Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2019.00029
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 4. März 2020
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg
schadenanwaelte.ch
Rain 41, Postfach 4138, 5001 Aarau 1 Fächer
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation
Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, war ab dem 1. Januar 2017 bei der Y.___ als Leiter Gastronomie in einem Vollzeitpensum angestellt und dadurch bei der SWICA Krankenversicherung AG kollektiv krankentaggeldversichert (Krankmeldung vom 23. Juni 2017 [Urk. 9/1], in welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. Mai 2017 angegeben wurde). Die SWICA Krankenversicherung AG richtete Krankentaggelder aus und veranlasste eine Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. Dipl. Psych. Z.___, welcher seine medizinische Beurteilung am 29. September 2017 erstattete (Urk. 9/14-15). Vorab teilte er der SWICA Krankenversicherung AG per E-Mail vom 19. September 2017 jedoch bereits seine Einschätzung mit (Urk. 9/14 letzte Seite). Mit Schreiben vom 26. September 2017 teilte die SWICA Krankenversicherung AG dem Versicherten daraufhin mit, die Krankentaggelder würden längstens bis am 2. Oktober 2017 ausgerichtet (Urk. 9/13; vgl. auch das Schreiben vom 3. Oktober 2017 [Urk. 9/16]). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 (Urk. 9/21) verlangte der Versicherte die Leistung von Krankentaggeldern bis am 13. November 2017, rückwirkend für die Zeit ab dem 3. Oktober 2017, und legte seinem Schreiben zwei Arztberichte von med. pract. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2017 und vom 19. Oktober 2017 bei. Mit Antwort vom 9. November 2017 verneinte die SWICA Krankenversicherung AG eine Pflicht zur Leistung der geltend gemachten Forderung (Urk. 9/25). In der Folge wurden weitere Schriftenwechsel geführt und die SWICA Krankenversicherung AG lehnte eine Leistungspflicht wiederholt ab, zuletzt mit Schreiben vom 13. Mai 2019 (Urk. 9/42).
1.2 Mit Eingabe vom 15. August 2019 erhob der Versicherte Klage gegen die SWICA Gesundheitsorganisation und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 254'066.50 (42 Tage à Fr. 42.15 plus 598 Tage à Fr. 421.90) nebst Zins zu 5 % per annum ab dem 13. November 2017 (ein Anteil des dem Kläger zwischen dem 20. August 2017 und dem 14. Mai 2019 entstandenen Anspruchs auf Taggeldleistungen) zu bezahlen (Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 25. November 2019 beantragte der Rechtsdienst der SWICA Krankenversicherung AG die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 8 S. 2) und legte die Akten (Urk. 9/1-42) auf. Da die Eingabe vom 25. November 2019 von zwei Personen unterschrieben worden war, welche für die Beklagte (SWICA Gesundheitsorganisation) nicht zeichnungsberechtigt sind, setzte das Gericht der Beklagten (SWICA Gesundheitsorganisation) mit Verfügung vom 29. November 2019 (Urk. 10) Frist an, um entweder die Klageantwort von zeichnungsberechtigten Personen/einem Organ der Gesellschaft eigenhändig unterzeichnen zu lassen und dem Gericht zurückzusenden oder um dem Gericht eine genügende schriftliche Vertretungsvollmacht der unterzeichnenden Personen (B.___ und C.___) einzureichen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (Urk. 12) wurde je eine Vollmacht vom 31. März 2016 eingereicht, lautend auf B.___ (Urk. 13/2) beziehungsweise C.___ (Urk. 13/1). Beide wurden indes bloss von der SWICA Krankenversicherung AG, der SWICA Versicherungen AG, der PROVITA Gesundheitsversicherung AG sowie der proVAG Versicherungen AG (gelöscht am 25. April 2019, die Aktiven und Passiven gingen infolge Fusion auf die SWICA Holding AG über) ermächtigt, die genannten Gesellschaften in Rechtsstreitigkeiten, in denen Leistungen aus KVG, UVG und VVG in Verhandlung liegen oder bestritten werden, zu vertreten. Die Vollmachten wurden von zwei Personen ausgestellt, welche für diese Gesellschaften je kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sind bzw. waren. Anzumerken bleibt, dass D.___ für die Beklagte nicht zeichnungsberechtigt ist. E.___ sodann ist für die Beklagte bloss kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Mithin unterliess es die Beklagte, eine rechtsgültig unterzeichnete Klageantwort zu erstatten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenversicherung (KVAG) dem VVG. Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungsgericht, mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben.
1.2 Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abgenommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a). Ausserdem gilt die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 6).
1.3 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
2.
2.1 Bei der Beklagten, der SWICA Gesundheitsorganisation, handelt es sich um einen Verein. Dieser nimmt seinen Zweck im Bereich der Gesundheitsversicherung insbesondere durch das Halten der Aktien der SWICA Krankenversicherung AG und das Halten von Aktien anderer Krankenversicherungen wahr (vgl. www.zefix.ch).
Die SWICA Krankenversicherung AG bezweckt als Krankenkasse den Betrieb der sozialen Krankenversicherung, den Betrieb einer Kranken- und Unfallversicherung mit den Versicherungszweigen Unfall und Krankheit (Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag) sowie weiterer Versicherungszweige (vgl. das Handelsregister). Als im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts (OR) ist die SWICA Krankenversicherung AG rechtlich verselbständigt und verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 52 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB] und Art. 643 OR).
Da nicht die SWICA Gesundheitsorganisation Trägerin des Krankenversicherungsgeschäfts (inklusive Zusatzversicherungen nach VVG) ist, sondern die SWICA Krankenversicherung AG, besteht das Vertragsverhältnis, welches der Kläger als Grund für die von ihm eingeklagte Forderung aus Krankentaggeldern anführt, nicht mit der SWICA Gesundheitsorganisation. Diese ist im vorliegenden Prozess nicht passivlegitimiert; die Klage hätte gegen die SWICA Krankenversicherung AG erfolgen müssen.
2.2 Anzufügen bleibt, dass gemäss Akten in der Korrespondenz mit dem Kläger jeweils im Briefkopf die Bezeichnung «SWICA Gesundheitsorganisation» aufgeführt wurde, was bei einem Laien durchaus den Anschein erwecken könnte, diese sei die Ansprechpartnerin und damit auch die Versicherungsträgerin. Erst in der Schlussformel der in den Akten enthaltenen Schreiben wurde jeweils zum Ausdruck gebracht, dass die Korrespondenz im Namen der SWICA Krankenversicherung AG erfolgte («Freundliche Grüsse, SWICA Krankenversicherung AG, Leistungsmanagement Unternehmen»). Da der Kläger aber anwaltlich vertreten ist und sich das Gericht daher mit der Fragepflicht zurückzuhalten hat, besteht vorliegend kein Anlass zu prüfen, ob der Kläger eigentlich die SWICA Krankenversicherung hätte einklagen wollen, und ob diesfalls ein Parteiwechsel vorzunehmen wäre. Die richterliche Fragepflicht – insbesondere auch die verstärkte Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO – darf nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Von Seiten der Beklagten liegt keine Zustimmung zu einem Parteiwechsel in dem Sinne vor, dass anstelle der SWICA Gesundheitsorganisation die SWICA Krankenversicherung AG in den Prozess hätte eintreten dürfen. Die Beklagte liess sich nämlich nicht vernehmen. Die Klageantwort vom 25. November 2019 (Urk. 8) wurde nicht von zeichnungsberechtigten Personen der SWICA Gesundheitsorganisation unterzeichnet. Obwohl der Beklagten mit Verfügung vom 29. November 2019 Frist angesetzt wurde, um entweder die Klageantwort von zeichnungsberechtigten Personen/einem Organ der Gesellschaft eigenhändig unterzeichnen zu lassen und dem Gericht zurückzusenden oder um dem Gericht eine genügende schriftliche Vertretungsvollmacht der unterzeichnenden Personen (B.___ und C.___) einzureichen (Urk. 10), kam sie dieser Aufforderung nicht in rechtsgenügender Weise nach. Die eingereichten Vollmachten vom 31. März 2016 (Urk. 13/1-2) wurden nicht im Namen der SWICA Gesundheitsorganisation ausgestellt, sondern im Namen der SWICA Krankenversicherung AG und anderer nicht eingeklagter Gesellschaften.
3. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldversicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4). In diesem Sinne ist es hier auch nicht von Belang, dass die Klageantwort vom 25. November 2019 androhungsgemäss (vgl. Urk. 10) aus dem Recht zu weisen ist, denn die aufgelegten Vollmachten vom 31. März 2016 (Urk. 13/1-2) legitimieren B.___ und C.___ nicht zur Vertretung der Beklagten (SWICA Gesundheitsorganisation), sondern bloss zur Vertretung der SWICA Krankenversicherung AG und anderer nicht eingeklagter Gesellschaften.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Leo Sigg, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, Urk. 12 und
Urk. 13/1-2
- SWICA Gesundheitsorganisation
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro