Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2020.00023


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 31. August 2021

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beklagte




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war im Rahmen der abgeschlossenen kollektiven Krankentaggeldversicherung für ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Betreiberin eines Coiffeursalons bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert (Urk. 2/1). Mit Krankheitsmeldung vom 25. April 2019 teilte die Versicherte der SWICA mit, dass sie zu 20 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/1-2). In der Folge erbrachte die SWICA aufgrund der ärztlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 (Urk. 7/30; Urk. 7/42) stellte die SWICA in Aussicht, dass sie die Taggeldleistungen gestützt auf das von ihr bei Dr. med. Dipl. Psych. Y.___ eingeholte Gutachten (Urk. 7/27) per 9. Juni 2019 einstellen werde. Nach zwei Wiedererwägungsgesuchen (Urk. 7/32) und Rücksprachen bei Gutachter Dr. Y.___ (vgl. Urk. 7/41; Urk. 7/53) sowie nach Eingang eines weiteren medizinischen Berichts (Urk. 7/48) hielt die SWICA am 14. August 2019 an der Leistungseinstellung per 9. Juni 2019 fest (Urk. 7/54).


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 25. März 2020 Klage gegen die SWICA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«Die Swica Krankenversicherung AG sei zu verpflichten, X.___ vom 10. Juni 2019 bis am 31. Dezember 2019 Krankentaggelder in Höhe von CHF 29'534.25 zu zahlen; zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 20. September 2019

Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWSt.) zu Lasten der Swica Krankenversicherung AG.»

    Am 18. Mai 2020 schloss die SWICA auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (Urk. 8) wurde die Klageantwort der Klägerin zugestellt und den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, dem Gericht im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme mitzuteilen, falls sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 (Urk. 10) verzichtete die Beklagte auf die Durchführung einer Hauptverhandlung; die Klägerin liess sich hierzu nicht vernehmen.

2.2    Mit Replik vom 14. Oktober (Urk. 15) und Duplik vom 10. November 2020 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

2.3    Das hiesige Gericht holte mit Beschluss vom 10. März 2021 (Urk. 26) ein psychiatrisches Aktengutachten ein, das von med. pract. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. Juni 2021 erstattet wurde (Urk. 31). Die Klägerin nahm hierzu am 7. Juli 2021 Stellung (Urk. 36), was der Gegenpartei am 19. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 37). Die Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

    Die von der Klägerin dargelegte sachliche und örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung der eingereichten Klage (Urk. 1) wurde von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 6). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

1.3    Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

1.4    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.5    Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1).

1.6    Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).

1.7    Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2).

1.8    Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).

1.9    Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).

1.10    Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 177 Rz 13).


2.    

2.1    Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der mit der Beklagten per 1. Januar 2008 abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Police-Nr. «…») gemäss den Angaben in der Police (Urk. 2/1) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 2006 (AVB, Urk. 2/1) für ein Taggeld versichert war. Der versicherte Höchst-Jahreslohn beläuft sich auf Fr. 100’000.--, das Taggeld beträgt 100 % des versicherten Lohnes und wird 730 Tage abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen ausgerichtet (Urk. 2/1). Ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % beläuft sich bei der Klägerin auf unbestritten gebliebene Fr. 273.9726 (vgl. Urk. 1 S. 17 Ziff. 4.a; Urk. 2/1), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

2.2    Die Klägerin stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), am 7. Januar 2019 habe sie einen Zusammenbruch erlitten und sei stationär in der Akutstation A.___ (Psychiatrie B.___) versorgt worden. Seither stehe sie in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung (S. 3, S. 7 ff.). Das von der Beklagten bei Dr. Y.___ veranlasste Gutachten sei nicht geeignet, die Beurteilungen der behandelnden Ärzte in Zweifel zu ziehen. Namentlich sei der Gutachter fachlich nicht ausreichend qualifiziert und den Schweizerischen Gegebenheiten unkundig sowie seine medizinische Beurteilung unseriös erhoben worden (S. 11 ff.). Sollten beim Gericht Zweifel an den attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestehen, so werde beantragt, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben (S. 16).

2.3    Demgegenüber vertrat die Beklagte im Wesentlichen die Ansicht (Urk. 6), für eine Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelte der bio-physische Krankheitsbegriff (S. 8). Dr. Y.___, welcher sehr wohl über eine ausreichende medizinische Qualifikation verfüge, habe das Vorliegen einer Depression verneint und Befindlichkeiten respektive Lebenskrisen diagnostiziert, welche indes keine Krankheit darstellten (S. 5; S. 12). Die von der Klägerin beigebrachten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien medizinisch nicht nachvollziehbar begründet beziehungsweise reichten als blosse Arbeitsunfähigkeitsatteste nicht aus, die über das Datum der Leistungseinstellung hinaus geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit zu belegen (S. 9 ff.).

2.4    Replicando (Urk. 15) erklärte die Klägerin, dass sie die Krankmeldung aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes zuerst irrtümlich an ihre Krankenversicherung geschickt habe, weshalb die Anzeige bei der Beklagten erst am 5. April 2019 erfolgt sei (S. 2). Ferner bestehe sehr wohl eine psychische Fehlentwicklung/Krankheit, welche nicht von allenfalls vorhandenen, belastenden psychosozialen Faktoren herrühre (S. 5). Ihre behandelnden Ärzte hätten die von ihnen gestellte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1) lege artis hergeleitet und die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit erklärt (S. 6 f.).

    Duplicando (Urk. 19) wies die Beklagte darauf hin, dass es unüblich sei, eine Psychotherapiesitzung am selben Tag und unmittelbar vorgängig eines Begutachtungstermins stattfinden zu lassen, womit der Verdacht bestehe, dass die behandelnden Ärzte die Klägerin vorgängig instruierten (S. 2). Darüber hinaus habe die Klägerin nicht bestritten und deshalb anerkannt, dass kein medizinischer Beleg bestehe, wonach sie schon mehrere Monate vor ihrem notfallmässigen Eintritt in die Akutstation A.___ vom 7. Januar 2019 an progredienten depressiven Episoden gelitten habe (S. 3). Schliesslich werde bestritten, dass eine blosse Arbeitsunfähigkeit ohne jeglichen Erwerbsverlust bereits zum Bezug von Krankentaggeldern berechtige (S. 4).

2.5    Strittig ist die Leistungspflicht der Beklagten vom 10. Juni bis 31. Dezember 2019, mithin ob während dieser Zeit eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen ist.


3.

3.1    Vom 7. bis 14. Januar 2019 wurde die Klägerin auf Zuweisung des Hausarztes in der Akutpsychiatrie für Erwachsene der Psychiatrie B.___ in A.___ stationär behandelt. Die Ärzte nannten im Austrittsbericht vom 16. Januar 2019 (Urk. 3/12) als Diagnosen eine erstmalige schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eigenanamnestisch einen Status nach Non-Hodgkin-Lymphom (S. 1).

    Sie führten aus, aufgrund suizidaler Gedanken im Rahmen einer seit mehreren Monaten progredienten depressiven Episode sei die Klägerin in die Klinik eingetreten. Die Klägerin habe sich vor zirka 1.5 Jahren scheiden lassen. Die
12-jährige Tochter lebe je zur Hälfte der Zeit bei ihr und bei ihrem Vater. Seit zirka einem halben Jahr habe die Klägerin beobachtet, dass die Tochter sich zunehmend distanziere. Am 4. Januar 2018 habe der Ex-Ehemann angerufen und mitgeteilt, dass die Tochter nicht mehr mit ihr zusammenleben wolle. Die Klägerin berichte im Anschluss zum ersten Mal passive Sterbewünsche gehabt zu haben, indes ohne konkreten suizidalen Gedanken (S. 1 f.). Bei fehlender Fremd- und Selbstgefährdung sei am 14. Januar 2019 auf Wunsch der Klägerin die Entlassung erfolgt (S. 2).

3.2    Die Klägerin meldete der Beklagten am 25. April 2019, dass sie vom 7. Januar bis 28. Februar 2019 zu 100 % und seither im Umfang von 80 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/1-4). In der Folge richtete diese gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes die vertraglich vereinbarten Leistungen aus.

3.3    Der Hausarzt der Klägerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 18. Mai 2019 der Beklagten (Urk. 7/24). Er führte aus, er hätte die Klägerin erstmals wegen der aktuellen Problematik am 7. Januar 2019 gesehen. Sie sei von einer Mitarbeiterin in seine Praxis gebracht worden und sei total erschöpft und entscheidungsunfähig gewesen mit Schlafstörung, Suizidideen, Freudlosigkeit und leerem Blick. Es habe sich um eine schwere depressive Episode vor dem Hintergrund einer Trennungs-Symptomatik gehandelt, wobei der Auslöser der Entscheid der Tochter gewesen sei, nicht mehr bei ihr zu wohnen. Es sei zu einer notfallmässigen Einweisung in die Psychiatrie B.___ gekommen. Später habe die Klägerin im ambulanten Setting weiter behandelt werden können. Er habe sie am 18. und 29. Januar, 22. Februar, 25. März und 24. April 2019 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gesehen. Von psychiatrischer Seite werde die Klägerin von D.___, Klinik E.___, betreut.

3.4    Die Beklagte liess am 23. Mai 2019 die Klägerin versicherungsmedizinisch beurteilen. In seinem Gutachten vom 28. Mai 2019 (Urk. 7/27) diagnostizierte Dr. Y.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und ein Empty-Nest-Syndrom (S. 7 f.) Es liessen sich psychosoziale Problemfelder eruieren. Die Klägerin sei vor zwei Jahren überraschend von ihrem Ehemann verlassen worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich psychosomatische Beschwerden bemerkbar gemacht. Am 7. Januar 2019 sei sie von der Mitteilung überrascht worden, dass ihre Tochter aus den Weihnachtsferien, die sie bei ihrem Vater verbracht habe, nicht zu ihr zurückkehren würde, sondern zukünftig ausschliesslich bei ihrem Vater leben möchte. Plötzlich, ohne Vorankündigung, sei sie psychisch zusammengebrochen. Damit fehlten die Merkmale einer depressiven Episode nach ICD-10 F32, da das Zeitkriterium nicht erfüllt werde. Es liege eine Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2 vor, beginnend am 7. Januar 2019 mit einer akuten Belastungsreaktion. Hinzu kämen Probleme durch die voranschreitende Ehescheidung (Geld, Tochter und Haus). Die Anpassungsstörung begründe aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit, zumal sie per definitionem eine gering- bis leichtgradige psychische Störung darstelle, die etwa den Schweregrad für eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.2) respektive eine Angststörung (ICD-10 F40/F41) nicht erfülle, beziehungsweise das Ausmass einer Angst und depressiven Störung nicht übersteige (S. 6). Ebenfalls sei durch das Empty-Nest-Syndrom - der Verlust der familiären Beziehungen, vor allem die zur Tochter – eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen (S. 7 oben). Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer depressiven Episode nach F32.2 lasse sich aufgrund des Zeitkriteriums nicht nachvollziehen. Ebenso habe sich die Klägerin überrascht gezeigt ob dieser Diagnose und der Feststellung der Ärzte der Psychiatrie B.___, wonach sie suizidal gewesen sei. Darüber hinaus habe der Hausarzt die Arbeitsunfähigkeiten festgelegt basierend auf den subjektiven Angaben der Klägerin. Es fehlten die psychopathologischen Befunde, die die Funktionsstörungen beschreiben, es fehlten die daraus ableitbaren Fähigkeitsstörungen, die zur Arbeitsunfähigkeit führten sowie fehlten Hinweise auf Restfähigkeiten, die die Klägerin noch erfüllen könne. Die Klägerin habe ein hohes Aktivitätsprofil, nicht nur beruflich, sondern auch bei der Betreuung ihrer Tochter und des Haushaltes (S. 7). Die Prognose sei gut, allerdings scheine die bisherige Therapie wirkungslos geblieben zu sein. Die Klägerin sei unzufrieden damit, habe das Gefühl, stehen zu bleiben. Vermutlich wäre ein Coaching wirkungsvoller als eine Psychotherapie. Es fänden sich ausserdem mit Verweis auf die Laborwerte sehr deutliche Hinweise, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht compliant sei (S. 8 oben).

    Eine schwerwiegende (psychiatrische) Gesundheitsstörung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit retrospektiv und genuin medizinisch nie vorgelegen. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die familiären Probleme begründet. Nach den versicherungsmedizinischen Leitlinien rechtfertige dies jedoch keine Arbeitsunfähigkeit. Spätestens ab dem 23. Mai 2019 bestehe sowohl für eine angestammte Tätigkeit als auch für jede andere zumutbare angepasste Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 8).

3.5    Der behandelnde Arzt der Klägerin, D.___, von der Klinik E.___, nahm zusammen mit dem mitunterzeichnenden ärztlichen Leiter der Praxis F.___, Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 10. Juni 2019 Stellung (Urk. 7/32). Die Klägerin werde seit dem 17. Januar 2019 behandelt. Gemäss der von ihnen erhobenen psychopathologischen Befunde (AMDP) seien sie zu einem anderen Ergebnis als Dr. Y.___ gelangt. Die Klägerin leide an einer ernst zu nehmenden psychiatrischen Erkrankung nach ICD-10 und weise die zur Diagnosestellung notwendigen Kriterien auf. Sie nehme die verordnete Medikation gemäss Empfehlung und in der abgesprochenen Form und Dosis sowie entsprechend dem Therapieziel ein. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe aktuell nicht. Die Klägerin habe in den letzten 30 Jahren ihre Beiträge zur Taggeldversicherung bezahlt, weshalb gebeten werde, der Leistungspflicht nach VVG bei bestehender ärztlich festgestellter Krankheit und Arbeitsunfähigkeit nachzukommen (S. 1).

3.6    Im Wiedererwägungsgesuch betreffend Leistungseinstellung an die Beklagte vom 10. Juni 2019 (Urk. 7/40) führten D.___ und Prof. G.___ aus, es bestehe eine nach Leitlinien und ICD-10 diagnostizierte Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die vorliegenden psychopathologischen Befunde seien verifizierbar und würden zwangsweise in die von ihnen gestellte Diagnose münden. Sie als Spezialärzte mit dem Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie widersprächen der Einschätzung von Dr. Y.___ und würden die Sorgfältigkeit bei der Begutachtung entschieden anzweifeln.

3.7    Am 24. Juni 2019 nahm Dr. Y.___ zu den Einwänden der Klinik E.___ Stellung (Urk. 7/41). Die Diagnose einer Depression nach ICD-10 F32 sei nicht nachvollziehbar, werde doch schon das Zeitkriterium nicht erfüllt. Die Klägerin berichte selbst von einem plötzlichen Beginn ohne depressive Vorphase (S. 1 Ziff. 1). Des Weiteren müsse der Arzt nachweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, was dieser Bericht nicht erfülle (S. 1). Der Bericht des Hausarztes und der von der Klinik E.___ vom 10. Juni 2019 seien nicht nachvollziehbar, da die subjektiven Angaben der Klägerin das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit bestimmten. Es fehlten die psychopathologischen Befunde, die die Funktionsstörungen beschreiben, es fehlten die daraus ableitbaren Fähigkeitsstörungen, die zur Arbeitsunfähigkeit führten sowie Hinweise auf Restarbeitsfähigkeiten, die die Klägerin noch erfüllen könne. Zudem zähle zur Arbeitsfähigkeit nicht nur die Arbeit im Friseur-Stuhl, sondern auch die administrativen Tätigkeiten wie Einkauf per Internet etc. Die Klägerin habe ein hohes Aktivitätsprofil, nicht nur beruflich, sondern auch bei der Betreuung ihrer Tochter und des Haushaltes (S. 2 Ziff. 2). Schliesslich sei die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht compliant, was die Einnahme der Medikamente betreffe. Zwar glaube er den Ärzten der Klinik E.___, dass Medikamente verordnet worden seien und auch wie sie eingenommen werden sollten, aber dies beweise noch nicht, dass die Klägerin die Medikamente tatsächlich auch eingenommen habe, zumal die Klägerin selbst berichtet habe, dass sie die Medikamente nur unregelmässige einnehme. Auch seien keine Laborbefunde vorgelegt worden, die nachwiesen, dass die Klägerin compliant sei (S. 2 Ziff. 3).

3.8    Am 30. Juli 2019 erstattete der behandelnde Arzt, D.___, von der Klinik E.___ einen weiteren Verlaufsbericht (Urk. 7/48).

    Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und führte aus, die Beschwerden bestünden seit mindestens sechs Monaten und würden – näher ausgeführt – die ICD-10-Kriterien erfüllen (S. 1 oben).

    Anamnestisch bestehe eine psychosoziale Belastung durch die Trennung und bevorstehende Scheidung vom Ehemann. Ebenso bestehe eine Belastung durch das unsichere Verhalten ihrer Tochter. Die Klägerin beschreibe eine starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit (S. 1 Mitte).

    Es finde eine psychotherapeutische Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen im psychoanalytischen und verhaltenstherapeutischen Modell statt. Die vorbestehende Medikation mit 20mg Citalopram sei beibehalten worden. Diese Medikation sei zur täglichen Einnahme verordnet worden (S. 2 oben).

    Aktuell sei die Klägerin zu 60 % arbeitsunfähig. Der genaue Zeitpunkt für die Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit sei aktuell noch nicht beurteilbar (S. 2 Mitte).

3.9    Dr. Y.___ nahm am 8. August 2019 erneut Stellung zum Einwand der Klinik E.___ (Urk. 7/53). Nochmals wies er darauf hin, dass das Zeitkriterium gemäss Leitlinie bei Beginn der Erkrankung erfüllt sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, habe die Klägerin von einem plötzlichen Beginn der Beschwerden berichtet (S. 1 Ziff. 1). Des Weiteren hielt er fest, die Behauptung, alleine die Diagnose einer mittelgradigen Depression führe quasi automatisch zur Arbeitsunfähigkeit, sei nicht nachvollziehbar, seien doch mindestens 50 % aller Patienten mit dieser Diagnose zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2). Es seien nach wie vor keine Laborbefunde eingereicht worden, die nachweisen würden, dass die Klägerin hinsichtlich Medikation compliant sei (S. 3 Ziff. 4). Die Symptome einer depressiven Störung nach ICD-10-F32 seien von der Klägerin anlässlich seiner Exploration nicht genannt worden. Sie erfülle allenfalls die Kriterien einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2, die inzwischen abgeklungen sei. Die von der Klägerin geschilderten Probleme am Arbeitsplatz/Geschäft seien – ebenso wie die privaten Probleme – Stressoren des Alltagslebens und rechtfertigten nach den Leitlinien zur Arbeitsfähigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 5). Die neuen Berichte der Klinik E.___ brächten keine neuen medizinischen Erkenntnisse, die eine Änderung seiner Ausführungen notwendig machten, weshalb er vollumfänglich an seiner Beurteilung festhalte (S. 6 Ziff. 6 f.).

3.10    Die Ärzte der Klinik E.___ legten zwecks Vorlage beim Gericht am 29. August 2019 ihre medizinischen Überlegungen nochmals dar (Urk. 2/13). Nebst einem zeitlichen Abriss der psychotherapeutischen Behandlung (S. 1 f.) gingen sie auf die Stellungnahme von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) ausführlich ein. Namentlich widersprachen sie den von Dr. Y.___ vorgeworfenen Formfehler, wonach sie statt der Zeitdauer von zwei Wochen eine solche von sechs Monaten angegeben hätten. Die Aussage, dass eine Diagnose ICD-10 F32.1 nur gestellt werden könne, wenn die Symptomatik zu Beginn ununterbrochen 14 Tage bestanden habe, sei falsch. Der Passus «…bei Beginn(!)…» sei nicht enthalten (S. 2 f.). Auch dürfe eine bestehende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in eine schwere Folgediagnose umgewandelt werden, wenn sich die Symptomatik verschlechtere und bei Andauern die Kriterien für eine schwerere Diagnose erfüllt seien. Die Aussage, dass ICD-F32.1 nur zu Beginn einer Behandlung gestellt werden dürfe, sei grundlegend falsch. Es sei sogar differentialdiagnostisch gefordert (S. 3 oben). Die Anwendung der Leitlinien der WHO ICD-10 GM und ihre am 23. Mai 2019 nach AMDP erhobenen und dokumentierten Befunde liessen klar und nachvollziehbar auf eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) schliessen (S. 3 ff.).

    Ferner schreibe Dr. Y.___ selbst, dass 50 % der Patienten mit der Diagnose ICD-10 F32.1 arbeitsfähig seien, womit auch gesagt sei, dass die anderen 50 % eingeschränkt arbeitsfähig seien, womit also die Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit in mindestens 50 % der Fälle gutachterlich bestätigt werde (S. 5).

    Schliesslich sei auch der Vorwurf der fehlenden Compliance der Klägerin in Bezug auf die Medikamenteneinnahme nicht haltbar. Bei einer mittelgradigen depressiven Störung werde durch die jeweiligen Fachgesellschaften empfohlen, dass eine medikamentöse oder eine psychotherapeutische Therapie durchzuführen sei. Die wöchentlichen psychotherapeutischen Sitzungen fänden regelmässig statt, wodurch die Compliance nachweisbar gegeben sei. Auch werde eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) nach den Leitlinien nicht medikamentös mit einer antidepressiven Medikation behandelt (S. 5 f.). Eine Einnahme von Medikamenten bei gleichzeitiger psychotherapeutischer Behandlung sei weder obligat noch durch die Beklagte zu fordern (S. 7 oben).

3.11    In den Akten finden sich für die hier strittige Zeitperiode die folgenden attestierten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse:

    Mit Zeugnis vom 3. Juni 2019 attestierte Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 25. Mai bis einschliesslich 24. Juni 2019 (Urk. 7/34).

    D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5; E. 3.8 und E. 3.10) attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %

- mit Zeugnis vom 20. Juni 2019 (Urk. 7/39) vom 10. Juni bis 10. Juli 2019

- mit Zeugnis vom 8. Juli 2019 (Urk. 7/49) vom 11.  bis 31. Juli 2019,

    eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

- mit Zeugnis vom 31. Juli 2019 (Urk. 7/50) vom 1. bis 31. August 2019

- mit Zeugnis vom 29. August 2019 (Urk. 7/56) vom 1. bis 30. September 2019,

    eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %

- mit Zeugnis vom 3. Oktober 2019 (Urk. 7/60 = Urk. 7/62 S. 1) vom 1. bis 31. Oktober 2019,

    eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %

- mit Zeugnis vom 31. Oktober 2019 (Urk. 7/62 S. 2) vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2019 (richtig: 2020)

- mit korrigiertem Zeugnis vom 28. November 2019 (Urk. 7/66) vom 1. bis 31. Dezember 2019.

3.12    

3.12.1    Am 7. Juni 2021 erstattete med. pract. Z.___ das vom Gericht in Auftrag gegebene psychiatrische Aktengutachten (Urk. 31). Sie hielt gestützt auf die ihr vorliegenden Akten, insbesondere die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte und die versicherungsmedizinischen Beurteilung, sowie die vorhandenen Angaben der Klägerin Folgendes fest (S. 9 ff.):

    Bei der Klägerin schienen erste psychische Symptome leichten Ausmasses seit der Trennung 2017 bestanden zu haben. Hier seien in verschiedenen Berichten Schlafstörungen beschrieben, aber auch eine hohe Belastung durch die zusätzlich anfallende administrative Tätigkeit in den Coiffeurbetrieben, die zuvor vom Ehemann übernommen worden sei. Auch werde beschrieben, dass sie der überraschende Auszug des Ehemannes und Vater der Tochter schwer getroffen habe. Zu einer psychischen Dekompensation scheine es dann am 7. Januar 2019 gekommen zu sein, als der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass die Tochter fortan lieber beim Vater leben wolle. Die Situation sei doch zumindest so eindrücklich gewesen, dass sich eine Angestellte genötigt sah, die Klägerin zu ihrem Hausarzt zu bringen, und dieser, den Zustand als total erschöpft und entscheidungsunfähig beschreibend sowie eine schwere depressive Episode auf dem Hintergrund einer Trennungsproblematik diagnostizierend, eine stationäre Einweisung an der Psychiatrie B.___ in die Wege geleitet habe (S. 9 f.). Auch an der Psychiatrie B.___, wo die Klägerin in der Folge bis zum 14. Januar 2019 hospitalisiert gewesen sei, sei die Diagnose einer erstmaligen und schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) gestellt worden. Die sofort eingeleitete Medikation entspreche einer adäquaten Therapie bei der gestellten Diagnose und die Klägerin sei auf eigenen Wunsch aus der stationären Behandlung entlassen worden. Dabei scheine nahtlos eine ambulante Therapie in die Wege geleitet worden zu sein, die unmittelbar im Anschluss am 17. Januar 2019 in der Klinik E.___ Gruppenpraxis gestartet worden sei (S. 10 oben). Hier schienen zunächst die Sitzungen einmal pro Woche stattgefunden zu haben, die dann später auf alle zwei bis drei Wochen ausgedehnt worden seien. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei zunächst noch durch den behandelnden Hausarzt und später durch die Ärzte der Gruppenpraxis erfolgt. Bereits ab dem 1. März 2019 habe die Klägerin wieder mit einem Teilpensum gearbeitet, mit in der Folge wechselnden Arbeitsunfähigkeitszeiten mit letztmaligem Zeugnis Ende 2019 über eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Es gebe keine Hinweise auf eine relevante vorbestehende psychiatrische Erkrankung (S. 10 Mitte).

3.12.2    In Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen führte med. pract. Z.___ aus, sowohl der einweisende Hausarzt als auch die Klinikärzte hätten eine schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (S. 10 unten). Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung sei die Klägerin ambulant in der Gruppenpraxis in Behandlung gestanden mit bis Ende 2019 wechselnder Arbeitsunfähigkeit (S. 11 oben). Leider müsse gesagt werden, dass in den Echtzeitdokumenten der behandelnden Ärzte die Befunde nur unzureichend erhoben worden seien und wenig Rückschluss auf die tatsächlichen Symptome und auch Einschränkungen der Klägerin zuliessen. Erst im Anschluss an die Untersuchung durch Dr. Y.___ hätten die Behandler in einem Verlaufsbericht vom 30. Juli 2019 dezidierte Befunde erhoben. Die darin aufgeführten Einschränkungen seien aber leider sehr kategorisch und ohne jegliche Beispiele, worin die konkreten Schwierigkeiten und Einschränkungen tatsächlich bestünden. Sie erklärten aber durchaus die gestellte Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode (S. 11 Mitte). Soweit dies beurteilbar sei, sei die sowohl vom behandelnden Hausarzt im Rahmen der Erstintervention als auch die in der Klinik gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode nachvollziehbar. Zwar seien für den Zeitraum der Hospitalisation tatsächlich nur wenige psychopathologische Befunde beschrieben worden. Die Symptomatik scheine aber immerhin doch so ausgeprägt gewesen zu sein, dass der Hausarzt die Klägerin in die psychiatrische Klinik eingewiesen habe und die Klägerin dann doch immerhin auch eine Woche hospitalisiert gewesen sei. Auch die Tatsache, dass unmittelbar im Anschluss daran die ambulante Behandlung in die Wege geleitet worden sei, spreche für die Schwere der Erkrankung (S. 11). Tatsächlich sei es so, dass die Symptomatik für die Diagnose einer depressiven Episode nach ICD-10 in aller Regel zwei Wochen andauern sollte. Wenn die Symptome jedoch besonders schwer seien und sehr rasch aufträten, könne es gerechtfertigt sein, die Diagnose auch nach weniger als zwei Wochen zu stellen. Diese Kriterien seien bei der Klägerin zweifelsohne erfüllt, da sich das Zustandsbild sehr rasch herausgebildet habe. Ausser Zweifel sei auch, dass sich die Klägerin offensichtlich im stationären Rahmen rasch habe stabilisieren können und auch schnell in die ambulante Behandlung entlassen worden sei. Die Diagnosekriterien einer mittelschweren depressiven Episode, wie sie im weiteren Verlauf im Rahmen der ambulanten Behandlung diagnostiziert worden sei, seien anhand der AMDP-Kriterien zumindest über einen gewissen Zeitraum nachvollziehbar (S. 12 oben).

3.12.3    Die Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der wenigen ärztlichen Berichte und der wenig verwertbaren psychopathologischen Befunde nur geschätzt werden. Wenn davon ausgegangen werde, dass sich das akute Krankheitsbild der Klägerin von Januar 2019 sehr rasch in Richtung einer von den Behandlern gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zurückgebildet habe, die Behandlungsintervalle gestreckt worden seien, Medikamente nicht umgestellt worden seien und die Klägerin die Medikamente nur unzureichend eingenommen habe, könne doch davon ausgegangen werden, dass sich das Krankheitsbild insgesamt tatsächlich langsam und schrittweise immer mehr zurückgebildet habe. Dies nicht zuletzt aufgrund dessen, dass bei blander psychiatrischer Vorgeschichte, akutem Auftreten und insgesamt guter Ressourcenlage sowie dem schnellen Einsetzen einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer guten Prognose ausgegangen werde. Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab 7. Januar 2019 mit der stationären Behandlung, habe die Klägerin stufenweise ab dem 25. März 2019, attestiert durch den Hausarzt Dr. C.___, immerhin schon eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht. Diese sei dann in einem späteren Zeugnis wieder auf eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Ende Mai 2019 erhöht worden, was nirgends begründet sei. Ab Anfang Juni 2019 habe die Arbeitsfähigkeit der Klägerin bis auf ein kurzes Tief im Oktober 2019 mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit langsam und sukzessive gesteigert werden können. Ende 2019 habe diese noch 40 % betragen (S. 13 Mitte). Die Schwierigkeit bei der Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit sei häufig diejenige, dass tatsächlich auf die subjektiven Angaben der Patienten zurückgegriffen werden müsse. Häufig seien Symptome kaum zu objektivieren, insbesondere, wenn sie überwiegend im beruflichen Kontext aufträten. Erschwerend sei in diesem Fall sicher auch, dass die Arbeit einer selbständig erwerbenden Coiffeuse mit eigenem Salon sehr vielschichtig sei, die Tätigkeit im Salon ein hohes Mass an sozialer Kommunikationsfähigkeit einschliesse und für Betroffene häufig sehr ermüdend und kräftezehrend sei (S. 13 unten).

    In keinem der Berichte ergebe sich der Anhalt, dass an der Glaubwürdigkeit der Klägerin gezweifelt werden müsste. Da die vorliegenden Berichte der behandelnden Therapeuten aus gutachterlicher Sicht in sich insgesamt schlüssig seien, könne davon ausgegangen werden, dass anhaltend im Verlauf des Jahres 2019 zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ob diese möglicherweise etwas tiefer gelegen habe, als dies von den Behandlern attestiert, lasse sich anhand der zur Verfügung stehenden Informationen nicht sagen. Anhand der Ausführungen sei aber nicht nachvollziehbar, dass Dr. Y.___ auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % komme (S. 13 f.).

3.12.4    Die Gutachterin nahm überdies Stellung zu den medizinischen Berichten/Beurteilungen (S. 14 ff.). So erachtete sie das Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) als mangelhaft und nicht beweistauglich. Namentlich kritisierte sie eine fehlende Aktenaufstellung (S. 14 unten), eine schlechte Struktur und unprofessionelle Formulierungen (S. 15 oben). Ferner sei die Diagnosestellung und Begründung, wonach keine schwere depressive Episode bestanden habe, falsch und entspreche nicht den Diagnosekriterien nach ICD-10. Eine schwere depressive Episode könne nach entsprechendem Auslöser sehr wohl innerhalb kürzester Zeit auftreten und auch rasch wieder abklingen. Eine Anpassungsstörung könne hingegen nur dann diagnostiziert werden, wenn die Kriterien der depressiven Episode nicht erfüllt seien. Dies sei aber offensichtlich der Fall gewesen. Die Klägerin sei immerhin eine Woche psychiatrisch hospitalisiert gewesen mit entsprechender Entlassungsdiagnose (S. 15 Mitte). Auch könne eine Anpassungsstörung je nach Arbeitsprofil und spezifischen Belastungen beziehungsweise Einschränkungen entgegen der Ansicht von Dr. Y.___ durchaus eine Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 15 Mitte). Darüber hinaus irre er sich, sofern er den fehlenden Serumspiegel der Medikamente bemängle, denn im Rahmen einer Akutbehandlung von wenigen Tagen mit Krisenintervention in einer Klinik würden in aller Regel keine Laborparameter erhoben. Auch hier zeige Dr. Y.___ eine gewisse Tendenziösität, um die Aussagen der Behandler in Frage zu stellen (S. 15 f.). Auch habe er nie ausgeführt, wieso er an den Aussagen der Klägerin zweifle. Eine Symptomvalidierung habe nicht stattgefunden beziehungsweise sei nicht beschrieben worden (S. 16 oben). Schliesslich sei seine Aussage, wonach die Arbeitsunfähigkeit durch die familiären Probleme begründet sei, nicht hinreichend begründet, ebenso nicht, wieso er trotz der von der Klägerin beschriebenen Beschwerden zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als die behandelnden Ärzte komme (S. 16 Mitte).

    Was die Berichte der Klinik E.___ Gruppenpraxis anbelangt, hielt die Gutachterin fest, dass der Umstand, wonach nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. Y.___ nicht eine erneute Laborkontrolle erwogen worden sei, den Verdacht aufkommen lasse, dass die Behandler etwas parteiisch sein könnten beziehungsweise eine gewisse Patientenfreundlichkeit an den Tag gelegt hätten (S. 16 f.).


4.

4.1    Wer aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, ist für deren Bestehen beweispflichtig (vgl. vorstehend E. 1.4). So obliegt der versicherten Person der Beweis für eine als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.5).

4.2    Die Beklagte ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) davon ausgegangen, dass die Klägerin ab dem 10. Juni 2019 nicht mehr arbeitsunfähig war, und hat ihre Leistungen dementsprechend eingestellt. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei auch ab dem 10. Juni 2019 arbeitsunfähig gewesen und habe demzufolge Anspruch auf Taggeldleistungen, wobei sie sich hierfür auf die Atteste und Berichte ihrer behandelnden Ärzte beruft.

4.3    Die Taggeldversicherungen nach VVG sind nicht an die Definition von Art. 6 ATSG gebunden, sondern können die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich frei in ihren AVB definieren (Pärli/Hug, S. 551 N 15.66). In der Praxis verwenden sie oft Formulierungen, welche die Arbeitsunfähigkeitsdefinition von Art. 6 ATSG übernehmen (Fuhrer, Kollektive Krankentaggeldversicherung, S. 71 und 78).

    Gemäss vorliegender Versicherungspolice hat die Beklagte mit der Klägerin eine Krankentaggeldversicherung «BUSINESS COMPACT» abgeschlossen. Die Versicherungsleistung besteht in der Ausrichtung von Taggeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 2 AVB). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 AVB). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach 3 Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 16 AVB). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Art. 13 AVB).

4.4    Aufgrund der divergierenden Aktenlage und des Umstandes, dass der Vertrauensarzt Dr. Y.___ zwar über eine (privatrechtliche) Weiterbildung für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, hingegen lediglich über einen Facharzttitel für Gynäkologie und Geburtshilfe verfügt (vgl. Eintrag im Medizinalberuferegister für Ärztinnen und Ärzte; www.medregrom.admin.ch), wurde bei med. pract. Z.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt (vgl. vorstehend E. 3.12). Sie geht davon aus, dass bei der Klägerin zuletzt eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen und im fraglichen Zeitraum von Juni bis Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ferner kritisierte sie das Gutachten von Dr. Y.___ als untauglich.

4.5    Die gerichtliche Expertin teilt dem Gericht auf Grund ihrer Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze ihrer Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen (BGE 118 Ia 144 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1). In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Fehlt es an derartigen Gründen, soll das Gericht nicht in Fachfragen seine eigene Meinung anstelle derjenigen der Expertin setzen (vgl. BGE 101 IV 129 E. 3.a mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2).

    Die Beklagte reichte keine Stellungnahme zum Gutachten von med. pract. Z.___ ein, womit Verzicht darauf angenommen wird (vgl. Urk. 33), wohingegen die Klägerin das Gutachten als voll beweistauglich erachtete (Urk. 36). Damit bringen die Parteien keine Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen vor, die für die Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs wesentlich sind.

4.6    Folglich ergibt die Würdigung der medizinischen Akten, dass sich im Gutachten von med. pract. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.12) eine gründliche Auseinandersetzung mit den Vorakten findet. Med. pract. Z.___ nahm im Verlauf des Gutachtens immer wieder Bezug auf die erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte sowie auf die Beurteilung von Dr. Y.___, diskutierte, bestätigte oder hinterfragte diese kritisch und begründete ihre Herleitung des Ausmasses des psychiatrischen Leidens ausführlich und schlüssig. So nahm med. pract. Z.___ eine einlässliche Exploration zum Längsverlauf der depressiven Symptomatik der Klägerin vor und würdigte die ärztliche Einschätzung in ausführlicher Weise. Sie legte ausserdem nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit bei den genannten Symptomen beziehungsweise Diagnosen unzutreffend ist (vgl. vorstehend E. 3.12.4). Über den psychischen Vorzustand der Klägerin, die Krankheitsentwicklung sowie die Symptomatik im fraglichen Zeitraum äusserte sich die Gutachterin in nachvollziehbarer Weise (vgl. vorstehend E. 3.12.2 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch ihre Schlussfolgerung zum Gesundheitszustand der Klägerin als schlüssig.

4.7    Demnach ergibt sich, dass sich das Krankheitsbild der Klägerin abrupt akzentuiert und hernach rasch in Richtung einer mittelgradigen depressiven Episode zurückgebildet hat. Depressive Störungen lassen sich nach Verlauf und Dauer klassifizieren. Bezüglich der Zeitdauer gilt nach ICD-10, dass (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden zumindest 14 Tage angedauert haben müssen, um die entsprechende Diagnose bei Vorliegen der Kriterien stellen zu können. Bei schweren depressiven Episoden kann die Diagnose nach weniger als zwei Wochen Dauer gerechtfertigt sein, wenn die Symptome besonders schwer sind und sehr rasch auftreten (vgl. S3-Leitlinie/Nationale VersorgungsLeitlinien Unipolare Depression, 2. Aufl., 2015 Version 5, Ziff. 2.1.3). Gestützt auf die Berichte des Hausarztes Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und der Ärzte der Psychiatrie B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie der Beurteilung von med. pract. Z.___ (vgl. 3.12.2), waren die Kriterien für die Stellung der Diagnose einer depressiven Episode auch nach weniger als den geforderten zwei Wochen – entgegen der Ansicht von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.7 und E. 3.9) – erfüllt.

4.8    Auch die übrigen Ausführungen der Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. Der Vorwurf von Dr. Y.___, die Klägerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht compliant was die Einnahme der Medikamente betreffe (vgl. vorstehend E. 3.7), ist gemäss den Ausführungen der Ärzte der Klinik E.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) und der Gerichtsgutachterin med. pract. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.12.4) nicht haltbar. Ebenso überzeugt die Beurteilung von Dr. Y.___ nicht, weil er gemäss Gerichtsgutachten weder eine Symptomvalidierung vorgenommen respektive dokumentiert hat noch begründet hat, weshalb er an den Aussagen der Klägerin zweifle (vgl. vorstehend E. 3.12.4). Insoweit Dr. Y.___ beziehungsweise die Beklagte sinngemäss auf die Rechtsprechung zum invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden verweist und gestützt darauf davon ausgingen, psychosoziale Faktoren seien bei der Beurteilung, ob eine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliege, nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 3.4), ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Insbesondere können auch psychosoziale Belastungsfaktoren zu einer fachärztlich attestierten psychischen Erkrankung führen, welche die Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass einschränken kann. Vorliegend besteht mit der Diagnose einer anfänglich schweren und im Verlauf mittelgradigen depressiven Störung eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende relevante Erkrankung.

4.9    Zusammenfassend vermag die Klägerin lückenlos nachzuweisen, dass sie infolge ihrer psychischen Erkrankung vom 7. Januar bis 31. Dezember 2019 mit unterschiedlichem Grad in der angestammten Tätigkeit (und wohl auch in einer angepassten) arbeitsunfähig war, denn die vorgelegten medizinischen Unterlagen erlauben gemäss Gerichtsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Rückschlüsse auf die Arbeits(un)fähigkeit. Die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 3.11) sind vor diesem Hintergrund als Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Arbeitsunfähigkeit tauglich, auch wenn die Höhe der von der Klinik E.___-Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit gemäss med. pract. Z.___ eher zu Gunsten der Klägerin ausfiel (vgl. vorstehend E. 3.12.4). Insbesondere auch gestützt darauf, da sich in keinem der medizinischen Berichte Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit ergeben und gemäss Gutachterin die Berichte der behandelnden Therapeuten in sich schlüssig sind (vgl. vorstehend E. 3.12.3; vgl. auch vorstehend E. 1.10). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Umfang der Arztzeugnisse eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausgewiesen ist. Das Gutachten von Dr. Y.___ als Gegenbeweis der Beklagten, wonach keine Arbeitsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum vorgelegen habe, vermag aus den dargelegten Gründen den Hauptbeweis nicht zu erschüttern beziehungsweise die geltend gemachte (fortbestehende) Arbeitsunfähigkeit zu entkräften und zu widerlegen.

    Da der Taggeldanspruch mindestens eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit voraussetzt (Ziff. 12 und 13 AVB; vgl. auch vorstehend E. 4.3) und bei der Klägerin aus medizinischer Sicht für die eingeklagte Zeitperiode eine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit bestand, hat die Beklagte die Taggeldzahlungen zu Unrecht per 9. Juni 2019 eingestellt.


5.

5.1    Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Taggeldhöhe von Fr. 273.9726 aus (vgl. vorstehend E. 2.1).

    Für den eingeklagten Zeitraum vom 10. Juni bis 31. Juli 2019 hat die Klägerin Anspruch auf ein 60%iges Taggeld, zwischen 1. August und 30. September 2019 auf ein halbes (50 %), für den Oktober 2019 auf ein 70%iges und für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2019 auf ein solches von 40 % (vgl. auch vorstehend E. 3.11), mithin auf Fr. 29'534.25 ([52 x Fr. 273.9726 x 0.6) + [61 x Fr. 273.9726 x 0.5] + [31 x Fr. 273.9726 x 0.7] + [61 x Fr. 273.9726 x 0.4]).

5.2    

5.2.1    Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät (Art. 104 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 VVG).

    Die AVB der Beklagten enthalten keine Verzugszinsregelung und keine Vereinbarung eines Verfalltages.

5.2.2    Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017 E. 3.1 und 4A_206/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 6.3) und gemäss Lehre (Jürg Nef, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Rz 20 zu Art. 41) ist eine Mahnung für die Fälligkeit der Versicherungsleistungen (Art. 41 Abs. 1 VVG) nicht erforderlich, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv verneint.

5.2.3    Die Beklagte verneinte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 5. Juni 2019 definitiv (Urk. 7/30); mit den nachfolgenden Schreiben vom 18. Juni (Urk. 7/38), 17. Juli (Urk. 7/46), 14. August (Urk. 7/54) und 21. November 2019 (Urk. 7/64) bestätigte sie die zuvor mitgeteilte Leistungseinstellung lediglich. Fälligkeit und Verzug traten somit ab dem 10. Juni 2019 ein. Der Verzugszins von 5 % ist daher ab dem mittleren Verfallstag zwischen dem 10. Juni und 31. Dezember 2019 (205 Tage), mithin ab dem 20. September 2019 geschuldet.

5.3    Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 29'534.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. September 2019 zu bezahlen.


6.

6.1    Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldversicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).

6.2    Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Parteientschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

    Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

6.3    Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) ist der obsiegenden anwaltlich vertretenen Klägerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.--(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch für die Zeit vom 10. Juni bis 31. Dezember 2019 Krankentaggelder von insgesamt Fr. 29'534.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. September 2019 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- SWICA Krankenversicherung AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GriederBrühwiler


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