Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2022.00038


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. Januar 2024

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, 8400 Winterthur

Beklagte


vertreten durch SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur













Sachverhalt:

1.    X.___, von Beruf eidgenössisch diplomierter Bergführer (Urk. 1), war ab 1. Januar 2020 - gemäss der eingereichten Police - bei der PROVITA Gesundheitsversicherung AG als Trägerin (nachstehend: Provita) über das Versicherungsmodell MEDICASA Netz PROVITA (Hausarztmodell) obligatorisch krankenpflegeversichert, einschliesslich Deckung des Unfallrisikos (Urk. 7/1, 7/3). Daneben war er - ebenfalls gemäss der erwähnten Police - bei der SWICA Versicherungen AG als Trägerin (nachstehend: Swica) im Rahmen der weltweiten Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA zusatzversichert (Urk. 7/3). Dies war auch im Jahr 2021 noch so (Urk. 11/2).

    Am 20. Januar 2021 meldete der Versicherte der Swica, dass er sich am 11. November 2020 beim Bouldern/Klettern eine Zerrung am linken Oberarm zugezogen habe (Urk. 11/3). Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 21. Januar 2021 (Urk. 11/4) diagnostizierte PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 26. Januar 2021 eine am 11. November 2020 erlittene distale Bizepssehnenruptur links (Urk. 11/5).

    Am 26. Oktober 2021 reichte Dr. Y.___ ein Kostengutsprachegesuch für die auf den 8. November 2021 angesetzte Operation des linken Ellenbogens mit anschliessendem stationärem Aufenthalt in der Klinik Z.___ ein (Urk. 11/6; vgl. auch Urk. 11/7, Urk. 11/8 S. 1). Am 8. November 2021 erfolgte wie geplant die operative Exploration und Reinsertion der distalen Bizepssehne links (Urk. 11/10).

    Die Swica ersuchte die Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, am 9. November 2021 um Zustellung weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 11/9; vgl. auch Urk. 11/11). Gestützt auf mehrere Stellungnahmen ihrer Vertrauensärztin med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie (Urk. 11/8), lehnte sie eine Übernahme der Kosten des stationären Klinikaufenthalts ab 8. November 2021 über die INFORTUNA Zusatzversicherung ab und teilte dies dem Versicherten am 13. Januar 2022 mit (Urk. 2/1 = Urk. 11/14).

2.    Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Versicherte Klage «gegen den Entscheid meiner Krankenversicherung Swica zum Ereignis vom 11.11.2020» (Urk. 1). Das Sozialversicherungsgericht ging aufgrund der vom Kläger eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1, 2/2) davon aus, dass die SWICA Krankenversicherung AG beklagte Partei sei und ergänzte das Rubrum entsprechend. Da die Klageschrift mangelhaft war, setzte es dem Kläger mit Verfügung vom 12. Januar 2023 eine Nachfrist an, um genau anzugeben, welche Leistungen von der Beklagten gefordert werden und um diese zu beziffern, den Streitgegenstand zu bezeichnen sowie die Versicherungspolice und anwendbaren Versicherungsbedingungen einzureichen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 stellte er den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm aus der Zusatzversicherung INFORTUNA Privatbehandlungskosten von Fr. 10'139.-- zu bezahlen (Urk. 6-7; vgl. auch Urk. 5). Am 6. März 2023 reichte die SWICA Krankenversicherung AG entsprechend der gerichtlichen Aufforderung (Urk. 8) die Klageantwort, mit der die Abweisung der Klage beantragt wurde (Urk. 10 S. 2), ein. Das Gericht ordnete am 9. März 2023 einen zweiten Schriftenwechsel an. Innert der angesetzten Frist reichte der Kläger keine Replik ein (Urk. 12-13), was der Gegenseite am 15. Mai 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 14).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei der Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA handelt es sich laut der Versicherungspolice und den anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2013 (Urk. 7/3, Urk. 11/1 S. 12), um eine privatrechtliche Versicherung, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) untersteht. Damit sind die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) massgebend.

1.2    Gemäss Art. 32 ZPO ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO).

    Die Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA basiert auf einem Konsumentenvertrag (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1). Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.

1.3    

1.3.1    Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Zu prüfen ist, ob es sich bei der Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 7 ZPO handelt, was für die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Bedingung ist. Das Gericht prüft seine sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

1.3.2    Gemäss Art. 1a KVG umfasst die soziale Krankenversicherung die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie eine freiwillige Taggeldversicherung; sie gewährt Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft sowie Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt.

    Als Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung können nur Versicherungsverträge qualifiziert werden, welche an die im KVG versicherten Tatbestände Krankheit, Unfall oder Mutterschaft anknüpfen und Leistungen beinhalten, welche entweder die Leistungen des KVG in sachlicher oder räumlicher Hinsicht erweitern oder diese um weitere, im KVG nicht versicherte Leistungen ergänzen. Zusätzlich müssen sie nach Inhalt und Zweck einen engen sachlichen Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung aufweisen. Versicherungsverträge, welche ein Risiko abdecken, das in der sozialen Krankenversicherung gar nicht versichert ist, oder eine Leistung vorsehen, die nach Inhalt und Zweck keinen sachlichen Zusammenhang zum KVG aufweist, können nicht als Zusatzversicherungen qualifiziert werden (vgl. Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Zürich 2022, Rz. 76 f. und 87 ff. mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

1.3.3    Der Kläger war im streitigen Zeitpunkt des massgebenden Ereignisses als selbständigerwerbender Bergführer nicht obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert; auch verfügte er über keine freiwillige UVG-Unfallversicherung nach Art. 4 Abs. 1 UVG (vgl. Urk. 7/3 S. 1, Urk. 11/3, Urk. 11/8). Deshalb war er nach dem KVG obligatorisch unfallversichert (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 8 Rz. 1), und zwar für die gleichen Leistungen wie in einem Krankheitsfall (Art. 28 KVG).

    Gemäss Versicherungspolice (Urk. 7/3) sowie den anwendbaren AVB und Zusatzbedingungen (ZB), Ausgabe 2013 (Urk. 11/1 S. 12 f. und 24 ff.), war der Kläger über die Einzel-Unfallversicherung INFORTUNA in Ergänzung zur obligatorischen Krankenversicherung für nicht von dieser gedeckte Heilungskosten (Art. 7 ZB) mit freier Arzt- und Spitalwahl auf der ganzen Welt (Art. 13 ZB) versichert. Deckung bestand insbesondere auch für die Kosten der privaten Spitalabteilung (Art. 7 lit. b ZB).

1.3.4    Die Versicherung INFORTUNA knüpft an das beim Versicherten nach KVG versicherte Risiko Unfall an und versichert Pflegeleistungen, die den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erweitern oder ergänzen. Nach Inhalt und Zweck stehen die Leistungen zudem in einem engen sachlichen Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG. Zwar wird über die INFORTUNA nur das Unfallrisiko abgedeckt. Da beim Kläger kein Versicherungsschutz nach dem UVG besteht, ergänzt die INFORTUNA aber den Versicherungsschutz des KVG und nicht des UVG (vgl. Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz 223). Ferner ist von Belang, dass der Begriff der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung eher breit auszulegen ist, um den Schutz der schwächeren Partei zu gewährleisten (Fabio Enrico Renzo Scotoni, Klagen vor dem Sozialversicherungsgericht, Klagen aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Klagen aus beruflicher Vorsorge vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht, Zürich 2020, S. 18 f. Rz. 50; Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz. 241 ff.). Deshalb ist diese Versicherungentsprechend der bisherigen Praxis (vgl. etwa die Urteile des Sozialversicherungsgerichts in den Verfahren KK.2022.00023 vom 24. Juli 2023 E. 2, KK.2020.00019 vom 8. Februar 2022 E. 1.1, KK.2019.00017 vom 2. April 2020, E. 1.2) - als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren (so auch Sara Lehner, Zum Begriff der “Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung” im Sinne der Schweizerischen ZPO, in: BJM 2010, S. 185).

    Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu bejahen.

1.4    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 6 S. 1), fällt die Beurteilung der Klage am Sozialversicherungsgericht in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.5    Im Rahmen des Zivilprozesses darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Es bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

    Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Dennoch ist es ihm nicht verwehrt, seinem Entscheid Tatsachen zugrunde zu legen, die von den Parteien zwar nicht behauptet wurden, dem Gericht im Laufe des Verfahrens aber bekannt geworden sind, etwa weil sie sich aus den angerufenen Beweismitteln ergeben (Urteil des Bundesgerichts 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Ist eine Partei anwaltlich vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

1.6    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Nach dieser Grundregel hat im Bereich des Versicherungsvertrags der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.7    Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen selbst liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Die wird beispielsweise dann angenommen, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).


2.

2.1    Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob X.___ Klage «gegen den Entscheid meiner Krankenversicherung Swica zum Ereignis vom 11.11.2020» (Urk. 1). Das Sozialversicherungsgericht ging aufgrund der eingereichten Unterlagen davon aus, dass die SWICA Krankenversicherung AG beklagte Partei sei, und führte diese im Rubrum ihrer Verfügungen als Beklagte auf (Urk. 8 S. 1, Urk. 12 S. 1, Urk. 14 S. 1). Auch seitens der Swica wurde im Rubrum der Klageantwort die SWICA Krankenversicherung AG als Beklagte genannt (Urk. 10).

2.2    Wie aus den Policen und den anwendbaren AVB und ZB, Ausgabe 2013, hervorgeht, ist jedoch die SWICA Versicherungen AG Trägerin der Zusatzversicherung INFORTUNA (Urk. 7/3 S. 1, 1 S. 12 und 24). Mithin haben sowohl der Kläger als auch die SWICA Krankenversicherung AG die beklagte Partei in ihren Rechtsschriften unvollständig beziehungsweise falsch bezeichnet.

2.3    Gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. a ZPO hat die Klage unter anderem die Bezeichnung der Parteien zu enthalten, die so genau sein muss, dass ihre Identität zweifelsfrei feststeht (vgl. Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz. 367). Die gegen die «Krankenversicherung Swica» gerichtete Klageschrift verletzt diese Vorschrift. Eine unrichtige Parteibezeichnung, die auf einem offensichtlichen Versehen beruht, kann von Amtes wegen berichtigt werden, sofern kein vernünftiger Zweifel an der Identität der Parteien besteht (vgl. Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 221 Rz. 10 sowie Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz. 374). Aus der verbesserten Klageschrift (Urk. 6) und der damit eingereichten Versicherungspolice 2020 wie auch aus der Police betreffend das Jahr 2021 (Urk. 11/2) ergibt sich zweifelsfrei, dass die SWICA Versicherungen AG als Trägerin der privaten Versicherung INFORTUNA (Urk. 6, Urk. 7/3 S. 1, Urk. 11/1 S. 12 und 24) beklagte Partei ist. Von Belang ist ferner, dass es für den Kläger als juristischen Laien schwierig war, die beklagte SWICA Versicherungen AG korrekt zu bezeichnen (vgl. Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz. 382 ff.): Denn sowohl diese Versicherung als auch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Provita wurden im Auftrag und Namen der jeweiligen Versicherungsträger von der SWICA Krankenversicherung AG geführt (vgl. Urk. 7/3 S. 2, Urk. 11/1 S. 24). Zudem trat diese im Schriftverkehr mit dem Kläger und den Leistungserbringern unter der Bezeichnung der Unternehmensgruppe «Swica Gesundheitsorganisation» oder einzelner Abteilungen auf (vgl. Urk. 11/2-3, Urk. 11/7 S. 3, Urk. 11/9). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Parteibezeichnung der Beklagten von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2016.00054 E. 1).

    Die SWICA Krankenversicherung AG führt gemäss AVB und ZB die Zusatzversicherung INFORTUNA im Auftrag und Namen der Versicherungsträgerin (Urk. 11/1 S. 12 und 24) und ist hierzu gemäss Police auch ermächtigt (Urk. 7/3 S. 1 und 2). Deshalb kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die Klageantwort vom 6. März 2023 (Urk. 10) als Vertreterin der Beklagten (vgl. Urk. 7/3 S. 2) eingereicht hat und zur Entgegennahme des vorliegenden Urteils berechtigt ist.

2.4    Das Rubrum ist nach dem Gesagten entsprechend zu berichtigen.


3.

3.1    Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

    Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen (Urk. 7/3). Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.

3.2    Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsinhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflichtverletzung, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG - das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält - eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG; Rolf Nebel in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basel/Zürich 2000, Art. 100 Rz 6).

3.3    Die allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags werden nach den gleichen Grundsätzen ausgelegt wie andere Vertragsbestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen).

    

4.

4.1    Der Kläger bringt in seiner Klageschrift vom 27. Dezember 2022 und dessen Ergänzung vom 23. Januar 2023 vor, es sei klar ausgewiesen, dass er am 11. November 2020 einen Unfall erlitten habe. Der Unfall, der zu einem Anriss der Bizepssehne geführt habe, sei beim Bouldern in der Kletterhalle entstanden. Während einer komplexen dynamischen Kletterbewegung im Überhang sei ihm infolge eines Koordinationsverlustes plötzlich der Fuss abgerutscht. Den resultierenden übermässigen Schwung habe er am Zielgriff nicht mehr richtig halten können. Dies habe ein Abrutschen und einen Sturz zwei Meter tiefer auf die Matte zur Folge gehabt. Er habe das Gefühl gehabt, dass sich der Griff zusätzlich noch um einige Grade gedreht habe, was aber schwer zu sagen sei. Während der unkontrollierten Bewegung habe er ein Zwacken in der linken Bizepssehne gespürt. Durch das reflexartige, krampfhafte Halten am Klettergriff entstünden Kraftspitzen unvorhergesehenen Ausmasses, die zum Anriss der Bizepssehne geführt hätten. Bis zu diesem Unfallereignis sei er beschwerdefrei gewesen. Ein zweites Ereignis habe sich einige Tage später zugetragen, als er bei einer obligatorischen Bergführer-Weiterbildung den Sturz eines Kursteilnehmers beim Gehen am kurzen Seil mit dem linken Arm aufgefangen habe, um nicht mitgerissen zu werden. Nachdem das Schonen und Salben des schmerzenden Armes keine Linderung gebracht habe, habe er sich einige Wochen später bei seiner Hausärztin in Behandlung begeben. Daraufhin hätten weitere Untersuchungen und die Operation stattgefunden, die in Absprache mit dem Spezialisten um einige Monate verschoben worden sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 6 S. 2). In ihrer Anfrage an die Vertrauensärztin habe die Beklagte erwähnt wie er versichert sei und dass bei Annahme einer Krankheit kein Anspruch auf die strittigen Leistungen bestehe. Dies könnte als Hinweis auf das gewünschte Resultat der Stellungnahme gedeutet werden. Auch erscheine es ihm sehr ungewöhnlich, dass die Vertrauensärztin ein komplett anderes Unfallereignis aus dem Jahr 2016, als ein Sicherungspunkt ausgerissen und zu einem acht Meter tiefen Sturz geführt habe, als Beweis für eine degenerative Veränderung des anderen Armes aufführe. Laut den AVB werde ein Sehnenriss im Übrigen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt. Aus diesen Gründen sei die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Privatbehandlung beim Arzt und im Spital in Höhe von Fr. 10‘139.00 zu übernehmen (Urk. 6 S. 1 f.).

4.2    Die Beklagte macht dagegen geltend, entgegen der Behauptung des Klägers treffe sie aus der Zusatzversicherung INFORTUNA keine Leistungspflicht für den stationären Aufenthalt in der Privatabteilung der Klinik Z.___ vom 8. bis 9. November 2021 (Urk. 10 S. 4 und 12). Der Unfallmeldung vom 20. Januar 2021, der Sachverhaltsdarstellung im Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 22. November 2021 und der Klageschrift seien unterschiedliche Angaben zum Unfallhergang zu entnehmen. In der Klageschrift werde erstmals geltend gemacht, dass sich beim Klettern in der Indoorhalle der Griff gedreht habe und sich wenige Tage später ein weiterer Vorfall während der Bergführerweiterbildung ereignet habe (Urk. 10 S. 4). Diese nachträglich ergänzten Sachverhaltselemente würden bestritten, da sie – ebenso wie das geltend gemachte zweite Ereignis - nicht bewiesen seien. Ausgehend von der Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“ sei davon auszugehen, dass sich der Kläger beim Klettern am Zielgriff festgehalten habe, sich nicht mehr habe halten können und folglich losgelassen habe. Die versicherten Unfälle und unfallähnlichen Körperschädigungen seien in Art. 10 ZB analog zu denjenigen in der Sozialversicherung geregelt worden. Daher könnten die sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen für die Auslegung herangezogen werden (Urk. 10 S. 5). Beim Ereignis vom 11. November 2020 habe kein aussergewöhnlicher äusserer Faktor auf den Kläger eingewirkt. Das „Sich-nicht mehr-halten-können am Zielgriff“ beziehungsweise eine nicht ideal verlaufene Übung stelle beim Bouldern keine Ungewöhnlichkeit oder Programmwidrigkeit dar, sondern liege gemäss dem Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4 in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster beim Klettern. Da der Kläger als Bergführer körperliche Anstrengungen gewohnt sei, könne beim Bouldertraining auch nicht von einem ausserordentlichen Kraftaufwand gemäss BGE 116 V 136 ausgegangen werden. Weil das Tatbestandsmerkmal eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors nicht gegeben sei, liege kein Unfall im Sinne von Art. 10 ZB vor (Urk. 10 S. 6).

    Der Kläger habe sich gemäss MRI-Befund vom 21. Januar 2021 sowie Arztbericht von Dr. Y.___ vom 26. Januar 2021 am linken Ellbogen eine distale Bizepssehnenruptur zugezogen, welche auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung gemäss Art. 10 Ziff. 3 ZB den Unfällen gleichgestellt sei, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, wobei auch dafür auf die Rechtslage bei der Unfallversicherung im Sozialversicherungsrecht verwiesen werden könne (Urk. 10 S. 6).

    In ihren Stellungnahmen vom 5. und 29. November 2021 sowie 12. Januar 2022 habe ihre Vertrauensärztin med. pract. B.___ bejaht, dass es sich bei der Teilruptur der Bizepssehne um eine Listendiagnose handle. Sie habe jedoch darauf hingewiesen, dass die blosse Teilruptur der Sehne, die langen Zeitintervalle zwischen dem Ereignis und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021, die für geringe funktionelle Auswirkungen sprächen, und der Umstand, dass der rechte Ellenbogen des Klägers im Jahr 2016 in gleicher Art verletzt gewesen sei, auf ein degeneratives Geschehen hindeuten würden. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Sehne durch wiederholte Mikrotraumatisierungen in Sport oder Beruf degenerativ vorgeschädigt gewesen sei. Eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes habe med. pract. B.___ verneint und festgehalten, dass die unfallfremden Faktoren den überwiegenden Anteil an der Behandlung ausgemacht hätten (Urk. 10 S. 8 f.). Gestützt darauf sei der Entlastungsbeweis erbracht, dass die Körperschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen sei (Urk. 10 S. 9). Dr. Y.___ habe demgegenüber im Arztbericht vom 22. Dezember 2021 argumentiert, dass sich bei der Operation eine zur Hälfte abgerissene distale Bizepssehne gefunden habe (was gemäss Bericht vom 9. März 2022 intraoperativ fotodokumentiert sei); diese Verletzung passe exakt zum Unfallereignis beim Bouldern, welches der Kläger beschrieben habe. Laut Dr. Y.___ existierten keine Fallbeschreibungen von degenerativ bedingten Partialrupturen der distalen Bizepssehne. Die anderslautende Beurteilung der Krankenkasse sei falsch und entbehre jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Der Einschätzung von Dr. Y.___ sei zu entgegnen, dass es zahlreiche höchstrichterliche Urteile gebe, in welchen die Partialruptur einer Sehne als degenerativer Natur und nicht unfallbedingt qualifiziert worden seien, wie sich etwa aus dem Urteil 8C_24/2022 vom 20. September 2022 ergebe (Urk. 10 S. 10). Die Einschätzung von Dr. Y.___ sei nicht nachvollziehbar begründet und enthalte keine Parteibehauptungen, die genügend substantiiert seien, um Zweifel an den besonders substantiierten Parteibehauptungen von med. pract. B.___ wecken zu können (Urk. 10 S. 11). Folglich liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, die zum Anspruch auf Leistungen führe (Urk. 10 S. 12).


5.    Gemäss Versicherungspolicen (Urk. 7/3, 11/2) sowie den anwendbaren AVB und ZB (Urk. 11/1 S. 12 f. und 24 ff.) war der Kläger bei der Beklagten über die Einzel-Unfallversicherung INFORTUNA in Ergänzung zur obligatorischen Krankenversicherung für nicht von dieser gedeckte Heilungskosten (Art. 7 ZB) mit freier Arzt- und Spitalwahl auf der ganzen Welt (Art. 13 ZB) versichert. Deckung besteht insbesondere auch für die Kosten der privaten Spitalabteilung (Art. 7 lit. b ZB).

    Gemäss Art. 10 Ziff. 2 ZB gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Ereignisses auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Art. 10 Ziff. 3 ZB bestimmt, dass die in der anschliessenden Liste (lit. a-h) aufgeführten Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung dem Unfall gleichgestellt sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Gemäss lit. f der Liste gilt dies auch für Sehnenrisse.


6.

6.1    Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann offen bleiben, ob das Ereignis vom 11. November 2020 den Unfallbegriff gemäss Art. 10 Ziff. 2 ZB erfüllt.

    Der Kläger, dem der Nachweis des Versicherungsfalls obliegt, macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der fraglichen Behandlung seien bereits deshalb gegeben, weil er einen Sehnenriss gemäss Art. 10 Ziff. 3 lit. f ZB erlitten habe (Urk. 6 S. 2). Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.

6.2    Unbestrittenermassen ist durch die Unfallmeldung vom 20. Januar 2021 (Urk. 11/3) und das Schreiben der Hausärztin Dr. A.___ vom 22. November 2021 (Urk. 11/11 S. 3) ein Ereignis ausgewiesen, bei dem sich der Kläger am 11. November 2020 beim Bouldern am Zielgriff nicht mehr festhalten konnte, diesen deshalb losliess und in die Tiefe stürzte. Bei diesem Vorgang wirkten Kräfte auf seinen linken Arm ein. In der Folge traten im linken Arm Beschwerden auf, die gemäss Unfallmeldung zunächst auf eine Zerrung zurückgeführt wurden (Urk. 6 S. 2, Urk. 10 S. 4 f.).

    Die Beklagte anerkennt sodann unter Hinweis auf die Stellungnahme ihrer Vertrauensärztin med. pract. B.___ vom 5. November 2021 (Urk. 11/8 S. 2 f.), dass es sich bei der von Dr. Y.___ im Bericht vom 26. Januar 2021 diagnostizierten (Urk. 11/5) und am 8. November 2021 operativ behandelten Teilruptur der distalen Bizepssehne (Urk. 11/10) um eine Körperschädigung gemäss Art. 10 Ziff. 3 lit. f ZB handelt (Urk. 10 S. 2 f., 6 und 8).

    Strittig und zu prüfen ist, ob die Teilruptur der distalen Bizepssehne im Sinne von Art. 10 Ziff. 3 ZB eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist. Da sich die Definition der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen in Art. 10 Ziff. 3 ZB eng an die Regelung in Art. 6 Abs. 2 UVG beziehungsweise der bis 31. Dezember 2016 in Kraft stehenden Fassung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; vgl. dazu BGE 146 V 51 E. 8 und 8.2) anlehnt, kann die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung für die Prüfung, ob eine versicherte Körperschädigung vorliegt, herangezogen werden (vgl. Urk. 10 S. 5 sowie Art. 5 AVB [Urk. 11/1 S. 12]). Lässt sich nachweisen, dass die Sehnenruptur eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist, berechtigt dies den Versicherer zu einer Verweigerung der vertraglichen Leistung. Deshalb hat er diesen Beweis zu erbringen und trägt die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. vorstehend E. 1.6 sowie BGE 146 V 51 E. 8.2.2 und 8.6).

6.3    

6.3.1    Zur Streitfrage äusserten sich aus medizinischer Sicht die Vertrauensärztin der Beklagten med. pract. B.___ in ihren internen Stellungnahmen vom 5. und 29. November 2021 sowie 12. Januar 2022 (Urk. 11/8) und der behandelnde Orthopäde Dr. Y.___ in seinen Berichten vom 22. Dezember 2021 (Urk. 11/13) und 9. März 2022 (Urk. 11/16). Bei den Stellungnahmen von med. pract. B.___ handelt es sich um im Auftrag der Beklagten erstellte Aktengutachten, die als Parteigutachten zu qualifizieren sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1).

    Inwiefern den Berichten von Dr. Y.___, der den Kläger persönlich untersucht und behandelt hat, ein eigentlicher Beweiswert zukommt (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2.2 und 5.3 sowie 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1), beziehungsweise ob es sich bei sämtlichen Angaben von Dr. Y.___ ebenfalls bloss um solche eines Parteigutachters ohne Beweischarakter handelt, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

6.3.2    Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).

6.3.3    Die abweichenden Argumente in den Berichten von Dr. Y.___ werden zwar in der Klageantwort ausführlich dargelegt (Urk. 10 S. 2 f. und 9-11), nicht aber vom Kläger persönlich vorgetragen (vgl. Urk. 6 S. 2). Selbst wenn sie deshalb nicht als substantiierte Bestreitung der Parteibehauptungen von med. pract. B.___ im Sinne der dargelegten Rechtsprechung qualifiziert werden, können sie jedenfalls aufgrund der hier zur Anwendung gelangenden sozialen Untersuchungsmaxime berücksichtigt werden. Zudem berechtigt auch Art. 153 Abs. 2 ZPO das Gericht zur Beweiserhebung von Amtes wegen, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (vgl. vorstehend E. 1.5).

6.4    In ihren Stellungnahmen vom 5. und 29. November 2021 sowie 12. Januar 2022 argumentierte med. pract. B.___, der Umstand, dass die Bizepssehne bloss teilweise rupturiert sei, die langen Zeitintervalle zwischen dem Ereignis vom 11. November 2020 und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021, die geringe funktionelle Auswirkungen nahelegten, und der Umstand, dass der rechte Ellenbogen des Klägers im Jahr 2016 in gleicher Art verletzt gewesen sei, sprächen eher für eine degenerative Natur der Sehnenruptur. Auch die MRI-Bilder des linken Ellenbogens vom 21. Januar 2021 hätten keine klare Pathologie gezeigt, es werde eine Tendinopathie beschrieben und ein Sehnenabriss der distalen Bizepssehne ausdrücklich ausgeschlossen, was eher für degenerative Veränderungen spreche (Urk. 10 S. 8 f., Urk. 11/8 S. 2 f. und 5).    

    Der behandelnde Orthopäde Dr. Y.___ diagnostizierte bereits in seinem Bericht vom 26. Januar 2021 unter anderem gestützt auf die MRI-Bilder vom 21. Januar 2021 des linken Ellbogens eine distale Bizepssehnenpartialruptur links vom 11. November 2020 (Urk. 10 S. 2, Urk. 11/4-5). Dabei schätzte er offenbar den bildgebenden Befund anders ein als die berichtende Radiologin, die, wie med. pract. B.___ darlegte, die distale Bizepssehne als intakt beschrieben hatte (Urk. 11/4, 11/8 S. 3). Dr. Y.___ erkannte, dass das proximale Drittel der distalen Bicepssehne betroffen sei und diskutierte bereits im damaligen Zeitpunkt neben einem konservativen, anscheinend häufig jedoch unbefriedigenden Therapievorgehen, die operative Reinsertion der distalen Bicepssehne mit guter Prognose, die sich der Kläger jedoch noch überlegen wolle. Diese Reinsertionsoperation fand denn auch gemäss der Operationsindikation am 8. November 2021 aufgrund der Therapieresistenz statt (Urk. 11/10). Die Darstellung von med. pract. B.___, ein Sehnenabriss der distalen Bizepssehne werde durch die MRI Bilder vom 21. Januar 2021 nicht ausgewiesen, überzeugt damit nicht. Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 22. Dezember 2021 fest, dass die von ihm intraoperativ vorgefundene (und gemäss Bericht vom 9. März 2022 fotodokumentierte [Urk. 11/16 S. 3]), zur Hälfte abgerissene distale Bizepssehne vom Verletzungsmuster her exakt zum beschriebenen Unfallereignis beim Bouldern passe. Es existierten keine Fallbeschreibungen von degenerativ bedingten Partialrupturen der distalen Bizepssehne, weshalb die Beurteilung der Krankenkasse falsch sei und jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehre (Urk. 11/13 S. 2).

    Schliesslich wies der Kläger in der Klageschrift darauf hin, dass es sich bei der von med. pract. B.___ angeführten analogen Verletzung des rechten Ellenbogens um die Folge eines Unfallereignisses aus dem Jahr 2016 gehandelt habe, als ein Sicherungspunkt ausgerissen und zu einem acht Meter tiefen Sturz geführt habe. Diese Verletzung könne nicht als Beweis für eine degenerative Veränderung des anderen Armes dienen (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2).

6.5     Damit wurden die Parteibehauptungen von med. pract. B.___ hinreichend substantiiert bestritten.

    Die Beklagte entgegnete der Einschätzung von Dr. Y.___, dass es zahlreiche höchstrichterliche Urteile gebe, in welchen die Partialruptur einer Sehne als degenerativer Natur und nicht unfallbedingt qualifiziert worden sei. Allerdings betrifft das von der Beklagten angeführte Urteil 8C_24/2022 vom 20. September 2022 (Urk. 10 S. 10) nicht eine distale Bizepssehne, sondern eine Achillessehne. Zudem ergibt bereits eine kurze Internetrecherche, dass distale Bizepssehnenrupturen meist durch ein sehr starkes Trauma bewirkt werden (vgl. Wallraff/Nolte, Bizepssehnenruptur, https://flexikon.doccheck.com/de/Bizepssehnenruptur [Besucht am 24. Januar 2024]). Dies stützt die Darstellung von Dr. Y.___, dass degenerativ bedingte Partialrupturen der distalen Bizepssehne zumindest deutlich seltener sind als traumatisch bedingte Schädigungen dieser Sehne.

    Die von med. pract. B.___ angeführten langen Zeitintervalle zwischen dem Ereignis vom 11. November 2020 und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021 erklärte der Kläger damit, dass er den schmerzenden Arm zunächst durch Schonen und Salben zu kurieren versucht habe. Als dies keine Linderung gebracht habe, habe er sich einige Wochen später bei seiner Hausärztin in Behandlung begeben. Daraufhin hätten weitere Untersuchungen und die Operation stattgefunden, die in Absprache mit dem Spezialisten um einige Monate verschoben worden sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 6 S. 2). Dieses Vorgehen stimmt mit der Darlegung von Dr. Y.___ im Bericht vom 26. Januar 2021 vom sich zunächst Überlegen hinsichtlich einer Operation überein (Urk. 11/5). Diese zusätzlichen Informationen lassen den Schluss von med. pract. B.___, die Sehnenverletzung habe nur geringe funktionelle Auswirkungen gehabt, nicht zu, da das Hinauszögern der Operation in Absprache mit dem Spezialisten erfolgt war und soweit keine Angaben über das Ausmass der funktionellen Einschränkungen enthalten. Im Übrigen hängt die Leistungspflicht der Beklagten für nach Art. 10 Ziff. 3 ZB versicherte Ereignisse nicht von einem hohen Ausmass funktioneller Einschränkungen ab.

    Insgesamt liegen damit auch keine Indizien vor, die geeignet sind, den der Beklagten obliegenden Beweis dafür zu erbringen, dass die Körperschädigung eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass die erlittene Partialruptur der distalen Bizepssehne den Tatbestand von Art. 10 Ziff. 3 ZB erfüllt.


7.    Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der eingeklagten Forderung sind unbestrittenermassen gegeben (vgl. Art. 20 AVB [Urk. 11/1 S. 13 f.]). Insbesondere sind die geltend gemachten, nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckten Kosten der Behandlung vom 8. und 9. November 2021 in der privaten Abteilung der Klinik Z.___ im Betrag von Fr. 10‘139.-- (Urk. 6 S. 1) durch die der Beklagten eingereichte Rechnung vom 16. Februar 2022 ausgewiesen (Urk. 7/4 = Urk. 11/15).

    Dies führt zur Gutheissung der Klage.



Die Einzelrichterin verfügt:

    Das Rubrum wird berichtigt und als Beklagte wird neu die SWICA Versicherungen AG aufgeführt;



und erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 10'139.-- zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- SWICA Krankenversicherung AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterKlemmt