Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2021.00046


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 17. Februar 2023

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Kanzlei am Park

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    Nach längerer, gesundheitlich bedingter Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (dazu Urk. 1 Ziff. 3 f.; Urk. 2/6) war X.___, geboren 1984, ab 1. Februar 2011 als Fachperson Betreuung im Y.___ in variierendem Teilzeitpensum im Monats- oder Stundenlohn tätig. Zuletzt betrug das Arbeitspensum 60 % (Urk. 1 Ziff. 5; Urk. 2/8; Urk. 2/18 S. 16; Urk. 13/1 S. 35 f.). Über dieses Anstellungsverhältnis war sie bei der SWICA Krankenversicherung AG durch den Kollektivvertrag Nr. 1437267 gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert. Gemäss Police, gültig vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016, war pro Krankheitsfall ein Taggeld in Höhe von 80 % des versicherten Lohnes während einer Leistungsdauer von maximal 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 2/9 S.1 und 2; Urk. 1 Ziff. 6).

1.2    Ab dem 24. August 2015 wurde der Versicherten von den sie behandelnden Ärzten teils eine volle, teils eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2/12, 2/14-16, 2/22 und 2/31). Ihr letzter effektiver Arbeitstag war der 24. Dezember 2015 (Urk. 2/18 S. 16). Die Krankmeldung (Urk. 2/13) bei der SWICA Krankenversicherung AG war im November 2015 nach einer einmonatigen Hospitalisation zwecks Rehabilitation bei chronischem lumbospondylogenen Syndrom (vgl. Urk. 2/3) – erfolgt. Diese erbrachte nach Ablauf der Wartefrist Taggelder (Urk. 2/11) und beauftragte im Februar 2016 alsdann den Psychiater Dr. med. Z.___ mit einer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Versicherten. Gestützt auf dessen Gutachten vom 2. Mai 2016 (Urk. 2/18) teilte die SWICA Krankenversicherung AG der Versicherten mit Schreiben vom 11. Mai 2016 mit, dass sie spätestens ab dem Untersuchungsdatum im Arbeitspensum von 60 % wieder als zu 100 % arbeitsfähig erachtet werde, weshalb ab dem 23. Mai 2016 kein Taggeldanspruch mehr bestehe (Urk. 2/19).

1.3    Daran hielt die SWICA Krankenversicherung AG gestützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2016 auch fest (Urk. 2/23), nachdem der Versicherten mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2014/387 vom 15. April 2016 (Urk. 2/20), basierend auf dem polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 21. März 2013 (Urk. 2/21), rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Urk. 2/20; ferner Urk. 2/25). Vom 21. November bis 16. Dezember 2016 nahm die Versicherte an einer Potenzialabklärung der Invalidenversicherung in der B.___ teil, die sie vorzeitig beendete (Urk. 2/29). Sodann löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihr per Ende 2016 auf (Urk. 7/47).

1.4    In den darauffolgenden Jahren kam es zu weiteren stationären psychiatrischen Behandlungen, insbesondere vom 6. Februar bis 31. März 2017 (Urk. 2/30), im August 2017 (Urk. 2/32, Frage 1.3) sowie ab 30. Juli 2018, kurz nach Beginn eines von der Invalidenversicherung verfügten Belastbarkeitstrainings (Urk. 2/35-36). Derweilen liess die SWICA Krankenversicherung AG die Versicherte mit Schreiben vom 18. Juli 2017 wissen, dass sie an der mitgeteilten Leistungseinstellung festhalte (Urk. 2/33). Im Juli 2019 brachte die Versicherte ein Kind zur Welt. Danach liess die Invalidenversicherung sie erneut begutachten. Das jüngste psychiatrisch-orthopädische Gutachten der C.___, datiert vom 30. März 2021 (Urk. 7/77.2). Gestützt hierauf erhöhte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 5. August 2021 die bisherige halbe auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2017 (Urk. 22).


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Fleisch (Urk. 3), Klage gegen die SWICA Krankenversicherung AG (Urk. 1). Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr nach Abzug der Leistungen der Invalidenversicherung Krankentaggelder für den Zeitraum vom 23. Mai 2016 bis 19. August 2017 im Restbetrag von Fr. 32‘714.50 zuzüglich 5 % Zins ab dem 18. Juli 2017 zu leisten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2 und 17).

2.2    Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 setzte das Sozialversicherungsgericht der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klageantwort an (Urk. 4). Diese wurde am 28. Januar 2022 erstattet mit dem Antrag, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin abzuweisen (Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). In der innert erstreckter Frist (Urk. 9 und 10) eingereichten Replik vom 30. Mai 2022 hielt die Klägerin an ihrem Antrag fest (Urk. 12 S. 1). Ebenso hielt die Beklagte in der Duplik vom 4. Juli 2020 an der Abweisung der Klage fest. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie dabei erstmals um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung (Urk. 16). Die ihr mit Verfügung vom 6. Juli 2022 angesetzte Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs liess die Klägerin unbenutzt verstreichen (Urk. 17; Zustellbeleg Urk. 18), was der Beklagten mit Verfügung vom 23. September 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 19).

2.3    Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 20) reichte die Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2022 (Urk. 21) sodann die jüngste Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 5. August 2021 (Urk. 22) ein. Infolgedessen trat das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 16. November 2022 nicht auf den Sistierungsantrag der Beklagten ein und setzte jener gleichzeitig Frist an, um sich zum invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid zu äussern (Urk. 23). Deren Stellungnahme vom 24. November 2022 (Urk. 25) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 26. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

    Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wurde von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 6; vgl. ferner auch Art. 18 und Art. 32 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO).

1.2    Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). Allerdings ist es dem Gericht unter der Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime nicht verwehrt, seinem Entscheid auch Tatsachen zugrunde zu legen, die von den Parteien zwar nicht behauptet wurden, dem Gericht im Laufe des Verfahrens aber bekannt geworden sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.1).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin ausstehende Taggelder für den Zeitraum vom 23. Mai 2016 bis 19. August 2017 im Betrag von Fr. 32‘714.50 zzgl. 5 % Zins ab 18. Juli 2017 zu bezahlen hat, nämlich 454 Tage à Fr. 102.40 = Fr. 46‘489.60 abzüglich der in jenem Zeitraum von der Invalidenversicherung bezogenen Taggelder (19 Tage à Fr. 102.40 = Fr. 1‘945.60) und Rentenbetreffnisse (14.75 Monate à Fr. 802.-- = 11‘829.50; vgl. Urk. 1 S. 17). Hauptstreitpunkt ist dabei die Arbeits(un)fähigkeit der Klägerin mit Bezug auf ihren vertraglichen Beschäftigungsgrad, der nach übereinstimmender Darstellung der Parteien 60 % betrug (Urk. 1 Ziff. 5; Urk. 6 S. 2 unten; Urk. 16 zu Ziff. 12). Bei Abschluss des Schriftenwechsels war unbestritten (vgl. Urk. 6 S. 9 f. und Urk. 16 zu Ziff. 11; Urk. 12 S. 3 unten), dass die Forderung noch nicht verjährt ist (vgl. Verzichtserklärungen, Urk. 13/2 und 2/2). Mit Eingabe vom 24. November 2022 machte die Beklagte indessen geltend, die Verzugszinsen würden von der letzten Verjährungseinredeverzichtserklärung nicht miterfasst (Urk. 25 Ziff. 5).

2.2    Bei der Ablehnung einer über den 22. Mai 2016 hinausgehenden Leistungspflicht stützte sich die Beklagte auf die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. Z.___. Eine erneute, fachärztlich nachvollziehbar begründete Verschlechterung des psychischen Zustandes nach dem Klinikaufenthalt im Herbst 2015 sei erst im Rahmen der psychiatrischen Hospitalisation ab 6. Februar 2017 dokumentiert. Dazwischen sei die Klägerin weder fachpsychiatrisch behandelt worden, noch habe sie die angegebenen Medikamente eingenommen. Zudem sei die Diagnose einer schweren Depression nicht lege artis erfolgt. Es handle es sich somit um einen Rückfall im Februar 2017, für den mangels Übertritts in die Einzelversicherung keine Versicherungsdeckung bestehe. Im C.___-Gutachten werde sogar bis Ende August 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und erst ab dann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. ein Rückfall angenommen. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (Urk. 6 S. 12-15; Urk. 25 Ziff. 3 f.).

2.3    Die Klägerin hielt indessen dafür, im fraglichen Zeitraum habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden; es gehe somit um Nachleistungen und nicht um einen Rückfall. Dr. med. D.___ sei seit dem Jahr 2008 in der Psychiatrie tätig, habe im August 2017 den Titel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erhalten und am 5. August 2016 explizit zu den Überlegungen von Dr. Z.___, der nicht alle relevanten Akten gekannt habe, Stellung genommen. Dr. D.___s Einschätzung habe sich im Rahmen der stationären Behandlungen, der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Oktober 2016 sowie der Potentialabklärung Ende 2016 bestätigt. Im C.___-Gutachten werde ebenfalls festgehalten, dass sich ihr Zustand nach der Hospitalisation im Herbst 2015 Ende 2015 bis zur Hospitalisation im Februar/März 2017 verschlechtert habe. Auch danach sei ihr Gesundheitszustand bei weiterhin notwendiger Psychotherapie, psychiatrischer Spitex und erneuter Hospitalisation im August 2017 noch instabil gewesen. Im C.___-Gutachten werde ebenfalls ausgeführt, dass die Symptomatik schwankend und die Beurteilung von Dr. D.___ nachvollziehbar sei, weshalb auch auf dessen echtzeitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei. Entgegen Dr. Z.___ sei zudem auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zum Schluss gekommen, dass keine schadenmindernden Massnahmen in Betracht kämen, keine Inkonsistenzen bestünden, auf das A.___-Gutachten abzustellen sei und trotz der psychosozialen Belastungsfaktoren eine verselbständigte psychische Störung vorliege. Darüber hinaus sei sie sehr motiviert, wie etwa die absolut freiwillige Teilnahme an der Potenzialabklärung zeige (Urk. 1 Ziff. 32 ff.; Urk. 12 S. 2-7).


3.

3.1    Ausdrücklicher Bestandteil der zwischen der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin und der Beklagten vereinbarten Kollektiven Taggeldversicherung VVG zum Rahmenvertrag CURAVIVA Schweiz, Kollektivvertragnr. 1437267, gültig ab 1. Januar 2014 (Urk. 2/9 = 7/78, insbesondere S. 7), bilden die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektive Taggeldversicherung nach VVG“, Ausgabe 2006. Davon reichten die Parteien zwei Exemplare mit unterschiedlicher Aufmachung ein, die sich aber in den entscheidwesentlichen Bestimmungen nicht unterscheiden (Urk. 2/10 und Urk. 7/78).

    Da das Vertragsverhältnis eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung betrifft, sind nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejenigen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten (Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAG]; Art. 1 lit. b AVB). Am 1. Januar 2022 trat zwar das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft. Für zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Verträge, wie den vorliegenden Kollektivversicherungsvertrag, gelangen nach der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVV jedoch (abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht, die hier ohne Belang sind) weiterhin die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis 31. Dezember 2021 gegolten haben. Subsidiär finden die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) Anwendung (Art. 100 Abs. 1 VVG).

3.2    Die Parteien sind sich sodann einig, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin per 31. Dezember 2016 endete, womit sie aus dem versicherten Betrieb (bzw. versicherten Personenkreis, Art. 5 AVB) ausschied und ihr Versicherungsschutz nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 42 AVB erlosch (Urk. 2/10 und 7/78, jeweils S. 7 f.). Ein Übertritt in die Einzelversicherung steht nicht zur Diskussion (Urk. 6 S. 13 oben; Urk. 12 S. 6 oben). Die Klägerin brachte aber zutreffend vor (Urk. 12 S. 5 f.), dass in Ziff. 4.4 des Kollektivversicherungsvertrags abweichend zu den vorgenannten Versicherungsbedingungen eine "Nachleistung bei Austritt mit laufender Arbeitsunfähigkeit vorgesehen ist. Danach bezahlt die Beklagte das Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer, wobei die Leistungen der Kollektivversicherung belastet werden. Neue Arbeitsunfähigkeiten sind hingegen explizit nur versichert, sofern vom Übertritt in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht wurde (vgl. Urk. 2/9 und 7/78, jeweils S. 4).

3.3    Als Arbeitsunfähigkeit gilt nach Art. 16 AVB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Arbeitsausfälle wegen ambulanten Untersuchungen oder Behandlungen begründen keinen Taggeldanspruch (Art. 17 AVB). Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld (Art. 12 AVB). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird das Taggeld gemäss Art. 13 AVB entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Spezielle Regeln greifen bei Personen, die als arbeitslos im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten (dazu Art. 14 AVB; zu den einzelnen Bestimmungen: Urk. 2/10 und Urk. 7/78).

3.4    Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat dabei der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen. Es ist daher an der Klägerin als Versicherte, die Tatsachen bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalls und des Umfangs des Anspruchs zu behaupten und zu beweisen. Daran ändert nichts, dass die Beklagte die Leistung von Taggeldern eingestellt hat, nachdem sie solche zunächst ausbezahlte. Vielmehr hat auch in diesem Fall die versicherte Person nachzuweisen, dass sie (weiterhin) einen Anspruch auf Taggelder hat. Wie das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung betonte, gilt für die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung. Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_144/2021 vom 13. September 2021 E. 4.2.1 und 5.2 und 4A_86/2022 vom 8. April 2022 E. 3.1 und 4.3). Gelingt es indessen der Beklagten, im Rahmen des ihr zustehenden Gegenbeweises bei einer Gesamtwürdigung der Beweise an der Sachdarstellung der Klägerin erhebliche Zweifel zu wecken, so ist deren Hauptbeweis gescheitert (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4-5).


4.

4.1    Zum Vorzustand der Klägerin ist dem polydisziplinären A.___-Gutachten vom 21. März 2013 im Auftrag der Invalidenversicherung zu entnehmen, dass der Klägerin nach einer Sequesterentfernung aufgrund der somatischen Befunde körperlich schwere, insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Sie sollte zudem nicht in Zwangshaltungen arbeiten müssen. Aus somatischer Sicht sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Sozialagogin und Betreuerin, in der sie sich frei bewegen könne und nicht repetitiv mit Lasten über 10 kg hantieren müsse, somit voll arbeitsfähig.

    Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der chronischen Schmerzsymptomatik, die durch das psychosomatische Leiden dominiert werde. Diesbezüglich billige man der Klägerin nach operiertem Rücken und möglicherweise somatisch mitbedingter Schmerzproblematik eine gesamthafte Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu. Hierbei betrage der psychosomatische Anteil 40 %, die somatische Komponente 10 %. Mit Blick auf die Überwindbarkeit des Leidens bestünden als Begleiterkrankungen eine Panik- sowie eine Angst- und depressive Störung gemischt. Von einer misslungenen Behandlung könne bei somatischen Therapieansätzen nicht gesprochen werden. Anamnestisch sei Hauptursache der psychosomatischen Problematik ein kulturell bedingter familiärer Konflikt. Auch der überraschende Tod der Mutter sei nicht adäquat verarbeitet worden (vgl. Urk. 2/21 S. 43 f.)

4.2    Im vorliegend zu beurteilenden Versicherungsfall wurde der Klägerin erstmals mit Arztzeugnis vom 24. August 2015 ab sofort bis 30. August 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestiert (Urk. 2/12). Vom 14. September bis 10. Oktober 2015 wurde sie sodann in den Kliniken E.___ (Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation) stationär behandelt. Gemäss Austrittsbericht "Psychosomatik“ vom 14. Oktober 2015 (Urk. 2/14) fanden fünf fachpsychiatrische Konsultationen statt und wurde Einsicht in psychiatrische Behandlungsunterlagen genommen. Die Klägerin berichtete mitunter, dass das Arbeitspensum von 60 % sie vollumfänglich beanspruche. Die übrige Zeit brauche sie, um sich zu erholen. Für den Haushalt und den Hund bleibe kaum Zeit. Mit ihrer Familie gehe es zum Glück seit zwei Jahren besser. Seit geraumer Zeit sei sie irgendwie definitiv erschöpft und nach bald 15 Jahren im agogischen Dienst nicht mehr sicher, ob dieser Berufsweg für sie noch der richtige sei.

    Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), eine Panikstörung/episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0; Differentialdiagnose generalisierte Angststörung, ICD-10: F41.1) sowie eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Zur Kupierung der Panikattacken habe man zur mitgebrachten Medikation mit Johanniskraut und Quetiapin zusätzlich Temesta expidet verordnet. Dr. F.___ attestierte der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit bis einige Tage nach dem Aufenthalt; ab 19. Oktober 2015 bestehe eine 50%ige-Arbeitsfähigkeit (auch Urk. 2/15). Die Klägerin werde mittelfristig zukünftig auf keinen Fall mehr als 50 % arbeitsfähig sein. Vor einer Steigerung jenseits dieser Marke werde mittelfristig ausdrücklich gewarnt. Die Klägerin neige unverändert dazu, sich zu überfordern. Aus arbeitsmedizinischer Sicht gehe es prioritär darum, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Sollte man mittelfristig mehr verlangen, drohe die langfristige, wahrscheinlich volle Arbeitsunfähigkeit. Noch eindringlicher sei vor einer 100%igen Krankschreibung (somatopsychische Dekonditionierung) zu warnen.

4.3    Im Bericht vom 25. Januar 2016 attestierte Dr. D.___ der Klägerin vom 16. bis 29. November 2015 und ab dem 26. Dezember 2015 bis auf Weiteres erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/16). Er diagnostizierte (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10: F33.2) mit vermehrten Ängsten und Zwangsgedanken vor dem Hintergrund eines gesellschaftlichen, kulturellen Konflikts, (2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: 45.41) bei einer familiären Belastungssituation, (3) eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie (4) den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei körperlichem und sexuellem Missbrauch in der Partnerschaft, aktuell mit anfallsartigen traumatischen Erinnerungen mit deutlicher vegetativer Symptomatik und Dissoziationen.

    Aufgrund der schweren depressiven Symptome (schwere Antriebsminderung und Affektstarrheit, zeitweise suizidale Gedanken, schwere Störungen der Vitalgefühle) sei die Klägerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit vollständig eingeschränkt. Selbst kleinste Haushaltstätigkeiten würden sie derzeit überfordern. Einen Versuch mit Cipralextropfen ab dem 21. Dezember 2015 habe die Klägerin wegen starker Übelkeit abbrechen müssen. Geplant sei ein Versuch mit Lithium. Pregabalin habe zu einer Reduktion der Angstsymptomatik geführt.

4.4

4.4.1    Am 2. Mai 2016 erstattete Dr. Z.___ sein Gutachten im Auftrag der Beklagten. Die Klägerin gab an, sie habe mit 18 Jahren in Serbien traditionell einen Albaner heiraten müssen. Jener habe sie betrogen, mit Tropfen betäubt, um mit ihr schlafen zu können, sie geschlagen und psychisch fertiggemacht. Mit 22 Jahren habe sie sich scheiden lassen (Urk. 2/18 S. 22). Ihre Mutter sei im Jahr 2007 an einem akuten Herzinfarkt verstorben (Urk. 2/18 S. 15). Damals habe sie auch zwei Schleudertraumen als Autolenkerin erlitten (Urk. 2/18 S. 18). Seit 5,5 Jahren wohne sie mit ihrem Freund zusammen. Schulden und Betreibungen habe sie keine. Schon das Aufstehen bereite ihr aufgrund der Schmerzen Schwierigkeiten. Es sei ihr alles zu viel. Sie könne noch ab und zu den Boden wischen, nicht aber alleine einkaufen. Ihr Freund staubsauge und trage die schweren Sachen. Hobbies habe sie keine, sie habe alles verloren. Sie habe nur einen Chihuahua, mit dem sie zweimal täglich 20 Minuten nach draussen gehe. Sie treffe keine Freunde und habe keinen Besuch. Der Bruder könne nur kurz alleine, nicht aber mit Frau und Kind vorbeikommen. Sie esse nichts zu Mittag, schaue den ganzen Tag fern und warte auf ihren Freund. Er koche am Abend, danach würden sie gemeinsam die Küche aufräumen (Urk. 2/18 S. 17 f. und 23). Sie habe Angst davor, dass jemand schlimm erkranke oder ihrem Freund/Vater etwas Schlimmes zustosse. Sie habe schlimme Verlustängste, denke nur negativ und habe Panikattacken. Sie könne allein keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, fahre nie Bus oder Tram. Grössere Menschenansammlungen seien problematisch (Urk. 2/18 S. 24).

    Im Jahr 2015 sei ihr alles zu viel gewesen. Sie habe während der Autofahrt plötzlich nicht in den Tunnel fahren können. Sie habe Angst- und Panikattacken bekommen und auf dem Weg zur Arbeit drei-/viermal anhalten müssen. Einige Male hätten sie die Geschwister (zu denen ein guter Kontakt bestehe, Urk. 12/18 S. 14 unten) vom Pannenstreifen auf der Autobahn abholen müssen. Seit Anfang April 2016 fahre sie kurze Strecken. Sie habe ihre Arbeit gerne gemacht. Sie sei hingegangen, obschon sie todmüde gewesen sei und sehr viel Verantwortung habe übernehmen müssen, nur um eine Tagesstruktur zu haben und durchzuhalten. Danach habe sie nur noch geweint. Trotz der Medikamente (Temesta) sei es ihr nicht gut gegangen. Die Klienten hätten haufenweise Probleme. Psychosoziale Belastungen habe es keine gegeben – weder mit dem Freund noch auf der Arbeit. Sie könne nicht sagen, was zur Dekompensation im Dezember 2015 geführt habe (Urk. 2/18 S. 22 f.). Vom 10. Oktober bis 24. Dezember 2015 habe sie 50 % gearbeitet (Urk. 2/18 S. 16 Mitte).

4.4.2    Dr. Z.___ qualifizierte die gegenwärtige depressive Episode als leicht bis mittelgradig. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit billigte er der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Panikstörung/episodisch paroxysmale Angst, Differentialdiagnose generalisierte Angststörung zu (Urk. 2/18 S. 32). Es liege keine psychiatrische Erkrankung vor, die geeignet sei, das positive Leistungsbild mittel- bis längerfristig im 60 %-Pensum als Behindertenbetreuerin zu mindern. Bezogen auf jenes bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei voller Leistungsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber ohne besondere Anforderungen an das Anpassungsvermögen oder Termin- und Zeitdruck sei die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum allenfalls um 30 % eingeschränkt und könne bei der jungen Klägerin nach Anpassung der Therapie innert acht Wochen auf 100 % gesteigert werden. Die Angaben gälten spätestens ab der Begutachtung, überwiegend wahrscheinlich bereits ab 19. Oktober 2015 (vgl. Urk. 2/18 S. 41 und 47 f.; Urk. 2/23 S. 4 und 7).

4.4.3    Zur Begründung führte er aus, die psychopathologischen Auffälligkeiten im Befund würden auf eine mindestens leichte bis mittelgradige depressive Störung schliessen lassen. Das berichtete, zwanghaft kreisende Denken und Grübeln habe sich nicht objektivieren lassen. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht wesentlich eingeschränkt, die Klägerin habe zu allen Angehörigen guten Kontakt. Das Tagesprofil weise auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin, wobei sich die Klägerin aufgrund körperlicher Beschwerden eingeschränkt fühle. Die Angaben seien nicht objektivierbar (Urk. 2/18 S. 35 f.). In den häuslichen und ausserberuflichen Pflichten sowie Freizeitaktivitäten, aber auch in ihrer Wegfähigkeit sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 2/18 S. 31 f.).

    Die mittelgradige depressive Episode habe sich trotz fachärztlicher Behandlung offensichtlich nur leicht gebessert (erkennbar chronischer Verlauf über mehrere Jahre mit unwesentlicher Besserung, Urk. 2/18 S. 38 oben). Aktenkundig sei ein subjektives Schmerzsyndrom, wodurch sich die Klägerin insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert erlebe. Aufgrund der angegebenen körperlichen Schmerzen ohne ausreichende Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei bereits in der Vergangenheit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Gegenwärtig stehe die Schmerzsymptomatik jedoch nicht im Vordergrund (Urk. 2/18 S. 36).

    Es lägen erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (finanzieller Engpass, Migrationshintergrund, Rentenstreit) vor. Bis auf die psychotherapeutische Behandlung beim Hausarzt/Psychotherapeuten habe bis anhin keine adäquate Behandlung stattgefunden. Pregabalin und Quetiapin würden angesichts der Medikamentenspiegel nicht in der angegebenen Dosis eingenommen. Zusammenfassend liege ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild bezüglich Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefund, Tests zur Beschwerdevalidierung, Selbsteinschätzung und Medikamenten-Monitoring vor (vgl. Urk. 2/18/39 f.; Urk. 2/23 S. 3 f.).

4.4.4    Zum Bericht der Kliniken E.___ vom 14. Oktober 2015 hielt Dr. Z.___ fest, zur Diagnostik und Leistungsfähigkeit ergäben sich keine Diskrepanzen. Es könne darauf abgestellt werden. Nicht nachvollziehbar sei eine volle Arbeitsunfähigkeit, wie sie von Dr. D.___ im Bericht vom 25. Januar 2016 attestiert worden sei. Die Kriterien für eine schwere depressive Episode seien nicht erfüllt. Zudem sei weder eine fachärztliche psychiatrisch bzw. stationäre Behandlung veranlasst worden, noch würden die Medikamente eingenommen. Ebenso wenig lägen die Diagnosekriterien einer PTBS vor. Es sei auch unzulässig, die beiden Diagnosen gleichzeitig zu stellen (vgl. Urk. 2/18 S. 43-45; Wiederholung, Urk. 2/23 S. 5).

    In der Stellungnahme vom 14. Juni 2016 (Urk. 2/23) ergänzte Dr. Z.___ zum vorgelegten A.___-Gutachten vom 21. März 2013 (Urk. 2/21), histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) sei nur zu diagnostizieren, wenn weder die Angst noch die Depression eindeutig vorherrsche und keine der Störungen für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertige. Folglich hätten die depressiven Symptome den Schweregrad einer leichten depressiven Episode nicht erreicht und eine zusätzliche Panikstörung sei nicht nachvollziehbar. Das psychiatrische Teilgutachten sei, wie vom RAD dargetan, weder mit Bezug auf die diagnostische Einschätzung noch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nachvollziehbar (Urk. 2/23 S. 6).

4.5    Dr. D.___ gab hierauf in der Stellungnahme vom 5. August 2016 zu bedenken, liege keine Dysthymie vor, würden depressive Episoden meist fluktuierend mit depressiven Phasen unterschiedlicher Ausprägung und symptomfreien Intervallen verlaufen. Im Dezember 2015 habe die Klägerin unter suizidalen Gedanken gelitten, jedoch keinen Suizidplan entwickelt und sei absprachefähig gewesen. Eine fürsorgerische Unterbringung wäre daher nicht angemessen gewesen. Die damalige Symptomatik habe die Diagnose einer schweren depressiven Episode gerechtfertigt (Urk. 2/24 Ziff. 1). Nicht nachvollziehbar sei indessen, dass Dr. Z.___ bei einer nur leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit dem Medikamentenspiegel argumentiere bzw. entgegen den Leitlinien dringend ein Antidepressivum fordere (Urk. 2/24 Ziff. 5).

    Zudem habe die Klägerin bei der Spiegelbestimmung Pregabalin und Quetiapin in Absprache mit ihrem Arzt bereits reduziert gehabt. Ab 18. März 2016 sei eine Behandlung mit Trittico eingeleitet worden. Jener Spiegel habe vernachlässigbar unterhalb des Referenzbereichs gelegen, was Dr. Z.___ gewusst, aber nicht berücksichtigt habe (Urk. 2/24 Ziff. 3). Er selbst verfüge über eine abgeschlossene systemische Psychotherapieausbildung, habe diverse Weiterbildungen/Seminare besucht, sei seit dem Jahr 2008 durchgehend psychiatrisch/psychotherapeutisch tätig und habe die schriftliche psychiatrische Facharztprüfung erfolgreich bestanden. Derzeit sei er an der Abschlussarbeit für die mündliche Prüfung. Den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie werde er voraussichtlich im August 2017 erhalten (Urk. 2/24 Ziff. 4).

    Ferner habe die Klägerin vom 16. bis 29. November 2015 montags, mittwochs und freitags jeweils vier Stunden gearbeitet bzw. sei nur zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Erst ab dem 26. Dezember 2015 sei ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Urk. 2/24 Ziff. 2). Im Übrigen beurteilte Dr. D.___ sie auch vom 7. März bis 20. Juni 2016 als voll arbeitsunfähig. Für den Monat August 2016 differenzierte er zwischen einer vollen Arbeitsunfähigkeit beim alten Arbeitgeber und einer sonstigen Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 2/22).

4.6    Das Modul A Arbeitsdiagnostik/Potentialabklärung, das vom 21. November bis 16. Dezember 2016 geplant war, wurde gemäss ergo-/arbeitstherapeutischem Austrittsbericht der B.___ vom 22. Dezember 2016 per 9. Dezember 2016 frühzeitig beendet. Eine Reduktion der Teilnahme auf Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 10 bis 12 Uhr habe die Klägerin anfänglich als deutliche Entlastung wahrgenommen. Dennoch habe sie sich bei deutlich eingeschränkter Regenerationsfähigkeit erschöpft gefühlt und die reduzierte Tagesstruktur nicht aufrechterhalten können. Sie richte einen sehr hohen Leistungsanspruch an sich, wodurch sie sich zusätzlich unter Druck setze. Schwierigkeiten hätten sich durchgehend in den kognitiven Merkmalen gezeigt. Sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren, sei schwierig gewesen. Sie habe sich rasch ablenken lassen und das Arbeitstempo sei deutlich reduziert gewesen. Grosse Schwierigkeiten habe es ihr bereitet, Entscheidungen zu treffen. Der Arbeitsweg sei belastend gewesen, insbesondere das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine direkte Integration auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei somit nicht erreichbar. Die Belastbarkeit sei deutlich reduziert und die gesundheitliche Stabilisierung mit einer intensiven therapeutischen Begleitung, z.B. in Form eines stationären Aufenthalts, scheine zentral (Urk. 2/29).

4.7    Vom 6. Februar bis 31. März 2017 erfolgte eine stationär-psychiatrische Behandlung im Sanatorium H.___. Im Austrittsbericht vom 26. April 2017 wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert. Als Nebendiagnosen aufgelistet wurden eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41).

    Die Klägerin schilderte mitunter Zwangsgedanken aggressiven Inhalts; sie habe sich vorgestellt, mit einem Messer oder einer Schere ihren Partner, ihren Hund oder sich selbst zu verletzen. Einige Monate habe sie die Wohnung dann nicht mehr verlassen und lebe immer noch sozial zurückgezogen. Im Dezember 2016 habe sie sich auf dem Arbeitsweg vorgestellt, andere Reisende vor den Zug zu stossen oder selber vor den Zug zu springen. Im Jahr 2012 habe sie sich vorübergehend durch starkes Kratzen an den Armen selbst verletzt und bis heute immer wieder Suizidgedanken (Überdosis Medikamente) gehegt. Im Dezember 2015 sei sie wegen des steigenden Arbeitsanfalls infolge eines ökonomisch bedingten Personalabbaus, ihres eigenen Perfektionismus sowie ihrer mangelnden Abgrenzungsfähigkeit dekompensiert (Urk. 2/30 S. 1 f.).

    Die Ärzte berichteten, es sei eine Behandlung der generalisierten Angststörung mit Lyrica begonnen worden. Die Medikation mit Jarsin sei gestoppt, diejenige mit Trittico beibehalten worden. Im Verlauf der Therapie habe es die Klägerin geschafft, zunehmend unabhängiger zu agieren. In einem wichtigen Familiengespräch hätten die Brüder zu ihrer Überraschung ihr Anliegen nach einem selbstbestimmten Leben positiv aufgenommen. Kurze Zeit nach dem Eintritt habe sich die Klägerin von ihrem Partner getrennt. Da sie Angst vor dem Alleinsein und der Bewältigung des Alltags gehabt habe, seien Besichtigungen für ein betreutes Wohnen organisiert worden. Letztlich habe sie sich entschieden, zu einer Freundin zu ziehen. Es sei eine psychiatrische Spitex für drei Monate organisiert worden. Bezüglich der Ängste im öffentlichen Raum sei eine stufenweise Expositionstherapie etabliert worden (Klinikgelände, öffentliche Verkehrsmittel, Aufenthalte in der Stadt, Besuche abendlicher Veranstaltungen), wobei sie das Salsa-Tanzen als Ressource entdeckt habe. Sie wolle auch wieder in den Turnverein gehen. Beim Austritt habe die Klägerin sich wieder vermehrt im öffentlichen Raum bewegen können, obwohl die Ängste weiterhin bestanden hätten. Die Wiederaufnahme des Belastbarkeitsstrainings sei thematisiert worden, wobei sich die Klägerin durch den Umzug und den damit einhergehenden Konflikt bereits sehr belastet gefühlt habe und zunächst diesen Schritt habe abschliessen wollen. Der Zustand bei Austritt sei gebessert bei weiterbestehenden depressiven und ängstlichen Symptomen (Urk. 2/30 S. 4 f.). Es wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Klinikaufenthalts attestiert (Urk. 2/31).

4.8    Im nächsten, undatierten Bericht übernahm Dr. D.___ die soeben genannten Diagnosen (Urk. 2/32 Frage 1.1). Er führte aus, die Klägerin befürchte negative Konsequenzen ihrer Entscheidungen, weshalb sie diese häufig delegiere. Oft versuche sie, Aufmerksamkeit und Anerkennung über körperliche oder seelische Leiden zu erhalten. Hintergrund seien Identitätsschwierigkeiten im Kontext eines kulturellen Konflikts und der internalisierten strengen Erwartungen und Bestrafungen der Mutter. All dies koste sie viel psychische Energie; auf zusätzliche psychosoziale Belastungen reagiere sie überfordert, mit Angst, Panik oder depressiven Symptomen. Sie habe in der Therapie schon einiges gelernt und umsetzen können, sich etwa vom Partner getrennt. Sie habe dann beim neuen Partner, einer Freundin und dem Vater gewohnt, was zur neuerlichen Dekompensation beigetragen haben könnte. Ende August 2017 habe eine stationäre Krisenintervention stattgefunden. Aufgrund der psychosozialen Belastungen sei zwischenzeitlich eine volle Arbeitsunfähigkeit nötig gewesen. Voraussichtlich Ende September 2017 könne sie eine Wohnung beziehen und wolle sich dann wieder dem Arbeitsleben widmen (Urk. 2/32 Frage 1.4).

    Als Agogin sei sie mit ihren persönlichen Themen massiv überfordert. Bei der Arbeit könnten sich die Belastungen in Angstzuständen, Insuffizienzgefühlen, vermehrten Schmerzen, Überforderungsgefühl und Abgrenzungsschwierigkeiten bemerkbar machen. Zudem könnte die Klägerin mit Entscheidungen überfordert werden, sollte ihre Verantwortungsfähigkeit und Kompetenz falsch eingeschätzt werden. Anzustreben sei eine Tätigkeit, die weniger Abgrenzungsfähigkeit erfordere und psychisch weniger belastend sei. Als langfristiges Ziel strebe sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an. Ab 1. Oktober 2017 bestehe eine solche von 30 %. Vier Stunden pro Tag könnte sie in Zukunft bewältigen. Möglicherweise könne die Arbeitsfähigkeit in einigen Jahren gesteigert werden (Urk. 2/32 Fragen 1.6-1.8). Die Rückbildung der depressiven und ängstlichen Anteile habe die Prognose etwas gebessert, die Persönlichkeitsstörung bedürfe aber einer mehrjährigen Therapie (Urk. 2/32 Frage 1.4).

    Letztlich bescheinigte Dr. D.___ der Klägerin vom 19. Dezember 2016 bis 14. Januar 2018 abermals eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. Urk. 2/31). Es ist anzumerken, dass das erste Arztzeugnis, mit dem eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2016 bis 15. Januar 2017 attestiert wurde, vom 5. Januar 2017 datiert. Ebenfalls im Nachhinein, nämlich am 3. April 2017, bescheinigte er eine Verlängerung der vollen Arbeitsunfähigkeit vom 16. Januar bis 6. Februar 2017.

4.9

4.9.1    Die erst (nach dem hier interessierenden Zeitraum) von der Invalidenversicherung beim C.___ durchgeführte psychiatrische Begutachtung blieb ergebnislos. Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, konstatierte im Gutachten vom 24. Mai 2018, die im Blutserum vorgefundenen Werte von 2,42μg/l THC und 1,07 μg/l 11-Hydroxy-THC seien hoch und entsprächen Rauschwerten. Der THC-Carbonsäurewert von 61.8 μg/l THC liege nur knapp unter dem Grenzwert von  75 μg/l für einen dauerhaften und gewohnheitsmässigen THC-Konsum. Zudem gebe die Klägerin an, drei- bis viermal in der Woche Benzodiazepine einzunehmen. Im Urindrogenscreening sei diese Substanz zwar nicht nachweisbar gewesen, doch der angegebene nicht leitliniengerechte Gebrauch sei kritisch zu sehen (im Detail: Urk. 13/1 S. 56-60). Eine Diagnosestellung, Beurteilung der Fähigkeitsstörungen sowie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach vollständigem Substanzentzug (THC) möglich. Die Auswirkungen des Substanz-Einnahmeverhaltens der Klägerin auf die Psychopathologie seien bisher völlig unzureichend gewürdigt bzw. gänzlich ausgeblendet worden. Dabei würden deutliche Parallelen zwischen dem anhaltenden Konsum von THC respektive einer low dose-Benzodiazepineinnahme sowie dem Störungsbild der Klägerin auffallen. Der Gebrauch der genannten Substanzen beeinflusse dieses prolongierend und verstärkend, jedoch nicht auslösend. Auslöser sei unumstritten ein ungelöster Ambivalenzkonflikt soziokultureller Prägung (vgl. Urk. 13/1 S. 60 f.).

4.9.2    Es komme hinzu, dass divergierende Einschätzungen zur Schwere der rezidivierenden depressiven Störung vorlägen, jedoch die psychopathologischen Befunde unzureichend seien und keine schwere Depression belegen könnten. Gesagt werden könne jedoch, dass es ab Ende 2015 ganz offensichtlich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Störungsbildes der Klägerin gekommen sei, das nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik H.___ offenbar gebessert gewesen sei (Februar 2017) und Vorniveau erreicht habe, jedoch durch die traumatisierende Gewalterfahrung im August 2017 (Übergriffe des früheren Freundes, Urk. 13/1 S. 63) vorübergehend erneut eine Verschlechterung erfahren habe und nur allmählich das Vorgangsniveau erreicht habe (vgl. Urk. 13/1 S. 61).

4.9.3    Prof. G.___ fügte an, die Anamnese gestalte sich schwierig, da die Klägerin darauf fixiert scheine, dass es ihr "psychisch schlecht“ gehe. In der Schilderung ihrer Beschwerden bleibe sie sehr vage. Diskrepant gebe sie an, einerseits das Haus nie zu verlassen, wobei ihr auch der Weg zur Potentialabklärung schwergefallen sei. Andererseits gehe sie mit ihrem neuen Freund Salsa tanzen. Fremdanamnestisch habe die Angstproblematik seit der Entlassung aus dem Sanatorium H.___ deutlich gebessert. Die Klägerin beklage zudem subjektive Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit, steuere aber gelegentlich ein Fahrzeug. Dabei würden die THC-Werte die neuro-kognitiven Einschränkungen erklären und eine Fahrtauglichkeit bezweifeln lassen. Die diffuse Schilderung ihrer Ängste stehe in einem gewissen Widerspruch zur Funktionalität. So sei es der Klägerin gelungen, im Mai 2018 einen Umzug zu ihrem Freund zu organisieren und durchzuführen. Auch sei sie mit ihm kürzlich im Urlaub gewesen. Gesamthaft sei eine Diskrepanz zwischen den eher diffusen Angaben zu ihren Beschwerden und ihrem tatsächlichen Lebensvollzug ersichtlich, die am ehesten auf die histrionische Persönlichkeit der Klägerin zurückzuführen sei, die ihre Beschwerden ausgestaltet darlege (vgl. Urk. 13/1 S. 65 f.).

4.10    Nach Rücksprache mit dem Behandler (vgl. Urk. 2/34 S. 3) leistete die Invalidenversicherung Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. Juli bis 28. September 2018 bei der Stiftung I.___. Dieses wurde beendet, da die Klägerin ab dem 30. Juli 2018 in der Klinik J.___ hospitalisiert war (vgl. Urk. 2/35 und 2/36; Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 16 f.). Im Mai 2019 heiratete sie ihren Freund, der gleichzeitig mit ihr in der Klinik H.___ behandelt worden war. Im Juli 2019 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Nach einer erneuten psychiatrischen Hospitalisation entschied sich die Klägerin im Mai 2020 für den Abbruch einer erneuten Schwangerschaft (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 4 und 11; Urk. 13/1 S. 33 unten).

4.11    

4.11.1    Das jüngste Gutachten des C.___, erstattet im Auftrag der Invalidenversicherung, datiert vom 30. März 2021 (Urk. 7/77.2). In der Konsensbeurteilung (Ziff. 4) wurde der Klägerin aus orthopädischer Sicht bezogen auf ein Vollzeitpensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition attestiert. Empfohlen wurden eine analgetische Basismedikation, eine Co-Medikation mit Siralud sowie ein physiotherapeutisch angeleiteter Aufbau der rücken- und rumpfstabilisierenden Muskulatur.

4.11.2    Aus psychiatrischer Sicht wurden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-selbstunsicheren und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung mit im Verlauf durchschnittlich mittelgradig bis beginnend schweren depressiven Episoden (ICD-10: F33.1) diagnostiziert. Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss keine Arbeitsfähigkeit bestanden, ansonsten sei bis Ende August 2017 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Gewalterfahrung habe dann vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Anfang 2018 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vorgelegen. Nach der Aufnahme in die Tagesklinik der B.___ am 9. Januar 2019 sei es zu keiner nachhaltigen Erholung mehr gekommen, weshalb ab jenem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr gegeben sei.

    Es liege ein mässigradiger bis schwerer Gesundheitsschaden vor. Es sei eine Minderung der Resilienz seit Kindheit anzunehmen. Mit Zunahme der Belastungen im Verlauf sei es zur psychischen Dekompensation gekommen, die sich zunächst auf mässigradigem Niveau stabilisiert habe. Inzwischen habe sich diese trotz leitliniengerechter Behandlung unter gewissen Schwankungen chronifiziert mit allmählicher Verschlechterung der Pathologie und häufigen psychiatrischen Hospitalisierungen, was gemäss Mini-ICF zur anhaltenden Belastbarkeitsminderung, Reduktion der Stresstoleranz sowie deutlicher Reduktion der Durchsetzungsfähigkeit und sekundärer anhaltender mittelgradiger Störung der Affektsteuerung geführt habe. Ein deutlicher Leidensdruck sei ausgewiesen. Es seien keine Diskrepanzen zwischen dem Aktivitätsniveau und den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen offenkundig. Es handle sich um ein verselbständigtes, nicht mehr durch eigene Willensanstrengung überwindbares Leiden. Psychosoziale Belastungen würden die Problematik in gewissem Masse unterhalten, das Störungsbild jedoch nicht direkt dominieren. Die Ressourcenlage sei dünn. Die Klägerin könne auf eine erfolgreiche Berufsausbildung zurückblicken und sei leistungsorientiert, was sie aber viel Kraft gekostet habe und die Verschlechterungstendenz miterkläre. Medizinisch-theoretisch dürfte die Verschlechterung Ende 2015 schleichend eingesetzt haben.

4.11.3    Die Klägerin gab an, sie habe Angst, der Tochter etwas anzutun. Sie seien in das ehemalige Reiheneinfamilienhaus der Schwiegereltern gezogen, weil sie die Versorgung der Familie nicht mehr geschafft habe. Ihr Ehemann habe deswegen sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert. Für kurze, bekannte Strecken nutze sie das Auto. Das Befahren von Tunnels habe sich unter Brintellix deutlich gebessert. Sie habe ein sehr kleines soziales Netzwerk, mit aber guten Kontakten. Sie gehe gerne in der Natur spazieren, ansonsten habe sie keine speziellen Hobbies (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 8 und 11). An zwei Vormittagen pro Woche kümmere sie sich allein um die Tochter, ansonsten seien jeweils der Ehemann oder die Schwiegereltern anwesend. Nach dem Frühstück kümmere sie sich um die Tochter und gehe mit ihr zum Spielplatz. Man führe gemeinsam den Hund auf einer ihr bekannten Strecke aus. Mittags wärme sie das vom Ehemann vorgekochte Essen auf. Nach dem Mittagsschlaf der Tochter gehe sie mit dieser und dem Hund eine Runde spazieren. Sie versuche auch, kleinere Haushaltsarbeiten zu erledigen. Abends koche der Ehemann, dann helfe sie die Küche aufzuräumen. Beim Abendspaziergang gehe sie meist nicht mit. Dann bade man die Tochter. Zwischen 20.30 und 21 Uhr gehe sie zu Bett (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 18). Sie nutze gelegentlich noch CBD zum Entspannen. Sonst habe sie keinen Kontakt mehr mit THC oder Drogen (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 19, ferner S. 24). An Medikamenten nehme sie täglich Brintellix und etwa dreimal pro Woche Temesta. Irfen nehme sie nach Bedarf zwei bis drei Tabletten am Tag. Das MTT sei wegen Corona ausgesetzt (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 20).


5.

5.1    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Klägerin nach der ersten invalidenversicherungsrechtlichen Begutachtung im Jahr 2013 (vgl. E. 4.1) offenbar gelungen war, ihr Arbeitspensum bis ins Jahr 2015 auf 60 % zu steigern. Im August 2015 kam es jedoch zu einer gesundheitlichen Verschlechterung mit insbesondere Panikattacken (vgl. E. 4.2 und 4.4.1). Um diese zu mindern, wurde im Rahmen der mehrwöchigen stationären Behandlung in einer Klinik für Rheumatologie und internistischen Rehabilitation mit fünf psychiatrischen Konsultationen mitunter die Medikation angepasst. Beim Austritt wurde der Klägerin (wie schon zuvor im A.___-Gutachten) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Dabei wurde sinngemäss betont, dass ein höheres Arbeitspensum zu einer erneuten Dekompensation und anhaltend höhergradigen Arbeitsunfähigkeit führen würde. Gleichzeitig wurde davor gewarnt, die Klägerin weiterhin vollständig krankzuschreiben, da diese so körperlich und psychisch immer weniger belastbar sein würde (vgl. E. 4.2). Der Beweiswert des entsprechenden psychosomatischen Austrittberichts vom 14. Oktober 2015 ist medizinisch nicht umstritten und wird auch von Dr. Z.___ ausdrücklich anerkannt (vgl. E. 4.4.4).

5.2    Nach dem Klinikaustritt arbeitete die Klägerin soweit ersichtlich maximal 50 % (vgl. E. 4.4.1 und 4.5 am Ende), bis Dr. D.___ sie ab dem 26. Dezember 2015 unter Hinweis auf eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik wieder voll arbeitsunfähig schrieb (vgl. E. 4.3). Sowohl Dr. Z.___ (vgl. E. 4.4.4) als auch Prof. G.___ (vgl. E. 4.9.2) sehen im Bericht von Dr. D.___ vom 25. Januar 2016 keine zureichende Grundlage für die Diagnostizierung einer schweren depressiven Episode. Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ist die medizinische Situation Ende 2015 nicht relevant. So bilden nur Leistungen ab dem 23. Mai 2016 Prozessgegenstand, wobei Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 5. August 2016 selbst einräumte, dass der Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung fluktuierend sei und sich die Diagnose aufgrund der bei der Berichterstattung festgestellten Symptomatik gerechtfertigt hätte (vgl. E. 4.5). Zum von Dr. Z.___ einige Monate später erhobenen psychopathologischen Befund äusserte er sich nicht. Aufgrund desselben (im Detail: Urk. 2/18 S. 26 ff.) bestehen zumindest erhebliche Zweifel an einer im Frühjahr 2016 noch andauernden schweren depressiven Symptomatik. Dr. Z.___ ist diesbezüglich auch beizupflichten, dass bei einer über mehrere Monate andauernden schweren depressiven Symptomatik zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Klägerin (wie in früheren und späteren Krisensituationen) stationär hätte behandeln lassen. Aus den im weiteren Verlauf des Jahres 2016 von Dr. D.___ ausgestellten Arztzeugnisse (Urk. 2/22) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage, weshalb diese keine volle Arbeitsunfähigkeit zu belegen vermögen.

5.3    Es ist allerdings festzuhalten, dass Dr. Z.___ selbst einräumte, im Minimum liege eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vor und die depressive Symptomatik habe sich offensichtlich nur leicht bzw. über mehrere Jahre nur unwesentlich gebessert. Sodann bestätigte auch er eine chronische Schmerzstörung, mass dieser aber unter Hinweis darauf, dass diese Symptomatik derzeit nicht im Vordergrund stehe, keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei.

    Im Wesentlichen berücksichtigte Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung nur Befunde, die auf seiner eigenen Beobachtung beruhten. Die ergänzend und zur Plausibilisierung erhobenen eigenanamnestischen Angaben liess er unter Hinweis darauf, dass er diese nicht objektivieren könne, mehr oder weniger ausser Acht. Sodann bestehen an seiner Einschätzung, dass mit einer adäquaten Therapie innert zwei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu erreichen gewesen wäre, gewisse Zweifel. Abgesehen davon, dass bis dahin nur eine unwesentliche Besserung trotz langjähriger Behandlung mit auch stationären Aufenthalten eingetreten war, kann dabei der Argumentation von Dr. D.___ hinsichtlich seiner Fachkenntnisse, des Medikamentenspiegels (vgl. auch Urk. 2/18 S. 24 oben) und der fraglichen Indikation eines Antidepressivums bei einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (bzw. der eingeschränkten Erfolgsaussichten auch in Kombination mit den diagnostizierten psychischen Begleiterkrankungen) gefolgt werden (vgl. E. 4.5).

    Letztlich erschliesst sich aus dem Gutachten von Dr. Z.___ nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach dem Klinikaustritt im Oktober 2015 (respektive gegenüber der Einschätzung der Gutachter des A.___) bis im Frühjahr 2016 massgeblich gebessert und der Klägerin nach einer fünfmonatigen Auszeit wieder ein 60 %-Arbeitspensum in der angestammten bzw. ein noch höheres Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sein sollte. Allein mit dem Hinweis auf den Rentenstreit, die knappen finanziellen Eigenmittel und den Migrationshintergrund der in der Schweiz aufgewachsenen Klägerin lässt sich ein invalidisierendes psychisches Leiden jedenfalls nicht in Zweifel ziehen.

5.4    Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen im Mai 2016 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 50 % bestand und auch in den Folgemonaten nicht mit einer wesentlichen Steigerung derselben zu rechnen war. Mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 25. Januar 2016, seinen ärztlichen Attesten sowie dem Gutachten von Dr. Z.___ sind letztlich keine Untersuchungsergebnisse dokumentiert, die auf eine relevante gesundheitliche Veränderung im Jahr 2016 schliessen lassen würden, nachdem der Gesundheitszustand seit Jahren schon reduziert war. Es gibt zudem Hinweise, dass die vom ambulanten Behandler attestierte Arbeitsunfähigkeit über 50 % vorderhand im Zusammenhang mit der konkreten Situation am Arbeitsplatz der Klägerin stand. Einerseits differenzierte Dr. D.___ im Attest für August 2016 zwischen einer vollen Arbeitsunfähigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin und einer sonstigen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50 % (vgl. E. 4.5), anderseits legen die Angaben der Klägerin nahe, dass ihr ihre Persönlichkeitsstruktur Ende 2015 vor allem aufgrund der gestiegenen Arbeitslast nach einem Personalabbau zu schaffen machte (vgl. E. 4.7) und sie damals auch nicht mehr sicher war, ob sie diesen Beruf weiter ausüben soll (vgl. E. 4.2).

    Mit Blick auf die Argumentation der Klägerin ist zu ergänzen, dass Prof. G.___ (retrospektiv) zwar zum Schluss kam, die gesundheitliche Verschlechterung dürfte bereits ab Dezember 2015 begonnen haben. Diese wirkte sich jedoch auch nach seiner Beurteilung nicht (oder zumindest nicht nachweislich) vor Ende August 2017 auf die Arbeitsfähigkeit aus, die er bis dahin weiterhin mit 50 % quantifizierte (vgl. E. 4.9.2 und 4.11.2).

    Ferner setzt der Taggeldanspruch nach Art. 12 AVB voraus, dass die versicherte Person nach «ärztlicher Feststellung» arbeitsunfähig ist. Der Austrittsbericht der B.___ zur Potentialabklärung, datiert vom 22. Dezember 2016, wurde von Ergo- und Arbeitstherapeuten verfasst und stellt demnach keine genügende Beurteilungsgrundlage dar, während Dr. D.___ der Klägerin erst nachträglich und ohne Begründung für die Zeit vor der erneuten stationären Behandlung ab Februar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 4.8). Im Bericht zur Potentialabklärung wurden im Vergleich zu den Arztberichten zudem besonders kognitive Defizite, eine anhaltende Erschöpfung und Schwierigkeiten bei der Entscheidfindung hervorgehoben (vgl. E. 4.6). Dabei wurde später in der Begutachtung vom 15. Mai 2018 erneut (dazu Urk. 13/1 S. 19) ein erheblicher Substanzkonsum (THC) festgestellt, der solche Beschwerden miterklären könnte (vgl. E. 4.9.1). Es kann daher nicht mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung eine krankheitswertige gesundheitliche Verschlechterung im November/Dezember 2016 angenommen werden, was umso mehr gelten muss, als es im Februar/März 2017 unter stationären Bedingung mit eingeschränkter Möglichkeit zum Substanzkonsum rasch zu einer Besserung mit zunehmendem Aktivitätenniveau im öffentlichen Raum, unabhängigerem Agieren und Eingehen einer neuen Partnerschaft gekommen war (vgl. E. 4.7 und 4.8).

5.5    Es bleibt mit Blick auf die später verfassten Unterlagen zu erwähnen, dass unter den zuletzt genannten Aspekten eine schwere Ausprägung der Depression, wie sie die Ärzte des Sanatoriums H.___ im Austrittsbericht vom 26. April 2017 postulierten (vgl. E. 4.7), und von Prof. G.___ in Abrede gestellt wurde (vgl. E. 4.9.2), wenig plausibel scheint. Die Ärzte äusserten sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit beim Klinikaustritt Ende März 2017. Ihrem Bericht ist aber immerhin zu entnehmen, dass mit der Klägerin die Wiederaufnahme des Belastungstrainings thematisiert wurde, diese jedoch zuerst den Umzug infolge der Trennung von ihrem bisherigen Partner abschliessen wollte (vgl. E. 4.7).

    Dr. D.___ berichtete später (vermutlich im September 2017), dass aufgrund psychosozialer Belastungen zwischenzeitlich erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit habe attestiert werden müssen, wobei er einzig die Wohnsituation näher ausführte. Danach wohnte die Klägerin zwischen April und September 2017 teils bei ihrem Vater, teils bei einer Freundin und teils bei ihrem neuen, im Sanatorium H.___ kennengelernten Partner (vgl. E. 4.8), nachdem sie sich gegen ein betreutes Wohnen entschieden hatte (vgl. E. 4.7). Für die rückwirkend für die Zeit vor dem Klinikaufenthalt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 4.5) findet sich dabei ebenso wenig eine Erklärung, wie für die Abstufung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Klinikaufenthalt (vgl. E 4.8).

    Zusammenfassend waren die Ärzte des Sanatoriums H.___ somit der Auffassung, die Klägerin könnte im April 2017 wieder beruflich eingegliedert werden. Dr. D.___ entsprach indessen mit Bescheinigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit vorderhand ihrem Wunsch, dass sie vor der Arbeitsaufnahme ihre Wohnsituation regeln wollte. Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit begründete er nicht; insbesondere erhellt sich aus seinen Angaben nicht, weshalb es für die Klägerin belastend gewesen sein soll, bei den angegebenen Personen zu wohnen, so dass sich ihr Gesundheitszustand bis zur vollen Arbeitsunfähigkeit verschlechterte. Im Gutachten von Prof. G.___ wurde denn auch ein völlig anderer Grund für die Krise im August 2017 genannt, nämlich Übergriffe ihres früheren Freundes (vgl. E. 4.9.2). Wann die Klägerin nach dem stationären Aufenthalt im Frühjahr 2017 zudem (wieder) in welchem Umfang begann, Cannabis zu konsumieren, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen.


6.    Nach dem vorstehend Ausgeführten lässt sich mit den ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung für den Zeitraum vom 23. Mai 2016 bis 19. August 2017 nur eine (anhaltende) Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollzeitpensum in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit bestätigen. Ausgenommen davon ist eine volle Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung vom 6. Februar bis 31. März 2017. Dannzumal war die Klägerin indessen bereits aus dem Kreis der Versicherten ausgeschieden und ihr Versicherungsschutz erloschen.

    Wie in E. 3.3 erörtert, wird das Taggeld bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, allerdings erst ab einer Mindestarbeitsunfähigkeit von 25 %. Bei einer Arbeits(un)fähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum) in der angestammten Tätigkeit und einem versicherten Arbeitspensum von 60 % beträgt die Einkommenseinbusse 1/6 und das Taggeld folglich gerundet Fr. 17.-- (= Fr. 46‘727.25 x 0.8 : 365 x 0.17). Mit anderen Worten beträgt die teilweise Arbeitsunfähigkeit knapp 17 %, womit die Beklagte eine über den 23. Mai 2016 hinausgehende Leistungspflicht zu Recht verneinte. Die Klage ist folglich abzuweisen. Offen gelassen werden kann unter diesen Umständen die Frage der Anrechnung der halben Rente der Invalidenversicherung auf die Taggeldleistungen im eingeklagten Zeitraum, obschon diese im Wesentlichen den seit Jahren vorbestehenden Erwerbsausfall und nicht den bei der Beklagten versicherten Verdienst deckte.


7.    Das Verfahren ist kostenlos, da es sich um eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung handelt (vgl. Art. 114 lit. e ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 GSVGer). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- SWICA Krankenversicherung AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti