Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2022.00009
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 7. Juni 2022
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty
MV Legal Partners LLC
Florastrasse 49, Postfach, 8032 Zürich
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Bernasconi
MV Legal Partners LLC
Florastrasse 49, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Elips Life AG, Vaduz, Zweigniederlassung Schweiz in Zürich
Thurgauerstrasse 54, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Eingabe vom 25. April 2022 (Urk. 1) stellte X.___, geboren 1970, ein Gesuch um (vorprozessuale) unentgeltliche Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit und beantragte, es sei ein Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit einzuholen (S. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 4) wurde der Gesuchstellerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung Frist angesetzt, um anzugeben, für welchen Zeitraum sie welche Versicherungsleistungen in der in Aussicht gestellten Klage beantragen wolle, und dies durch geeignete Unterlagen, wie Versicherungspolice, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Schadenmeldung, Arbeitsvertrag, Korrespondenz mit der Taggeldversicherung und der SUVA, medizinische Unterlagen zur Arbeitsfähigkeit etc. zu belegen, sowie um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sowie sämtliche Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall über ihren Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung vor Eintritt der Rechtshängigkeit auf Grund der Akten entschieden werde.
1.3 Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Urk. 6) nahm die Gesuchstellerin beziehungsweise ihre Rechtsvertretung zur Verfügung vom 3. Mai 2022 Stellung und reichte verschiedene Unterlagen (Urk. 7/8-16) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das vorliegende Verfahren wurde zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Auslastung des Gerichts aus organisatorischen Gründen von der II. Kammer zur V. Kammer des hiesigen Gerichts umgeteilt. Infolgedessen ist es zu einer entsprechenden Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers gekommen.
1.2 Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
1.3 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1, 120 Ia 14 E. 3d). Die unentgeltliche Rechtspflege ist in der ZPO in den Art. 117 ff. geregelt. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a), und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1) auf Gesetzesstufe konkretisiert (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 141 III 369 E. 4.1).
1.4 Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 140 III 12 E. 3.3.1; BGE 139 I 138 E. 4.2; BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3).
1.5 Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c Teilsatz 2 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege bei gegebenen Voraussetzungen unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands bereits zur Vorbereitung des Prozesses. Gemäss der Rechtsprechung dürften damit nur jene Vorbereitungsarbeiten umfasst sein, die von der unentgeltlichen Rechtspflege, die erst das Prozessgericht bewilligen würde, nicht erfasst wären, wie beispielsweise die Abklärung der Prozessaussichten, die Klärung der Tatsachen und Beweismittel, die Sammlung und Bewertung der Dokumentation. Dabei gilt es zu beachten, dass in einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1).
1.6 Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Es steht einer leistungsansprechenden Person damit offen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - das sich auf alle Posten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO beziehen kann - vorprozessual einzureichen, noch bevor sie das Verfahren in der Sache durch Schlichtungsgesuch oder Klageerhebung rechtshängig gemacht hat. Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2) hat ein vorprozessual eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege indes Ausführungen zur Sache und zu den Beweismitteln zu enthalten, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage im Summarverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege beurteilen kann. Demzufolge sind im Gesuch der Anspruch, den die gesuchstellende Person einzuklagen gedenkt, sowie der Sachverhalt, auf den sie sich stützt, kurz darzustellen. Die gesuchstellende Person kann sich indes darauf beschränken, die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen, und muss nicht bereits eine vollständige Klageschrift einreichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.3).
1.7 Im Gegensatz zur Zivilgerichtsbarkeit (vgl. § 128 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, GOG) enthält das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) keine Bestimmung zur sachlichen Zuständigkeit eines vorprozessual gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb sich der Gerichtsstand bei vor Eintritt der Rechtshängigkeit eingereichten Gesuchen gemäss der Rechtsprechung nach dem Forum der Hauptsache bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.4). Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Beurteilung eines vorprozessual gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer).
1.8 Als bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (zum Ganzen: BGE 135 I 221 E. 5.1). Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.1).
1.9 Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse ist auch vorhandenes Vermögen mit zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 124 I 97 E. 3b). Soweit das Vermögen einen angemessenen Notgroschen übersteigt, ist es der gesuchstellenden Partei - ungeachtet der Art der Vermögensanlage - grundsätzlich zuzumuten, dieses Vermögen zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2; 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1; 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.2). Das Institut des Notgroschens soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss. Es ist zulässig, die unentgeltliche Rechtspflege auch nur teilweise zu gewähren, und zwar namentlich dann, wenn eine Person zwar über Mittel verfügt, die den ihr zustehenden Notgroschen-Grenzbetrag übersteigen, diese zusätzlichen Mittel zur Finanzierung des Prozesses aber dennoch nicht ausreichen. Die Höhe des Notgroschen-Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3). Art. 29 Abs. 3 BV räumt indes keinen Anspruch auf Äufnung eines bei Einleitung des Gerichtsverfahrens gar noch nicht vorhandenen Notgroschens ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.4). Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2 und 5A_329/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1).
1.10 Grundsätzlich obliegt es der Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen. Gegebenenfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass die betroffene Person binnen relativ kurzer Frist tätig werden muss und dass sie deshalb keine Rückstellungen machen kann, um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2016 vom 13. September 2016 E. 5.3).
1.11 Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs (für die Aussichtslosigkeit: BGE 139 III 475 E. 2.2; für die Bedürftigkeit: BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2).
2.
2.1 Obwohl die Gesuchstellerin gegenwärtig noch mit ihrem Ehegatten zusammenlebt, wurde ihre Ehe am 26. August 2021 in Italien gerichtlich getrennt (Urk. 2/6). Zudem vereinbarten die Gesuchstellerin und ihr Ehegatte am 5. Mai 2022 eine Scheidungskonvention im Hinblick auf eine spätere Ehescheidung in Italien (Urk. 7/14). Demzufolge erscheint die Angabe der Gesuchstellerin, dass ihr Ehegatte gegenwärtig auf Wohnungssuche sei (Urk. 7/16), als plausibel, weshalb darauf abzustellen ist. Demzufolge ist bei der Bemessung der Bedürftigkeit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin, abgesehen von dem mit ihr im Haushalt lebenden, im Jahre 1998 geborenen Sohn, als Alleinlebende und nicht als in einer ehelichen Haushaltgemeinschaft mit ihrem Ehegatten Lebende zu qualifizieren ist.
2.2 Praxisgemäss ist vorliegend von einem Notgroschen beziehungsweise von einem Freibetrag von Fr. 10‘000. auszugehen. Umstände, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Notgroschen in dieser Höhe rechtfertigten, sind den Akten nicht zu entnehmen. In Würdigung der gesamten Umstände gilt es vorliegend insbesondere zu beachten, dass die Gesuchstellerin bisher ein monatliches Einkommen im Betrag von Fr. 3'500.-- (während 13 Monaten; Urk. 7/10) erzielte, weshalb von einer nicht besonders aufwendigen Lebenshaltung beziehungsweise von bisher eher bescheidenen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auszugehen ist. Ein Abweichen vom erwähnten Notgroschen-Grenzbetrag erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt.
2.3 Dem von der Gesuchstellerin eingereichten Auszug aus ihrem Postkonto (Urk. 2/4/3) ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin am 28. Februar 2022 über ein Guthaben von Fr. 20'347.90 verfügte (Urk. 2/4/2). Im Verlauf des Monats März 2022 wurde ihrem Konto ein Gesamtbetrag von Fr. 9'436.26 belastet; da am 21. März 2022 eine Gutschrift von Taggeldleistungen der Gesuchsgegnerin über Fr. 2'894.05 erfolgte, verfügte die Gesuchsstellerin am 31. März 2022 noch über ein Guthaben von Fr. 13'805.69 (Urk. 2/4/3). Vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin am 14. März 2022 am Postschalter nicht nur Einzahlungen von insgesamt Fr. 1'202.90 tätigte, sondern auch Fr. 5'000.-- in bar bezog (Urk. 2/4/3 S. 2), ist davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um vorprozessuale unentgeltliche Rechtspflege vom 25. April 2022 (Urk. 1) noch über ein Vermögen in einem den Notgroschen-Grenzbetrag von Fr. 10'000. deutlich übersteigenden Umfang verfügte. Demzufolge verfügte die Gesuchstellerin über genügend eigene Mittel, um die zu erwartenden Prozesskosten eines nicht besonders aufwendigen Verfahrens zu finanzieren. Aus diesen Gründen ist die prozessuale Bedürftigkeit der Gesuchstellerin nicht ausgewiesen.
3. Nach Gesagtem ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die zu prüfende Klage nicht ohnehin als aussichtslos zu betrachten wäre, legte die Beschwerdeführerin doch bloss einen rudimentären Bericht ihrer Hausärztin und keine Berichte mit fachärztlich erhobenen Befunden auf (vgl. dazu Urk. 7/11 und 7/12).
Das Gericht erkennt:
1. Das vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellte Gesuch um Gewährung der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege vom 25. April 2022 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alessandro Bernasconi
- Elips Life AG, Vaduz, Zweigniederlassung Schweiz in Zürich, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2/1-7, Urk. 6 und Urk. 7/8-16
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelVolz