Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2020.00014
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. Juni 2021
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beklagte
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete ab dem 1. Dezember 2008 vollzeitlich als diplomierter Augenoptiker bei der Y.___ AG und war durch
die Arbeitgeberin bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (Helsana) gegen krankheitsbedingten Erwerbsausfall kollektivversichert; vereinbart war ein Krankentaggeld von 80 % des effektiven Lohnes, das - unter Anrechnung an eine Wartefrist von 30 Tagen - für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen pro Fall geschuldet war (Police vom 27. November 2013, Urk. 12/3; Allgemeine Versicherungsbedingungen [AVB] für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014, Urk. 12/4).
1.2 Ab dem 29. April 2015 war der Versicherte aufgrund der Diagnose einer bipolaren affektiven Störung ganz oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. die Krankmeldung vom 12. Mai 2015, Urk. 12/8, sowie den Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. August 2015, Urk. 12/16, und den Bericht der Klinik A.___ vom 16. November 2015 über die stationäre Behandlung von Ende Juli bis Mitte September 2015, Urk. 12/32).
Die Helsana erbrachte nach Ablauf der 30tägigen Wartefrist Taggelder (vgl. die Aufstellung in Urk. 12/5) und leitete ein Case-Management in die Wege (vgl. die Kurz-Situationsanalyse der B.___ AG vom 22. Oktober 2015, Urk. 12/28).
Im Januar/Februar 2016 nahm der Versicherte eine Behandlung in der Tagesklinik des Psychiatrie-Zentrums C.___ auf (Bericht des Psychiatrie-Zentrums vom 17. März 2016, Urk. 12/51), und am 29. April 2016 trat er einen nochmaligen stationären Aufenthalt in der Klinik A.___ an, der bis zum 21. Juli 2016 dauerte (Bericht der Klinik vom 1. August 2016, Urk. 12/72). Das Case-Management lief während dieser Behandlung zunächst weiter und wurde Anfang Juni 2016 beendet, nachdem die Y.___ AG die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Versicherten per Ende Juli 2016 ausgesprochen hatte (vgl. den Schlussbericht der B.___ AG vom 10. Juni 2016, Urk. 12/62 S. 10 und S. 17).
Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 informierte die Helsana den Versicherten über dessen Möglichkeiten, in die Einzelversicherung überzutreten (Urk. 12/66). Dieser ersuchte am 26. Juli 2016 (Eingangsdatum) mit dem einschlägigen Talon um Zustellung einer Offerte für diesen Übertritt (Urk. 12/69); der Übertritt kam in der Folge jedoch nicht zustande, nachdem der Versicherte sich nicht dazu hatte entschliessen können (vgl. die E-Mail-Korrespondenz vom 5./6. September 2016, Urk. 12/78 und Urk. 12/80).
1.3 Am 1. September 2016 nahm der Versicherte die Tätigkeit bei der Y.___ AG in einem reduzierten Pensum von 30 % wieder auf und steigerte dieses Pensum bis zum 30. Juni 2017 sukzessive auf 80 %. In diesem gesamten Zeitraum erhielt der Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung unter dem Titel der Eingliederungsmassnahme «Support am Arbeitsplatz» (vgl. die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 5. September und vom 1. Dezember 2016 sowie vom 24. Februar und vom 8. Juni 2017, Urk. 12/79, Urk. 12/87, Urk. 12/89 und Urk. 12/91).
Mit Vertrag vom 26. Juni 2017 stellte die Y.___ AG den Versicherten per 1. Juli 2017 zum Pensum von 80 % regulär ein (Urk. 2/5). Die IV-Stelle eröffnete ihm daraufhin mit Mitteilung vom 11. August 2017, dass er keinen Anspruch mehr auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 12/94); des Weiteren verneinte sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 12/95).
In der Folge meldete die Y.___ AG der Helsana, bei welcher der Versicherte im Rahmen seiner Anstellung erneut kollektivversichert war (vgl. die neue Police vom 10. November 2016, Urk. 12/86), am 14. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab dem 28. Oktober 2018 (Urk. 12/97; ärztliches Zeugnis in Urk. 12/96). Am 3. Dezember 2018 teilte die Arbeitgeberin der Helsana sodann mit, dass der Versicherte die Arbeit an diesem Tag wieder vollumfänglich aufgenommen habe (Urk. 12/101).
1.4 Per 31. Januar 2019 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Versicherten durch Kündigung des Letzteren beendet (vgl. das Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2019, Urk. 2/8). Die Arbeitgeberin meldete der Helsana diese Beendigung mit Formular vom 27. Februar 2019, und der Versicherte bestätigte mit Erklärung vom 1. März 2019 auf demselben Formular, dass er über sein Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung orientiert sei, und ersuchte gleichzeitig um eine Offerte für diesen Übertritt (Urk. 12/104). Zuvor hatte er sich bei der Helsana bereits telefonisch nach der Übertrittsmöglichkeit erkundigt und dabei mitgeteilt, dass er ab dem 13. Februar 2019 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (E-Mail der Helsana vom 26. Februar 2019, Urk. 12/103; Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2019, Urk. 12/102).
Die Helsana stellte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 3. April 2019 (Urk. 2/6) die Offerte vom 3. April 2019 zu, die den Abschluss der Einzelversicherung SALARIA Taggeld-Versicherung (VVG) per 1. Februar 2019 vorsah. Nachdem der Versicherte die Offerte am 11. April 2019 unterzeichnet hatte (Urk. 2/9), fertigte die Helsana am 9. Mai 2019 die Versicherungspolice
aus (Urk. 2/2; Allgemeine Versicherungsbedingungen [AVB] für die Krankenzusatzversicherungen [KZV], Ausgabe 1. Januar 2014, Urk. 2/4; Zusätzliche Versicherungsbedingungen [ZVB] SALARIA Taggeld-Versicherung, Ausgabe 2008, Urk. 2/20).
Mit Meldung vom 7. Mai 2019 hatte der Versicherte der Helsana seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Februar 2019 förmlich mitgeteilt (Urk. 12/109). Die Helsana beschied ihm daraufhin am 12. Juni 2019, dass er für diese Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Taggelder habe, da er bereits vor dem Übertritt in die Einzelversicherung arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 12/115; vgl. auch
das E-Mail der Helsana vom 28. Juni 2019, Urk. 2/22). Der Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, liess am
11. Juli 2019 Einwendungen vorbringen (Urk. 12/116). Mit Schreiben vom 20. September 2019 hielt die Helsana an ihrem Bescheid fest, bot dem Versicherten jedoch an, die Taggeldversicherung ab dem 1. Februar 2019 aufzuheben und ihm die bezahlten Prämien zurückzuerstatten (Urk. 12/120). Ausserdem teilte sie ihm mit Schreiben vom 19. November 2019 mit, dass sie für die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 3. Dezember 2018 ebenfalls keine Taggelder erbringe, da er wegen des ihr zugrunde liegenden Leidens bereits vom 29. April 2015 bis zum 30. April 2017 Taggeldleistungen bezogen habe und die maximale Leistungsdauer per 30. April 2017 erreicht worden sei, sodass für die entsprechende Diagnose kein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe (Urk. 12/126).
2. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, gegen die Helsana Klage erheben (Urk. 1 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 2/2-23) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 28'380.-- zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 12.06.2019;
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 4'112.80, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.02.2019 zu bezahlen;
3. Die vorliegende Klage sei als Teilklage zu behandeln, wovon Vormerk zu nehmen sei;
4. Das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der vorliegenden Versicherungspolice zu beschränken;
alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
Die Helsana erstattete am 10. Juni 2020 die Klageantwort (Urk. 8) und beantragte (Urk. 8 S. 2):
«1. Die Klage vom 21. Februar 2020 sei im Hauptbegehren (Antrag Ziffer 1) abzuweisen;
2. Auf das Eventualbegehren (Antrag Ziffer 2) sei nicht einzutreten;
3. Eventualiter sei das Eventualbegehren (Antrag Ziffer 2 abzuweisen;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.»
Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 (Urk. 9) forderte das Gericht die Beklagte dazu auf, die vollständigen Akten zur strittigen Angelegenheit einzureichen. Ausserdem wies das Gericht darauf hin, dass eine vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Gültigkeit des Versicherungsvertrages beziehungsweise auf die Frage der grundsätzlichen Versicherungsdeckung nur subsidiär, bei Fehlen der Möglichkeit einer Leistungsklage, in Betracht komme und gab der Beklagten Gelegenheit, die Klageantwort in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und die Taggeldhöhe zu ergänzen. Die Beklagte reagierte darauf mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (Urk. 11) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 12/1-138).
Mit Verfügung vom 13. August 2020 wurden die Parteien angefragt, ob sie eine Hauptverhandlung wünschten (Urk. 12A). Der Kläger liess mit Eingabe vom 21. August 2020 den Verzicht auf eine Hauptverhandlung erklären (Urk. 14); die Beklagte liess die ihr angesetzte Frist unbenützt verstreichen. Mit Verfügung vom 15. September 2020 wurde daraufhin ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). In der Replik vom 1. Februar 2021 (Urk. 20) und in der Duplik vom 26. Februar 2021 (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Anträgen und ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde die Duplik der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung, in welcher der Versicherte im Rahmen seiner Anstellung bei der Y.___ AG versichert war, und bei der Einzelversicherung SALARIA Taggeld-Versicherung, in welche der Kläger nach seinem Austritt aus der Y.___ AG aufgenommen wurde, handelt es sich um Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]; bis Ende 2015 Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]), die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterstehen.
Neben dem VVG sind auf die Kollektivversicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG in der Ausgabe 2014 anwendbar (nachfolgend AVB Kollektivversicherung; Urk. 12/4), und für die Einzelversicherung massgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenzusatzversicherungen (KZV) in der Ausgabe vom 1. Januar 2014 (nachfolgend AVB Einzelversicherung; Urk. 2/4) und die Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) SALARIA Taggeld-Versicherung in der Ausgabe 2008 (nachfolgend ZVB Einzelversicherung; Urk. 2/20).
Die Anwendbarkeit der AVB und der ZVB in den genannten Fassungen ergibt sich aus den Versicherungspolicen (für die Kollektivversicherung: Policen vom 27. November 2013 und vom 10. November 2016, Urk. 12/3 und Urk. 12/86; für die Einzelversicherung: Police vom 9. Mai 2019, Urk. 2/2); sie ist unter den Parteien nicht strittig.
2.
2.1 Streitigkeiten nach VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1), womit die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) massgebend sind.
2.2 Art. 10 Abs. 1 ZPO legt die örtliche Zuständigkeit fest, die in denjenigen Fällen gilt, wo die ZPO nichts anderes vorsieht und wo die Parteien, soweit zulässig, nichts Abweichendes vereinbart haben (vgl. Art. 9 ZPO). Nach der allgemeinen Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz örtlich zuständig. Das Bundesgericht hat Versicherungsverträge allerdings unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz [GestG]), das bis Ende 2010 in Kraft gewesen und mit dem Inkrafttreten der ZPO per Anfang 2011 aufgehoben worden ist, grundsätzlich als Konsumentenverträge im Sinne von Art. 22 Abs. 2 GestG qualifiziert (vgl. für den Fall einer Krankentaggeldversicherung das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen), und nach Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG standen der Konsumentin oder dem Konsumenten im Sinne einer Spezialregelung wahlweise das Gericht am Wohnsitz beziehungsweise Sitz einer der Parteien offen. In Art. 32 Abs. 2 ZPO sind die Konsumentenverträge gleich definiert, wie sie es in Art. 22 Abs. 2 GestG gewesen sind, und nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO haben die Konsumentinnen und Konsumenten ebenfalls die Wahl, am Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien zu klagen.
Haben damit sowohl der zur Diskussion stehende Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag als auch der nachfolgende Vertrag über die Einzel-Taggeldversicherung den Charakter von Konsumentenverträgen, so erlaubt die Regelung in Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO dem Kläger, seine Klage auf Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 28'380.-- im Sinne des Hauptbegehrens (Urk. 1 S. 2 Ziffer 1 und S. 4) entweder im Kanton St. Gallen, wo er Wohnsitz hat, oder im Kanton Zürich, wo sich der Sitz der Beklagten befindet, einzureichen. In Art. 31 AVB Einzelversicherung ist dies denn auch so vorgesehen (Urk. 2/4). Und in Art. 38 AVB Kollektivversicherung ist zwar nur die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Anspruchsberechtigten genannt, die alternative örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Versicherungsträgers ergibt sich jedoch aus Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach Konsumentinnen und Konsumenten nicht im Voraus auf die Gerichtsstände nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO verzichten können. Damit ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich in Bezug auf den eingeklagten Taggeldbetrag gegeben.
Das Eventualbegehren auf Erstattung eines Betrages von Fr. 4'112.80 betrifft die Rückerstattung geleisteter Prämien für die Einzelversicherung (Urk. 1 S. 2 Ziffer 2 und S. 4). Eingeklagt ist hier demnach nicht eine «Leistung des üblichen Verbrauchs» im Sinne der Definition des Vertragsgegenstandes bei Konsumentenverträgen, sondern vielmehr die Rückzahlung der Gegenleistung dafür. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich leitet sich jedoch unmittelbar aus Art. 31 AVB Einzelversicherung ab, ungeachtet dessen, ob für die Prämienrückerstattung ebenfalls die Gerichtsstandsregeln für Konsumentenverträge anwendbar sind.
2.3 Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 7 ZPO. Dies gilt entsprechend dem zutreffenden Dafürhalten des Klägers (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 20 S. 3 f.) und entgegen der Sichtweise der Beklagten (Urk. 8 S. 2 und S. 4) auch für das Eventualbegehren der Prämienrückforderung, da auch diesbezüglich eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen vorliegt.
2.4 Damit ist hinsichtlich beider Klagebegehren auf die Klage einzutreten.
3.
3.1 Die Hauptforderung, welche bestimmend für den Streitwert ist (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), beläuft sich auf Fr. 28'380.--. Damit ist die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- überschritten, die bis Ende Mai 2020 für die einzelrichterliche Zuständigkeit galt (§ 11 Abs. 1 GSVGer in der bis Ende Mai 2020 gültig gewesenen Fassung) und auf alle bis zu diesem Zeitpunkt anhängig gemachten Fälle anwendbar ist. Die Beurteilung der Klage fällt daher in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts.
3.2 Der eingeklagte Betrag von Fr. 28'380.-- umfasst gemäss den Vorbringen in
der Klageschrift den Taggeldanspruch für die Zeit vom 13. Februar bis zum 1. September 2019 (Urk. 1 S. 4). Die vorläufige Begrenzung der Klage auf diesen (Teil-)Anspruch unter Vorbehalt der Einklagung weiterer Taggelder für nachfolgende Zeiträume ist prozessrechtlich ohne Weiteres zulässig; es handelt sich dabei um eine sogenannte unechte Teilklage (vgl. Mohs in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, Zürich 2015, Art. 86 N 1 und N 5).
4.
4.1 Nach Ziff. 5.2 AVB Kollektivversicherung (Urk. 2/4) sind Arbeitnehmende versichert, wenn zwischen ihnen und dem Versicherungsnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.
Für neu eintretende Arbeitnehmende beginnt die Versicherung nach Ziff. 8.4 AVB Kollektivversicherung mit dem Tag der Arbeitsaufnahme (Satz 1); Personen, welche bei Beginn der Versicherung wegen einer Krankheit, eines Unfalles oder eines Gebrechens nicht oder nur teilweise arbeitsfähig sind, sind erst versichert, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsvertrages wieder voll arbeitsfähig sind (Satz 2); die Aufnahme in die Versicherung erfolgt für die vereinbarte Deckung ohne Gesundheitsprüfung, und es bestehen keine Ausschlüsse für wiederauftretende, vorbestandene Gesundheitsschäden (Volldeckung; Satz 3). Nach Ziff. 8.5 AVB Kollektivversicherung müssen Teilinvalide oder Arbeitnehmende, die infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im versicherten Betrieb nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, am Tag ihrer Arbeitsaufnahme beziehungsweise bei Beginn der Versicherung für die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung voll arbeitsfähig sein (Satz 1); für eine vorübergehende oder dauernde Verschlimmerung des Leidens, das zur Teilinvalidität führte, ist die Leistungsdauer auf maximal 90 Tage begrenzt (Satz 2).
Der Versicherungsschutz erlischt nach Ziff. 9.1 AVB Kollektivversicherung für alle Personen mit der Beendigung des Kollektivvertrages. Für die einzelne versicherte Person erlischt der Versicherungsschutz gestützt auf Ziff. 9.3 lit. a unter anderem mit ihrem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis beziehungsweise aus dem Dienst des Versicherungsnehmers. Für versicherte Personen, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig sind, bleibt gemäss Ziff. 9.4 der Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt (Nachleistung; Satz 1); der Anspruch auf Nachleistung erlischt mit Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit (Satz 2). Die Nachleistung kommt gemäss Ziff. 9.5 lit. d unter anderem dort nicht zur Anwendung, wo ein Rückfall im Sinne von Ziff. 17.2 vorliegt.
4.2 Personen, die aus dem versicherten Personenkreis ausscheiden, haben nach Ziff. 11.1 AVB Kollektivversicherung das Recht, innert 3 Monaten nach Austritt ohne Überprüfung des Gesundheitszustandes in die Einzel-Taggeldversicherung nach VVG des Versicherers überzutreten (Satz 1). Gemäss Ziff. 11.2 hat der Versicherungsnehmer die versicherten Personen, die aus dem Kreis der Kollektivversicherung ausscheiden, bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses über das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung und die Frist von 3 Monaten aufzuklären (Satz 1). Erhält die versicherte Person eine Nachleistung gemäss Ziff. 9.4, beginnt die Frist gestützt auf Ziff. 11.3 nach Ende der Leistungspflicht (Satz 1), und die Aufklärung erfolgt in diesem Fall durch den Versicherer (Satz 2). Die Übertretenden haben nach Ziff. 11.4 Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen der bisher versicherten Leistungen (Satz 1), wobei sich die Höhe des Taggeldes auf das maximal versicherbare Taggeld der Einzelversicherung beschränkt (Satz 2).
Massgebend für den neuen Vertrag sind die Bestimmungen und Tarife der Einzelversicherung (Ziff. 11.4 Satz 3 AVB Kollektivversicherung); für Arbeitslose im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten zudem die Bestimmungen von Art. 100 Abs. 2 VVG (Satz 4). Art. 100 Abs. 2 VVG erklärt für Versicherte, die nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, Art. 71 Abs. 1 und 2 und sowie Art. 73 KVG als sinngemäss anwendbar.
Bei Rückfällen, welche im Rahmen der Einzelversicherung abgerechnet werden, wird gemäss Ziff. 11.5 AVB Kollektivversicherung die bisherige Bezugsdauer aus dem Kollektivvertrag angerechnet. Keine Freizügigkeit beziehungsweise kein Übertrittsrecht besteht nach Ziff. 11.6 lit. e unter anderem dann, wenn die Leistungen im Kollektivvertrag ausgeschöpft sind und keine Erwerbsfähigkeit mehr besteht.
4.3 Nach Ziff. 17.1 AVB Kollektivversicherung leistet der Versicherer das Taggeld pro Leistungsfall längstens während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer, abzüglich der vereinbarten Wartefrist (Satz 1), wobei Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit als ganze Tage zählen (Satz 2). Das erneute Auftreten einer Krankheit oder von Folgen eines Unfalles gilt nach Ziff. 17.2 Abs. 1 hinsichtlich Leistungsdauer und Wartefrist dann als neuer Leistungsfall, wenn die versicherte Person vor dem Rückfall während mindestens 365 aufeinanderfolgenden Tagen wegen dieser Krankheit oder den Folgen dieses Unfalles nicht arbeitsunfähig oder in ärztlicher Behandlung war. Bei einem Rückfall innerhalb 365 Tagen entfällt nach Ziff. 17.2 Abs. 2 die bereits bestandene Wartefrist und bereits erbrachte Taggelder werden zur Berechnung der maximalen Leistungsdauer angerechnet. Gemäss Art. 17.3 Abs. 1 ist die versicherte Person nach Erschöpfung der maximalen Leistungsdauer für einen Leistungsfall für diesen Fall ausgesteuert (Satz 1); eine allfällige Restarbeitsfähigkeit bleibt versichert (Satz 2). Art. 17.5 untersagt es der versicherten Person, die Erschöpfung der Leistungsdauer dadurch aufzuhalten, dass sie vor Beendigung der Arbeitsunfähigkeit auf Leistungen verzichtet.
4.4 Ziff. 9.1 AVB Einzelversicherung statuiert, dass die Versicherungsdeckung beginnt, sobald der Versicherer dem Antragssteller die Annahme des Antrages mitgeteilt hat, frühestens jedoch ab dem in der Police aufgeführten Tag.
Keine Versicherungsdeckung besteht nach Ziff. 21.1 lit. a AVB Einzelversicherung unter anderem für Krankheiten, Unfälle und deren Folgen, die bei Abschluss der Versicherung schon bestanden haben.
Nach Ziff. 8.3 ZVB Einzelversicherung gilt das erneute Auftreten einer Krankheit oder von Folgen eines Unfalles hinsichtlich Leistungsdauer und Wartefrist (vgl. Ziff. 7 AVB Einzelversicherung) als neuer Fall, wenn die versicherte Person vor dem Rückfall während mindestens 12 Monaten wegen dieser Krankheit oder den Folgen dieses Unfalles nicht arbeitsunfähig war (Satz 1); bei einem Rückfall innerhalb von 12 Monaten entfällt die Wartefrist und bereits erbrachte Leistungen werden zur Berechnung der maximalen Leistungsdauer angerechnet (Satz 2).
Nach Ziff. 4.2 ZVB Einzelversicherung erlischt die Taggeld-Versicherung automatisch, wenn die maximale Leistungsdauer erreicht ist oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
5.
5.1 Fest steht, dass der Kläger mit der erstmaligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG per Ende Juli 2016 (vgl. Urk. 12/62 S. 10 und S. 17) aufgrund der Regelung in Ziff. 9.3 lit. a AVB Kollektivversicherung aus dem Kreis der versicherten Personen ausgeschieden war. Als erstellt muss weiter auch gelten, dass der Kläger dannzumal von seinem Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung nach Ziff. 11.1 AVB Kollektivversicherung keinen Gebrauch gemacht hatte. Gemäss der versicherungsinternen E-Mail-Korrespondenz vom 5./6. September 2016 (Urk. 12/78 und Urk. 12/80) hatte sich der Kläger zwar nach der massgebenden Frist für die Erklärung des Übertritts erkundigt, nachdem die Beklagte ihn mit dem Schreiben vom 15. Juli 2016 auf das Übertrittsrecht aufmerksam gemacht hatte (vgl. Urk. 12/66). Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass er nachfolgend eine solche Erklärung tatsächlich abgegeben hätte. Namentlich findet sich keine Police einer abgeschlossenen Einzelversicherung in den Akten, und die Existenz einer entsprechenden Police wurde weder vom Kläger noch von der Beklagten behauptet.
Erwiesen und durch eine Aufstellung der Beklagten belegt (Urk. 12/5) ist hingegen, dass die Beklagte dem Kläger über den 31. Juli 2016 hinaus Taggelder ausrichtete, dies auf der Grundlage der Nachleistung aus der Kollektivversicherung im Sinne von Ziff. 9.4 AVB Kollektivversicherung. Unbestritten ist sodann auch, dass mit dem 29. April 2017 die Maximaldauer der vereinbarten 730 Taggelder abzüglich der 30 Tage der Wartefrist (vgl. Urk. 12/3) erreicht war; die entsprechende Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 4. Juli 2017 (Urk. 12/93) lässt sich verifizieren durch die Aufstellung über die erbrachten Leistungen (Urk. 12/5). Vertragskonform ist dabei insbesondere, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. September 2016 keine Taggelder mehr auszahlte, die Krankheitstage jedoch weiterhin als Bezugstage anrechnete. Die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich daraus, dass der Kläger in der Zeit ab
dem 1. September 2016 Taggelder der Invalidenversicherung bezog (vgl. die Verfügungen in Urk. 12/82, Urk. 12/88, Urk. 12/90 und Urk. 12/92) und das Invalidenversicherungstaggeld von Fr. 211.20 höher war als das Krankentaggeld von Fr. 210.85 (vgl. Urk. 12/5). Denn nach Ziff. 23.1 Abs. 2 Satz 2 AVB Kollektivversicherung werden die Taggeldleistungen im Nachgang zu den Leistungen von Sozialversicherungen erbracht, und nach Ziff. 23.3 Satz 2 AVB Kollektivversicherung werden die Tage, an denen die Leistungen der Invalidenversicherung diejenigen der Krankentaggeldversicherung übersteigen, als ganze Tage an die Leistungsdauer angerechnet. Nicht in Frage steht auch, dass die 730 Krankheitstage, welche die Beklagte in die Leistungsausrichtung beziehungsweise Anspruchsberechnung einbezog, auf ein und dasselbe Leiden der bipolaren affektiven Störung zurückzuführen waren. Dies ergibt sich für die Zeit bis Mitte 2016 aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 20. August 2015 (Urk. 12/16), dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ vom 17. März 2016 (Urk. 12/51), den Berichten der Klinik A.___ vom 16. November 2015 und vom 1. August 2016 (Urk. 12/32 und Urk. 12/72) und dem Schlussbericht der B.___ AG vom 10. Juni 2016 (Urk. 12/62), und für die Zeit danach ist nichts Abweichendes dokumentiert.
5.2 Der Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung ab dem 1. September 2016 gründete darauf, dass der Kläger an diesem Tag wieder in die Dienste der Y.___ AG eintrat und seine Tätigkeit dort zunächst unter dem Titel einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung mit sukzessiver Steigerung des Arbeitspensums ausübte, bis er per Ende Juni 2017 bei einem Pensum von 80 % angelangte (vgl. Urk. 12/79, Urk. 12/87, Urk. 12/89 und Urk. 12/91). In dieser Zeit gehörte er offenbar noch nicht wieder zum Kreis der Personen, die in die Kollektivversicherung der Arbeitgeberin bei der Beklagten einbezogen waren, denn in der Krankmeldung vom 14. November 2018 nannte die Y.___ AG als Datum der Anstellung den 1. Juli 2017, also das Datum der regulären Anstellung im 80%-Pensum (Urk. 12/97). Der Kläger wurde denn vor dem 1. Juli 2017 auch nicht von der Y.___ AG entlöhnt, sondern erhielt Taggelder der Invalidenversicherung und konnte dementsprechend keinen versicherbaren Erwerbsausfall (vgl. Ziff. 6 AVB Kollektivversicherung) erleiden. Damit ist von einem Wiedereintritt in die Kollektivversicherung der Beklagten per 1. Juli 2017 auszugehen.
Bei diesem Wiedereintritt war der Kläger als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Ziff. 8.5 AVB Kollektivversicherung infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur eine Teilzeitbeschäftigung ausübte. Es ist hierfür auf die Verfügungen der IV-Stelle vom 11. August 2017 (berufliche Massnahmen) und vom 31. Oktober 2017 (Rentenabweisung) hinzuweisen, in der die fortbestehende gesundheitsbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erwähnt und das Pensum von 80 % als angepasstes Pensum bezeichnet wird (Urk. 12/94 und Urk. 12/95). Diese Qualifikation als gesundheitlich beeinträchtigte teilzeitbeschäftigte Person beim Neueintritt beziehungsweise Wiedereintritt hatte gemäss Ziff. 8.5 Satz 2 AVB Kollektivversicherung zur Folge, dass der Kläger bei einer Zunahme der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vorbestandenen Leidens nur - aber immerhin - noch maximal 90 Taggelder aus der Kollektivversicherung beanspruchen konnte, in die er neu beziehungsweise wieder eingetreten war. Ein Anspruch auf eine höhere Taggeldzahl wird durch die Regelung in Ziff. 8.5 Satz 2 AVB Kollektivversicherung ausgeschlossen; diese Regelung steht aber auch der Auffassung der Beklagten im Schreiben vom 4. Juli 2017 (Urk. 12/93) entgegen, wonach der Kläger im Rahmen der neuen Anstellung ab dem 1. Juli 2017 weiterhin als ausgesteuert im Sinne von Ziff. 17.3 AVB Kollektivversicherung gelte und keine weiteren Taggelder mehr beanspruchen könne. Eine solche Auslegung lässt sich weder unmittelbar aus Ziff. 17.3 AVB Kollektivversicherung ableiten, wo der Fall des Wiedereintritts in den versicherten Betrieb nicht geregelt ist, und sie ist auch nicht gedeckt durch die Sonderregelung für gesundheitlich beeinträchtigte Teilzeitangestellte in Ziff. 8.5 Satz 2 AVB Kollektivversicherung. Zudem würde die Auslegung der Beklagten zu einer Besserstellung von beeinträchtigten Personen führen, die vor dem Eintritt in den versicherten Betrieb von einem anderen Kollektivversicherer die Höchstzahl an Taggeldern erhalten hätten. Eine solche Besserstellung erscheint indessen zumindest dann nicht als gerechtfertigt, wenn der Austritt aus dem versicherten Betrieb und der spätere Wiedereintritt nicht in missbräuchlicher Weise den Erhalt zusätzlicher Taggelder bezwecken. Ein solcher Missbrauch ist vorliegendenfalls nicht erkennbar. Überdies reduziert bereits die Begrenzung der Maximalzahl auf 90 Taggelder das Missbrauchspotential.
5.3 Damit hätte der Kläger während der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis zum 2. Dezember 2018 (vgl. Urk. 12/96) entgegen dem Bescheid der Beklagten vom 19. November 2019 (Urk. 12/126) Anspruch auf weitere Taggelder gehabt, ungeachtet dessen, dass diese Arbeitsunfähigkeit gemäss der Bescheinigung von Dr. med. E.___, F.___, vom 8. Oktober 2019 (Urk. 12/125) wiederum auf die bipolare affektive Störung zurückzuführen war.
Zu prüfen ist weiter, was sich daraus für den geltend gemachten Taggeldanspruch ab dem 13. Februar 2019 ableiten lässt.
5.4
5.4.1 Unbestrittenermassen machte der Kläger bei seinem erneuten Ausscheiden aus den Diensten der Y.___ AG nunmehr von seinem Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung nach Ziff. 11.1 AVB Kollektivversicherung Gebrauch; die Beklagte bescheinigte diesen Übertritt in der Versicherungspolice vom 9. Mai 2019, gemäss welcher der Kläger ab dem 1. Februar 2019 in der SALARIA Taggeld-Versicherung nach VVG versichert war (Urk. 2/2). Dass die Beklagte ihre Pflicht zur Bezahlung von Taggeldern für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Februar 2019 dennoch verneinte, gründet gemäss ihren Darlegungen im Schreiben vom 12. Juni 2019 auf der Auffassung, der Versicherungsbeitritt sei erst nach dem Eintritt dieser Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urk. 12/115), und diese Auffassung wiederum stützt sich auf den Umstand, dass der Kläger die Offerte der Beklagten erst am 11. April 2019 unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 2/9).
5.4.2 Die Rechtsgrundlage, die unter diesen Umständen nach der Ansicht der Beklagten eine Leistungspflicht entfallen lässt und auf die sie sich im Schreiben vom 20. September 2019 berief (Urk. 12/120), findet sich in Art. 9 VVG. Diese Bestimmung erklärt den Versicherungsvertrag unter Vorbehalt der Fälle nach Art. 100 Abs. 2 VVG für nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war. Diese Nichtigkeit besteht auch bei einem Vertragsabschluss mit zeitlich zurückbezogener Wirkung, wenn das befürchtete Ereignis im Zeitraum zwischen dem festgelegten Versicherungsbeginn und dem Vertragsabschluss eingetreten ist (Nef/von Zedtwitz in: Honsell et al. [Hrsg.], Nachführungsband zum Kommentar zum schweizerischen Privatrecht [VVG-Kommentar Nachführungsband], Basel 2012, Art. 9 ad N 14/15 S. 75).
Als versichertes Ereignis gilt im Falle einer Krankentaggeldversicherung nach VVG nach der mittlerweile gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (mehr) die Krankheit als solche, sondern erst der Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3). Würde es sich beim Eintritt in die Einzelversicherung der Beklagten per 1. Februar 2019 somit um einen Neueintritt handeln, ohne dass der Kläger bei ihr vorher kollektivversichert gewesen wäre, so wäre dieser in der vorliegenden Konstellation - Vertragsabschluss durch Unterzeichnung der Offerte der Beklagten am 11. April 2019 - gestützt auf Art. 9 VVG nicht für die Arbeitsunfähigkeit versichert, die bereits am 13. Februar 2019 eingetreten war. Dies anerkannte auch der Kläger grundsätzlich, er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, bei einem Übertritt von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung verhalte es sich anders (Urk. 1 S. 9 ff. und S. 13 f., Urk. 20 S. 4 ff.).
5.4.3 In Art. 100 Abs. 2 VVG werden mit der Erklärung der Anwendbarkeit von Art. 71 und Art. 73 KVG Tatbestände geschaffen, die von der Lehre als Ausnahmen zum Grundsatz der Nichtigkeit nach Art. 9 VVG gewertet werden (vgl. Nef in: Honsell et al. [Hrsg.], VVG-Kommentar, Basel 2001, Art. 9 N 11-12). Dabei statuiert Art. 71 Abs. 1 KVG das Recht einer kollektivversicherten Person, die aus der Kollektivversicherung ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten (Satz 1). Des Weiteren wird festgelegt, dass keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden dürfen, soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert (Satz 2).
Die Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 2 VVG und der Verweisungsnormen in Art. 71 und Art. 73 KVG ist allerdings auf Personen beschränkt, die arbeitslos nach den Kriterien nach 10 AVIG sind (Nef in: VVG-Kommentar, Art. 100 Abs. 2 N 3). Diese Kriterien erfüllte der Kläger im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG nicht, denn gemäss den Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen für die Monate Februar und März 2019 wurde ihm die Rahmenfrist für den Leistungsbezug erst am 14. Februar 2019 eröffnet (Urk. 12/106 und Urk. 12/108); er war somit am 1. Februar 2019, auf den rückwirkend der Übertritt in die Einzelversicherung vollzogen wurde, noch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Arbeitsvermittlung gemeldet. Damit gelangt die Regelung nach Art. 71 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 VVG entgegen den Vorbringen in der Replik (vgl. Urk. 20 S. 5) nicht zur Anwendung; der Beklagten ist in dieser Hinsicht zuzustimmen (vgl. Urk. 24 S. 3).
5.4.4 Die Übertrittsregelung in Ziff. 11.1 AVB Kollektivversicherung, auf welche sich der Kläger berief, ist allerdings der Vorschrift in Art. 71 Abs. 1 KVG nachgebildet. Soweit diese reglementarische Nachbildung das Rückwärtsversicherungsverbot nach Art. 9 VVG tangierte, wäre sie zwar nicht anwendbar, da das Rückwärtsversicherungsverbot vertraglich nicht wegbedungen werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.2). Es ist jedoch fraglich, ob mit der Übertrittsregelung in Ziff. 11.1 AVB Kollektivversicherung überhaupt eine solche unzulässige Wegbedingung des Rückwärtsversicherungsverbots statuiert worden ist, da ein Teil der Lehre nur die Vorschriften in Art. 73 KVG als Ausnahmen vom Rückwärtsversicherungsverbot einstuft, die Vorschriften in Art. 71 KVG hingegen als vereinbar mit diesem Verbot beurteilt (vgl. Nef in: VVG-Kommentar, Art. 9 N 12; Urteil des Bundesgerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Sichtweise würde die rückwirkende Aufnahme des Klägers in die Einzelversicherung per 1. Februar 2019 aufgrund seiner Zustimmungserklärung vom 11. April 2019 den Tatbestand einer unzulässigen Rückwärtsversicherung nach Art. 9 VVG nicht ohne Weiteres erfüllen, sondern es wäre zu überlegen, ob diese Erklärung nicht lediglich eine Art Schwebezustand beendet hätte, in dem sich das Einzelversicherungsverhältnis während der dreimonatigen Erklärungsfrist nach Ziff. 11.1 AVB Kollektivversicherung befunden hätte.
Die Frage nach der Vereinbarkeit von Ziff. 11.1 AVB Kollektivversicherung mit dem Rückwärtsversicherungsverbot kann indessen offen bleiben. Das Bundesgericht hat nämlich im bereits zitierten Urteil festgehalten, dass diejenigen Krankheiten, die während der Vertragsdauer der Kollektivversicherung eingetreten seien oder die darauf beruhenden Rückfälle mit einem Abschluss des Einzelversicherungsvertrages nicht rückwärts versichert würden, da sie bereits in der Kollektivversicherung versichert gewesen seien (Urteil des Bundesgerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2019 E. 3.5.2). Diese Voraussetzungen sind hier mit der folgenden Begründung gegeben.
Wie dargelegt (E. 5.4.2), gilt im Falle einer Taggeldversicherung nach der unterdessen präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Arbeitsunfähigkeit und nicht die Krankheit als solche als versichertes Ereignis. Demgemäss wäre eine Rückwärtsversicherung vorliegendenfalls dann im Sinne des Urteils des Bundesgerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2019 zu verneinen, wenn der Kläger bereits während der Dauer des Kollektivversicherungsvertrages vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2019 wegen desselben Leidens - über das vorbestandene Ausmass von 20 % hinaus - arbeitsunfähig geworden wäre. Diese Voraussetzung ist mit der Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis zum 2. Dezember 2018 gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Februar 2019 ist somit als Rückfall innerhalb von 365 Tagen im Sinne der Definitionen in Ziff. 17.2 Abs. 2 AVB Kollektivversicherung und in Ziff. 8.3 ZVB Einzelversicherung zu qualifizieren; sie war wiederum auf die bekannte Diagnose der bipolaren affektiven Störung zurückzuführen, wie aus einem Bericht der Klinik A.___ vom 10. September 2019 (Urk. 2/19) hervorgeht. Aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beklagte dem Kläger deshalb aus der Einzelversicherung, in die dieser per 1. Februar 2019 übergetreten ist, im Sinne von Ziff. 11.4 AVB Kollektivversicherung Taggelder im Rahmen der bisher versicherten Leistungen zu erbringen und kann sich entgegen ihrer Betrachtungsweise (Urk. 8 S. 3 f., Urk. 11 S. 2, Urk. 24 S. 3) nicht auf das Rückwärtsversicherungsverbot nach Art. 9 VVG berufen.
5.4.5 Diese bisher versicherten Leistungen umfassen nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 5.2) maximal 90 Taggelder. An diese Maximaldauer ist für den Taggeldanspruch aus der Einzelversicherung die Bezugsdauer in der Zeit des Kollektivversicherungsvertrages einschliesslich der bestandenen Wartefrist (vgl. Ziff. 17.1 AVB Kollektivversicherung) anzurechnen, wie sich aus Ziff. 11.5 AVB Kollektivversicherung ergibt (vgl. auch Ziff. 8.1 und 8.3 ZVB Einzelversicherung).
Der Kläger hatte zwar für die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 2. Dezember 2018 keine Taggelder erhalten, nachdem die Beklagte den Anspruch mit dem Schreiben vom 19. November 2019 verneint hatte (Urk. 12/126). Die Regelung in Ziff. 17.5 AVB Kollektivversicherung, wonach die versicherte Person die Erschöpfung der Leistungsdauer nicht durch Verzicht auf Leistungen aufhalten kann, ist jedoch hier sinngemäss anzuwenden, da die Arbeitsunfähigkeit und damit grundsätzlich auch der Taggeldbezug während der Dauer der Kollektivversicherung Voraussetzung für den Anspruch auf weitere Taggelder aus der Einzelversicherung ist.
Nachdem der Kläger vom 28. Oktober bis zum 26. November 2018 die 30tägige Wartezeit (vgl. Urk. 12/86 S. 2) durchlaufen hatte, verblieben somit bis und mit dem 2. Dezember 2018 noch sechs Tage der Arbeitsunfähigkeit, für welche die Beklagte Taggelder hätte erbringen müssen. Eine Zusprechung dieser Taggelder im vorliegenden Verfahren kommt nicht in Betracht, da das Gericht einer Partei nach Art. 58 Abs. 1 ZPO nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und der Kläger den geltend gemachten Taggeldanspruch ausdrücklich auf den Zeitraum zwischen dem 13. Februar und dem 1. September 2019 bezogen hat (Urk. 1 S. 4; vgl. hierzu einen vergleichbaren Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 4A_572/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.2 und E. 4.3). Den Parteien ist es jedoch unbenommen, sich gestützt auf die Ausführungen im vorliegenden Urteil aussergerichtlich über den Taggeldanspruch während der Dauer der Kollektivversicherung zu einigen.
Für die Arbeitsunfähigkeit im geltend gemachten Zeitraum ab dem 13. Februar 2019 hat der Kläger hingegen noch Anspruch auf 54 Taggelder (90 Tage minus 30 Wartetage minus sechs Tage für die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018), die ihm im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind.
5.4.6 Für die Zeit zwischen dem 13. Februar und dem 1. September 2019 ist eine durchgehende, 100%ige Arbeitsunfähigkeit belegt; es liegen Bescheinigungen von Dr. D.___ und der Klinik A.___ vor (Urk. 2/16-19), auf die ohne Weiteres abgestellt werden kann. Der Anspruch des Klägers auf die verbleibenden 54 Taggelder fällt somit auf die Tage vom 13. Februar bis und mit dem 7. April 2019.
Die Höhe des versicherten Taggeldes ist in der Police zur Einzelversicherung vom 9. Mai 2019 auf Fr. 144.-- beziffert (Urk. 2/2). Demgegenüber war in der Offerte der Beklagten vom 3. April 2019, die der Kläger am 11. April 2019 unterzeichnet hatte (Urk. 2/9), ein Taggeld in der Höhe von Fr. 165.-- aufgeführt, und der Kläger liess geltend machen, es sei dieses höhere Taggeld massgebend, das verbindlich vereinbart worden sei (Urk. 1 S. 13). Für den Fall, dass der Inhalt der Police mit den getroffenen Vereinbarungen nicht übereinstimmt, ist in Art. 12 Abs. 1 VVG jedoch festgelegt, dass der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen hat, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt. Diese Bestimmung wurde vorschriftsgemäss (Art. 12 Abs. 2 VVG) in die Police vom 9. Mai 2019 aufgenommen, und der Kläger liess nicht vorbringen, er habe eine Berichtigung verlangt. Dementsprechend bezahlte er auch lediglich die Monatsprämie von Fr. 514.10 gemäss Police (vgl. Urk. 2/12-15) und nicht die höhere Prämie von Fr. 589.05 gemäss Offerte.
Den 54 Taggeldern, auf die der Kläger Anspruch hat, entspricht somit eine Summe von Fr. 7'776.-- (54 x Fr. 144.--), die dem Kläger zuzusprechen ist. Damit ist das Hauptbegehren des Klägers teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Zu prüfen ist sodann, wie sich diese nur teilweise Gutheissung auf das Eventualbegehren der Rückerstattung der geleisteten Versicherungsprämien auswirkt.
6.2 Nach dem Ausgeführten ist der Einzelversicherungsvertrag nicht nichtig im Sinne von Art. 9 VVG. Aus dieser Bestimmung lässt sich daher auch keine partielle Prämienrückerstattungspflicht ableiten.
Es fragt sich hingegen, ob sich eine partielle Prämienrückerstattungspflicht aus der Regelung in Ziff. 4.2 ZVB Einzelversicherung ergibt, wonach die Taggeld-Versicherung automatisch erlischt, wenn die maximale Leistungsdauer erreicht ist oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
6.3 Dies ist indessen zu verneinen. Denn die Begrenzung des Maximalanspruchs auf 90 Tage gemäss Ziff. 8.5 AVB Kollektivversicherung, die im Rahmen der Einzelversicherung weiterhin massgebend war, betrifft nur dasjenige Leiden, das zur Teilinvalidität beziehungsweise zur nur teilweisen Arbeitsfähigkeit bei Eintritt in die Kollektivversicherung geführt hat, vorliegendenfalls also nur Arbeitsunfähigkeiten wegen der bipolaren affektiven Störung. Für Arbeitsunfähigkeiten aus anderen Gründen gilt jedoch die maximale Leistungsdauer von 730 Tagen, wie sie in der Police vom 9. Mai 2019 aufgeführt ist (Urk. 2/2). Die Taggeldversicherung hatte somit nach der Ausschöpfung des Maximalanspruchs von 90 Taggeldern für die Arbeitsunfähigkeit wegen der vorbestandenen Erkrankung weiterhin einen Anwendungsbereich. Des Weiteren kann auch nicht gesagt werden, der Kläger habe seine Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziff. 4.2 ZVB Einzelversicherung aufgegeben, denn er suchte nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG eine neue Stelle und wurde daran lediglich durch die andauernde Arbeitsunfähigkeit gehindert. Bestand somit das Versicherungsverhältnis im gesamten Beurteilungszeitraum vom 13. Februar bis zum 1. September 2019 weiter, so waren die Versicherungsprämien für diesen gesamten Zeitraum geschuldet und es besteht kein Anspruch auf deren partielle Rückerstattung.
7. Damit ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung des Hauptbegehrens der Klage zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7'776.-- zu bezahlen, wogegen das Eventualbegehren der Klage abzuweisen ist.
8.
8.1 Der Kläger verlangt die Verzinsung des eingeklagten Betrages zu 5 % seit dem 12. Juni 2019, als die Beklagte ihre Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Februar 2019 verneint hatte (Urk. 1 S. 14; vgl. Urk. 12/115).
8.2 Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mahnung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsgeschäfte eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen (Nef, in: VVG-Kommentar, Art. 41 N 20). Da die AVB Einzelversicherung und die ZVB Einzelversicherung keine Verzugszinsregelung enthalten, ist auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Verzugszins geschuldet war.
8.3 Die Leistungsablehnung vom 12. Juni 2019 konnte mithin noch keinen Verzug in Gang setzen. Hingegen ist das Schreiben vom 11. Juli 2019, mit dem der Kläger Einwendungen gegen die Leistungsablehnung erhob (Urk. 12/116), als Mahnung im Sinne der rechtlichen Anforderungen zu qualifizieren. Der weiter zurückliegende Zeitraum vom 13. Februar bis zum 7. April 2019 wird von dieser Mahnung erfasst, und die Mahnung konnte die Beklagte daher hinsichtlich des Taggeldanspruchs für diesen Zeitraum in Verzug setzen angesichts dessen, dass die Arbeitsunfähigkeit medizinisch unumstritten war. Die Beklagte schuldet dem Kläger somit ab dem 11. Juli 2019 auf der Summe von Fr. 7'776.-- Verzugszinsen zu 5 % (Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]; vgl. Hasenböhler, in: VVG-Kommentar, Art. 20 N 81).
9.
9.1 Beide Parteien beantragen schliesslich die Zusprechung einer Prozessentschädigung.
9.2 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
9.3 Der Kläger obsiegt gemessen am Betrag des Hauptbegehrens von Fr. 28'380.-- im Umfang von knapp 30 % und unterliegt in Bezug auf das Eventualbegehren. Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien rechtfertigt es sich daher, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
9.4 Demgegenüber ist der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Zwar ist die Prozessentschädigung an die Parteien nicht Gegenstand von Art. 114 lit. e ZPO, wonach bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Es gilt aber nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsträger grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).
Die Beklagte ist nicht durch einen externen Anwalt vertreten und hat somit für ihr teilweises Obsiegen keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 7'776.-- zu bezahlen, nebst Verzugszins zu 5 % ab dem 11. Juli 2019. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 800.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Helsana Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel