Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2023.00002


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 4. März 2025

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1993, war arbeitslos im Sinne von Art. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und bezog innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/7), als sie am 31. März beziehungsweise 15. April 2021 mit der SWICA Krankenversicherung AG (Swica) eine Krankenzusatzversicherung im Sinne einer Einzelversicherung für ein Taggeld von Fr. 128.--, für eine Leistungsdauer von 720 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen pro Versicherungsfall, mit Vertragsbeginn am 1. Januar 2021 vereinbarte (Urk. 15/87-89, vgl. Urk. 2/2).

1.2    Im September 2021 meldete die Versicherte der Swica eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 16. August 2021 (Urk. 15/1-2), worauf die Swica der Versicherten ab diesem Zeitpunkt (abzüglich der Wartefrist) Taggeldleistungen basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete (vgl. Urk. 2/4, Urk. 15/77/47-48).

1.3    Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (Urk. 2/5) teilte die Swica der Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen per 1. September 2022 einstellen werde, da sie zu diesem Zeitpunkt aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werde und keinen aktuellen Arbeitgeber habe. Daran hielt die Swica mit Schreiben vom 25. August 2022 (Urk. 2/11) und vom 10. November 2022 (Urk. 2/14) fest.


2.

2.1    Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Swica und beantragte, dass diese zu verpflichten sei, ihr für die Zeit ab 1. September 2022 bis 6. Januar 2023 Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Betrag von insgesamt Fr. 16'384.--, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. September 2022, zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2 und S. 4 Ziff. 11).

2.2    Mit Verfügung vom 27. März 2023 (Urk. 4) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Klagebegründung zu präzisieren beziehungsweise zu ergänzen sowie um weitere Beweismittel einzureichen oder zu benennen. Mit Eingabe vom 11. August 2023 (Urk. 9) begründete die Klägerin ihr klageweise gestelltes Rechtsbegehren. Mit Klageantwort vom 16. Oktober 2023 (Urk. 14) beantragte die Swica die Abweisung der Klage.

2.3    Mit Verfügung vom 19. März 2024 (Urk. 16) wurde der Klägerin Kenntnis der Klageantwort vom 16. Oktober 2023 gegeben und es wurde ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.

2.4    Anlässlich der am 6. Mai 2024 in Anwesenheit der Parteien durchgeführten Hauptverhandlung (Protokoll S. 4-8) hielt die Klägerin an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren im Wesentlichen fest, beantragte jedoch neu den Beginn der Verzugszinspflicht per 25. August 2022 (Urk. 24 S. 1). Die Beklagte hielt ebenfalls am Antrag auf Abweisung der Klage fest.

2.5     Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (Urk. 27) wurden die Parteien vom Protokoll der Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt, wozu die Beklagte am 27. Juni 2024 (Urk. 30) Stellung nahm. Dazu nahm die Klägerin am 6. August 2024 (Urk. 34) Stellung.

2.6    Mit Verfügung vom 22. August 2024 (Urk. 36) wurde das Protokoll der Hauptverhandlung hinsichtlich der Bezeichnung des akademischen Titels der Vertreterin der Beklagten berichtigt und es wurde der Beklagten Kenntnis der Eingabe der Klägerin vom 6. August 2024 gegeben.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie Einzelversicherungen und alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1 und BGE 138 III 2).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).

1.4    Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

    Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 31. März beziehungsweise am 15. April 2021 (Urk. 15/87-89, vgl. Urk. 2/2) vereinbart und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.

1.5    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.6    Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

1.7    Ausnahmen vom Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich zum einen aus dem Gesetz selbst, zum andern sind sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen, in denen rechtsprechungsgemäss keine volle Überzeugung verlangt wird, sondern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach nach der Formulierung des Bundesgerichts eine Beweisnot voraus. Diese Voraussetzung ist gemäss Bundesgericht erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Hingegen liegt eine Beweisnot nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können demnach nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Mit diesen Erwägungen hat das Bundesgericht auf eine behauptete Arbeitsunfähigkeit das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung als anwendbar erklärt, da eine solche mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden könne (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Klägerin beantragte für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 6. Januar 2023 (Urk. 1 S. 2 und Urk. 9) und mithin für 128 Tage aus näher dargelegten Gründen die Zusprache von Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, entsprechend einem Taggeld von Fr. 128.--, im Betrag von insgesamt Fr. 16'384.--, zuzüglich Zins zu 5 % (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11 und Urk. 9 S. 15 Ziff. 39). Sie machte geltend, dass die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Taggeldversicherung mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erlösche, ungewöhnlich sei und das Äquivalenzprinzip verletze (Urk. 9 S. 8). Die Klägerin machte sodann geltend, dass sie nicht als Arbeitslose zu qualifizieren sei. Denn sie habe im Zeitpunkt der Erkrankung zwei unbefristete und ungekündigte Arbeitstätigkeiten ausgeübt. Obwohl sie die dabei erzielten Einkommen gegenüber der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienste abgerechnet habe, seien die dabei erzielten Einkommen so hoch gewesen, dass sie keine zusätzliche Arbeitslosenentschädigung oder Kompensationszahlungen von der Arbeitslosenversicherung erhalten habe. Selbst wenn sie jedoch als Arbeitslose zu qualifizieren wäre, könne sie einen Einkommensausfall auch für die Zeit nach dem 1. September 2022 belegen (Urk. 9 S. 9). Es sei insbesondere davon auszugehen, dass sie die beiden unbefristeten und ungekündigten Tätigkeiten bei der Primarschule Y.___ und der Z.___ AG, welche sie vor dem Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübt habe, bei Gesundheit auch nach dem 1. September 2022 weiterhin ausgeübt hätte (Urk. 9 S. 10). Sie könne ferner belegen, dass sie bei Gesundheit nach dem 1. September 2022 zusätzlich bei der A.___ in B.___ und beim C.___ in D.___ erwerbstätig gewesen wäre. Aufgrund ihrer guten beruflichen Ausbildung und ihrer Berufserfahrung hätte sie zudem problemlos auch weitere Anstellungen finden und antreten können (Urk. 9 S. 12). Es sei zudem davon auszugehen, dass im Gesundheitsfall die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von der Arbeitslosenversicherung im Sinne einer Folgerahmenfrist aufgrund ausreichender Beitragszeit (über den 1. September 2022) hinaus verlängert worden wäre (Urk. 9 S. 15).

2.2    Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass die Klägerin im Zeitraum vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 arbeitslos im Sinne des AVIG gewesen sei, und dass sie sich vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei den Organen der Arbeitslosenversicherung weder von der Arbeitsvermittlung noch vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Bei den als Arbeitslose ausgeübten Tätigkeiten bei der Z.___ AG und der Primarschule Y.___ habe es sich um Zwischenverdiensttätigkeiten gehandelt (Urk. 14 S. 5). Da die Versicherte in der Zeit vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 arbeitslos gewesen sei, sei zu vermuten, dass sie auch ohne Krankheit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Die Klägerin könne zudem den Beweis, dass sie nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung am 1. September 2022 eine konkret bezeichnete Arbeitsstelle angetreten hätte, nicht erbringen. Da sich die Klägerin in der Zeit seit der Anmeldung zum Leistungsbezug bei den Organen der Arbeitslosenversicherung bis zum Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfolglos um Arbeitsstellen bemüht habe, sei nicht erstellt, dass sie ohne Krankheit zum Zeitpunkt der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung eine Arbeitsstelle gefunden hätte und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 14 S. 6). Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beziehungsweise den «Zusatzbedingungen der Taggeldversicherung SALARIA nach VVG» erlösche die Taggeldversicherung mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung (Urk. 14 S. 8). Nach diesem Zeitpunkt sei ein Leistungsanspruch nicht mehr gegeben. Die diesbezügliche Klausel sei weder unklar noch ungewöhnlich. Demzufolge sei ein Leistungsanspruch der Klägerin nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung am 1. September 2022 nicht mehr gegeben (Urk. 14 S. 9). Obwohl die Prämien vorliegend hoch angesetzt seien, sei die Höhe der Prämien aufgrund der hohen Schadenaufwendungen gerechtfertigt. Das Äquivalenzprinzip werde dadurch nicht verletzt (Urk. 14 S. 10).

2.3    Im Rahmen der Replik (Urk. 24, Protokoll S. 4-8) machte die Klägerin geltend, sie habe in den zwei Monaten vor der Erkrankung nicht im Zwischenverdienst gearbeitet, da sie mehr verdient habe als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung. Die Definition der Arbeitslosigkeit nach AVIG sei vorliegend nicht verbindlich und anwendbar. Da sie zwei Stellen inne gehabt habe, sei sie nicht arbeitslos gewesen (Urk. 24 S. 3 und S. 9). Im Weiteren hätte sie in Anwendung von Art. 8a Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung definitiv Anspruch auf Eröffnung einer Folgerahmenfrist gehabt. Innerhalb der Rahmenfrist vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 habe sie eine Betragszeit von rund 13.5 Beitragsmonaten erzielt. Damit sei die Voraussetzung für die Eröffnung einer neuen zweijährigen Folgerahmenfrist ab 2. September 2022 erfüllt gewesen, weshalb sie am 1. September 2022 im Gesundheitsfall nicht ausgesteuert worden wäre. Dies bestätige die zuständige Arbeitslosenkasse (S. 3-6). Konkret sei kein Gesuch um Eröffnung einer Folgerahmenfrist gestellt worden, aber die Voraussetzungen hierfür wären erfüllt gewesen (Protokoll S. 6 f.). Ihr früherer Chef habe ihr ferner eine konkret bezeichnete Arbeitsstelle angeboten, was durch einen E.___-Chat belegt werde und dieser bezeugen könne (Urk. 24 S. 7).

2.4    Die Beklagte ergänzte mit Duplik (Protokoll S. 4-8), dass die Klägerin die AVB und ZB zur Kenntnis genommen und verstanden habe. Diese seien klar und nicht ungewöhnlich für eine Schadenversicherung. Nach der Aussteuerung bestünden kein Erwerbsausfall und kein Schaden mehr (S. 5). Es liege für die Zeit nach dem 1. September 2022 kein konkreter Arbeitsvertrag vor. Dass die Rahmenfrist verlängert worden sei, sei der Beklagten nicht gemeldet worden (S. 6).

2.5    Unbestrittenermassen erbrachte die Beklagte Krankentaggeldleistungen vom 3. September 2021 bis zum 31. August 2022 (vgl. Urk. 15/77/29-35). Strittig und zu prüfen ist der Krankentaggeldanspruch der Klägerin nach dem 1. September 2022 beziehungsweise, ob nach diesem Zeitpunkt ein Erwerbsausfall ausgewiesen ist.

2.6    Vorweg zu klären ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Erkrankung im August 2021 als arbeitslos zu gelten hat. Die Beklagte machte geltend, die Klägerin sei bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen und habe einen Zwischenverdienst erzielt, weshalb sie als arbeitslos gelte (Urk. 14 S. 5, Protokoll S. 5). Dagegen hielt die Klägerin zusammengefasst fest, sie sei nicht als arbeitslos zu erachten, da sie vor der Erkrankung zwei Stellen inne gehabt habe und sich im Juni 2021 von der Arbeitslosenversicherung hätte abmelden können (Urk. 9 S. 8 f., Urk. 24 S. 3). Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit im August 2021 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war (Urk. 9 S. 3 Ziff. 10).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit im August 2021 als arbeitslos zu gelten. Zum einen war die Klägerin im massgeblichen Zeitpunkt unbestrittenermassen seit Dezember 2020 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, eine Abmeldung war bis im August 2021 nicht erfolgt. Zum anderen gab sie in der Krankmeldung vom 7. Oktober 2021 an, dass sie teilweise Arbeitslosentaggelder beziehe (Urk. 15/4), und erklärte gegenüber der Arbeitslosenversicherung durchgehend bis August 2021, dass sie – trotz Zwischenverdienst - weiterhin arbeitslos und stellensuchend sei (Urk. 15/77/61-68). Es sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal ein Arbeitslosentaggelder ausschliessender Zwischenverdienst im Weiteren lediglich während der zwei der Arbeitsunfähigkeit vorhergehenden Monate erzielt worden war.


3.

3.1    Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Versicherungsvertrag für eine Taggeldversicherung SALARIA nach VVG (Urk. 15/87) sowie der Versicherungspolice (Urk. 15/89) hat die Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag für eine Krankenzusatzversicherung im Sinne einer Einzelversicherung mit Vertragsbeginn am 1. Januar 2021 für ein Taggeld bei Krankheit im Betrag von Fr. 128.--, für eine Leistungsdauer von 720 Tagen (vgl. Urk. 15 S. 439), abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen pro Versicherungsfall, vereinbart. Als Vertragsgrundlage wurde auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 2013 (AVB; Urk. 15/88 S. 1-11), und auf die Zusatzbedingungen, Ausgabe 2013 (ZB; vgl. Urk. 15/88 S. 12-32), verwiesen (Urk. 15/87 S. 1 S. 5). Mit diesem Hinweis und der von der Klägerin angekreuzten Einverständniserklärung mit der Angabe, dass sie unter anderem genügende Information über die relevanten AVB und ZB erhalten hat und sich damit einverstanden erklärt, und unter welche sie ihre Unterschrift gesetzt hat, wurden die AVB und ZB durch Übernahme Vertragsbestandteil. Daran vermögen die Ausführungen der Klägerin (Urk. 9 S. 6 Ziff. 23 und Urk. 24 S. 8 Ziff. 18) nichts zu ändern.

