Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2021.00020
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 8. August 2022
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Kanzlei am Park
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher
Zanetti Rechtsanwälte
Blegistrasse 9, 6340 Baar
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete seit Januar 2004 als Kauffrau und Personalverantwortliche bei der Y.___ AG (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 18. Oktober 2019, Urk. 27/9/1+2), nachdem sie seit 1999 bereits für die mit der Y.___ AG verbundene Z.___ AG gearbeitet hatte (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. September 2019, Urk. 27/8, und die Handelsregisterauszüge vom 2. Februar 2021, Urk. 27/65/1+2). Das Arbeitspensum wurde auf Anfang des Jahres 2016 von bisher 60 % auf 80 % erhöht und per September 2018 wieder auf 60 % reduziert (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin vom 13. November 2020, Urk. 27/57; vgl. auch die Lohnblätter in Urk. 27/9/10-12). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war X.___ bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend Generali) für die erwerblichen Folgen von Krankheit kollektivversichert; vereinbart war ein Krankentaggeld von 90 % des versicherten Lohnes, das für eine Leistungsdauer von 730 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen geschuldet war (Police per 1. Januar 2014, Urk. 10/3; Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Erwerbsausfall-Versicherung bei Krankheit, Ausgabe 2012 [AVB], Urk. 10/4).
1.2 Am 21. Februar 2019 legte X.___ die Arbeit krankheitsbedingt nieder, und der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, attestierte ihr ab dann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. das Zeugnis vom 22. Februar 2019, Urk. 11/24). Die Arbeitgeberin sprach am 27. Februar 2019 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2019 aus (Urk. 11/22.1) und meldete den Krankheitsfall am 1. April 2019 der Generali (Urk. 11/8).
Die Generali erbrachte vorerst Taggelder nach Massgabe der hausärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Zeugnisse und die Taggeldabrechnungen bis Juni 2019 in Urk. 11/1-43) und liess mit der Versicherten am 7. Mai 2019 ein Gespräch an deren Wohnort führen (Urk. 11/21); ausserdem holte sie vom behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 14. Juli 2019 (Urk. 11/45) und von Dr. A.___ die Angaben vom 31. Juli 2019 (Anfangszeugnis) ein (Urk. 11/51). Des Weiteren liess die Generali die Versicherte im Juli 2019 durch zwei Fachpersonen der Gutachtenstelle C.___ psychiatrisch und internistisch untersuchen (Termine vom 6. Juli 2019), nämlich durch die Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und den Internisten Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Bericht von Dr. D.___ vom 25. Juli 2019, Urk. 11/75; Bericht von Dr. E.___ vom 25. November 2019, Urk. 11/71).
1.3 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 teilte die Generali der Versicherten mit, dass sie ihre Leistungen gestützt auf die Beurteilung der Fachpersonen der C.___ per Ende November 2019 einstelle (Urk. 11/73). Die Versicherte liess am 12. Januar 2020 zu diesem Bescheid und zu den konsiliarärztlichen Ausführungen Einwendungen vorbringen (Urk. 11/76-76.1) und berief sich namentlich auf einen Verlaufsbericht der Klinik F.___ vom 14. Januar 2020 (Urk. 11/79). Die Generali holte bei Dr. med. G.___ die vertrauensärztliche Stellungnahme vom 31. Januar 2020 ein (Urk. 11/81) und eröffnete der Versicherten alsdann mit Brief vom 3. Februar 2020, dass sie an der Einstellung der Taggelder festhalte, wobei sie diese entgegenkommenderweise noch bis zum 13. Dezember 2019 erbringe (Urk. 11/83). Mit E-Mail vom 12. Februar 2020 erhob die Versicherte erneut Einwendungen (Urk. 11/89.1) und nahm Bezug auf einen Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2020 zuhanden der Generali (Urk. 11/90). Diese holte die nochmalige Stellungnahme von Dr. G.___ vom 25. Februar 2020 ein (Urk. 11/92) und informierte die Versicherte, nunmehr vertreten durch die H.___ AG, anschliessend mit Schreiben vom 13. März 2020 über das Festhalten an der Leistungseinstellung (Urk. 11/95).
Mit Schreiben vom 15. April 2020 wandte sich die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, abermals gegen den Entscheid der Generali (Urk. 11/97-97.2) und liess ein Zeugnis von Dr. A.___ vom 3. März 2020 beibringen, mit dem der Arzt ihr bis Mitte März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 16. März 2020 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine versuchsweise zu realisierende 20%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich attestierte (Urk. 11/97.4).
1.4 Am 31. Juli 2019 hatte sich die Versicherte auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 27/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, hatte die Angaben der Arbeitgeberin eingeholt (Urk. 27/9) und hatte durch Dr. A.___ den Bericht vom 17. Oktober 2019 (Urk. 27/10) und durch Dr. B.___ den Bericht vom 6. November 2019 verfassen lassen (Urk. 27/13). Des Weiteren hatte sie von der Klinik F.___, wo die Versicherte im April 2019 Abklärungen und Behandlungen aufgenommen hatte, den Bericht vom 31. Januar 2020 eingeholt (Urk. 27/15/1-3) und dabei Kenntnis erhalten von den vorangegangenen Konsultationsberichten vom 25. April/6. Mai 2019 (Urk. 27/15/4-7), vom 9. Juli 2019 (Urk. 27/15/8-9), vom 19. September 2019 (Urk. 27/13-15) und vom 14. Januar 2020 (Urk. 11/79 = Urk. 27/15/10-12); zudem liess sie sich den Bericht des Instituts I.___ vom 13. August 2019 über eine Magnetresonanztomographie des Schädels (Urk. 27/33) und den Bericht des Universitätsspitals J.___ vom 12. Mai 2020 über eine Konsultation in der Kopfwehsprechstunde (Urk. 27/28) zustellen.
Die Generali zog aufgrund der abermaligen Einwendungen vom 15. April 2020 die Akten der IV-Stelle bei (vgl. Urk. 11/110 und Urk. 11/124), erbat sich von Dr. B.___ den Verlaufsbericht vom 7. Juni 2020 (Urk. 11/105), holte beim zuständigen Rheumatologen der Klinik F.___, Chefarzt Dr. med. K.___, ebenfalls einen Bericht ein (Bericht vom 13. August 2020, Urk. 11/123-123.1) und nahm von den beiden Fachpersonen der C.___ die ergänzenden Ausführungen vom 30. September 2020 entgegen (Urk. 11/127). Im Rahmen des Beizugs der weiteren Akten der IV-Stelle erhielt die Generali sodann Kenntnis vom Vorbescheid vom 11. September 2020, mit dem die IV-Stelle die Versicherte über die geplante Ausrichtung einer Viertelsrente informierte (Urk. 27/41), von einem aktuellen Verlaufsbericht der Klinik F.___ vom 14. Oktober 2020 (Urk. 27/54); von einem Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts Klinik F.___ vom 23. Oktober 2020 über eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule (Urk. 27/58), vom neuen Vorbescheid vom 4. Januar 2021 betreffend die neu beabsichtigte Verneinung des Rentenanspruchs (Urk. 27/61), von verschiedenen, im Vorbescheidverfahren beigebrachten Berichten der Rheumaklinik des Universitätsspitals J.___ aus den Jahren 2012 und 2013 (Urk. 27/64/1-7) und schliesslich von der Verfügung vom 12. April 2021, mit der die IV-Stelle im Sinne ihres neuen Vorbescheids den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 27/73).
2. Nachdem Vergleichsgespräche erfolglos geblieben waren (vgl. die Korrespondenz in Urk. 11/145-150), liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Christoph Häberli mit Eingabe vom 1. Juni 2021 Klage gegen die Generali erheben (Urk. 1) mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2):
«Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 14.12.2019 bis zum 19.02.2021 CHF 92'741.46 zu bezahlen zzgl. Zins zu 5 % seit dem 19.02.2021;
unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten.»
Die Generali, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher, liess am 15. Oktober 2021 die Klageantwort erstatten (Urk. 9 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 10/1-13 und Urk. 11/1-160) und beantragen (Urk. 9 S. 2):
«1. Es sei die Klage vom 1. Juni 2021 vollumfänglich abzuweisen.
2. Im Falle der Gutheissung oder teilweisen Gutheissung der Klage sei die Beklagte zu ermächtigen, den der Klägerin zugesprochenen Betrag im Umfang der von der Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 18. Juni 2021 zurückgeforderten und zur Verrechnung gebrachten Summe mit befreiender Wirkung gegenüber der Klägerin an die Arbeitslosenkasse zu leisten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (zuzüglich Mehrwertsteuer).»
In der Replik vom 24. November 2021 (Urk. 15) liess die Klägerin die eingeklagte Forderung auf CHF 83'467.31 reduzieren (Urk. 15 S. 2) und im Übrigen an der Klage festhalten. Die Beklagte blieb in der Duplik vom 18. März 2022 (Urk. 20 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 21/14-19) bei ihren Anträgen (Urk. 20 S. 2). Mit Verfügung vom 21. März 2022 wurde die Duplik der Klägerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 22); anschliessend liess die Beklagte mit Eingabe vom 25. April 2022 (Urk. 25) die Akten ergänzen (Urk. 26/161-168).
Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 hatte die Klägerin beim Sozialversicherungsgericht auch Beschwerde gegen die rentenverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 12. April 2021 erhoben (Urk. 1 des Prozesses Nr. IV.2021.00332). Das Gericht zog mit Verfügung vom 28. April 2022 (Urk. 28) aus jenem Prozess die Akten der IV-Stelle bei (Urk. 27/1-79 des vorliegenden Verfahrens), gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Dossier der IV-Stelle im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens und gewährte der Klägerin ausserdem Einsicht in die zusätzlich eingereichten Akten der Beklagten. Die Klägerin liess mit Eingabe vom 18. Mai 2022 Stellung nehmen (Urk. 32); die Beklagte liess die angesetzte Frist unbenützt verstreichen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (Urk. 33) erhielt die Beklagte Kenntnis von der Stellungnahme der Klägerin vom 18. Mai 2022.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der kollektiven Taggeldversicherung, in der die Klägerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der Y.___ AG versichert war, handelt es sich um eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]; bis Ende 2015 Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]), die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) untersteht.
Neben dem VVG sind auf die Kollektivversicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Erwerbsausfall-Versicherung bei Krankheit in der Ausgabe 2012 (AVB) anwendbar (Urk. 10/4). Dies ergibt sich aus der Police vom 16. Dezember 2013 per 1. Januar 2014 (Urk. 10/3) und ist unbestritten.
1.2 Ebenfalls nicht strittig ist die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.
Nach der allgemeinen Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz örtlich zuständig. Konsumentinnen und Konsumenten haben sodann nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO die Wahl, am Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien zu klagen. Vertraglich stehen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person nach Art. 26 AVB als Gerichtsstand wahlweise der schweizerische Wohnsitz des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder der anspruchsberechtigten Person sowie der Gesellschaftssitz zur Verfügung. Da die Klägerin ihre Wohnadresse im Kanton Zürich hat, ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich gegeben, unabhängig davon, ob Krankentaggeld-Kollektivversicherungsverträge als Konsumentenverträge zu qualifizieren sind (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
1.3 Eingeklagt ist ein Betrag von Fr. 92'741.46 (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise von Fr. 83'467.31 (Urk. 15 S. 2). Damit wird die Streitwertgrenze für die einzelrichterliche Zuständigkeit von Fr. 30'000.-- überschritten, die für alle ab dem 1. Juni 2020 anhängig gemachten Klagen gilt (§ 11 Abs. 1 GSVGer). Die Beurteilung der Klage fällt daher in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts.
2. Strittig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten für die Zeit ab dem 14. Dezember 2019 Anspruch auf weitere Krankentaggelder hat.
3. Nach Art. 5.1 Satz 1 AVB wird das Taggeld für jeden Tag einer ärztlich festgestellten, mindestens 25 % betragenden Arbeitsunfähigkeit gewährt und bemisst sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2.4 AVB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1); bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Damit wird die Definition in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) übernommen.
Berechnungsgrundlage für die Taggeldhöhe ist im Falle von Arbeitnehmern nach Art. 8.2 Abs. 1 AVB der beitragspflichtige Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), jedoch höchstens Fr. 300'000.-- pro Person und Jahr. Für die Bemessung des Taggeldes massgebend ist nach Art. 8 Abs. 2 lit. d AVB für die ganze Dauer des Versicherungsfalles der letzte vor dem Versicherungsfall im versicherten Betrieb bezogene AHV-Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dieser Betrag wird auf ein volles Jahr umgerechnet und anschliessend durch 365 geteilt (Satz 2).
Der Versicherungsschutz beginnt für Arbeitnehmer gemäss Art. 12.1 Abs. 1 AVB am Tag, an dem sie die Arbeit im versicherten Betrieb antreten, frühestens jedoch am in der Police bezeichneten Vertragsbeginn (Satz 1). Nicht voll arbeitsfähige Personen sind für die gesundheitliche Beeinträchtigung, die für diese Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist, erst von dem Tag an versichert, an dem sie die Arbeit im versicherten Betrieb gemäss dem vertraglich vereinbarten Erwerbsgrad aufnehmen (Satz 2). Als nicht voll arbeitsfähig gilt nach Art. 12.1 Abs. 2 AVB, wer aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben muss (lit. a) oder wer Taggelder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bezieht (lit. b).
4.
4.1 Die Klägerin gab im Anmeldeformular zuhanden der IV-Stelle an, durch chronische Kopfschmerzen und Nackenbeschwerden sowie durch eine erosive Fingerpolyarthrose beeinträchtigt zu sein und als Folge der starken Schmerzen an Depressionen zu leiden (Urk. 27/2/6-7).
4.2
4.2.1 Aus einem Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals J.___ vom 3. April 2012 geht hervor, dass sich die Klägerin ein erstes Mal im Jahr 2011 wegen schmerzhafter Fingerschwellungen in ärztliche Behandlung begeben hatte und damals die Diagnose einer chronischen Polyarthritis in Form einer seronegativen rheumatoiden Arthritis gestellt worden war, ohne dass jedoch entzündliche Veränderungen (Synovitiden) hatten festgestellt werden können (Urk. 27/64/1+2). Die Schmerzen waren dannzumal unter medikamentöser Behandlung etwas zurückgegangen (Urk. 27/64/1 und Urk. 27/64/4); dafür hatten sich gemäss dem nachfolgenden Bericht vom 24. Januar 2013 vom Nacken ausgehende Dauerschmerzen manifestiert, die der zuständige Rheumatologe Prof. Dr. med. L.___ einer entzündlichen Mitbeteiligung der Halswirbelsäule zugeordnet hatte (Urk. 27/64/4-5). In einem weiteren Bericht vom 22. Mai 2013 sind mehr oder weniger unveränderte Beschwerden an den Händen und im Bereich des Nackens dokumentiert, und Prof. Dr. L.___ hatte an der Diagnose einer chronischen Polyarthritis festgehalten (Urk. 27/64/6-7).
Anlass für die Zuweisung der Klägerin an die Klinik F.___ im Frühjahr 2019 war gemäss deren erstem Bericht vom 25. April/6. Mai 2019 unter anderem ein Ereignis vom Januar 2019, bei dem die Klägerin beim Zusammenprall mit einer anderen Person auf einem Bahnhofareal den Kopf an einer Wand angeschlagen hatte; die Klägerin klagte danach über verstärkte Nacken- und Kopfschmerzen und über Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Obstruktionsgefühl der Ohren sowie auch über Parästhesien an den Händen und Füssen (Urk. 27/15/5). Dr. K.___ von der Klinik F.___ beschrieb in Analyse einer Magnetresonanztomographie vom Februar 2019 (Bericht nicht in den Akten) und von Funktionsaufnahmen vom April 2019 verschiedenste degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (Urk. 27/15/4+6), des Weiteren stellte er anhand von Röntgenaufnahmen der Hände eine degenerative Fingerpolyarthrose (Heberden- und Bouchard-Arthrosen) fest (Urk. 27/15/4+6). Dabei stellte er die damalige, in der Rheumaklinik des Universitätsspitals J.___ gestellte Diagnose einer Polyarthritis in Frage und wies hierzu auf die nach wie vor nicht objektivierbaren Synovitiden hin sowie darauf, dass die Beschwerden unter entzündungshemmender Medikation (Prednisolon) unverändert geblieben seien (Urk. 27/15/7). Dementsprechend interpretierte er die Beschwerden nunmehr im Rahmen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms (Urk. 27/15/6).
Im Rahmen der anschliessenden Behandlung führten Infiltrationen im Facettengelenk C3/4 zu einer Reduktion der Schmerzen, die sich jedoch gemäss den weiteren Berichten der Klinik F.___ vom 9. Juli und vom 19. September 2019 als lediglich vorübergehend erwies (Urk. 27/15/9 und Urk. 27/15/14). Dr. K.___ sah sich daher im September 2019 und im Januar 2020 in der Auffassung bestärkt, dass die Schmerzsymptomatik nicht entzündlichen Ursprungs, sondern myofaszialer Natur sei (Urk. 27/15/14 und Urk. 27/15/11), und schloss die Behandlung im Januar 2020 einstweilen ab (Urk. 27/15/11).
4.2.2 In Bezug auf die Kopfschmerzen fand im Mai 2020 eine zusätzliche Abklärung in der Kopfwehsprechstunde des Universitätsspitals J.___ statt. Die medizinischen Fachpersonen nahmen hierbei die Angaben der Klägerin entgegen, wonach nach dem Ereignis vom Januar 2019 neuartige, von Licht- und Lärmempfindlichkeit mit Übelkeit und Erbrechen begleitete Kopfschmerzen aufgetreten seien, die im weiteren Verlauf in der Frequenz zugenommen hätten (Urk. 27/28/1+3+4). Angesichts dessen, dass die Magnetresonanztomographie des Schädels vom August 2019 keine strukturelle Läsion als deren Ursache ergeben hatte (Urk. 27/33), beurteilten die Fachpersonen die Schmerzen am ehesten als Ausdruck einer Migräne und als Folge eines Medikamentenübergebrauchs und rieten therapeutisch zu einer Schmerzmittelreduktion und zu Entspannungsübungen und Ausdauersport (Urk. 27/28/4).
Anlässlich der erneuten Konsultation in der Klinik F.___ vom Herbst 2020 standen die Kopfschmerzen dann offenbar nicht mehr im Vordergrund. Dr. K.___ erwähnte im Bericht vom 14. Oktober 2020 im Gegensatz zu seinem Bericht vom 14. Januar 2020 (vgl. Urk. 27/15/11) keine entsprechenden Klagen mehr, sondern befasste sich mit der geklagten Schmerzzunahme am Nacken sowie an den Armen und Händen. Dabei hielt er an der Einstufung der Schmerzen als myofaszial fest, erkannte erneut keine Indizien für eine artikuläre Entzündungsaktivität und empfahl ebenfalls regelmässige Ausdaueraktivitäten (Urk. 27/54/2). Zum Ausschluss einer zervikalen Myelonkompression wurde jedoch auf Veranlassung von Dr. K.___ (Urk. 27/54/2) die weitere Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 23. Oktober 2020 durchgeführt, die wiederum zahlreiche degenerative Veränderungen sichtbar machte (Urk. 27/58).
4.2.3 Neben den beschriebenen körperlichen Befunden und Beschwerden führte Dr. A.___ in seinem Anfangszeugnis zuhanden der Beklagten vom 31. Juli 2019 eine depressive Episode auf, deren Symptomatik im Februar 2019 aufgetreten sei, und wies darauf hin, dass die Klägerin seit der Kindheit an rezidivierenden depressiven Episoden leide (Urk. 11/51). Dr. B.___, an den Dr. A.___ die Klägerin im April 2019 überwiesen hatte (vgl. Urk. 27/13/2+3), stellte im Bericht an die Beklagte vom 14. Juli 2019 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.10 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10]) und sah als Auslöser dafür zum einen eine Überforderung am Arbeitsplatz und zum andern eine Reaktivierung der Halswirbelsäulenbeschwerden nach dem Ereignis vom Januar 2019 (von ihm als Bagatelltrauma bezeichnet; Urk. 11/45).
Im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 6. November 2020 legte Dr. B.___ näher dar, bei der Behandlungsaufnahme habe sich ein mittelgradiger depressiver Zustand mit Müdigkeit und Schlafstörungen sowie sozialem Rückzug gezeigt und die Klägerin habe den Tag damals hauptsächlich im Bett verbracht und auch keine Hausarbeiten mehr verrichtet. Unter medikamentöser Behandlung sei es jedoch vom Mai bis im August 2019 zu einer deutlichen Stabilisierung der depressiven Symptomatik gekommen; die Klägerin fühle sich nunmehr deutlich besser und sei bei aufgehellter Stimmung wieder dazu in der Lage, den Tag zu strukturieren (Urk. 27/13/3). Demgemäss begrenzte Dr. B.___ die Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode auf den Zeitraum von Februar bis August 2019 (Urk. 27/13/3) und hielt fest, danach hätten die körperlichen Beschwerden mit Nacken- und Kopfschmerzen, einem diffusen Schwindelgefühl und Konzentrationsstörungen im Vordergrund gestanden und die Klägerin wirke zwar noch affektiv gedrückt deswegen, insgesamt aber nicht mehr stark depressiv (Urk. 27/13/3+4). Die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ wurde in der Folge am 24. Februar 2020 eingestellt, und Dr. B.___ berichtete der Beklagten am 7. Juni 2020, die Angaben im Bericht an die IV-Stelle vom 6. November 2020 (richtig 2019) entsprächen dem letzten Stand seines Wissens (Urk. 11/105).
4.3 Die diagnostische Einordnung der gesundheitlichen Problemkreise durch den Rheumatologen Dr. K.___ von der Klinik F.___ und die medizinischen Fachpersonen der Kopfwehsprechstunde des Universitätsspitals J.___ auf der einen Seite und den Psychiater Dr. B.___ auf der anderen Seite leuchtet ein.
Was die rheumatologische Problematik betrifft, so setzte sich Dr. K.___ im Rahmen von wiederholten Konsultationen eingehend mit den Aufzeichnungen der Rheumaklinik des Universitätsspitals J.___ über die Untersuchungen und Behandlungen in den Jahren 2011 bis 2014 auseinander, setzte seine eigenen Feststellungen in Bezug dazu und überprüfte auch diese immer wieder. Seine Beurteilung, wonach entgegen der ursprünglichen Vermutung kein entzündliches rheumatologisches Leiden vorliege, erscheint daher als fundiert, und die Diagnosen eines chronischen spondylogenen Schmerzsyndroms mit verschiedensten degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule und einer idiopathischen erosiven Fingerpolyarthrose (zuletzt Urk. 27/54) sind gut abgestützt. Des Weiteren ist auch die Beurteilung der Kopfschmerzproblematik als migräniform und teilweise medikamentös bedingt durch die Fachleute der Universitätsklinik M.___ angesichts von fehlenden strukturellen Ursachen plausibel. Schliesslich ist die Besprechung, die Dr. K.___ nach Vorliegen der Magnetresonanztomographie vom 23. Oktober 2020 vorgesehen hatte (vgl. Urk. 27/54/2), zwar nicht in den Akten dokumentiert. Allerdings wurde im Bericht über die Ergebnisse der Magnetresonanztomographie (Urk. 27/58) zwar auf Wurzelkompressionen und eine leichte Kompression des Myelons auf der Höhe C5/6 hingewiesen, eine Myelopathie wurde jedoch verneint. Damit ist davon auszugehen, dass die Aufnahme vom Oktober 2020 gegenüber derjenigen vom Februar 2019 (vgl. die jeweilige Beschreibung durch Dr. K.___ in seinen Berichten, zuletzt in Urk. 27/54/1) keine namhaften Veränderungen sichtbar gemacht hat. Aus den konsiliarärztlichen Ausführungen von Dr. E.___ (C.___) zuhanden der Beklagten vom 25. November 2019 (Urk. 11/71) lässt sich hingegen schon deshalb in diagnostischer Hinsicht nichts Zusätzliches oder Abweichendes ableiten, weil dieser Arzt abgesehen von der Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom Februar 2019 über keine medizinischen Vorakten verfügte (vgl. Urk. 11/71.1+4). Seine Beurteilung, es seien keine Diagnosen zu stellen, welche die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit begründeten (Urk. 11/71.4), basiert vielmehr allein auf einer kursorischen Funktionsprüfung des Bewegungsapparates und einer kursorischen Erhebung des Neurostatus und somit auf unvollständigen Grundlagen. Dies monierte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2020 (Urk. 11/90) zu Recht, und auch die entsprechende Rüge der Klägerin (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 11/76-76.1, Urk. 15 S. 3) ist begründet. Die ergänzenden Ausführungen vom 30. September 2020 sodann, für die den Fachpersonen der C.___ nunmehr die Akten zur Verfügung standen (Urk. 11/127), setzen sich mit den Befunden und den Diagnosen nicht auseinander, sondern nehmen nur Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit. Darauf ist nachfolgend noch näher einzugehen.
Hinsichtlich der psychischen Problematik sind die Ausführungen des behandelnden Dr. B.___ ebenfalls einlässlich. Der Psychiater nahm im Bericht vom 6. November 2019 zunächst Bezug auf die Entwicklung des Leidens seit der Kindheit, als die Klägerin durch einen sexuellen Übergriff und den Suizid ihrer Grossmutter traumatisiert worden sei und danach immer wieder mit depressiven Phasen gekämpft habe, vorerst jedoch ohne sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, und beschrieb danach gut verständlich den Verlauf der aktuellen depressiven Episode mit allmählicher Besserung infolge der Behandlung (Urk. 27/13/3+4). Auf seine Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Zeitraum von Februar bis August 2019 kann daher gleichermassen abgestellt werden. Wiederum liefern hingegen die konsiliarärztlichen Ausführungen von Dr. D.___ (C.___) zuhanden der Beklagten vom 25. Juli 2019 (11/75) keine Erkenntnisse, welche die Beurteilung von Dr. B.___ ergänzen oder in Frage stellen würden, da auch Dr. D.___ nicht über Vorakten verfügte (vgl. Urk. 11/75.1) und keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater nahm. Wenn Dr. D.___ demnach ausführte, es liege aktuell höchstens eine leichte depressive Episode ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 11/75.6), so spricht dies nicht gegen die detailliertere, einen längeren Zeitraum berücksichtigende Diagnostik durch Dr. B.___. In Bezug auf die ergänzenden Ausführungen der Fachpersonen der C.___ vom 30. September 2020 gilt wiederum das vorstehend Dargelegte.
Nach dem Gesagten haben die behandelnden Ärzte die Befunde ausführlich erhoben und analysiert, und die daraus abgeleiteten Diagnosen erscheinen als zuverlässig. Allein für Befunderhebung und Diagnostik bedarf es daher keiner weiteren medizinischen Abklärungen. Insoweit kann der Beurteilung von Dr. G.___ vom 31. Januar 2020 (Urk. 11/81) gefolgt werden.
5.
5.1 Was die Auswirkungen der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen betrifft, so war der Hausarzt Dr. A.___ offenbar zunächst von einer lediglich kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hatte der Klägerin in zwei Zeugnissen vom 22. Februar und vom 8. März 2019 ab dem 28. Februar beziehungsweise ab dem 15. März 2019 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Urk. 11/24 und Urk. 11/2.1). In den nachfolgenden Zeugnissen verlängerte er jedoch sein Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit mehrmals und schob selbst die Attestierung einer 50%igen Teilarbeitsfähigkeit immer wieder hinaus (vgl. Urk. 11/4+9+12+18+32+43+50+53+63). Im Dezember 2019 schliesslich ging er nochmals von der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab dem 17. Januar 2020 aus (Urk. 11/76.2), verschob jedoch auch diesen Zeitpunkt im Januar 2020 und im Februar 2020 (Urk. 11/78+88) und attestierte der Klägerin schliesslich ab dem 16. März 2020 fortgesetzt eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine versuchsweise zu realisierende 20%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich (Urk. 11/96+97.4+102+116+136+144), letztmals am 1. März 2021 (Urk. 11/154).
Aus fachärztlicher Sicht hielt der Rheumatologe Dr. K.___ in seinem ersten Bericht vom 25. April/6. Mai 2019 fest, die Klägerin sei seit Ende Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 27/15/5+7). In den nachfolgenden Behandlungsberichten war die Arbeitsfähigkeit nicht mehr Gegenstand von Ausführungen; im Bericht an die IV-Stelle vom 31. Januar 2020 gab Dr. K.___ jedoch an, die verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule schränke das Einnehmen längerer Zwangshaltungen und die Tolerierung monoton-statischer Belastungen ein und mache vermehrte Pausen erforderlich (Urk. 27/15/2). Mit diesen Hinweisen kam er zum Schluss, dass für eine bestmöglich angepasste Tätigkeit aus somatisch-rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % erreichbar sein sollte und die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin somit zu mindestens 4-5 Stunden pro Tag zumutbar sei, falls bei der Arbeit regelmässige Pausen zum Durchbewegen gewährleistet seien (Urk. 27/15/2). Im Bericht an die Beklagte vom 13. August 2020 wiederholte Dr. K.___ diese Einschätzung und erklärte, wie schon im Bericht an die IV-Stelle vom 31. Januar 2020, sie gelte unter dem Vorbehalt, dass die psychische Situation mit rezidivierenden depressiven Episoden der Realisierbarkeit nicht entgegenstehe (Urk. 11/123123.1; vgl. Urk. 27/15/2). Der Psychiater Dr. B.___ sodann bemerkte im Bericht vom 6. November 2019 bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit, dass die Klägerin ab Anfang November für eine teilweise Arbeitsfähigkeit und eine langsame Reintegration bereit sein sollte, dass dies allerdings am bisherigen Arbeitsplatz aus somatischen Gründen nicht möglich zu sein scheine (Urk. 27/13/4).
5.2 Entgegen der Beurteilung von Dr. D.___ und Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 30. September 2020 (Urk. 11/127.9), der Dr. G.___ in den Stellungnahmen vom 31. Januar und vom 25. Februar 2020 folgte (Urk. 11/81 und Urk. 92) und auf die sich auch die Beklagte stützte (Urk. 9 S. 5 f., Urk. 20 S. 4 f.), kann aus dem Vorbehalt von Dr. K.___ hinsichtlich psychisch bedingter Einschränkungen nicht geschlossen werden, der Rheumatologe attestiere der Klägerin aus der Sicht seines Fachgebietes keine namhaften Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Denn Dr. K.___ nahm bei der Attestierung der mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf die somatisch-rheumatologische Seite der Problematik Bezug. Wenn er dabei den zumutbaren Tätigkeitsumfang von 50 % beziehungsweise 45 Stunden im Tag als das Mindestmass bezeichnete, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass er ohne Weiteres eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100 % als realisierbar erachtete. Nicht nur hob nämlich Dr. K.___ die Notwendigkeit regelmässiger Pausen hervor, sondern es gilt auch zu beachten, dass sich die Symptomatik nicht nur in Verspannungen und Schmerzen in der Halswirbelsäule, sondern zusätzlich in häufigen Kopfschmerzen mit Begleiterscheinungen manifestierte.
Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. K.___ leuchtet daher ein. Von zusätzlich einschränkenden Auswirkungen aufgrund der psychischen Problematik ist hingegen nicht auszugehen, nachdem die depressiven Symptome im Laufe des August 2019 abgeklungen waren. Denn Dr. B.___ schloss im Bericht vom 6. November 2019 zwar nicht aus, dass die geklagten Konzentrationsstörungen und der diffuse Schwindel durch psychische Faktoren mitbedingt sein könnten, ein Zusammenhang mit der Halswirbelsäulenproblematik erschien ihm jedoch klar (Urk. 27/13/5), und er hielt ausserdem fest, dass die aktuell noch bestehende Arbeitsunfähigkeit überwiegend somatisch begründet sein dürfte (Urk. 27/13/6). Soweit Dr. B.___ der Klägerin unter diesen Umständen auch ab September 2019 noch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestierte (Urk. 27/13/4), so trägt ihr das Zumutbarkeitsprofil von Dr. K.___ entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 15 S. 4) schon genügend Rechnung. Das Gleiche gilt hinsichtlich einer allfälligen psychischen Komponente des Schmerzbildes, die Dr. K.___ unter dem Hinweis auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vermutete (Urk. 27/15/5+9+11+14), da die rheumatologischerseits empfohlenen Reduktionen in der Belastung dazu geeignet sind, den myofaszialen Schmerzen in ihrer Gesamtheit entgegenzuwirken. Auch eine höhere Einschränkung aufgrund einer reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 15 S. 5), ist nicht gerechtfertigt, sondern diese Reduktion ist mit dem Zugestehen vermehrter Pausen abgegolten.
5.3 Erscheint somit das Zusammenwirken von somatischen und psychischen Faktoren mit den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. K.___ und Dr. B.___ als ausreichend berücksichtigt, so kann auch dafür auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden.
5.4 Bei der Konkretisierung der massgebenden Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % beziehungsweise mindestens 4-5 Stunden im Tag rechtfertigt es sich, die 5 Stunden an der oberen Grenze des gesteckten zeitlichen Rahmens einzusetzen, was bei der regulären 40-Stunden-Woche im Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG (vgl. Urk. 27/9/2) einem Pensum von 60 % entspricht. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass es sich bei den Angaben von Dr. K.___ zur Arbeitsfähigkeit um Mindestwerte handelt, ohne dass diese Werte über Gebühr überschritten würden.
Nicht massgebend ist hingegen auf der einen Seite das Attest einer darüber hinausreichenden Arbeitsfähigkeit durch die medizinischen Fachpersonen der C.___. Auf der anderen Seite kann aber auch auf die hausärztlichen Atteste einer höheren Arbeitsunfähigkeit durch Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Denn das Vorgehen von Dr. A.___, die 100%ige oder 80%ige Arbeitsunfähigkeit entgegen der ursprünglichen Einschätzung und ohne entscheidende Zustandsveränderung immer wieder zu verlängern, lässt erkennen, dass er sich, wie Dr. G.___ am 25. Februar 2020 plausibel festhielt (Urk. 11/92), vor allem auf die subjektiven Angaben der Klägerin stützte, was indessen aus versicherungsrechtlicher Sicht zu einseitig ist.
Zusammengefasst war die Klägerin damit vom 21. Februar bis Ende August 2019 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, und ab September 2019 war sie für die angestammte Tätigkeit und für vergleichbare Tätigkeiten wieder zu 60 % arbeitsfähig. Diese 60%ige Arbeitsfähigkeit erstreckt sich auf den gesamten von der Klage umfassten Zeitraum bis zum 19. Februar 2021 (vgl. Urk. 1 S. 2), da Änderungen in diesem Zeitraum nicht ersichtlich sind.
6.
6.1 Zu prüfen ist weiter, was aus der massgebenden 60%igen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der in der angestammten Tätigkeit für den Anspruch der Klägerin auf Taggelder gegenüber der Beklagten abzuleiten ist.
6.2 Die Beklagte liess geltend machen, die Klägerin erreiche bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % oder 60 % im Rahmen ihres 60%-Pensums die anspruchserhebliche Mindesteinschränkung von 25 % nicht und habe deshalb auch dann keinen Anspruch auf weitere Taggelder, wenn auf die Zuschreibung einer vollen Arbeitsfähigkeit durch die medizinischen Fachleute der C.___ nicht abgestellt werden könnte (Urk. 9 S. 9, Urk. 20 S. 5). Demgegenüber liess die Klägerin die Ansicht vertreten, die attestierte Teilarbeitsunfähigkeit sei am Pensum von 60 % zu messen, und eine Arbeitsunfähigkeit von beispielsweise 50 % führe dementsprechend auch im 60%-Pensum zu einer nur 50%igen Leistungsfähigkeit (Urk. 15 S. 4).
6.3 Wie die Beklagte zutreffend bemerken liess (Urk. 20 S. 5), legte Dr. K.___ die Arbeitsfähigkeit nicht nur als Prozentzahl fest, sondern umschrieb sie zusätzlich als Anzahl Arbeitsstunden, welche die Klägerin pro Tag zu leisten vermöge. Diese Umschreibung lässt die klägerische Interpretation, wonach die Arbeitsfähigkeit im 60%-Pensum im gleichen Verhältnis reduziert sei wie im 100%-Pensum, nicht zu. Vielmehr ist die Klägerin bei der 60%igen Arbeitsfähigkeit, von der nach den vorstehenden Erwägungen auszugehen ist, in ihrem 60%-Pensum nicht als eingeschränkt zu erachten; bezogen auf dieses Pensum besteht keine Arbeitsunfähigkeit. Allein deswegen lässt sich der Anspruch der Klägerin auf Taggelder in der strittigen Zeit ab dem 14. Dezember 2019 aber noch nicht verneinen, sondern es stellt sich die Frage, wie der Begriff der mindestens 25%igen Arbeitsunfähigkeit in den AVB der Beklagten auszulegen ist.
Der Wortlaut von Art. 5.1 AVB gibt hierzu keinen Aufschluss; es wird darin kein Pensum genannt, auf das sich die 25%ige Einschränkung beziehen muss. Zu beachten ist jedoch, dass die zur Diskussion stehende Versicherung als Erwerbsausfall-Versicherung bezeichnet ist (Urk. 10/4 S. 1); die Versicherung soll also dann zum Zug kommen, wenn die versicherte Person krankheitsbedingt eine Erwerbseinbusse erleidet. Dieses Prinzip ist im Vertragstext aus der Regelung zum Beginn der Versicherungsdeckung in Art. 12.1 AVB ersichtlich: Wer für das vereinbarte Pensum nicht voll arbeitsfähig ist, ist erst von dem Tag an versichert, an dem er die Arbeit im vereinbarten Pensum aufnehmen kann. Aus dieser Regelung zum Versicherungsbeginn ist abzuleiten, dass es für den Eintritt des Versicherungsfalles - definiert als Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 142 III 671 E. 3) - und den daraus resultierenden Anspruch auf Taggelder einer Arbeitsunfähigkeit bedarf, die das vereinbarte Teilzeitpensum beschlägt; nur wer für dieses Teilzeitpensum ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird, büsst die Fähigkeit ein, durch den Einsatz der Arbeitskraft den vereinbarten, vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen Lohn zu erzielen, der in Art. 8.2 Abs. 2 lit. d AVB zur Taggeldbemessungsgrundlage erklärt wird.
In der vorliegend zur Diskussion stehenden Krankentaggeldversicherung nach dem VVG verhält es sich demnach anders als im Bereich der Invalidenversicherung, die nicht nur die Erwerbeinbusse, sondern auch Einschränkungen in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich entschädigt (vgl. Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und auch anders als im Bereich der Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), wo im Falle eines Teilzeitpensums eine tatsächliche Erwerbseinbusse nicht zwingende Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, sondern der Verlust der Fähigkeit, vollzeitlich erwerbstätig zu sein, massgebend ist (vgl. BGE 145 V 370 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 475 E. 2).
6.4 Das Pensum, das die Klägerin bei der Y.___ AG seit September 2018 versah, belief sich gemäss der Meldung der Arbeitgeberin an die Beklagte vom 1. April 2019 auf 60 % (Urk. 11/3; vgl. auch die Mitteilung der Arbeitgeberin an die IV-Stelle in Urk. 27/57). Nur im Rahmen dieses Pensums war die Klägerin somit bei der Beklagten taggeldversichert. In diesem Pensum war sie indessen gemäss dem Dargelegten in der strittigen Zeit vom 14. Dezember 2019 bis zum 19. Februar 2021 nicht arbeitsunfähig, und sie hat demgemäss in diesem Zeitraum gestützt auf die vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf Taggelder aus der zur Diskussion stehenden Kollektivversicherung.
Soweit die Klägerin darauf hinweisen liess, dass sie schon seit Jahren nicht mehr dazu in der Lage sei, ihre Tätigkeit vollzeitlich auszuüben (Urk. 15 S. 5), und im Beschwerdeverfahren betreffend die rentenverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 12. April 2021 vorbringen liess, die Pensumsreduktion bei der Y.___ AG von 80 % auf 60 % per September 2018 sei aus Krankheitsgründen erfolgt, kann es darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommen. Denn für eine Beanspruchung von Taggeldern für eine Einbusse in diesem Umfang hätte unter Fortführung des 80%-Pensums eine entsprechende Meldung an die Beklagte ergehen müssen, was indessen nicht geschehen ist.
6.5 Mangels Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum kann die Klägerin sodann auch aus der angerufenen Koordinationsregelung für arbeitslose Personen in Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 KVG (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 15 S. 4) nichts für sich ableiten, da diese Regelung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankentaggelder besteht.
7. Damit ist die Klage abzuweisen. Auf die Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der Leistung von Nachzahlungen an die Arbeitslosenkasse (Urk. 9 S. 11 f., Urk. 20 S. 6 f.) muss daher nicht mehr eingegangen werden.
8. Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldversicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).
9. Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von anderen Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Nach der Praxis des Bundesgerichts steht dem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsträger grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013, E. 5). Die Beklagte liess sich jedoch im vorliegenden Verfahren durch einen externen Anwalt vertreten und hat somit für ihr Obsiegen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Aufgrund der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung, die der Beklagten zuzusprechen ist, ermessensweise auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Rechtsanwalt Thomas Locher
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel