Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
KK.2020.00055
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
X.___
Kläger und Streitverkünder
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli
Probst Partner AG Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Alexia Sidiropoulos
III dasadvokaturbuero, advokatur notariat mediation
Herrengasse 22, Postfach, 3001 Bern
Y.___ AG
vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Decurtins
Masanserstrasse 136, 7000 Chur
Streitberufene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, war ab dem 1. Dezember 2019 bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2/2 und Urk. 10 S. 3). Aufgrund dieser Anstellung unterstand er der Kollektiv Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 2/3 S. 6), welche die Y.___ AG mit der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) abgeschlossen hatte (Urk. 2/3 [Allgemeine Versicherungsbedingungen, AVB] und Urk. 2/4 [Police]). Vereinbart war bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen innert 900 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen je Arbeitsjahr ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohns (Urk. 2/4 S. 2).
1.2 Ab dem 27. Januar 2020 wurde dem Versicherten von ärztlicher Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/3, 11/4.2). Mit E-Mail vom 11. Februar 2020 ersuchte er bei der Mobiliar um die Ausrichtung von Krankentaggeldern (Urk. 11/2.41), worauf diese ihm mit Schreiben vom 24. März 2020 mitteilte, dass die Leistungsdauer auf 30 Tage beschränkt sei, da die Arbeitsunfähigkeit in der Probezeit eingetreten sei. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist könnten daher nur bis zum 26. März 2020 Taggelder ausgerichtet werden (Urk. 11/2.27). Mit Schreiben vom 26. März und 15. April 2020 erklärte sich der Versicherte damit nicht einverstanden und verlangte die uneingeschränkte Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Urk. 11/2.20, 11/2.25). Diesem Ersuchen entsprach die Mobiliar mit Schreiben vom 8. April und 2. Juni 2020 nicht (Urk. 11/2.13, 11/2.23).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 erhob X.___ Klage gegen die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 27. März bis Ende September 2020 Fr. 40'175.60 (188 x Fr. 213.70) zuzüglich Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit des Taggeldes zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage für Leistungen ab 1. Oktober 2020 (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 11. Dezember 2020 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 10 S. 2). Mit Replik vom 11. Februar 2021 beantragte der Kläger, die Beklagte sei zudem für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 zu verpflichten, ihm Fr. 26'285.-- (123 x Fr. 213.70) zuzüglich Verzugszins zu bezahlen (Urk. 14 S. 2). Mit Eingabe vom 3. März 2021 nahm der Kläger eine weitere Anpassung des Rechtsbegehrens vor, indem er beantragte, die Beklagte sei – unter Vorbehalt der Nachklage – für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 zur Bezahlung von Fr. 38'893.40 (182 x Fr. 213.70) zuzüglich Verzugszins zu verpflichten (Urk. 19). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 19. März 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 23), wovon dem Kläger am 24. März 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 25).
Mit Eingabe vom 16. September 2021 nahm der Kläger erneut eine Anpassung seines Rechtsbegehrens vor. Demnach sei die Beklagte unter dem Titel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu verpflichten, ihm für die Zeit von 27. März bis Ende September 2020 Fr. 40'175.60 (188 x Fr. 213.70), für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 30. April 2021 Fr. 45'304.40 (212 x Fr. 213.70), für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2021 Fr. 13'035.70 (61 x Fr. 213.70) und für Juli 2021 Fr. 3'312.35 (31 x Fr. 213.70 x 50 %), total Fr. 101'828.05, zuzüglich Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit des Taggeldes zu bezahlen (Urk. 29). Darüber wurde die Beklagte mit Verfügung vom 17. September 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 32).
2.2 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 orientierte der Kläger das Sozialversicherungsgericht darüber, dass am 23. September 2021 vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos das Beweisverfahren im von ihm gegen die Arbeitgeberin (Y.___ AG) geführten arbeitsrechtlichen Prozess stattgefunden habe. Das Protokoll dieser Verhandlung sei zu edieren und zu den Akten zu nehmen (Urk. 33). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 setzte das Sozialversicherungsgericht den Parteien Frist an, um zur in Aussicht genommenen Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen; es stehe dem Kläger sodann frei, das besagte Protokoll zu den Akten zu reichen. Ausserdem wurde der Kläger aufgefordert, innert gleicher Frist mitzuteilen, ob am Antrag auf Beiladung der Y.___ AG festgehalten werde und – bejahendenfalls – mit welcher Begründung (Urk. 34). Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 erklärte sich die Beklagte mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden (Urk. 37). Innert mehrmals erstreckter Frist (vgl. Urk. 38 f.) reichte der Kläger als Beilage zu seiner Eingabe vom 18. Februar 2022 (Urk. 40) den Teilentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. September 2021 ein (Urk. 41). Er erklärte sich mit einer Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft dieses Teilentscheids einverstanden, sofern er nicht weitergezogen werde. Des Weiteren hielt er am Antrag auf Beiladung der ehemaligen Arbeitgeberin fest (Urk. 40 S. 1 f.).
Gemäss telefonischer Auskunft des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. März 2022 erwuchs der Teilentscheid vom 23. September 2021 unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 42). Darüber orientierte auch der Kläger das Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom 23. März 2022 und hielt fest, dass sich die Frage einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens somit erübrige. Im Übrigen wurde nach wie vor um die Beiladung der ehemaligen Arbeitgeberin zum Verfahren ersucht (Urk. 43). Mit Verfügung vom 21. April 2022 verzichtete das Sozialversicherungsgericht auf die in Aussicht genommene Sistierung des Verfahrens und wies den Antrag des Klägers auf Beiladung der Y.___ AG zum Prozess ab. Ferner wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zur Frage der Weiterbehandlung seines Antrages auf Beiladung als einfache Streitverkündung zu äussern. Ausserdem wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Teilentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. September 2021 Stellung zu nehmen (Urk. 44). Mit Eingaben vom 16. Mai 2022 (Urk. 48) und 2. Juni 2022 (Urk. 49) hielten die Parteien jeweils an ihren Rechtsbegehren fest. Der Kläger erklärte sich überdies einverstanden mit der einfachen Streitverkündung und ersuchte das Gericht um Information der streitberufenen Person (Urk. 48 S. 1).
Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 wurde der Y.___ AG mitgeteilt, dass ihr der Kläger den Streit verkündet habe, und es wurde ihr Frist angesetzt, um Stellung zu nehmen, in welcher Form sie dem Prozessverfahren beitreten wolle (Urk. 50). Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erklärte die Y.___ AG, dass sie am Prozess nicht aktiv teilnehmen werde; äusserte sich aber dennoch zur Sache (Urk. 54). Darüber wurden die Parteien mit Verfügung vom 17. August 2022 in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde davon Vormerk genommen, dass die streitberufene Y.___ AG nicht aktiv am Prozess teilnehmen und dieser ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt werde (Urk. 56).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
1.2 Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Der Kläger hatte seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageeinreichung im Kanton Zürich, verlegte diesen während des Prozesses jedoch in den Kanton Graubünden (Urk. 48 S. 7). Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO bewirkt die Rechtshängigkeit, dass bei Wohnsitzverlegung im Laufe des Verfahrens die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibt (perpetuatio fori; Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.4), womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (weiterhin) gegeben ist.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 1. Januar 2020 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen (Urk. 2/4). Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
2.2 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.1).
2.3 Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 In der Klageeingabe vom 9. Oktober 2020 hatte der Kläger seine Forderung betreffend die Zeit vom 27. März bis Ende September 2020 unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt mit Fr. 40'175.60 zuzüglich Verzugszins seit jeweiliger Fälligkeit des Taggeldes beziffert (Urk. 1 S. 2). Zuletzt erhöhte er seine Forderung betreffend die Zeit vom 27. März 2020 bis nunmehr Juli 2021 mit Eingabe vom 16. September 2021 auf insgesamt Fr. 101'828.05 zuzüglich Verzugszins seit jeweiliger Fälligkeit des Taggeldes (Urk. 29).
3.2 Eine Klageänderung (beziehungsweise Klageerweiterung) im ordentlichen Verfahren ist zulässig, sofern der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Art. 230 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (lit. b). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Klageänderung zulässig ist, da es sich um eine besondere streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzung handelt (vgl. Art. 60 ZPO; Killias, in: Berner Kommentar, ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 227 N 24 f.; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 227 N 55).
Vorliegend findet das vereinfachte Verfahren Anwendung (vgl. vorstehende E. 1.1), wobei sich die Zulässigkeit der Klageänderung grundsätzlich auch in diesem Verfahren nach dem Novenrecht richtet, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (Killias, a.a.O., Art. 247 N 47). Im konkreten Fall gilt der abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz; das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO)und neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_642/2014 vom 29. April 2015 E. 3.6.1; Killias, a.a.O., Art. 247 N 44; Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 247 N 23). Mithin hat das Erschwernis der Novenrechtsschranken (Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO) keine Bedeutung; die Zulässigkeit der Änderung (beziehungsweise Erweiterung) des Rechtsschutzgesuches beurteilt sich allein nach Massgabe von Art. 227 ZPO (in Verbindung mit Art. 230 Abs. 1 lit. a ZPO; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2014.00027 vom 15. Juli 2015 E. 3.7; Willisegger, a.a.O., Art. 230 N 19).
Da hier der gesamte eingeklagte Betrag von zuletzt Fr. 101'828.05 zuzüglich Verzugszins auf der identischen Anspruchsgrundlage, nämlich der Kollektiven Krankenversicherung, beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3) und streitwertunabhängig das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt, sind die Voraussetzungen zur Klageänderung beziehungsweise -erweiterung fraglos erfüllt, was im Übrigen auch unbestritten geblieben ist.
4.
4.1 Strittig ist, ob die Beklagte dem Kläger auch über den 26. März 2020 hinaus Krankentaggelder auszurichten hat. Zur Begründung dieses Anspruchs führte der Kläger in der Klageschrift vom 9. Oktober 2020 im Wesentlichen an, am 1. Dezember 2019 eine Stelle als Direktionsassistent bei der Y.___ AG angetreten zu haben. Im Verlauf seien ihm weitere Befugnisse übertragen worden, jedoch nicht solche eines Geschäftsführers beziehungsweise Direktors (Urk. 1 S. 4 f.). Am 25. Januar 2020 habe er das Arbeitsverhältnis per 30. April 2020 gekündigt; seit dem 27. Januar 2020 sei er arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7). Die Beklagte habe ihm - nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen - lediglich für den Zeitraum vom 26. Februar bis 26. März 2020 Krankentaggelder ausgerichtet (Urk. 1 S. 8 f.). Entgegen ihrer Auffassung treffe es nicht zu, dass er sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit noch in der Probezeit befunden habe, weshalb die Leistungsdauer nicht gestützt auf die AVB (lit. O Ziff. 6) auf 30 Tage beschränkt sei. Im anwendbaren Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) sei ohnehin keine solche Einschränkung vorgesehen. Insgesamt bestehe daher Anspruch auf ein uneingeschränktes Taggeld gemäss der vereinbarten Leistungsdauer von 730 Tagen (Urk. 1 S. 10 f.).
4.2 In ihrer Klageantwort vom 11. Dezember 2020 bestritt die Beklagte ihre Leistungspflicht vollumfänglich, wobei sie zusammengefasst festhielt, dass der Kläger als Direktor und somit als leitender Angestellter bei der Y.___ AG tätig gewesen sei (Urk. 10 S. 3-5). Daher habe er nicht dem L-GAV unterstanden und entsprechend habe die im Obligationenrecht vorgesehene maximale Probezeit von drei Monaten gegolten. Diese sei vom Kläger und der Arbeitgeberin gültig vereinbart worden. Ersterer sei jedenfalls vor dem Ende der Probezeit erkrankt, weshalb lit. O Ziff. 6 der AVB zur Anwendung gelange. Ein weitergehender Taggeldanspruch als für die ausbezahlten 30 Tage bestehe daher nicht (Urk. 10 S. 8 f.). Fraglich sei darüber hinaus das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit, welche für die strittige Zeit gutachterlich abzuklären sei, falls dem Hauptargument (keine Unterstellung unter den L-GAV) nicht gefolgt werde. Beim Kläger bestünden zudem seit Jahren eine depressive Störung sowie eine Alkoholabhängigkeit. Sollte die beantragte Edition der Krankengeschichte ergeben, dass er bereits vor Antritt der Stelle bei der Y.___ AG arbeitsunfähig gewesen sei, läge ein Anwendungsfall von Art. 9 VVG (sogenanntes Rückwärtsversicherungsverbot) vor und der Krankentaggeldversicherungsvertrag wäre teilweise nichtig (Urk. 10 S. 7 und 9).
4.3 Mit Replik vom 11. Februar 2021 bekräftigte der Kläger insbesondere seinen Standpunkt, keine leitende Position ausgeübt zu haben und daher dem L-GAV unterstellt gewesen zu sein (Urk. 14 S. 3 f., S. 9-19 und S. 21). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte er sich nicht in der Probezeit befunden, was gleichermassen zu einer uneingeschränkten Leistungspflicht der Beklagten führen würde (Urk. 14 S. 3-9 und S. 21). Des Weiteren sei er bis 26. Januar 2020 voll arbeitsfähig gewesen; die Beklagte hätte die Leistungen ohnehin auch für Krankheiten zu erbringen, die bereits bei Beginn des Versicherungsschutzes bestanden hätten, da keine Gesundheitsprüfung durchgeführt worden sei. Seit dem 27. Januar 2020 sei er durchgehend arbeitsunfähig. Die Beklagte habe sämtliche Arztzeugnisse erhalten und die Arbeitsunfähigkeit nie bestritten oder Arztberichte angefordert. Ihre jetzigen Bestreitungen seien damit gegenstandslos. Im Übrigen liege auch kein Fall von Art. 9 VVG vor (Urk. 14 S. 20-22).
4.4 In ihrer Duplik vom 19. März 2021 bestritt die Beklagte unverändert ihre Leistungspflicht. Namentlich habe das Taggeld gestützt auf die AVB nur während 30 Tagen ausgerichtet werden müssen. Dem L-GAV habe der Kläger als Direktor nicht unterstanden. Ferner sei der Versicherungsvertrag in Bezug auf den Kläger und seine Arbeitsunfähigkeit nichtig (Art. 9 VVG); dessen Krankheiten seien selbst bei vorübergehender Symptomfreiheit latent vorhanden gewesen. Überdies sei keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diesbezüglich lägen keinerlei Berichte vor. Im Gegenteil habe der Kläger ab Oktober 2020 eine von der Invalidenversicherung übernommene Umschulung absolviert (Urk. 23 S. 3 f.).
4.5 Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 nahm der Kläger Stellung zum Teilentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. September 2021 (Urk. 41). Dieses habe zu Recht bejaht, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und keine Probezeit vereinbart worden sei (Urk. 48 S. 1 und S. 5 f.). Entgegen der Beurteilung des Regionalgerichts sei er allerdings dem L-GAV unterstellt gewesen (Urk. 48 S. 2-5).
4.6 Die Beklagte äusserte sich ihrerseits mit Eingabe vom 2. Juni 2022 zum Teilentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos. Darin sei zu Recht festgehalten worden, dass der Kläger als Direktor nicht dem L-GAV unterstanden habe. Nicht gefolgt werden könne den Erwägungen hingegen in Bezug auf die Frage, ob zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbart worden sei. Dies sei der Fall und das Sozialversicherungsgericht sei an den Entscheid des Regionalgerichts nicht gebunden. Im Übrigen werde an der Berufung auf Art. 9 VVG festgehalten (Urk. 49).
5. Es ist unbestritten, dass der Kläger aufgrund der von seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin, der Y.___ AG, mit der Beklagten abgeschlossenen Kollektiv-Krankenversicherung (Police Nr. …, gültig ab 1. Januar 2020; Ersatz der vorangegangenen Police vom 1. Januar 2017) grundsätzlich für ein Krankentaggeld versichert war (Urk. 2/4 S. 1). Der Police ist der Passus zu entnehmen, dass der Versicherungsschutz für die dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellten Mitarbeitenden nach den Bestimmungen des für den Betrieb des Versicherungsnehmers geltenden GAV abgeschlossen werde. Die Beklagte sichere im betroffenen Einzelfall eine Leistungserbringung gemäss GAV zu, falls die im Vertrag abgebildeten Versicherungsleistungen nicht mit den zugesicherten Leistungen gemäss GAV übereinstimmen sollten. Massgebend sei der GAV für das Gastgewerbe (Urk. 2/4 S. 2).
Integrierender Bestandteil des Vertrags bilden die AVB (Ausgabe 01.2020; Urk. 2/3; vgl. Urk. 2/4 S. 1). Demgemäss dient die Versicherung insbesondere der Absicherung der versicherten Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit (lit. A Ziff. 2 AVB). Das Taggeld wird für jeden Kalendertag einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % erbracht. Der Anspruch entsteht nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist und unter der Bedingung, dass die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt noch zum versicherten Personenkreis gehört (lit. O Ziff. 1 AVB). Für versicherte Personen, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit in der Probezeit befinden, ist die Leistungsdauer auf 30 Tage beschränkt (lit. O Ziff. 6 AVB). Bezieht eine versicherte Person beim Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis oder bei Beendigung des Versicherungsvertrags bereits Leistungen, bleibt der Anspruch unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Leistungsdauer sowie das Schlussalter auch nach diesem Zeitpunkt bestehen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen mindestens 25 % beträgt. Bereits erbrachte Leistungen werden an die Leistungsdauer angerechnet (lit. O Ziff. 7 AVB; Nachleistungen).
6.
6.1 Gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Teilentscheid vom 23. September 2021 (Proz. Nr. 115-2020-21 betreffend Arbeitsverhältnis) stellte der Kläger in jenem Verfahren einerseits eine Lohnforderung für Januar 2020 und vom 1. bis 25. Februar 2020, zuzüglich Überstunden und Überzeit, Ruhestunden, Ferien und Feiertagsentschädigung; andererseits forderte er Entschädigungen für eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung und für mangelnde Versicherungsdeckung für den Zeitraum vom 27. März 2020 bis 30. September 2020 (Urk. 41 S. 4 f., S. 9 f., S. 11). Mit dem Teilentscheid wurde über die Klage auf Lohn vom 27. März bis September 2020 (Rechtsbegehren Ziff. 3; Urk. 41 S. 4) nicht befunden (Urk. 41 S. 43); das Regionalgericht Prättigau/Davos verpflichtete indes die ehemalige Arbeitgeberin, die Y.___ AG, dem Kläger Fr. 8'134.55 netto (Lohnforderung und Überstundenentschädigung) sowie Fr. 3'003.55 netto (Feiertags- und Ferientagsentschädigung), jeweils zuzüglich Verzugszins, zu bezahlen (Urk. 41 S. 43 und S. 45). Das Regionalgericht hatte dabei über Rechtsfragen zu befinden, welche auch für das vorliegende Verfahren vorfrageweise von Relevanz sind.
Zum einen äusserte sich das Regionalgericht zur Anwendbarkeit des L-GAV, wobei es zum Schluss gelangte, dass der Kläger in seiner Funktion im Hotel Z.___ in genügendem Ausmass Entscheide hätte treffen können, die den Geschäftsgang des Betriebs nachhaltig und massgeblich beeinflusst hätten. Ihm sei daher der Beweis für die Anwendbarkeit des L-GAV misslungen (Urk. 41 S. 22 E. 6.7). Zum anderen befand das Regionalgericht, dass das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Klägers per 30. April 2020 beendet worden sei; eine Probezeit sei im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden (Urk. 41 S. 25 E. 7.6 und S. 28 E. 8.6).
In Bezug auf den hier interessierenden Zeitraum ab 27. März 2020 liegt demzufolge noch gar keine gerichtlich entschiedene Frage vor. Darüber hinaus war die hier Beklagte nicht Partei im Verfahren betreffend das Arbeitsverhältnis vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos, weshalb dessen Teilurteil das Sozialversicherungsgericht nicht bindet (BGE 142 III 210 E. 2).
6.2
6.2.1 Der Teilentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. September 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 42 f.). Nichtsdestotrotz erklärt sich der an jenem Verfahren beteiligt gewesene Kläger insofern nicht mit dem Entscheid einverstanden, als die Anwendbarkeit des L-GAV zu Unrecht verneint worden sei (Urk. 48 S. 2-5). Zutreffend sei demgegenüber, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliege und keine Probezeit vereinbart worden sei (Urk. 48 S. 1 und S. 5 f.). Die Beklagte vertritt die diametral gegensätzliche Sichtweise (Urk. 49; vgl. auch Urk. 10 S. 8 Ziff. 30 und Urk. 23 S. 3 Ziff. 6 bezüglich Vorliegen einer Aufhebungsvereinbarung).
6.2.2 Das Regionalgericht Prättigau/Davos erwog hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dass weder eine fristlose Kündigung des Klägers noch eine Aufhebungsvereinbarung vorliege. Es begründete dies einlässlich unter Berücksichtigung des zwischen den Vertragsparteien im Zeitraum vom 25. bis 27. Januar 2020 stattgefundenen E-Mail-Verkehrs (Urk. 41 S. 23-25 E. 7.5), worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Es überzeugt insbesondere, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis in Anbetracht des Wortlauts seiner im vorliegenden Verfahren aufgelegten elektronischen Nachrichten vom 25. und 27. Januar 2020 (Urk. 11/2.30d [«Für diesen Lohn komme ich nicht zum arbeiten»; «(...) Hiermit kündige ich diese Anstellung.»], Urk. 11/2.30i [«(...) Unser Vertrag endet am 30 April 2020 (...)»]) nicht fristlos, sondern ordentlich per 30. April 2020 kündigen wollte. Damit im Einklang stehen die unbestritten gebliebene SMS-Nachricht des Klägers vom 26. Januar: «Ich nehme heute frei. Wir werden uns bestimmt später noch sehen Ansonsten morgen früh» (Urk. 11/2.30e) und seine Krankmeldung vom 27. Januar 2020 (Urk. 11/2.30h). Die Arbeitgeberin ihrerseits hat keine fristlose Kündigung ausgesprochen. Ihre Mitteilung erschöpft sich darin: «Wir nehmen Ihre Kündigung vom 25.01.2020 an.» Sie erwähnte zwar, dass sie Grund genug sehe für eine fristlose Kündigung. Doch ergänzte sie, dass sie die Gegenzeichnung des Dokuments seitens des Klägers erwarte (Urk. 11/2.30g). Diese Aussage lässt erhebliche Zweifel am Willen der Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung aufkommen, da eine solche bekanntermassen keine Gegenzeichnung erfordert. Vielmehr ist darin ein Angebot für eine Aufhebungsvereinbarung zu erblicken, welche der Kläger unbestrittenermassen in der Folge nicht angenommen hat. Keine der Parteien hat aufgrund dieser Aktenlage unmissverständlich kundgetan, den Arbeitsvertrag fristlos auflösen zu wollen (vgl. dazu Rehbinder Manfred/Stöckli Jean-Fritz, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331-355 und Art. 361-362 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 337 N 16). Ebenso wenig wurde mangels übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen.
Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass das Arbeitsverhältnis vom Kläger mit E-Mail vom 25. Januar 2020 per 30. April 2020 einseitig beendet wurde.
6.2.3 Im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbart wurde, legte das Regionalgericht Prättigau/Davos die folgende Klausel im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2019 aus: «Das Dienstverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Monaten gekündigt werden. Die Probezeit dauert 3 Monate; während dieser Zeit kann nur auf den 30. April gekündigt werden. Die späteren Kündigungen sind auf den 30. April oder 31. October möglich.» (Urk. 2/2 S. 2). Dabei konnte das Regionalgericht keinen tatsächlich übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien feststellen und legte deren Erklärungen zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens anhand des Vertrauensprinzips aus. Es erwog in diesem Zusammenhang, dass die zitierte Vertragsklausel zwar von einer «Probezeit» spreche und diese auf drei Monate festlege. Es fehle allerdings an einer für die Probezeit typischen Verkürzungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses, indem ausdrücklich festgelegt worden sei, dass während den drei Monaten «nur auf den 30. April gekündigt werden» könne. Der Zweck der Probezeit, den Parteien Gelegenheit zur gegenseitigen Erprobung einzuräumen, werde damit vereitelt, da der Arbeitsvertrag keine Möglichkeit vorsehe, die langfristig angedachte Beziehung gegebenenfalls schnell und einfach beenden zu können. Das Wort «Probezeit» verkomme dadurch zur leeren Worthülse. Dass eine Kündigung erst auf Saisonende möglich sein sollte, sei wohl dem Umstand geschuldet, dass die Einstellung eines neuen Direktors während laufender Saison ein schwieriges Unterfangen bilde und die Arbeitgeberin nicht das Risiko habe eingehen wollen, die Wintersaison allenfalls ohne Direktor meistern zu müssen. Keiner Vertragspartei sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, das Arbeitsverhältnis schnell und einfach beenden zu können. Die Auslegung der Erklärung nach dem Vertrauensprinzip lege nahe, dass eben gerade keine Probezeit vereinbart werden sollte. Der Kläger habe jedenfalls bei der Durchsicht des Arbeitsvertrages nicht davon ausgehen müssen, dass eine ordentliche Kündigung während den ersten drei Monaten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen darstelle, da während den ersten drei Monaten ausdrücklich nur auf den 30. April habe gekündigt werden können. Die Vertragsklausel sei im Sinne der Unklarheitenregel zu Lasten der Arbeitgeberin auszulegen, welche die Klausel vorformuliert habe (Urk. 41 S. 27 f. E. 8.5).
Entgegen der Auffassung der Beklagten, welche insbesondere auf Eigenheiten von Arbeitsverträgen in der Hotellerie und die spezifische Situation des saisonalen Betriebs hinwies (Urk. 49 S. 2), besteht im konkreten Fall keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. Insbesondere sind keine Beweismittel beigebracht oder angerufen worden, welche eine andere Vertragsauslegung als naheliegender erscheinen lassen. So hebt der Kläger zutreffend hervor (Urk. 48 S. 5 f. Ziff. 8), dass die von den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffene Regelung im Ergebnis einen unbefristeten Vertrag mit Minimaldauer bis Ende April 2020 darstellt. Die Kündigungsfrist hätte sich im Falle einer Kündigung im Januar 2020 auf drei Monate und bei einer Kündigung im Februar 2020 auf zwei Monate belaufen. Mithin hätte sie mindestens das Doppelte der in Art. 335c Abs. 1 OR gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Kündigungsfrist für das erste Dienstjahr betragen und wäre somit sehr deutlich von der grundsätzlich für den Fall einer Kündigung während der Probezeit festgelegten siebentägigen Kündigungsfrist abgewichen (vgl. Art. 335b Abs. 1 OR). Eine für die Probezeit typische kurzfristige Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses bestand demnach im konkreten Fall gerade nicht. Es ist daher - in Auslegung der entsprechenden Klausel nach dem Vertrauensprinzip - davon auszugehen, dass im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2019 keine Probezeit vereinbart wurde.
6.2.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger per 30. April 2020 nicht während der Probezeit erfolgte, da eine solche nicht vereinbart worden war. Es kann daher - auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen - offen bleiben, ob er in seiner Tätigkeit für die Y.___ AG dem L-GAV unterstellt war.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers verhält. Dieser behauptet, vom 27. Januar 2020 bis 30. April 2021 zu 100 %, vom 1. Mai bis 30. Juni 2021 zu 60 % und im Juli 2021 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 29). Als Beweis offeriert er in diesem Zusammenhang mehrere ärztliche Zeugnisse (Urk. 2/15, 2/16/1-7, 15/24/1a, 15/24/2a, 15/24/3a, 15/24/4a, 20/25 und 30/26). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für die Zeit ab 27. März 2020 (vgl. Urk. 10 S. 9 Ziff. 35-37, Urk. 23 S. 3 f. sowie S. 9 Ziff. 41 und 44). Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist hatte sie dem Kläger vom 26. Februar bis 26. März 2020 ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit insgesamt 30 Taggelder ausgerichtet (Urk. 2/17/5).
7.2
7.2.1 Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1; vgl. auch vorstehende E. 2.2).
7.2.2 Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten, welche als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 141 III 433 E. 2.5.2; 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5).
Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13). Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_172/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5).
7.2.3 Mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Praxis ist es nicht ausgeschlossen, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einzig gestützt auf Arztzeugnisse zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_439/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 mit Hinweis). Vorliegend bestätigen die mehrheitlich von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sowie von Medizinern der Klinik B.___ ausgestellten ärztlichen Zeugnisse die vom Kläger behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 27. Januar 2020 bis 31. Juli 2021 und im behaupteten Ausmass vollumfänglich (Urk. 2/15, 2/16/1-7, 15/24/1a, 15/24/2a, 15/24/3a, 15/24/4a, 20/25 und 30/26). Soweit die Beklagte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bestreitet, erweist sich ihr Vorbringen zwar entgegen der Auffassung des Klägers nicht von vornherein als «gegenstandslos», selbst wenn die Beklagte bis zur Klageerhebung sämtliche Arztzeugnisse erhalten, die Arbeitsunfähigkeit nie bestritten und auch keine Arztberichte angefordert habe sollte (vgl. Urk. 14 S. 21 Ziff. 44). Allerdings wurde die von klägerischer Seite mittels Arztzeugnissen belegte Arbeitsunfähigkeit nicht substantiiert bestritten. Vielmehr beschränkte sich die Beklagte zum einen auf den Einwand, der Kläger habe keine begründeten Berichte vorgelegt (Urk. 10 S. 9 Ziff. 37, Urk. 23 S. 3 f.), was angesichts der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung jedoch für den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend vorausgesetzt wird. Zum anderen stellte sie sich auf den Standpunkt, spätestens ab Oktober 2020 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt eine von der Invalidenversicherung unterstützte Umschulung absolviert habe (Urk. 23 S. 3 f.). Es mag zutreffen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Kläger mit Mitteilung vom 7. September 2020 Kostengutsprache für einen fünftägigen Ausbildungskurs zum Leiter HR NSD HF im Oktober 2020 erteilte. Dieser sollte Grundlage für eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bilden (Urk. 24/7). Die Beklagte vermag damit allein allerdings den Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht zu erschüttern. So ist generell fraglich, inwiefern die Absolvierung eines von der Invalidenversicherung im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen finanzierten, nur wenige Tage dauernden Kurses - entgegen dem ärztlichen Attest - auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliessen lassen soll. Allenfalls könnte angesichts des Kursbesuches eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit fraglich sein; inwiefern dadurch jedoch diejenige im angestammten Tätigkeitsbereich im Hotelgewerbe betroffen sein soll, erschliesst sich nicht. In erster Linie ist jedoch Letztere im Rahmen der Festlegung des Taggeldanspruchs massgebend (lit. O Ziff. 1 AVB). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nur dann zum Tragen kommen, wenn sich die Frage eines Berufswechsels stellt (vgl. lit. G Ziff. 4.4 AVB). Hätte die Beklagte einen solchen vom Kläger erwartet, wäre sie jedoch gehalten gewesen, ihm eine Abmahnung zum Berufswechsel zukommen zu lassen und ihm eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während derer er sich hätte anpassen und eine neue Stelle finden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Seitens der Beklagten wird nicht geltend gemacht, dass sie dem Kläger eine entsprechende Aufforderung zukommen liess; eine solche ist denn auch nicht aktenkundig.
Es bleibt daher insgesamt bei der Schlussfolgerung, dass der Kläger den Beweis für die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit (100 % vom 27. Januar beziehungsweise vom 27. März 2020 bis 30. April 2021, 60 % vom 1. Mai bis 30. Juni 2021, 50 % im Juli 2021) erbracht hat, wobei im Übrigen mangels einer substantiierten Bestreitung durch die Beklagte auch kein begründeter Anlass besteht, nicht auf die Arztzeugnisse abzustellen, weshalb ihrem Beweisantrag auf Anordnung eines medizinischen Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 10 S. 7) nicht stattzugeben ist.
8.
8.1 Die Beklagte bestreitet eine über den 26. März 2020 hinausgehende Leistungspflicht des Weiteren unter Berufung auf Art. 9 VVG (Rückwärtsversicherungsverbot; Urk. 10 S. 7 und S. 9 f., Urk. 23 S. 3).
8.2 Gemäss Art. 9 VVG ist ein Versicherungsvertrag unter anderem dann nichtig, wenn bei Vertragsschluss das befürchtete Ereignis bereits eingetreten ist. Das befürchtete Ereignis stellt den Versicherungsfall dar und definiert sich als Verwirklichung der Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlossen worden ist (BGE 142 III 671 E. 3.6, 129 III 510 E. 3.2). Diese Gefahr muss sich auf ein künftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits eingetreten, ist eine künftige Verwirklichung der Gefahr nicht möglich. Eine sogenannte Rückwärtsversicherung, bei welcher der Versicherer die Deckung für ein bereits vor Vertragsschluss eingetretenes Ereignis übernimmt, ist unzulässig, unabhängig davon, ob der entsprechende Schaden vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien vom Eintritt des Ereignisses bei Vertragsschluss Kenntnis hatten, ist grundsätzlich unerheblich (BGE 127 III 21 E. 2b/aa). Das versicherte Risiko kann nicht losgelöst vom konkreten Versicherungsvertrag bestimmt werden. Vielmehr muss zunächst durch Auslegung des konkreten Versicherungsvertrages ermittelt werden, was das versicherte Risiko darstellt (BGE 142 III 671 E. 3.9). Erst danach ist zu prüfen, ob dieses Risiko beziehungsweise das befürchtete Ereignis bei Vertragsschluss bereits eingetreten war und der Versicherungsvertrag daher gemäss Art. 9 VVG nichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2016 vom 21. April 2017 E. 2.2). Als Versicherungsfall in der Krankentaggeldversicherung als Versicherungstypus gilt die (krankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3.6; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_142/2021 vom 22. Juni 2021 E. 3.1).
8.3 Dem vorliegenden Versicherungsvertrag beziehungsweise den zugehörigen AVB ist zu entnehmen, dass der Versicherungsschutz für die einzelne versicherte Person an dem Tag beginnt, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder erstmals ein Lohnanspruch besteht, frühestens jedoch mit dem in der Police festgelegten Datum. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt nicht voll arbeitsfähig sind, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der vollen vertraglich vereinbarten Arbeitsaufnahme (lit. K Ziff. 1 AVB). Unter dem Titel «Leistungen bei vorbestandenen Krankheiten und Gebrechen» wird zudem insbesondere festgehalten, dass - vorbehältlich abweichender Vereinbarungen, welche hier weder ersichtlich noch dargetan sind - die Leistungen auch für Krankheiten erbracht werden, die bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestanden haben, falls die Aufnahme in die Versicherung ohne vorgängige Gesundheitsprüfung erfolgt ist (lit. O Ziff. 3 AVB), was hier gemäss Darstellung des Klägers (Urk. 14 S. 21 f.) unbestrittenermassen der Fall war. Bereits daraus ergibt sich, dass die Versicherung im Rahmen der versicherungstechnischen Kalkulation bei der statistischen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Möglichkeit eingerechnet hat, dass auch eine vorbestandene Krankheit die Leistungspflicht auslösen kann, was sich auf die Versicherungsprämie niedergeschlagen haben dürfte (Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2016 vom 21. April 2017 E. 2.2-3). Diese Bestimmungen verdeutlichen, dass das bei Vertragsschluss befürchtete Ereignis nicht das Auftreten der Krankheit, sondern allein das Auftreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist, unabhängig davon, wann die Krankheit diagnostiziert wurde oder sich erstmals manifestiert hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2016 vom 21. April 2017 E. 2.3).
Ein Fall von Art. 9 VVG läge somit nur dann vor, wenn der Kläger bereits bei Antritt seiner Stelle bei der Y.___ AG am 1. Dezember 2019 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen wäre. Den von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Unterlagen, namentlich dem Bericht der integrierten Psychiatrie C.___ vom 4. März 2020 (Urk. 11/4.1) sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2019 (Urk. 24/8), sind zwar Anhaltspunkte auf eine seit Jahren vorbestehende (rezidivierende) depressive Störung sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom zu entnehmen. Diese medizinischen Unterlagen liefern jedoch keinen Beleg dafür, dass der Kläger deswegen bei Stellenantritt arbeitsunfähig war. So ging Dr. D.___ - nach einer seit Oktober 2018 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit - ab September 2019 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, auch wenn die Symptomatik nicht gänzlich abgeklungen war (Urk. 24/8 S. 4); im C.___-Bericht wurde erst ab 30. Januar 2020 für die Zeit des stationären Aufenthalts bis 24. Februar 2020 sowie darüber hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/4.1). Inwiefern sich eine Arbeitsunfähigkeit bei Stellenantritt am 1. Dezember 2019 mit der von der Beklagten beantragten Einholung der Krankengeschichte des Klägers bei dessen Hausarzt und Psychiater (Urk. 10 S. 7) nachweisen lassen sollte, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Immerhin ist auf der Basis des Teilentscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos erstellt, dass der Kläger die Stelle am genannten Datum angetreten und dabei sogar - insbesondere aufgrund der Hochsaison - Überstunden geleistet hat (vgl. Urk. 41 S. 36 E. 10.8). Art. 9 VVG ist folglich im konkreten Fall nicht anwendbar, da das versicherte Risiko der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrages ausweislich der Akten noch nicht eingetreten war. Von der Edition weiterer medizinischer Unterlagen ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind .
9. Nach dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG am 25. Januar 2020 per 30. April 2020 aufgelöst, wobei er sich in keiner Probezeit befand. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 27. Januar 2020 gehörte er demnach einerseits noch zum Kreis der versicherten Personen, da der Versicherungsschutz gemäss lit. K Ziff. 3 AVB erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, was unbestritten blieb. Andererseits gelangt lit. O Ziff. 6 Abs. 1 AVB nicht zur Anwendung, welcher besagt, dass für versicherte Personen, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit in der Probezeit befinden, die Leistungsdauer auf 30 Tage beschränkt ist. Vielmehr kommt die in der Police vereinbarte maximale Leistungsdauer von 730 Tagen zum Tragen (Urk. 2/4 S. 2). Der Kläger hat den Beweis für die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit (100 % vom 27. Januar 2020 bis 30. April 2021, 60 % vom 1. Mai bis 30. Juni 2021, 50 % im Juli 2021) erbracht.
Unbestritten blieb die Taggeldhöhe, welche bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit Fr. 213.70 beträgt (vgl. Urk. 1 S. 10 f., Urk. 10 S. 9 Ziff. 32).
Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im eingeklagten Zeitraum vom 27. März 2020 bis einschliesslich 30. April 2021 besteht während 400 Tagen Anspruch auf ein volles Taggeld, mithin auf Fr. 85'480.-- (= 400 x Fr. 213.70).
Auch für die Periode vom 1. Mai bis 30. Juni 2021 (61 Tage) hat die Beklagte trotz der bloss 60%igen Arbeitsunfähigkeit ein volles Taggeld auszurichten (lit. O Ziff. 2 Abs. 2 AVB), mithin Fr. 13'035.70 (= 61 x Fr. 213.70).
Für Juli 2021 sind angesichts der 50%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 3'312.35 geschuldet (= 31 x Fr. 213.70 x 0.5; vgl. lit. O Ziff. 2 AVB).
Gesamthaft ist der zuletzt vom Kläger mit Eingabe vom 16. September 2021 (Urk. 29) geltend gemachte Taggeldanspruch von Fr. 101'828.05 (= Fr. 85'480 + Fr. 13’035.70 + Fr. 3'312.35) somit ausgewiesen.
10.
10.1 Der Kläger verlangt eine Verzinsung seiner Forderung mit 5 % «ab jeweiliger Fälligkeit des Taggeldes» (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2, Urk. 29). Die Beklagte äusserte sich nicht zum Verzugszins.
10.2 Weder die in der Police aufgeführten besonderen Bedingungen noch die AVB der Beklagten enthalten Bestimmungen zum Verzugszins bezüglich ihrer Leistungen (vgl. Urk. 2/3, Urk. 2/4 S. 3). Es gelten somit die allgemeinen Regeln des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) und des VVG. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen (sogenannte Deliberationsfrist) von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Auch im Bereich des Versicherungsrechts gerät der Versicherer nach herrschender Lehre erst mit der Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Lehnt der Versicherer jedoch zu Unrecht seine Leistungspflicht definitiv ab, werden die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf diesen Zeitpunkt hin ohne Weiteres fällig und es tritt der Verzug ein (Art. 108 Ziff. 1 OR; Grolimund/Villard, in: Basler Kommentar zum VVG, Nachführungsband, 2012, Art. 41 ad N20).
10.3 Wie zuvor dargelegt, hat die Beklagte ihre Leistungspflicht ab 27. März 2020 zu Unrecht abgelehnt. Sie teilte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 24. März 2020 mit, dass sie nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Probezeit lediglich bis und mit 26. März 2020 für Taggelder aufkommen könne (Urk. 11/2.27). Vor diesem Hintergrund traten Fälligkeit und Verzug am 27. März 2020 ein. Die vom 27. März 2020 bis 30. Juni 2021 geschuldeten vollen Taggeldleistungen (Fr. 98'515.70 [Fr. 85'480.-- + Fr. 13'035.70]) sind unter Berücksichtigung des mittleren Verfalls ab 12. November 2020 mit 5 % (Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR) zu verzinsen. Für die im Monat Juli 2021 auf einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit basierenden Taggelder (Fr. 3'312.35) ist der Verzugszins ab 15. Juli 2021 geschuldet.
Demzufolge ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 101'828.05 zuzüglich Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 98'515.70 seit 12. November 2020 und 5 % auf den Betrag von Fr. 3'312.35 seit 15. Juli 2021 zu bezahlen.
11.
11.1 Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldversicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).
11.2
11.2.1 Der durch Rechtsanwältin Elisabeth Glättli vertretene Kläger beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung. Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
11.2.2 Mit Honorarnote vom 15. September 2021 machte Rechtsanwältin Glättli einen Aufwand von insgesamt 19.5 Stunden für den Zeitraum vom 6. Oktober 2020 bis 15. September 2021 sowie pauschale Kleinspesen von 3 % geltend (Urk. 31). Dieser erweist sich insbesondere mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Darüber hinaus ist der nach dem 15. September 2021 namentlich im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Teilentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos entstandene Aufwand zu berücksichtigen (Urk. 48), wobei dieser mangels einer Leistungsübersicht ermessensweise auf zwei Stunden festzusetzen ist. Ausgehend von einem Aufwand von insgesamt 21.5 Stunden und dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die von der Beklagten an den obsiegenden Kläger zu zahlende Prozessentschädigung auf Fr. 5'247.-- festzulegen (Fr. 4'730.-- plus Fr. 141.90 [3 % Spesenpauschale] zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer).
12. Obschon die streitberufene Partei auf eine Mitwirkung am Prozess verzichtet hat (Urk. 54), ist ihr der vorliegende Entscheid zu eröffnen.
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 101'828.05 zuzüglich Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 98'515.70 ab 12. November 2020 sowie Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 3'312.35 ab 15. Juli 2021 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 5'247.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli
- Rechtsanwältin Alexia Sidiropoulos
- Rechtsanwalt Flavio Decurtins
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Fehr Würsch