Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2021.00032


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 11. Juli 2023

in Sachen

Helsana Zusatzversicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Klägerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana


gegen


X.___

Beklagter




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1972 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2017 beim Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___) als Managing Director angestellt (Urk. 2/7) und über seinen Arbeitgeber bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeldversichert (Urk. 2/4). Mit Krankmeldung vom 17. April 2018 meldete der Arbeitgeber der Helsana, dass der Versicherte seit 5. März 2018 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 2/7). Zur Klärung ihrer Leistungspflicht holte die Helsana einen ärztlichen Erstbericht ein (Urk. 2/10) und richtete sodann Taggelder aus (Urk. 2/9, 2/13 f., 2/16, 2/19, 2/21 f., 2/24, 2/26, 2/28), welche sie infolge einer durch das Y.___ gemeldeten Lohnveränderung (Urk. 2/30-32) anpasste und weiter ausrichtete (Urk. 2/33, 2/35 f., 2/38-46).

    In der Folge veranlasste die Helsana eine vertrauensärztliche Untersuchung des Versicherten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher seinen Bericht am 16. Juni 2019 erstattete (Urk. 2/47), holte einen psychiatrischen Zwischenbericht ein (Urk. 2/52) und richtete weiter Taggelder aus (Urk. 2/48-51, 2/53).

1.2    Nachdem das Y.___ eine weitere Lohnkorrektur gemeldet hatte (Urk. 2/54-60), ersuchte die Helsana die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) um die Zustellung eines Auszuges aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 2/61) sowie das Y.___ um einen Nachweis des effektiven Erwerbsausfalls des Versicherten (Urk. 2/62 f.). Daraufhin verlangten sowohl das Y.___ als auch der Versicherte verschiedene Auskünfte hinsichtlich der Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und Speicherung persönlichkeitsbezogener Daten und verweigerten der Helsana das Zustellen der einverlangten Unterlagen (Urk. 2/64-69). Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 sowie vom 5. März 2020 ersuchte die Helsana das Y.___ unter Hinweis darauf, dass dem IK-Auszug des Versicherten (Urk. 2/71) seit dem Jahr 2012 keine Erwerbseinkünfte mehr zu entnehmen seien, erneut um die Zustellung verschiedener Unterlagen (Urk. 2/72-74). Im Anschluss an einen schriftlichen Austausch zwischen der Helsana und dem Rechtsvertreter des Y.___s (Urk. 2/76-80, 2/82-87), worin letzterer der Helsana mitteilte, der vertraglich vereinbarte Lohn des Versicherten sei auf ein Hardware-Wallet in A.___, Deutschland, geflossen, hätte indes infolge der Krankheit des Versicherten bislang noch nicht abgeholt werden können, teilte die Helsana dem Versicherten mit Schreiben vom 25. August 2020 mit, die Vorgehensweise rund um den gemeldeten Schadenfall erfülle den Tatbestand der betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruches gemäss Art. 40 VVG, weshalb die bestehende Versicherungsdeckung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses, den 5. März 2018, aufgehoben werde, kein Leistungsanspruch bestehe und die entrichteten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 169'947.25 zurückgefordert würden. Zudem könne keine Einzeltaggeldversicherung mehr bei der Helsana abgeschlossen werden (Urk. 2/89).

1.3    Nachdem die Helsana dem Rechtsvertreter des Y.___s im Verlaufe eines weiteren Schriftenwechsels eine erneute Frist zur Einreichung verschiedener Unterlagen und insbesondere eines Nachweises über den Erwerbsausfall des Versicherten angesetzt hatte, übermittelte letzterer der Helsana zunächst drei Wechsel über erfolgte Lohnzahlungen an den Versicherten und informierte sie anschliessend am 24. Februar 2021 über die Niederlegung seines Mandates (Urk. 2/90-99).


2.

2.1    Mit Eingabe vom 9. August 2021 erhob die Helsana Klage gegen den Versicherten und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 169'947.25 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit wann rechtens infolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom 4. April 2018 bis 7. November 2019 zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2021 wurde dem Beklagten eine Kopie der Klageschrift zugestellt und eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen (Urk. 3); diese Verfügung wurde an die von der Klägerin angegebene Adresse des Beklagten in B.___ gesandt und vom Beklagten am adressierten Ort am Montag, 16. August 2021, persönlich entgegengenommen (Urk. 4). Mit Klageantwort vom 9. September 2021 (vom Beklagten am 14. September 2021 persönlich der Kanzlei des Gerichts überbracht) beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5 f.).

    Infolge der Abmeldung des Beklagten aus der Schweiz nach Deutschland (Urk. 7) setzte das hiesige Gericht dem Beklagten mit Verfügung vom 30. September 2021 eine Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz an. Zugleich ordnete es einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8-12).

    Mit Replik vom 1. Dezember 2021 hielt die Klägerin an ihren gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 14). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde dem Beklagten nochmals in rektifizierter Weise Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass die gerichtlichen Sendungen, und damit auch der Endentscheid, bei Stillschweigen in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) im kantonalen Amtsblatt publiziert würden. Mit derselben Verfügung wurde ihm eine Kopie der Replik der Klägerin zugestellt und eine Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (Urk. 17). Mit Schreiben vom 30. März 2022 informierte das Amtsgericht Chemnitz, Deutschland, das hiesige Gericht über die erfolgreiche Zustellung der Verfügung vom 21. Februar 2022 sowie der Replik der Klägerin an den Beklagten (Urk. 21). Dieser beantragte in seiner Duplik vom 12. April 2022, der Antrag der Klägerin auf Klagebewilligung sei abzuweisen und auf die Klage sei nicht einzutreten; in prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Überdies bezeichnete er mit C.___ KLG aufforderungsgemäss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Urk. 22). Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 teilte Rechtsanwalt mag. iur. D.___ von C.___ KLG mit, sie stünden nicht mehr als Zustellungsempfänger für den Beklagten zur Verfügung (Urk. 25).

2.2    Am 22. November 2022 wurde die vom Beklagten beantragte öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt, wobei die Vorladung des Beklagten mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz im kantonalen Amtsblatt publiziert wurde (Urk. 26 f.). Der Beklagte blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern (Prot. S. 6). Die Klägerin hielt ihm Rahmen ihrer Triplik an ihren Rechtsbegehren fest und führte auf Rückfrage des Vorsitzenden hinsichtlich der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts aus, sie stütze sich dabei auf Ziff. 38 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), auch sollte die Zuständigkeit aus der Klageschrift ersichtlich sein (Prot. S. 6-8). Die Hauptverhandlung wurde in der Folge um 09:16 Uhr geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) dem VVG und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2

1.2.1    Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2).

    Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), für Klagen des Konsumenten gegen den Anbieter das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO), für Klagen des Anbieters gegen den Konsumenten hingegen einzig das Gericht am Wohnsitz des Konsumenten zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. auch Haas/Strub, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 32 N 18 f.; ferner Kaiser Job, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 32 N 18).

    Unter einem Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO wird dabei grundsätzlich ein Letztverbraucher verstanden, der aufgrund des Bezuges auf den Wohnsitz in Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO zugleich eine natürliche Person sein muss. Bei Streitigkeiten über Versicherungsverträge besteht insofern eine Besonderheit, als mangels eines speziellen Gerichtsstandes für Versicherungssachen nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch Versicherte oder aus Versicherungsvertrag begünstigte Personen sowie ihre Rechtsnachfolger als Konsumenten gelten (KuKo-ZPO-Haas/Strub, a.a.O., Art. 32 N 10).

1.2.2    Soweit der Beklagte sowohl in der Klageantwort als auch in der Duplik die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage bestreitet und einerseits vorbringt, die Klage hätte – infolge seiner Abmeldung aus der Schweiz – an seinem Wohnsitz in Deutschland eingereicht werden müssen, und andererseits ausführt, die Klage hätte sich gegen seinen Arbeitgeber, das Y.___, zu richten, woraus sich eine andere gerichtliche Zuständigkeit ergäbe (Urk. 6 S. 13; Urk. 22 S. 3 und S. 7), vermag dies nicht zu verfangen.

    Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte am 9. August 2021 aus der Schweiz nach Deutschland abmeldete, mithin ab diesem Zeitpunkt über keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr verfügt haben soll (Urk. 7). Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 9. August 2021 Klage beim hiesigen Gericht (Urk. 1) und stützte sich dabei auf Ziff. 38 ihrer AVB, wonach für Klagen aus dem Versicherungsvertrag die Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Anspruchsberechtigten zuständig sind (Urk. 2/1; vgl. auch Urk. 1 S. 2).

    Für die Bestimmung des Wohnsitzes ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einer Streitigkeit massgebend, wobei die Rechtshängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 ZPO mit der Einreichung einer Klage beginnt (vgl. Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 62 N 1). Mit der Rechtshängigkeit wird zugleich der Gerichtsstand fixiert (perpetuatio fori), so dass eine allfällige spätere Veränderung des Wohnsitzes keine Auswirkungen auf den einmal begründeten Gerichtsstand hat (vgl. BGE 143 III 237 E. 2.3; ferner BSK-Infanger, a.a.O., Art. 64 N 10).

    Vorliegend wurde die Rechtshängigkeit mit Erhebung der Klage am 9. August 2021 begründet; in diesem Zeitpunkt lag der Wohnsitz des Beklagten noch in B.___ im Kanton Zürich, weshalb vorliegend die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Nach dem vorstehend Ausgeführten bleibt die örtliche Zuständigkeit für das laufende Verfahren überdies bis zur rechtskräftigen Erledigung bestehen, unabhängig davon, dass der Beklagte seinen Wohnsitz im Verlauf des Verfahrens nach Deutschland verlegte.

    Darüber hinaus handelt es sich beim Beklagten um eine aus Versicherungsvertrag begünstigte (natürliche) Person mit Wohnsitz in B.___ im Kanton Zürich, mithin um einen Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO, weshalb die Klägerin ihre Klage gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO zu Recht beim hiesigen Gericht anhängig machte.

1.2.3    Entsprechend ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage gegeben.

1.3    Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und die Klage direkt – mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren – beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).

    Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO untersteht die Streitigkeit der Untersuchungsmaxime. Danach stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff folglich selbst beschaffen; das Gericht kommt ihnen lediglich mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden, es ermittelt jedoch nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei der Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3 und die dortigen Verweise).

    Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinngemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO).

1.4

1.4.1    Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demnach hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden respektive rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Rahmen des Versicherungsvertrages (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.4.2    Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat somit der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrages, den Eintritt des Versicherungsfalls sowie den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1).

1.4.3    Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden; vielmehr genügt es, wenn das Gericht am Vorliegen behaupteter Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet worden. Dabei wird in dem Sinne eine Beweisnot vorausgesetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass namentlich bei der Diebstahlversicherung in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des Beweismasses rechtfertigt. Dies gilt hingegen nicht für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Diesbezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (vgl. BGE 148 III 134 E. 3.4.1-3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1).

1.5    Am 1. Januar 2022 ist das revidierte VVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss der in Art. 103a VVG geregelten Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020 gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen worden sind, folgende Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b (lit. b). Da diesen Bestimmungen vorliegend keine Entscheidrelevanz zukommt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Vorab zu prüfen ist, wie es sich mit der Passivlegitimation des Beklagten als Arbeitnehmer des Y.___s verhält.

    Die Klägerin bringt diesbezüglich vor, sie habe nachweislich Taggelder an den Beklagen im Umfang von Fr. 169'947.25 ausbezahlt, weshalb der Beklagte im Umfang der geleisteten Zahlungen ungerechtfertigt bereichert und zur Rückerstattung verpflichtet sei (Urk. 14 S. 7).

    Demgegenüber bestreitet der Beklagte seine Passivlegitimation, indem er ausführt, nicht er, sondern das Y.___ sei Vertragspartner der Klägerin, weshalb die Klägerin allfällige – bestrittene – Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen habe (Urk. 6 S. 6 und S. 11 f., Urk. 22 S. 3 und S. 6).

2.2    Art. 87 VVG sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren Gunsten eine kollektive Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Entsprechend erwirbt der Versicherte mit dem Eintritt des Versicherungsfalls von Gesetzes wegen einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer, mithin wird er zum Anspruchsberechtigten (Stein, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 87 N 15 und N 23; vgl. auch Frey/Lang, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.], Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 87 ad N 15 und ad N 23). Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsvertrag die Ausrichtung der Leistungen an den Arbeitgeber vorsieht (BSK-Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 18). Der Versicherer kann mit befreiender Wirkung ausschliesslich an die anspruchsberechtigte Person leisten, nicht jedoch an den Versicherungsnehmer; folglich erfüllt der Versicherer seine Pflicht erst und nur insofern, als der für ihn als Zahlstelle handelnde Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehenden Taggelder in vollem Umfang weiterleitet respektive auszahlt (Urteil des Bundesgerichts 4A_514/2018 vom 28. November 2018 E. 2.1).

    Art. 98 VVG führt Art. 87 VVG unter denjenigen Bestimmungen auf, welche nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers respektive der anspruchsberechtigten Person abgeändert werden dürfen. Die Bestimmung von Art. 87 VVG betrifft dabei das Verhältnis zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungsnehmer sowie der anspruchsberechtigten Person andererseits. Sie hindert die anspruchsberechtigte Person nicht, ihre Ansprüche nach eingetretenem Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder an eine andere Person abzutreten, wobei sich die Abtretung von Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung nach Art. 73 Abs. 1 VVG richtet. Dementsprechend bedarf es für deren Gültigkeit der Schriftform und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VVG; vgl. zum Ganzen BSK-Stein, a.a.O., Art. 87 N 16; BSK-Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 16).

2.3    Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nur der versicherte Beklagte persönlich Taggeldansprüche einklagen könnte, mithin stünde ein allfällig aus diesem Versicherungsverhältnis entstandener Anspruch ihm als Arbeitnehmer zu. Nur er selbst wäre folglich zur Einklagung von Leistungsansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis aktivlegitimiert, weshalb er somit im Umkehrschluss passivlegitimiert ist (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 4A_557/2022 vom 18. April 2023 E. 3 und 4D_29/2014 vom 3. Juli 2014 E. 3). Dieser Direktanspruch ist dabei – wie vorstehend ausgeführt – unabhängig von internen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Da zudem eine Abtretung des Anspruches an den Arbeitgeber vom Beklagten nicht geltend gemacht wird, erübrigt sich eine dahingehende Prüfung.

    Entsprechend ist die Passivlegitimation des Beklagten vorliegend zu bejahen.


3.

3.1    Ebenfalls vorab zu prüfen ist die vom Beklagten bestrittene Prozessfähigkeit.

    Der Beklagte führt diesbezüglich mit Verweis auf Urk. 23/1-2 aus, er sei nicht mehr in der Lage, das aktuelle und künftige prozessuale Geschehen zu erfassen und vernünftige Entscheidungen zu treffen. Er sei sowohl gegenwärtig als auch in nicht absehbarer Zukunft nicht im Stande, seine Rechtsvertreter zu instruieren, Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen oder seine Interessen wahrzunehmen (Urk. 22 S. 6 f.).

    Demgegenüber hält die Klägerin dafür, eine Urteilsunfähigkeit sei nie diagnostiziert worden, auch befände sich in den Akten kein Nachweis für eine entsprechende Unfähigkeit, den Prozess zu führen. Dies gelte zudem auch für die Zeit, während der Taggelder ausgerichtet worden seien, zumal es sich bei der Urteilsunfähigkeit um einen relativen Begriff handle und selbst bei psychischen Störungen eine Urteilsunfähigkeit nicht per se ausgeschlossen sei. Schliesslich erscheine auch aufgrund der sich im vorliegenden Verfahren ergebenden Umstände wie dem Wegzug aus der Schweiz sowie dem Einreichen einer detaillierten Klageantwort eine bestehende Urteilsunfähigkeit als äusserst fraglich (Urk. 14 S. 4 und S. 6).

3.2    Nach Art. 67 Abs. 1 ZPO ist prozessfähig, wer handlungsfähig ist. Die Prozesshigkeit ist die Berechtigung, einen Prozess als Partei selber oder durch eine selbst bestellte Vertretung zu führen und ist für ein bestimmtes Verfahren entweder gegeben oder nicht. Teil der Prozessfähigkeit ist die Postulationsfähigkeit, die Fähigkeit, im Prozessrecht vorgezeichnete Rechte selbständig wahrzunehmen, mithin die prozessualen Entscheidungen zu fällen und den Prozessgegenstand schriftlich oder mündlich vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_469/ 2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1; ferner Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 67 N 1-3). Natürliche Personen sind gemäss Art. 13 ZGB handlungsfähig und demnach prozessfähig, wenn sie volljährig im Sinne von Art. 14 ZGB und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB sind. Die Urteilshigkeit ist dabei eine relative und muss im Hinblick auf einen konkreten Prozessgegenstand im Zeitpunkt des Prozesshandelns gegeben sein. Ist die Urteilshigkeit zu verneinen, entfällt die Handlungs- und damit die Prozessfähigkeit, wobei die Urteilsfähigkeit allerdings grundsätzlich vermutet wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_421/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5.2). Das Gericht hat bei Anzeichen, dass die Handlungsfähigkeit konkret nicht vorliegen könnte, von Amtes wegen zu prüfen, ob bei den Parteien für den entsprechenden Prozess die Prozessfähigkeit vorliegt oder nicht respektive ob die Mitwirkung eines Beistandes für den Prozess notwendig und – falls ja – vorhanden ist oder nicht (BSK-Tenchio, a.a.O., Art. 67 N 35).

3.3    Vorliegend sind den Akten keinerlei Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass die Urteilsfähigkeit des Beklagten – und somit seine Prozessfähigkeit – in Bezug auf das laufende Verfahren nicht gegeben sein sollte. Wohl reichte der Beklagte Arztberichte zu den Akten, welche eine entsprechend fehlende Prozessfähigkeit zu belegen versuchen (Urk. 23/1-2), allerdings vermögen diese Arztbericht nicht zu überzeugen. So begründet Dr. med. E.___ die Prozessunfähigkeit des Beklagten mit einer schweren Depression sowie einer Angst und Panikstörung, allerdings handelt es sich dabei um fachfremd gestellte Diagnosen, zumal Dr. E.___ Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ist und über keine fachärztliche Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, weshalb sie zur Stellung psychiatrischer Diagnosen nicht hinreichend qualifiziert ist. Den weiteren Arztberichten sind aufgrund der geschwärzten Stellen weder Angaben zur Anamnese noch zur Pharmakotherapie und insbesondere keine Diagnosen zu entnehmen und datieren überdies aus dem Januar 2020, weshalb sie im Entscheidzeitpunkt bereits mehr als drei Jahre alt und folglich nicht mehr aktuell sind. Weiter lassen auch die vom Beklagten getätigten Eingaben nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit respektive auf eine fehlende Prozesshigkeit schliessen, zumal er sowohl in der Klageantwort als auch in der Duplik hinreichend zu den klägerischen Vorbringen Stellung nahm, eigene Anträge wie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung stellen konnte und zudem in der Lage war, aufforderungsgemäss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Schliesslich spricht gegen die fehlende Prozesshigkeit auch der Umstand, dass es dem Beklagten im Februar 2021 offenbar möglich war, das IT-Sachverständigenbüro F.___ GmbH mit Sitz in G.___ zu gründen und als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift tätig zu werden (vgl. Urk. 30).

    Nach dem Gesagten ist die Prozessfähigkeit des Beklagten für das vorliegende Verfahren zu bejahen.


4.

4.1    Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beklagte aufgrund der von seinem Arbeitgeber, dem Y.___, mit der Klägerin abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Kollektivvertrags-Nr. ) gemäss den Angaben im Datenblatt der Police (Urk. 2/4) sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Traggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014 (Urk. 2/1), für ein Taggeld versichert war (Urk. 1 S. 3; Urk. 6 S. 11). Gemäss dieser Police leistet die Klägerin im Krankheitsfall 730 Taggelder pro Fall im Umfang von 80 % des effektiven Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall, wobei Gratifikationen nicht mitversichert sind (Urk. 2/4 S. 2).

    Ebenfalls unbestritten sind die Arbeitsunfähigkeit des Beklagten im fraglichen Zeitraum (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 6 S. 11) sowie die von der Klägerin im selbigen Zeitraum an den Beklagten erbrachten Taggeldleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 169'947.25 (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 2/9, 2/13 f., 2/16, 2/19, 2/21 f., 2/24, 2/26, 2/28, 2/33, 2/35 f., 2/38-46, 2/48-51, 2/53).

4.2    Vorliegend strittig ist demgegenüber, ob ein Rückforderungsanspruch seitens der Klägerin im Umfang von Fr. 169'947.25 zuzüglich 5 % Verzugszins besteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, diesen Betrag einschliesslich des Verzugszinses der Klägerin zu erstatten.

4.2.1    Die Klägerin begründet ihren Rückforderungsanspruch mit Verweis auf Art. 40 VVG. Hinsichtlich des Erwerbsausfalls des Beklagten seien ihr verschiedentlich falsche Angaben gemacht worden, was erst nach Erhalt des angeforderten IK-Auszuges ersichtlich geworden sei. Auch im Verlauf der Abklärungen sei davon auszugehen, dass wahrheitswidrige Aussagen seitens des Beklagten getätigt worden seien, zumal Belege oftmals nicht beigebracht worden seien und der Beklagte mit Blick auf die eingereichten drei Wechsel selbst zugegeben habe, dass es sich dabei nicht um ausbezahlten Lohn im Sinne der Sozialversicherung handle. Aufgrund der Personalunion des Beklagten als Arbeitnehmer/Versicherter und einzelzeichnungsbefugter Geschäftsführer des Arbeitgebers entbehre der Wechsel ohne getätigte Zahlung ohnehin jeglichen Beweiswertes. Wäre ihr bewusst gewesen, dass tatsächlich nie Lohn an den Beklagten ausbezahlt worden sei, hätte sie keine Taggeldleistungen erbracht, womit der objektive Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt sei. Der Beklagte sei weiter für die falschen Auskünfte von H.___ verantwortlich, da ein Anspruchsberechtigter für das Verhalten seines Vertreters verantwortlich sei und H.___ im Rahmen der Krankmeldung des Beklagten als Kontaktperson des Arbeitgebers angegeben worden sei. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 40 VVG sei erfüllt, zumal der Beklagte mit Wissen und Willen unwahre Angaben gemacht habe. So sei sie in Zusammenhang mit den eingeforderten Unterlagen zunächst mit E-Mails überflutet worden, später seien ihr drei Wechsel eingereicht worden, welche indes kein AHV-pflichtiges Einkommen belegen würden. In diesem Zusammenhang sei geltend gemacht worden, das Geld habe krankheitshalber in A.___ nicht abgeholt werden können, zudem habe sich im Y.___ ein erheblicher Datenverlust ereignet. Weiter sei ein nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag mit einer ebenfalls nicht unterzeichneten Vereinbarung eingereicht worden, alles zum Zwecke der Täuschung. Aufgrund der somit erfüllten betrügerischen Anspruchsbegründung habe sie den Vertrag gegenüber dem Beklagten aufgelöst, weshalb ihr ein Rückforderungsrecht nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung zustehe. Sie sei entreichert, der Beklagte sei bereichert, zudem habe sie sich im Irrtum über ihre Leistungspflicht befunden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 62 OR erfüllt seien. Schliesslich sei auch auf Ziff. 33.2 der AVB zu verweisen, wonach zu Unrecht erbrachte Taggeldleistungen von der versicherten Person zurückzuerstatten seien. Da der Beklagte den Nachweis eines Erwerbsausfalles zu erbringen habe (Ziff. 13.2 AVB) und ohne einen solchen Nachweis kein Anspruch auf Leistungen bestehe, könne sie die zweifellos zu Unrecht geleisteten Taggelder zurückfordern, zumal der Beklagte seinen Erwerbsausfall nie habe belegen können (Urk. 1).

    Ergänzend führt die Klägerin in ihrer Replik vom 1. Dezember 2021 aus, eine Rückforderung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung falle auch dann in Betracht, sofern tatsächlich eine internationale Firma vorliege, zumal sich diesfalls die Frage stelle, ob bei Vertragsabschluss die Voraussetzungen für den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung vorgelegen oder ob über die Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses getäuscht worden sei. Zudem sei die Urteilsunfähigkeit des Beklagten nie diagnostiziert worden, vielmehr könne aufgrund der empfohlenen Abklärung der kognitiven Fähigkeiten noch nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit geschlossen werden. Auch mangle es nach wie vor an einem Beleg für die erfolgten Lohnzahlungen; aus den von der Klägerin beigezogenen Akten der SVA lasse sich jedenfalls kein AHV-pflichtiger Lohn ableiten. Soweit der Beklagte weiter argumentiere, er habe seinem Arbeitgeber den vollständigen und alleinigen Zugriff auf die Wallets überlassen, bestätige dies den Umstand, dass er gar keine Lohnzahlungen erhalten habe und somit kein AHV-pflichtiger Lohn ausbezahlt worden sei, weshalb ein Erwerbsausfall überwiegend wahrscheinlich nicht belegt sei. Schliesslich müsse der gute Glaube, selbst wenn der Beklagte nicht mehr bereichert sei, vorliegend verneint werden, da dieser von Anfang an Bösgläubigkeit an den Tag gelegt habe (Urk. 14).

4.2.2    Demgegenüber bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er sei nicht für Aussagen von H.___ verantwortlich, unabhängig davon, ob diese korrekt oder falsch seien. Er sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter des Y.___s gewesen, sondern lediglich dessen Geschäftsführer. Wohl sei H.___ für die Zeit seiner Krankheit mit der Geschäftsführung beauftragt worden, indes habe er nicht annehmen müssen, dass ein durch das Y.___ bestimmter Vertreter seine Aufgaben nicht korrekt wahrnehme. Dass er für die Aussagen von H.___ nicht verantwortlich sei, bestätigten auch die sich im Besitz der Klägerin befindlichen Arztzeugnisse. Aus diesen gehe zudem hervor, dass er nicht urteilsfähig sei, weshalb die subjektive Seite des Verschuldens nicht gegeben und somit die Klage nicht begründet sei. Weiter sei der klägerische Vorwurf, wonach keine Nachweise für Lohnzahlungen erbracht worden seien, nicht zutreffend, zumal man sie über Zahlungen in Kryptowährung/Token informiert habe und solche Lohnzahlungen gemäss der eidgenössischen Steuerverwaltung als steuerbares Erwerbseinkommen gälten, welches auf dem Lohnausweis nachzuweisen sei. Der Irrtum, auf welchen sich die Klägerin berufe, liege ferner nicht vor, da sie bereits im Januar 2020 mit Abklärungen begonnen habe und bei tatsächlich vorhandenen Zweifeln ihre Zahlungen hätte sistieren müssen, so wie dies branchenüblich sei. Ebenso wenig treffe die Behauptung der Klägerin, wonach er keine Beweise für die erfolgten Zahlungen in Wallets erbracht habe, zu, da in der Blockchaintechnologie selbst ein unumstössliches Beweismittel liege; folglich sei die Klägerin von Anfang an über die Art und Weise sowie den Umfang der Lohnzahlungen in Kenntnis gesetzt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb nun von Täuschung oder Irrtum gesprochen werde. Dass einer Person rückwirkend im Rahmen eines Arbeitsvertrages bei Erreichen bestimmter Zielvorgaben ein höherer Lohn zugesprochen werde, sei im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig und üblich, weshalb darin kein Verfälschen von Tatsachen erkennbar sei. Schliesslich sei eine Rückforderung aufgrund von Art. 62 ff. OR nicht zulässig, da er nicht mehr bereichert sei (Urk. 6).

    Mit Duplik vom 12. April 2022 hält der Beklagte dafür, der Transaktionsnachweis sei übermittelt worden und werde von jedem Gericht als eindeutiger Beweis anerkannt. Blockchain sei zudem nicht manipulierbar und lasse sich jederzeit öffentlich verifizieren. Da somit der Erwerbsausfall gerichtsfest bewiesen sei, müsse die Klägerin ihm die noch ausstehenden Versicherungsleistungen einschliesslich Verzugszinsen und Auslagen erbringen. Seine Urteilsunfähigkeit sei ärztlich ausgewiesen, er sei kaum in der Lage gewesen, umfassende Rechts- und Vertragsunterlagen zu prüfen und habe nichts wissen können und müssen. Entsprechend falle ein Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung ausser Betracht, ebenso wie eine Verantwortlichkeit seinerseits (Urk. 22).


5.

5.1    Zu prüfen ist folglich, ob ein Rückforderungsanspruch der Klägerin im Umfang der geleisteten Taggelder besteht.

5.2    Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 40 VVG (vgl. E. 4.2.1), welcher die betrügerische Begründung eines Versicherungsanspruches betrifft. Demnach ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten (dem Versicherten, vgl. E. 2.2) nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat oder die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat.

    Art. 40 VVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte unrichtige Mitteilungen macht oder wichtige Tatsachen verschweigt, beispielsweise solche, welche die Leistungspflicht des Versicherers erhöhen. Dabei ist nicht jede Verfälschung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, die objektiv geeignet ist, den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; mithin müsste der Versicherer dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten. Verlangt wird allerdings kein Täuschungserfolg, es genügt ein Verhalten, welches objektiv die Irreführung des Versicherers verursachen kann. Missbilligt wird folglich bereits der erfolglose betrügerische Versuch, wobei der Umstand, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt im Augenblick des Täuschungsversuchs bereits kannte oder bei der Prüfung des Anspruchs hätte erkennen müssen, nichts an der Taxierung des erwähnten Verhaltens als betrügerisch und gesetzlich missbilligter Akt ändert (vgl. zum Ganzen Nef, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 40 N 12-17).

    In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 40 VVG die Täuschungsabsicht. Der Anspruchsberechtigte muss dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben machen, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, wobei die Täuschungsabsicht auch dann schon gegeben ist, wenn der Anspruchsberechtigte um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss und dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert. Hingegen setzt Art. 40 VVG keine Arglist voraus, auch ist bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Täuschungserfolg ohne Belang, mithin kommt es nicht darauf an, ob der Anspruchsberechtigte den Versicherer tatsächlich in die Irre zu führen vermochte oder ob dieser dadurch einen finanziellen Schaden erlitt. Das Handeln oder Schweigen in Täuschungsabsicht allein genügt (vgl. zum Ganzen BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 23 f.).

    Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch betrügerisch begründet, ist der Versicherer nach Art. 40 VVG ihm gegenüber nicht an den Vertrag gebunden. Entsprechend hat der Versicherer das Recht, die Leistung zu verweigern und gegenüber dem Versicherungsnehmer vom Vertrag zurückzutreten (BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 44). Hat der Versicherer die Leistung bereits erbracht, steht ihm ein Rückforderungsrecht nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) zu (BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 55; vgl. auch BGE 129 III 649 E. 2.3). Da es sich beim Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung zu verweigern, um eine rechtsvernichtende Tatsache zu Lasten des Anspruchsberechtigten handelt, hat der Versicherer den (Haupt-)Beweis zu leisten, wobei er hinsichtlich der Täuschungsabsicht von einer Beweiserleichterung im Sinne des Wahrscheinlichkeitsbeweises profitieren kann (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 57; BGE 148 III 134 E. 3.4.3), den Nachweis der wahrheitswidrigen Darstellung von Fakten, mithin den Beweis der objektiven Voraussetzung demgegenüber mit dem strikten Beweismass zu erbringen hat (BSK-Nef, a.a.O., Art 40 N 59; BGE 148 III 134 E. 3.4.3).

5.3

5.3.1    In objektiver Hinsicht verweist die Klägerin zur Begründung ihres Rückforderungsanspruches auf die verschiedenen vom Beklagten getätigten Aussagen hinsichtlich seines Erwerbsausfalls. So sei auf dem Formular «Krankmeldung Kollektiv-Taggeldversicherung» angegeben worden, dass der Beklagte monatlich Fr. 9'500.-- verdiene. Auf den Lohnabrechnungen, welche am 29. Januar 2020 durch H.___ eingereicht worden seien, würde indes ein monatlicher Lohn von Fr. 17'726.-- einschliesslich Sozialabzüge angegeben. Es sei somit der Anschein erweckt worden, dass dem Beklagten ein regelmässiger monatlicher Lohn ausgerichtet werde. Erst nachdem der IK-Auszug der SVA eingetroffen sei, welcher ab dem Jahr 2012 keine Einträge mehr aufweise, habe sie realisiert, dass die Angaben des Beklagten nicht stimmen konnten, mithin die Grundlage für die Bemessung der Krankentaggelder wahrheitswidrig dargestellt worden sei. Auch im Verlauf der Abklärungen habe der Beklagte wahrheitswidrige Angaben gemacht, so etwa, dass der Lohn in elektronischer Währung via Wallets nach A.___ überwiesen worden sei, ohne dies belegen zu können. Erst am 28. Januar 2021 habe der Rechtsvertreter des Beklagten drei Wechsel eingereicht; da jedoch Aussteller und Bezogener das Y.___ sei, stellten diese Wechsel keinen ausreichenden Beleg für erfolgte Zahlungen dar. Der Rechtsvertreter selbst habe zugegeben, dass zwar das Y.___ auf das Wallet zugreifen könne, nicht jedoch der Beklagte, weshalb der Lohn mangels Verfügbarkeit des Beklagten als nicht ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherung gelte. Auch aufgrund der Personalunion des Beklagten als Arbeitnehmer/Versicherter und einzelzeichnungsbefugter Geschäftsführer des Y.___s entbehrten die Wechsel jeglichen Beweiswertes (Urk. 1 S. 9 f.; vgl. auch E. 4.2.1).

    Unbestritten und der Krankheitsmeldung zu entnehmen ist, dass der Beklagte seit dem 5. März 2018 arbeitsunfähig war (Urk. 2/7). Dieser Krankheitsmeldung, welche vom 17. April 2018 datiert, ist zudem zu entnehmen, dass ein versicherter monatlicher Lohn von Fr. 9'500.-- aufgeführt ist, mithin ein versicherter Jahreslohn von Fr. 123'500.--. Wie die Klägerin zutreffend weiter ausführt, sind den Akten lediglich Hinweise bezüglich der Lohnberechnung des Beklagten zu entnehmen (Urk. 2/30-32), nicht jedoch dahingehend, dass dem Beklagten der genannte Lohn auch effektiv ausbezahlt worden war. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass die vom Beklagten behaupteten Lohnerhöhungen der Klägerin gemeldet und mit Nachdruck auf eine Anpassung der Höhe der Krankentaggelder respektive auf eine Auszahlung der aufgelaufenen Ausstände infolge der zu tiefen Taggeldansätze gedrängt wurde (Urk. 2/54-57) und dass die geforderten höheren Taggeldansätze mit dem Verkauf einer Gesellschaft begründet wurden (Urk. 2/58).

    Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Klägerin in Übereinstimmung mit und unter Verweis auf Ziff. 6.3 der AVB sowie Art. 39 VVG mehrfach Unterlagen einverlangte, welche den Erwerbsausfall des Beklagten belegen würden, insbesondere die zur Bearbeitung des Falles relevanten Kopien der Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018, eine Kopie der letzten drei Lohnzahlungen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages (Urk. 2/62 f., Urk. 2/65, 2/72, 2/74, 2/80). Solche Nachweise blieb der Beklagte indes schuldig; vielmehr verlangte er im Gegenzug zunächst diverse Angaben hinsichtlich der Datenverarbeitung sowie der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der EU-DSGVO (Urk. 2/64 f., Urk. 2/66-69). Alsdann mandatierte er einen Rechtsvertreter, welcher zwar ansatzweise Nachweise für ausbezahlten Lohn im Jahr 2019 erbringen konnte, nicht jedoch solche für das vorliegend relevante Jahr 2017 (Urk. 2/83-86). Darüber hinaus führte der Rechtsvertreter am 3. Juli 2020 aus, der Lohn des Beklagten sei vereinbarungsgemäss auf ein Transfer-Wallet des Arbeitgebers im I.___ (Teil der Investmentgruppe) geflossen und hätte auf ein Wallet weiter transferiert werden sollen, auf welches einzig der Beklagte Zugriff habe. Dies sei indes an der Krankheit des Beklagten gescheitert, er habe das Geld nicht abholen können, weshalb es auf dem Transfer-Wallet liege. Da auch das Y.___ als Arbeitgeber auf das Transfer-Wallet Zugriff habe, gelte der Lohn mangels unwiderruflicher Verfügbarkeit des Beklagten als Arbeitnehmer noch nicht als ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherungsbehörden. Entsprechend sei bei der SVA noch nichts deklariert worden, wobei die Nachdeklaration bereits im Gange sei. Erschwerend komme hinzu, dass sich beim Y.___ ein erheblicher Datenverlust ergeben habe und die erfolgreiche Wiederherstellung der Daten nicht garantiert sei. Gleichzeitig mit seinem Schreiben übermittelte der Rechtsvertreter des Beklagten einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag sowie eine ebenfalls nicht unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Y.___ und dem Beklagten (Urk. 2/88). Am 9. September 2020 erläuterte der Rechtsvertreter des Beklagten abermals die Situation und stellte der Klägerin ab Mitte September 2020 eine Transaktionsübersicht über die erfolgten Bitcoin-Flüsse ebenso in Aussicht wie ein Schreiben der SVA bezüglich die aufzuschiebende Deklaration zufolge noch ausstehender Realisation (Urk. 2/92). Nachdem beides ausblieb, setzte die Klägerin dem Rechtsvertreter eine letzte Frist zur Einreichung der verlangten Unterlagen bis Ende Januar 2021 (Urk. 2/93 f.), woraufhin dieser der Klägerin am 28. Januar 2021 drei Wechsel über Lohnzahlungen am 30. November 2017, am 31. Dezember 2017 sowie am 31. Januar 2018 übermittelte (Urk. 2/96). Nach Ansetzen einer letzten Frist bis Ende 2021 (Urk. 2/98) informierte der Rechtsvertreter die Klägerin über das Niederlegen seines Mandates (Urk. 2/99), woraufhin die Klägerin Klage erhob.

    Nach dem Gesagten ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass dem Beklagten im fraglichen Zeitraum kein AHV-pflichtiger Lohn ausbezahlt wurde, zumal der Nachweis eines solchen nach wie vor nicht erbracht ist. Wohl ist den drei eingereichten Wechseln (Urk. 2/96 S. 3-5) zu entnehmen, dass als Bezogener der Arbeitgeber des Beklagten, das Y.___, aufgeführt ist. Folglich belegt der Wechsel zwar, dass die entsprechenden Beträge (je Fr. 8'908.60) im definierten Zeitpunkt via ein Krypto-Wallet, welches als Zahlstelle agierte, an den Beklagten als Inhaber des Wechsels zu bezahlen gewesen wären. Indes ist dadurch nicht nachgewiesen, dass die Zahlung an den Beklagten auch effektiv erfolgte, zumal sich dem IK-Auszug gerade keine dahingehenden Einträge entnehmen lassen (Urk. 2/71). Wie die Klägerin überdies zu Recht ausführt (vgl. E. 4.2.1), ist angesichts der Personalunion des Beklagten als Arbeitnehmer mit dem Y.___ als Arbeitgeber der Beweiswert der ausgestellten Wechsel gering. Zwar hält der Beklagte zu Recht dafür, dass er nicht Gesellschafter des Y.___s, sondern bloss dessen Geschäftsführer war, (vgl. E. 4.2.2), allerdings waren im fraglichen Zeitraum im Handelsregister einzig die J.___ AG sowie die K.___ AG als Gesellschafterinnen des Y.___s aufgeführt (Urk. 2/3), bei welchen wiederum der Beklagte als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift amtete (vgl. Urk. 2/104 f.). Entsprechend war der Beklagte im fraglichen Zeitraum alleiniger beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift des Y.___s, weshalb es ihm ohne weiteres möglich war, die Wechsel auszustellen, ohne dass entsprechende Beträge geflossen wären.

    Am fehlenden Nachweis eines Erwerbsausfalls vermögen auch die vom Beklagten eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Dezember 2019 nichts zu ändern, zumal diese nicht die vorliegend interessierenden Jahre 2017 und 2018 betreffen. Darüber hinaus ist den Lohnabrechnungen zwar ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 17'800.-- zu entnehmen, zusätzlich einer Gewinnbeteiligung von monatlich Fr. 5'500.--. Aus diesen Lohnabrechnungen ist ebenfalls ersichtlich, dass die Klägerin die Krankentaggelder im Umfang von 80 % des effektiven Lohnes direkt an den Beklagten ausrichtete und das Y.___ die Differenz zwischen den Taggeldern sowie dem monatlichen Bruttolohn – mithin 20 % des effektiven Lohnes – an den Beklagten überwies. Allerdings erfolgte die Auszahlung des Lohnes offenbar auf ein Konto in Grossbritannien mit der IBAN «GB75 REVO XXXX XXXX XXXX XX» (Urk. 2/60), folglich nicht auf ein – wie vom Beklagten mehrfach behauptet – Hardware-Wallet. Darüber hinaus ist den Lohnabrechnungen zu entnehmen, dass wohl Sozialversicherungsabzüge vorgenommen wurden, indes aber entweder keine Meldung an die SVA gemacht oder der Lohn nicht effektiv ausbezahlt wurde. Damit übereinstimmend ist aus dem IK-Auszug des Beklagten denn auch ersichtlich, dass im Jahr 2019 kein Einkommen deklariert wurde (Urk. 2/71). Auch der Hinweis des Rechtsvertreters des Beklagten, wonach die Deklaration der Löhne erfolgt, diese aber zunächst im falschen Jahr 2017 eingebucht worden seien (Urk. 2/78), ändert an diesem Ergebnis nichts. So ist dem IK-Auszug nicht nur keine Korrekturbuchung zu entnehmen, sondern überhaupt keine entsprechende Buchung seit dem Jahr 2012 (Urk. 2/71).

    Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen des Beklagten zu den klägerischen Vorwürfen nicht zu überzeugen. So verfängt seine Auffassung, wonach ihn die von H.___ getätigten Aussagen nicht zu binden vermögen, nicht, zumal gestützt auf Art. 40 VVG der Anspruchsberechtigte auch für das Verhalten seines Vertreters verantwortlich ist. Dabei ist allerdings nicht bloss der Stellvertreter im eigentlichen Sinne gemeint, dessen Handeln sich nach rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht richtet, sondern vielmehr jeder Dritte, der dem Versicherer gegenüber für den Anspruchsteller dessen Auskunftspflichten erfüllt; mithin umfasst dies auch einen allfälligen Mittelsmann. Selbst wenn dieser Vertreter – ohne dazu ermächtigt zu sein – in Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) handelt, hat der Anspruchsberechtigte für das Handeln seines «Vertreters» die Verantwortung und die Rechtsfolgen dann zu tragen, wenn er dessen Intervention ausdrücklich oder stillschweigend billigt. Auf diese Weise soll der betrügerische Einsatz eines Strohmannes verhindert werden, welcher die Mitwisserschaft des Anspruchstellers zu verschleiern bezweckt (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 9). Dementsprechend hat sich der Beklagte die von H.___ getätigten Aussagen entgegenhalten zu lassen, was umso mehr gilt, als dieser in der Krankheitsmeldung als Kontaktperson angegeben wurde (Urk. 2/7). Dass der Beklagte dessen Intervention sowie diejenige eines gewissen Herrn L.___ billigte, geht überdies daraus hervor, dass der Beklagte offenbar stets im Bilde über die Vorgänge war, zumal die Klägerin die Aufforderung zur Einreichung der verlangten Unterlagen direkt an den Beklagten richtete, an dessen Stelle aber das Y.___ und insbesondere H.___ und Herr L.___ Auskunft erteilten (vgl. beispielsweise Urk. 2/72, 2/74, 2/75).

    Schliesslich belegt auch der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beklagten am 3. Juli 2020 ausführte, mangels unwiderruflicher Verfügbarkeit des Beklagten auf den angeblich auf das Transfer-Wallet ausbezahlten Lohn gelte dieser noch nicht als ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherungsbehörden (Urk. 2/88), dass im vorliegend relevanten Zeitraum kein AHV-pflichtiger Lohn geflossen ist. Entsprechend vermochte der Beklagte den Nachweis eines Erwerbsausfalles, zu welchem er gestützt auf Ziff. 6.3 der AVB sowie auf Art. 39 VVG verpflichtet wäre, nicht zu erbringen. Vielmehr bestehen nach dem Gesagten keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beklagte im relevanten Zeitraum keinen AHV-pflichtigen Lohn bezog, dies der Klägerin gegenüber jedoch verschwieg und diesen Umstand auch im Verlaufe der Abklärungen nicht offenlegte, um dadurch die Ausrichtung von Taggeldleistungen zu erwirken. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt, zumal diese nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben objektiv geeignet waren, die Leistungspflicht der Klägerin zu beeinflussen, welche denn auch Taggeldleistungen ausrichtete.

5.3.2    In subjektiver Hinsicht hält die Klägerin dafür, der Beklagte habe wissentlich und willentlich unwahre Angaben gemacht, was sich an seinen widersprüchlichen Angaben, der Flut an E-Mails sowie den Ausführungen des Rechtsvertreters bezüglich der Wechsel, des sich in A.___ befindlichen Hardware-Wallets sowie des Datenverlustes zeige (vgl. E. 4.2.1).

    Auch wenn die von Art. 40 VVG verlangte Täuschungsabsicht als innerpsychisches Phänomen naturbedingt schwierig nachzuweisen ist, können anhand wertender Analyse sämtlicher Umstände und Indizien Schlüsse auf ein mögliches Motiv gezogen werden (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 61). Vorliegend bestand das Motiv des Beklagten zweifellos darin, Taggeldleistungen zu erlangen, ohne jedoch eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse erlitten zu haben. So reagierte er auf die Aufforderung zur Einreichung verschiedener Unterlagen, welche eine Erwerbseinbusse nachweisen sollten, mit einer Flut von E-Mails, welche allesamt den Zweck hatten, die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen zu verzögern. Darüber hinaus wurde versucht, die Herausgabe der einverlangten Unterlagen mit Verweis auf die Datenschutzbestimmungen sowie die EU-DSGVO zu verhindern, indem verschiedene Auskunftsbegehren gestellt und auf diesen beharrt wurde (Urk. 2/64 f., Urk. 2/66-69). Auf die laufende Abklärung der Klägerin wurde alsdann seitens des Y.___s zunehmend ungehalten reagiert und mit Klage gedroht, sollte die Klägerin den datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren nicht nachkommen und dem Beklagten durch den Zahlungsverzug Folgeschäden entstehen (Urk. 2/66, 2/67 S. 4, Urk. 2/77, 2/79). Um die Herausgabe der einverlangten Unterlagen schliesslich ganz zu verhindern, wurde die Klägerin zunächst dahingehend informiert, dass das Geld aufgrund der Krankheit des Beklagten nicht habe in A.___ abgeholt werden können und schliesslich, dass sich im Y.___ ein erheblicher Datenverlust ereignet habe und die Wiederherstellung der Daten nicht garantiert sei, weshalb verschiedene Dokumente nicht verfügbar seien (Urk. 2/88).

    All diese Indizien lassen allein den Schluss zu, dass beim Beklagten eine Täuschungsabsicht bestand, er folglich mit Wissen und Willen der Klägerin gegenüber unwahre Angaben hinsichtlich seines Einkommens gemacht hat, um Taggeldleistungen zu erlangen. Entsprechend ist auch das subjektive Element von Art. 40 VVG erfüllt.

5.3.3    Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruches nach Art. 40 VVG erfüllt, weshalb die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht an den Vertrag gebunden ist, mithin ihm gegenüber vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern kann (vgl. E. 5.2).

    Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die vom Beklagten beantragten Zeugeneinvernahmen sowie die von ihm beantragte Einholung eines Gutachtens darüber, ob das Y.___ über M.___ gepeert habe oder nicht, zumal die Verfassungsbestimmungen zum rechtlichen Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]; Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten [EMRK]) weder eine vorweggenommene Beweiswürdigung noch einen Indizienbeweis ausschliessen. Insbesondere hindern sie das Gericht nicht daran, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5; 134 I 140 E. 5.3).

5.3.4    Der am 25. August 2020 erklärte Rücktritt nach Art. 40 VVG bewirkt das Dahinfallen des Vertrages, wobei diesfalls kein Versicherungsanspruch aus dem Schadenereignis, bezüglich dessen sich der Anspruchsberechtigte einer Täuschung schuldig machte, besteht (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 53). Folglich fällt der Vertrag (Kollektivvertrags-Nr. ) gegenüber dem Beklagten bereits mit Eintritt des Versicherungsfalles dahin, mithin per 5. März 2018 (Urk. 2/7), und der Beklagte hat keinen Versicherungsanspruch aus dem Schadenereignis. Da die Klägerin ihre Taggeldleistungen bereits erbracht hat, steht ihr ein Rückforderungsrecht nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu (vgl. E. 5.2).

5.4    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund (sine causa) oder aus einem nicht verwirklichten (causa non secuta) oder nachträglich weggefallenen Grund (causa finita) eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Auch wenn die Klägerin die Vermögensverschiebung ursprünglich gewollt hatte, ist vorliegend der Leistungsgrund mit der Rücktrittserklärung und dem Dahinfallen des Vertrages nachträglich weggefallen (vgl. E. 5.3.3), die Bereicherung des Beklagten entstand somit aus Leistungskondiktion.

    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Bei einer Nichtschuld handelt es sich entweder um eine Schuld, welche nie bestanden hat oder die im Zeitpunkt der Leistung bereits erloschen war (vgl. Schulin/Vogt, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, Basel 2019, Art. 63 N 3). Vorliegend fiel der Vertrag mit Eintritt des Versicherungsfalles, mithin per 5. März 2018, dahin (vgl. E. 5.3.3), die Klägerin richtete am 21. April 2018 erstmals Taggelder aus (Urk. 2/9). Entsprechend war in diesem Zeitpunkt die Schuld bereits erloschen. Da ein Irrtum über die Schuldpflicht dann anzunehmen ist, wenn – wie vorliegend – nach den Umständen des Falles ausgeschlossen werden kann, dass der Leistende eine Schenkung beabsichtigte (vgl. BSK-Schulin/Vogt, a.a.O., Art. 63 N 4), sind vorliegend die in Art. 63 Abs. 1 OR genannten Voraussetzungen erfüllt.

    Der Rückforderungsanspruch der Klägerin umfasst dabei angesichts ihres Rücktritts vom Vertrag sämtliche ausgerichteten Leistungen, zumal die Klägerin aufgrund eines bestehenden Vertrages erfüllt hat und dieser Vertrag im Nachhinein weggefallen ist (vgl. BSK-Schulin/Vogt, a.a.O., Art. 62 N 14 ff.). Folglich hat der Beklagte der Klägerin sämtliche ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 169'947.25 (vgl. E. 4.2) zurückzuerstatten, zumal der Beklagte in diesem Zusammenhang mit Verweis auf Art. 64 OR zwar behauptet, nicht mehr bereichert zu sein, diesbezüglich indes keinen Nachweis erbringt. Überdies wäre Art. 64 OR – ungeachtet des fehlenden Nachweises – vorliegend ohnehin nicht anwendbar, musste der Beklagte doch nach dem vorstehend Ausgeführten ohne Zweifel damit rechnen, dass er der Klägerin die zu Unrecht bezogenen Taggelder würde zurückerstatten müssen.

5.5    Zusammenfassend besteht die Rückforderung der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Beklagten im Umfang von Fr. 169'947.25 zu Recht, weshalb die Klage diesbezüglich gutzuheissen ist.


6.

6.1    Klageweise beantragt die Klägerin die Entrichtung eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2).

6.2    Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Dieser gesetzlichen Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Betrag verfügen kann und dem Gläubiger dadurch eine dementsprechende Vermögensbeeinträchtigung widerfährt. Es bedarf weder eines Schadensnachweises seitens des Gläubigers noch eines Verschuldens seitens des Schuldners, weshalb letzterer auch dann Verzugszinsen zu leisten hat, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe hatte (vgl. Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, Basel 2019, Art. 104 N 1).

6.3    Die Verzugszinspflicht setzt einerseits Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss (vgl. BSK-Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Art. 102 N 4). Die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung entstand mit Eintritt der Bereicherung des Beklagten, folglich im Zeitpunkt der erfolgten Taggeldleistungen, gleichzeitig wurde die Forderung fällig. Vorliegend mahnte die Klägerin den Beklagten nicht, indes gerät ein Schuldner nach Art. 102 Abs. 2 OR ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde oder sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen oder gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt; die gleiche Wirkung hat ein durch Kündigung ausgelöster Verfalltag, was sowohl für vertragliche als auch für gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten gilt. Daneben gibt es weitere Fälle, in denen der Gläubiger von einer vorgängigen Mahnung absehen kann; ihre Gemeinsamkeit besteht darin, dass sich der Eintritt des Verzuges aus der ratio legis und dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt. Dies gilt für den Fall, da aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass er die Leistung ohnehin nicht erbringen werde und sich demzufolge eine Mahnung als überflüssig erweisen würde. In diesem Fall kann der Gläubiger analog Art. 108 Ziff. 1 OR auf sie verzichten (vgl. BSK-Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Art. 102 N 10 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_122/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.4.1). Vorliegend kündete die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2020 (Urk. 2/89) den Vertrag, weshalb der Beklagte auch ohne Mahnung in Verzug geriet. Überdies geht aus dem Verhalten des Beklagten eindeutig hervor, dass er keine Rückzahlung leisten werde (vgl. E. 5.3.2), weshalb sich eine Mahnung der Klägerin ohnehin als überflüssig erwiesen hätte und sie folglich darauf verzichten konnte.

    Demzufolge ist der Verzugszins von 5 % vom Beklagten ab 27August 2020, einen Tag nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 25. August 2020, geschuldet.


7.    Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung im Umfang von Fr. 169'947.25. Die Klage ist in diesem Umfang, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit 27. August 2020, gutzuheissen.

8.

8.1

8.1.1    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Parteientschädigung an die Gegenpartei (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010).

8.1.2    Die Klägerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 2). Diese richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) und bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

8.1.3    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen externen Rechtsanwalt vertreten ist (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2; 5C_244/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5).

    Die Klägerin war im vorliegenden Verfahren indes nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat.

8.2

8.2.1    Der Beklagte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines Rechtsvertreters durch das Gericht (Urk. 6 S. 12 f., Urk. 22 S. 8).

8.2.2    Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 GSVGer). Die Bestimmungen der ZPO finden sinngemäss Anwendung (§ 28 lit. a GSVGer).

    Das hiesige Gericht vermittelt praxisgemäss keine Rechtsvertreter, es sei denn, es liege ein Fall von Unvermögen einer Partei im Sinne von Art. 69 ZPO vor. Art. 69 Abs. 1 ZPO ist dabei restriktiv zu handhaben und ein Unvermögen zur Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass es sich beim Beklagten um einen juristischen Laien handelt, rechtfertigt jedenfalls noch nicht die Annahme, er wäre zur Führung des vorliegenden Prozesses offensichtlich nicht im Stande. Dies gilt umso mehr, als einerseits seine Prozess- und insbesondere seine Postulationsfähigkeit gegeben sind (vgl. E. 3) und andererseits seine Eingaben den Anforderungen von § 19 Abs. 1 GSVGer gegen. Unter Berufung auf Art. 69 ZPO kann sich eine Partei jedenfalls nicht der Aufgabe entledigen, selber einen Anwalt zu suchen, der bereit ist, sie zu vertreten und für sie gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu stellen und weitere Rechtsvorkehren zu treffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2).

    Entsprechend stand es dem Beklagten frei, selbst einen Rechtsvertreter zu suchen, welcher seinerseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hätte stellen können, weshalb sein Gesuch um Bestellung einer Rechtsvertretung durch das Gericht abzuweisen ist.

8.2.3    In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich schliesslich der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist,


und erkennt sodann:

1.    In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 169'947.25 nebst Verzugszins von 5 % seit 27. August 2020 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helsana Versicherungen AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

sowie via Publikation im Amtsblatt an:

- X.___

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



VogelBöhme