Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
KK.2019.00034
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 9. Februar 2021
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, wurde über die Y.___ per 24. September 2018 bei den Z.___ als Instandhaltungstechniker angestellt (vgl. den Einsatzvertrag vom 7. November 2019 in Urk. 7/43 S. 10 und den zugehörigen Rahmenarbeitsvertrag in Urk. 7/43 S. 11-12). Aufgrund dieser Anstellung unterstand er der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), welche die Y.___ mit der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA) für die entliehenen Arbeitnehmenden abgeschlossen hatte. Vereinbart war ein Krankentaggeld von 80 % des Lohnes, das - unter Anrechnung an eine Wartefrist von 2 Tagen - für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen geschuldet war (vgl. die Angaben zum Versicherungsumfang, Urk. 7/44 S. 1-2, die Besonderen Bestimmungen [BB], Urk. 7/44 S. 3-4, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB], Urk. 7/45).
1.2 Am 27. November 2018 suchte X.___ das A.___ auf und berichtete, am Vortag auf dem Sofa eingeschlafen zu sein und einige Stunden nach dem Aufwachen Gefühlsstörungen in der linken Hand und im linken Unterarm bemerkt zu haben. Das A.___ stellte die Diagnose einer leichtgradigen druckinduzierten mittleren Radialislähmung, versorgte den Versicherten mit einer Unterarmschiene und verordnete Physiotherapie (Bericht des A.___ vom 20. Dezember 2018, Urk. 7/3 S. 14-15). Auf Zuweisung des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hin folgten am 6. Dezember 2018 eine neurologische Abklärung durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie (Bericht von Dr. C.___ in Urk. 7/3 S. 11-13), und am 8. Januar 2019 eine neurologische Abklärung in der D.___ (Bericht der D.___, Urk. 7/3 S. 4-8; Zuweisungsschreiben von Dr. B.___ vom 10. Dezember 2018, Urk. 7/3 S. 9-10).
Der Versicherte war ab dem 27. November 2018 wegen der Lähmungserscheinungen in der linken Hand und im linken Arm zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und liess dies der SWICA am 15. Februar 2019 melden (Urk. 7/1; Bericht von Dr. B.___ vom 13. Februar 2019, Urk. 7/3 S. 2-3). Die SWICA anerkannte die attestierte Arbeitsunfähigkeit vorerst und erbrachte Taggelder (E-Mail vom 18. Februar 2019, Urk. 7/4; Taggeld-Abrechnungen in Urk. 7/35).
1.3 Nachdem am 9. April 2019 nochmals eine neurologische Untersuchung in der D.___ stattgefunden hatte (Bericht der D.___, Urk. 7/23 S. 32-35), liess die SWICA durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, die neurologische Beurteilung vom 6. Juni 2019 erstellen (Urk. 7/23). In deren Rahmen untersuchte Dr. E.___ den Versicherten zum einen am 15. April 2019 persönlich (vgl. Urk. 7/23 S. 3), und zum andern veranlasste er eine klinisch-neurologische und elektrodiagnostische Untersuchung bei Dr. med. F.___, Spezialärztin für Neurologie, die am 27. Mai 2019 stattfand (Bericht von Dr. F.___ vom 28. Mai 2019, Urk. 7/23 S. 29-31).
Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte die SWICA dem Versicherten mit, dass er gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und sie ihm daher unter Berücksichtigung einer 3-monatigen Übergangsfrist noch bis zum 29. September 2019 Taggelder nach Massgabe der vorzulegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erbringen und danach keine Taggeldzahlungen mehr leisten werde (Urk. 7/26). Der Einsatz des Versicherten bei den Z.___ war unterdessen auf den 16. Januar 2019 hin beendet worden (Kündigungsschreiben der Y.___ vom 8. Januar 2019, Urk. 7/34 S. 2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 18. September 2019 (Poststempel) erhob X.___ gegen die SWICA Klage und beantragte, ihm seien für die Zeit ab dem 30. September 2019 weiterhin Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen (Urk. 1). Als neuen Beleg brachte der Versicherte einen Bericht der handchirurgischen Abteilung des A.___ vom 7. August 2019 über eine Konsultation vom 5. August 2019 bei (Urk. 2/3). Auf die Aufforderung zur Beantwortung der Klage hin (Verfügung vom 24. September 2019, Urk. 3) holte die SWICA bei Dr. E.___ eine ergänzende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf ein (Anfrage vom 16. Oktober 2019, Urk. 7/37; Stellungnahme von Dr. E.___ vom 28. Oktober 2019, Urk. 7/41) und erstattete daraufhin am 20. November 2019 die Klageantwort (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-45) mit den Anträgen, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein medizinisches Gutachten durch das Gericht einzuholen, eventualiter sei das Verfahren bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids der Invalidenversicherung über die gesetzlichen Leistungen zu sistieren (Urk. 6 S. 2).
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 9) wurde die Klageantwort dem Kläger zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig wurden die Parteien auf den 23. Januar 2020 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 8). Der Termin wurde in der Folge verschoben (vgl. Urk. 10-16), und die Verhandlung fand am 20. Februar 2020 statt (Prot. S. 3-6). Anlässlich der Verhandlung reichte der Kläger insbesondere einen weiteren Bericht der D.___ vom 28. November 2019 über eine Abklärung im Hinblick auf ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom (CTS) ein (Urk. 17/6) und legte verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. B.___ vor (Urk. 17/7/1-15). Ein Vergleich kam anlässlich der Verhandlung vom 20. Februar 2020 nicht zustande (Prot. S. 6).
2.2 Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 (Urk. 19) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 20/1-19), wo sich der Kläger auf die Anweisung der Beklagten hin (Schreiben vom 25. März 2019, Urk. 7/9) am 27. Mai 2019 angemeldet hatte (Urk. 20/2). Nachdem der Kläger sich nach dem weiteren Vorgehen erkundigt und zudem mitgeteilt hatte, dass die geplante weitere Untersuchung in der D.___ (vgl. Prot. S. 4) noch nicht stattgefunden habe (Telefonnotiz vom 18. März 2020, Urk. 22), wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. März 2020 einstweilen das Protokoll zur Verhandlung vom 20. Februar 2020 zugestellt (Urk. 23).
In der Folge informierte der Kläger das Gericht darüber, dass eine ursprünglich in Aussicht genommene Rechtsvertretung nicht zustande gekommen sei, und kündigte weitere Unterlagen an (Telefonnotizen vom 9. Juni und von Anfang Juli 2020, Urk. 24 und Urk. 25). Mit Verfügung vom 8. September 2020 stellte das Gericht fest, dass die angekündigten Unterlagen noch nicht eingegangen seien, ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Replik einschliesslich der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen der Beklagten und den beigezogenen Unterlagen der Invalidenversicherung. Ausserdem forderte das Gericht den Kläger dazu auf, die angekündigten weiteren medizinischen Unterlagen einzureichen, insbesondere allfällige aktuelle Berichte der D.___ (Urk. 26). Der Kläger liess die ihm angesetzte Frist unbenützt verstreichen, worauf der Beklagten mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beigezogenen Unterlagen der Invalidenversicherung gegeben wurde (Urk. 28). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 13. November 2020 auf eine Stellungnahme (Urk. 30), was dem Kläger mit Verfügung vom 19. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die zur Diskussion stehende kollektive Krankentaggeldversicherung untersteht dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; vgl. Urk. 7/44 S. 1). Ausserdem sind neben dem VVG die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG (AVB, Ausgabe 2012; Urk. 7/45) und die Besonderen Bestimmungen (BB; Urk. 7/44 S. 3-4) anwendbar.
2. Streitigkeiten nach VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1), womit die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) massgebend sind. Dabei sind Krankentaggeldversicherungen nach VVG rechtsprechungsgemäss als Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) zu qualifizieren (vgl. BGE 142 V 448 E. 4.1). Dies hat zur Folge, dass im Kanton Zürich gestützt auf Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig ist. Sodann gilt aufgrund der Vorschrift in Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO.
3.
3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird eine Forderung aus einem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann.
3.2 Die Beklagte informierte den Kläger mit dem Schreiben vom 14. Juni 2019 darüber, dass sie ihm ab dem 30. September 2019 keine Taggelder mehr ausrichten werde (Urk. 7/26). Als der Kläger am 18. September 2019 Klage beim Sozialversicherungsgericht erhob und die Zusprechung von Taggeldern ab dem 30. September 2019 beantragte (Urk. 1), konnten diese Taggelder noch nicht fällig im Sinne von Art. 41 Abs. 1 VVG sein, da noch nicht bekannt war, ob und in welchem Umfang der Kläger dannzumal arbeitsunfähig sein werde, und dementsprechend die verlangten, monatlich einzureichenden ärztlichen Zeugnisse (vgl. Art. 20 Abs. 3 AVB) noch nicht vorliegen konnten.
Die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs ist grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass er gerichtlich beurteilt werden kann (vgl. Dorschner in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 84 ZPO Rz 6; Füllemann in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 84 ZPO Rz 3; Bopp/Bessenich in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 84 ZPO Rz 12; Oberhammer in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 84 ZPO Rz 11). Dabei muss der eingeklagte Anspruch jedoch nicht bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig sein, sondern es genügt, wenn die Fälligkeit zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist (vgl. Oberhammer, a.a.O., Art. 84 ZPO Rz 12). Wie bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Februar 2020 erläutert worden ist (Prot. S. 5), kann daher an dieser Stelle nur über den Taggeldanspruch im Zeitraum bis zum Ergehen des vorliegenden Urteils entschieden werden.
3.3 Dabei ist es allerdings nicht praktikabel, den Zeitraum bis zum Tag der Urteilsfällung in die Beurteilung einzubeziehen. Denn dem Gericht ist es ungeachtet der Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime, gemäss welcher der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO), nicht möglich, Beweise zu den Voraussetzungen des Taggeldanspruchs, namentlich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bis zum Urteilstag, zu erheben, und ebenso wenig kann es dem Kläger zugemutet werden, fortlaufend von sich aus Beweismittel vorzulegen, ohne den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt zu kennen. Es rechtfertigt sich daher, die Beurteilung des Taggeldanspruchs auf eine Zeitspanne zu begrenzen, die vor dem Tag des Urteils endet. Als massgebend für diese Begrenzung erscheint hierbei der Tag, an dem die Frist zur Replik und zur Einreichung aktueller medizinischer Unterlagen ablief, die dem Kläger mit der Verfügung vom 8. September 2020 angesetzt worden war (Urk. 26). Denn mit dem Ablauf dieser Frist musste dem Kläger klar sein, dass für die Zeit bis dahin ankündigungsgemäss aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen entschieden werde. Hingegen kann sich diese Ankündigung nicht auf eine künftige, bei Fristablauf gar noch nicht bekannte Entwicklung beziehen.
Der Kläger nahm die Verfügung vom 8. September 2020 gemäss den Zustellungsinformationen der Post am Mittwoch, dem 16. September 2020, in Empfang (Urk. 27). Die ihm angesetzte 30-tägige Frist lief somit am Freitag, dem 16. Oktober 2020, ab. Zu prüfen ist somit, ob der Kläger in der Zeit vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 gegenüber der Beklagten Anspruch auf weitere Taggelder hat. Für die Zeit danach ist der Kläger gegebenenfalls auf die Erhebung einer neuen Klage zu verweisen.
3.4 Das Taggeld, das die Beklagte dem Kläger bis und mit dem 29. September 2019 ausgerichtet hat, belief sich auf Fr. 106.-- (vgl. Urk. 7/35). Der Streitwert im vorliegenden Verfahren liegt daher angesichts der zu beurteilenden Zeitdauer von mehr als einem Jahr über Fr. 30'000.--.
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für den Anspruch auf allfällige weitere Taggelder in der Zeit ab dem 30. September 2019 nach wie vor der Kollektivversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Y.___ massgebend ist, unabhängig davon, ob der Kläger von seinem Recht nach Art. 12 AVB Gebrauch gemacht hat, in die Einzelversicherung überzutreten. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 6 AVB, wonach sämtliche Leistungen der Kollektivversicherung belastet werden, wenn die versicherte Person beim Ausscheiden aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig ist. Die Beklagte hat diese Regelung korrekt angewendet, wie aus den Taggeldabrechnungen für die Zeit nach der Beendigung des Einsatzes des Klägers bei den Z.___ ersichtlich ist (vgl. Urk. 7/35 S. 4 ff.), und deren Geltung ist nicht strittig. Ebenfalls nicht strittig ist, dass der Kläger hinsichtlich allfälliger weiterer Taggelder gestützt auf Art. 87 VVG ein selbständiges Forderungsrecht gegenüber der Beklagten hat.
4.2 Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, so bezahlt die SWICA nach Art. 13 Abs. 1 AVB bei voller Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbsausfalls. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird nach Art. 13 Abs. 2 AVB das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.
Die Definition der Arbeitsunfähigkeit entspricht gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 AVB derjenigen in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist somit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Des Weiteren ist in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 AVB vorgesehen, dass nach drei Monaten der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. In Art. 23 Abs. 2 AVB wird dazu unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ergänzt, dass eine versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf arbeitsunfähig ist und nicht innerhalb des Betriebs eingegliedert werden kann, gehalten ist, innert drei Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbszweig zu suchen und sich bei der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung anzumelden.
4.3 Der Anspruch des Klägers auf weitere Taggelder in der Zeit vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 hängt davon ab, dass er in diesem Zeitraum in Anwendung von Art. 13 AVB zu mindestens 25 % arbeitsunfähig im zuletzt ausgeübten Beruf als Instandhaltungstechniker bei den Z.___ war und ihm im Falle einer solchen Arbeitsunfähigkeit auch keine gesundheitlich besser angepasste Tätigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 und Art. 23 Abs. 2 AVB zuzumuten war.
Bei der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für deren Vorhandensein der Kläger gestützt auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die Beweislast trägt und die - wie im Sozialversicherungsrecht - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.1 und E. 3.3).
4.4 Als die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 14. Juni 2019 eröffnete, dass sie seinen Taggeldanspruch ab dem 30. September 2019 verneinen werde (Urk. 7/26), stützte sie sich auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/23). Dieser hielt fest, der Kläger sei seit dem Abschluss der von ihm durchgeführten Untersuchung zu 100 % arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, und präzisierte unter der Frage nach den Einschränkungen in konkreten Verrichtungen, der Kläger sei vorübergehend in allen Tätigkeiten, die intakte Funktionen der linken Hand voraussetzten, insbesondere in Tätigkeiten mit spezifischer manueller Beanspruchung, wie etwa Feinmechanik, Auto-/Maschinenmechanik, Hantieren mit Werkzeugen, Handlangerarbeiten, zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 7/23 S. 27 f.).
Nachdem der Kläger in der Klageschrift bemerkt hatte, dass seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenfalls Verrichtungen mit spezifischer manueller Beanspruchung umfasst habe (Urk. 1), unterbreitete die Beklagte die Angelegenheit nochmals Dr. E.___ (Urk. 7/37), der in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 grundsätzlich bei seiner bisherigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung blieb und ergänzte, die beschriebenen Einschränkungen beträfen ausschliesslich die linke Hand und wirkten sich beim rechtshändigen Kläger nicht wesentlich auf die Gesamtarbeitsfähigkeit aus, insbesondere nicht im erfragten Arbeitspensum von 28,6 Wochenstunden (Urk. 7/41 S. 3 und S. 5). Gestützt darauf hielt die Beklagte in der Klageantwort an der Verneinung des Anspruchs auf Taggelder ab dem 30. September 2019 fest (Urk. 6 S. 4 ff.).
Die Beurteilung von Dr. E.___ vom 6. Juni 2019 einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 ist von der Beklagten eingeholt worden. Sie stellt daher rechtlich ein Privatgutachten dar, dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Qualität eines Gutachtens im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO, sondern lediglich die Eigenschaft einer Parteibehauptung zukommt und das den Beweis bei entsprechender Bestreitung grundsätzlich nur zusammen mit weiteren, durch Beweismittel nachgewiesenen Indizien zu erbringen vermag. Allerdings hält das Bundesgericht auch fest, dass Parteibehauptungen in Form eines Privatgutachtens von einer Fachperson abgegeben würden und daher in der Regel besonders substanziiert seien, weshalb auch die Einwendungen dagegen substanziiert sein müssten (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Folgenden zu prüfen, was sich aus den vorhandenen Unterlagen und Angaben für die Arbeitsfähigkeit des Klägers ableiten lässt.
4.5
4.5.1 Die Diagnose einer leichtgradigen druckinduzierten mittleren Radialislähmung des linken Armes, die das A.___ anlässlich der Untersuchung vom 27. November 2018 stellte (Urk. 7/3 S. 14-15), ist als feststehend zu erachten. Der Neurologe Dr. C.___ erwog zwar im Bericht vom 6. Dezember 2018 einen rein funktionellen Charakter der Problematik (Urk. 7/3 S. 11), die D.___ schloss sich jedoch anlässlich der neurologischen Abklärung durch die Ärztin Dr. med. G.___ vom 8. Januar 2019 der Diagnose einer Druckläsion in Form einer sensomotorischen Radialisparese links an (Urk. 7/3 S. 4) und stellte mittels elektrodiagnostischer Testungen die dafür typischen peripheren Befunde fest (Urk. 7/3 S. 6 und S. 7-8). Bei der weiteren Untersuchung in der D.___ vom 9. April 2019 blieb die nunmehr zuständige Ärztin Dr. med. H.___ bei dieser Diagnose (Urk. 7/23 S. 32), und Dr. F.___ erachtete es im Bericht vom 28. Mai 2019 erneut als sehr plausibel, dass der Kläger eine lagerungsbedingte Druckläsion am linken Arm erlitten hatte, und fand dafür elektrodiagnostisch nach wie vor gewisse, wenn auch als geringfügig bezeichnete Anzeichen (Urk. 7/23 S. 29-31). Unter Hinweis auf diese Befunde ging schliesslich auch Dr. E.___ von der Diagnose einer erlittenen Druckläsion aus, nachdem er anlässlich der Untersuchung vom 15. April 2019 damit vereinbare klinische Feststellungen hatte machen können (vgl. Urk. 7/23 S. 25-26).
Ebenfalls als feststehend zu beurteilen ist sodann, dass die Ausprägung der Folgen der Druckläsion des linken Armes im Laufe der Zeit rückläufig war. Dr. H.___ der D.___ sprach im April 2019 hinsichtlich der linksseitigen Radialisparese von erfreulichen Fortschritten mit deutlicher Kraftzunahme der radial innervierten Muskulatur im Vergleich zur Voruntersuchung vom Januar 2019 (Urk. 7/23 S. 32 und S. 33), und Dr. F.___ ging im Mai 2019 angesichts der Geringfügigkeit der elektrodiagnostischen Auffälligkeiten ebenfalls von einer deutlich rückläufigen Läsion aus (Urk. 7/23 S. 31). Ferner berichtete Dr. med. I.___ des A.___ anlässlich der Untersuchung des Klägers in der handchirurgischen Sprechstunde vom August 2019, dass die Radialisfunktion links wieder gegeben sei, wenn auch noch nicht mit symmetrischer Kraft zur Gegenseite (Urk. 2/3 S. 2), und er bezeichnete die Beschwerden aufgrund der Druckläsion als nur noch residuell (Urk. 2/3 S. 1). Schliesslich erklärte der Kläger bei der Konsultation in der D.___ vom November 2019 in Bezug auf die Druckläsion auch selbst, die Kraft links erhole sich deutlich, was die Ärztin Dr. G.___ zustimmend registrierte (Urk. 17/6 S. 1 und S. 2). Weitere, aktuellere Berichte, die eine erneute Zunahme der Befunde im Zusammenhang mit der Druckläsion belegt hätten, liegen nicht vor. Insbesondere reichte der Kläger entgegen seiner Ankündigung (Prot. S. 4; Telefonnotizen vom 18. März und von Anfang Juli 2020, Urk. 22 und Urk. 25) keinen neuen Bericht der D.___ mehr ein, auch nicht, nachdem er mit der Verfügung vom 8. September 2020 (Urk. 26) ausdrücklich dazu aufgefordert worden war.
4.5.2 Im Zuge der Abklärungen um die Druckläsion am linken Arm gelangten auch weitere mögliche Befunde zur Sprache, nachdem der Kläger neu über zusätzliche Beschwerden im Bereich des rechten Armes (vgl. Urk. 7/23 S. 32) geklagt hatte.
Dr. H.___ der D.___ führte wegen dieser neuen Beschwerden, die der Kläger als Parästhesien schilderte (vgl. Urk. 7/23 S. 32), im April 2019 elektrodiagnostische Testungen durch (Urk. 7/23 S. 35) und erklärte die diskreten Befunde als mögliches Residuum eines leichtgradigen Karpaltunnelsyndroms (CTS), das vor rund 20 Jahren beidseitig operiert worden sei (Urk. 7/23 S. 32 und S. 33). Dr. F.___ fand demgegenüber auf beiden Seiten keine Anhaltspunkte für CTS-Rezidive (Urk. 7/23 S. 30), und Dr. I.___ des A.___ ging angesichts der Vorbefunde ebenfalls nicht davon aus, dass die aktuellen Beschwerden auf ein CTS-Rezidiv zurückzuführen seien, und riet demzufolge von einer erneuten Operation ab (Urk. 2/3 S. 2). Gleichermassen fand Dr. G.___ der D.___ anlässlich der erneuten elektrodiagnostischen Untersuchungen vom November 2019 keine Hinweise auf ein erneutes CTS (Urk. 17/6 S. 2). Ein Bericht eines Dr. med. J.___, dessen handchirurgische Beurteilung der Kläger im A.___ erwähnte (vgl. Urk. 2/3 S. 2) und auf dessen Ultraschalluntersuchung vom 25. Juni 2019 er in der Klageschrift hinwies (Urk. 1), liegt dem Gericht nicht vor, und ebenso wenig wurde das Gericht über weitere Untersuchungen in der D.___ dokumentiert, wie sie Dr. G.___ gemäss ihrem Bericht vom 28. November 2019 geplant hatte (vgl. Urk. 17/6 S. 2). Es ist in dieser Hinsicht wiederum darauf hinzuweisen, dass der Kläger von der Gelegenheit zur Einreichung weiterer Unterlagen, die ihm mit der Verfügung vom 8. September 2020 gegeben worden war, keinen Gebrauch machte. Damit ist davon auszugehen, dass sich im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum 16. Oktober 2020 keine Veränderungen oder neuen Erkenntnisse hinsichtlich der (erneuten) Manifestation eines Karpaltunnelsyndroms auf der linken oder auf der rechten Seite ergeben haben.
Bei der Konsultation im A.___ vom April 2019 kam des Weiteren eine Konsultation bei einem Dr. med. K.___, Facharzt der plastischen Chirurgie, zur Sprache, anlässlich welcher dieser Arzt ein Thoracic-outlet-Syndrom (Nervenkompression im Bereich des Schultergürtels) als mögliche Ursache der geklagten Beschwerden erwähnte habe (Urk. 2/3 S. 2). Der Kläger sah jedoch offenbar davon ab, Dr. K.___ gemäss der Empfehlung durch Dr. I.___ ein weiteres Mal zu konsultieren; auch hierzu und zu den laufenden Untersuchungen, die in der Klageschrift erwähnt sind (Urk. 1), brachte er keine entsprechenden Berichte bei. Damit sind hinsichtlich des zur Diskussion gestellten Thoracic-outlet-Syndroms ebenfalls keine weiterführenden Erkenntnisse aktenkundig. Überdies stellte Dr. I.___ des A.___ im Rahmen der Untersuchungen vom August 2019 eine deutliche Beschwielung beider Hände fest (Urk. 2/3 S. 2), was es als fraglich erscheinen lässt, ob die Diagnose eines Thoracic-outlet-Syndroms überhaupt eine zusätzliche Einschränkung in der Funktionstüchtigkeit der Arme bewirken würde.
4.6
4.6.1 Sind somit nach dem Ausgeführten einzig die Restbefunde der erlittenen Druckläsion am linken Arm und die daraus resultierenden Restbeschwerden medizinisch ausreichend belegt, so leuchtet die generelle Beurteilung von Dr. E.___ vom Juni 2019 ein, wonach der Kläger für Tätigkeiten ohne spezifische Beanspruchung der linken Hand zu 100 % arbeitsfähig sei. Gleichermassen überzeugend ist jedoch auch, dass Dr. E.___ den Kläger für Tätigkeiten mit einer solchen Beanspruchung zumindest zur Zeit der medizinischen Beurteilung nur als eingeschränkt arbeitsfähig erachtete (Urk. 7/23 S. 27 f.).
Weniger einleuchtend ist demgegenüber die Einordnung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers in die uneingeschränkt zumutbaren Tätigkeiten durch Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/23 S. 27). Zwar trifft es entsprechend den Ergänzungen von Dr. E.___ vom Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/41 S. 3) zweifellos zu, dass sich Einschränkungen der Funktion der linken Hand bei einem Rechtshänder weniger stark auswirken als bei einem Linkshänder. Allerdings wird die Tätigkeit bei den Z.___, die gemäss der Schilderung des Klägers gegenüber Dr. E.___ in einem E-Mail vom 17. April 2019 insbesondere das häufige Tragen, Ersetzen und Entsorgen von Material sowie das Hantieren mit Ersatzteilen umfasste (vgl. Urk. 7/23 S. 9, Urk. 7/41 S. 6; vgl. auch die Angaben der Y.___ vom 6. Dezember 2019 im Fragebogen für Arbeitgebende zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 20/16), ohne einen beträchtlichen Einsatz auch der linken Hand kaum zu bewältigen gewesen sein. Daran ändert nichts, dass der Kläger im Einsatz bei den Z.___, ungeachtet der im Vertrag genannten 42 Wochenstunden (Urk. 7/43 S. 10), gemäss den vorhandenen wöchentlichen Lohnabrechnungen durchschnittlich nur rund 26 Stunden pro Woche gearbeitet hat (Urk. 7/43 S. 4-9) und in der Krankmeldung als Arbeitszeit des Klägers 28,6 Wochenstunden angegeben sind (Urk. 7/1).
Damit ist es zwar als fraglich zu erachten, ob der Kläger in der strittigen Zeit ab dem 30. September 2019 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch arbeitsfähig war, hingegen ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer besser angepassten Tätigkeit nicht nachgewiesen. Dies gilt ungeachtet der Zeugnisse von Dr. B.___, die dem Kläger durchgehend bis Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (Urk. 17/7/1-15). Denn diese Zeugnisse sind ebenfalls als Parteibehauptungen zu qualifizieren (vgl. BGE 140 III 16 E. 2.5), sie sind indessen insoweit nicht substanziiert, als sie nicht zwischen zumutbaren und nicht zumutbaren Tätigkeiten unterscheiden.
4.6.2 Der Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6 S. 5 f.), dass es dem Kläger ab der Mitteilung vom 14. Juni 2019 (Urk. 7/26) im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 und Art. 23 Abs. 2 AVB zuzumuten war, für die Zeit ab dem 30. September 2019 eine Arbeit zu suchen, welche die linke Hand weniger stark beanspruchte als die zuletzt verrichtete Arbeit bei den Z.___ und für welche er daher gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ zu 100 % arbeitsfähig war.
Denn der Kläger hatte die Stelle bei den Z.___ im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erst seit etwa zwei Monaten inne. Und auch wenn die Dauer des Einsatzes bei den Z.___ entgegen der Annahme von Dr. E.___ (Urk. 7/41 S. 5) und entgegen der Angabe in der Krankmeldung (Urk. 7/1 S. 1) unbefristeter Natur gewesen sein sollte (dafür spricht neben der Formulierung im Einsatzvertrag auch das Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2019; vgl. Urk. 7/43 S. 10 und Urk. 7/34 S. 2), so zeigt der Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. Juni 2019 in den Akten der Invalidenversicherung, dass der Kläger schon in der Vergangenheit über Jahre hinweg in häufig wechselnden, kurzzeitigen Einsätzen gestanden hatte, die ihm von Personalverleihunternehmungen vermittelt worden waren (Urk. 20/9). Der Kläger muss deshalb als darin geübt erachtet werden, sich bei wechselnden Arbeitgebern in jeweils kurzer Zeit einzuarbeiten und sich an neue Tätigkeiten und Arbeitsabläufe anzupassen. Zudem ist er zwar gelernter Maschinenmechaniker, wie der Anamnese von Dr. E.___ zu entnehmen ist, und arbeitete auch meist in diesem erlernten Beruf (vgl. Urk. 7/23 S. 13 f.; vgl. auch Prot. S. 4 f.), war aber immerhin eine Zeitlang auch bei einer Bank im Bereich der internen Post tätig gewesen und hatte damals einen generellen Wechsel der Branche ins Auge gefasst (vgl. Urk. 7/23 S. 14 und Prot. S. 4 f.). Ein solcher Wechsel für die Zeit ab dem 30. September 2019 erscheint daher nicht nur gesundheitlich, sondern auch aufgrund der Erwerbsbiografie des Klägers als zumutbar.
4.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist für die Festlegung des Taggeldanspruchs dort, wo unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ein Berufswechsel geboten ist, nicht die Arbeitsunfähigkeit im neuen Beruf massgebend, sondern an deren Stelle tritt die Erwerbseinbusse, also die Differenz zwischen dem Einkommen, das die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im bisherigen Beruf verdienen könnte, und dem Einkommen, das sie zumutbarerweise im neuen Beruf erzielen könnte (BGE 114 V 281 E. 3c+d). Die Überlegungen hierzu, dass andernfalls eine versicherte Person, die ihre Schadenminderungspflicht wahrzunehmen hat, schlechter gestellt wäre als eine Person, die nicht zu einem Berufswechsel verhalten werden kann (vgl. BGE 114 V 281 E. 4a), gelten auch im Bereich der Taggeldversicherungen nach VVG, und die zitierte Rechtsprechung ist vorliegendenfalls daher ebenfalls anwendbar.
Der Kläger erhielt gemäss dem Einsatzvertrag vom 7. November 2019 (Urk. 7/43 S. 10) einen Stundenlohn von Fr. 32.49 brutto (Grundlohn von Fr. 29.72 zuzüglich des Anteils des 13. Monatslohnes von Fr. 2.77), woraus für einen vollzeitlichen Einsatz im Umfang der vertraglich festgelegten 42 Wochenstunden ein Jahreslohn von Fr. 70'904.-- resultiert (Fr. 32.49 x 42 x 4,33 x 12). Was den erzielbaren Lohn mit einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit betrifft, so kommen für den Kläger, der ausserhalb des Mechanikerberufs nicht über spezifische Fachkenntnisse verfügt, die Tätigkeiten in Frage, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Stellenspektrum des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) enthalten sind (massgebende Tabelle TA1_tirage_skill_level [Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht im Privaten Sektor]; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und E. 2.5.7). In diesem Spektrum ist im Jahr 2018 für Männer ein Bruttomonatslohn von 5'417.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich für das Jahr 2018 ein Monatswert von Fr. 5'647.-- beziehungsweise ein Jahreswert von Fr. 67'764. (12 x Fr. 5'647.--).
Aus der Gegenüberstellung des Jahreseinkommens in der angestammten Tätigkeit von Fr. 70'904.-- und des Jahreseinkommens in einer zumutbaren alternativen Tätigkeit von Fr. 67'764.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von weniger als 5 %. Da davon auszugehen ist, dass sich die beiden Einkommensgrössen vom Jahr 2018 bis zu den Jahren 2019 und 2020 in vergleichbarer Weise verändert haben, ist diese ermittelte Einkommenseinbusse auch für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 massgebend. Des Weiteren ist zwar in Betracht zu ziehen, das tabellarisch ermittelte Einkommen in einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit in sinngemässer Anwendung der invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung um einen gewissen Abzug zu reduzieren, um der lohnmässigen Benachteiligung gesundheitlich beeinträchtigter Personen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Auch bei einem als angemessen zu erachtenden Abzug von 15 % (bei einem zugelassenen Höchstabzug von 25 %) resultiert jedoch noch ein zumutbares Einkommen von Fr. 57'599.--, was eine Einkommenseinbusse von erst rund 19 % ergibt. Damit ist die Mindesteinbusse von 25 %, die in Art. 13 Abs. 2 AVB für einen Anspruch auf ein Taggeld vorausgesetzt wird (Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) nicht erreicht.
4.8 Der Taggeldanspruch des Klägers im beurteilten Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 ist demnach zu verneinen, und die Klage ist für diesen Zeitraum abzuweisen.
5. Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 6 S. 2).
Gemäss Art. 114 lit. e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Die Prozessentschädigung an die Parteien ist zwar nicht Gegenstand von Art. 114 lit. e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Hier gilt aber nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsträger grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).
Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Anwalt vertreten wird, ist ihr demnach für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Für den beurteilten Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 (bisher noch nicht zugestellte Telefonnotiz von Anfang Juli 2020)
- SWICA Krankenversicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel