Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2021.00036


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 19. November 2021

in Sachen

X.___

Gesuchstellerin


gegen


Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Gesuchsgegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war ab Mai 2017 vollzeitig als Pflegehilfe bei Y.___ angestellt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert. Ab dem 29. April 2018 wurde der Versicherten von den behandelnden Ärzten eine in ihrem Ausmass variierende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestiert. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. März 2019.

    Die Mobiliar hatte ab dem 29. Mai 2018 Taggeldleistungen infolge von Fussbeschwerden erbracht und gewährte der Versicherten alsdann eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019 für einen Berufswechsel. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 machte die Versicherte geltend, ihre Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei durch eine retraktile Kapsulitis der rechten Schulter zusätzlich zu den Fussbeschwerden eingeschränkt, weshalb ihr weiterhin Taggelder zustünden. Am 21. Juli 2019 widerrief sie zudem ihre Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Mobiliar. Diese erklärte mit Schreiben vom 23. Juli 2019, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde noch das Taggeld für Juli 2019 über den bestehenden Krankheitsfall (Fussbeschwerden) ausbezahlt, weitere Leistungen ab August 2019 seien ohne Durchführung einer Begutachtung ausgeschlossen. Im Übrigen erklärte sie am 23. März 2020 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit diese noch nicht eingetreten sei (vgl. Urk. 2 Sachverhalt E. 1.1-4).

1.2    Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhob die Versicherte Teilklage gegen die Mobiliar. Darin beantragte sie, diese sei zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum Erreichen der maximalen Leistungsdauer Taggelder entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie unter Berücksichtigung der von ihr bezogenen Arbeitslosenentschädigung zuzüglich 5 % Zins seit jeweiligem Anfall zu bezahlen, wobei das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit – unter dem Vorbehalt der Nachklage – Fr. 188.90 pro Tag betrage (Urk. 2 Sachverhalt E. 2). Mit Urteil KK.2020.00021 vom 21. Juni 2021 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht. Das bundesgerichtliche Verfahren ist nach wie vor unter der Prozess-Nr. 4A_439/2021 hängig.


2.    Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 (Urk. 1) ersuchte die Versicherte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich um Revision seines Urteils KK.2020.00021 vom 21. Juni 2021, wobei ihren Anträgen gemäss Teilklage vom 16. März 2020 vollumfänglich stattzugeben und die Entschädigungsfolgen des Verfahrens KK.2020.00021 entsprechend neu zu regeln seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Mobiliar (Urk. 1 S. 1 f.). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das Revisionsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im bundesgerichtlichen Prozess-Nr. 4A_439/2021 zu sistieren und im Falle eines Nichteintretensentscheids oder abschlägigen Entscheids des Bundesgerichts aufgrund der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wieder aufzunehmen (Urk. 1 S. 3). Das Revisionsgesuch brachte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Bundesgericht mit Begleitschreiben vom 2. November 2021 zur Kenntnis (Urk. 4).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1). Der vorliegend strittige Anspruch aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist somit ein zivilrechtlicher.

    Nach Art. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegen streitige Zivilsachen dem Geltungsbereich der ZPO. Dies hat zur Folge, dass die ZPO für Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung auch vor den Versicherungsgerichten die massgebliche Verfahrensordnung bildet (vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2).

1.2    Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, wenn (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; wenn (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

    Art. 328 Abs. 2 ZPO sieht ferner vor, dass unter gewissen Voraussetzungen gestützt auf ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangt werden kann.

1.3    Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).


2.

2.1    Ihren Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens begründete die Gesuchstellerin damit, dass sie das Revisionsgesuch zur Wahrung der 90-tägigen Frist ab Entdeckung des Revisionsgrundes bereits heute einreiche, obschon das kantonale Urteil noch nicht rechtskräftig sei, weil es an das Bundesgericht weitergezogen worden sei. Um die Eintretensvoraussetzungen zu wahren, sei es zwingend notwendig, das Verfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 3 f.).

2.2    Gemäss Art. 125 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.

    In BGE 138 II 386 E 6.4 und 7 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass mit Blick auf obgenannte Bestimmung eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdecke, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheids begründe, ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stellen habe. Die kantonale Instanz dürfe sodann nicht einzig mit der Begründung nicht auf das Revisionsgesuch eintreten, dass gegen den zu revidierenden Entscheid Beschwerde beim Bundesgerichts erhoben worden sei. Um Widersprüche mit einer abweichenden Qualifikation im späteren Bundesgerichtsentscheid zu vermeiden, habe sie also von einer eigenständigen Prüfung der Frage abzusehen, ob der geltend gemachte Revisionsgrund auch ein vor Bundesgericht zulässiges Novum im dort hängigen Verfahren sein könnte. Vielmehr habe sie während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch auf der Grundlage des für sie massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und ihren Entscheid allenfalls zu revidieren (bestätigt etwa mit Urteil des Bundesgerichts 5A_950/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 2.1 betreffend die ZPO).

2.3    Soweit ersichtlich geht die Gesuchstellerin davon aus, das Revisionsverfahren könne erst nach Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Urteils durchgeführt werden. Einen anderen Sistierungsgrund nannte sich nicht. In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung ist das Sistierungsgesuch somit abzuweisen.

    Die Gesuchstellerin hätte vielmehr um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens während der Dauer des vorliegenden Revisionsverfahrens ersuchen müssen, um sicherzustellen, dass das Bundesgericht die Beschwerde betreffend das Urteil KK.2020.00021 vom 21. Juni 2021 noch nicht materiell beurteilt. Denn hat das Bundesgericht erst ein materielles Urteil (Gutheissung oder Abweisung) gefällt, tritt dieses an die Stelle des angefochtenen kantonalen Entscheids, womit es in der Regel an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch vor dem kantonalen Gericht fehlt und das Revisionsverfahren gegenstandslos wird (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.2 und 7; erwähntes Bundesgerichtsurteil 5A_950/2020 E. 2.1, ferner BGE 147 III 238 E. 3.2.1).


3.

3.1    Die Gesuchstellerin rief die Revisionsgründe nach Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO an. Sie führte aus, ein Revisionsgrund sei aufgrund der E-Mail der Gesuchsgegnerin vom 28. Juli 2021 vermutet worden und habe sich mit Zugang von deren Antwortschreiben vom 5. August 2021 sowie der Akten bestätigt. So habe die Gesuchsgegnerin darin ausgeführt: «Bitte beachten Sie, dass sowohl die Schulterbeschwerden als auch die Fussbeschwerden über das gleiche Dossier und damit die gleiche Schadennummer abgewickelt werden» (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).

3.2    Daraus sei die Erkenntnis erfolgt, dass es sich um einen mutmasslichen Prozessbetrug handle, weil die Gesuchsgegnerin vor Gericht vehement und wiederholt behauptet habe, es handle sich bei den ihr im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemeldeten Schulterbeschwerden um einen neuen Schadenfall, den sie ablehne. Damit liege ein neues Beweismittel für eine Tatsache vor, die schon bei Erlass des angefochtenen Entscheids bestanden habe, aber von ihr aufgrund der Täuschung der Gesuchsgegnerin nicht habe vorgebracht werden können. Aufgrund des anerkannten Schadenfalls und der nahtlos vorgelegten Arztzeugnisse sei die Gesuchsgegnerin in jedem Fall bis 27. Mai 2020 weiterhin nachleistungspflichtig (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). Die Arglist der Gesuchsgegnerin sei es gewesen, dass sie gewusst habe, dass das versicherte Risiko die unstrittige Arbeitsunfähigkeit bzw. der Erwerbsausfall in der angestammten Tätigkeit gewesen sei, sie jedoch vorgegaukelt habe, es läge ein neuer Versicherungsfall vor und weil sie die Anspruchsberechtigung nicht habe prüfen können, keine Leistungen geschuldet seien (vgl. Urk.1 S. 7).

3.3    Mit den übrigen Vorbringen beanstandet die Gesuchstellerin vorab die Wiedergabe der Parteivorbringen, die Feststellung des Sachverhalts, dessen rechtliche Würdigung, die Beweislastverteilung sowie die Rechtsanwendung durch das Gericht im Urteil KK.2020.00021 vom 21. Juni 2021 als willkürlich und parteiisch (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar; vielmehr handelt es sich dabei offensichtlich um Auszüge aus der Beschwerde ans Bundesgericht.


4.

4.1    Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 III 238 nochmals eingehend zum in Art. 123 lit. Abs. 2 lit. a BGG vorgesehenen und gleichermassen in Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO aufgenommenen (dazu auch Urteil des Bundegerichts 8F_9/2017 vom 15. Januar 2018 E 1.2) Revisionsgrund nachträglich entdeckter Tatsachen und Beweismittel geäussert. Ein im Sinne dieser Bestimmungen «neues» Beweismittel muss demgemäss insbesondere bereits vor dem zu revidierenden Urteil bestanden haben bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.2). Dies trifft auf die von der Gesuchstellerin eingereichten, erst im Nachgang zum Urteil KK.2020.00021 vom 21. Juni 2021 von der Gesuchsgegnerin am 28. Juli 2021 verfasste E-Mail (Urk. 3/4) wie auch das von dieser verfasste Begleitschreiben vom 5. August 2021 (Urk. 3/5) nicht zu.

4.2    Eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt erstens voraus, dass der Gesuchsteller eine Tatsache geltend macht. Diese muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Revisionsgesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E 4.1; erwähntes Bundesgerichtsurteil 8F_9/2017 E 1.2).

    Ob das Schulterleiden aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingung als neuer Versicherungsfall zu qualifizieren ist oder nicht, bildet Teil der rechtlichen Würdigung und stellt an sich keine Tatsache dar. Wäre die Gesuchstellerin damit nicht einverstanden gewesen, hätte sie dies ohne weiteres im Prozess-Nr. KK.2020.00021 bestreiten können, zumal sie nicht an die Behauptungen der Gesuchsgegnerin gebunden war. Das Fehlen einer eigenen Schadennummer für das Schulterleiden ist alsdann gerade ein Beleg dafür, dass die Gesuchsgegnerin den Erwerbsausfall infolge des Schulterleidens nie als Schaden anerkannt hat. Die Tatsache, dass das Schulterleiden infolgedessen unter der Schadennummer der Fussbeschwerden abgewickelt wurde, hätte der Gesuchstellerin zudem spätestens nach Erhalt des im Sachverhalt E. 1.1 erwähnten und bereits im Prozess-Nr. KK.2020.00021 aktenkundigen Schreibens vom 23. Juli 2019 bewusst sein müssen, wonach sich die Gesuchsgegnerin im Rahmen der Korrespondenz zum Schulterleiden bereit erklärte, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für einen weiteren Monat Taggelder zu leisten, welche über die anerkannten Fussbeschwerden abgewickelt würden. Dass ihr für das Schulterleiden jemals eine separate Schadennummer mitgeteilt worden wäre, behauptete die Gesuchstellerin selbst nicht. Die Ausführungen der Gesuchstellerin lassen offensichtlich weder auf eine unverschuldet erst nachträglich bekannt gewordene noch eine in irgendeiner Weise für den Ausgang des Verfahrens KK.2020.00021 erhebliche neue Tatsache schliessen, die ein Aufrollen des Prozesses rechtfertigen würde.

4.3    Wie eingangs erwähnt, liegt gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ferner ein Revisionsgrund vor, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Vielfach wird das gesetzliche Erfordernis durch Erlass eines eine Sanktion aussprechenden Strafurteils erfüllt sein, was indessen keine zwingende Voraussetzung ist. Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist eine eigentliche Verurteilung durch ein Strafgericht nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Strafverfolgungsbehörde oder das Strafgericht die Erfüllung des objektiven Tatbestands feststellt, aber in Ermangelung des erforderlichen subjektiven Tatbestands die Strafverfolgung einstellt bzw. ein freisprechendes Urteil erlässt. Entsprechendes gilt für die in Art. 52 ff. des Strafgesetzbuches vorgesehene Strafbefreiung und Verfahrenseinstellung, die Abstandnahme von einer Bestrafung wegen Schuldunfähigkeit oder die Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung (Nicolas Herzog, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 55 zu Art. 358 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2017, 4A_333/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.5).

    Vorliegend machte die Gesuchstellerin geltend, da sie sich aufgrund des zugefügten, immensen Vermögensschadens und eines existenziellen Abwehrinteresses veranlasst sehe, den aufgedeckten mutmasslichen Betrug seitens der Gegenpartei bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, sei gleichzeitig nebst der Beschwerde an das Bundesgericht bald auch eine Strafanzeige pendent (Urk. 1 S. 3). Soweit überhaupt bereits eingeleitet, befindet sich das Strafverfahren demnach noch am Anfang. Gemäss Gesetzeswortlaut, Rechtsprechung und Lehre muss ein Strafverfahren indessen – soweit möglich – tatsächlich durchgeführt worden sein. Gründe, weshalb ein Strafverfahren vorliegend nicht durchführbar wäre (z.B. unbekannte Täterschaft, Verjährung der Straftat), brachte die Gesuchstellerin keine vor. Es ist somit nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Entscheid des Strafgerichts quasi vorwegzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei dennoch angefügt, dass keinerlei objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für einen Prozessbetrug oder eine andere strafbare Handlung seitens der Gesuchsgegnerin sprechen würden.


5.    Zusammenfassend ist kein Sistierungsgrund nach Art. 126 ZPO ersichtlich, vielmehr ist die zügige Anhandnahme des Verfahrens grundsätzlich im Interesse der Gesuchstellerin. Ihre Ausführungen lassen indessen nicht auf einen Revisionsgrund nach Art. 328 ZPO schliessen, wobei deren Aufzählung im Gesetz abschliessend ist (vgl. BSK-Herzog, N. 34 zu Art. 358 ZPO) und das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Das Revisionsgesuch erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, was zu seiner Abweisung führen muss und die Anhörung der Gegenpartei obsolet macht (Art. 330 ZPO; vgl. auch § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


6.    Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldversicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). Der Gesuchsgegnerin steht mangels Aufwand keine Parteientschädigung zu.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.


und erkennt:


1.    Das Gesuch um Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2020.00021 vom 21. Juni 2021 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Gesuchsgegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 sowie der Doppel von Urk. 3/2-5 und 3/8

- Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ad Verfahren 4A_439/2021

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti