Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2021.00022
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 17. Mai 2022
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, führte seit 12. September 2013 als Inhaber des Einzelunternehmens «Y.___» im Bereich Verkauf und Reparaturen von Fahrrädern eine selbständige Erwerbstätigkeit aus und war im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversicherungsvertrages bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) als Betriebsinhaber mit einem im Voraus vereinbarten festen Lohn für ein Taggeld bei Krankheit und Unfall versichert gewesen (Urk. 7/80), als er am 11. Januar 2017 der Generali eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen Krankheit ab 20. Dezember 2016 meldete (Urk. 7/1). Am 27. Dezember 2016 bezog der Versicherte von der Generali Taggeldleistungen für die Zeit vom 23. Juni bis 22. Juli 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 3'945.10 und für die Zeit vom 22. August bis 25. September 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 8'629.95 (Urk. 2/12).
1.2 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 Urk. 2/13) teilte die Generali dem Versicherten mit, dass sie den Versicherungsvertrag betreffend die kollektive Krankentaggeldversicherung kündige, und dass der Versicherungsschutz 14 Tage nach Erhalt des Schreibens erlöschen werde. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 (Urk. 2/11) sprach die Generali dem Versicherten Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 20. Dezember 2016 bis 24. Januar 2017 und für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 25. Januar bis 10. Februar 2017 im Betrag von insgesamt Fr. 7'520.40 zu. Am 14. Februar 2017 richtete die Generali dem Versicherten Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 20. Dezember 2016 bis 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 7'520.40 aus (Urk. 7/4).
1.3 In der Folge vereinbarten der Versicherte und die AXA Versicherungen AG am 12. September 2017 einen Krankentaggeldversicherungsvertrag für das gesamte Personal des Einzelunternehmens des Versicherten. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 (Urk. 2/21 = Urk. 7/15) teilte die AXA Versicherungen AG dem Versicherten mit, dass sie infolge Täuschung an den Krankenversicherungsvertrag nicht gebunden sei. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (Urk. 2/22) verneinte die Generali einen Anspruch des Versicherten auf Krankentaggeldleistungen unter dem Titel eines Rückfalls oder demjenigen eines neuen Versicherungsfalles mit dem Hinweis auf eine am 29. Dezember 2016 erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrages.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen die Generali Klage und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 20. April 2017 bis 28. Februar 2019 Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung im Betrag von insgesamt Fr. 64'330.10, zuzüglich Zins von 5 % seit den jeweiligen Fälligkeiten, zu bezahlen (S. 2).
Mit Eingabe vom 3. August 2021 (Klageantwort; Urk. 6) beantragte die Generali, die Klage sei in dem den Betrag von Fr. 13'487.40 übersteigenden Umfang der Klagesumme abzuweisen (S. 2).
2.2 Mit Replik vom 14. Oktober 2021 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinem klageweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 2). Mit Duplik vom 16. November 2021 (Urk. 14) hielt die Beklagte an ihrem mit der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 (Urk. 15) wurde dem Kläger von der Duplik vom 16. November 2021 Kenntnis gegeben, und es wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, um dem Gericht mitzuteilen, falls sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschen. Die Parteien haben sich dazu innert Frist nicht vernehmen lassen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 138 III 2 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1; 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558).
1.3 Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indes nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Sie dürfen dabei nur nicht rechtswidrig vorgehen (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kommt ihnen mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und 125 III 231 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).
1.4
1.4.1 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertraggesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss den in Art. 103a nVVG geregelten Übergangsbestimmungen zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 19. Juni 2020 gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b).
1.4.2 In Bezug auf die übrigen, nicht in Art. 103a nVVG erwähnten geänderten gesetzlichen Bestimmungen bemisst sich der zeitliche Geltungsbereich nach den für das gesamte Privatrecht massgeblichen intertemporalen Grundsätzen im Schlusstitel des ZGB (Art. 1 ff. SchlT ZGB; Urteil des Bundesgerichts 4A_6/2009 vom 11. März 2009 E. 2.5.1). Gemäss Art. 1 SchlT ZGB werden die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes eingetreten sind, auch nachher gemäss den Bestimmungen des Rechts beurteilt, die zur Zeit des Eintritts dieser Tatsachen gegolten haben (Abs. 1). Die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingetretenen Tatsachen werden dagegen nach diesem beurteilt (Abs. 3). Diese Regelung bringt den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen zum Ausdruck (BGE 133 III 105 E. 2.1.1). Danach bleiben Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begründet worden sind und in diesem Zeitpunkt noch bestehen, auch danach unverändert gültig, soweit das intertemporale Recht nichts Anderes vorsieht (BGE 133 III 105 E. 2.1.1 und 126 III 421 E. 3c/cc). Vom Grundsatz der Nichtrückwirkung sehen Art. 2 - 4 SchlT ZGB verschiedene Ausnahmen vor. So finden nach Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellten Bestimmungen eines Gesetzes mit dessen Inkrafttreten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz (Übergangsrecht) eine Ausnahme nicht vorgesehen hat. Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechts, die nach der Auffassung des neuen Rechts der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr (Art. 2 Abs. 2 SchlT ZGB). Die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit rechtfertigen die rückwirkende Anwendung einer Norm vielmehr erst, wenn diese zu den Grundpfeilern der heutigen Rechtsordnung gehört. Zudem muss das öffentliche Interesse an der Durchsetzung dieser Norm gegenüber dem Interesse am Schutz des Vertrauens in erworbene Rechtspositionen überwiegen, weshalb das Gericht bei der Anwendung von Art. 2 SchlT ZGB eine Interessenabwägung vorzunehmen hat (BGE 133 III 105 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_6/2009 vom 11. März 2009 E. 2.5.3). Gemäss Art. 3 SchlT ZGB sind Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, nach dem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind. Daraus ergibt sich e contrario, dass für vertraglich erworbene Rechte bei Rechtsänderungen der Grundsatz der Nichtrückwirkung nach Art. 1 SchlT ZGB gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_6/2009 vom 11. März 2009 E. 2.5.4). Nach Art. 4 SchlT ZGB stehen sodann alle Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechts kein rechtlich geschützter Anspruch begründet worden war, in Bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht.
1.4.3 Gemäss Art. 50 SchlT ZGB behalten Verträge, die vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes abgeschlossen wurden, ihre Gültigkeit, auch wenn ihre Form den Vorschriften des neuen Rechts nicht entspricht. Diese Regelung gilt zur Wahrung der Rechtssicherheit auch dann, wenn die nach Vertragsschluss in Kraft getretenen Formvorschriften der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit wegen eingeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts 4A_6/2009 vom 11. März 2009 E. 2.5.5; BGE 45 II 43 E. 1).
1.4.4 Da vorliegend die Wirkungen von Tatsachen, welche sich vor dem Inkrafttreten des nVVG ereignet haben, und Rechtspositionen aus Rechtsverhältnissen, welche vor dem Inkrafttreten des nVVG begründet wurden, im Streite stehen, sind vorliegend grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften des VVG anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.5 Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im Versicherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729).
1.6 Gemäss Art. 42 VVG sind, wenn nur ein Teilschaden eingetreten ist und dafür Ersatz beansprucht wird, sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten (Abs. 1), wobei die Haftung des Versicherers 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde, erlischt (Abs. 2).
Bei Art. 42 Abs. 1-2 VVG handelt es sich um zwingendes Recht im Sinne von Art. 98 VVG, wonach nur vertraglich vereinbarte Abweichungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers zulässig sind. Da der Rücktritt vom Vertrag gemäss Art. 42 Abs. 2 VVG nur für die Zukunft wirkt, handelt es sich dabei entgegen dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 VVG um eine Kündigung des Vertrags (Jürg Nef, in: Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 42 VVG N. 7 f.). Bei der Auszahlung der Entschädigung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 VVG ist die vollständige Tilgung der Schuld des Versicherers zu verstehen. Wenn der Versicherer mehrere Zahlungen zu leisten hat, ist damit die letzte geschuldete Zahlung gemeint (Nef, a.a.O. Art. 42 VVG N. 18). Beim Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung handelt es sich um den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Versicherungsnehmers (Pascal Grolimund/Alain Villard, in: Basler Kommentar VVG Nachführungsband, Basel 2012, Art. 42 VVG ad N. 19).
1.7 Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Das Gericht legt demzufolge die Kraft eines Beweismittels nach seiner Überzeugung fest und befindet frei von Beweisregeln, nach seiner eigenen Überzeugung darüber, ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft (BGE 137 III 266 E. 3.2; Franz Hasenböhler, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zu ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 157 ZPO N 8). Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Franz Hasenböhler, a.a.O., Art. 157 ZPO N 45).
1.8 Gemäss der Rechtsprechung zum Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls (BGE 130 II E. 3.1) hat nach Art. 8 ZGB, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (vgl. BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Demnach hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (vgl. Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1).
1.9 Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Dabei wird in dem Sinne eine Beweisnot vorausgesetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass namentlich bei der Diebstahlversicherung in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des Beweismasses rechtfertigt (Art. 40 VVG; BGE 130 III 321 E. 3.1). Dies gilt indes gemäss der Rechtsprechung nicht für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Diesbezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1). Dabei gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 4A_37/2010 vom 13. April 2010 E. 4.2; BGE 130 III 321 E. 3.2 und 141 III 569 E. 2.2.).
2.
2.1 Der Kläger beantragte für den Zeitraum vom 20. April 2017 bis 28. Februar 2019 Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 64'330.10 (zuzüglich Zins von 5 %; Urk. 1 S. 2) für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 20. bis 21. April und vom 11. bis 31. Mai 2017, für eine solche von 80 % vom 1. bis 4. Juni 2017, für eine solche von 50 % vom 5. Juni bis 31. Juli 2017, für eine solche von 100 % vom 5. Oktober bis 19. November 2017, für eine solche von 80 % vom 20. November bis 17. Dezember 2017 (Urk. 1 S. 8), für eine solche von 60 % vom 18. Dezember 2017 bis 1. Januar 2018, für eine solche von 100 % vom 2. bis 22. Januar 2018, für eine solche von 60 % vom 23. Januar bis 11. März 2018 sowie für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 12. März bis 9. Juli 2018 und vom 29. Oktober bis 11. November 2018 sowie vom 5. bis 28. Februar 2019 (Urk. 1 S. 9).
In der Replik vom 14. Oktober 2021 (Urk. 11) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Beklagte bei der (teilweisen) Anerkennung der Klage zu behaften sei, dass indes auch für den restlichen eingeklagten Zeitraum ein Taggeldanspruch ausgewiesen sei. Es sei sowohl in Bezug auf die Rücken- als auch die Ellenbogenbeschwerden von einem Rückfall auszugehen, wobei die Arbeitsfähigkeit bereits ab Mai 2017 durch die Ellenbogenbeschwerden beeinträchtigt worden sei (S. 4).
2.2 Hiergegen brachte die Beklagte in der Klageantwort vom 3. August 2021 (Urk. 6) vor, dass der Kläger in den Jahren 2015 und 2016 wegen Rückenbeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, wobei er ab 26. Juni 2016 wieder im vollzeitlichen Umfang gearbeitet habe, und dass er erst ab 5. Oktober 2017 auf Grund von Ellenbogenbeschwerden arbeitsunfähig gewesen sei (S. 4). Da der Versicherungsvertrag am 29. Dezember 2016 gekündigt worden sei, habe für die Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Schadenfalls der Ellenbogenproblematik in der Zeit ab 5. Oktober 2017 keine Deckung mehr bestanden (S. 5). Da die letzten Taggeldleistungen am 14. Februar 2017 ausbezahlt worden seien, sei die Kündigung des Versicherungsvertrages rechtsgültig erfolgt. Für den Zeitraum vom 20. April bis 31. Juli 2017 anerkenne sie indes einen Anspruch des Klägers auf Taggeldleistungen für einen Rückfall des Schadenfalls der Rückenbeschwerden im Umfang einer Forderung im Betrag von insgesamt Fr. 13'487.40 (S. 6).
In der Duplik vom 16. November 2021 (Urk. 14) führte die Beklagte ergänzend aus, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages vom 29. Dezember 2016 rechtsgültig erfolgt sei. Denn die letzte Tranche der Taggeldleistungen beziehungsweise der Entschädigung sei nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Für die Zeit ab 1. Januar 2017 habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden. Da es sich bei der auf Grund von Ellenbogenbeschwerden bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Oktober 2017 um einen neuen Krankheitsfall gehandelt habe, habe dafür keine Versicherungsdeckung mehr bestanden (S. 3).
3.
3.1 Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt laut Abs. 3 dieser Bestimmung das Verfahren ab. Die Klageanerkennung muss sich auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners beziehen; sie ist insofern vom Zugeständnis abzugrenzen, welches sich auf einzelne Tatsachen und nicht auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners bezieht (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2 und BGE 141 III 489 E. 9.3). Bei der Klageanerkennung handelt es sich um eine Abstandserklärung und mithin um eine an das Gericht gerichtete Erklärung beziehungsweise um eine prozessuale Handlung. Demgegenüber hat eine nur an die klagende Partei gerichtete Anerkennungserklärung ausschliesslich materiellrechtliche Wirkung. Die Klageanerkennung kann sich auf einen Teil des klägerischen Rechtsbegehrens (Teilanerkennung) beschränken (Laurent Killias, in: Berner Kommentar, ZPO, Bd. II, Bern 2012, N. 9 f. zu Art. 241 ZPO).
3.2 In der Klageantwort vom 3. August 2021 (Urk. 6) anerkannte die Beklagte die klägerische Forderung betreffend Taggeldleistungen für einen Rückfall der Rückenbeschwerden in der Zeit vom 20. April bis 31. Juli 2017 im Umfang von insgesamt Fr. 13'487.40 (S. 6 f.). Der Kläger führte hierzu in der Replik vom 14. Oktober 2021 (Urk. 11) aus, dass die Beklagte bei der Anerkennung zu behaften sei und hielt an seinem Antrag auf Krankentaggeldleistungen für den restlichen eingeklagten Zeitraum fest (S. 4).
3.3 Der Kläger beantragte klageweise (unter anderem) die Zusprache von Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 20. bis 21. April und vom 11. bis 31. Mai 2017 für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. bis 4. Juni 2017 für eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 5. Juni bis 31. Juli 2017 für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei einem Taggeld für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Fr. 246.57 pro Tag (Urk. 1 S. 8). Die Beklagte anerkannte für den Zeitraum vom 20. April bis 31. Juli 2017 einen Anspruch des Klägers auf Taggeldleistungen für die klageweise geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten, bei einem Taggeld für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Fr. 246.57, im Betrag von insgesamt Fr. 13'487.40 (Urk. 6 S. 6 f.). In diesem Umfang hat die Beklagte die vom Kläger klageweise geltend gemachte Taggeldforderung vollumfänglich anerkannt, weshalb insoweit von einer Teilanerkennung der Klage auszugehen ist.
In diesem Umfang ist das Verfahren daher als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben.
3.4
3.4.1 Zu prüfen ist die vom Kläger beantragte Verzinsung der eingeklagten und von der Beklagten anerkannten Forderung im Betrag von 13'487.40 zu 5 % (Urk. 1 S. 2).
3.4.2 Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts Anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät (Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR, in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 VVG). Dieser Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Geldbetrag verfügen kann und der Gläubiger dadurch eine entsprechende Vermögenseinbusse erleidet. Es bedarf weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschuldens des Schuldners, weshalb dieser auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte (BGE 129 III 535 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der gesetzliche Verzugszins 5 %.
3.4.3 Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag erst mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte den Anspruch nach Gesetz und Vertrag genügend begründet hat (Jürg Nef, Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, Art. 39 VVG N 15). Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mahnung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat. Demnach gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und eine Mahnung wird überflüssig (Jürg Nef, a.a.O., Art. 41 VVG N 20).
3.4.4 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten enthalten keine Verzugszinsregelung und keine Vereinbarung eines Verfalltages. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Verzugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen.
3.4.5 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (Urk. 2/22) mit, dass sie seinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneine und den Fall als abgeschlossen betrachte. Damit hat die Beklagte ihre Leistungspflicht definitiv verneint. Demzufolge ist auf der anerkannten Forderung für Taggeldleistungen für die Zeit vom 20. April bis 31. Juli 2017 im Betrag von Fr. 13'487.40 ein Verzugszins von 5 % ab dem 26. Februar 2019 geschuldet.
In diesem Umfang ist die Klage daher teilweise gutzuheissen.
4.
4.1 Im Streite steht daher ein Anspruch des Klägers auf Taggeldleistungen im restlichen mit der Klage geltend gemachten Umfang für den Zeitraum vom 5. Oktober 2017 bis 28. Februar 2019, wobei in einem ersten Schritt die Gültigkeit der von der Beklagten geltend gemachten Kündigung des Versicherungsvertrags zu prüfen ist.
4.2 Gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice (Urk. 7/80) hat die Beklagte mit dem Kläger beziehungsweise mit dessen Einzelunternehmen Y.___ einen Vertrag für eine kollektive Krankenzusatzversicherung für das gesamte Personal sowie für den Betriebsinhaber mit Beginn am 23. April 2015 abgeschlossen. Für den Kläger als Betriebsinhaber wurde bei einem festen Jahreslohn von 90'000.-- ein Taggeld für Krankheit und Unfall im Umfang von 100 % des versicherten Lohnes für eine Leistungsdauer von 730 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 14 Tagen pro Versicherungsfall, vereinbart (S. 4). Als Vertragsgrundlage wurde unter anderem auf die AVB, Ausgabe 2014 (AVB S. 1), verwiesen (vgl. Urk. 7/79), welche durch Übernahme Vertragsbestandteil wurden.
4.3 In Art. 2.1 AVB wird die Krankheit definiert:
« | Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 ATSG)». |
Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 2.4 AVB definiert:
« | Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Schwierigkeiten bei der Vermittlung in einen anderen Beruf oder bei der Vermittlung einer anderen zumutbaren Arbeit, die sich aufgrund von Faktoren ergeben, die nicht mit der Beeinträchtigung der versicherten Krankheit zusammenhängen (zum Beispiel den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, der Arbeitslosigkeit usw.), werden für die Einschätzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt». |
Ein Rückfall und ein neuer Versicherungsfall werden in Art. 2.5 AVB umschrieben:
« | Krankheiten und Unfallfolgen, die medizinisch mit früher entschädigten Krankheiten oder Unfällen zusammenhängen, gelten als Rückfälle. Sofern die Leistungen nicht ausgeschöpft wurden, werden Rückfälle nur dann als neue Versicherungsfälle behandelt, wenn die versicherte Person seit mindestens 12 Monaten ihretwegen nicht voll oder teilweise arbeitsunfähig gewesen ist. Nicht als neues Ereignis gilt ein Versicherungsfall, der während der Dauer einer vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit eintritt». |
Das versicherte Taggeld wird in Art. 5.1 AVB umschrieben:
« | Das Taggeld wird für jeden Tag einer ärztlich festgestellten, mindestens 25% betragenden Arbeitsunfähigkeit gewährt und bemisst sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Leistungen besteht nur solange, wie sich die versicherte Person in regelmässiger ärztlicher Behandlung und Kontrolle befindet. Weigert sich der Versicherte, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, so kann die Gesellschaft die Leistungen verweigern.». |
Die Dauer des Leistungsanspruchs wird in Art. 5.3 AVB umschrieben:
« | Die Leistungsdauer, die Berechnungsart und die Anrechnung der Wartefrist an die Leistungsdauer sind in der Police aufgeführt. a) Leistungsdauer pro Versicherungsfall • Der Taggeldanspruch endet, wenn pro Versicherungsfall die vereinbarte Anzahl Taggelder ausgerichtet wurde. • Tritt nach Erschöpfung der maximalen Leistungsdauer eine neue Krankheit ein, so besteht für diesen Fall nur ein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte zuvor seine Arbeitsfähigkeit während mindestens 12 Monaten vollständig wiedererlangt hat und er besteht nur im Umfang der durch die neue Krankheit bedingten zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit. • Tritt während der Dauer eines Versicherungsfalles ein zusätzlicher Fall ein, werden die anspruchsberechtigten Tage des ersten Falles an die Leistungsdauer angerechnet. b) Leistungsdauer innerhalb von 900 Tagen Innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Kalendertagen wird das Taggeld für einen oder mehrere Versicherungsfälle während höchstens 730 Tagen bezahlt. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die betreffende Person endgültig. Der massgebende Zeitabschnitt von 900 aufeinanderfolgenden Tagen wird vom letzten entschädigten Tag zurückgerechnet. c) Berechnung der Leistungsdauer Tage mit reduzierten Leistungen infolge teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder infolge Leistungen Dritter (Art. 9) zählen für die Berechnung der Leistungsdauer voll. d) Befristeter Arbeitsvertrag Für Personen mit befristetem Arbeitsvertrag endet jeglicher Leistungsanspruch mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses». |
Die Wartefrist ist in Art. 5.2 AVB geregelt:
« | Die Leistungspflicht beginnt nach Ablauf der Wartefrist. Die Wartefrist beginnt am Tag, an dem nach ärztlicher Feststellung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% begonnen hat, frühestens jedoch 3 Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% zählen für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage». |
Beginn und Ende des Vertrages werden in Art. 14.1 und 14.2 AVB geregelt:
« | 14.1 Der Beginn und das Ende des Vertrages sind in der Police aufgeführt. Wird der Versicherungsvertrag nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um 1 Jahr. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist dem Versicherungsnehmer oder der Gesellschaft zugekommen ist. 14.2 Nach Eintritt eines versicherten Ereignisses, das zum Bezug von Leistungen berechtigt, können die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch die Gesellschaft muss spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung erfolgen und jene des Versicherungsnehmers spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat. Wird der Vertrag durch die Gesellschaft oder den Versicherungsnehmer gekündigt, so erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt worden ist.» |
5.
5.1 Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE 142 III 671 E. 3.3; 135 III 1 E. 2). Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Es ist demnach in erster Linie der festgestellte wirkliche Wille der Vertragsparteien massgebend. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist der mutmassliche Parteiwillen zu ergründen. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (BGE 142 III 671 E. 3.3 und 140 III 391 E. 2.3). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (BGE 131 III 606 E. 4.2; 130 III 417 E. 3.2; 129 III 702 E. 2.4.1; 127 III 444 E. 1b). Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144 III 327 E. 5.2.2.1). Das Gericht orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Sodann hat das Gericht auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 3.3.2.2., nicht publ. in BGE 146 III 254). Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Regelung an (Urteile des Bundesgerichts 4A_330/2021 vom 5. Januar 2022 E. 2.2.1, zur Publikation vorgesehen, und 4A_652/2017 vom 24. August 2018 E. 5.1.2).
5.2 Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 136 III 528). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2).
5.3 Schliesslich und subsidiär wird die Geltung vorformulierter AVB durch die sogenannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Klauseln in Versicherungsverträgen gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a, 126 III 388 E. 9d). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zweifel nicht anders beseitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2d).
5.4 Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 135 III 1 E. 2.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Mangels eines übereinstimmenden wirklichen Willens sind die Klauseln der AVB nach dem Vertrauensprinzip und somit normativ auszulegen. Entscheidend ist daher, wie der Kläger als andere Vertragspartei die Klauseln verstehen durfte und musste.
6.2 Die AVB der Beklagten verweisen insofern auf das Sozialversicherungsrecht, als in der Definition des Begriffs «Krankheit» in Art. 2.1 AVB auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwiesen wurde (vorstehend E. 4.3). Zudem entspricht die Definition des Begriffs «Krankheit» in Art. 2.1 AVB wörtlich derjenigen von Art. 3 Abs. 1 ATSG. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tritt der Versicherungsfall erst im Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für ein bestimmtes Krankheitsgeschehen ein (BGE 139 V 244 E. 3.3.1). Auch bei der freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG besteht das versicherte Risiko im Erwerbsausfall, dessen Deckung Zweck der Versicherung ist (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.8). Sodann werden die versicherten Leistungen in Art. 5.1 AVB als Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % umschrieben.
6.3 Das VVG enthält keine Definition des befürchteten Ereignisses (BGE 142 III 671 E. 3.5) beziehungsweise des Versicherungsfalls (BGE 129 III 510 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich beim Versicherungsfall um die Verwirklichung der Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlossen worden ist (BGE 142 III 671 E. 3.6 und 129 III 510 E. 3.2). Das Bundesgericht und die Mehrheit der Lehre gehen bei der Krankentaggeldversicherung davon aus, dass mit diesem Vertragstypus grundsätzlich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit versichert ist. Der Versicherungsfall tritt mithin nicht bereits mit der Krankheit ein (BGE 142 III 671 E. 3.9). Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass die erwähnten Vertragsbestimmungen vom Kläger dahingehend verstanden werden mussten, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % versichert ist.
6.4 Gleiches gilt für die Definition der Arbeitsunfähigkeit in Art. 2.4 AVB, worin auf Art. 6 ATSG verwiesen wurde, und welche beinahe wörtlich mit der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit übereinstimmt.
6.5 Der Kläger musste Art. 2.4 AVB in guten Treuen daher im Sinne der (sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsprechung zu Art. 6 ATSG verstehen, wonach es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (beziehungsweise bei langer Dauer auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich) handelt, wobei eine Einbusse des Leistungsvermögens etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle arbeitsrechtlich in Erscheinung treten muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 je mit Hinweisen), und wonach die ärztliche Bescheinigung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit normalerweise in den Zeitraum fällt, für den Taggelder gefordert werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung kann indes auch auf eine rückwirkende Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden, wenn diese nachvollziehbar begründet wurde und zu überzeugen vermag (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 3.3).
6.6
6.6.1 In Bezug auf die Regelung der Kündigung des Versicherungsvertrags im Schadenfall von Art. 14.2 AVB gilt es zu beachten, dass der Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich mit demjenigen von Art. 42 Abs. 1-2 VVG wonach, wenn nur ein Teilschaden eingetreten ist und dafür Ersatz beansprucht wird, das Versicherungsunternehmen berechtigt ist, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten, und wonach die Versicherungsdeckung 14 Tage nach der Mitteilung der Kündigung an den Versicherungsnehmer erlischt, übereinstimmt. Der Kläger musste Art. 14.2 AVB in guten Treuen daher im Sinne von Art. 42 Abs. 1-2 VVG verstehen, wonach der Versicherungsvertrag nach Eintritt eines versicherten Ereignisses, für das Ersatz beansprucht wird, vom Versicherer bis spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung gekündigt werden kann.
6.6.2 Als ungewöhnlich wurde von der Rechtsprechung eine Bestimmung angesehen, wonach die vertraglichen Leistungen für laufende Krankheiten nach einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer im Schadenfall lediglich noch während der auf die Kündigung folgenden 180 Tagen beziehungsweise bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer geschuldet waren und nicht während der vertraglichen Leistungsdauer von maximal 720 Tagen pro Versicherungsfall. Weil diese Regel dem Versicherer ab einem gewissen Zeitpunkt ermöglicht hätte, durch die Kündigung die Leistungsdauer abzukürzen und so das vereinbarte Maximum von 720 Tagen nicht zur Anwendung kommen zu lassen, handelte es sich hierbei um eine dem Versicherungsvertrag fremde Möglichkeit, durch einseitige Willenserklärung nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den zeitlichen Umfang der geschuldeten Leistungen Einfluss zu nehmen, weshalb es sich bei dieser Bestimmung um eine ungewöhnliche Klausel gehandelt hat, welche von einer globalen Übernahme ausgenommen war (BGE 135 III 225 E. 1.4 f.). Demgegenüber wurden Bestimmungen in den AVB, wonach ein Taggeldversicherungsvertrag nach Eintritt des Schadenfalles vom Versicherer gekündigt werden kann, von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als ungewöhnlich angesehen (vgl. BGE 135 III 225). Daran dürfte sich auch nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2022 der vorliegend nicht anwendbaren Bestimmung von Art. 35a Abs. 4 nVVG nichts geändert haben. Denn in dieser Bestimmung wird zwar in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung das Kündigungsrecht im Schadenfall (im Sinne von Art. 42 Abs. 1 VVG) zwar nur dem Versicherungsnehmer zugestanden. Davon ausgenommen ist indes die kollektive Taggeldversicherung. Diesbezüglich steht das Kündigungsrecht im Schadenfall weiterhin beiden Parteien zu. Demzufolge lässt sich auch aus Art. 35a Abs. 1 nVVG nicht auf eine Ungewöhnlichkeit des Inhalts von Art. 14.2 AVB schliessen.
6.6.3 Der Wortlaut von Art. 14.2 AVB, welcher als klar und nicht als ungewöhnlich erscheint, musste vom Kläger nach dem Vertrauensprinzip daher im Sinne von Art. 42 Abs. 1-2 VVG beziehungsweise im dem Sinne verstanden werden, dass der Versicherer im Schadenfall beziehungsweise nach Eintritt eines versicherten Ereignisses, das zum Bezug von Leistungen berechtigt, bis spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung den Versicherungsvertrag kündigen kann, und dass die Versicherungsdeckung für neue Schaden- beziehungsweise Versicherungsfälle nach einer Zeitdauer von 14 Tagen nach dem Empfang der Kündigung durch den Versicherungsnehmer erlischt.
6.7
6.7.1 Hinsichtlich der Regelung des Rückfalls in Art. 2.5 AVB gilt es zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung bei einer kollektiven Krankentaggeldversicherung der Versicherer grundsätzlich bei Eintritt des Versicherungsfalls während der Deckungsperiode die vereinbarten Leistungen bis zur Erschöpfung zu erbringen hat, solange sie nach den vertraglichen Bestimmungen gerechtfertigt sind. Demzufolge führt das Erlöschen des Versicherungsverhältnisses nicht ohne weiteres zu einem Dahinfallen einer bereits eingetretenen Leistungspflicht. Vielmehr bemisst sich die Leistungspflicht nach der vereinbarten Leistungsdauer (BGE 127 III 106 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.1).
6.7.2 Die Bestimmung von Art. 2.5 AVB, wonach Krankheiten, die medizinisch mit früher entschädigten Krankheiten oder Unfällen zusammenhängen, als Rückfälle gelten, und wonach es sich bei Rückfällen um neue Versicherungsfälle handelt, wenn seit mindestens 12 Monaten keine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit auf Grund der früher entschädigten Krankheit mehr bestanden hat, oder wenn bei Eintritt des Rückfalls nicht eine bereits durch einen anderen Versicherungsfall verursachte volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. vorstehend E. 4.3), ist daher so zu verstehen, dass Ansprüche aus der Kollektivversicherung für bereits eingetretene Krankheiten oder darauf beruhende Rückfälle, welche sich in einem Zeitraum von weniger als 12 Monaten seit Ende der Arbeitsunfähigkeit für die früher entschädigte Krankheit ereignet haben, oder welche sich während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit für eine andere versicherte Krankheit ereignet haben, mit der Beendigung des Versicherungsschutzes infolge Kündigung des Versicherungsvertrags nicht dahinfallen. Eine andere Auslegung der Klausel wäre ungewöhnlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.5.1 und 5C.74/2002 vom 7. Mai 2002 E. 2b und 2c). Nach den gesamten Umständen musste Art. 2.5 AVB vom Kläger in guten Treuen demnach dahingehend verstanden werden.
6.8 Da es sich bei den erwähnten Bestimmungen der AVB nicht um ungewöhnliche Klauseln handelt, welche von der globalen Zustimmung ausgenommen sind, und auf welche gesondert hätte aufmerksam gemacht werden müssen, kommt die Ungewöhnlichkeitsregel vorliegend daher nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.175/2004 vom 31. August 2004 E. 2.3.1). Da die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis geführt hat, bleibt auch für die Unklarheitsregel kein Raum.
7.
7.1 Der Kläger machte geltend, dass der Versicherer nach Eintritt des von ihm gemeldeten Unfalls vom 23. Juni 2016, bei dem er sich mit einer Bohrmaschine in den Finger gebohrt habe (vgl. Urk. 1 S. 3), den Versicherungsvertrag zwar hätte kündigen dürfen, dass er dies am 29. Dezember 2016 indes nicht rechtzeitig getan habe, da er für diesen Schadenfall die Entschädigung bereits am 27. Dezember 2016 ausbezahlt habe (Urk. 1 S. 7). Der Kläger vertrat daher sinngemäss die Ansicht, dass der Wortlaut von Art. 14.2 AVB dahingehend zu verstehen beziehungsweise auszulegen sei, dass der Versicherer nach Eintritt eines versicherten Ereignisses, das zum Bezug von Leistungen berechtigt, lediglich bis zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Entschädigung für dieses versicherte Ereignis beziehungsweise für genau diesen Schadenfall den Versicherungsvertrag kündigen könne.
7.2 Demgegenüber ging die Beklagte in der Duplik vom 16. November 2021 (Urk. 14) davon aus, dass sie den Versicherungsvertrag im Schadenfall bis spätestens zur Auszahlung der Entschädigung habe kündigen können, und dass es unerheblich sei, welche Schadenfälle beziehungsweise Schadennummern sie im Kündigungsschreiben erwähnt habe (S. 3).
7.3 Gemäss dem Vertrauensprinzip musste der Kläger als die andere Vertragspartei bei Vertragsabschluss als redlicher Geschäftspartner vernünftigerweise erkennen, dass das Regelungsziel von Art. 14.2 AVB in einer Anlehnung an das zwingende Recht von Art. 42 Abs. 1-2 VVG beziehungsweise in einer sinngemässen Wiedergabe des Inhalts dieser Bestimmung bestand. Der Kläger musste die Klausel daher bei Vertragsabschluss in Übereinstimmung mit der Regelung von Art. 42 Abs. 1-2 VVG so verstehen, dass der Versicherer nach Eintritt eines versicherten Ereignisses, das zum Bezug von Leistungen berechtigt, bis spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung und mithin - bei verschiedenen entschädigungsberechtigten versicherten Ereignissen - bis spätestens zur Auszahlung der letzten Tranche der vertraglichen Entschädigung den Versicherungsvertrag kündigen kann.
7.4 Dem Kläger ist daher nicht zu folgen, wenn er die Ansicht vertreten sollte, dass Art. 14.2 AVB in einer Weise auszulegen sei, dass eine Kündigung durch den Versicherer lediglich bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigung für denjenigen Schadenfall, auf Grund wessen der Vertrag gekündigt werden sollte, zu erfolgen habe. Vielmehr lässt sich eine solche Auslegung weder dem Wortlaut von Art. 14.2 AVB noch dem Regelungsziel der Klausel, welches in einer Anlehnung an Art. 42 Abs. 1 VVG besteht, entnehmen. Im Übrigen stimmt auch der Wortlaut des Begriffs «Auszahlung der Entschädigung» in Art. 14.2 AVB mit demjenigen von Art. 42 Abs. 1 VVG überein. Der Begriff «Auszahlung der Entschädigung» in Art. 14.2 AVB musste vom Kläger nach Treu und Glauben daher im Sinne des damit übereinstimmenden Begriffs von Art. 42 Abs. 1 VVG verstanden werden. Da es sich bei der Auszahlung der Entschädigung gemäss Art. 42 Abs. 1 VVG, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6), um die vollständige Tilgung der Schuld des Versicherers beziehungsweise, wenn der Versicherer mehrere Zahlungen zu leisten hat, um die letzte auf Grund des Versicherungsvertrags geschuldete Zahlung handelt, musste der Kläger bei Vertragsabschluss Art. 14.2 AVB gemäss dem Vertrauensprinzip so verstehen, dass eine Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer im Schadenfall bis spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der letzten Tranche der auf Grund des Versicherungsvertrags geschuldeten Taggeldleistungen zu erfolgen hat. Vom Kläger durfte in guten Treuen Art. 14.2 AVB entgegen seines Wortlauts nicht so verstanden werden, dass beim gleichzeitigen Eintritt mehrerer Teilschäden, für welche Ersatz beansprucht wird, die Kündigung spätestens bis zur Auszahlung der letzten Zahlung für denjenigen Teilschaden, auf Grund welcher die Kündigung ausgesprochen wurde, zu erfolgen habe. Art. 14.2 AVB musste vielmehr so verstanden werden, dass bei einem gleichzeitigen Eintritt mehrerer Teilschäden, für welche Ersatz beansprucht wird, die Kündigung bis zur Auszahlung der letzten auf Grund des Versicherungsvertrags geschuldeten Taggeldleistung erfolgen kann.
8.
8.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2/13) mitteilte, dass sie den mit ihm geschlossenen Versicherungsvertrag betreffend die kollektive Krankentaggeldversicherung im Schadenfall per sofort kündige. In der Folge zahlte die Beklagte dem Kläger am 14. Februar 2017 letztmals Taggeldleistungen aus der kollektiven Taggeldversicherung im Betrag von Fr. 7'520.40 für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während des Zeitraums vom 20. Dezember 2016 bis 24. Januar 2017 und für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % während des Zeitraums vom 25. Januar bis 10. Februar aus (Urk. 7/4; vgl. Urk. 2/11).
8.2 Vom Kläger wird der Erhalt des Schreibens betreffend Kündigung vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2/13) nicht bestritten. Vielmehr reichte er dieses Schreiben als Beilage zu seiner Klage ein. Nicht bestritten wurde vom Kläger auch der Erhalt der Zahlung vom 14. Februar 2017. Diesbezüglich hielt er in der Replik vom 14. Oktober 2021 ausdrücklich fest, dass es unbestritten sei, dass er nach der Kündigung des Versicherungsvertrages (vom 29. Dezember 2016) noch Zahlungen aus einem weiteren Schadenfall erhalten habe (Urk. 11 S. 3).
8.3 Nach Gesagtem ist daher unbestritten, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag betreffend eine kollektive Taggeldversicherung mit dem Kläger am 29. Dezember 2016 kündigte, und dass die Beklagte dem Kläger anschliessend am 14. Februar 2017 eine letzte Tranche von auf Grund des Versicherungsvertrags geschuldeter Taggeldleistungen ausbezahlte. Dem Kläger ist daher nicht zu folgen, wenn er die Ansicht vertreten sollte, dass die Beklagte, weil sie sich bei der Kündigung des Versicherungsvertrags lediglich auf den Schadenfall vom 23. Juni 2016 bezogen habe, den Vertrag lediglich bis zur Auszahlung der letzten Entschädigung für diesen Schadenfall, mithin am 27. Dezember 2016, habe kündigen dürfen, und dass die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte vom 29. Dezember 2016 daher verspätet erfolgt sei.
8.4 Vielmehr handelte es sich bei der Kündigung des Versicherungsvertrags durch die Beklagte vom 29. Dezember 2016 um eine in Übereinstimmung mit Art. 14.2 AVB und Art. 42 VVG rechtzeitig vor der Auszahlung der letzten auf Grund des Versicherungsvertrags geschuldeten Zahlung ausgesprochene Kündigung. Demzufolge erlosch der Versicherungsschutz 14 Tage nach der Zustellung des Kündigungsschreibens vom 29. Dezember 2016 an den Kläger. Der Kläger vermag das Bestehen eines Versicherungsvertrages für die Zeit nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 29. Dezember 2016 daher nicht zu beweisen.
9.
9.1 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Kläger für einen Anspruch auf Taggeldleistungen im klageweise geltend gemachten Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. Oktober bis 19. November 2017, einer solchen von 80 % vom 20. November bis 17. Dezember 2017 (Urk. 1 S. 8), einer solchen von 60 % vom 18. Dezember 2017 bis 1. Januar 2018, einer solchen von 100 % vom 2. bis 22. Januar 2018, einer solchen von 60 % vom 23. Januar bis 11. März 2018 sowie einer solchen von 50 % vom 12. März bis 9. Juli 2018 und vom 29. Oktober bis 11. November 2018 sowie vom 5. bis 28. Februar 2019 (Urk. 1 S. 9) den Beweis zu erbringen vermag. Dafür müsste der Schadenfall beziehungsweise das versicherte Ereignis entweder während der Dauer des Versicherungsschutzes - also spätestens bis zum Ablauf des Zeitraums von 14 Tagen nach Eintreffen des Kündigungsschreibens vom 29. Dezember 2016 beim Kläger - eingetreten sein, oder es müsste sich um einen Rückfall handeln, welcher sich vor Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten seit Ende der durch das ursprüngliche versicherte Ereignis verursachten Arbeitsunfähigkeit ereignet hätte, oder welcher während der Dauer einer durch ein anderes versichertes Ereignis verursachten Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre (vgl. Art. 2.5 AVB; vorstehend E. 4.3 und E. 6.7.2).
Nicht materiell zu prüfen ist demgegenüber die klageweise geltend gemachte Taggeldforderung, insoweit sie von der Beklagten anerkannt wurde (vorstehend E. 3.3).
9.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 31. Januar 2017 (Urk. 7/6), dass der Kläger unter Nackenschmerzen nach längerer Kopftieflage im Liegen, unter Schmerzen im Bereich L5/S1 sowie unter Panikattacken leide und attestierte dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Dezember 2016 bis 22. Januar 2017. Auf Grund der zunehmenden psychischen Symptome sei der Kläger an eine Psychiaterin überwiesen worden.
9.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 7/10 = Urk. 2/10) die Diagnose einer Panikstörung und attestierte dem Kläger für die Zeit vom 21. bis 24. Januar 2017 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 25. Januar bis 19. Februar 2017 eine solche von 50 %. Sie führte sodann aus, dass der Kläger ab dem 20. Februar 2017 vollständig arbeitsfähig und im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums arbeitstätig sei (S. 2).
9.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 17. Januar 2018 (Urk. 2/17) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Epicondylitis radialis humeri beidseits
- Epicondylitis ulnari humeri links
- aktuell grippaler Infekt seit Januar 2018
Die Ärztin führte aus, dass Ende September 2017 über Nacht akute Schmerzen an beiden Ellenbogen des Klägers aufgetreten seien. Nach einigen Tagen der Selbstmedikation habe der Kläger am 5. Oktober 2017 Dr. Z.___ konsultiert, welcher eine Epicondylitis radialis beidseits diagnostiziert und ihm für einige Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, da der Kläger als selbständiger Mechaniker einige handwerkliche Arbeiten sowie die Tätigkeit als Hauswart nicht mehr ausüben könne (S. 1).
9.5 In seinem Auszug aus der Krankengeschichte des Klägers (Urk. 2/5) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, dass der Kläger ihn am 8. Juli 2016 wegen eines Problems am rechten Arm konsultiert habe. Er diagnostizierte eine Epicondylitis radialis und attestierte dem Kläger deswegen eine Arbeitsunfähigkeit für eine Woche.
In der Folge erfolgten weitere Konsultationen bei Dr. C.___ am 22., 23., 24. und 26. August, 5., 6., 8., 13., 14., 20., 21. und 27. September sowie am 29. November 2016 und am 3. und 4. Januar 2017. Abgesehen von der Konsultation vom 24. August 2016, anlässlich welcher neben Rückenbeschwerden auch Bauchschmerzen behandelt worden seien, und der Konsultation vom 29. November 2016, anlässlich welcher neben Rückenbeschwerden auch eine kleine Warze behandelt worden seien, handelte es sich hierbei ausschliesslich um Konsultationen, welche unter dem Titel eines Problems im Bereich des Rückens erfolgten.
In der Folge konsultierte der Kläger Dr. C.___ am 6.,10., 11. und am 20. Januar 2017 wegen Schwindels und Dr. C.___ vermerkte in Bezug auf diese Konsultationen als Titel beziehungsweise als Problem denn auch einen Schwindel.
In Bezug auf die Konsultation vom 21. April 2017 wurden von Dr. C.___ ausschliesslich Rückenschmerzen festgestellt, wobei dem Kläger deswegen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
Die Konsultationen vom 15., 22., 23. und 29. Mai, vom 7. und 27. Juni sowie vom 18. Juli 2017 erfolgten gemäss Dr. C.___ unter dem Titel eines Problems im Bereich des Rückens. Dabei erwähnte Dr. C.___, dass der Kläger angegeben habe, neben den Rückenschmerzen im Sinne einer Lumbago auch unter Ellenbogenbeschwerden beidseits gelitten zu haben (Urk. 2/5). Dr. C.___ attestierte dem Kläger in seinem Zeugnis vom 8. Juni 2018 (Urk. 7/11) für die Zeit vom 22. bis 31. Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. bis 4. Juni eine solche von 80 % und vom 5. bis 31. Juli 2017 eine solche von 50 %.
Die nachfolgenden Konsultationen vom 10., 16. und 27. Oktober sowie vom 22. November, vom 6., 11. und 15. Dezember 2017 erfolgten gemäss dem Auszug aus der Krankengeschichte unter dem Titel eines Problems im Bereich der Gelenke, wobei Dr. C.___ diesbezüglich eine Epicondylitis humeri radialis, links weniger als rechts, rezidivierend nach vermehrter Belastung, beziehungsweise eine chronische rezidivierende Epicondylitis humeri radialis, rechts mehr als links, jeweils stark nach Belastung im Rahmen von Hausarbeiten, feststellte (Urk. 2/5). Deswegen attestierte Dr. C.___ dem Kläger für die Zeit vom 5. Oktober bis 19. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 20. November bis 17. Dezember 2017 eine solche von 80 % (Urk. 7/11).
9.6 In seiner Stellungnahme an die Beklagte per E-Mail vom 25. Januar 2018 (Urk. 7/14) führte Dr. C.___ aus, dass die gegenwärtige Erkrankung und Krankschreibung seit 5. Oktober 2017 bestehe, und dass der Kläger vorher, im Sommer 2017, aus anderen Gründen krankgeschrieben worden sei.
9.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 9. Juli 2018 (Urk. 2/18) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Epicondylopathia humeri radialis beidseits, deutlich rechtsbetont
- anamnestisch Lumbovertebralsyndrom
Der Arzt führte aus, dass der Kläger seit Sommer 2016 unter belastungsabhängigen rechtsseitigen Ellbogenschmerzen leide, weswegen gemäss seinen Angaben bereits im Jahre 2016 eine Physiotherapie durchgeführt und dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Im Jahre 2017 hätten weiterhin rechtsseitige Ellbogenschmerzen und neu leichtgradige linksseitige Ellbogenschmerzen bestanden, weswegen gemäss den Angaben des Klägers Physio- und Ergotherapien durchgeführt worden seien. Gegenwärtig leide der Kläger unter Schmerzen im radialen Ellbogenbereich rechts beim Heben von Lasten, beim forciertem Faustschluss und beim Heckenschneiden (S. 1).
Anlässlich der Erstkonsultation vom 25. Juni 2018 sei eine lokale Infiltration im Bereiche des rechten Epicondylus humeri radialis mit Diprophos und Lidocain durchgeführt worden. Anlässlich der Nachkontrolle vom 5. Juli 2018 habe der Kläger angegeben, dass im Anschluss an die Infiltrationsbehandlung die Beschwerden verschwunden seien, und dass auch in der Folge keine Rezidivschmerzen mehr aufgetreten seien. Auf Grund des günstigen Beschwerdeverlaufes habe der Kläger die Arbeit am 9. Juli 2018 wiederaufgenommen, und es sei auf eine weitere Nachkontrolle verzichtet worden (S. 2).
10.
10.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ dem Kläger gemäss dem Auszug aus der Krankengeschichte (vorstehend E. 9.5) am 8. Juli 2016 wegen Schmerzen im rechten Arm im Sinne einer Epicondylitis radialis eine Arbeitsunfähigkeit während einer Woche, mithin vom 8. bis 15. Juli 2016, attestierte. In der Folge erfolgten die Konsultationen bei Dr. C.___ vom 22., 23., 24. und 26. August, 5., 6., 8., 13., 14., 20., 21. und 27. September sowie 29. November 2016 und vom 3. und 4. Januar 2017 fast ausschliesslich auf Grund von Beschwerden im Bereich des Rückens. Die nachfolgenden Konsultationen bei Dr. C.___ am 6.,10., 11. und am 20. Januar 2017 erfolgten ausschliesslich wegen eines Schwindels, diejenige vom 21. April 2017 ausschliesslich auf Grund von Rückenschmerzen. Obwohl Dr. C.___ im Auszug aus der Krankengeschichte hinsichtlich der Konsultationen vom 15., 22., 23. und 29. Mai, vom 7. und 27. Juni sowie vom 18. Juli 2017 erwähnte, dass der Kläger neben den Rückenschmerzen auch unter Ellenbogenbeschwerden beidseits gelitten habe, standen diese Konsultationen gemäss dem Auszug aus der Krankengeschichte unter dem Titel eines Problems im Bereich des Rückens, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Konsultationen überwiegend die weitgehend im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden betrafen, und dass die dabei dem Kläger für die Zeit vom 22. bis 31. Mai 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %, diejenige für die Zeit vom 1. bis 4. Juni 2017 von 80 % sowie diejenige für die Zeit vom 5. bis 31. Juli 2017 von 50 % weit überwiegend beziehungsweise fast ausschliesslich auf Grund der Rückenschmerzen im Sinne einer Lumbago erfolgten. Anschliessend bestand gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ während der Zeit vom 1. August bis 4. Oktober 2017 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/11). Die nachfolgenden Konsultationen bei Dr. C.___ vom 10., 16. und 27. Oktober sowie vom 22. November, vom 6., 11. und 15. Dezember 2017 und die dem Kläger attestierten Arbeitsunfähigkeiten für die Zeit vom 5. Oktober bis 19. November 2017 von 100 % und vom 20. November bis 17. Dezember 2017 von 80 %, betrafen gemäss dem Auszug aus der Krankengeschichte ein Problem im Bereich der Gelenke im Sinne einer Epicondylitis humeri radialis (vorstehend E. 9.5). Damit übereinstimmend ging Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (vorstehend E. 9.6) davon aus, dass der Kläger vor dem 5. Oktober 2017 auf Grund eines anderen Leidens erkrankt und deswegen arbeitsunfähig gewesen sei.
10.2 Damit übereinstimmend ging auch Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 17. Januar 2018 (vorstehend E. 9.4) davon aus, dass beim Kläger Ende September 2017 über Nacht akute Schmerzen an beiden Ellenbogen aufgetreten seien, und dass er deswegen ab 5. Oktober 2017 ärztlich behandelt, und dass ihm ab diesem Zeitpunkt auf Grund von Ellenbogenbeschwerden im Sinne einer Epicondylitis humeri radialis eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden sei.
10.3 Dr. Z.___ ging in seinem Bericht vom 31. Januar 2017 (vorstehend E. 9.2) davon aus, dass der Kläger auf Grund von Nackenschmerzen, Rückenschmerzen und Panikattacken in der Zeit vom 20. Dezember 2016 bis 22. Januar 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dr. A.___ attestierte dem Kläger für die Zeit vom 21. bis 24. Januar 2017 aus psychischen Gründen im Sinne von Panikattacken eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 25. Januar bis 19. Februar 2017 eine solche von 50 % (vorstehend E. 9.3). Demgegenüber erwähnte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2018 (vorstehend E. 9.7) zwar, dass der Kläger gemäss seinen Angaben seit Sommer 2016 unter belastungsabhängigen rechtsseitigen Ellenbogenschmerzen gelitten habe, weswegen ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, und dass er auch im Jahre 2017 unter rechtsseitigen Ellbogenschmerzen gelitten habe. Er äusserte sich indes nicht zum Umfang der Arbeitsfähigkeiten und zu den Zeiträumen, während denen einen solche bestanden haben sollte.
10.4 Dem Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. C.___ in Verbindung mit dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 8. Juni 2018 (vorstehend E. 9.5) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (vorstehend E. 9.6) lassen sich echtzeitlich erhobene Befunde und echtzeitlich gestellte Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen entnehmen. Sodann enthalten die Beurteilungen durch Dr. C.___ nachvollziehbare Begründungen der echtzeitlich gestellten Diagnosen und attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Insgesamt vermögen die Beurteilungen durch Dr. C.___ daher zu überzeugen, sodass vorliegend darauf abgestellt werden kann.
10.5 Zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 17. Januar 2018 (vorstehend E. 9.4), insoweit diese darin in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. C.___ davon ausging, dass beim Kläger Ende September 2017 über Nacht akute Schmerzen an beiden Ellenbogen aufgetreten seien, weshalb er am 5. Oktober 2017 ärztlich behandelt und ihm ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.
10.6 Zu überzeugen vermag inhaltlich auch die Beurteilung durch Dr. D.___, insoweit dieser in seinem Bericht vom 9. Juli 2018 (vorstehend E. 9.7) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. C.___ davon ausging, dass dem Kläger im Sommer 2016 wegen belastungsabhängiger rechtsseitiger Ellbogenschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, und dass dieser auch im Jahre 2017 während einer gewissen Zeit unter rechtsseitigen Ellbogenschmerzen gelitten habe. Der Beurteilung durch Dr. D.___ kann jedoch für die vorliegend streitigen Beweisfragen, auf Grund welcher versicherten Ereignisse und während welcher genauen Zeiträume eine leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, keine Aussagen entnommen werden, weshalb es sich insoweit nicht um ein geeignetes Beweismittel handelt, sodass vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann.
11.
11.1 Nach Gesagtem ist gestützt auf den nachvollziehbaren, vom Kläger als Beilage zu seiner Klage eingereichten Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. C.___ in Verbindung mit dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 8. Juni 2018 (vorstehend E. 9.5) und dessen ergänzenden Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (vorstehend E. 9.6) sowie gestützt auf den nachvollziehbaren Bericht von Dr. B.___ vom 17. Januar 2018 (vorstehend E. 9.4) davon auszugehen, dass der Kläger auf Grund eines versicherten Ereignisses im Sinne von Ellenbogenbeschwerden beziehungsweise einer Epicondylitis humeri radialis erstmals vom 8. bis 15. Juli 2016 arbeitsunfähig war, und dass auf Grund desselben Leidens in der Zeit vom 5. Oktober bis 19. November 2017 und vom 20. November bis 17. Dezember 2017 erneut eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Demzufolge ist von einem Rückfall der Ellenbogenbeschwerden am 5. Oktober 2017 auszugehen. Da jedoch am 5. Oktober 2017 seit dem 15. Juli 2016 bereits ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten Dauer verstrichen war, handelt es sich beim Rückfall vom 5. Oktober 2017 um einen neuen Versicherungsfall im Sinne von Art. 2.5 AVB. Für dieses neue versicherte Ereignis bestand jedoch auf Grund der Kündigung des Versicherungsvertrags durch die Beklagte am 29. Dezember 2016 kein Versicherungsschutz beziehungsweise keine Versicherungsdeckung mehr.
11.2 Demzufolge ist das Verfahren im Umfang der vom Kläger für die Zeit vom 20. April bis 31. Juli 2017 beantragten Bezahlung von Taggeldleistungen durch die Beklagte im Betrag von Fr. 13'487.40 als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben. Im Umfang eines Verzugszinses auf der anerkannten Forderung im Betrag von Fr. 13’487.40 von 5 % ab dem 26. Februar 2019 ist die Klage teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
12.
12.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Art. 114 ZPO betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (nicht in BGE 137 III 47 publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Gemäss Art. 96 ZPO sind die Tarife für die Prozesskosten durch die Kantone festzusetzen. Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer).
12.2 Die obsiegende Partei hat gemäss § 34 GSVGer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer). Wenn eine Partei, die eine Parteientschädigung beansprucht, dem Gericht vor dem Endentscheid keine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einreicht, setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 7 Abs. 2 GebV SVGer).
12.3 Ausgangsgemäss hat der nur in einem geringen Umfang teilweise obsiegende Kläger Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche um drei Viertel zu kürzen ist. In Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die gekürzte Prozessentschädigung auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der nicht berufsmässig vertretenen Beklagten ist praxisgemäss keine Parteient-schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; BGE 133 III 439 E. 4).
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird im Umfang der Taggeldleistungen für die Zeit vom 20. April bis 31. Juli 2017 im Betrag von Fr. 13'487.40 als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf der anerkannten Forderung im Betrag von Fr. 13’487.40 einen Zins von 5 % ab dem 26. Februar 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz