Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2020.00029
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 28. Mai 2021
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___ war seit dem 1. August 1974 – bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses per 31. März 2019 infolge (ordentlicher) Pensionierung (Urk. 8/84) – beim Kanton Y.___, Primarschule Z.___, in einem Teilzeitpensum von 65 % als Lehrperson Primarschule angestellt (Urk. 8/61) und über seine Arbeitgeberin bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) taggeldversichert (Urk. 8/60, 8/95). Mit Krankmeldung vom 18. Mai 2018 (Urk. 8/61) meldete die Arbeitgeberin der SWICA, dass der Versicherte seit 21. November 2017 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig sei. Im Anschluss an die telefonische Erstabklärung mit dem Versicherten (Urk. 8/2) holte die SWICA zunächst einen Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (Urk. 8/10) und richtete nach einer Wartefrist von 180 Tagen Taggelder aus (Urk. 8/89). Zur weiteren Klärung ihrer Leistungspflicht veranlasste die SWICA in der Folge eine Kurzbeurteilung des Versicherten (Urk. 8/18; 8/20); Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, erstattete die psychiatrisch-neurologische Kurzbeurteilung am 6. August 2018 (Urk. 8/26). Auf Empfehlung von Dr. B.___ hin veranlasste die SWICA sodann eine neuropsychologische Abklärung des Versicherten durch die Medizinische Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum C.___ (Urk. 8/24; 8/27); zu dem von Dr. sc. hum. D.___, Diplompsychologin, am 4. Oktober 2018 erstatteten Abklärungsbericht Neuropsychologie (Urk. 8/35 S. 6-20) nahm Dr. B.___ am 13. Oktober 2018 Stellung (Urk. 8/35 S. 1-5).
1.2 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 teilte die SWICA dem Versicherten mit, die medizinische Beurteilung habe eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % ergeben (23 %, bezogen auf das Teilzeitpensum), weshalb die Taggeldleistungen noch bis 31. Oktober 2018 ausgerichtet würden und ab 1. November 2018 kein Anspruch auf Taggelder mehr bestehe (Urk. 8/37). Daraufhin liess die Arbeitgeberin des Versicherten der SWICA einen Bericht von Dr. A.___ zukommen (Urk. 8/49), wozu Dr. B.___ am 24. November 2018 Stellung nahm (Urk. 8/54). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 hielt die SWICA mangels neuer relevanter Informationen an ihrem Standpunkt fest (Urk. 8/57).
Das Schreiben des Versicherten vom 20. Dezember 2018, worin er um die weitere Leistungsausrichtung ersuchte (Urk. 8/63), legte die SWICA in der Folge abermals Dr. B.___ vor, welcher dazu am 9. Februar 2019 Stellung nahm (Urk. 8/73). Sodann teilte die SWICA dem Versicherten am 12. Februar 2019 erneut mit, sie halte an ihrem Standpunkt fest, weshalb ab 1. November 2018 kein Anspruch auf Taggelder mehr bestehe (Urk. 8/77). Einen daraufhin am 20. Februar 2019 (Urk. 8/78) durch den Versicherten vorgeschlagenen aussergerichtlichen Vergleich lehnte die SWICA am 27. Februar 2019 ab (Urk. 8/80) und legte das Dossier ihrem Rechtsdienst vor (Urk. 8/81; 8/83). Dieser hielt am 21. Mai 2019 am bisher vertretenen Standpunkt fest (Urk. 8/85), woraufhin der Versicherte die Einleitung des Klageverfahrens in Aussicht stellte (Urk. 8/87).
2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die SWICA und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 78'857.95 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen von 5 % auf die nachzuzahlenden Leistungen seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 19. August 2020 schloss die SWICA auf Abweisung der Klage, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung und reichte die Versicherungspolice samt Beilagen zu den Akten (Urk. 7; 8/1-95).
Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte der Kläger einen neuropsychologischen Untersuchungsbericht zu den Akten (Urk. 9; 10; vollständiger Untersuchungsbericht Urk. 21). Mit Verfügung vom 3. September 2020 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). Mit Replik vom 9. Dezember 2020 (Urk. 15; 16) und mit Duplik vom 16. Februar 2021 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; die Beklagte verzichtete zudem auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung (Urk. 22 S. 2). Auf Aufforderung durch das Gericht hin (Verfügung vom 24. Februar 2021 [Urk. 23]) erklärte sodann der Kläger mit Eingabe vom 8. März 2021 den Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 25), was der Beklagten am 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) dem VVG und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
1.2 Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2).
Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 7 S. 2).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und die Klage direkt – mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren – beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO untersteht die Streitigkeit der Untersuchungsmaxime. Danach stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien folglich selbst den Stoff beschaffen; das Gericht kommt ihnen lediglich mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden, es ermittelt jedoch nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei der Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3 und die dortigen Verweise).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinngemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO).
1.4
1.4.1 Nach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demnach hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden respektive rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
1.4.2 Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat somit der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen in diesem Bereich indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs darzutun hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 241 E. 3). Dem Versicherer steht sodann das Recht auf Gegenbeweis zu; für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 mit Hinweisen).
1.4.3 Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungsfalles wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2; 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).
1.4.4 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2), was auch für Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 3.2 am Ende).
2.
2.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Kläger aufgrund der von seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem Kanton Y.___, mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Vertrags-Nr. 2551076, Versicherten-Nr. 6854068/ TTG075331.18) gemäss den Angaben im Datenblatt zur Police (Urk. 8/95 S. 1) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2012 (Urk. 8/60, 8/94), für ein Taggeld versichert war (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 7 S. 3). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beklagte – nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist von 180 Tagen – im Zeitraum vom 20. Mai 2018 bis 31. Oktober 2018, mithin während 165 Tagen, Taggeldleistungen erbracht hat (Urk. 8/89 S. 4-9).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen per 31. Oktober 2018 zu Recht eingestellt hat oder ob sie dem Kläger weitere Krankentaggelder von insgesamt Fr. 78'857.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen hat (Urk. 1 S. 2; Urk. 7 S. 2).
2.2 Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, seine permanente Arbeitsunfähigkeit werde durch Dr. A.___ belegt, auch seine Vorgesetzte bestätige die erheblichen Beschwerden. Dr. D.___ habe im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit ermittelt und zahlreiche Auffälligkeiten festgestellt. Auffallend sei zudem der sehr tiefe Intelligenzquotient von 76 Punkten, was einer Borderline-Intelligenz entspreche, welche offensichtlich einer Tätigkeit als Primarschullehrer entgegenstehe (Urk. 1 S. 4-7). Grundlegendes Manko der Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. B.___ sei, dass trotz Vorliegens entsprechender MRI-Schädel-Aufnahmen und trotz positiver Familienanamnese nicht ansatzweise auf den Demenzverdacht eingegangen werde, was die entsprechenden Berichterstattungen folglich nahezu wertlos mache (Urk. 15 S. 5). Als problematisch erweise sich sodann auch die Einschätzung des Arbeitsfähigkeitsgrades durch Dr. D.___ und Dr. B.___, welche sich auf eine Tabelle stützten, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Tätigkeiten er angesichts seiner Einschränkungen noch ausüben könne (Urk. 1 S. 7-9). Dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von August 2020 könne demgegenüber entnommen werden, dass bereits im Jahr 2017 hirnorganische Auffälligkeiten bestanden hätten, weshalb nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könne, dass bei ihm eine relevante Arbeitsfähigkeit als Primarschullehrer vorgelegen habe (Urk. 9); diesbezüglich könne auch nicht auf die Invalidenversicherung abgestellt werden, welche sich ihrerseits auf die Akten der Beklagten stütze (Urk. 15 S. 6). Selbst wenn er theoretisch noch teilweise arbeitsfähig gewesen wäre, hätte ihm die Beklagte eine Anpassungsfrist einräumen müssen; angesichts seines Alters hätte er indes keine Chance auf eine neue Stelle gehabt, weshalb die Leistungseinstellung auch aus diesem Grund nicht hätte erfolgen dürfen (Urk. 1 S. 9).
Aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe er noch Anspruch auf Fr. 78'857.95, mithin auf die Leistung von Taggeldern für 283 Tage, da als Primarschullehrer das Anstellungsverhältnis jeweils auf das Ende eines Schulsemesters – vorliegend per 11. August 2019 – beendet werde (Urk. 1 S. 10; Urk. 15 S. 6 f.).
2.3 Die Beklagte hielt demgegenüber dafür, die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe anfänglich auf blossen Attesten verschiedener behandelnder Ärzte basiert, weshalb – in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 AVB die Kurzbeurteilung durch Dr. B.___ veranlasst worden sei. Dieser habe keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, weshalb er folgerichtig zum Schluss gekommen sei, der Kläger sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Primarschullehrer wie auch in jeder anderen Tätigkeit spätestens ab dem 30. Juli 2018 vollständig arbeitsfähig. Dieser Einschätzung stünden einzig zwei Berichte von Dr. A.___ entgegen, welche indes äusserst kurz gehalten seien und zudem fachfremde (neuropsychologische) Feststellungen enthielten, welche sich im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung in dieser Schwere nicht bestätigt hätten, obwohl anlässlich dieser Untersuchung gewisse Einschränkungen des Klägers festgestellt worden seien, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zur Folge gehabt hätten. Dr. B.___ habe im Nachgang der neuropsychologischen Abklärung erneut zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen und sei zum Schluss gekommen, bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit vor, woran er auch nach Vorlage des Berichtes von Dr. A.___ im November 2018 und nach Stellungnahme des Klägers im Februar 2019 festgehalten habe. Folglich sei dargetan, dass der Kläger bezogen auf sein zuletzt ausgeübtes Pensum von 65 % krankheitsbedingt 50 % leisten und bloss 15 % nicht leisten könne, was deutlich unter dem nach Art. 13 Abs. 2 AVB erforderlichen Mindestarbeitsunfähigkeitsgrad von 25 % liege. Der Umstand, dass der Kläger die rentenabweisende Verfügung der Invalidenversicherung vom Februar 2019 unangefochten gelassen habe, bestätige, dass ab November 2018 eine vollumfänglich wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit als Primarschullehrer vorgelegen habe (Urk. 7 S. 4-9; Urk. 22 S. 2-6). Die geltend gemachte rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei demgegenüber erst im Juli/August 2020 eingetreten, mithin mehr als eineinhalb Jahre nach Einstellung der Taggeldleistungen (Urk. 22 S. 2, 4 f.).
Die Weigerung der Arbeitgeberin, den Kläger weiterhin vor die Klasse treten zu lassen, sei auf seine negative Reaktion auf die organisatorischen Änderungen im Rahmen seiner Tätigkeit zurückzuführen, was aus seinen Aussagen anlässlich der Untersuchung durch das Spital E.___ hervorgehe; in diesem Sinne liege kein gesundheitlich motivierter Verzicht auf den Arbeitseinsatz vor, wofür der Krankentaggeldversicherer indes nicht zuständig sei (Urk. 22 S. 7 f.).
Der Vollständigkeit halber werde bestritten, dass ein Taggeld bei gegebener Arbeitsunfähigkeit von 25 % oder mehr bis zum 11. August 2019 geschuldet wäre, zumal ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AVB nicht vorliege, was die Information über die Pensionierung des Klägers per 31. März 2019 bestätige; von einer Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schuljahres werde darin nicht gesprochen. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass sich der Kläger freiwillig gar mit dem Thema einer Frühpensionierung auseinandergesetzt habe (Urk. 7 S. 10; Urk. 22 S. 6 f.).
3.
3.1 Zwischen den Parteien im Wesentlichen umstritten ist die Höhe der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und damit die Leistungspflicht der Beklagten nach dem 1. November 2018.
3.1.1 Für die behauptete Arbeitsunfähigkeit stützte sich der Kläger zunächst auf den Bericht von Dr. A.___ vom 22. Juni 2018, in welchem eine Erschöpfungsdepression und ein Verdacht auf eine generalisierte Angststörung festgehalten wurden. Dr. A.___ hielt fest, es lägen keine körperlichen Einschränkungen vor, die Prognose sei unklar, da Angst und Depression gemischt aufträten, weiterhin Gedächtnisstörungen und zeitliche Erfassungsstörungen bestünden und die kognitive Leistungsfähigkeit reduziert sei; aktuell sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 2/6).
3.1.2 Weiter stützte sich der Kläger auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018, wonach er in seiner Tätigkeit als Primarschullehrer vollständig arbeitsunfähig sei. Dr. A.___ führte aus, beim Kläger bestünden noch immer starke kognitive Einschränkungen, er leide an einer stark reduzierten Konzentration sowie an stark reduziertem Auffassungsvermögen und habe oft Schwierigkeiten, dem therapeutischen Gespräch zu folgen und adäquat zu antworten. Die Erhebung anamnestischer Informationen sei ohne Anwesenheit seiner Frau nicht möglich (Urk. 2/8).
Ergänzend verwies er auf eine Aussage seiner damaligen Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten, wonach sie den Kläger in diesem Zustand nicht mehr vor die Klasse lassen werde; er sei einfach ausgebrannt (Urk. 2/10).
3.1.3 Ferner stützte sich der Kläger auf die im Rahmen der von der Beklagten veranlassten neuropsychologischen Abklärung erhobenen Diagnosen, wonach leichte bis mittelschwere kognitive Einbussen hinsichtlich der Intelligenz, der Planungs- und Problemlösungsfähigkeit, der kognitiven Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und teilweise der Aufmerksamkeit sowie ein Intelligenzquotient von 76 vorlägen (Urk. 2/14 S. 9). Er hielt fest, gemäss der «Umschreibung der Ergebnisse von Intelligenzmessungen durch Schulpsychologinnen und -psychologen» durch die Interkantonale Vereinigung der Leiterinnen und Leiter der Schulpsychologischen Dienste läge bei Personen im Schulalter mit einem Intelligenzquotienten von 76 eine Lernbehinderung vor, was sich nicht mit der Tätigkeit als Primarschullehrer vereinbaren lasse (vgl. Urk. 2/16).
3.1.4 Schliesslich stützte sich der Kläger mit Verweis auf seine Eingabe vom 31. August 2020 (Urk. 9) auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG vom 24. August 2020 (Urk. 10, vollständiger Untersuchungsbericht Urk. 21), wonach eine mittelschwere Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn (Typ 2) diagnostiziert und überdies festgehalten worden sei, dass erste hirnorganische Auffälligkeiten bereits im Jahr 2017 bestanden hätten, weshalb nicht ernstlich in Betracht gezogen werden könne, dass ab 1. November 2018 eine relevante Arbeitsfähigkeit als Primarschullehrer vorgelegen habe.
3.2
3.2.1 Beim ersten Bericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1.1) handelt es sich um einen (von der Beklagten eingeforderten) kurzen Arztbericht, welchem stichwortartig wohl Diagnosen (indes ohne Angaben der entsprechenden ICD-10-Codierung, wie die Beklagte zu Recht anmerkte [Urk. 7 S. 6]) entnommen werden können, der sich aber weder zur Herleitung dieser Diagnosen äussert noch dazu, ob die subjektiv geklagten Beschwerden objektiviert werden konnten. Auch wenn Dr. A.___ hinsichtlich der vorhandenen Einschränkungen des Leistungsvermögens festhielt, angesichts der unklaren Prognose sei mit einer Arbeitsfähigkeit aktuell nicht zu rechnen, lässt dieser gut fünf Monate vor dem vorliegend strittigen Zeitpunkt verfasste Bericht vom Juni 2018 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab November 2018 schliessen.
Entsprechend übte die Beklagte ihr Recht, die Angaben der behandelnden Ärztin in Frage zu stellen, aus und tätigte eigene Abklärungen (Art. 22 Abs. 1 AVB; Urk. 8/94).
3.2.2 Dr. B.___ hielt in der psychiatrisch-neurologischen Kurzbeurteilung vom 6. August 2018 (Urk. 8/26) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), gegenwärtig remittiert, einen Status nach akuter retrograder Amnesie unklarer Ätiologie sowie einen Status nach transitorisch-ischämischer Attacke (TIA) fest (S. 23) und führte aus, es bestehe aktuell keine depressive Störung, zumal die Kardinalsymptome einer Depression im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung ebenso wenig feststellbar gewesen seien wie ein echter Interessensverlust. Antrieb, Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig und das Selbstvertrauen nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine affektive Störung ergeben und auch keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden, die durch den Kläger vorgetragenen kognitiven Defizite hätten auf psychiatrischem Fachgebiet nicht objektiviert werden können. Der von Dr. A.___ geäusserte Verdacht auf eine generalisierte Angststörung habe zudem nicht bestätigt werden können, zumal sämtliche anlässlich der Exploration erfragten Symptome durch den Kläger verneint worden seien. Die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf fokalneurologische Defizite ergeben (S. 25-27). Dr. B.___ attestierte dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit, empfahl indes angesichts der vom Kläger geltend gemachten neuropsychologischen Defizite eine neuropsychologische Abklärung (S. 29 f.).
Dr. D.___ führte im Rahmen des neuropsychologischen Abklärungsberichtes vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/35 S. 6-20) aus, Auffassung, Ausdauer und Konzentration des Klägers seien während des Gespräches intakt gewesen, Themenwechseln habe er folgen können, er habe aber auch bei einem Thema bleiben können. Biografische Daten hätten abgerufen werden können, die emotionale Schwingungsfähigkeit sei gegeben, ein Leidensdruck spürbar gewesen (S. 10). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich leichte bis mittelschwere kognitive Einbussen hinsichtlich der Intelligenz, der Planungs- und Problemlösungsfähigkeit, der kognitiven Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie teilweise der Aufmerksamkeit stellen (S. 14). Indes hätten sich die Ergebnisse des Intelligenztestes nicht mit dem im Gespräch gewonnenen Eindruck gedeckt und der subjektive Eindruck von Vergesslichkeit habe nicht objektiviert werden können, wenngleich es zu etlichen Einbussen der exekutiven Funktionen und zu einer teilweise eingeschränkten Aufmerksamkeit gekommen sei. Aus neuropsychologischer Sicht sei das zumutbare Arbeitspensum als Primarschullehrer zu 50 % eingeschränkt, in angepasster Tätigkeit bestehe eine 30%ige Einschränkung (S. 1618).
Im Anschluss an die neuropsychologische Abklärung nahm Dr. B.___ erneut Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Klägers und hielt fest, die ursprüngliche Einschätzung müsse in Anbetracht der Resultate der neuropsychologischen Abklärung revidiert werden. Als Primarschullehrer sei der Kläger zu 50 % arbeitsfähig, in einer optimal angepassten Arbeitstätigkeit liege eine Einschränkung von 30 % vor, jeweils bezogen auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 % (Urk. 8/35 S. 2-5).
3.2.3 Demgegenüber sind dem zweiten Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1.2), welches im Anschluss an die von der Beklagten veranlassten Abklärungen erging, einzig Befunde zu entnehmen, jedoch keine Diagnosen; auch zu den noch im Bericht vom 22. Juni 2018 aufgeführten psychiatrischen Diagnosen finden sich keine Ausführungen mehr. Ferner äusserte sich Dr. A.___ nicht weiter zur Herleitung der neuropsychologischen Befunde, insbesondere nicht zur Herleitung der angegebenen starken kognitiven Einschränkungen des Klägers. Sie hielt vielmehr ohne weitere Begründung fest, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage, seine Tätigkeit als Primarschullehrer wieder aufzunehmen und auszuüben.
Aus dem Schreiben von Dr. A.___ vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, machte doch die Beklagte in dieser Hinsicht zunächst zu Recht geltend (Urk. 7 S. 7), es sei nicht überprüfbar, wie Dr. A.___ als Psychiaterin die von ihr aufgeführten neuropsychologischen Befunde erhoben habe. Auch wenn es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen, lässt bereits der Umstand, dass eine neuropsychologische Abklärung zwar bloss eine Zusatzuntersuchung darstellt, eine solche jedoch bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3), sich dem Schreiben von Dr. A.___ indes keine Hinweise auf eine solche Abklärung finden, Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ aufkommen. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ (als Psychiater) ausdrücklich darauf hinwies, dass die durch den Kläger vorgetragenen kognitiven Defizite auf psychiatrischem Fachgebiet nicht hätten objektiviert werden können (vgl. vorstehend E. 3.2.2), weshalb er eine neuropsychologische Abklärung empfahl und deren Ergebnisse in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen liess (vgl. vorstehend E. 3.2.2 letzter Absatz).
Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ sind auch deshalb angebracht, als sie zwar starke kognitive Einschränkungen anführte, ihrem Schreiben jedoch weder die Herleitung dieser Defizite noch zu entnehmen ist, ob sie die neuropsychologischen Untersuchungsberichte des Spitals G.___ respektive des Spitals E.___ – und insbesondere den am 30. April 2018 verfassten Untersuchungsbericht des Spitals E.___ – zur Kenntnis nahm und sich mit diesen auseinandersetzte, was in diesem Zusammenhang umso bedeutender ist, als darin von einem kognitiven Normalbefund ausgegangen worden war (Urk. 8/26 S. 6-8; vgl. auch Urk. 22 S. 3).
Schliesslich lässt auch der Umstand, dass weder Dr. B.___ noch Dr. D.___ anlässlich ihrer jeweiligen Exploration Auffälligkeiten hinsichtlich Konzentration oder Auffassungsvermögen feststellen konnten, Zweifel an der Aussage von Dr. A.___, wonach die Erhebung anamnestischer Informationen ohne Anwesenheit der Frau des Klägers nicht möglich sei, er an stark reduzierter Konzentration und an stark reduziertem Auffassungsvermögen leide sowie Schwierigkeiten habe, dem Gespräch zu folgen, aufkommen. So hielt Dr. B.___ fest, der Kläger habe über die gesamte Dauer das Gespräch aufmerksam verfolgt, die Konzentrationsspanne sei fokussiert und aufrechterhalten geblieben, er habe dem Explorationsverlauf inhaltlich gut folgen können, ohne Verzögerungen klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben und seine Lebensgeschichte respektive die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau geschildert, was auf eine ganz unauffällige mnestische Funktion hindeute. Auch hätten sich keine Merkfähigkeitsstörungen gezeigt, das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch als unauffällig erwiesen und beim Benennen von Zahlen und Zeiträumen hätten keine Defizite festgestellt werden können (Urk. 8/26 S. 16 f.; vgl. auch die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 24. November 2018 zum Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018 [Urk. 8/54]). Dr. D.___ führte ihrerseits aus, Auffassung, Ausdauer und Konzentration seien während des Gespräches intakt gewesen, der Kläger habe Themenwechseln folgen, aber auch bei einem Thema bleiben können, biografische Daten habe er abrufen können und das Instruktionsverständnis während der Testuntersuchung sei unauffällig gewesen. Der subjektive Eindruck von Vergesslichkeit im Alltag habe nicht objektiviert werden können, ebenso wenig die subjektiven Beschwerden bezüglich der im Alltag auftretenden Gedächtnisstörungen (Urk. 8/35 S. 10 und S. 16 f.).
Nach dem Gesagten gelingt es dem Kläger gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018 nicht, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, zumal diesem Schreiben die Berichte von Dr. B.___ und Dr. D.___ wie auch die Berichte des Spitals G.___ und des Spitals E.___ gegenüberstehen, welche es zu erschüttern vermögen. Der Einwand des Klägers, die Berichte von Dr. B.___ und Dr. D.___ seien nahezu wertlos, zumal sie sich nicht ansatzweise mit dem Verdacht auf Demenz auseinandergesetzt hätten, ist in Anbetracht des noch im April 2018 festgestellten kognitiven Normalbefundes (Bericht des Spitals E.___, vgl. Urk. 8/26 S. 6) unbehelflich, wie auch die Beklagte zutreffend darlegte (Urk. 22 S. 4).
3.2.4 Soweit sich der Kläger auf die Aussage seiner ehemaligen Vorgesetzten stützte (vgl. vorstehend E. 3.1.2), vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die ehemalige Vorgesetzte weder – wie vom Kläger behauptet (Urk. 1 S. 5) – seine erheblichen Beschwerden bestätigte noch nähere Ausführungen dahingehend machte, aus welchem Grund sie den Kläger nicht mehr vor die Klasse lassen werde, sondern einzig darauf hinwies, dass der Kläger «einfach ausgebrannt» sei, was indes weder eine medizinische Diagnose darstellt noch eine fachärztliche Einschätzung zu ersetzen vermag.
3.2.5 Auch das Abstützen des Klägers auf die aus neuropsychologischer Sicht von Dr. D.___ gestellten Diagnosen sowie sein Verweis darauf, dass bei Personen im Schulalter mit einem Intelligenzquotienten von 76 von einer Lernbehinderung gesprochen werde (vgl. vorstehend E. 3.1.3), ist vorliegend unbehelflich. Einerseits hielt Dr. D.___ in Bezug auf den Intelligenzquotienten ausdrücklich fest, die Ergebnisse des Intelligenztestes deckten sich nicht mit dem im Gespräch gewonnenen Eindruck oder dem Ausbildungsgrad des Klägers (Urk. 8/35 S. 14, S. 16 und S. 17); andererseits führte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2019 ergänzend aus, dass sich die Freizeitaktivitäten des Klägers (Singen, Cello und Klavier spielen, Auto fahren, Lösen von Kreuzworträtseln, Hüten der Enkel) nicht mit einer Lernbehinderung in Einklang bringen liessen (Urk. 8/73 S. 3). Gestützt wird diese Einschätzung durch den Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG, worin festgehalten wurde, der Kläger sei bis vor seinem Klinikeintritt (im Jahr 2020) noch Auto gefahren (Urk. 21 S. 3) – was im Übrigen auch mit den im Bericht von Dr. A.___ aufgeführten schweren kognitiven Einbussen nur schwer zu vereinbaren sein dürfte.
Den festgestellten kognitiven leichten bis mittelschweren Einbussen trug Dr. D.___ jedenfalls dadurch Rechnung, dass sie – unter Hinweis darauf, die Tätigkeit als Primarlehrer gehe mit hohen Anforderungen einher – dem Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum) attestierte (Urk. 8/35 S. 17).
Den Nachweis einer leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. nachfolgend) vermag der Kläger mit diesen - bloss einen Teilgehalt der ärztlichen Feststellung beschlagenden - Aussagen damit nicht zu leisten.
3.2.6 Soweit sich der Kläger auf den Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG vom 24. August 2020 stützte (vgl. vorstehend E. 3.1.4), ist festzuhalten, dass diesem Bericht nicht zu entnehmen ist, ob und inwiefern sich die vom Spital E.___ im November 2017 beziehungsweise im Dezember 2018 bildgebend beschriebenen hirnorganischen Auffälligkeiten (vgl. Urk. 21 S. 6) auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum, mithin ab November 2018, auswirkten. Vielmehr hält der Bericht fest, welche Einschränkungen beim Kläger im August 2020 bestanden; der blosse Hinweis auf die im November 2017 beziehungsweise im Dezember 2018 beschriebenen Auffälligkeiten jedenfalls reicht nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers im strittigen – mehr als eineinhalb Jahre zurückliegenden – Zeitpunkt zu belegen. Dies gilt umso mehr, als noch im April 2018 im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals E.___ von einem kognitiven Normalbefund ausgegangen worden war (Urk. 8/26 S. 6), worauf auch die Beklagte hinwies (Urk. 22 S. 4), sowohl Dr. B.___ als auch Dr. D.___ ihre Abklärungen in Kenntnis dieser hirnorganischen Auffälligkeiten vornahmen (vgl. Urk. 8/26 S. 5 f; Urk. 8/35 S. 3) und schliesslich aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG selbst ersichtlich ist, dass mit einer medikamentösen Therapie erst im Juli 2020 begonnen wurde (Urk. 21 S. 1). Damit vermag der Kläger den Beweis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch nicht gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG zu erbringen, zumal diesem die echtzeitlichen Berichte von Dr. B.___, Dr. D.___ sowie des Spitals E.___ entgegenstehen.
3.2.7 Was den Verweis des Klägers auf diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse anbelangt, ist einerseits festzuhalten, dass diesen weder Befunde noch Diagnosen zu entnehmen sind, welche eine Überprüfung dieser Einschätzungen erlauben würden, und sie andererseits den Zeitraum zwischen November 2017 und Oktober 2018 betreffen, mithin nicht den vorliegend relevanten Zeitraum ab November 2018 (Urk. 2/5 und 2/7).
3.3 Nach dem Gesagten ist dem Kläger der Nachweis für eine seitens der Beklagten hinreichend substantiiert bestrittene Arbeitsunfähigkeit von über 50 % ab 1. November 2018 in dem Sinne misslungen, als die von der Beklagten ins Recht gelegte psychiatrisch-neurologische Kurzbeurteilung von Dr. B.___, der neuropsychologische Abklärungsbericht von Dr. D.___ sowie die Stellungnahmen von Dr. B.___ den vom Kläger zu erbringenden Hauptbeweis seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern vermochten.
Entsprechend ist beim Kläger – was von der Beklagten nicht bestritten wird (Urk. 7 S. 8) – ab 1. November 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Primarschullehrer sowie von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, jeweils bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 %, auszugehen.
3.4 Aus der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Primarschullehrer, welche Dr. B.___ bezogen auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 % attestierte, resultiert bezogen auf das vom Kläger zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 65 % eine effektive Arbeitsunfähigkeit von gerundet 23 % (15 : 65 x 100). Die in Art. 13 Abs. 2 AVB (Urk. 8/94) verlangte Arbeitsunfähigkeit von 25 % kann sich dabei offenkundig nur auf das effektiv versicherte Pensum und nicht auf ein Vollzeitpensum beziehen; weil der Kläger nicht für ein 100 %Pensum, sondern für das effektiv ausgeübte 65 %-Pensum versichert war, muss sich auch die Arbeitsunfähigkeit auf das effektiv ausgeübte – und versicherte – Pensum beziehen.
Da die effektive Arbeitsunfähigkeit von gerundet 23 % unter den nach Art. 13 Abs. 2 AVB (Urk. 8/94) verlangten 25 % liegt, hat der Kläger seit 1. November 2018 – vorbehältlich einer allenfalls zu gewährenden Übergangsfrist (vgl. nachstehend E. 4) – keinen Anspruch auf Taggeldleistungen mehr.
4.
4.1 Es bleibt abschliessend zu prüfen, ob die Beklagte vor dem Hintergrund einer 77%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger eine Übergangsfrist zu gewähren.
Es trifft zu, dass von einem Versicherer, der einem Versicherten zunächst Taggelder ausrichtet, diese dann aufgrund der (teilweise) wiedererlangten Arbeitsfähigkeit wieder einstellt, als Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erwarten ist, dass er den Versicherten darüber informiert und die Leistungen während der Frist weiterzahlt, welche zur tatsächlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit erforderlich ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1). Zuzustimmen ist dem Kläger dahingehend, dass sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung, welche auch im Rahmen der Krankentaggeldversicherungen Gültigkeit beansprucht, eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten etabliert hat, welche nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bemessen wird (BGE 133 III 527 E. 3.2.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3).
Indes bezieht sich diese Rechtsprechung in erster Linie auf einen Berufswechsel und hat zum Ziel, dem Versicherten Zeit zu verschaffen, um sich anzupassen und eine neue Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1).
4.2 Vorliegend drängte sich beim Kläger gerade kein Berufswechsel auf, zumal das Arbeitsverhältnis im fraglichen Zeitpunkt noch nicht gekündet war (vgl. Urk. 8/84, wonach das Anstellungsverhältnis infolge Pensionierung erst per 31. März 2019 aufgelöst wurde) und der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 65 % als Primarschullehrer zu 77 % arbeitsfähig war, mithin seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf weitgehend erhalten geblieben war. Es wäre ihm dementsprechend – auch in Anbetracht dessen, dass er sein Pensum bereits einmal reduziert (von 100 % auf 65 %) und seither einen Stellenpartner hatte (vgl. Urk. 8/26 S. 9) – nicht geradezu unmöglich oder unzumutbar gewesen, seine Restarbeitsfähigkeit bei seiner damaligen Arbeitgeberin im bisherigen Beruf zu verwerten, weshalb die Beklagte vorliegend nicht verpflichtet war, den Kläger unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zum Berufswechsel anzuhalten und ihm eine Übergangsfrist zwecks Anpassung und Stellensuche einzuräumen.
Daran ändert auch die Aussage seiner ehemaligen Arbeitgeberin, wonach sie den Kläger so nicht mehr vor die Klasse lassen werde, er «sei nun halt einfach ausgebrannt, oder wie auch immer; es gehe halt einfach nicht mehr» (vgl. Urk. 2/10) nichts, zumal der Kläger den Hauptbeweis seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zu erbringen vermochte.
5.
5.1 Zusammenfassend ist beim Kläger seit dem 1. November 2018 in der bisherigen Tätigkeit als Primarschullehrer eine Arbeitsfähigkeit von 77 % ausgewiesen, womit die Einstellung der Taggeldleistungen durch die Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 AVB rechtens war. Mangels Notwendigkeit eines Berufswechsels war die Beklagte zudem nicht verpflichtet, den Kläger unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu einem solchen aufzufordern und ihm zwecks Anpassung und Stellensuche eine Übergangsfrist anzusetzen.
5.2 Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Koordination der Taggeldleistungen mit Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung ebenso wie solche zur Frage eines über das ordentliche Rentenalter hinweg bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da es zudem als unwahrscheinlich erscheint, dass die vorhandene, echtzeitliche medizinische Aktenlage eine taugliche Grundlage bilden würde, auf der ein Gutachter rückwirkend auf eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit schliessen könnte, ist von der vom Kläger beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 9; Urk. 15 S. 5) abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 134 I 140 E. 5.3).
5.3 Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- SWICA Krankenversicherung AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme