Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
KK.2021.00048
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Sonderegger
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Elips Life AG
Gewerbeweg 15, 9490 Vaduz
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, war seit 1. Juni 2018 bei der Y.___ als Marketingspezialistin angestellt (vgl. Urk. 8/4/3) und dadurch bei der Elips Versicherungen AG im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VVG) taggeldversichert (Urk. 8/1). Mit Krankmeldung vom 21. Januar 2021 (Eingangsdatum) informierte die Arbeitgeberin die Elips Versicherungen AG über eine bei der Versicherten seit 26. November 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/4/3), worauf die Elips Versicherungen AG ab 25. Januar 2021 Taggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausrichtete (Urk. 8/4/10+15+17). Im Auftrag der Elips Versicherungen AG begutachtete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. April 2021 die Versicherte. Gestützt auf sein Gutachten vom 9. April 2021 (Urk. 8/4/13) teilte die Elips Versicherungen AG mit Schreiben vom 16. April 2021 der Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen per 31. Mai 2021 einstelle, da davon auszugehen sei, dass ab 1. Juni 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/4/16). Da die Versicherte das Schreiben vom 16. April 2021 erst verspätet erhalten hatte, stellte die Elips Versicherungen AG mit E-Mail vom 29. April 2021 die Einstellung der Leistungen per 30. Juni 2021 in Aussicht (Urk. 8/4/18 S. 1). Nachdem die Versicherte dagegen opponiert und weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste sowie einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht hatte (Urk. 8/4/20-22+26+29), unterbreitete die Elips Versicherungen AG das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/4/34). Unter Hinweis auf dessen Stellungnahme hielt die Elips Versicherungen AG mit Schreiben vom 28. Juni 2021 an der Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2021 fest (Urk. 8/4/37, vgl. auch Urk. 8/3/35).
2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Elips Versicherungen AG mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 31'986.10 zuzüglich Verzugszinsen seit 1. Juli 2021 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 31. Januar 2022 die Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Im Rahmen der Replik vom 9. März 2022 respektive der Duplik vom 11. April 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11, Urk. 15). Mit Stellungnahmen vom 4. Mai 2022 respektive vom 30. Mai 2022 liessen sich die Parteien nochmals vernehmen (Urk. 17, Urk. 21). Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 teilte die Beklagte mit, dass ihr Bestand an Versicherungsverträgen in den Zweigen Unfall und Krankheit von der Elips Life AG übernommen worden sei. Aufgrund dieser Universalsukzession sei nunmehr die Elips Life AG passivlegitimiert (Urk. 23). Dies wurde der Klägerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 83 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge. Eine solche Rechtsnachfolge ist die Universalsukzession infolge Fusion nach Massgabe von Art. 22 respektive infolge Vermögensübertragung nach Massgabe von Art. 71 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz). Hier tritt die Nachfolge unmittelbar kraft Gesetzes ein (Urteile des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 143 III 297], 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 4.2.2 [nicht publiziert in BGE 141 III 106]; Michael Graber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilporzessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 83 ZPO). Die nach dem lichtensteinischen Recht erfolgte Übertragung des Versicherungsbestands von der Elips Versicherungen AG auf die Elips Life AG kommt einer Universalsukzession im Sinne des schweizerischen Fusionsgesetzes gleich. Dementsprechend ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen anzupassen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VVG) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen (vgl. Art. 103a VVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen dem VVG (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG]). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).
2.3 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Prozessstoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).
2.4 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Dafür gilt gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der Krankentaggeldversicherung betreffend die zu belegende Arbeitsunfähigkeit das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu; für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 mit Hinweisen).
2.5 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2), was auch für Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 3.2 am Ende).
Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachen-behauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).
3.
3.1 Gegenstand der Klage bildet der geltend gemachte Anspruch auf Krankentaggelder vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 im Betrag von Fr. 31'986.10 zuzüglich Verzugszins seit 1. Juli 2021 (Urk. 1 S. 2).
3.2 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie befinde sich seit August 2020 in allgemein-medizinischer und seit November 2020 in psychiatrischer Behandlung. Ab November 2020 sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beklagte gehe von einer Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2021 aus. Dabei stütze sie sich auf das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. April 2021. Bei dessen Schluss, dass ab Ende Mai 2021 wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, handle es sich bloss um eine Prognose. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 ergebe sich, dass sich diese Prognose nicht verwirklicht habe. Die Begutachtung bei Dr. Z.___ habe bei ihr zu einer akuten Verschlechterung geführt, weshalb im Mai 2021 eine antidepressive Medikation habe verordnet werden müssen. Bis zum 31. August 2021 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Erst ab 1. September 2021 habe die Arbeitsfähigkeit aufgebaut werden können. Vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Soweit die Beklagte auf den Bericht ihres Vertrauensarztes Dr. B.___ abstelle, sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Aktenbeurteilung handle. Wie sich ihr Gesundheitszustand ab Juni 2021 präsentiert habe, lasse sich einzig aufgrund der Berichte von Dr. A.___ beurteilen (Urk. 1, Urk. 11).
3.3 Die Beklagte hält demgegenüber dafür, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per Ende Mai 2021 auszugehen sei. Die in der Folge ergangenen Atteste und Berichte von Dr. A.___ seien nicht geeignet, eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Dr. B.___ habe in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2021 festgehalten, dass Dr. Z.___ bloss eine leichtgradige depressive Symptomatik beschrieben habe, was aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei gestützt auf die vorhandenen Akten keine Veränderung seit der Begutachtung von Dr. Z.___ ausgewiesen (Urk. 6, Urk. 15).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss der hier massgeblichen Kollektiv-Krankenversicherung Police D.___ leistet die Beklagte im Krankheitsfall Taggelder während 730 Tagen im Umfang des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen. Versichert ist das ganze Personal. Anwendbar sind gemäss Police die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentaggeldversicherung (AVB), Ausgabe Januar 2017 (Urk. 8/1, Urk. 8/2). Vorprozessual wurden der Klägerin von Seiten der Beklagten die AVB, Ausgabe Mai 2019, zugestellt (Urk. 2/2, Urk. 18/1). Soweit die Klägerin sich in ihrer Klage auf diese AVB stützt und diese für anwendbar erachtet (Urk. 1, Urk. 11, Urk. 17), ist ihr nicht zu folgen. Inhaltlich stimmen die vorliegend massgebenden Bestimmungen, die nachfolgend in der Fassung der Ausgabe Januar 2017 zitiert werden, aber ohnehin überein.
4.1.2 Die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung deckt den Lohnausfall, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht (Art. 1.3 AVB). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist, und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 2.4.1 AVB). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent besteht (Art. 2.4.3 AVB).
Das versicherte Taggeld wird für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist ausgerichtet. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen für die Bemessung der Wartefrist und der Leistungsdauer als ganze Tage (Art. 2.3.2 AVB). Die Beklagte kann die Arbeitsunfähigkeit sowie den ungedeckten Erwerbsausfall in jedem Fall überprüfen und gegebenenfalls geeignete Kontrollmassnahmen ergreifen (Art. 7.3 Abs. 5 AVB).
4.1.3 Unter dem Titel «Nachleistung» wird in Art. 2.7.4 AVB festgehalten, dass für Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Zeitpunkt der Auflösung des Versicherungsvertrags infolge Konkurses voll oder teilweise arbeitsunfähig sind und ein Leistungsfall vorliegt, eine befristete Nachleistung besteht (Abs. 1). Der Leistungsanspruch gilt bis zum Ende dieses Leistungsfalles, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Rückfälle geben keinen Anspruch auf weitere Leistungen (Abs. 2).
4.2 Die Beklagte erbrachte aufgrund der von ihr mit der Y.___ abgeschlossenen kollektiven Taggeldversicherung unbestritten vom 25. Januar bis 30. Juni 2021 Taggelder im Betrag von Fr. 38'491. 05 (Urk. 8/4/10+15+17+ 24+35).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen per 30. Juni 2021 zu Recht eingestellt hat oder ob sie der Klägerin für die Dauer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 weitere Krankentaggelder von insgesamt Fr. 31'986.10 zuzüglich Verzugszins seit 1. Juli 2021 zu bezahlen hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2).
5.
5.1 Die Klägerin trägt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, konkret für die von ihr behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2021 und 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 (vgl. E. 2.4 hiervor). Sie offeriert hierfür als Beweis die Berichte ihres behandelnden Psychiaters (Urk. 1, Urk. 11). Demgegenüber vertritt die Beklagte gestützt auf die Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ den Standpunkt, dass die Klägerin den Beweis für eine ab 1. Juli 2021 anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht habe (Urk. 6, Urk. 17).
5.2 Im Bericht vom 5. Februar 2021 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Unter den Beschwerden führte er eine depressive Stimmung, Ängste und Erschöpfung an. Die Klägerin sei seit August 2020 depressiv herabgestimmt, rasch erschöpft, im Antrieb reduziert, leide unter Schlafstörungen, reduzierter Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit, Ängsten, reduzierter Frustrationstoleranz sowie reduzierter Belastbarkeit. Zwei- bis viermal pro Monat begebe sie sich in die delegierte Psychotherapie zu Dr. phil. C.___ und einmal im Monat zu ihm in Behandlung. Dr. A.___ attestierte weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit und erklärte, dass mit einer Arbeitsfähigkeit in drei bis vier Monaten zu rechnen sei (Urk. 8/4/4).
5.3 Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 9. April 2021 eine mittelgradige Depression, inzwischen teilremittiert, jetzt noch leicht ausgeprägt. Zur beruflichen Situation habe die Klägerin erklärt, dass sie seit Juni 2018 als Marketingspezialistin bei der Y.___ angestellt sei. Schon länger sei nach einem Führungswechsel innerhalb des Unternehmens die Kündigung in der Luft gelegen. Tatsächlich habe der Arbeitgeber im Herbst 2020 die Kündigung ausgesprochen. Ende November 2020 sei sie dann krankgeschrieben worden, nachdem sie bereits zuvor, seit etwa Juni, in Behandlung bei Dr. A.___ gewesen sei. Von ihrem Ehegatten wohne sie getrennt. Das Scheidungsverfahren sei eingeleitet worden. Sie lebe mit ihren drei Kindern (Jg. 2003, 2005 und 2009) in einer Mietwohnung. Im Zuge des letztjährigen Corona-bedingten Shutdowns habe sie ihre Kinder zu Hause gehabt und habe sich auch um deren Schulaufgaben beziehungsweise um anderweitige Beschäftigungen für sie kümmern müssen. Zur gegenwärtigen Ausgangslage habe die Klägerin angegeben, dass sich ihr Befinden zwar leicht gebessert habe, jedoch komme es an einzelnen Tagen immer noch zu Rückschlägen, gekennzeichnet durch ein Morgentief, Antriebsmangel und Schlafstörungen. Sie bemühe sich aber, täglich nach draussen zu gehen. Sie fahre mit dem Velo, übe Yoga und besorge den Haushalt. Das unterdessen gekündigte Arbeitsverhältnis mit der Y.___ werde Ende Mai 2021 auslaufen.
Dr. Z.___ hielt zum psychopathologischen Befund fest, dass sich eine weitgehend wieder ausgeglichene Stimmungslage finde. Die affektive Auslenkbarkeit sei noch leicht eingeschränkt. Affektiv wirke die Klägerin betroffen von ihrer zuletzt schwierigen persönlichen, familiären und beruflichen Situation. Das Auftreten sei etwas klagsam, der Ton freundlich. Die Klägerin spreche mit fester, gut modulierter Stimme und sei durchgehend in der Lage, den Blickkontakt zu halten. Psychomotorisch sei sie ausgeglichen. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Erinnerung seien intakt. Die gedankliche Umstellung bei Themenwechsel gelinge ihr prompt. Im formalen Denken sei die Klägerin strukturiert und geordnet. Das inhaltliche Denken sei anlassbezogen; gedanklich im Vordergrund stünden die Sorgen um die Gesundheit sowie um die berufliche und familiäre Zukunft. Zusammengefasst liege ein partiell rückläufiger Befund vor. Die geschilderte Symptomatik sei mit einer initial mittelgradigen Depression vereinbar. Die affektiven Kernsymptome der Depression seien teilweise noch leichtgradig ausgeprägt. Eine Tagesstruktur könne mehrheitlich wieder umgesetzt werden. Es sei offensichtlich, dass ein Zusammenhang bestehe mit der schwierigen persönlichen Situation.
Angesichts des teilremittierten, jetzt noch leicht ausgeprägten Befunds sei die Klägerin nur noch vorübergehend bis Ende Mai 2021 als arbeitsunfähig zu beurteilen. Ab Juni 2021 könne sie wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit umsetzen, die ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche. Eine integrierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung bei Dr. A.___ sei vorläufig noch angezeigt, vor allem mit Blick auf die vollständige Beschwerderückbildung und Rückfallprophylaxe (Urk. 8/4/13).
5.4 Dr. A.___ führte im Schreiben vom 2. Juni 2021 aus, der Verlauf nach der Begutachtung durch Dr. Z.___ sei ausserordentlich schleppend gewesen, dies sicher im Zusammenhang mit widrigen äusseren Umständen. Schliesslich habe ein zusätzliches Antidepressivum eingesetzt werden müssen. Mittlerweile sei eine geringe Besserung eingetreten. Komplizierend sei es zu körperlichen Komplikationen gekommen. Es habe eine Darmspiegelung vorgenommen und eine Eisenfusion verabreicht werden müssen. Die eingetretene partielle Besserung betreffe Randsymptome. So weine die Klägerin etwa nicht mehr ohne Grund. Die Belastbarkeit sei jedoch immer noch minimal aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit, Antriebshemmung, verminderten Konzentrationsfähigkeit und depressiven Herabstimmung. Es müsse deshalb weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Dr. Z.___ habe eine überaus optimistische Einschätzung des weiteren Verlaufs abgegeben. Er sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Anfang Juni 2021 ausgegangen. Diese Hoffnung habe sich nicht bestätigt. Aller Erfahrung nach sei nach einer derart langen erschöpfungsdepressiven vollen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein stufenweiser Wiedereinstieg ins Berufsleben indiziert (Urk. 8/4/29).
5.5 Dr. B.___ hielt im Bericht vom 12. Juni 2021 fest, der Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 sei nicht geeignet, eine Verschlechterung zu begründen beziehungsweise von der Beurteilung von Dr. Z.___ abzuweichen. Es sei mithin nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen drängten sich nicht auf. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass die Arbeitsfähigkeit unabhängig von psychosozialen Aspekten vorliege (gemeint wohl: zu beurteilen sei) und dass eine mittelgradige depressive Episode nicht mehr habe festgestellt werden können, was unter anderem anhand des Aktivitätenniveaus der Klägerin nachvollzogen werden könne. Dr. Z.___ habe eine allenfalls leichtgradige depressive Symptomatik geschildert. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht lasse sich somit keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen. Bereits die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2021 sei als grosszügig zu beurteilen (Urk. 8/4/34).
5.6 Dr. A.___ bescheinigte im weiteren Verlauf für die Monate Juli und August 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/4/36), für die Monate September bis Dezember 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/4). Im Bericht vom 3. März 2022 diagnostizierte er eine anhaltende mittelgradige depressive Episode, seit Februar 2022 weitgehend (nicht vollständig) remittiert, bei Problemen in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Problemen in der Beziehung zum Ehepartner. Zum Verlauf seit Juni 2021 erklärte er, die Behandlung bei ihm habe in etwa vierwöchigen Abständen stattgefunden parallel zur psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. phil. C.___. Der Verlauf sei weiterhin schleppend verlaufen. Einerseits sei der Heilverlauf erschwert worden durch anhaltende äussere Stressoren (zermürbende Scheidungsgeschichte u.a.). Andererseits seien immer wieder Komplikationen auf der körperlichen Ebene aufgetreten, die sich ebenfalls ungünstig ausgewirkt hätten. Nebst der bereits im Bericht vom 2. Juni 2021 erwähnten Darmspiegelung und einer Anämie, die die Erschöpfung der Klägerin verstärkt und eine Eisenfusion notwendig gemacht habe, sei es im Sommer 2021 zu einer Impfkomplikation und zu einer Reaktivierung eines Nierenleidens gekommen, die eine Nierenoperation nach sich gezogen habe. Auf der psychischen Ebene habe nebst der gedrückten Stimmung und dem verminderten Antrieb eine erheblich vermehrte Erschöpfbarkeit und eine deutlich verminderte Konzentrationsdauer, also eine anhaltend verminderte Belastbarkeit, bestanden, welche sich erst unter intensivierter antidepressiver Behandlung langsam gebessert habe. Erst im September 2021 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich gewesen. Die Fähigkeit, adäquat zu fokussieren, habe jeweils nach drei bis vier Stunden deutlich nachgelassen und die Klägerin sei für den Rest des Tages nicht mehr zu gebrauchen gewesen. Versuche, die Belastung auf den ganzen Tag auszudehnen, hätten in Panikanfällen geendet. Ab 1. Februar 2022 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden (Urk. 12).
6.
6.1 Wie unter E. 2.4 dargelegt, trägt die Klägerin die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (hier eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Juli bis 31. August 2021 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. September bis 31. Dezember 2021); sie hat mithin mit dem Beweismass der vollen Überzeugung den Nachweis zu erbringen, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum vorgelegen hat (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Dazu beruft sie sich auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 und 3. März 2022 (Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 7). Der Bericht vom 2. Juni 2022 nimmt Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. April 2021 und kann nur in diesem Kontext verstanden werden. Dr. Z.___ legte im vertrauensärztlichen Gutachten vom 9. April 2021 gestützt auf die eigene Untersuchung dar, dass die mittelgradige depressive Episode im Begutachtungszeitpunkt teilremittiert war und einzig noch eine leichtgradige Ausprägung der depressiven Symptome bestand (Urk. 8/4/13). Aufgrund des lediglich leichtgradigen Befunds erachtete Dr. Z.___ die Klägerin bloss noch bis Ende Mai 2021 als arbeitsunfähig. Ab Beginn des übernächsten Monats könne sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder voll umsetzen (Urk. 8/4/13). Dazu hielt Dr. A.___ zunächst fest, dass der Verlauf seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ schleppend gewesen sei und ein zusätzliches Antidepressivum habe eingesetzt werden müssen, was zu einer geringen Besserung des Gesundheitszustands geführt habe (Urk. 8/4/29). Zu Recht und substantiiert machte die Beklagte gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ (E. 5.5) geltend, mit diesem Bericht des Behandlers sei keine Verschlechterung dargetan, weshalb der Beurteilung von Dr. Z.___ folgend nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, verzichtete doch Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 2. Juni 2021 darauf, nachvollziehbar eine Verschlechterung seit der Begutachtung der Klägerin durch Dr. Z.___ aufzuzeigen. Vielmehr legte er bloss seine davon abweichende Meinung dar, ohne Befunde zu benennen, welche auf eine massgebliche psychische Pathologie schliessen lassen würden. Soweit der Behandler ausführte, es seien körperliche Komplikationen aufgetreten, welche sich komplizierend ausgewirkt hätten (E. 5.4), fehlt es an medizinischen Berichten, welche solches belegen würden. Die Klägerin offeriert hierfür denn auch keinerlei Beweise. Gegen das Gutachten von Dr. Z.___ als solches wendete Dr. A.___ ferner ein, dass dieser bei der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2021 von einer zu optimistischen Prognose ausgegangen sei (Urk. 8/4/29). Dabei übersieht er, dass die von Dr. Z.___ ab 1. Juni 2021 bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit nicht auf einer prognostischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhte. Zwar erachtete Dr. Z.___ eine vorläufige Weiterführung der psychiatrischen Behandlung durchaus für angezeigt (Urk. 8/4/13 S. 13). Eine weitere Verbesserung der depressiven, noch leichtgradig vorhandenen Symptomatik machte er indessen nicht zur Voraussetzung der Zumutbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2021 (Urk. 8/4/13), was denn auch ohne Weiteres einleuchtet. Eine Arbeitsunfähigkeit über Ende Juni 2021 lässt sich mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2021 demzufolge nicht erstellen.
6.2 Aus dem im vorliegenden Klageverfahren aufgelegten Bericht von Dr. A.___ vom 3. März 2022 vermag die Klägerin ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch hier versäumte es der Behandler schlüssig aufzuzeigen, weshalb über Juni 2021 hinaus noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll, welche erst ab September 2021 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe reduziert werden können. Namentlich mangelt es an einer objektiven, kritischen Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen funktionellen Leistungsniveau der Klägerin. Die Klägerin vermochte eine Tagesstruktur bereits im April 2021 mehrheitlich wieder umzusetzen. Sie kümmerte sich um ihre drei Kinder, besorgte den Haushalt und bemühte sich, täglich nach draussen zu gehen. Daneben fuhr sie Velo und übte Yoga (Urk. 8/4/13). Damit setzt sich Dr. A.___ nicht auseinander, was aber in Anbetracht der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % und dann von 50 % angezeigt gewesen wäre. Im Bericht vom 3. März 2022 beschrieb Dr. A.___ denn auch hauptsächlich subjektive Leistungseinbussen. Bestimmend für den Gesundheitszustand der Klägerin waren offenkundig psychosoziale Faktoren. Durch die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung ist der Lohnausfall versichert, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht (Art. 1.3 AVB; E. 4.1 hiervor). Dabei mögen psychosoziale Belastungsfaktoren einen ungünstigen Einfluss auf die Psychodynamik haben, was aber nichts daran ändert, dass eine Krankheit im Sinne von Art. 2.4.1 AVB, der in der Formulierung Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entspricht, eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussetzt. Daran knüpft die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 2.4.3 AVB an. Es bedarf daher einer Befunderhebung, die die gestellte Diagnose sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen lässt. Daran fehlt es vorliegend.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass Dr. A.___ in seinen Berichten die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend nachvollziehbar begründet hat. In welchem Ausmass sowie zu welchem Zeitpunkt eine solche bestand und welches Leiden diese verursachte, ist nicht mit dem erforderlichen Beweismass dargetan, weshalb sich der von der Klägerin zu führende Beweis einer Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 als gescheitert erweist. Es gilt hier nicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern dasjenige der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten, auf die sich ihre Taggeldforderung stützt, ist damit von Beweislosigkeit auszugehen. Die Folgen der Beweislosigkeit der die Forderung begründenden Umstände hat die Klägerin zu tragen. Da der Beweis für eine nach 30. Juni 2021 andauernde Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) misslingt, kommt auch eine allfällige Nachleistung im Sinne von Art. 2.7.4 AVB nicht zum Tragen. Soweit Dr. A.___ auf diverse Komplikationen auf körperlicher Ebene hinwies, welche der Klägerin im Sommer 2021, also nach erfolgter Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2021, zu schaffen gemacht hätten (Urk. 12), wurden medizinische Berichte, welche somatische Beschwerden nachvollziehbar ausweisen würden, weder aufgelegt noch zum Beweis offeriert.
6.4 Die Klägerin beantragte eventualiter weitere Beweismassnahmen in Form eines ärztlichen Gutachtens durch das Gericht (Urk. 1 S. 7). Ein zum jetzigen Zeitpunkt angeordnetes und einige Monate später erstattetes Gutachten könnte in erster Linie zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin Auskunft geben, der hier aber von untergeordneter Bedeutung ist. Vielmehr wären die Verhältnisse in der massgebenden Zeitspanne ab dem 1. Juli 2021 zu beurteilen. Dafür könnte zwangsläufig nur auf die seinerzeitigen Berichte und allenfalls auf Angaben von damals involvierten Personen abgestellt werden. Angesichts dessen, dass sich Dr. A.___ im Wesentlichen begnügte, zum Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 8/4/29) beziehungsweise zur Klageantwort (Urk. 12) Stellung zu nehmen, ohne glaubwürdig Untersuchungen oder Beobachtungen festzuhalten, welche es einem gerichtlich bestellten Experten erlauben würden, zuverlässige Schlüsse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab Juli 2021 zu ziehen, ist - mangels tauglicher Grundlage hierfür - in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens zu verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.6.2.1).
6.5 Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 137 III 47]).
7.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- - (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Diane Günthart
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Vogel Sonderegger