3.2    Die Dauer des Versicherungsschutzes wird in Art. 11 ZB (Urk. 15/88 S. 13) umschrieben:

«

Sie haben Anspruch auf Leistungen von SWICA, solange der Vertrag nicht aufgehoben ist».

3.3    Für die Taggeldversicherung SALARIA nach VVG im Besonderen ist der Beginn der Versicherung in Art. 14 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG umschrieben (Urk. 15/88 S. 27):

«

Die Versicherung beginnt, sobald SWICA den Versicherungsausweis ausgehändigt oder die Annahme des Antrags erklärt hat, frühestens jedoch am vereinbarten und im Versicherungsausweis bezeichneten Tag».

3.4    Für die Taggeldversicherung SALARIA nach VVG im Besonderen ist das Erlöschen der Versicherung in Art. 18 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG umschrieben (Urk. 15/88 S. 27 f.):

    «

(…) 5. Die Taggeldversicherung erlischt ausserdem

a) mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung; (…).».

3.5    Die Folgen des Erlöschens der Versicherung werden für die Taggeldversicherung SALARIA nach VVG in Art. 19 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG umschrieben (Urk. 15/88 S. 28):

    «

1. Folgen von Krankheiten sowie Spätfolgen und Rückfalle, die nach Erlöschen der Versicherung eintreten, sind nicht versichert.

2. Der Leistungsanspruch endet in jedem Fall mit der Auflösung des Vertrags».

3.6    In Art. 8 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG werden die versicherten Leistungen umschrieben (Urk. 15/88 S. 26):

«

1. Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt SWICA bei voller Arbeitsunfähigkeit das versicherte Taggeld entsprechend dem entstandenen und nachgewiesenen Lohnausfall.

2. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.

3. Nach jeder Geburt ruht die Leistungspflicht während 8 Wochen. Vorbehalten bleibt die Versicherung eines Geburtengeldes».

3.7    Der Leistungsbeginn und die Wartefrist werden in Art. 10 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG umschrieben (Urk. 15/88 S. 27):

«

1. Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %, frühestens aber 3 Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Sie ist für jeden neuen Krankheitsfall zu bestehen. Die Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage.

2. Als neuer Krankheitsfall hinsichtlich Wartefrist und Leistungsdauer gilt:

- das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall), wenn die versicherte Person ihretwegen während 12 Monaten nicht arbeitsunfähig war;

- eine neue Krankheit, wenn die versicherte Person die Arbeit nach einer Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwei Monaten vollständig wieder aufgenommen hat».

3.8    In Art. 11 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Leistungsdauer umschrieben (Urk. 15/88 S. 27):

«

Das Taggeld wird unter Anrechnung einer allfällig vereinbarten Wartefrist während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgenden Tagen ausbezahlt. (…)

2. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Bemessung der Leistungsdauer voll.

3. Tritt während eines Krankheitsfalls ein zusätzlicher Krankheitsfall ein, werden die anspruchsberechtigten Tage des ersten Falls an die Leistungsdauer angerechnet. (…)

5. Nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt unsere Leistungspflicht».

3.9    In Art. 13 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Leistungspflicht bei Arbeitslosigkeit umschrieben (Urk. 15/88 S. 27):

«

1. Gilt der Versicherte als Arbeitsloser im Sinne von Art. 10 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung), richtet SWICA die Leistungen bis zur Höhe der entgangenen Arbeitslosenentschädigung wie folgt aus:

a) Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % das halbe Taggeld;

b) bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Taggeld.

2. Arbeitslose Versicherte haben das Recht, ihre bisherige Taggeldversicherung gegen Prämienanpassung vorbehaltlos in eine solche gleicher Höhe mit einer Wartefrist von 30 Tagen umzuwandeln».

3.10    In Art. 3 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Krankheit definiert (Urk. 15/88 S. 26):

«

Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat».

3.11    In Art. 9 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG wird die Arbeitsunfähigkeit definiert (Urk. 15/88 S. 27):

«

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach 3 Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt».


4.

4.1    Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE 142 III 671 E. 3.3; 135 III 1 E. 2). Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Es ist demnach in erster Linie der festgestellte wirkliche Wille der Vertragsparteien massgebend. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist der mutmassliche Parteiwillen zu ergründen. Dieser ist nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (BGE 142 III 671 E. 3.3 und 140 III 391 E. 2.3). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (BGE 131 III 606 E. 4.2; 130 III 417 E. 3.2; 129 III 702 E. 2.4.1; 127 III 444 E. 1b). Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144 III 327 E. 5.2.2.1). Das Gericht orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Sodann hat das Gericht auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 3.3.2.2., nicht publ. in BGE 146 III 254). Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Regelung an (BGE 148 III 57 E. 2.2.1).

4.2    Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2010 vom 28. September 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 136 III 528). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann mithin nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2).

4.3    Mehrdeutige Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach der Unklarheitenregel gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3, 607 E. 2.2; 124 III 155 E. 1b). Sie gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3, 122 III 118 E. 2a und 2d; Urteil des Bundesgerichts 4A_166/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3).

4.4    Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 138 III 411 E. 3.1, 135 III 1 E. 2.1 mit Hinweisen).


5.

5.1    Das VVG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, welche vorliegend, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4), aufgrund des Umstandes, dass der Versicherungsvertrag am 31. März beziehungsweise am 15. April 2021 (Urk. 15/87) vereinbart wurde, vorliegend anwendbar ist, enthielt keine Regelung dazu, was nach Beendigung des Versicherungsvertrags mit bestehenden Leistungsverpflichtungen des Versicherers geschieht, die aus bereits eingetretenen Versicherungsfällen herrühren (Andrea Stäubli, in: BSK-VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 35c VVG N. 1). Mithin ist vorliegend insbesondere Art. 35c VVG, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

5.2    Gemäss der Rechtsprechung zum bisherigen Recht galt zwar in Bezug auf den Übertritt aus der Kollektiv- in die Einzelversicherung, dass die versicherte Person, die aus der Kollektivversicherung ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem durch den Vertrag bestimmten Versichertenkreis gehört, Leistungen auch für Folgen eines während der Deckungsdauer der Kollektivversicherung eingetretenen Ereignisses geltend machen konnte, die nach Erlöschen des Versicherungsverhältnisses entstanden (BGE 127 III 106 E. 3). Diese Regelung galt aber nur, wenn keine vertraglichen Abmachungen vorlagen, die das Recht auf Leistungen über die Deckungsdauer hinaus einschränken oder aufheben würden (Stäubli, a.a.O., Art. 35c VVG N. 1).

5.3    Im Entscheid des Bundesgerichts 4A_120/2008 vom 19. Mai 2008 betreffend eine Klausel, wonach der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende des Vertrags oder mit der Beendigung des Vertrages oder der Aufhebung einer Versicherungsdeckung endete, erwog das Bundesgericht, dass diese Klausel die Bestimmung von Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wonach unlauter handelt, wer missbräuchliche Geschäftsbedingungen verwendet, nicht erfüllt habe. Die Formulierung der strittigen Klausel, die das Ende der Leistungen eindeutig mit dem Ende des Vertrags oder der Aufhebung eines Versicherungsschutzes zusammenfallen lasse, sei frei von jeglicher Zweideutigkeit. Darüber hinaus seien weder die Position der beanstandeten Klausel innerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch ihre grafische Gestaltung geeignet, bei der versicherten Person einen Irrtum hervorzurufen, weshalb die streitige Klausel weder mehrdeutig noch unklar gewesen sei (E. 2.1 des erwähnten Urteils).

    Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid 4A_120/2008 vom 19. Mai 2008 sodann erwogen, dass die streitige Klausel auch nicht ungewöhnlich im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel gewesen sei. Denn der Versicherer habe bei Eintritt des Schadens während der Deckungsperiode die vereinbarten Leistungen zwar grundsätzlich bis zur Erschöpfung zu erbringen, solange sie nach den vertraglichen Bestimmungen gerechtfertigt sind. Die Rechtsprechung habe jedoch ausdrücklich Vertragsklauseln vorbehalten, die den Anspruch auf Leistungen über die Deckungsperiode hinaus einschränken oder aufheben (BGE 127 III 106 E. 3b und c). Eine solche Klausel, welche gemäss Rechtsprechung zulässig sei, könne daher auch nicht als sachfremd beziehungsweise geschäftsfremd oder als in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallend und daher nicht als ungewöhnlich Sinne der Rechtsprechung zur Ungewöhnlichkeitsregel qualifiziert werden (E. 2.2 des erwähnten Urteils).

5.4    Die erwähnte Rechtsprechung zur Ungewöhnlichkeitsregel und zum VVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (vorstehend E. 5.7), galt indes nicht hinsichtlich einer Klausel, wonach der Versicherer den maximalen zeitlichen Umfang seiner Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Willenserklärung beeinflussen konnte. Eine solche Bestimmung war gemäss der Rechtsprechung ungewöhnlich, wenn darauf bei Vertragsschluss nicht speziell hingewiesen wurde (BGE 135 III 225 E. 1). Das erwähnte Urteil betraf eine Klausel, wonach der Versicherungsschutz auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags seitens des Versicherers hätte erlöschen sollen. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, dass es der Versicherer in der Hand gehabt hätte, die Leistungsdauer durch eine Kündigung Versicherungsvertrages abzukürzen. Eine derartige Möglichkeit des Versicherungsunternehmens, durch einseitige Willenserklärung nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den zeitlichen Umfang der geschuldeten Leistungen Einfluss zu nehmen, sei dem Wesen des Versicherungsvertrages und generell dem Grundsatz «pacta sunt servanda» fremd, weshalb es sich dabei um eine Klausel mit einem geschäftsfremden Inhalt und mithin, da die versicherte Person bei Vertragsschluss nicht speziell darauf hingewiesen worden sei, um eine ungewöhnliche Klausel im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel gehandelt habe (E. 1.4 des erwähnten Urteils).

5.5    Bei der Regelung von Art. 18 Ziff. 5 lit. a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG, wonach die Taggeldversicherung mit der Aussteuerung der versicherten Person bei der Arbeitslosenversicherung erlischt, in Verbindung mit Art. 11 ZB und Art. 19 Ziff. 2 sowie Art. 11 Ziff. 5 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG, wonach der Leistungsanspruch mit der Auflösung des Vertrags endet und eine Leistungspflicht des Versicherers nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt, handelt es sich daher nicht um Klauseln, welche es dem Versicherer ermöglichten, durch einseitige Willenserklärung nach Eintritt des Versicherungsfalles ein Erlöschen des Versicherungsvertrages herbeizuführen. Vielmehr handelt es sich bei der Aussteuerung der versicherten Person bei der Arbeitslosenversicherung um einen Umstand, welcher ausserhalb des Einflussbereichs der Beklagten zu liegen kommt, und von Letzterer insbesondere nicht mittels einer einseitigen Willenserklärung herbeigeführt werden kann.

    Im Übrigen bringt die Beklagte Art. 18 Ziff. 5 lit. a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des im Rahmen einer Schadenversicherung erforderlichen Erwerbsausfalls zur Anwendung. So hielt sie explizit fest, dass mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung kein Erwerbsausfall mehr bestehe, da die Klägerin auch als Gesunde keine Arbeitslosentaggelder mehr erhalten hätte. Mangels Schadens erlösche die Taggeldversicherung gemäss Art. 18 Ziff. 5 lit. a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 14 S. 4 Ziff. 2, S. 8 Ziff. 5.1 und Ziff. 6, S. 9 Ziff. 5.4, Protokoll S. 5). Dass eine Schadenversicherung mit dem Erfordernis eines Erwerbsausfalls vorliegt, wurde denn auch von der Klägerin nicht bestritten (vgl. Protokoll S. 6).

5.6    Mithin handelt es sich bei der vorliegenden Regelung von Art. 11 ZB in Verbindung mit Art. 11 Ziff. 5, Art. 18 Ziff. 5 lit. a und Art. 19 Ziff. 2 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG, wonach der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz mangels eines Erwerbsausfalls mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erlischt, um eine vertragliche Aufhebung des Leistungsanspruchs über die Deckungsperiode hinaus, welche nicht von einer einseitigen Willenserklärung des Versicherers, sondern in erster Linie von einem Erwerbsausfall abhängig ist, und mithin gemäss der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage zulässig war (vorstehend E. 6.3). Eine solche Regelung kann daher weder als sach- oder geschäftsfremd oder aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallend qualifiziert werden und stellt daher keine ungewöhnliche vertragliche Regelung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zur Ungewöhnlichkeitsregel (vorstehend E. 6.3) dar. Da es sich mithin bei den erwähnten Bestimmungen nicht um ungewöhnliche Klauseln handelt, welche von der globalen Zustimmung ausgenommen sind, und auf welche gesondert hätte aufmerksam gemacht werden müssen, kommt die Ungewöhnlichkeitsregel vorliegend nicht zur Anwendung.

5.7    Bei den Bestimmungen von Art. 11 ZB in Verbindung mit Art. 11 Ziff. 5, Art. 18 Ziff. 5 lit. a und Art. 19 Ziff. 2 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG handelt es sich zudem weder um mehrdeutige, noch um unklare Klauseln, welche geeignet wären, bei der Klägerin einen Irrtum hervorzurufen. Vielmehr wird darin mit genügender Klarheit festgehalten, dass sowohl der Versicherungsvertrag als auch der Versicherungsschutz mangels Erwerbsausfalls mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erlöschen. Da die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis führt, besteht für die Anwendung der Unklarheitsregel kein Raum.

5.8    Demzufolge musste Art. 11 ZB in Verbindung mit Art. 11 Ziff. 5, Art. 18 Ziff. 5 lit. a und Art. 19 Ziff. 2 ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG von der Klägerin in guten Treuen so verstanden werden, dass der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz - auch für bereits eingetretene Krankheiten mangels Erwerbsausfalls mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erlöschen.

    Indem die Beklagte Art. 18 Ziff. 5 lit. a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG unter Berücksichtigung des Erfordernisses beziehungsweise des Wegfalls eines Erwerbsausfalls zur Anwendung bringt, was die Möglichkeit in sich birgt, dass ein über die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung hinaus andauernder Erwerbsausfall von der versicherten Person nachgewiesen werden kann, läuft die Kritik der Klägerin an besagtem Artikel (vgl. Urk. 9 S. 7 Ziff. 25) ins Leere.


6.

6.1    Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG werden ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indes nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Die Parteien tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung dafür, dass die relevanten Behauptungen vorgebracht werden; ebenso sind sie grundsätzlich für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich (BGE 130 III 102 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_635/2009 vom 24. März 2010 E. 2.2)

6.2    Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens; er entbindet die Parteien insbesondere nicht davon, ihre Behauptungen rechtsgenügend zu substanziieren und die Beweismittel zu nennen. Die Untersuchungsmaxime beschlägt daher nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann, und es ergibt sich daraus keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137 III 617 E. 5.2 mit Hinweis). Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO indes einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Sie dürfen dabei nur nicht rechtswidrig vorgehen (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kommt ihnen mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und 125 III 231 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). Wenn die Gegenpartei bereits auf die mangelnde Substanziierung hingewiesen und die beweisbelastete Partei ihr Unterlassen ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben hat, besteht gemäss der Rechtsprechung auch im Bereich des sozialen Untersuchungsgrundsatzes kein Grund für die richterliche Fragepflicht (Urteile des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3, 4A_635/2009 vom 24. März 2010 E. 2.2 und 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4).

6.3    Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien die Tatsachen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind, in allgemeiner, den Gewohnheiten des Lebens entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen benennen (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein dergestalt vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, und zwar in der Regel, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge, etwa auf Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (Urteile des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.2, 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1, 5A_837/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1 und 4A_50/2018 vom 5. September 2018 E. 3.2).

6.4    Gemäss der Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (vgl. vorstehend E. 1.5). Da der Anspruchsberechtigte die Beweislast sowohl für den Eintritt des Versicherungsfalls als auch für den Umfang des Anspruchs trägt, hat er zu beweisen, dass er (weiterhin) Anspruch auf Taggelder hat, was unter anderem voraussetzt, dass er nach wie vor arbeitsunfähig ist. (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.1).


7.

7.1    Von der Klägerin wurde nicht bestritten, dass sie per 1. September 2022 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde (Urk. 1, Urk. 9 S. 8 f. und Urk. 24 S. 6), und dass sie kein Gesuch um Leistungen in einer Folgerahmenfrist gestellt hat (Protokoll S. 6 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2024 (Protokoll S. 5-9) machte sie vielmehr geltend, dass am 1. September 2022 die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen beziehungsweise die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erfolgt sei, weil sie aufgrund des Umstandes, dass sie arbeitsunfähig gewesen sei, und dass sie per 1. März 2023 an einem Wiedereingliederungsprogramm der Invalidenversicherung teilgenommen habe, kein Gesuch um Eröffnung einer Folgerahmenfrist bei den Organen der Arbeitslosenversicherung gestellt habe. Im Gesundheitsfall hätte sie jedoch um eine Folgerahmenfrist ersucht und diese erhalten. Gemäss der Bestätigung der Arbeitslosenversicherung hätte sie aufgrund der vor Eintritt der Krankheit ausgebübten Zwischenverdiensttätigkeiten über eine genügende Beitragszeit von mehr als 13 Monaten für eine Eröffnung einer Folgerahmenfrist ab 1. September 2022 verfügt. Sie habe jedoch nicht um eine Folgerahmenfrist ersucht (Protokoll S. 6-7).

7.2    Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass die Klägerin seit Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 16. August 2021 bis zur Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung per 1. September 2022 arbeitslos im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne gewesen (Urk. 14 S. 5 f.), und dass ein Antritt einer konkreten Arbeitsstelle im Gesundheitsfall nicht erstellt sei (Urk. 14 S. 7). Ein Leistungsanspruch nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung vom 1. September 2022 sei zu verneinen, da die Klägerin bei Gesundheit ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitslosenentschädigung mehr bezogen hätte, weshalb ein Erwerbsausfall nicht mehr erstellt sei. Vielmehr sei gestützt auf Art. 18 Ziff. 5 lit. a ZB Taggeldversicherung SALARIA nach VVG von einem Erlöschen der Taggeldversicherung mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung auszugehen (Urk. 14 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2024 (Protokoll S. 5-9) hielt die Beklagte daran fest und führte aus, dass eine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung per 1. September 2022 erstellt sei, dass die Klägerin nicht um eine Folgerahmenfrist ersucht habe, und dass ihr eine Folgerahmenfrist von der Arbeitslosenkasse nicht gewährt worden sei. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin bei Gesundheit eine konkrete Stelle angetreten hätte.

8.

8.1    Nach dem Ausgeführten ist es an der Klägerin zu beweisen, dass sie ab dem 1. September 2022 weiterhin arbeitsunfähig war und Anspruch auf Taggelder hatte. Dass eine Arbeitsunfähigkeit bestand, wurde nicht bestritten. Hingegen wurde das Vorliegen eines Erwerbsausfalls von der Beklagten bestritten. Dass die Klägerin diesen grundsätzlich mittels Nachweises, dass sie nicht bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden wäre und Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hätte oder mittels Nachweises einer konkreten Arbeitsstelle belegen könnte, wurde dabei von der Beklagten nicht bestritten (Urk. 14, Protokoll S. 5 f.). Von der Klägerin wurde sodann nicht bestritten, dass sie per 1. September 2022 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden war, und dass sie für die Zeit ab 1. September 2022 bei der Arbeitslosenversicherung nicht um eine Folgerahmenfrist ersucht hat. Demnach ist von der Klägerin mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie im Gesundheitsfall aufgrund einer Folgerahmenfrist auch nach dem 1. September 2022 Anspruch auf weitere Arbeitslosentaggelder gehabt hätte beziehungsweise eine konkrete Stelle hätte antreten können.

8.2    Nach Art. 100 Abs. 2 aVVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als arbeitslos gelten, Art. 71 Abs. 1 und Art. 73 KVG sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 73 Abs. 1 KVG ist bei Arbeitslosen bei einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG von mehr als 50 Prozent das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Die Regelung von Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 KVG steht daher unter dem Vorbehalt, dass der Versicherer aufgrund der Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich überhaupt Leistungen erbringt.

8.3    Gemäss Art. 10 AVIG umfasst der Begriff der vollen Arbeitslosigkeit die Tatbestandsmerkmale des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses, der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung (Abs. 1) und der Anmeldung beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung (Abs. 3). Dagegen setzt der Begriff der Arbeitslosigkeit als solcher das Element der Arbeitsfähigkeit nicht voraus (Urteile des Bundesgerichts 4A_556/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.5 und C_140/05 vom 1. Februar 2006 E. 3.2.2). Entsprechend liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein von der Krankentaggeldversicherung nach Art. 73 Abs. 1 KVG zu entschädigender Verdienstausfall vor, wenn eine Person zwar grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, zufolge Krankheit indessen vorübergehend vermittlungsunfähig ist und deshalb keine Arbeitslosentaggelder beziehen kann (BGE 128 V 149 E. 3b mit Hinweisen). Vorliegend wäre eine relevante Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 1. September 2022 daher anzunehmen, wenn die Klägerin ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt gewesen wäre, indes zufolge Krankheit vorübergehend vermittlungsunfähig gewesen und deshalb keine Arbeitslosentaggelder hätte beziehen können.

8.4    Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG, in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

    In Art. 9 AVIG ist geregelt, dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten (Abs. 1), wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt (Abs. 2) und die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag zu laufen beginnt (Abs. 3).

    Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen ist und die versicherte Person beansprucht erneut Arbeitslosenentschädigung beansprucht.

8.5    Gemäss Art. 9 Abs. 4 AVIG wird für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist nach Ablauf der ersten ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorausgesetzt, dass die versicherte Person für eine Folgerahmenfrist erneut Arbeitslosenentschädigung beantragt. Mithin ist dafür eine Anmeldung für den Leistungsbezug während der Folgerahmenfrist der versicherten Person erforderlich. Diese Regelung steht in Einklang mit der zeitlichen Komponente der Arbeitslosenversicherung im Sinne einer raschestmöglichen Beendigung der Arbeitslosigkeit. Danach ist der Bezug von Arbeitslosenentschädigung - unabhängig davon, ob eine Wiedereingliederung erfolgt ist oder nicht - grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Befristung werden sämtliche Voraussetzungen wieder neu geprüft. Obwohl die gleichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen sind, folgt die Eröffnung einer Folgerahmenfrist dennoch nicht völlig identischen Kriterien wie die Eröffnung der Leistungsrahmenfrist bei erstmaliger Beanspruchung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Umstände, welche den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einer ersten Rahmenfrist nicht ausschliessen, können in einer Folgerahmenfrist zur Verweigerung von Leistungen führen. Die Rahmenfristen dienen sowohl bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wie auch beim Leistungsbezug der grundsätzlich auf zwei Jahre befristeten, zeitlichen Limitierung. Die Rahmenfristen bilden entsprechend ein geschlossenes System für die Leistungsberechnung. Das AVIG kennt insbesondere auch keine Dauerleistungen, beispielsweise in Form von Renten, wie sie in den andern Sozialversicherungszweigen gewährt werden, und der Zeitablauf kann bei der Arbeitslosenversicherung zu einem drohenden Anspruchsverlust führen (vgl. BGE 146 V 112 E. 5 sowie Alexia Heine/Beatrice Polla, Erneute Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung nach abgelaufener Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Folgerahmenfristen und ihre Besonderheiten, in: ARV 2014 S. 77, S. 78 oben und S. 85 f.). Demzufolge ist ein Leistungsanspruch in einer Folgerahmenfrist von den Organen der Arbeitslosenversicherung nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person dem Antragsprinzip Rechnung trägt und entsprechend erneut um Leistungen für eine Folgerahmenfrist ersucht.

8.6    Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn die versicherte Person nach Ausschöpfung ihres Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt. Für die Ermittlung der Beitragszeit gilt die übliche zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit (AVIG-Praxis ALE, Ziff. C97). Bei der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird der versicherte Verdienst und die Taggeldhöhe neu bestimmt (AVIG-Praxis ALE, Ziff. B52), wobei der Berechnung eines neuen versicherten Verdienstes in einer Folgerahmenfrist das tatsächlich erzielte Einkommen zu Grunde gelegt wird (AVIG-Praxis ALE, Ziff. C43). Bei einer Folgerahmenfrist muss indes immer eine Neuprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen durchgeführt werden (einschliesslich der Beitragszeit im Umfang einer Zwischenverdiensttätigkeit von mehr als zwölf Monaten Dauer und eines anrechenbaren Arbeitsausfalls). Die versicherte Person muss für die Folgerahmenfrist erneut ein Leistungsgesuch bzw. einen Antrag auf Stellenvermittlung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung einreichen. Dabei hat die versicherte Person unter anderem die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachzuweisen (BGE 146 V 112 E. 5.4, 130 V 229 und 125 V 355 E. 3a und 3b.; SVR 2016 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_656/2014 E. 3.2; ARV 2019 S. 188, 8C_166/2018 E. 6.1). Die versicherte Person muss zudem auch in einer Folgerahmenfrist erneut einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden. Gemäss der Rechtsprechung ist ein anrechenbarer Arbeitsausfall und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist insbesondere dann zu verneinen, wenn die versicherte Person für eine Folgerahmenfrist einzig Beitragszeit aus einer Tätigkeit auf Abruf ausweist und die Arbeit auf Abruf weiterhin ausübt (BGE 146 V 112 E. 5.5).

8.7    Gemäss Art 8a der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) vom 20. März 2020, in der bis 31. August 2020 in Kraft gewesenen Fassung, erhielten Leistungsbeziehende zusätzlich höchstens 120 Taggelder (Abs. 1) und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde um zwei Jahre verlängert.

    Gemäss Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, in der ab 1. September 2020 gültig gewesenen Fassung, wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug für versicherte Personen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.

    Gemäss Art. 8a Abs. 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, in der ab 1. September 2020 gültig gewesenen Fassung, hatte die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wurde, bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entsprach der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2.

8.8    Auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besitzt, kann einen Erwerbsausfall erleiden, der Anspruch auf Krankentaggelder verleiht. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist allerdings, dass die versicherte Person eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachweist, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1 und 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3). Dabei obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank wäre. Daran ändert auch dann nichts, wenn der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Ändern sich die relevanten Umstände, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) Anspruch auf Taggelder wegen Erwerbsausfalls

    hat (BGE 141 III 241 E. 3.1). War die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos, profitiert sie von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre. Erkrankt eine versicherte Person erst, nachdem sie arbeitslos geworden ist, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die versicherte Person auch ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde; diese Vermutung kann nach der Rechtsprechung durch den Nachweis widerlegt werden, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (BGE 141 III 241 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1 und 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3).

8.9    Beansprucht eine arbeitslose Person Krankentaggelder und hat sie keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, so hat sie zum Beweis eines Erwerbsausfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Die beweisbelastete Partei kann den ihr obliegenden Beweis unter Berufung auf eine tatsächliche Vermutung erbringen, denn diese mildert ihre konkrete Beweisführungslast. Gelingt jedoch dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es liegt Beweislosigkeit vor und deren Folgen treffen die beweisbelastete Partei (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Obwohl die Vermutung, wonach die versicherte Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, den Interessen der Versicherung dient, trägt die Versicherung nicht die Beweislast. Vielmehr trägt stets die versicherte Person die Beweislast für ihren Erwerbsausfall. Beansprucht eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, Krankentaggelder, so obliegt ihr der Beweis eines Erwerbsausfalls. Die versicherte Person hat mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dies gilt namentlich, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. Gelingt der versicherten Person als Vermutungsgegnerin der Beweis, dass sie ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, greift die tatsächliche Vermutung, wonach die versicherte und arbeitslose Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, nicht mehr (BGE 141 III 241 E. 3.2.3). Da mithin stets die versicherte Person die Beweislast für ihren Erwerbsausfall zu tragen hat, und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, hat die Vermutung, wonach die versicherte Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, somit jedenfalls im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime keinen Zweck und kann in Bezug auf diese Verfahren gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ersatzlos gestrichen werden (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung auch auf Streitigkeiten betreffend Krankentaggeldversicherungen nach VVG grundsätzlich die Dispositionsmaxime gilt (Art. 58 ZPO), und dass die Untersuchungsmaxime nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO in Verbindung mit Art. 247 ZPO ausschliesslich die Feststellung des Sachverhalts betrifft (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 6).


9.

9.1    Gemäss einer von der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2023 eingereichten Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. Mai 2024 (Urk. 25/48) wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Klägerin von der Arbeitslosenversicherung folgendermassen bemessen: Vorerst wurde von einer normalen Rahmenfrist vom 2. Dezember 2019 bis 1. Dezember 2021 ausgegangen. Anschliessend wurde die Rahmenfrist aufgrund der Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zweimal verlängert, ein erstes Mal vom 2. Dezember 2021 bis 1. Juni 2022, ein zweites Mal vom 2. Juni 2022 bis 1. September 2022. Während der gesamten Dauer der verlängerten Rahmenfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 habe die Klägerin aufgrund der von ihr bei der F.___ AG, der Primarschule Y.___ und der Z.___ AG ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeiten eine Beitragszeit von insgesamt 13.307 Monaten ausgewiesen.

    Gestützt auf diese Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. Mai 2024 (Urk. 25/48) machte die Klägerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall ab dem 1. September 2022 eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug erhalten hätte, da sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit von 13 Monaten erfüllt habe (Urk. 24, Protokoll S. 8), womit sie ab 1. September 2022 weiterhin arbeitslos gewesen wäre.

9.2    Aufgrund der Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. Mai 2024 (Urk. 25/48) steht zwar fest, dass die Klägerin während der verlängerten Rahmenfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022 aufgrund der von ihr vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeiten eine Beitragszeit einer Dauer von insgesamt 13.307 Monaten ausgewiesen hat. Mithin hat die Klägerin die Voraussetzung der genügenden Beitragszeit und damit eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während einer Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. September 2022 erfüllt. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch in einer Folgerahmenfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG, namentlich diejenigen der Arbeitslosigkeit, des anrechenbaren Arbeitsausfalls, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften wären vor der Arbeitslosenversicherung indes erst dann zu prüfen gewesen, wenn die Klägerin rechtzeitig ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist gestellt gehabt hätte. Gemäss Art. 9 Abs. 4 AVIG waren die Organe der Arbeitslosenversicherung, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 8.5), indes nicht verpflichtet, ohne eine entsprechende Anmeldung für den Leistungsbezug durch die versicherte Person von Amtes wegen die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist zu prüfen und eine solche zu eröffnen.

    Ob die Klägerin mithin auch die übrigen erwähnten Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch in einer Folgerahmenfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt hätte, vermag die Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. Mai 2024 nicht zu beweisen. Nebst dem (nicht zulässigen) Schluss von der Erfüllung der Beitragszeit auf die Gewährung einer weiteren Folgerahmenfrist (vgl. Urk. 24 S. 5 f.) nahm die Klägerin keinen Bezug auf die erforderlichen weiteren Voraussetzungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gewährung von Folgerahmenfristen (vgl. vorstehend E. 8.5-6), womit diesbezüglich weder Behauptungen noch Belege vorliegen (vgl. vorstehend E. 6.2-4). Wie die Arbeitslosenversicherung ein im Gesundheitsfall hypothetisch gestelltes Gesuch um (erneute) Verlängerung der Rahmenfrist beurteilt hätte, kann nicht beurteilt werden. Angesichts dessen ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass ein allfälliges Gesuch um Gewährung einer weiteren Folgerahmenfrist gewährt worden wäre. Ein hypothetischer Anspruch auf weitere Arbeitslosentaggelder nach dem 1. September 2022 ist daher nicht ausreichend belegt. Da weitere Beweiserhebungen daran nichts änderten, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 138 III 374 E. 4.3.2).

9.3    Sodann wäre, wie erwähnt, für eine Eröffnung einer Folgerahmenfrist auch bei Gesundheit eine entsprechende Anmeldung für den Leistungsbezug durch die Klägerin erforderlich gewesen. Obwohl die Klägerin gemäss der Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. Mai 2024 (Urk. 25/48) die Voraussetzung der genügenden Beitragszeit und mithin eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist erfüllte, hat sie davon abgesehen, ein Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist zu stellen. Auch aus diesem Grunde erscheint als fraglich, dass sich die Klägerin bei Gesundheit tatsächlich für den Bezug von

    Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hätte. Jedenfalls kann in Würdigung der gesamten Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin bei Gesundheit tatsächlich für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hätte. Sodann vermag nicht zu überzeugen, wenn die Klägerin geltend machen will, dass sie sich nicht für den Leistungsbezug in einer Folgerahmenfrist für die Zeit ab 1. September 2022 nur deshalb nicht angemeldet habe, weil sie arbeitsunfähig gewesen sei, und weil sie ab März 2023 an einer Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung habe teilnehmen wollen (Protokoll S. 7). Denn weder die Arbeitsunfähigkeit noch die geplante Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung hätten einer solchen Anmeldung für einen Leistungsbezug in einer Folgerahmenfrist entgegengestanden.

9.4    Zudem vermag die Klägerin nicht zu beweisen, dass sie ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte. Das Schreiben von Herrn G.___, A.___, vom 20. Oktober 2022 (Urk. 2/13), auf welches sie sich stützte, weist den folgenden Wortlaut auf: «(..) Gerne bin ich deshalb auch bereit, zu bestätigen, dass ich Frau X.___ sei es in der Apotheke oder sei es in unserem der Apotheke angegliederten Corona-Testcenter sehr gerne wieder neu und unbefristet angestellt hätte. Das wäre auch heute noch der Fall, sofern Frau X.___ dazu ebenfalls bei den neu gegebenen Verhältnissen zustimmen wollte. (…)». Diesem Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass Herr G.___ die Klägerin gerne für eine unbefristete Tätigkeit in der Apotheke oder in dem dieser angegliedertem Corona-Testcenter erneut angestellt hätte, wenn die Klägerin im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse mit den geänderten Konditionen einverstanden gewesen wäre. Demnach war das Schreiben einerseits nicht frei von Bedingungen. Zudem ist diesem Schreiben insbesondere nicht zu entnehmen, auf welche Arbeitsstelle und auf welche konkreten Arbeitsbedingungen es sich bezog. Mithin ist es vorliegend nicht geeignet zu beweisen, dass die Klägerin ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte. Daran vermag auch die E.___ Kommunikation vom 27. September 2021 (Urk. 25/51) nichts zu ändern, da diese nicht den relevanten Zeitraum ab September 2022 betrifft und zudem nicht geeignet ist, die Bestätigung vom Oktober 2022 hinsichtlich der darin erwähnten Bedingungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Im Weiteren vermag der Einwand der Beklagten, wonach – falls zuträfe, dass Herr G.___ der Klägerin eine konkrete, für sie unter den erwähnten Bedingungen annehmbare Stelle angeboten hätte, welche sie im Gesundheitsfall auch angenommen hätte – die Klägerin diese bereits während der Dauer der Arbeitslosigkeit hätte annehmen können und müssen (Urk. 14 S. 7, Protokoll S. 6 oben), auch unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie (Urk. 24 S. 1 f. Urk. 2/19, Urk. 2/20 S. 3, Urk. 2/21 S. 3 Ziff. 2.1) der Klägerin zu überzeugen.

9.5    Auch der Umstand, dass der Rahmenarbeitsvertrag (Urk. 26/1) und der Einsatzvertrag vom 30. April und 1. Mai 2021 (Urk. 26/2) mit der Z.___ AG, B.___, für einen unbefristeten Einsatz im Pool des Impfzentrums H.___ am 1. September 2022 noch ungekündigt waren, vermag nicht zu beweisen, dass die Klägerin ohne Krankheit am 1. September 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle mit einem konkreten Arbeitsumfang und konkret bezeichneten Arbeitseinsätzen angetreten hätte. Denn bei der Tätigkeit bei der Z___ AG handelte es sich um eine Arbeit auf Abruf (vgl. Urk. 26/1 S. 1), wobei der Klägerin kein Anspruch auf Zuweisung einer konkreten Arbeit beziehungsweise eines konkreten Arbeitspensums zustand (vgl. Urk. 26/2 S. 1) und das Impfzentrum H.___ zu dem Zeitpunkt geschlossen worden war. Des Gleichen vermag die Klägerin aus dem allgemein verfassten Massen-E-Mail der Z.___ AG vom 2. September 2022, worin die ehemaligen Mitarbeitenden der Z.___ AG darauf hingewiesen wurden, dass sie sich für das im September 2022 zu eröffnende C.___ in D.___ bewerben konnten (Urk. 2/15 S. 3), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Antritt einer konkret bezeichneten Stelle zu beweisen. Vielmehr hätte sich die Klägerin lediglich erneut für einen Einsatz registrieren können und wäre je nach Bedarf gebucht worden, wobei ebenfalls kein Anspruch auf Buchung beziehungswese auf Zuweisung von Arbeit bestanden hätte (vgl. Urk. 26/2 S. 1).

9.6    Nach Gesagtem gelingt es der Klägerin, welche im Zeitpunkt der Erkrankung bereits arbeitslos war, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit ab 1. September 2022 zufolge gewährter Folgerahmenfist einen Erwerbsausfall erlitten beziehungsweise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Mithin gelingt ihr der Beweis für einen Taggeldanspruch für die Zeit ab 1. September 2022 nicht.

    Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.

    An dieser Schlussfolgerung würde auch die beantragte Zeugeneinvernahme von G.___ (zum Beispiel Urk. 24 S. 8 oben) sowie der Beizug der IV-Akten (Protokoll S. 7) nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.2.2).


10.

10.1    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Art. 114 ZPO betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (nicht in BGE 137 III 47 publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Die Bemessung der Parteientschädigung und der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer).

10.2    Der nicht durch externe Anwälte vertretenen Beklagten ist mangels eines besonderen Aufwandes praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2, 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5 und 4A_585/2010 vom 2. Februar 2011 E. 5.2).

10.3    Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 7 Abs. 1 GebV SVGer) beziehungsweise keine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer) zugesprochen.

10.4    Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin vom 12. Juni 2024 (Urk. 29) ist zu entnehmen, dass diese einen Aufwand von insgesamt 29.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 193.40 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Verfahren nicht als angemessen. Insbesondere erscheint der geltend gemachte Aufwand vom 2. Mai 2024 für «Neue Unterlagen Arbeitslosenkasse, Plädoyer für HV ausarbeiten, Telefon an Klientschaft, E-Mail von und an Klientschaft» von insgesamt 7.4 Stunden und vom 3. Mai 2024 für «Telefon an Klientschaft, Plädoyer fertigstellen» von 2.2 Stunden angesichts des gut 9seitigen Plädoyers, des gesondert geltend gemachten Aufwands im Zusammenhang mit dem Eingang der Klageantwort, dem Aktenstudium und der Korrespondenz mit der Arbeitslosenkasse sowie des bereits für die Klage (Urk. 1 und Urk. 9) von insgesamt rund 24 Seiten geltend gemachten Aufwands von 11.9 Stunden insgesamt als überhöht. In Würdigung der gesamten Umstände ist der zu berücksichtigende Aufwand unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache, der zu studierenden Aktenstücke, der etwa 34 Seiten für die Klage und das Plädoyer inklusive die Stellungnahme vom 6. August 2024 (Urk. 24), der durchgeführten Instruktionsverhandlung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ermessensweise auf insgesamt 19 Stunden festzusetzen. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 193.40 sind nicht zu beanstanden.

10.5    Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerechtfertigten zeitlichen Aufwand von 19 Stunden, einem Stundensatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 193.40.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit Fr. 4'728.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 4’728.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- SWICA Krankenversicherung AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerVolz