Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2020.00018


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 29. Juni 2021

in Sachen

X.___

Klägerin


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler

Buis Bürgi AG

Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, war seit dem 10. September 2018 bei der Y.___ AG als Product Specialist / CPM in einem 100 %-Pensum tätig (Urk. 17/4) und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich Versicherung) für die Folgen von krankheitsbedingtem Erwerbsausfall im Rahmen der Kollektivtaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) versichert (Urk. 8/A1/2 S. 4).

    Am 25. September 2019 erhielt die Zürich Versicherung eine Krankenlohnausfallmeldung der Y.___ AG betreffend ein Krankheitsereignis mit Arbeitsunfähigkeit vom 3. September 2019 (vgl. Urk. 8/A6/2). Am 10. Dezember 2019 reichte die Y.___ AG sodann eine weitere Krankenlohnausfallmeldung betreffend ein Krankheitsereignis mit Arbeitsunfähigkeit vom 28. November 2019 ein (vgl. Urk. 8/A6/6). Schliesslich ging am 10. Januar 2020 eine dritte Krankenlohnausfallmeldung über ein Krankheitsereignis mit Arbeitsunfähigkeit vom 11. Juni 2019 bei der Zürich Versicherung ein (vgl. Urk. 8/A6/9). Zudem nahm die Zürich Versicherung Zeugnisse über Arbeitsunfähigkeiten von jeweils unterschiedlicher Dauer in der Zeitspanne vom 11. Juni 2019 bis 30. Januar 2020 zu den Akten (Urk. 8/A2/1-23). Am 11. November und 11. Dezember 2019 erteilte die Versicherte der Zürich Versicherung zwei Ermächtigungen zur Abklärung der Leistungspflicht. Diese betrafen die Ereignisse vom 13. September und 28. November 2019 (Urk. 8/A4/3, Urk. 8/A4/9).

    Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 informierte die Zürich Versicherung die Versicherte über den rückwirkenden Ausschluss aus dem versicherten Personenkreis der Kollektivtaggeldversicherung per 11. Juni 2019. Zur Begründung führte sie an, es liege ein Verstoss gegen Art. 40 VVG vor (Urk. 8/A4/14). Per 24. Januar 2020 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und der Y.___ AG aufgelöst (Urk. 17/4).

    

2.    Die Versicherte erhob am 2. März 2020 Klage gegen die Zürich Versicherung mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

    -    «Schadensersatz/Genugtuung aufgrund der Verletzung der Datenschutz    richtlinien sowie meiner Persönlichkeitsrechte in Höhe von     75.000 CHF

    -    Auszahlung der Taggelder für den Monat Januar 2020 in Höhe von     7'333,33 CHF brutto (falls nicht durch Arbeitgeber)

    -    Herausgabe der vollständigen Akte sowie jeglicher Korrespondenz im     Zusammenhang mit meiner Person, da diese Beweismittel für anderweitige     Verfahren darstellen

    -    Wiederaufnahme in den Versichertenkreis, Nichtigkeitserklärung der     Verfügung vom 22.01.20, Entschädigungszahlung für den widerrecht    lichen Ausschluss in Höhe von 25.000 CHF»

    Die Beklagte beantragte in der Klageantwort, auf das Forderungsbegehren zur Bezahlung von Fr. 75'000.-- für Schadenersatz/Genugtuung sei nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (Urk. 7 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde den Parteien Frist für die Mitteilung angesetzt, ob eine mündliche Hauptverhandlung gewünscht werde. Gleichzeitig wurde die Klägerin auf die Möglichkeit eines Klagerückzugs hingewiesen (Urk. 9 S. 2). Mit Stellungnahmen vom 11. beziehungsweise vom 15. Juni 2020 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung; ein Klagerückzug erfolgte nicht (Urk. 11, Urk. 12). Das Gericht ordnete daraufhin mit Verfügung vom 13. Juli 2020 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13). Die Klägerin beantragte in ihrer Replik vom 15. August 2020 das vollumfängliche Eintreten auf die Klage sowie deren Gutheissung (Urk. 16 S. 19). Mit Duplik vom 22. Oktober 2020 änderte die Beklagte ihre Anträge dahingehend, dass auf das Forderungsbegehren zur Zahlung von Fr. 75'000.-- für Schadenersatz/Genugtuung und auf das Begehren zur Herausgabe der vollständigen Akten sowie jeglicher Korrespondenz nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (Urk. 21 S. 2). Dies wurde der Klägerin am 26. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

1.3    Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

1.4    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.5    Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).


2.    

2.1    Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass sie aufgrund von massivem Mobbing am Arbeitsplatz ab September 2019 kontinuierlich arbeitsunfähig gewesen sei. Um eine Leistungsprüfung machen zu können, habe sie Ermächtigungen unterschreiben müssen, damit die Beklagte detaillierte Krankenakteneinsicht habe erhalten können. Für jede neue Erkrankung habe eine neue Ermächtigung eingeholt werden müssen. Die Beklagte habe über den Zeitraum von knapp fünf Monaten nur zwei Ermächtigungen bei ihr eingeholt, obschon die Fachdisziplinen der Ärzte Hinweis genug gewesen seien, dass es sich um unterschiedliche Krankheiten gehandelt habe. Die zwei Ermächtigungen seien letztlich missbraucht worden, um bei diversen Ärzten sehr sensible Daten und Informationen über ihre Person einzuholen. Darauf hätten sich die Ermächtigungen nicht bezogen. Dies stelle einen schwerwiegenden Verstoss gegen das Datenschutzgesetz sowie eine massive Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte dar. Zudem seien zahlreiche Zeugnisse und Berichte, die Beweise für Mobbing darstellen würden, aus den Akten entfernt worden (Urk. 1 S. 1). Der rückwirkende Ausschluss aus dem Versichertenkreis sei rechtswidrig (Urk. 1 S. 1 f.). Sie habe zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich und eigenhändig irgendwelche Unterlagen direkt bei der Beklagten eingereicht, um Leistungen zu erschleichen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Replik fügte die Klägerin an, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts sei mit Bezug auf sämtliche Rechtsbegehren gegeben (Urk. 16 S. 3).

2.2    Die Beklagte vertritt demgegenüber in ihrer Klageantwort die Ansicht, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung auf Auszahlung des Taggeldes für den Monat Januar 2020 in der Höhe von Fr. 7'333.33 sowie die Forderung auf Wiederaufnahme in den Versichertenkreis seien abzuweisen. Die Forderung betreffend Entschädigung für den «widerrechtlichen Ausschluss» in der Höhe von Fr. 25'000.-- sei weder substantiiert noch sei klar, auf welchen rechtlichen Grundlagen sie beruhe, auch sie sei abzuweisen (Urk. 7 S. 9). Auf das Rechtsbegehren betreffend Schadenersatz/Genugtuung aufgrund der Verletzung der Datenschutzrichtlinien sowie der Persönlichkeitsrechte sei mangels sachlicher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten (Urk. 7 S. 3). Es sei erstellt, dass die Klägerin von Juni bis August 2019 weder in Behandlung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie, noch bei Dr. med. A.___, Fachärztin für ORL, Hals-, und Gesichtschirurgie, gewesen sei und die insgesamt sieben Arztzeugnisse eigenhändig geschrieben und anschliessend eingereicht habe, um bei ihr Leistungen zu erschleichen, die ihr nicht zugestanden hätten. Damit sei der Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt (Urk. 7 S. 8).


3.    

3.1    Das Sozialversicherungsgericht ist in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung von privatrechtlichen Streitigkeiten über Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2 u. E. 1.2 hiervor). Rein privatrechtliche Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche gegen die Versicherungsträger, namentlich gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) oder auch Ansprüche gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) fallen nicht unter diese Zuständigkeit. Die Klägerin hat dafür das vorgesehene Verfahren vor den Zivilgerichten zu beschreiten (vgl. insb. Art. 15 Abs. 1 DSG und Art. 28, 28a und 28l ZGB in Verbindung mit Art. 41 ff. OR). Auch wenn die Klägerin ihre Rechtsbegehren auf Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung in sachverhaltlicher Hinsicht im Zusammenhang mit dem Kollektivtaggeldversicherungsvertrag stellt, ist diese objektive Klagehäufung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ZPO mangels gleicher sachlicher Zuständigkeit und mangels gleicher Verfahrensart nicht zulässig (Marc Weber, in: Karl Spühler, Luca Tenchio, Dominik Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 15 N 15, N 22). Auf das Begehren betreffend Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 75'000.-- ist demnach nicht einzutreten. Gleiches gilt für das Schadenersatzbegehren der Klägerin im Umfang von Fr. 25'000.-- für den widerrechtlichen Ausschluss aus dem versicherten Personenkreis.

3.2    Betreffend das Begehren um Herausgabe der vollständigen Akten sowie der Korrespondenz (Urk. 1 S. 2) steht fest, dass die Beklagte das Aktendossier am 6. Februar 2020 dem Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, zugestellt hatte (Urk. 8/A7/1-2). Auch im vorliegenden Gerichtsverfahren erhielt die (nunmehr unvertretene) Klägerin persönlich Akteneinsicht (Urk. 15). Sie fordert allerdings die Edition von weiteren Unterlagen von der Beklagten mit der Begründung, sämtliche eingereichten Zeugnisse und Berichte, die Beweise für Mobbing darstellen würden, seien aus den Akten entfernt worden (Urk. 1 S. 1). Soweit die Klägerin damit geltend macht, die Beklagte sei der gerichtlichen Aufforderung mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 9. März 2020, die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 3), nicht nachgekommen, substantiiert sie ihr Anliegen nicht näher. Somit ist darauf nicht weiter einzugehen.

    Soweit die Klägerin die Herausgabe von Unterlagen verlangt, namentlich weil es sich dabei um Beweismittel für anderweitige Verfahren handelt, ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 8 DSG enthaltene Anspruch auf Auskunftserteilung über Personendaten unabhängig von versicherungsrechtlichen Ansprüchen besteht. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht und das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht sind selbständige Ansprüche, die hinsichtlich Umfang und Voraussetzungen nicht deckungsgleich sind, das heisst je ihren besonderen Anwendungsbereich haben, der vom anderen Anspruch nicht beschlagen wird. Der datenschutzrechtliche Anspruch kommt indessen nur soweit zum Tragen, als es den einschlägigen Zielsetzungen entspricht. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG ist dazu bestimmt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine übrigen Datenschutzrechte wahrzunehmen (BGE 139 V 492 E. 3.2 mit weiteren Hinweise). Im hängigen Verfahren ist die Akteneinsicht ausschliesslich in der Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs begründet, ist also verfahrensrechtlicher Natur. Werden keine weitergehenden rechtlich geschützten Interessen verfolgt, so kommt der Akteneinsicht keine zusätzliche, datenschutzrechtliche Dimension zu (BGE 139 V 492 E. 3.2 in fine). Da das Editionsbegehren die Erlangung von Beweismitteln für anderweitige Verfahren bezweckt, ist dieses nicht mit dem geltend gemachten Anspruch auf Krankentaggeldleistungen verknüpft, das heisst es zielt nicht auf die Verfolgung eines (sozial-) versicherungsrechtlichen Anspruchs ab. Ein weitergehendes rechtlich schützenswertes Interesse ist nicht dargetan. Das Begehren um Aktenherausgabe fällt damit nicht in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.3    Zu prüfen ist sodann das Rechtsbegehren der Klägerin, es sei ihr das Taggeld für den Monat Januar 2020 in der Höhe von Fr. 7'333.33 auszubezahlen, falls dies nicht durch den Arbeitgeber erfolge (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin verlangt mithin die Auszahlung des Taggelds nur für den Fall, dass sie nicht durch die Arbeitgeberin Lohn für die nämliche Zeitperiode ausbezahlt erhält. Das Rechtsbegehren einer Leistungsklage, wie sie die Klägerin vorliegend erhebt, darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, andernfalls würden die Wirkungen der Klage, namentlich diejenige der Rechtshängigkeit, ins Ungewisse gestellt. Das Rechtsbegehren muss ferner so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Adrian Staehelin, Daniel Staehelin, Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, 2019, § 14 Rz. 8 f.; vgl. auch Daniel Willisegger, in: Karl Spühler, Luca Tenchio, Dominik Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 221 Rz 17). Somit handelt es sich um ein nicht zulässiges Rechtsbegehren. Bleibt ein Rechtsbegehren unbestimmt oder unklar, ist auf die Klage nicht einzutreten (Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph, ZPO Kommentar, 3. Auflage, 2016, Rz. 40 zu Art. 221). Eine Klärung und allfällige Verbesserung des unzulässigen Rechtsbegehrens gestützt auf Art. 56 ZPO (vgl. Daniel Willisegger, a.a.O., Art. 221 Rz 20) kann hier unterbleiben, da der Klageantrag ohne die Bedingung klarerweise abzuweisen wäre (vgl. nachstehende E. 4).


4.    

4.1    Die Klägerin war bei der Beklagten im Rahmen einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach VVG gegen die Folgen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit versichert (Urk. 8/A1/1-2, Urk. 17/4). Dies ist unstrittig (Urk. 1 S. 1, Urk. 7 S. 3). Gemäss Police «…» (Urk. 8/A1/2 S. 3) leistet die Beklagte im Krankheitsfall Taggelder während 730 Tagen im Umfang von 100 % des Verdienstes (vom 91. bis zum 365. Tag) respektive im Umfang von 80 % des Verdienstes (vom 366. bis zum 730. Tag), abzüglich einer Wartefrist von 90 Tagen. Die Versicherung ist als Schadensversicherung ausgestaltet (Urk. 8/A1/2 S. 4). Anwendbar sind die Bedingungen über die Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG (VVG-Bedingungen; Urk. 8/A1/2 S. 6 ff.) sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB; Urk. 8/A1/2 S. 9 ff.).

    Nach Art. 31 der VVG-Bedingungen beginnt die Wartefrist mit dem ersten Tag einer leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch drei Tage vor der erstmaligen ärztlichen Konsultation. Gemäss Art. 32 der VVG-Bedingungen wird die Wartefrist pro Krankheitsfall berechnet (Urk. 8/A1/2 S. 7). Art. 19 der VVG-Bedingungen besagt, dass die Beklagte für die Dauer der nachgewiesenen, ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit frühestens nach Ablauf der Wartefrist den vereinbarten Prozentsatz des versicherten Verdienstes bezahlt. Gemäss Art. 17 Abs. 2 der VVG-Bedingungen hat die versicherte Person den Nachweis eines durch das versicherte Ereignis verursachten Schadens zu erbringen (Urk. 8/A1/2 S. 7). Gemäss Art. 57 AVB endet sodann der Versicherungsschutz unter anderem mit der Beendigung des Arbeitsvertrags (Urk. 8/A1/2 S. 9).

4.2    Im Rahmen der Beweislastverteilung von Art. 8 ZGB obliegt der Klägerin vorab der Hauptbeweis dafür, dass sie infolge Krankheit im Januar 2020 eine Erwerbseinbusse erlitten hat (vgl. E. 1.4 hiervor und Art. 17 der VVG-Bedingungen; Urk. 8/A1/2 S. 7). Die Darlegungen der Klägerin hierzu erweisen sich als unklar und widersprüchlich. Einerseits behauptet sie, sie habe für den Monat Januar 2020 keine Lohnzahlung von ihrer Arbeitgeberin erhalten (Urk. 1 S. 1 f.). In ihrer Replik führt sie dann jedoch aus, es seien bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsvertrags vom 24. Januar 2020 Taggelder durch ihre ehemalige Arbeitgeberin geleistet worden (Urk. 16 S. 11). Die Beklagte bestreitet ihrerseits, Taggelder bezahlt zu haben (Urk. 21 S. 5 f.) und entgegnet ausserdem, der zeitliche Zusammenhang zwischen ihrer Mitteilung vom 22. Januar 2020 betreffend den rückwirkenden Ausschluss aus dem versicherten Personenkreis per 11. Juni 2019 und der Lohnfortzahlung sei konstruiert (Urk. 7 S. 10 f.).

    In den Akten befindet sich unter anderem ein durch die Klägerin eingereichter Salärkontoauszug für 2020 (Urk. 17/4). Diesem ist zu entnehmen, dass für den Monat Januar 2020 Lohnzahlungen durch die Arbeitgeberin der Klägerin geleistet wurden und zwar Fr. 7'333.33 brutto (Urk. 17/4). Damit ist der Hauptbeweis bereits ohne Weiteres gescheitert, hat sie doch in diesem Monat offensichtlich keinen Erwerbsausfall erlitten.

    Das Rechtsbegehren auf Bezahlung des Taggeldes für den Monat Januar 2020 ist sodann auch aus einem anderen Grund abzuweisen. Wie bereits dargelegt, besteht gemäss der Versicherungspolice ein Anspruch auf Taggeld erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen (Urk. 8/A1/2 S. 4), welche für jeden Krankheitsfall gesondert zu laufen beginnt (Art. 32 der VVG-Bedingungen; Urk. 8/A1/2 S. 7). Auch für das Bestehen der Wartefrist obliegt der Klägerin der Hauptbeweis im Rahmen von Art. 8 ZGB. Aus den Akten geht hervor, dass sie zwei Ermächtigungen betreffend die Ereignisse vom 13. September sowie 28. November 2019 unterzeichnete (Urk. 8/A4/3, Urk. 8/A4/9). Zudem liess sie sich vom 13. September 2019 bis 30. Januar 2020 bei insgesamt acht verschiedenen Ärzten behandeln (Urk. 8/A2/8-23). Sie behauptet dazu, es habe sich um verschiedene Krankheiten gehandelt, die in keinem kausalen Zusammenhang zueinander gestanden hätten (Urk. 1 S. 1, Urk. 16 S. 5 f.). In den Akten befindet sich sodann eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Arbeitgeberin. Darin führte die Beklagte am 27. November 2019 aus, die Klägerin habe ihr mitgeteilt, sie sei weiterhin arbeitsunfähig, jedoch ab dem Tag darauf wiederum aufgrund eines neuen Ereignisses (Urk. 8/A6/5 S. 1). Geht man davon aus, dass die Wartefrist frühestens am 28. November 2019 (Datum der zweiten Ermächtigung; Urk. 8/A4/9) (erneut) zu laufen begann, so war die 90tägige Wartefrist im Januar 2020 noch nicht abgelaufen und die Klägerin hatte dementsprechend noch keinen Anspruch auf Krankentaggelder. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beklagte die Klägerin am 22. Januar 2020 zu Recht rückwirkend per 11. Juni 2019 aus dem versicherten Personenkreis des Vertrags «…» ausgeschlossen hat (Urk. 8/A4/14 S. 1). Die Klage wäre somit abzuweisen.


5.    

5.1    Zu den Prozesskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren betreffend Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung kostenlos. Art. 114 ZPO betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (nicht in BGE 137 III 47 publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010).

5.2    Die Beklagte ist durch eine externe Rechtsanwältin vertreten. Ausgangsgemäss steht ihr eine Parteientschädigung zu. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung. Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer).

    

    Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. Unter Berücksichtigung dargelegten Grundsätze ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Die unterliegende Klägerin hat die Parteientschädigung der Beklagten zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von
Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrReiber