstellung der Klägerin: Urk. 2/3). Dass sie im Falle einer weiter dauernden Arbeitsunfähigkeit für den im Streite stehenden Zeitraum trotz Erlöschens des Versicherungsschutzes infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2014 eine Nachdeckungspflicht treffen würde, wird von der Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt. Auch verzichtet die Beklagte weiterhin auf die Einrede der Verjährung gemäss Art. 46 VVG. Dagegen steht im Streit, ob die Klägerin ab 1. Februar 2015 bis zum von ihr geltend gemachten Genussablauf per 1. Dezember 2015 weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen hat.

3.2    Gemäss Art. B1 Abs. 1 AVB erbringt die Beklagte Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem in den AVB liegenden Überblick zur Krankentaggeldversicherung besteht der Anspruch bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % nach Ablauf der Wartefrist (vgl. auch Art. B4 Abs. 1, B8 Abs. 2 und 4: Urk. 9/12). Gemäss Art. D2 Abs. 1 AVB ist die versicherte Person im Krankheitsfall unter anderem gehalten, sobald eine Krankheit voraussichtlich zu Leistungen führt, sobald als möglich für fachgemässe ärztliche Pflege zu sorgen.


4.    

4.1    Was die Beweislage hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis 1. Dezember 2015 anbelangt, stützte sich die Klägerin auf die Angaben ihres langjährig behandelnden Hausarztes Dr. A.___.

    Dieser stellte in seinem ersten Bericht an die Beklagte vom 17. Februar 2014 die Diagnose einer schweren reaktiven Depression und einer Panikattacke. Aufgrund massiver partnerschaftlicher Probleme (die Klägerin habe von einem seit Jahren bestehenden «Fremdgang» ihres Partners erfahren, der sich nun nicht von seiner «Zweitfrau» lösen wolle) hätten sich die als massiv geschilderten Probleme entwickelt. Als objektive Befunde führte Dr. A.___ Antriebsschwäche, Inappetenz, Schlaflosigkeit, depressive Stimmungslage, psychosomatische Beschwerden mit Angstzuständen, Panikattacken und eine Muskelschwäche an, wobei sich diese Befunde mit den von der Klägerin geäusserten Beschwerden decken würden. Er erachtete die Klägerin aufgrund der psychischen und physischen Konstellation als zu 100 % arbeitsunfähig. Mit einer schrittweisen Besserung könne aufgrund der Erlernung von Copingstrategien sowie begleitender Psychotherapie gerechnet werden (Urk. 9/2).

    Am 21. August 2014 berichtete Dr. A.___ der Beklagten, die Klägerin sei aktuell bei einer Kollegin in Behandlung und werde psychologisch durch den involvierten IV-Berater der IV-Stelle Schaffhausen betreut. Sie wehre sich vehement gegen den Einbezug eines Psychiaters respektive entsprechender Medikamente. Diesbezüglich habe sie sehr schlechte Erfahrungen gemacht, gerade auch nach ihrer Hirnerkrankung (Status nach Entfernung eines Meningioms 2003). Ein niederschwelliger Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen: eine Arbeitsaufnahme sei nicht absehbar (Beilage zu: Urk. 9/3).

    In seinem Bericht vom 13. Oktober 2014 führte Dr. A.___ sodann aus, die Klägerin habe trotz seines regelmässigen Insistierens eine fachärztliche psychiatrische Behandlung abgelehnt. Sie habe sogar gedroht, dass sie bei Einbezug eines psychiatrischen Kollegen nicht mehr weiterleben wolle. In der Tat werde die Klägerin von ihrem IV-Berater persönlich psychologisch betreut (Urk. 9/3).

    Mit den in diesem Verfahren eingereichten Zeugnissen bescheinigte Dr. A.___ der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Januar 2015 bis 10. Januar 2018 (Urk. 2/2).

4.2    Dr. B.___ untersuchte die Klägerin im Auftrag der Beklagten am 29. Oktober 2014. Die Untersuchung fand auf Verlangen der Klägerin, welche dem Gutachter völlig aufgelöst, zitternd und weinend vehement verkündet habe, nicht alleine da zu bleiben, im Beisein ihres Lebenspartners statt. Die Klägerin stehe gemäss eigenen Angaben in wöchentlicher, psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn C.___; Psychopharmaka nehme sie keine ein. Die Erhebung der psychopathologischen Befunde habe sich aufgrund des kindlich-trotzig anmutenden Verhaltens der Klägerin («als müsse eine Show durchgezogen werden», Urk. 9/7 S. 5) als schwierig herausgestellt, was die Aussagekraft der Befunde relativiere. Die Klägerin sei in den üblichen Qualitäten orientiert, die Gedächtnisleistung sei altersentsprechend unauffällig, die Aufmerksamkeit aufgrund des demonstrativen «Heulsusenverhaltens» kaum zu beurteilen. Der Denkprozess wirke unter Abzug der emotionalen Artefakte themenbezogen strukturiert, präsentiere sich in der gedanklichen Verarbeitung als regressiv-rudimentär, was gemäss Dr. B.___ kaum der Wirklichkeit entsprechen dürfte. Weiter erweise sich der Denkprozess als formal flüssig und keinesfalls im depressiven Sinne gehemmt, inhaltlich extrem selbstbezogen und ausgesprochen in der Opferrolle gefangen wirkend, sonst wie auch formal in psychopathologischer Hinsicht unauffällig. Das Intelligenzniveau beurteilte Dr. B.___ als durchschnittlich. Der Antrieb sei weder vermindert noch erhöht (Urk. 9/7 S. 3 ff.).

    Eine Grundstimmung hinter der plakativen Darstellung der eigenen Leiden sei nicht bestimmbar, dürfte aber nicht der Darstellung der eigenen Verzweiflung entsprechen. Im Gesprächsverhalten habe er die Klägerin als ausgesprochen unkooperativ wahrgenommen, angefangen bei der Weigerung, das Gespräch mit ihm alleine zu führen, bis hin zum demonstrativen und plötzlichen Verlassen des Untersuchungsraums nach zwei Stunden. Es sei zu jedem Zeitpunkt offensichtlich gewesen, dass der Klägerin die Untersuchung extrem zuwider gewesen sei. Der Partner der Klägerin habe, nachdem die Klägerin den Untersuchungsraum fluchtartig verlassen habe, ausgeführt, diese sei ein ausgesprochener Kontrollfreak und habe schon immer ein Opferverhalten an den Tag gelegt. In den gemeinsam verbrachten Ferien nach der Krankschreibung habe sie täglich während einer Stunde «Theater gespielt» (wie jetzt), er wisse nicht, weshalb er dies mitmache, wohl aus schlechtem Gewissen. Durch die Meningeom-Erkrankung mit anschliessender Operation 2003 habe die Klägerin für ihn klar erkennbare kognitive Einbussen erlitten und deshalb auch ihrer Tätigkeit als Buchhalterin nicht mehr nachgehen können (Urk. 9/7 S. 5 f.).

    Die Beurteilung von Dr. B.___ lautete dahingehend, dass bei der Klägerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung histrionischer und unreifer bis kindlicher Ausrichtung (ICD-10: F61.0) vorliege. Diese sei wohl erstmals 1992 im Zusammenhang mit einer Ehetrennung vermutlich im Sinne einer längeren depressiven Reaktion dekompensiert. Die zweite Dekompensation sei 2003 im Anschluss an eine Meningeom-Erkrankung mit anschliessender Operation eingetreten. Damals habe sich anscheinend ein Berufswechsel aufgedrängt, weil die Klägerin ihrer bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin wegen Konzentrationsstörungen und Schwindel nicht mehr habe gerecht werden können. In diesem Zusammenhang hielt Dr. B.___ das Vorliegen eines leichten psychoorganischen Syndroms im Sinne einer organischen, emotional labilen Störung (ICD-10: F06.6) und einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) für möglich, wobei er zu deren Quantifizierung eine spezifische Testung als notwendig bezeichnete.

    Die dritte Dekompensation sei im November 2013 infolge Bekanntwerdens des Fremdganges ihres Partners in Form einer kombinierten Anpassungsstörung gemäss ICD-10: F43.28 mit einer Verschärfung der bisherigen Persönlichkeitsproblematik und des Kontrollbedürfnisses/Abhängigkeits-verhaltens eingetreten. Da der Partner der Klägerin sämtliche Kontakte zu seiner ehemaligen Geliebten im Februar 2014 abgebrochen habe und im Untersuchungszeitpunkt keine nennenswerte depressive Symptomatik vorgelegen habe, sei der psychogenen Störung ab dem Untersuchungszeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr zuzuschreiben, sei die Klägerin doch mit derselben Persönlichkeit und Komorbidität langjährig arbeitsfähig gewesen (Urk. 9/7 S. 9 f.).


5.    

5.1    Wie unter E. 1.4 dargelegt, trägt die Klägerin die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (hier eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während des strittigen Zeitraums). Nicht die Beklagte hat eine Zustandsverbesserung zu beweisen, sondern die Klägerin hat mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 130 III 321 E. 3.3) den Nachweis zu erbringen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im strittigen Zeitraum vom 1. Februar bis 1. Dezember 2015 weiter angedauert hat. Die Klägerin offeriert hierfür an zeitechten ärztlichen Unterlagen einzig die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. A.___ betreffend den Zeitraum vom 28. Januar 2015 bis 10. Januar 2018 (Urk. 2/2). Im Nachgang zur Verfügung vom 21. August 2019 (Urk.10) verzichtete die Klägerin nicht nur auf die Durchführung einer Hauptverhandlung, sondern auch auf eine weitere Stellungnahme und insbesondere auf das Nachreichen zunächst vorbehaltener, nicht näher bezeichneter weiterer Beweismittel (Urk. 1 S. 2).

5.2    Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Kläger/die Klägerin bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13).

    Bereits der Umstand, dass angesichts der medizinischen Aktenlage, so insbesondere auch der Berichte von Dr. A.___ vom 17. Februar, 21. August und 13. Oktober 2014 (Urk. 9/2-3) einzig eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zur Diskussion steht, stellt die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. A.___ für den Beleg einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit in Zweifel. So handelt es sich bei Dr. A.___ um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher über keine Fachkenntnisse in fachpsychiatrischer Hinsicht verfügt. Die von ihm erhobenen Befunde im Bericht vom 17. Februar 2014 erschöpften sich denn auch offensichtlich in der Wiedergabe der von der Klägerin geklagten Beschwerden; eine eigentliche Erhebung eines psychischen Befundes ist weder diesem (Urk. 9/2) noch den nachfolgenden Berichten von Dr. A.___ (Urk. 9/3) zu entnehmen. Des Weiteren ist die Weigerung der Klägerin, trotz geltend gemachter psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit eine fachpsychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen, als klar widersprüchlich zu würdigen. Dass es sich bei der von der Klägerin gegenüber Dr. A.___ behaupteten psychologischen Betreuung durch den Berater der SVA Schaffhausen, Herrn C.___ (vgl. Urk. 9/3), um eine fachpsychiatrische Behandlung handelt, wird von der Klägerin in diesem Verfahren nicht mehr behauptet; auch offeriert sie keinen Beweis bezüglich einer allfälligen anderweitigen psychiatrischen oder psychologischen Behandlung (Urk. 1, vgl. diesbezügliche Bestreitungen der Beklagten, in: Urk. 8 S. 7). Abgesehen davon, dass die Klägerin ihrer vertraglichen Obliegenheit, im Krankheitsfall für fachgemässe ärztliche Pflege besorgt zu sein und den Anordnungen des Arztes zu folgen, mithin dem Rat von Dr. A.___, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen (Urk. 9/3, Art. D2 Abs. 1 AVB), nicht nachkam, führen obige Widersprüchlichkeiten und Umstände bereits dazu, dass sich die Klägerin mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. A.___ der Beweislast für eine über den Begutachtungszeitpunkt vom 29. Oktober 2014 hinausdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht entledigt hat.

5.3    Mit dem Gutachten von Dr. B.___ wird der von der Klägerin zu führende Hauptbeweis hinsichtlich der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zusätzlich erschüttert. Zwar handelt es sich dabei, wie auch bei den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen letztlich um eine blosse Parteibehauptung (E. 1.6). Jedoch drängen sich an der Beurteilung von Dr. B.___, wonach die im November 2013 aufgrund der Paarproblematik und der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin eingetretene psychische Dekompensation angesichts des Wegfalls des psychosozialen Auslösers im Februar 2014 und der anlässlich der Begutachtung festgestellten bescheidenen psychopathologischen Befunde, welche auf keine aktuelle depressive Pathologie (mehr) schliessen liessen (E. 4.2), im Begutachtungszeitpunkt keine Auswirkungen (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, keine ernsthaften Zweifel auf. Trotz eingeschränkter Aussagekraft der psychopathologischen Befunde infolge des demonstrativen Verhaltens der Klägerin erweist sich die Beurteilung von Dr. B.___ insbesondere in Bezug auf den Ausschluss einer massgeblichen depressiven Komponente als nachvollziehbar, legte er doch überzeugend dar, dass der von der Klägerin anlässlich der Untersuchung an den Tag gelegte Energieaufwand überhaupt nicht kompatibel sei mit einer depressiven Symptomatik und dass die erhobenen Befunde auf keine aktuelle relevante Depressivität schliessen liessen (Urk. 9/7 S. 11).

    Was den Einwand der Klägerin, Dr. B.___ stütze seine Beurteilung auf einen bloss zweistündigen Gesprächsversuch (Urk. 1 S. 2), anbelangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2). Zwar schliesst diese Rechtsprechung nicht aus, dass eine einmalige Begutachtung von kurzer Dauer nicht in jedem Fall als gleich aussagekräftig anzusehen ist, wie eine über einen längeren Zeitraum erfolgte Beobachtung, namentlich, falls der Zustand eines Patienten Schwankungen ausgesetzt ist oder sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.5.1). Doch fehlen im hier zu beurteilenden Fall Hinweise auf eine typischerweise Schwankungen ausgesetzte psychische Störung (wie zum Beispiel die im zitierten Urteil 4A_66/2018 unter E. 2.5.1 erwähnte bipolare affektive Störung), welche nach einem längeren Beobachtungszeitraum verlangen könnte.

    Dass Dr. B.___ sodann der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung angesichts der langjährigen Arbeitsfähigkeit trotz dieser Störung keinen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) beimass, vermag, wie auch deren Diagnosestellung, ebenfalls zu überzeugen. Eine im Anschluss an die Meningeomerkrankung und deren operative Behandlung im Jahr 2003 eingetretene allfällige Arbeitsunfähigkeit in der dannzumal ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bleibt in diesem Verfahren bereits aufgrund von Art. B1 Abs. 2 AVB unbeachtlich.

    Damit aber erweist sich der von der Klägerin zu führende Beweis der im streitigen Zeitraum weiterdauernden Arbeitsunfähigkeit auch mit Blick auf das Parteigutachten der Beklagten als gescheitert. Dass das Gericht von der Richtigkeit des Parteigutachtens überzeugt ist, ist dazu nicht notwendig. Vielmehr genügt es, wenn das Parteigutachten Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lässt oder wachhält (BGE 141 III 433 E. 2.6), was nach dem oben Gesagten jedenfalls zutrifft. Nachdem die Klägerin auf einen Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu, zumal selbst bei gestelltem Antrag im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Einholung eines solchen zu verzichten wäre, erscheint es doch als unwahrscheinlich, dass die vorhandene medizinische Aktenlage, welcher keine echtzeitlichen fachärztlichen Dokumente zum psychischen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin im strittigen Zeitraum zugrunde liegen, eine taugliche Grundlage bilden würde, auf der ein Gutachter eine Arbeitsfähigkeit rückwirkend einschätzen könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.6.2.1).

5.4    Zusammenfassend gelingt der Klägerin der ihr obliegende Beweis einer über den 29. Oktober 2014 (Begutachtungszeitpunkt) hinausdauernden und damit im geltend gemachten Zeitraum vom 1. Februar bis 1. Dezember 2015 vorliegenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht. Die Klage ist abzuweisen.


6.

6.1    Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldversicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).

6.2    Die Beklagte ist nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts steht dem nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen, obsiegenden Versicherungsträger mangels eines besonderen Aufwandes grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- AXA Versicherungen AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro