Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2020.00052


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 11. Juni 2021

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beklagte












Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1989, war vom 1. April 2019 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 30. November 2019 beziehungsweise 31. Dezember 2019 in einem Pensum von 50 % als medizinische Sekretärin bei der Klinik Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/A1, Urk. 7/A7, Urk. 7/A38, Urk. 7/A52) und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) taggeldversichert (Police Nr. ; Urk. 7, im Anschluss an die Akten der Invalidenversicherung, IV; vgl. Aktenverzeichnis S. 3). Daneben arbeitete sie seit Jahren in – soweit ersichtlich – variierenden Teilzeitpensen im Geschäft ihres Vaters im Verkauf (vgl. Urk. 7, IV-Akten, dort Arbeitgeberfragebogen Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9 sowie IV-Anmeldung Ziff. 5.4; Urk. 7/A38 S. 1).

1.2    Mit Krankenmeldung vom 18. September 2019 (Urk. 7/A1) meldete die Arbeitgeberin der AXA, dass die Versicherte seit 8. August 2019 krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. Die AXA leistete ab dem 7. September 2019 Taggelder (Urk. 7/A72). Am 11. November 2019 wurde die Versicherte im Auftrag der AXA durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (Urk. 7/M3). Mit Schreiben vom 13. November 2019 (Urk. 7/A9) teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ davon ausgehe, dass in der bisherigen Tätigkeit ab 1. Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Januar 2020 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe und dass die Taggelder entsprechend ausgerichtet würden. Daran hielt sie mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/A22) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/M5) fest.

    Nach (erneuter) Intervention der Versicherten vom 20. Februar 2020 (Urk. 7/A30) tätigte die AXA weitere Abklärungen und holte insbesondere die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 7/I1-5; vgl. Aktenverzeichnis S. 2 unten) ein. Mit Schreiben vom 24. April 2020 (Urk. 7/A53) teilte sie der Versicherten mit, gestützt auf den von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der Invalidenversicherung erstatteten Bericht vom 1. April 2020 (Urk. 7/M7) sei davon auszugehen, dass sich das versicherte Risiko bereits vor Beginn der (Versicherungs-) Deckung manifestiert habe, weshalb eine Leistungspflicht abgelehnt werden müsse. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Taggelder in der Höhe von Fr. 6‘112.45 werde verzichtet.

    Mit Einwand vom 8. Mai 2020 (Urk. 7/A63) machte die Versicherte geltend, die zur Leistung der AXA berechtigende Erkrankung habe (erst) am 20. August 2019 begonnen, und reichte hierzu eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2020 zum Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit (Urk. 7/M8 = Urk. 7/K9) ein. Am 8. Juni 2020 (Urk. 7/M9) nahm Dr. Z.___ erneut Stellung zur medizinischen Aktenlage. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (Urk. 7/A74) hielt die AXA an der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2019 fest, mit der Begründung, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht erfüllt seien und keine anderen Diagnosen gestellt würden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Hinsichtlich der Deckungsbeurteilung beliess sie es bei einem Hinweis auf widersprüchliche Angaben zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. A.___.


2.

2.1    Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 erhob die Versicherte eine unbegründete Klage gegen die AXA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 oben):

«Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Taggelder aus der Taggeldversicherung wie folgt zu bezahlen:

- für die Periode 01. – 31.12.2019: 31 halbe Taggelder à CHF 31.35

- für die Periode 01.01. – 30.09.2020: 274 ganze Taggelder à CHF 62.70

nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung;

unter Vorbehalt der Nachklage für weitere Taggelder;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten der Beklagten.»

    In Nachachtung der Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 4) reichte die Beklagte am 26. November 2020 das die strittige Angelegenheit betreffende Dossier (Urk. 7/A1-81, M1-M9, K1-K10, I1-5) samt der anwendbaren Police (Urk. 7, im Anschluss an die IV-Akten; vgl. Aktenverzeichnis S. 3) und den massgebenden Versicherungsbedingungen (Urk. 7/A61) ein.

2.2    Anlässlich der von der Klägerin beantragten Hauptverhandlung vom 22. März 2021 stellte diese folgendes erweitertes Rechtsbegehren (Prot. S. 2 Mitte, Urk. 12 S. 1 oben):

«Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Taggelder aus der Taggeldversicherung wie folgt zu bezahlen:

- für die Periode 01. – 31.12.2019: 31 halbe Taggelder à CHF 31.35

- für die Periode 01.01.2020 – 31.01.2021: 397 ganze Taggelder à CHF 62.70

- für die Periode 01.02.2021 – 28.02.2021: 28 halbe Taggelder à CHF 31.35;

nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung;

unter Vorbehalt der Nachklage für weitere Taggelder;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten der Beklagten.»

    Alsdann begründete sie ihre Klage mündlich (Prot. S. 3, Urk. 12) und die Beklagte erstattete ihre mündliche Klageantwort (Prot. S. 3 f., Urk. 14), wobei sie die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragte (Prot. S. 2 unten, Urk. 14 S. 1 oben). Mit mündlich erstatteter Replik (Prot. S. 4 ff.) und Duplik (Prot. S. 6 f.) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Eine vergleichsweise Einigung konnte anlässlich der Hauptverhandlung nicht erzielt werden (Prot. S. 7 unten).

    Am 6. April 2021 wurde den Parteien eine Kopie des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 22. März 2021 zugestellt (Urk. 17).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

    Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstreitig (vgl. Urk. 14 S. 1 lit. B) gegeben. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.3    Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

    Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3 franz.; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

1.4    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.5    Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).

1.6    Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel.

    Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 28. Februar 2021 Krankentaggelder im Betrag von insgesamt Fr. 26'741.55 (für eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 28. Februar 2021) zuzüglich 5 % Zins ab 7. Oktober 2020 zu bezahlen hat.

2.2    Die Klägerin begründete ihre Klage zusammengefasst damit (Urk. 12), dass ihr durch Dr. A.___ ab dem 20. August 2019 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. April 2021 bescheinigt werde. Es lägen diametral entgegengesetzte Beurteilungen durch Dr. A.___ und Dr. Z.___ vor. Die einmalige Untersuchung durch Dr. Z.___ sei unzureichend gewesen (S. 3 f. Ziff. 3). Sie habe Dr. A.___ schon anfangs 2018 aufgesucht, weil sie seit längerer Zeit an Angst- und Panikattacken gelitten habe. Eine eigentliche Behandlung bei Dr. A.___ habe im Februar 2019 begonnen. Die durchgeführte medikamentöse Behandlung habe dazu geführt, dass sie wieder arbeitsfähig geworden sei und anfangs April 2019 die Stelle bei der Klinik Y.___ habe antreten können. Im August 2019 habe sich ihr Zustand wieder verschlechtert. Sie habe an diversen – näher dargelegten (S. 4 unten) – Symptomen gelitten, welche bis zu fünf oder sechs Mal am Tag aufgetreten seien, und sich sozial zurückgezogen (S. 4 f. Ziff. 4). Ihre Beschwerden hätten mehrere Ursachen gehabt, die in ihrer Gesamtheit einfach zu viel geworden seien. So zum einen die Situation mit dem Vater ihres zwölfjährigen Sohnes, welcher sich nach Jahren ohne persönlichen Kontakt 2018 bei der KESB beschwert habe, dass sie ihm das Besuchsrecht verweigern würde, woraufhin sie der Behörde immer wieder die von Gewalt und Drohung geprägten und teilweise auch polizeilich aktenkundigen Geschehnisse von vor zehn Jahren habe schildern müssen, was sie als extreme psychische Belastung empfunden habe. Sie habe befürchtet, die KESB könnte ihr das Kind wegnehmen. Erst als das Verfahren anfangs September 2020 abgeschlossen worden sei, sei das Damoklesschwert über ihr verschwunden. Zum andern sei auch die Situation mit ihrem an einer latenten Schizophrenie leidenden Bruder sehr belastend, welcher sich in Krisensituationen mit Alkohol und Kiffen behelfe, und sie und ihren Sohn terrorisiere. Darüber hinaus sei bei ihrem Vater 2019 eine schwere und unheilbare Autoimmunerkrankung diagnostiziert worden. Die Kündigung durch die Klinik Y.___ im August 2019 habe schliesslich das «Fass zum Überlaufen» gebracht (S. 5 ff. Ziff. 5). Dr. Z.___ habe die postulierte psychische Verbesserung lediglich damit begründet, dass ein Teil der Belastungen weggefallen sei, da keine Konfrontation mit dem Ex-Ehemann mehr stattfinde, was aber nicht stimme, da das KESB-Verfahren erst dreiviertel Jahre später abgeschlossen worden sei (S. 7 Ziff. 6). Wichtiger als die exakte Diagnose sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche bei einer PTBS genauso eingeschränkt sein könne wie bei einer depressiven Reaktion. In diesem entscheidenden Punkt sei die Beurteilung durch Dr. Z.___ sehr oberflächlich (S. 8 Ziff. 7). Die Berichte von Dr. A.___ erschienen dagegen hinreichend und nachvollziehbar begründet. In ihrem Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 1. April 2020 habe Dr. A.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit fälschlicherweise auf den 21. Februar 2019 datiert. Hierbei handle es sich effektiv um das Datum des Behandlungsbeginns (S. 9 oben). Am 1. Februar 2021 habe sie, bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %, eine neue Stelle als Personalassistentin in einem 50 %-Pensum antreten können, welche ihr jedoch in der Probezeit bereits wieder gekündigt worden sei. Im ihrem neusten Bericht vom 15. März 2021 bestätige Dr. A.___ wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 9).

2.3    Die Beklagte bestritt ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 14; vgl. auch Prot. S. 3 f.), gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ zuhanden der Invalidenversicherung vom 1. April 2020 sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der Klinik Y.___ am 1. April 2019 arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb für die geltend gemachte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungsdeckung bestehe (S. 2 Ziff. 3). Soweit Dr. A.___ zu einem späteren Zeitpunkt einen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit von 1. April bis 19. August 2019 bestätigt habe, sei dies mit Blick auf ihre Angaben zum Gesundheitszustand und zum Behandlungsverlauf sowie die von ihr gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar beziehungsweise nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 2 f. Ziff. 4). Wenn von einer bestehenden Versicherungsdeckung ausgegangen werden müsste, wäre eine volle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1. Dezember 2019 nicht ausgewiesen. Die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung erscheine plausibel. Eine solche vermöge gemäss Rechtsprechung in der Regel jedoch keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Dauer auszulösen. Der von Dr. Z.___ beschriebene Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar und ausgewiesen (S. 3 f. Ziff. 5). Soweit Dr. A.___ die von ihr postulierte Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose einer PTBS begründe, sei eine solche nicht ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 6-7). Auch die Kriterien für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung seien nicht erfüllt (vgl. Prot. S. 4 Ziff. 8). Die Klägerin vermöge das Bestehen einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2019 nicht rechtsgenügend zu belegen (S. 5 f. Ziff. 8). Die Darstellung der Klägerin betreffend die Untersuchung bei Dr. Z.___ sei einseitig und unzutreffend und die Dauer der Untersuchung spreche nicht grundsätzlich gegen die Beweiskraft des Untersuchungsberichts (Prot. S. 3 Ziff. 1, Prot. S. 4 Ziff. 10).

2.4    Replikweise (Prot. S. 4 f.) hielt die Klägerin dem entgegen, zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Klinik Y.___ sei sie voll arbeits- und leistungsfähig gewesen, was – näher genannte – Zeugen bestätigen könnten (S. 4 unten). Weiter bekräftigte sie ihren Standpunkt, wonach die exakte Diagnose weniger im Vordergrund stehe als die Folgen. Die Anforderungen an die Diagnose einer PTBS seien rechtsprechungsgemäss zugegebenermassen hoch, aber Dr. A.___ habe die von ihr beschriebene Retraumatisierung nicht im Rechtssinn, sondern im medizinischen Sinn verstanden. Auch bei einer depressiven Reaktion oder einer Anpassungsstörung könne aber eine Arbeitsunfähigkeit die Folge sein. Die pauschale Aussage, wonach letztere Diagnose – unabhängig vom konkreten Fall – keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Dauer auslösen könne, sei nicht haltbar (S. 5 Mitte). Schliesslich hielt die Klägerin daran fest, dass die vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. Z.___ keine fundierte Basis zur Beurteilung ihrer Arbeits(un)fähigkeit darstelle (S. 6 oben).

2.5    Die Beklagte hielt in ihrer Duplik (Prot. S. 6 f.) daran fest, dass für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungsdeckung bestehe (S. 6 Mitte). Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Diagnose sodann schon massgebend für die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit, denn sie sage etwas aus über den Schweregrad einer Erkrankung. Die Kriterien der klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) seien massgebend (S. 6 unten). Eine Anpassungsstörung habe – anders als eine PTBS – in der Regel keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge (S. 7 oben).


3.

3.1    Gemäss der Police Nr. (Urk. 7, im Anschluss an die IV-Akten; vgl. Aktenverzeichnis S. 3) ist das gesamte Personal der Klinik Y.___ mit einem Jahres-Höchstlohn bis Fr. 300'000.-- im Rahmen der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Personenversicherung Professional für ein Krankentaggeld von 80 % des AHV-Lohnes bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen versichert (S. 5). Als Vertragsgrundlage wird auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 03.2015, verwiesen (S. 1 Mitte). Diese bilden damit Vertragsbestandteil.

3.2    Gemäss den AVB (Urk. 7/A61) erbringt die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Art. E1 Abs. 1). Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt die Beklagte das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer (Art. E7 Abs. 1 AVB). Gemäss Art. E1 Abs. 2 AVB nicht versichert sind (unter anderem) Krankheiten, die bei Eintritt in den Betrieb oder bei Beginn der Versicherung bestehen, solange sie eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben.

3.3    In den AVB (Urk. 7/ A61) wird Krankheit definiert als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. A4 Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit wird definiert als die durch einen Unfall oder eine Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabengebiet zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. A4 Abs. 3 AVB).

4.

4.1    Am 25. Oktober 2019 (Urk. 7/M2) berichtete Dr. A.___, die Klägerin stehe seit dem 21. Februar 2019 in ihrer Behandlung (Ziff. 1). Als Diagnose nannte sie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Traumafolgestörungen, (mit) im Hintergrund (von) Deprivation und Parentifizierung geprägte(n) Familienbeziehungen in der Herkunftsfamilie in Kindheit und Jugend, Z61.2 (Ziff. 4). Zur Anamnese führte Dr. A.___ unter anderem aus, die Eltern der Klägerin hätten sich häufig gestritten und sie sei seit ihrer Kindheit auf sich selbst angewiesen gewesen. Mit 18 Jahren sei sie von ihrem damaligen, deutlich älteren Freund schwanger geworden und mit diesem zusammengezogen. Der Mann sei sowohl körperlich wie auch verbal gewalttätig gewesen und sie habe mehrmals mit dem Kind zu ihrer Mutter flüchten müssen. Vor zehn Jahren habe sie mit Hilfe ihres Vaters entschieden, diesen Mann endgültig zu verlassen. Sie habe ihren Sohn, mit gelegentlicher Hilfe ihrer Mutter, alleine erzogen. Während einiger Monaten habe sich der Kindsvater nicht gemeldet, dann aber die KESB eingeschaltet. Er habe das Recht, den Sohn zu besuchen und dieser dürfe auch bei ihm übernachten. Dadurch habe er erneut begonnen, sie zu schikanieren. Deswegen leide sie unter ausgeprägten Panikattacken und könne seither kaum Ruhe finden. Gewalttätige Momente seien erneut präsent, sie leide unter ausgeprägten Angstzuständen, Schlafstörungen und Schuldgefühlen ihrem Sohn gegenüber. Sie habe die Hilfe ihres Vaters, der aber aktuell an einer schweren Erkrankung leide und eine sehr ungünstige Prognose bekommen habe. Sie fühle sich zunehmend traurig, könne sich gedanklich nicht ablenken, habe sich zuhause zurückgezogen und ihre Arbeit abbrechen müssen. Sie habe an passiven Todeswünschen gelitten und sei stark auf die Hilfe Dritter angewiesen. Davor sei ihre psychiatrische Vorgeschichte bland. Sie erkenne sich in diesen Phasen nicht und suche eine Therapie, um die Situation frühzeitig genug angehen zu können. Wegen dem schwierigen Zustand und nach Rücksprache mit der KESB seien die Abklärungen für sechs Monate gestoppt worden. Die Ungewissheit in Bezug auf das, was nachher passieren werde, stelle aktuell eine massive Belastung dar (Ziff. 2). Die Klägerin zeige Isolierungstendenzen und deutliche Einschränkungen in den zwischenmenschlichen Beziehungen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei bis auf Weiteres nicht möglich (Ziff. 3). Durch die eingeleitete integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische sowie medikamentöse antidepressive Behandlung seien eine leichte Besserung der Selbstorganisation und der Entspannungsmöglichkeiten sowie der Schlafarchitektur eingetreten. Es bestünden weniger Stimmungsschwankungen und mehr Introspektion (Ziff. 8-9).

4.2    Dr. Z.___ erstattete am 12. November 2019 ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/M3), dies nach am 11. November 2019 erfolgter Untersuchung der Klägerin (vgl. S. 4 oben). Zu den aktuell beklagten subjektiven Beschwerden führte er aus, die Klägerin habe angegeben, ihre Eltern hätten sich getrennt als sie zwölfjährig gewesen sei. Als Kind habe sie keine schlimmen Erlebnisse gehabt und nicht an Ängsten gelitten. Ein Bruder sei alkoholsüchtig. Die als 18-Jährige geschlossene Ehe mit einem DJ sei mühsam verlaufen. Sie sei von ihm geschlagen worden. Diese Erlebnisse habe sie später aber nie wie im Film vor sich gesehen und auch nicht davon geträumt. Wenn es mit dem Ex-Ehemann zu Konfrontationen komme, fühle sie sich gestresst. Es träten gelegentlich Ängste auf, welche bereits früher vorhanden gewesen seien. Ihr elfjähriger Sohn sei ihre wichtigste Stütze. Er hänge an ihrem Vater, welcher vor einem Jahr an einer beinahe unheilbaren Krankheit erkrankt sei und oft im Spital geweilt habe. Dies habe sie und ihren Sohn erheblich belastet. Ihre derzeitigen seelischen Probleme würden teilweise damit zusammenhängen. Zudem hätten Probleme mit ihrem Ex-Ehemann bestanden, welcher den Sohn lange Zeit nicht besucht habe. Der Sohn sei dem Vater entfremdet. Vor einigen Monaten habe dies zu erheblichen Spannungen geführt und es sei die KESB eingeschaltet worden. Sie habe es unbedingt vermeiden wollen, den Sohn weggeben zu müssen, und habe um ihn gekämpft. Seit Frühjahr 2019 sei das Besuchsrecht des Ex-Ehemannes vorübergehend aufgehoben, was zu einer Beruhigung geführt habe. Trotzdem sei es ihr von August 2018 bis Februar 2019 schlechter gegangen. Sie habe an Ängsten gelitten, sich überlastet gefühlt und schlecht geschlafen. Seit der Aufhebung des Besuchsrechts gehe es besser. Ende Juli 2019 sei ihr die Stelle als Sekretärin gekündigt worden. Dies sei ein zusätzlicher Auslöser dafür gewesen, dass sie ab August 2019 depressiv geworden sei. Sie habe kaum geschlafen, an starken Ängsten gelitten und sich unwohl gefühlt. Im Februar 2019 habe sie eine Behandlung bei einer Psychiaterin aufgenommen, welche sie in der Regel 14-täglich besuche. Seit Juni 2019 nehme sie Brintellix-Tabletten ein, wodurch sich die Ängste zurückgebildet hätten. Sie gestalte den Tag regelmässig, besuche unter anderem Elternabende. Sie sei weniger sozial aktiv als früher (S. 3 f.).

    Zum Untersuchungsbefund führte Dr. Z.___ aus, der affektive Rapport sei gut herstellbar. Die Stimmungslage sei phasenweise düster, insbesondere, wenn von den Problemen mit dem Ex-Ehemann und dem Vater gesprochen werde. Eine schwermütig gedrückte Stimmung finde sich aber nicht. Es bestehe keine Suizidalität. Die Klägerin klage über Schlafstörungen. Der Appetit, die Konzentration und das Gedächtnis seien in Ordnung. Es bestehe ein eher eingeschränktes Selbstwertgefühl (S. 4).

    Als Diagnose nannte der Gutachter eine depressive Reaktion / familiäre Schwierigkeiten, ICD-10 F43.2 / Z63 (S. 5 oben). Er führte aus, die Klägerin sei früher nie psychisch krank gewesen. Eine PTBS habe nie bestanden, die Klägerin habe keine ausserordentlich schlimmen Erlebnisse gehabt und nicht an Flashbacks gelitten. Im Zusammenhang mit einer schwierig verlaufenen Ehe seien Probleme aufgetreten, sie habe vorerst durchgehalten. Später sei sie überfordert gewesen, da ihr Vater schwer erkrankt sei. Zudem habe es Arbeitsplatzprobleme gegeben, welche mit einer Kündigung geendet hätten. Als alleinerziehende Mutter sei sie generell überlastet gewesen. Im August 2019 sei sie unter dem Bild einer Anpassungsstörung dekompensiert. Diese Diagnose könne gestellt werden, da bestimmte Gründe zur seelischen Krise geführt hätten. Die Anpassungsstörung sei zu Beginn von Panikgefühlen begleitet gewesen, welche sich unterdessen zurückgebildet hätten. Eine rezidivierende depressive Störung sei nicht nachweisbar, da die Klägerin früher nie an depressiven Episoden gelitten habe (S. 5).

    Aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies bis zum 30. November 2019. Ab 1. Dezember 2019 sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies bis zum 31. Dezember 2019. Ab 1. Januar 2020 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 6 oben). Der psychische Gesundheitszustand der Klägerin habe sich verbessert. So hätten sich die Panikzustände zurückgebildet. Ein Teil der Belastungen sei weggefallen, da Konfrontationen mit dem Ex-Ehemann nicht mehr stattfänden. Die Klägerin benötige noch etwas Zeit, sich von der depressiven Reaktion zu lösen. Dies sollte es ihr erlauben, ab dem 1. November 2019 zu 50 % tätig zu sein (S. 6 unten). Die Kündigung der Arbeitsstelle sei nur ein Grund von mehreren gewesen, der zur psychischen Krise geführt habe. Die Klägerin könne im kaufmännischen Bereich arbeiten (S. 7 oben). Die therapeutischen Massnahmen seien optimal (S. 7 unten).

4.3    Dr. A.___ monierte in ihrer am 22. November 2019 erstatteten Stellungnahme (Urk. 7/M4), dass insbesondere mehrere anamnestische Angaben im Gutachten von Dr. Z.___ nicht mit der von der Klägerin beschriebenen Situation übereinstimmten. Nebst dem Umstand, dass der Ex-Freund fälschlicherweise als Ehemann bezeichnet werde, wies Dr. A.___ unter anderem darauf hin, dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge in einem gewalttätigen Kontext aufgewachsen und unter anderem emotional schwer vernachlässigt worden sei, und dass sie sowohl für sich als auch für ihren an Schizophrenie erkrankten Bruder habe handeln und entscheiden müssen (S. 1 oben). Nach - im Wesentlichen bereits bekannten – Ausführungen zur von häuslicher Gewalt geprägten Beziehung zu ihrem (Ex-) Freund und zur Besuchsrechtsproblematik wies Dr. A.___ des Weiteren darauf hin, dass die Klägerin an ihrer letzten Stelle als Sekretärin in einer Arztpraxis heftige Auseinandersetzungen mit ihrem Chef erlebt habe, welche vor Gericht geendet hätten. Demzufolge sei sie schwer deprimiert geworden, habe an ausgeprägten Panikattacken gelitten und sich kaum aus dem Haus gewagt. Die dadurch ausgelöste und aktuell noch vorhandene mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik habe sich aufgrund der gegebenen Struktur im Alltag und den Erholungsmomenten leicht gebessert. Die Problematik bezüglich der eigenen Identität, der Affekt- und Impulsregulation sowie der Selbstorganisation und Selbstwahrnehmung sei durch mehrere – näher genannte – psychosoziale und familiäre Belastungen und deren Folgen mit der erneuten Erfahrung von Unkontrollierbarkeit, Ohnmacht und Fremdbestimmung reviktimisierend und auslösend für das komplexe Zustandsbild gewesen (S. 2 oben). Die Klägerin sei nur beschränkt belastbar und aktuell weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte).

    Aufgrund der schweren Belastungen seit Anfang Jahr 2019 seien die Ressourcen der Klägerin gänzlich erschüttert worden. Die nachfolgenden depressiven Krisen mit Suizidalität, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, seien schrittweise überwunden worden und die Klägerin habe im jetzigen Rahmen vorsichtig neue Perspektiven entwickeln können (S. 2 Mitte). Mithilfe der störungsspezifischen Therapie sei es zu einer verbesserten Fähigkeit der Emotionsregulation gekommen, die mit einer Zunahme der affektiven Stabilität einhergehe. Die Klägerin sei weniger bedrückt, weniger impulsiv, die problematischen Emotionen von Wut, Ohnmacht und Depressivität seien weniger intensiv und häufig und schränkten die Fähigkeit zur Alltagsgestaltung weniger ein. Es komme aber doch noch zu regelmässigen, wenige Stunden bis wenige Tage andauernden, anhaltenden depressiven Einbrüchen. Diese brächten weiterhin eine Minderung der dauerhaften Leistungsfähigkeit mit sich (S. 2 unten).

    Diagnostisch sei eine posttraumatic stress disorder (PTSD) zu berücksichtigen. Die Klägerin zeige ein Zustandsbild, welches durch aufdrängend belastende Erinnerungen an gewalttätige traumatisierende Ereignisse, einem eindeutigen Vermeiden von Auslösreizen für diese Erinnerungen, von heute noch vorhandenen kognitiven und affektiven Veränderungen, welche eindeutig in Zusammenhang mit dem retraumatisierenden Konflikt mit dem vorherigen Chef und mit dem erneuten erzwungenen Kontakt mit dem Ex-Freund aufgetreten seien, sowie einer massiven Veränderung der Emotionsregulation mit zunehmender Impulsivität und einem gesteigerten Erregungsniveau gekennzeichnet sei (S. 2 unten, S. 3 oben).

4.4    Dr. Z.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/M5) hinsichtlich Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit an seiner Beurteilung gemäss Bericht vom 12. November 2019 (vorstehend E. 4.2) fest (S. 2). Sodann nahm er Stellung zum Schreiben der Klägerin vom 12. November 2019 (vgl. Urk. 7/A12), in welchem diese die Art und Dauer der Untersuchung durch ihn bemängelt hatte, sowie zum Bericht von Dr. A.___ vom 22. November 2019 (vorstehend E. 4.3). Er führte unter anderem aus, die Besprechung (bei ihm) habe nicht 15, sondern 40 Minuten gedauert und aus seinem Bericht ergebe sich auch, dass er etwa die Frage nach der Medikation gestellt habe. Dr. A.___ schildere sodann verschiedene Belastungssituationen, die auch er habe feststellen können, weshalb er die Diagnose einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer depressiven Reaktion gestellte habe. Gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ könne davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand der Klägerin dank der Therapie verbessert habe (S. 4 Mitte). Die von Dr. A.___ gestellte neue Diagnose einer PTBS erstaune, habe Dr. A.___ in den vorherigen Berichten doch nie eine derartige Diagnose gestellt. Die Klägerin habe ihm gegenüber Flashbacks ausdrücklich verneint (S. 4 unten). Grundsätzlich entstehe eine PTBS nicht mit einer derart langen Latenz, es sei hier auf die Kriterien der ICD-10 hinzuweisen. Die von Dr. A.___ angeführte pessimistische Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachweisbar (S. 5).

4.5    Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2020 (Urk. 7/M6) aus, die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) lasse sich anhand der Anamnese und des Krankheitsverlaufs sowie der komplexen Symptomatik ausschliessen. Gemäss den ICD-10 werde bei dieser Diagnose von einer leichten depressiven Reaktion durch eine längere, nicht über zwei Jahre andauernde, anhaltende Belastungssituation ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Schweregrads der Symptomatik, die zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sowie die von ihr im Vorbericht bereits erwähnten Kriterien, sei die Diagnose einer komplexen PTBS erfüllt. Gerade bei unter komplexen Traumata leidenden Patienten sei die therapeutische Beziehung und die damit verbundene Vertrautheit eine grosse Voraussetzung für die Symptombeschreibung und Diagnosestellung (S. 1 Mitte). Sie bestätige nochmals, dass die Problematik bezüglich der eigenen Identität, der Affekt- und Impulsregulation, der Selbstorganisation und Selbstwahrnehmung durch mehrere psychosoziale und familiäre traumatische Belastungen und deren Folgen mit der erneuten Erfahrung und Unkontrollierbarkeit, Ohnmacht und Fremdbestimmung reviktimisierend - Konflikt am Arbeitsplatz -, auslösend für das komplexe Zustandsbild gewesen seien (S. 1 unten). Das Vorliegen einer PTBS nur mangels Flashbacks zu verneinen, sei fraglich, das Krankheitsbild sei komplex. In der 2022 in Kraft tretenden ICD-11 gebe es erstmals die eigenständige Diagnose einer komplexen PTBS (S. 2 oben).

    Die Kindheit und Jugend der Klägerin seien gemäss authentischer Schilderung von schweren kumulativen körperlichen Gewalterfahrungen und einer jahrelang anhaltenden Atmosphäre übertriebener Strenge, Ablehnung und emotionaler Deprivation gekennzeichnet gewesen. Eine medizinisch-psychiatrische Beurteilung, die nur auf den Angaben zu den letzten Konflikten am Arbeitsplatz oder den isolierten Belastungen beruhe, greife zu kurz (S. 2 Mitte). Gegenwärtig bestehe eine mittelschwere Depressivität, die inhaltlich in dem Zusammenhang zu sehen sei, dass mit dem Wiederauftreten posttraumatischer intrusiver Erinnerungen und Flashbacks, welche im Zusammenhang mit dem erlebten, wiedererlebten Konflikt am Arbeitsplatz und der Konfrontation mit dem Ex-Freund bei der Klägerin ein ausgeprägtes Gefühl hinterlassen hätten, sich in einer instabilen gesundheitlichen Situation zu befinden und dieser Problematik ohnmächtig und ohne irgendwelche eigenen Einflussmöglichkeiten ausgesetzt zu sein. Diese Erfahrungen des Ausgeliefertseins knüpften an die traumatischen Erlebnisse in der Kindheit und Jugend der Klägerin an (S. 2 unten).

    Bei Fortsetzung der engmaschigen aktuellen Behandlung sei die Prognose insgesamt als günstig einzuschätzen. Die traumabezogene Behandlung habe bereits zu einer gewissen Stabilisierung und Verbesserung der Impulsivität geführt (S. 2 unten, S. 3 oben). Die Arbeitsunfähigkeit sei derzeit mit 100 % einzuschätzen (S. 3 oben).

4.6    In ihrem Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 1. April 2020 (Urk. 7/M7) gab Dr. A.___ an, die Klägerin stehe seit dem 21. Februar 2019 in ihrer Behandlung. Diese finde einmal wöchentlich statt. Die letzte Kontrolle sei am 5. März 2020 gewesen (Ziff. 1.1-2). Seit dem 21. Februar 2019 sei die Klägerin in der Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin (MPA) zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen eines chronifizierten posttraumatischen Stresssyndroms, ICD-10 F32, F43.1 (Ziff. 2.5). Ihre Ausführungen zur Vorgeschichte (Ziff. 2.1) decken sich im Wesentlichen wörtlich mit ihren diesbezüglichen Ausführungen im Bericht vom 22. November 2019 (vorstehend E. 4.3). Aufgrund ihrer kognitiven und psychischen Einschränkungen sei die Klägerin aktuell nicht in der Lage, den Anforderungen ihrer alltäglichen sowie beruflichen Tätigkeit im üblichen Rahmen nachzukommen. Der bisherige Verlauf bezüglich der psychischen Stabilität sei nicht sehr erfreulich, einschränkend seien sicher die Sensibilitätsstörungen und die immer wieder auftretenden einschiessenden Traumata (Ziff. 2.7).

4.7    In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2020 zum Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit (Urk. 7/M8) führte Dr. A.___ aus, die Klägerin sei seit Behandlungsbeginn im Februar 2019 – mit Unterbruch – arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei wie folgt zu berücksichtigen: vom 21. Februar 2019 bis 31. März 2019 und vom 20. August 2019 bis auf Weiteres sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen). Vom 1. April bis 19. August 2019 habe sie gearbeitet. Während dieser Zeit sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

4.8    Dr. Z.___ führte in seinem versicherungsmedizinischen Bericht vom 8. Juni 2020 (Urk. 7/M9) aus, die ICD-10 stelle weiterhin die massgebliche internationale Klassifikation von psychischen Störungen dar, die möglicherweise 2022 in Kraft tretende ICD-11 sei nicht massgebend. Die von Dr. A.___ angeführten Belastungen erfüllten die – näher genannten - Kriterien einer PTBS gemäss ICD-10 nicht (S. 2). Es seien keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die jetzige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben).

4.9    Am 15. März 2021 erstattete Dr. A.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 13/27). Ihre Ausführungen zu den früheren Untersuchungsergebnissen (S. 1 f.) und zur persönlichen Anamnese (S. 2 Mitte) decken sich im Wesentlichen wörtlich mit den Angaben im Bericht vom 11. Februar 2020 (vorstehend E. 4.5). Zur aktuellen Situation führte Dr. A.___ aus, der Zustand der Klägerin sei stabil, es gehe ihr weder besser noch schlechter. Die neu angetretene Stelle als Personalassistentin in einem Pensum von 50 % sei ihr aufgrund ihres zurückhaltenden Verhaltens bereits nach einem Monat während der Probezeit wieder gekündigt worden. Nach wie vor falle es der Klägerin schwer, sich zu integrieren, Selbstvertrauen zu gewinnen und einen Neustart zu wagen (S. 2 unten). In unerwarteten Situationen träten alle Symptome der Traumafolgestörung gleichzeitig und mit der vertrauten Intensität auf. Die Selbstorganisation bliebe weiterhin stark eingeschränkt. Die depressiven Phasen träten wiederholt auf, die Intensität der Symptome variiere. Seit der Kündigung der Arbeitsstelle sei die Selbstverzweiflung gewachsen und die depressiven Symptome seien deutlich ausgeprägt vorhanden. Derzeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 3).


5.

5.1    Zwischen den Parteien strittig ist zunächst, ob die von der Klägerin behauptete Arbeitsunfähigkeit ab 20. August 2019 bei der Beklagten überhaupt (taggeld)versichert ist. Nach Auffassung der Beklagten sei die Klägerin bei Antritt der Stelle bei der Klinik Y.___ am 1. April 2019 bereits arbeitsunfähig gewesen und damit der Versicherungsschutz gestützt auf Art. E1 Abs. 2 AVB (vgl. vorstehend E. 3.2) zu verneinen. Da die Beklagte aus dieser behaupteten rechtshindernden Tatsache Rechte ableitet, ist sie für deren Bestehen beweispflichtig (vgl. vorstehend E. 1.4).

5.2    Die Beklagte stützt ihre Behauptung zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. A.___ zuhanden der Invalidenversicherung vom 1. April 2020 (vorstehend E. 4.6), in welchem diese der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit als MPA seit 21. Februar 2019 attestierte. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, sie habe ab dem 1. April 2019 bei der Klinik Y.___ voll und korrekt sowie mit voller Leistungsfähigkeit gearbeitet (Prot. S. 4 unten). In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2020 (vorstehend E. 4.7) habe Dr. A.___ bestätigt, dass vom 1. April bis 19. August 2019 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 12 S. 9 oben).

5.3    Ein echtzeitliches Arztzeugnis, in welchem der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2019 attestiert worden wäre, ist nicht aktenkundig. Fest steht sodann, dass die Klägerin am 1. April 2019 ihre Stelle bei der Klinik Y.___ angetreten hat, was von der Beklagten nicht bestritten wird (vgl. Prot. S. 3 Ziff. 5). Mit Email an die Beklagte vom 24. April 2020 (Urk. 7/A52) bestätigte die Treuhänderin der Klinik Y.___, dass die Klägerin vom 1. April bis 7. August 2019 normal gearbeitet habe, mit Ausnahme von sechs Krankheitstagen während der dreimonatigen Probezeit. Dass die Klägerin – wie von der Beklagten geltend gemacht (vgl. Urk. 14 S. 3 Ziff. 4 am Ende)trotz Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht die geforderte Leistung erbracht hätte, ist nicht dokumentiert. Die Beklagte hat die Arbeitgeberin auch nicht danach gefragt. Der Beklagten ist zwar insofern beizupflichten, als in Bezug auf eine frühere Teilzeitanstellung der Klägerin als medizinische Sekretärin bei Dr. B.___ vom 1. Januar oder 1. November 2017 bis 31. März 2019 (vgl. Urk. 7/A34, Urk. 7/A50) Beanstandungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Klägerin aktenkundig sind. Aus diesem Umstand allein kann aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine massgeblich beeinträchtigte Leistungsfähigkeit in Bezug auf das am 1. April 2019 angetretene Arbeitsverhältnis bei der Klinik Y.___ geschlossen werden. Die in den Akten erwähnte (vgl. Urk. 7/A38 unten, Urk. 7/A41 Mitte), aber ebenfalls nicht durch echtzeitliche Zeugnisse dokumentierte, durch Dr. A.___ für die Zeit vom 17. Dezember 2018 bis 31. März 2019 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit scheint sodann in einem engen Zusammenhang gestanden zu haben mit dem durch Auseinandersetzungen belasteten und letztlich vor Gericht endenden Arbeitsverhältnis bei Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3, Urk. 7/A50, Prot. S. 5 oben), wurde die Arbeitsunfähigkeit doch just nach der durch Dr. B.___ ausgesprochenen Kündigung attestiert (vgl. Urk. 7/A50). Auch insofern scheint es jedenfalls nicht unplausibel, dass die Klägerin am 1. April 2019 in der Lage war, eine Arbeitstätigkeit bei einer neuen Arbeitgeberin aufzunehmen, und dass sie hinreichend leistungsfähig war. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2019 angesichts des in den Berichten von Dr. A.___ beschriebenen Gesundheitszustands und Behandlungsverlaufs nicht nachvollziehbar sei (Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 4, Prot. S. 3 Ziff. 4), ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Die Tatsachen, dass die Klägerin die Stelle bei der Klinik Y.___ aber faktisch angetreten hat, eine Arbeitsunfähigkeit echtzeitlich nicht bescheinigt wurde und eine unzureichende Leistungsfähigkeit nicht dokumentiert ist, sind aber als gewichtige(re) und ausschlaggebende Indizien dafür zu werten, dass die Klägerin ab dem 1. April 2019 arbeitsfähig war, womit die Versicherungsdeckung zu bejahen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Beweismassnahmen in Form der von der Klägerin offerierten (vgl. Prot. S. 4 unten) Partei- und Zeugenbefragungen.


6.

6.1    Strittig und zu prüfen bleibt, ob die von der Klägerin über Ende November 2019 hinaus geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit, konkret eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 28. Februar 2021, ausgewiesen ist. Für die als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit ist die Klägerin beweispflichtig. Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.4-5).

6.2    Bei den von der Klägerin zunächst als Beweis angeführten ärztlichen Zeugnissen, mit welchen Dr. A.___ ihr ab dem 20. August 2019 und insbesondere auch für den vorliegend strittigen Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021 eine volle (Urk. 7/K1, Urk. 7/K3-K7, Urk. 7/K10, Urk. 2/18, Urk. 13/21-23), beziehungsweise vom 1. bis 28. Februar 2021 eine 50%ige (Urk. 13/24) Arbeitsunfähigkeit attestierte, handelt es sich um blosse Parteibehauptungen, welche für sich allein noch nicht beweisbildend sind (vgl. vorstehend E. 1.6). Fraglich ist, ob sie zusammen mit den begründeten Berichten von Dr. A.___, welche ebenfalls nur Parteibehauptungen darstellen, den Nachweis für die als fortbestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit zu erbringen vermögen.

6.3    In ihrem ersten Bericht vom 25. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) diagnostizierte Dr. A.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Traumafolgestörungen, mit im Hintergrund von Deprivation und Parentifizierung geprägten Familienbeziehungen in Kindheit und Jugend. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass Dr. A.___ die Klägerin seit dem 21. Februar 2021 behandelt. Es wird beschrieben, dass die Klägerin im Zuge eines Besuchsrechtsstreits mit Involvierung der KESB und aufgrund der damit verbundenen Schikanen ihres Ex-Freundes und Vater ihres Kindes ausgeprägte Panikattacken entwickelt habe. Erwähnt wird zudem, dass der Vater der Klägerin «aktuell» an einer schweren Erkrankung leide und eine sehr ungünstige Prognose erhalten habe. Dr. A.___ attestierte der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei sie sich nicht zu deren Beginn äusserte.

    In ihrem Bericht vom 22. November 2019 (vorstehend E. 4.3) schilderte Dr. A.___ überdies, dass die Klägerin an ihrer letzten Stelle als Sekretärin in einer Arztpraxis heftige Auseinandersetzungen mit ihrem Chef erlebt habe, welche vor Gericht geendet hätten. Demzufolge sei sie schwer deprimiert geworden, habe an ausgeprägten Panikattacken gelitten und sich kaum aus dem Haus gewagt. Die von Dr. A.___ erwähnten Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz beziehen sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Arbeitsverhältnis bei Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 5.3), zumal Dr. A.___ im gleichen Bericht von schweren, die Ressourcen der Klägerin gänzlich erschütternden Belastungen seit Anfang Jahr 2019 berichtete und sich aus den Akten ergibt, dass Dr. B.___ der Klägerin nach diversen Differenzen etwa am 13. Dezember 2018 die Kündigung ausgesprochen hat, woraufhin es zu einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (vgl. Urk. 7/A50) sowie vor dem Bezirksgericht Thun (vgl. Prot. S. 5 oben) kam. Neu nannte Dr. A.___ als Diagnose nun eine PTSD. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte sei weiterhin als zu 100 % eingeschränkt.

    In ihrem Bericht vom 11. Februar 2020 (vorstehend E. 4.5) nannte Dr. A.___ als Diagnose sodann eine komplexe PTBS. Wie bereits im Bericht vom 22. November 2019 (vorstehend E. 4.3) begründete sie diese (sinngemäss) damit, dass psychosoziale und familiäre traumatische Belastungen in der Kindheit und Jugend der Klägerin zu einer Problematik bezüglich der eigenen Identität, der Affekt- und Impulsregulation sowie der Selbstorganisation und Selbstwahrnehmung geführt hätten, und dass es aufgrund der (erneuten) Konfrontation mit dem Ex-Freund und dem Konflikt am Arbeitsplatz zu einer Dekompensation beziehungsweise Retraumatisierung gekommen sei. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte sie weiterhin auf 100 %.

    In ihrem Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 1. April 2020 (vorstehend E. 4.6) schliesslich nannte Dr. A.___ als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen eines chronifizierten posttraumatischen Stresssyndroms, codiert mit ICD-10 F32 (depressive Episode) und ICD-10 F43.1 (PTBS), und attestierte der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit als MPA seit dem 21. Februar 2019.

6.4    Die Beklagte machte geltend, die von Dr. A.___ zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit angeführte Diagnose einer PTBS sei nicht ausgewiesen. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) sei vom Vorliegen einer depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung auszugehen, welche keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten zu begründen vermöge.

    Hinsichtlich der durch Dr. A.___ diagnostizierten (komplexen) PTBS substantiierte die Beklagte ihren Standpunkt unter Hinweis auf die Stellungnahmen durch Dr. Z.___ vom 18. Dezember 2019 (vorstehend E. 4.4) und vom 8. Juni 2020 (vorstehend E. 4.8). Darin wies Dr. Z.___ zutreffend darauf hin, dass zum heutigen Zeitpunkt massgebend für die Diagnosestellung die ICD-10 sind und die von Dr. A.___ in ihren Berichten angeführten Belastungen die Kriterien einer PTBS gemäss ICD-10 nicht erfüllten. Dass weder die von Dr. A.___ in allgemeiner Weise geschilderten Belastungen in der Kindheit und Jugend der Klägerin noch der Besuchsrechtskonflikt noch der Arbeitsplatzkonflikt bei Dr. B.___ noch die Kündigung durch die Klinik Y.___ auslösende Traumata von hinreichender Schwere darstellen, welche von der Diagnose einer PTBS im Sinne von ICD-10 F43.1 erfasst sind, scheint letztlich auch die Klägerin so zu sehen (vgl. Prot. S. 5 Mitte). Hinsichtlich der Belastungen in der Kindheit und Jugend wäre darüber hinaus auch die erforderliche Latenzzeit weit überschritten, worauf Dr. Z.___ ebenfalls zutreffend hinwies.

6.5    Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass letztlich weniger die Diagnose, sondern vielmehr die sich aus der Erkrankung ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend seien.

    Es ist fraglich, ob ohne das Vorliegen einer nachvollziehbaren, lege artis auf die Vorgabe eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose, wie sie im Bereich der Invalidenversicherung für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorausgesetzt wird (vgl. etwa BGE 145 V 215 E. 5.1), vom Vorliegen eine Krankheit im Sinne der AVB (vgl. vorstehend E. 3.3) ausgegangen werden kann. Diese Frage braucht indes nicht weiter vertieft zu werden, da vorliegend – wie im Folgenden dargelegt - diverse (weitere) Indizien erhebliche Zweifel an der durch Dr. A.___ ab Dezember 2019 als weiterhin bestehend postulierten Arbeitsunfähigkeit erwecken.

6.6    Nach Lage der Akten steht die Klägerin seit 21. Februar 2019 bei Dr. A.___ in Behandlung. Die Behandlungsaufnahme erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin durch verschiedene Umstände stark belastet war. Ihr Ex-Freund und Vater ihres Kindes hatte eine Besuchsrechtsstreitigkeit bei der KESB losgetreten, bei ihrem Vater war eine schwere Erkrankung diagnostiziert worden und an ihrem damaligen Arbeitsplatz bei Dr. B.___ war es zu Konflikten gekommen, welche in einem gerichtlichen Verfahren endeten (vgl. vorstehend E. 6.3). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 25. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit ausgeprägten Panikattacken, Angstzuständen, Schlafstörungen, zunehmender Traurigkeit und sozialem Rückzug reagierte. Durch die eingeleitete Therapie konnte gemäss Dr. A.___ aber eine leichte Besserung der Selbstorganisation und der Entspannungsmöglichkeiten sowie der Schlafarchitektur erreicht werden. Dr. A.___ berichtete zudem von weniger Stimmungsschwankungen und mehr Introspektion. Auch im Bericht vom 22. November 2019 (vorstehend E. 4.3) führte Dr. A.___ aus, dass es mithilfe der störungsspezifischen Therapie zu einer verbesserten Fähigkeit der Emotionsregulation und damit einhergehend einer Zunahme der affektiven Stabilität gekommen sei. Soweit sie im gleichen Bericht ausführte, die Klägerin sei im Zuge der heftigen Auseinandersetzungen mit ihrem Chef (Dr. B.___) schwer deprimiert geworden und die dadurch ausgelöste mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik sei aktuell noch vorhanden, steht dies im Widerspruch zu den beschriebenen Verbesserungen und insbesondere auch zur Tatsache, dass die Klägerin vom 1. April bis 19. August 2019 bei der Klinik Y.___ und daneben - soweit ersichtlich - auch noch im Geschäft ihres Vaters (vgl. Urk. 7/M3 S. 3 unten) arbeitete, wobei Dr. A.___ explizit bestätigte, ihr für diese Zeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (vgl. vorstehend E. 4.7). Wäre von einer seit Anfang 2019 anhaltenden mittelgradigen bis schweren Depressivität auszugehen, wäre die Versicherungsdeckung bei der Beklagten wohl tatsächlich zu verneinen (vgl. dazu vorstehend E. 5.3).

    Die durch Dr. A.___ ab 20. August 2019 (erneut) attestierte volle Arbeitsunfähigkeit schloss unmittelbar an die Kündigung durch die Klinik Y.___ an (vgl. Urk. 7/A52, Urk. 7/K1), wobei die Gründe, die zur Kündigung führten, unklar bleiben. Naheliegend ist, dass diese Kündigung erneut zu einer gewissen Destabilisierung der Klägerin führte, was sich den Berichten von Dr. A.___ so allerdings nicht entnehmen lässt. Die ab 20. August 2019 anhaltend attestierte volle Arbeitsunfähigkeit begründete Dr. A.___ vielmehr (weiterhin) mit der im Zuge der (erneuten) Konfrontation mit dem Ex-Freund und dem Konflikt am Arbeitsplatz (bei Dr. B.___) eingetretenen Retraumatisierung bei psychosozialen und familiären traumatischen Belastungen in der Kindheit und Jugend. Wie auch die Beklagte ausführte (vgl. Urk. 14 S. 4 unten), wird nicht in Abrede gestellt, dass die Kindheit und Jugend der Klägerin von verschiedenen Belastungssituationen, darunter insbesondere ihre frühe Mutterschaft und die Beziehung zum gewalttätigen Kindsvater, geprägt war. Dass dies bei der Klägerin in der Vergangenheit zu einer psychischen Erkrankung geführt hätte, ist allerdings nicht belegt. Dr. A.___ hielt im Bericht vom 25. Oktober 2019 denn auch explizit fest, dass die psychiatrische Vorgeschichte der Klägerin bland sei (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Bericht vom 22. November 2019 gab Dr. A.___ überdies an, dass sich die Klägerin nach der Trennung vom Kindsvater schulisch habe entwickeln können und versucht habe, ein Leben mit ihrem Sohn aufzubauen (Urk. 7/M4 S. 1 unten). In ihrem Bericht vom 11. Februar 2020 führte sie dagegen aus, dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge aufgrund der traumatischen Ereignisse unter andrem in den Bereichen Schule/Ausbildung/Beruf stark beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 7/M6 S. 2 Mitte). Diese Angaben sind jedoch nicht weiter belegt.

    Fest steht, dass die Belastung durch den Arbeitsplatzkonflikt bei Dr. B.___ spätestens mit der gerichtlichen Streitbeilegung wegfiel. Das belastende Verfahren bei der KESB mag sodann zwar erst im September 2020 definitiv abgeschlossen worden sein (vgl. vorstehend E. 2.2). Aufgrund der durch Dr. A.___ im Bericht vom 25. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) erwähnten sechsmonatigen Sistierung der Abklärungen scheint es aber auch diesbezüglich im Verlauf zu einer gewissen Beruhigung gekommen zu sein, zumal auch die Klägerin Dr. Z.___ gegenüber angegeben hatte, dass es seit der Aufhebung des Besuchsrechts im Frühjahr 2019 – womit wohl die von Dr. A.___ erwähnte Sistierung der Abklärungen gemeint war - besser gehe (vgl. vorstehend E. 4.2). Damit ist auch erklärbar, weshalb die Klägerin ab dem 1. April 2019 wieder hat arbeiten können. Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Z.___ vom 11. November 2019 gab die Klägerin zudem an, dass sich die Ängste durch die seit Juni 2019 erfolgte Einnahme von Brintellix-Tabletten zurückgebildet haben. Dr. Z.___ konnte sodann keine schwermütig gedrückte Stimmung feststellen und beschrieb den affektiven Rapport als gut herstellbar (vgl. vorstehend E. 4.2). In ihrem zeitnah erstatteten Bericht vom 22. November 2019 (vorstehend E. 4.3) führte Dr. A.___ dagegen keinen Befund (Psychostatus) an, welcher die von ihr im gleichen Bericht als aktuell noch vorhanden beschriebene mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik untermauern würde. Vielmehr berichtete sie, die Klägerin sei weniger bedrückt, weniger impulsiv, die problematischen Emotionen von Wut, Ohnmacht und Depressivität seien weniger intensiv und häufig und schränkten die Fähigkeit zur Alltagsgestaltung weniger ein. Depressive Einbrüche hielten (lediglich noch) wenige Stunden bis wenige Tage an. Vor diesem Hintergrund erweist sich die durch Dr. A.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar.

    In ihrem Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 1. April 2020 (vorstehend E. 4.6) hielt Dr. A.___ sodann fest, dass die letzte Kontrolle am 5. März 2020, mithin vor rund einem Monat, stattgefunden habe, bei gleichzeitig behaupteter wöchentlicher Behandlungsfrequenz. Auch dies lässt erhebliche Zweifel am Vorliegen einer mittel- bis schwergradigen und damit eine umso intensivere Behandlung erfordernden depressiven Symptomatik aufkommen. Der nächste begründete Bericht datiert alsdann erst wieder vom 15. März 2021 (vorstehend E. 4.9). Die für die Zwischenzeit (einzig) vorliegenden einfachen Arbeitsunfähigkeitsatteste sind für sich allein - wie bereits dargelegt (vorliegend E. 6.2) - nicht beweisbildend. Als inkonsistent zu werten ist schliesslich, dass Dr. A.___ der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2021 lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 13/24), den Gesundheitszustand im Bericht vom 15. März 2021 (vorstehend E. 4.9) aber als weder verbessert noch verschlechtert bezeichnete.

6.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung durch Dr. Z.___ zusammen mit den dargelegten Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Berichten von Dr. A.___ erhebliche Zweifel am Bestehen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit (100 % vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021, 50 % vom 1. bis 28. Februar 2021) erwecken, sodass diese nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden kann. Der Hauptbeweis ist damit gescheitert. Daran ändert nichts, dass die vom zweiten Arbeitgeber der Klägerin abgeschlossene Krankentaggeldversicherung im fraglichen Zeitraum Taggelder leistete, hat deren Entscheid doch keinerlei Bindungswirkung.

    Dies führt zur Abweisung der Klage.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

- AXA Versicherungen AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Romero-KäserBarblan