Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
KK.2020.00031
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 4. Januar 2021
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess
Zuerich Law Rechtsanwälte
Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, war seit 15. November 2012 als Schreiner bei der Y.___, Z.___, tätig gewesen und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für ein Taggeld bei Krankheit versichert gewesen, als die Y.___ am 10. Juli 2018 der Allianz eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 14. Juni 2018 von vorerst 100 % und in der Folge von 70 % wegen neurologischer Probleme in den Armen meldete (Urk. 9/1/1). Mit Schreiben vom 18. September 2018 (Urk. 9/9) teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie der Y.___ nach Abzug der Wartefrist Krankentaggeldleistungen bis 23. Juli 2018 ausrichten und die Versicherungsleistungen per 24. Juli 2018 einstellen werde. Am 20. September 2018 sprach die Allianz der Y.___ für den Versicherten Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. bis 29. Juni 2018 und für eine solche von 70 % vom 30. Juni bis 23. Juli 2018 zu (Urk. 9/11). In der Folge liess die Allianz den Versicherten neurologisch untersuchen (Bericht vom 25. Juni 2019; Urk. 9/37) und sprach der Y.___ Taggeldleistungen für den Versicherten für eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 24. Juli bis 3. Oktober 2018 und für eine solche von 60 % vom 4. bis 31. Oktober 2018 zu (Urk. 9/38). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 (Urk. 9/39) teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass ab 1. November 2018 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, weshalb die Krankentaggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt eingestellt würden. Daran hielt sie am 29. November 2019 fest (Urk. 9/53).
2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen die Allianz Klage und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Krankentaggeldleistungen für die Zeit vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 für eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % und vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 für eine solche von 50 %, im Betrag von insgesamt Fr. 39'943.31, zuzüglich Zins von 5 % pro rata temporis, zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 und S. 10).
Mit Klageantwort vom 14. Oktober 2020 (Urk. 8) beantragte die Allianz die Abweisung der Klage (S. 2), wovon dem Kläger am 16. Oktober 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558).
1.3 Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indes nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Sie dürfen dabei nur nicht rechtswidrig vorgehen (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kommt ihnen mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und 125 III 231 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).
1.4 Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im Versicherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729).
1.5 Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Das Gericht legt demzufolge die Kraft eines Beweismittels nach seiner Überzeugung fest und befindet frei von Beweisregeln, nach seiner eigenen Überzeugung darüber, ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft (BGE 137 III 266 E. 3.2; Franz Hasenböhler, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zu ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 157 ZPO N 8). Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Franz Hasenböhler, a.a.O., Art. 157 ZPO N 45).
1.6 Zu beweisen sind nur Tatsachenbehauptungen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6).
1.7 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig das Zeugnis (lit. a), die Urkunde (lit. b), der Augenschein (lit. c), das Gutachten (lit. d), die schriftliche Auskunft (lit. e) sowie die Parteibefragung und die Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2). Nach der Rechtsprechung handelt es sich einzig bei den vom Gericht eingeholten Gutachten um Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO, nicht jedoch bei den Privatgutachten (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). Des Gleichen handelt es sich bei Privatgutachten auch nicht um Urkunden im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO (BGE 141 III 433 E. 2.5.3). Privatgutachten stellen im Zivilprozess vielmehr keine Beweismittel dar, sondern gelten als Parteibehauptungen beziehungsweise als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.5; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.4). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, sind in der Regel indes meist besonders substanziiert. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).
1.8 Stehen Leistungen aus einer Krankentaggeldversicherung im Streite hat die einen Versicherungsanspruch geltend machende versicherte Person den Nachweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen - insbesondere die Arbeitsunfähigkeit im geltend gemachten Umfang - mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 130 III 321 E. 3.3) zu erbringen. Steht eine weitere Ausrichtung von Taggeldleistungen im Streite, hat nicht der Versicherer eine Zustandsverbesserung zu beweisen, sondern die versicherte Person hat den Nachweis zu erbringen, dass die Arbeitsfähigkeit im geltend gemachten Umfang weiter angedauert hat. Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit aufkommen, sodass diese nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden. Die versicherte Person muss aufzeigen, dass die zu berücksichtigten Umstände keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass die im Streite stehende Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3).
2.
2.1 Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice (Urk. 9/56/1) hat die Beklagte mit der Y.___ einen Vertrag für eine kollektive Krankenzusatzversicherung für zwei versicherte Personen (Kläger und A.___) mit Beginn am 1. Januar 2016 abgeschlossen und ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des versicherten AHV-beitragspflichtigen Verdienstes (bis zu einem maximalen versicherten Jahreslohn von Fr. 300‘000.-- pro Person) für eine Leistungsdauer von 730 Tagen (für Personen unterhalb des AHV-Alters) abzüglich einer Wartefrist von 14 Tagen vereinbart. Als Vertragsgrundlage wurde unter anderem auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 9/56/2; nachfolgend: AVB), und auf die Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld-Versicherung, Ausgabe 2008 (Urk. 9/56/3; nachfolgend: ZVB), verwiesen, welche durch Übernahme Vertragsbestandteil wurden.
2.2 In Art. 3 Ziff. 1 AVB wird die Krankheit definiert:
« | Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat». |
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 3 Ziff. 4 AVB definiert:
« | Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist». |
2.3 Die versicherten Leistungen werden in Art. 1 ZVB umschrieben:
« | Versichert sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat». |
Die Bemessung der Taggeldhöhe wird in Art. 5 Ziff.1 ZVB umschrieben:
« | Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25% gibt keinen Anspruch auf Taggeld». |
Der Leistungsbeginn ist in Art. 3 Ziff. 1 ZVB geregelt:
« | Das Taggeld wird ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat». |
3.
3.1 Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Es ist demnach in erster Linie der festgestellte wirkliche Wille der Vertragsparteien massgebend. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist der mutmassliche Parteiwillen zu ergründen. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (BGE 119 II 372 E. 4b). Danach sind Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 111 II 279 E. 2b). Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss.
3.2 Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 136 III 528). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2).
3.3 Schliesslich und subsidiär wird die Geltung vorformulierter AVB durch die sogenannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Versicherungsverträgen gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E. 9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zweifel nicht anders beseitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d).
3.4 Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 135 III 1 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Mangels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB und der ZVB nach dem Vertrauensprinzip und somit normativ auszulegen. Entscheidend ist daher, wie die Y.___ als andere Vertragspartei die Klauseln verstehen durfte und musste.
4.2 Im streitigen Versicherungsvertrag ist als versichertes Risiko «Kollektiv-Krankenversicherung» aufgeführt (Urk. 9/56/1). Die AVB der Beklagten verweisen insofern auf das Sozialversicherungsrecht, als die Definition des Begriffs «Krankheit» in Art. 3 Ziff. 1 AVB, wonach es sich diesbezüglich um jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, wörtlich Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entspricht. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tritt der Versicherungsfall erst im Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für ein bestimmtes Krankheitsgeschehen ein (BGE 139 V 244 E. 3.3.1). Auch bei der freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG besteht das versicherte Risiko im Erwerbsausfall, dessen Deckung Zweck der Versicherung ist (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.8). Sodann werden die versicherten Leistungen in Art. 1 ZVB als Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat, umschrieben, wobei gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZVB bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Taggeldanspruch besteht.
4.3 Das VVG enthält keine Definition des befürchteten Ereignisses (BGE 142 III 671 E. 3.5) beziehungsweise des Versicherungsfalls (BGE 129 III 510 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich beim Versicherungsfall um die Verwirklichung der Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlossen worden ist (BGE 142 III 671 E. 3.6 und 129 III 510 E. 3.2). Das Bundesgericht und die Mehrheit der Lehre gehen bei der Krankentaggeldversicherung davon aus, dass mit diesem Vertragstypus grundsätzlich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit versichert ist. Der Versicherungsfall tritt mithin nicht bereits mit der Krankheit ein (BGE 142 III 671 E. 3.9).
Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass die erwähnten Vertragsbestimmungen von der Y.___ so verstanden werden mussten, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % versichert ist.
4.4
4.4.1 Gleiches gilt für die Definition der Arbeitsunfähigkeit in Art. 3 Ziff. 4 AVB, deren Satz 1 beinahe wörtlich mit der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit übereinstimmt: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen Beruf als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (anstatt wie in Art. 6 ATSG: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.). Zudem stimmt Satz 2 von Art. 3 Ziff. 4 AVB beinahe wörtlich mit Art. 7 Abs. 2 ATSG überein: Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (anstatt wie in Art. 7 Abs. 2 ATSG: Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
4.4.2 Die Y.___ musste Art. 3 Ziff. 4 AVB in guten Treuen daher im Sinne der (sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsprechung zu Art. 6 ATSG verstehen, wonach es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (beziehungsweise bei langer Dauer auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich) handelt, wobei eine Einbusse des Leistungsvermögens etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle arbeitsrechtlich in Erscheinung treten muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 je mit Hinweisen), und wonach die ärztliche Bescheinigung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit normalerweise in den Zeitraum fällt, für den Taggelder gefordert werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung kann indes auch auf eine rückwirkende Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden, wenn diese nachvollziehbar begründet wurde und zu überzeugen vermag (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 3.3).
4.5 Da es sich bei den erwähnten Vertragsbestimmungen und Klauseln der AVB und der ZVB nicht um ungewöhnliche Klauseln handelt, welche von der globalen Zustimmung ausgenommen sind, und auf welche gesondert hätte aufmerksam gemacht werden müssen, kommt die Ungewöhnlichkeitsregel nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.175/2004 vom 31. August 2004 E. 2.3.1). Da die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis geführt hat, bleibt auch für die Unklarheitsregel kein Raum.
5.
5.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung des streitigen Taggeldanspruchs des Klägers für die Zeit vom 1. November 2018 bis 31. März 2020 massgebenden medizinischen Akten und weiteren Unterlagen zu prüfen.
5.2 Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, erwähnte in seinem Bericht vom 9. August 2018 (Urk. 9/6), dass er die Behandlung des Klägers am 16. April 2018 (nicht: 2019) aufgenommen habe, und dass eine weitere Behandlung am 14. September 2018 (nicht: 2019) vorgesehen sei, und diagnostizierte bilaterale Schmerzen in den Handgelenken. Er erwähnte, dass der Kläger vorerst unter Schmerzen in beiden Ellenbogen, welche mit Schmerzen bei Epicondylitis vereinbar gewesen seien, gelitten habe, dass er indes später plötzlich über Handgelenksschmerzen geklagt habe, ohne dass dafür klinische Zeichen bestanden hätten, und dass die (geklagten) Symptome nicht immer mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen vereinbar gewesen seien, weshalb er den Kläger an das C.___, Abteilung Neurologie, überwiesen habe. Die im August 2018 vorgesehene Untersuchung sei indes vom Kläger wegen Ferien auf September 2018 verschoben worden. Dem Kläger habe er eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % vom 16. bis 20. April 2018 und vom 18. Juni bis 14. September 2018 attestiert, wobei es zu einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Reise des Klägers in sein Heimatland gekommen sei.
Mit Zeugnissen vom 18. Juni, 27. Juni, 3. Oktober, 2. November, 18. Dezember 2018 und 9. Januar, 3. April und 30. Oktober 2019 (Urk. 9/1/2-3, Urk. 9/14, Urk. 9/17, Urk. 9/23, Urk. 9/25, Urk. 9/31, Urk. 9/50 = Urk. 9/52 und Urk. 9/49 = Urk. 9/51) attestierte Dr. B.___ dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. bis 29. Juni 2018, eine solche von 70 % vom 30. Juni bis 23. Juli und vom 15. September bis 3. Oktober 2018, eine solche von 60 % vom 4. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2019 sowie eine solche von 50 % vom 1. bis 30. November 2019.
5.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, C.___, erwähnte in seinem Bericht vom 14. September 2018 (Urk. 9/16), dass der Kläger gleichentags (nicht: 2019) neurologisch untersucht worden sei, und stellte die folgende Diagnose:
- belastungsabhängige Unterarmschmerzen unklarer Ätiologie
Der Arzt führte aus, dass der Kläger seit Jahren unter stechenden und drückenden Schmerzen im Unterarm und Handgelenk beidseits, teilweise bis in die Schultern ausstrahlend, mit vermehrter Ermüdung, vermehrt auftretend bei manuellen Tätigkeiten, leide, dass er indes keine (Schmerz-)Medikamente einnehme. Gegenwärtig bestehe gemäss den Angaben des Klägers eine Arbeitsunfähigkeit als Schreiner im Umfang von 70 % (S. 1). Eine Elektromyographie des Musculus digitorum communis links sowie eine motorische Neurographie des Nervus medianus rechts hätten normale Werte ergeben. Die geklagten bilateralen Unterarm- und Handgelenksschmerzen könnten ätiologisch nicht zugeordnet werden (S. 2).
5.4 Die Ärzte der E.___, Handchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 25. März 2019 (Urk. 9/33) die folgende Diagnose:
- Epicondylitis humeri radialis beidseits bei einem Status nach Humerusfraktur links im Jahre 1995
Die Ärzte erwähnten, dass der Kläger im Kindesalter eine Humerusfraktur links erlitten habe, welche konservativ behandelt worden sei, und dass seither ein Extensionsdefizit bestehe, welches den Kläger jedoch nicht störe. Gemäss den Angaben des Klägers leide er seit dem Jahre 2014 vor allem bei der Belastung beider Hände als Schreiner unter Schmerzen in beiden Vorderarmen bis zum Ellbogen. Diese hätten auf der linken Seite begonnen und sich anschliessend auf die rechte Seite ausgebreitet. Die Sensibilität in beiden Händen sei intakt. Am linken Ellenbogen habe sich eine deutliche Druckdolenz über dem Ansatz der Extensoren gezeigt. Zudem habe der Provokationstest positive Werte für eine Epicondylitis humeri radialis ergeben (S. 1). Der Kläger leide am ehesten unter einer Epicondylitis humeri radialis beidseits. Zur Verifizierung der Diagnose müssten indes noch ein Röntgenbild sowie eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Ellenbogens durchgeführt werden (S. 2).
5.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, welcher den Kläger am 22. März 2019 im Auftrag der Beklagten untersucht hatte (vgl. Urk. 9/30 und Urk. 9/32), stellte in seinem Gutachten vom 25. Juni 2019 (Urk. 9/37) die folgenden Diagnosen (S. 7):
- rezidivierende und in letzter Zeit anhaltende Schmerzen im Bereich der Hände und der Unterarme ungeklärter Ätiologie:
- ohne anatomisches oder elektrophysiologisches Korrelat
- am ehesten funktionell
Der Arzt führte aus, dass der Kläger anlässlich der Untersuchung angegeben habe, dass auch eine leichtere Arbeit nichts bringen würde, da er trotzdem noch Schmerzen verspüren würde (S. 2). Gegenwärtig arbeite er im Umfang von 3 ¼ Stunden im Tag (S. 4). Während dieser Zeit nähmen die Schmerzen laufend zu. Nach der Arbeit und in der Nacht leide er auch unter Ruheschmerzen. Weder durch das vollständige Sistieren der Arbeit noch durch Physiotherapie oder durch die Behandlung mit nichtsteroidalen Antirheumatika sie es zu einer Besserung gekommen (S. 3). Gemäss den Angaben des Klägers gebe es an seinem Arbeitsplatz in einer Lackerei zwei Arbeitsbereiche. Im ersten Bereich müssten Bretter von 5 bis 20 Kilogramm Gewicht in eine Maschine eingeführt werden. Die Bretter müssten zuerst von einer Palette abgehoben und dann in die Maschine geführt werden. Dabei handle es sich um eine schwerere Arbeit, die er nicht mehr ausführen könne. Er könne nur noch an der Maschine direkt selbst arbeiten. Hier müsse er die Maschine überwachen, kontrollieren und insbesondere prüfen, dass keine Düsen verstopft seien, sowie Farbe aus Kanistern von einem Gewicht von 15 bis 20 Kilogramm nachfüllen. Er müsse die Maschine bedienen und bei einem Wechsel der Produktion wieder neu einstellen. Auch diese zweite Arbeit verursache ihm Schmerzen. Unter Schmerzen leide er auch zuhause nach längeren Arbeiten am Computer oder nach längeren Telefongesprächen mit dem Mobiltelefon (S. 5).
In der neurologischen Untersuchung habe eine Neuropathie im Bereich der Armnerven ausgeschlossen werden können. Insbesondere hätten keine Anzeichen für ein Karpaltunnelsyndrom bestanden. Eine elektrophysiologische Untersuchung der Muskeln habe keine Hinweise auf eine Nervenschädigung oder auf eine Pathologie im Bereich der Muskeln ergeben. Die neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine peripher oder zentral-neurologische Erkrankung, welche die Schmerzen erklären könnte, ergeben. Auch die durchgeführte rheumatologische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine spezifisch rheumatologische Erkrankung, welche die Schmerzen erklären könnte, ergeben. Hinweise auf einen Kraftverlust seien ebenfalls nicht festzustellen. Vielmehr sei die Muskelkraft symmetrisch gut und ein Muskelschwund im Bereich der kleinen Handmuskeln oder an den Armen sei nicht festzustellen. Insgesamt seien die Beschwerden beziehungsweise Schmerzen des Klägers weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer Sicht zu erklären, weshalb es sich dabei um ein im weitesten Sinne funktionelles Geschehen handeln dürfte. Dafür spreche insbesondere auch, dass der Kläger weder auf nichtsteroidale Antirheumatika noch auf Physiotherapie oder Entlastung von der Arbeit angesprochen habe (S. 6). Demzufolge sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im gegenwärtig ausgeübten Beruf nicht ausgewiesen (S. 7).
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Schmerzen im Bereich der Hände, unter welchen der Kläger leide, weder neurologisch noch rheumatologisch zu erklären seien, weshalb von funktionellen Beschwerden auszugehen sei. Da sowohl die Kraft als auch die Sensorik im Bereich der Arme und der Hände vollständig erhalten seien, und da eine Pathologie im Bereich der Gelenke, insbesondere auch eine Schwellung, nicht festzustellen sei, sei der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Nach einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei daher spätestens ab dem 1. November 2018 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 7).
5.6 Die Ärzte der E.___, Handchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 5. August 2019 (Urk. 9/43) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf Supinatortunnelsyndrom beidseits
- Status nach konservativ therapierter Humerusfraktur links vom 20. Mai 1995
- Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenksganglion rechts im Jahre 2016
Die Ärzte erwähnten, dass die Behandlung des Klägers am 25. März 2019 aufgenommen worden sei. Eine MRI des Ellenbogens bis zum Vorderarm habe keine Strukturveränderung und keine Hinweise für das Vorliegen einer Epicondylitis humeri radialis ergeben. Auch das Röntgenbild habe keine Gelenksdegenerationen des Ellbogens gezeigt, weshalb von einer unklaren Situation auszugehen sei. Am ehesten dürfte es sich um ein Supinatortunnelsyndrom handeln. Im Rahmen einer neurologischen Untersuchung hätten sich jedoch weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise für eine Läsion des Nervus interosseus posterior finden lassen. Auch im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung habe sich der Nerv im entsprechendem Bereich als unauffällig erwiesen. Da die Schmerzangaben des Klägers nachvollziehbar seien, und da es erwiesen sei, dass ein elektroneurographisches Supinatortunnelsyndrom nicht unbedingt Veränderungen zeige, sei am 1. Juli 2019 eine Steroidinfiltration im Bereich des Eingangs des Supinatortunnels durchgeführt worden (S. 1).
5.7 Mit Bericht vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2/22) stellten die Ärzte der E.___, Prävention und Sportmedizin, die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf Epicondylopathia humeri radialis, Differentialdiagnose: Supinatortunnelsyndrom, Differentialdiagnose: chronisches belastungsinduziertes Kompartmentsyndrom Streckerloge beidseits
- Status nach konservativ therapierter Humerusfraktur links vom 20. Mai 1995
- Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenksganglions rechts im Jahre 2016
Die Ärzte erwähnten, dass ein belastungsinduziertes Kompartmentsyndrom nicht habe nachgewiesen werden können. Es habe sich zwar ein Anstieg des bereits in Ruhe leicht erhöhten Druckes im Musculus supinator gezeigt, pathologische Grenzwerte seien jedoch weder in Ruhe noch nach Belastung überschritten worden. Somit bleibe die genaue Diagnose weiterhin unklar (S. 2).
5.8 In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (Urk. 2/24) führten die Ärzte der E.___, Handchirurgie, aus, dass sie ursprünglich die Diagnose einer Epicondylitis humeri radialis gestellt hätten. Da jedoch Schmerzen auch bei forcierter Supination gegen Widerstand sowie eine diffuse Druckdolenz im ganzen Vorderarm beidseits bestanden hätten, hätten sie in der Folge ein Supinatortunnelsyndrom diagnostiziert, welches jedoch elektroneurographisch nicht habe bestätigt werden können. Ein chronisches belastungsinduziertes Kompartmentsyndrom beidseits habe mittels Logendruckmessung ausgeschlossen werden können. Nun bleibe nur die Diagnose einer Epicondylitis humeri radialis. Dieses Leiden könne sehr hartnäckig sein und zu einem längeren Arbeitsausfall führen. Es sei daher eine langfristige ergo- beziehungsweise physiotherapeutische Mobilisation des Ames im Umfang von mindestens sechs bis acht Wochen angezeigt, um ein operatives Vorgehen zu verhindern. Während dieser Zeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Schreiner. Der Kläger könne jedoch eine Tätigkeit ausüben, bei welcher er mit beiden Armen lediglich leichtere Verrichtungen ausführen müsse.
Mit Zeugnis vom 17. Februar 2020 (Urk. 9/54) attestierten die Ärzte der E.___, Handchirurgie, dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Umfang von 50 % vom 1. Dezember 2019 bis 30. April 2020.
5.9 Mit Bericht vom 18. Februar 2020 (Urk. 2/25) stellten die Ärzte der E.___, Handchirurgie, die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Epicondylitis humeri radialis beidseits
- Staus nach konservativ therapierter Humerusfraktur links vom 20. Mai 1995
- Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenksganglions rechts im Jahre 2016
Die Ärzte erwähnten, dass in der heutigen Untersuchung die Diagnose für eine Epicondylitis humeri radialis beidseits rechtsbetont zu passen scheine. Durch die eingeleiteten ergotherapeutischen Massnahmen hätten deutliche Fortschritte erzielt werden können (S. 1), weshalb eine Weiterführung angezeigt sei (S. 2).
6.
6.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 9. August 2018 (Urk. 9/6) bilaterale Schmerzen in den Handgelenken diagnostizierte, weil der Kläger zuerst unter Schmerzen im Bereich beider Ellenbogen, welche mit einer Epicondylitis zu vereinbaren gewesen seien, und anschliessend unter Handgelenksbeschwerden ohne entsprechende klinische Zeichen gelitten habe. Demgegenüber ging Dr. D.___ in seinem Bericht vom 14. September 2018 (vorstehend E. 5.3) davon aus, dass der Kläger unter belastungsabhängigen Unterarmschmerzen unklarer Ätiologie leide, und dass die Unterarm- und Handgelenksschmerzen ätiologisch nicht zugeordnet werden könnten. Damit übereinstimmend bekundeten auch die Ärzte der E.___ vorerst Mühe, das Beschwerdebild im Bereiche der Unterarme des Klägers diagnostisch zu qualifizieren. Vorerst gingen sie am 25. März 2019 (vorstehend E. 5.4), davon aus, dass der Kläger am ehesten unter einer Epicondylitis humeri radialis beidseits leide. In ihrem Bericht vom 5. August 2019 (vorstehend E. 5.6) gingen sie indes davon aus, dass eine MRI des Ellbogens und des Vorderarms keine Hinweise für das Vorliegen einer Epicondylitis humeri radialis ergeben habe. Auch das Röntgenbild habe keine Gelenksdegenerationen des Ellbogens gezeigt, weshalb bei einer unklaren Situation am ehesten von einem Supinatortunnelsyndrom auszugehen sei. In der Folge stellten sie am 1. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.7) die Verdachtsdiagnose einer Epicondylopathia humeri radialis und die Differentialdiagnose eines Supinatortunnelsyndroms beziehungsweise eines Kompartmentsyndroms und stellten fest, dass die genaue Diagnose weiterhin unklar sei. In der Folge stellten sie indes am 18. Februar 2020 (vorstehend E. 5.9) und am 15. Januar 2020 (vorstehend E. 5.8) erneut die Diagnose einer Epicondylitis humeri radialis beidseits. Demgegenüber ging Dr. F.___ in seinem Privatgutachten vom 25. Juni 2019 (vorstehend E. 5.5) davon aus, dass der Kläger unter rezidivierenden und anhaltenden Schmerzen im Bereich der Hände und Unterarme ungeklärter Ätiologie leide, und dass es sich dabei am ehesten um funktionelle Beschwerden handle, wobei insbesondere ein fehlendes Ansprechen auf nichtsteroidale Antirheumatika, auf Physiotherapie sowie auf Entlastung von der Arbeit auf funktionellen Beschwerden hinweise.
6.2 Während Dr. B.___ in den von ihm ausgestellten Zeugnissen (vorstehend E. 5.2) dem Kläger für die Zeit vom 14. bis 29. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, eine solche von 70 % vom 30. Juni bis 23. Juli sowie vom 15. September bis 3. Oktober 2018, eine solche von 60 % vom 4. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2019 und eine solche von 50 % vom 1. bis 30. November 2019 und die Ärzte der E.___ dem Kläger anschliessend eine solche vom 1. Dezember 2019 bis 30. April 2020 (vorstehend E. 5.8) attestierten, ging Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 25. Juni 2019 (vorstehend E. 5.5) davon aus, dass die festgestellten rezidivierenden und anhaltenden Schmerzen unklarer Ätiologie im Bereich der Hände und der Unterarme höchstwahrscheinlich funktioneller Natur seien, und dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers dadurch nicht beeinträchtigt werde.
6.3
6.3.1 Dr. F.___, welcher als Facharzt für Neurologie über eine für die Beurteilung der streitigen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers angezeigte fachärztliche Weiterbildung verfügt, legte in seinem Gutachten vom 25. Juni 2019 (vorstehend E. 5.5) in nachvollziehbarer Weise dar, dass die durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf eine Neuropathie im Bereich der Armnerven, auf eine peripher oder zentral-neurologische Erkrankung, auf ein Karpaltunnelsyndrom, auf eine Nervenschädigung, auf eine Pathologie im Bereich der Muskeln oder auf eine rheumatologische Erkrankung ergeben hätten, weshalb die geltend gemachten Beschwerden in somatischer Hinsicht nicht zu erklären beziehungsweise nicht zu objektivieren seien. Sodann schloss Dr. F.___ auf Grund des Umstandes, dass weder durch nichtsteroidale Antirheumatika noch durch Physiotherapie oder durch eine Entlastung von der Arbeit eine Besserung der Beschwerden zu erreichen war, auf ein funktionelles Geschehen. Aus diesem Grunde sowie auf Grund der Umstände, dass die durchgeführten Untersuchungen eine symmetrische und gut entwickelte Muskelkraft ergab, ohne Hinweise auf einen Kraftverlust, eine Muskelschwäche oder einen Muskelschwund im Bereich der kleinen Handmuskeln und der Arme, dass die Kraft und die Sensorik im Bereich der Arme und der Hände vielmehr vollständig erhalten waren, und dass weder eine Schwellung noch eine andere Pathologie im Bereich der Gelenke zu erkennen gewesen waren, zog Dr. F.___ alsdann mit nachvollziehbarer Begründung den Schluss, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Auf Grund der Aussagen des Klägers gegenüber Dr. F.___, wonach die Ausübung einer körperlich leichteren Arbeit in Bezug auf die Schmerzen nichts verändern würde, ist sodann auf eine nicht unerhebliche Krankheitsüberzeugung zu schliessen.
6.3.2 Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Y.___ gemäss den Angaben des Klägers zwei verschiedene Arbeitsbereiche umfasste, wobei im einen Bereich Bretter eines Gewichts von 5 bis 20 Kilogramm in eine Maschine einzuführen waren, und im anderen Bereich die Maschinen zu überwachen und zu kontrollieren sowie gelegentlich Farbe aus Kanistern eines Gewicht von 15 bis 20 Kilogramm einzufüllen waren, ist davon auszugehen, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit des Klägers insgesamt höchstens um eine körperlich mittelschwere Tätigkeit handelt. Die Beurteilung durch Dr. F.___, dass eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf des Klägers zu verneinen, und dass spätestens ab 1. November 2018 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, erscheint daher als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Daran ändert nichts, dass Dr. F.___ dem Kläger rückwirkend ab 1. November 2018 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Schreiner beziehungsweise als Mitarbeiter einer Lackiererei attestierte. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.4.2), kann nach der Rechtsprechung auf eine rückwirkende Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit abgestellt worden, wenn diese nachvollziehbar begründet wurde und zu überzeugen vermag (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 3.3), was vorliegend zutrifft.
6.4 Nicht zu überzeugen vermögen indes die davon abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___. Denn diese enthalten keine nachvollziehbare Begründung der dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % und für die dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 30. November 2019 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. B.___ gemäss dem Medizinalberufsregister (www.medregom.admin.ch) lediglich über einen Weiterbildungstitel als «Praktischer Arzt» verfügt. Dabei werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel im Bereich der Humanmedizin gemäss Art. 2 der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (MedBV) abschliessend im Anhang 1 zur MedBV aufgeführt. Die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen akkreditiert werden (Art. 23 Abs. 2 des Medizinalberufegesetz, MedBG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 MedBV werden insbesondere die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt: Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt (lit. a) und Fachärztin oder Facharzt (lit. b). Beim eidg. Weiterbildungstitel «Praktische Ärztin/Praktischer Arzt» handelt es sich daher nicht um einen Facharzttitel, sondern lediglich um eine Basisweiterbildung im Hinblick auf einen späteren Erwerb des Facharzttitels «Allgemeine Innere Medizin» (vgl. www.siwf.ch/weiterbildung/praktischer-arzt). Dr. B.___, welcher gemäss den Angaben in seinem Bericht vom 9. August 2018 (vorstehend E. 5.2) aufgrund unklarer Symptome den Kläger zu einer neurologischen Untersuchung überwies, fehlte es daher an einer für die streitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Bereich Neurologie. Auf seine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers kann daher auch deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung fehlte.
6.5
6.5.1 Die Ärzte der E.___ gingen in ihrem Bericht vom 25. März 2019 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass der Provokationstest positive Werte für eine Epicondylitis humeri radialis ergeben habe, weshalb am ehesten eine solche anzunehmen sei. Sie gingen indes davon aus, dass zur Verifizierung der Diagnose ein Röntgenbild sowie eine MRI des linken Ellenbogens erforderlich seien. In ihrem Bericht vom 5. August 2019 (vorstehend E. 5.6) führten sie alsdann aus, dass eine MRI des Ellbogens bis zum Vorderarm und ein Röntgenbild der Ellenbogen keine Hinweise für eine Epicondylitis humeri radialis ergeben hätten, weshalb bei einer unklaren Situation am ehesten von einem Supinatortunnelsyndrom auszugehen sei. Anschliessend hielten sie am 1. Oktober 2019 fest (vorstehend E. 5.7), dass weder ein Supinatortunnelsyndrom noch ein belastungsinduziertes Kompartmentsyndrom nachzuweisen sei, weshalb die genaue Diagnose weiterhin unklar zu bleiben habe. Dennoch gingen sie in der Folge am 18. Februar 2020 (vorstehend E. 5.9) davon aus, dass die Diagnose einer Epicondylitis humeri radialis beidseits rechtsbetont zu passen scheine, ohne dass sich ihrer Beurteilung in diagnostischer Hinsicht eine nachvollziehbare Begründung entnehmen liesse. Damit übereinstimmend gingen sie auch in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (vorstehend E. 5.8) davon aus, dass nach Ausschluss sowohl eines Supinatortunnelsyndroms als auch eines belastungsinduzierten Kompartmentsyndroms beidseits lediglich die Diagnose einer Epicondylitis humeri radialis verbleibe, und dass aus diesem Grunde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit des Klägers bestehe.
6.5.2 Die Beurteilung durch die Ärzte der E.___ vermag indes weder in diagnostischer Hinsicht noch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. In diagnostischer Hinsicht vermag nicht zu überzeugen, wenn die Ärzte der E.___ vorerst die Ansicht vertraten, dass zur Verifizierung der Diagnose einer Epicondylitis humeri radialis beidseits ein Röntgenbild sowie eine MRI des linken Ellenbogens erforderlich seien, und anschliessend, nachdem weder eine MRI noch ein Röntgenbild der Ellenbogen Hinweise für eine Epicondylitis humeri radialis ergeben hatten, sowie nach einem Ausschluss eines Supinatortunnelsyndroms und eines belastungsinduzierten Kompartmentsyndroms beidseits erneut eine Epicondylitis humeri radialis diagnostizierten. Für die Diagnose einer Epicondylitis humeri radialis lässt sich den Akten keine nachvollziehbar begründete Beurteilung entnehmen. Des Gleichen vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der E.___ nicht zu überzeugen. Denn einerseits attestierten sie dem Kläger am 15. Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ohne zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit dem 1. September 2019 wieder im Umfang von 50 % an seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig gewesen war (vgl. Urk. 1 S. 8 oben). Andererseits berücksichtigen sie nicht, dass der Arbeitsplatz des Klägers bei der Y.___ zwei verschiedene Arbeitsbereiche umfasste, einen körperlich schwereren und einen leichteren Bereich, welcher vorwiegend aus der Kontrolle und der Überwachung einer Maschine bestand. Im Widerspruch zur Beurteilung vom 15. Januar 2020 attestierten die Ärzte der E.___ dem Kläger am 17. Februar 2020 alsdann eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % vom 1. Dezember 2019 bis 30. April 2020. Dieser Beurteilung lässt sich indes weder entnehmen, in welcher Weise der Kläger bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit in funktioneller Hinsicht beeinträchtigt sein sollte, noch lässt sich dieser Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung der dem Kläger attestierten Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermögen die Beurteilungen durch die Ärzte der E.___ vorliegend daher nicht zu überzeugen.
7.
7.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. BGE 129 III 18 E. 2.6). Demnach hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). Durch die Rechtsprechung hat Art. 8 ZGB zusätzlich die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift erhalten. Als Korrelat zur Beweislast leitet die Rechtsprechung daraus insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zu dem ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Aus Art. 8 ZGB ergibt sich sodann das Recht des Gegners der beweisbelasteten Partei zum Gegenbeweis. Zu beachten ist aber, dass dieser bundesrechtliche Beweisführungsanspruch nur für rechtserhebliche Tatsachen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO), die nicht bereits durch ein form- und fristgerecht angebotenes taugliches Beweismittel (Art. 152 Abs. 1 ZPO) bewiesen sind, besteht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 und 133 III 295 E. 7.1) und die vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht ausschliesst (BGE 126 III 315 E. 4a und 122 III 219 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2018 vom 11. Juni 2019 E. 3.2.3.1). Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Diesem bleibt es unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2018 vom 11. Juni 2019 E. 3.2.3.1).
7.2 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3 und 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 6.2) kann sich, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist, auch der Versicherer in Bezug auf Tatsachen, für welche ihm die Beweislast obliegt, auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen.
7.3 Es ist daher am Kläger, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass er im streitigen Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. März 2020 weiterhin arbeitsunfähig im geltend gemachten Umfang war und Anspruch auf Taggeldleistungen hatte. Da der Kläger die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens nicht beantragte (vgl. Urk.1), erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen. Denn, wie bereits erwähnt (vorliegend E. 1.3), haben die Parteien auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO wie unter der Verhandlungsmaxime den Stoff selbst zu beschaffen und sind nicht davon befreit, die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen beziehungsweise anzubieten. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat sich in Bezug auf seine Fragepflicht zudem zurückzuhalten, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist.
7.4 Nach Gesagtem vermögen die vom Kläger als Beweismittel bezeichneten Berichte und Zeugnisse von Dr. B.___ und der Ärzte der E.___ (Urk. 1) eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. März 2020 nicht zu beweisen. Denn das Parteigutachten von Dr. F.___ vom 25. Juni 2019 lässt erhebliche Zweifel an der von ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit aufkommen (vorstehend E. 6.3). Darin legte Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass spätestens ab 1. November 2018 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Schreiner beziehungsweise als Mitarbeiter einer Lackiererei bestanden habe. Demnach hat die Beklagte damit für die Zeit ab 1. November 2018 die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit besonders substantiiert bestritten.
Demzufolge gelang dem Kläger der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit und einen Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. November 2018 bis 31. März 2020 nicht, weshalb die Klage abzuweisen ist.
8. Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47).
Der nicht berufsmässig vertretenen Beklagten ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; BGE 133 III 439 E. 4).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz