Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2023.00026


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 20. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Harald Jenni

Advokaturbureau Brunner & Dudli

Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen


gegen


Helsana Zusatzversicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beklagte


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war vom 1. Oktober 2017 bis am 30. November 2020 beim Spital Y.___ als Stationsassistentin angestellt (Urk. 2/2, Urk. 9/41), und dadurch bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend Helsana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VVG) taggeldversichert (vgl. Urk. 9/108 Police und Urk. 9/109 Allgemeine Versicherungsbedingungen; AVB). Vereinbart war nach Ablauf einer Wartefrist von
30 Tagen pro Fall ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 700 Tagen (Urk. 2/5 S. 1).

    Mit Krankheitsanzeige vom 29. Mai 2020 orientierte die Arbeitgeberin die Helsana über die krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung der Versicherten ab dem 20. März 2020 (Urk. 2/2 = Urk. 9/4). Die Helsana richtete daraufhin nach Ablauf der 30tägigen Wartefrist ab dem 21. April 2020 Krankentaggelder à Fr. 103.65 pro Tag aus (Urk. 2/3, Urk. 9/110). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 28. August 2020 per 30. November 2020 aufgelöst (Urk. 9/41). Nachdem Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 20. April 2021 ihren Bericht über die von der Helsana in Auftrag gegebene fachvertrauliche Untersuchung auf orthopädischem Fachgebiet erstattet hatte (Urk. 2/9 = Urk. 9/67), teilte die Helsana der Versicherten am 29. April 2021 mit, dass es ihr aufgrund der medizinischen Beurteilungen möglich und zumutbar sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit ab sofort eine 50%ige Arbeitsleistung zu erbringen. Die Anpassungszeit betrage drei Monate. Die Taggeldleistungen würden noch bis am 31. Juli 2021 in bisheriger Höhe erbracht, ab dem 1. August 2021 erhalte sie kein Taggeld mehr (Urk. 2/4 = Urk. 9/71). Die Versicherte erklärte sich damit wiederholt nicht einverstanden (Urk. 9/75, Urk. 9/95), die Helsana hielt jedoch jeweils an ihrem Entscheid fest (Urk. 9/89, Urk. 9/101).

2.    Mit Eingabe vom 25. September 2023 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Jenni, Klage ein gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Taggelder im Betrag von Fr. 26'845.35 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 16. Januar 2024 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (Urk. 8). Die Klägerin hielt mit Replik vom 16. April 2024 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 14). Gleiches tat die Beklagte in ihrer Duplik vom 22. August 2024 (Urk. 20). Die von der Klägerin daraufhin im Rahmen des Replikrechts unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 5. September 2024 (Urk. 22) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. September 2024 zugestellt (Urk. 23).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO.

1.2    Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Art. 32 N. 45 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist.

1.3    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

    Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 2. Mai 2017 (Urk. 9/108/3) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2.2    Gemäss Art. 243 Abs. 2 litf ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lita in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 litf ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

    Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lita ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

     Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 6).

2.3    

2.3.1    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).

2.3.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Dem Versicherer steht gemäss Art. 8 ZGB das Recht auf Gegenbeweis zu, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3 mit Hinweisen).

    Diese Beweislastverteilung gilt rechtsprechungsgemäss nicht nur für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, sondern auch diejenige in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 4.2). Ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit aber positiv erstellt, liegt kein offenes Beweisergebnis vor und die Beweislastverteilung ist insofern gegenstandslos (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2-3.3).

2.3.3    Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

    Dieses ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Das ausnahmsweise reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit würde dagegen eine Beweisnot voraussetzen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, 148 III 134 E. 3.4.1).

2.3.4    Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen).

2.3.5    Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweisverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (vgl. BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat oder bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat die beweisführende Partei bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/
Schwander [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13).


3.

3.1    Gegenstand der Klage vom 25. September 2023 bildet der Anspruch der Klägerin auf Krankentaggelder für die Zeit vom 1. August 2021 bis am 16. April 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 26'845.35 (Urk. 1 S. 2 und S. 16 f.).

    Zur Begründung dieses Anspruchs führt die Klägerin aus, sie sei seit dem 20. März 2020 wegen Fussbeschwerden arbeitsunfähig. Dies werde durch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte für die maximale Dauer der Taggeldberechtigung dokumentiert (Urk. 1 S. 5). Der behandelnde Dr. med. A.___, leitender Arzt Orthopädie am Spital Y.___, habe sodann erst in absehbarer Zeit eine Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 10). Die Beklagte stütze sich dagegen insbesondere auf eine fachvertrauliche Untersuchung auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. Z.___, welche in ihrem Auftrag erstellt worden sei. Dabei handle es sich lediglich um eine Parteibehauptung (Urk. 1 S. 5 f.). Die Unabhängigkeit von Dr. Z.___ sei fraglich, ferner sei das Gutachten oberflächlich und nicht nachvollziehbar, es könne nicht als Beweis einer Arbeitsfähigkeit dienen (Urk. 1 S. 6-9). Letzteres gelte auch für die von der Beklagten angerufenen Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik D.___ (Urk. 1 S. 10 und 12). Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sie über den Tag der Einstellung der Krankentaggelder hinaus vollständig arbeitsunfähig geblieben sei. Sollte dies für sitzende Tätigkeiten nicht genügend nachgewiesen sein, beantrage sie die Einholung eines Gutachtens über die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 12).

    Die am 9. Juli 2021 erstmals dokumentierten Hüftbeschwerden, welche längeres Sitzen verunmöglichen würden, seien in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzubeziehen, da sie gemäss Dr. A.___ mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Fussbeschwerden zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 12 f.). Es bestehe daher kein Grund für eine Einstellung der Taggelder. Sollte der Kausalzusammenhang unklar sein, beantrage sie, auch diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens (Urk. 1
S. 13 f.).

    Die Beklagte mache geltend, sie – die Klägerin - habe die Schadenminderungspflicht verletzt, habe eine solche Obliegenheitsverletzung aber weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen, so dass die Taggelder weiterhin auszurichten seien. Zudem könne sie, die Klägerin, nachweisen, dass sie kein Verschulden treffe, da die fortgesetzte medizinische Behandlung die Aufnahme einer Tätigkeit verhindert habe (Urk. 1 S. 14). Des Weiteren müsse ein Berufswechsel zumutbar sein, was eine konkrete Analyse des Einzelfalls erfordere. Es sei zweifelhaft, dass es rein sitzende Funktionen gebe, welche ihr auch noch zumutbar seien (Urk. 1 S. 14 f.).

    Schliesslich sei ihr eine angemessene Übergangsfrist für den Berufswechsel zu gewähren. Die von der Beklagten angesetzte Frist von drei Monaten sei zu kurz, wenn überhaupt sei ihr die höchstmögliche Übergangsfrist zu gewähren (Urk. 1 S. 16).

3.2    Mit Klageantwort vom 16. Januar 2024 bestreitet die Beklagte die von der Klägerin vorgebrachte Kritik am Gutachten von Dr. Z.___ und hält fest, dieses stelle eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin dar. Die Klägerin habe die Feststellungen von Dr. Z.___, insbesondere, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ab August 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht substantiiert bestritten. Denn auch aus den von der Klägerin eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass sie in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und die Berichte der behandelnden Ärzte sei somit der Beweis für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erbracht. Umgekehrt gelinge es der Klägerin nicht, eine weiterhin geltende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, zumal Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zivilprozessual gerade keinen strikten Beweis für eine behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darstellen würden (Urk. 8 S. 3 ff.).

    Zu den von der Klägerin vorgebrachten Hüftbeschwerden legt die Beklagte dar, die Annahme von Dr. A.___, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das ständige Hinken mitbedingt seien, stelle eine reine Vermutung dar. Der Beweis für die Behauptung der Klägerin, dass die Hüftbeschwerden auf das Hinken und die Fussbeschwerden zurückzuführen seien, gelinge nicht (Urk. 8
S. 11). Die Hüftbeschwerden würden erstmals im Bericht vom 9. Juli 2021 erwähnt und stellten ein neues Leiden beziehungsweise einen neuen Leistungsfall dar. Da die Klägerin jedoch per 30. November 2020 aus dem Kollektivvertrag des Spitals Y.___ ausgetreten sei, bestehe seit diesem Datum keine Versicherungsdeckung und folglich kein Anspruch auf Taggelder für neue Arbeitsunfähigkeiten mehr (Urk. 8 S. 11 f).

    Sowohl aus Art. 61 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) als auch aus den AVB treffe die Klägerin eine Schadenminderungspflicht, im vorliegenden Fall die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dies tue sie jedoch nicht. Sie habe daher zu beweisen, dass sie daran kein Verschulden treffe, was ihr nicht gelinge. Eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung stehe dabei einer Schadenminderung in keiner Weise entgegen (Urk. 8 S. 13).

    Zur Zumutbarkeit des Berufswechsels führt die Beklagte aus, die Klägerin habe während zehn Jahren im Büro ihres Lebenspartners gearbeitet und verfüge daher über eine langjährige Erfahrung im administrativen Bereich, eine Arbeit die vorwiegend sitzend durchgeführt werde und die nicht einem sozialen Abstieg gleichkomme. Letzteres sowie ein notwendiger, unzumutbarer Wohnortwechsel werde von der Klägerin unsubstantiiert behauptet. Die Tätigkeit sei zumutbar, dagegen spreche auch das Alter der Klägerin nicht. Sodann sei auch die angesetzte Übergangsfrist von drei Monaten aufgrund der bereits vorhandenen Erfahrung und des Alters genügend (Urk. 8 S. 14).

3.3    Die Klägerin hält in ihrer Replik im Wesentlichen an ihrer Kritik am Gutachten von Dr. Z.___ und der Einschätzung von Dr. B.___ fest und verweist auf diverse darin erwähnte unvollständige beziehungsweise ungenaue Angaben (Urk. 14
S. 2-14). Zur Einschätzung von Dr. A.___ vom 3. September und 10. Dezember 2021 ergänzt sie, dieser habe jeweils eine Teilarbeitsfähigkeit im beschriebenen Tätigkeitsfeld zu 50 % in absehbarer Zeit angegeben und damit seine Einschätzung nicht widerrufen, sondern erneuert (Urk. 14 S. 16).

    Es sei bei der Würdigung von ärztlichen Berichten auf jeden Fall zu berücksichtigen, in wessen Auftrag sie erstellt worden seien. Dr. Z.___ sei von der Beklagten wirtschaftlich abhängig. Zu Dr. B.___ und Dr. C.___ bestehe sodann kein Vertrauensverhältnis (Urk. 14 S. 15).

    Bezüglich der Hüftbeschwerden ergänzt die Klägerin, sie habe vor deren Auftreten nie eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt und sie stellten auch kein neues Leiden dar, weshalb sie dem laufenden Fall zuzurechnen seien und die Beklagte weiterhin leistungspflichtig sei (Urk. 14 S. 18).

    Sie habe keine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten verletzt. Dies hätte die Beklagte zu beweisen, was ihr nicht gelinge (Urk. 14 S. 19). Ob die im Einstellungszeitpunkt bevorstehende Operation mit den bestehenden Beschwerden zusammenhänge, spiele keine Rolle für ihr fehlendes Verschulden betreffend die Nichtaufnahme der Erwerbstätigkeit (Urk. 14 S. 20).    

    Während der von der Beklagten angeführten Tätigkeit im Büro ihres Lebenspartners habe sie nur ab und zu Hilfeleistungen erbracht und dies nicht während zehn Jahren. Sie wisse nicht, welche sitzende Tätigkeit sie, gerade in ihrem Alter, bei gleichzeitig fehlender einschlägiger Berufserfahrung ausüben könne, die sogar noch besser bezahlt wäre, als die Tätigkeit als Stationsassistentin. Es sei an der Beklagten, eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit zu behaupten. Sie bestreite, dass es eine solche gebe (Urk. 14 S. 21).

3.4    Die Beklagte bestreitet in der Duplik die von der Klägerin vorgebrachte Kritik an den Einschätzungen von Dr. Z.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ und hält daran fest, dass es sich beim Bericht von Dr. Z.___ um eine beweiswerte Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin handle, dem übereinstimmend mit den behandelnden Fachärzten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen sei (Urk. 20 S. 3 ff.). Sie bestreite gestützt darauf, dass sie die Taggelder aufgrund einer reinen Behauptung von geänderten Umständen eingestellt habe. Der Beweis einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit gelinge der Klägerin nicht (Urk. 20 S. 6).

    Dr. A.___ habe im Bericht vom 9. Juli 2021 geäussert, dass die Hüftschmerzen mit grosser Wahrscheinlichkeit durch das Hinken mitbedingt seien, was bedeute, dass dieses die Schmerzen möglicherweise verstärke, nicht jedoch die alleinige Ursache sei. Mangels vorliegender Befunde sei diese Aussage als Hypothese zu verstehen. Die Labrumdegeneration sei eine eigenständige Diagnose, weshalb es sich um einen neuen Leistungsfall handle (Urk. 20 S. 7). Da die Klägerin spätestens ab dem 1. August 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, seien die vertraglichen Nachleistungen ab diesem Zeitpunkt erloschen und es bestehe kein weitergehender Taggeldanspruch mehr. Die Operation am linken Fuss habe am 21. Januar 2022 stattgefunden, zu diesem Zeitpunkt sei die vertragliche Nachleistung aufgrund des Fussleidens bereits erloschen gewesen und es bestehe kein Taggeldanspruch mehr. Selbst wenn es sich um einen Rückfall handle, was bestritten werde, sei dieser von der Nachdeckung ausgeschlossen (Urk. 20 S. 8).

3.5    In ihrer Eingabe vom 5. September 2024 bekräftigt die Klägerin die Vorbehalte gegenüber den von der Beklagten angerufenen Beweismittel und weist darauf hin, dass der Kausalzusammenhang zwischen Fuss- und Hüftbeschwerden nicht unterbrochen werde, wenn die Hüftbeschwerden durch das Hinken nur mitbedingt seien (Urk. 22 S. 3).


4.

4.1    Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin, dem Spital Y.___, mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Vertragsnummer ) für ein Krankentaggeld versichert war. Der Beginn des Versicherungsvertragsverhältnisses wurde auf den 1. Januar 2018 festgelegt und die AVB (Ausgabe 2014, Urk. 9/109) wurden zum integrierenden Bestandteil des Vertrages erklärt (Urk. 9/108/3). Zwischen den Vertragsparteien wurden ausserdem besondere Vertragsbestimmungen (BVB) vereinbart (Urk. 9/108/2).

4.2    

4.2.1    Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und, sofern vertraglich vereinbart, von Unfällen (Ziff. 1 AVB). Krankheit ist gemäss Ziffer 3.1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Ziff. 3.4 AVB). Das Taggeld wird bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld bei einer Erwerbseinbusse von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Erwerbseinbusse ausgerichtet (Ziff. 12.1 AVB).

4.2.2    Unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 16, Urk. 8 S. 15) richtete die Beklagte der Klägerin auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % während des Zeitraums vom 20. März 2020 bis 31. Juli 2021, ab 21. April 2020 441 Taggelder aus, stellte die Leistungen jedoch für die Zeit danach ein. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Spital Y.___ hatte zuvor per 30. November 2020 bereits geendet (Urk. 9/41), womit die Klägerin aus dem versicherten Personenkreis des Kollektivtaggeldversicherungsvertrags ausgeschieden ist (vgl. Ziff. 5.2 und Ziff. 9.3 AVB). Wie die Beklagte ausführt (Urk. 8 S. 12), fand ein Übertritt der Klägerin in die Einzelversicherung (Ziff. 11 AVB) nicht statt. Gegenteiliges wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist somit, ob unter dem Titel der Nachleistung ein Anspruch auf Taggeldleistungen im strittigen Zeitraum besteht. Diesbezüglich hält Ziff. 9.4 AVB fest, dass (abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmefällen gemäss Ziff. 9.5 AVB) für versicherte Personen, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig sind, der Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt bleibt. Mit Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit erlischt der Anspruch auf Nachleistung.

4.2.3    Unbestritten ist ferner, dass die Klägerin auch nach dem 1. August 2021, als die Beklagte die Taggeldleistungen einstellte, in ihrer angestammten Tätigkeit als Stationsassistentin, die häufiges Gehen und Stehen erfordert, zu 100 % arbeitsunfähig ist. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob vom 1. August 2021 bis am 16. April 2022 weiterhin eine krankheitsbedingte anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin - wobei gemäss Ziff. 3.4 AVB auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf zu berücksichtigen sind - rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die Klägerin behauptet diesbezüglich, über den 1. August 2021 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten gewesen zu sein. Als Beweis offeriert sie dafür die von den behandelnden Ärzten ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Urk. 2/8) sowie die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. A.___ (Urk. 9/78, Urk. 9/85, Urk. 9/96).

4.2.4    Die Beklagte bestreitet die behauptete Arbeitsunfähigkeit für den Fussbeschwerden angepasste Tätigkeiten ab dem 1. August 2021 gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. April 2021 (Urk. 9/67) sowie die Berichte der Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 9/58, Urk. 9/87, Urk. 9/97). Ferner bestreitet sie die Versicherungsdeckung für die Hüftbeschwerden unter Hinweis auf deren Auftreten nach Ende des Versicherungsschutzes (Urk. 8 S. 10 f.).

4.2.5    Die Klägerin trägt die Beweislast für den Fortbestand und den Umfang der behaupteten leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit vom 1. August 2021 bis zur Ausschöpfung der Taggelder nach 730 Tagen am 16. April 2022Dafür gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Diese Beweislastverteilung ändert sich nicht etwa dadurch, dass die Beklagte zunächst Taggeldleistungen erbracht hat (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2-3.3). Gegen den Beweis der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin kann die Beklagte den Gegenbeweis antreten, indem sie den Beweis erbringt für die von ihr behauptete Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit; um einen von ihr zu erbringenden Hauptbeweis handelt es sich dabei aber nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird respektive erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung geweckt werden (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3).


5.    

5.1    

5.1.1    Aus den von der Klägerin als Beweismittel vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte für den gesamten strittigen Zeitraum vom 1. August 2021 bis 16. April 2022 ergibt sich jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund von Krankheit (Urk. 2/8 S. 26 ff.).

5.1.2    Den ebenfalls von der Klägerin als Beweismittel angerufenen Berichten des behandelnden Orthopäden Dr. A.___ ist Folgendes zu entnehmen:

    Am 9. Juli 2021 hielt Dr. A.___ in einer E-Mail an die Beklagte fest, die Klägerin habe sich diese Woche in der Sprechstunde weiterhin stark schmerzgeplagt gezeigt, vor allem am Grosszehengrundgelenk links. In der Zwischenzeit habe sie zusätzlich starke einschiessende Schmerzen in der linken Hüfte. Dies sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das ständige Hinken mitbedingt. Eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell weiterhin nicht gegeben und realistisch (Urk. 9/78/1).

5.1.3    Am 3. September 2021 führte Dr. A.___ sodann zum Gutachten von Dr. Z.___ aus, insgesamt stimme er der Zusammenfassung und Beurteilung sowie der Fragenbeantwortung zu. Im beschriebenen Tätigkeitsfeld sollte in absehbarer Zeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Wie schnell tatsächlich auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angepassten Umfeld gesteigert werden könne, müsse der Verlauf zeigen. Bei in der Zwischenzeit aufgetretenen linkseitigen Hüftschmerzen sei am 18. August 2021 eine diagnostisch-therapeutische Infiltration der linken Hüfte durchgeführt worden. Hier bleibe der Verlauf abzuwarten. Konventionell radiologisch hätten sich keine wesentlichen degenerativen Veränderungen feststellen lassen. Im Arthro-MRT habe sich dagegen eine Labrumdegeneration gezeigt (Urk. 9/85).

5.1.4    Dr. A.___ beantwortete am 10. Dezember 2021 per E-Mail die Rückfrage der Beklagten, weshalb nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei, dahingehend, dass zum einen die bekannten langjährigen und therapierefraktären Beschwerden am Fuss bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit massiv einschränken würden. Es bestünden aufgrund des Fusses Einschränkungen für den Arbeitsweg sowie für das Gehen und Stehen bei der Arbeit. Nach Angabe der Klägerin sei nun als letzte Option eine operative Therapie im D.___ vorgesehen. Des Weiteren bestünden Hüftbeschwerden, welche ein längeres Sitzen verunmöglichen würden. Im Gutachtenszeitpunkt sei von rückläufigen Fussbeschwerden ausgegangen worden. Wie der Verlauf jedoch gezeigt habe, seien die Beschwerden keineswegs rückläufig (geblieben) und auf Grund der persistierenden starken Schmerzen sowie des Versagens der diversen konservativen Therapien sei nun als letzte Option eine Operation geplant. Es sei eine aktuelle Neueinschätzung notwendig (Urk. 9/96/1).

5.2    

5.2.1    Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den strittigen Zeitraum zunächst gestützt auf die fachvertrauliche Untersuchung auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. Z.___ vom 19. April 2021.

    In ihrem am 20. April 2021 erstellten Gutachten stellte Dr. Z.___ die Diagnosen rückläufiger Beschwerden am linken Fuss bei radiologischem Anhalt auf Os sesamoideum bipartitum, Differentialdiagnose alte Fraktur vom März 2020 im Verlauf erster Strahl, nach konservativer Therapie Nachweis von Osteonekrosen in den Metatarsaleköpfchen II/III links, eines sehr schlanken bis schmächtigen Habitus sowie einer Fehlstatik der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz bei mässig gut trainierter Rumpfmuskulatur ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit (Urk. 9/67/8).

    Dr. Z.___ führte aus, zunächst habe die Diagnose eines Ermüdungsbruchs des lateralen Sesambeins erster Strahl bestanden, im weiteren Verlauf sei es zu Stressreaktionen am Metatarsaleköpfchen II/III gekommen, auch mit Osteonekrose. Im Rahmen der konservativen Therapie sei die Klägerin nun mit entsprechenden Schuhen und Einlagen versorgt. Es zeige sich noch ein hinkendes / entlastendes Gangbild. Physiotherapie sei im Mai des vorhergehenden Jahres für wenige Sitzungen durchgeführt und bei Beschwerdezunahme beendet worden. Anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde werde zu Spiraldynamik geraten, das Prinzip sei der Klägerin erklärt worden. Vier bis fünf Sitzungen sollten ausreichend sein, so dass sie Ideen für regelmässige Übungen zu Hause habe (Urk. 9/67/9).

    Anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde erscheine die Tätigkeit als Stationsassistentin aus mehreren Gründen nicht geeignet, zum einen wegen der Beschwerden am linken Fuss aber auch wegen der Hautprobleme und des eher schmächtigen Habitus. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten ab sofort eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerung auf 100 % nach Ablauf von sechs Wochen (in dieser Zeit sollten Spiraldynamik und Heimübungen regelmässig durchgeführt werden). Über die Invalidenversicherung sollten berufliche Massnahmen überprüft werden (Urk. 9/67/9).

5.2.2    Auf Rückfrage der Beklagten legte Dr. Z.___ in ihrem E-Mail vom 21. Januar 2022 dar, die Formulierung der rückläufigen Beschwerden in ihrem Bericht vom April 2021 sei korrekt, da die Klägerin regelmässige Spaziergänge angebe, die sie Monate zuvor wegen Ruhigstellung und Entlastung nicht habe durchführen können. Die vorliegenden Beschwerden seien im Hinblick auf angepasste Tätigkeiten entsprechend gewürdigt. Zweifel an ihrem Bericht bestünden keine. Dr. A.___ spreche im Dezember 2021 von Hüftbeschwerden ohne eine Diagnose zu nennen. In ihrer Untersuchung hätten sich freie Funktionen der Hüftgelenke ohne Angaben von Beschwerden ergeben (Urk. 9/99/1).

5.3    

5.3.1    Des Weiteren belegt die Beklagte ihre Bestreitung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___.

    Dr. B.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 15. Februar 2021 die Diagnosen einer chronischen Sesamoiditis lateralis MT I Fuss links, einer Metatarsalgie II und III links, eines Knick-Senk-Fusses rechts sowie eines Genua vara mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/58/1). Er attestierte der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis am 28. Februar 2021, wobei er gegenwärtig nicht damit rechne, dass sie die bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Sitzende Tätigkeiten ohne vermehrtes Umherlaufen / Gehen hielt er demgegenüber für problemlos ausübbar (Urk. 9/58/4).

5.3.2    Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. September 2021 ein Sesamoideum bipartitum laterale MTP I Fuss links mit Exazerbation seit März 2020 sowie eine Stressreaktion des Metatarsaleköpfchens II und III am linken Fuss. Radiologisch zeige sich kein pathologischer Befund. Er interpretiere die Schmerzen im Rahmen der erstgenannten Diagnose (Urk. 9/87/3).

5.3.3    Am 1. Dezember 2021 ergänzte Dr. C.___, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf den Beruf der Stationsassistentin mit häufigem Gehen. Die Klägerin sei für stehende Tätigkeiten deutlich eingeschränkt. Einer Arbeitsaufnahme in angepasster Tätigkeit stehe nichts im Wege. Für sitzende Tätigkeiten sei die Klägerin zu 100 % arbeitsfähig. Er beziehe sich hierfür jedoch nur auf die Fussbeschwerden. Es müsse jedoch auch die Hüftproblematik miteinbezogen werden, über welche Dr. A.___ separat berichten werde (Urk. 9/97/1).


6.

6.1    Für die anspruchsbegründende Tatsache einer über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. Juli 2021) hinaus andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat die Klägerin - wie gesagt - mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung den Nachweis dafür zu erbringen, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum (1. August 2021 bis 16. April 2022) vorgelegen hat (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 4.2.5). Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit aufkommen. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 sowie 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.1).

6.2    

6.2.1    Hinsichtlich der von der Klägerin zum Beweis der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von August 2021 bis April 2022 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärztinnen (Urk. 2/8 S. 26 ff.) ist zu berücksichtigen, dass diese beweisrechtlich als Bestandteil der Parteivorbringen gelten und nicht als eigentliche Beweismittel anzusehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.1.3). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden von der Beklagten durch den Verweis auf die von Dr. Z.___ sowie auf die von den behandelnden Ärzten Dr. B.___ und Dr. C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum substantiiert bestritten (vgl. Urk. 20 S. 6), so dass nicht ohne Weiteres, das heisst nicht ohne durch Beweismittel nachgewiesene Indizien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2), darauf abgestellt werden kann. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausser dem Vermerk „Krankheit“ keine weiteren Angaben zur Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit enthalten und somit zumindest fraglich erscheint, ob sich diese nur auf die bisherige oder auch eine - vorliegend einzig strittige - angepasste Tätigkeit beziehen.

6.2.2    Bezüglich der von der Klägerin weiter zum Beweis offerierten Berichte von Dr. A.___ ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351
E. 3b/cc), was auch im zivilprozessualen Bereich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2). Wie die Beklagte zu Recht betont (Urk. 8 S. 4), attestierte Dr. A.___ sodann aufgrund der Fussbeschwerden lediglich eine Einschränkung für den Arbeitsweg sowie hinsichtlich gehender und stehender Tätigkeiten (Urk. 9/96/1), wodurch die Zumutbarkeit einer sitzenden Tätigkeit, wie sie von der Beklagten angenommen wird, nicht ausgeschlossen wird. Inwiefern die Klägerin aufgrund der Fussbeschwerden dennoch für sitzende Tätigkeiten (noch) nicht oder nicht vollumfänglich arbeitsfähig sein sollte, erschliesst sich gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ nicht, weshalb ihnen die Eignung, den Beweis für die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten zu erbringen, abzusprechen ist.

6.3

6.3.1    Die Beklagte bestreitet unter Verweis auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. April 2021 und die Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Urk. 8 S. 3 ff.). Die Klägerin hält diese ärztlichen Berichte jedoch nicht für geeignet, ihren Beweis zu erschüttern beziehungsweise den Beweis für eine Arbeitsfähigkeit zu erbringen (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 14 S. 2 ff.).

6.3.2    Zunächst ist zum Einwand der Klägerin, es handle sich bei Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht um behandelnde Ärzte (Urk. 22 S. 3), zu bemerken, dass
die beiden Ärzte in der Vergangenheit Behandlungen vorgenommen haben und deshalb - und auch im Gegensatz zu bloss begutachtenden Ärzten wie
Dr. Z.___ - durchaus von behandelnden Ärzten gesprochen werden kann. Ein Vertrauensverhältnis beziehungsweise eine längere oder andauernde Behandlung wird dafür nicht vorausgesetzt. Was die Klägerin aus dem Umstand, dass lediglich eine kurzzeitige Behandlung stattfand beziehungsweise eine Zweitmeinung eingeholt wurde, zu ihren Gunsten ableiten möchte, bleibt im Übrigen unklar.

    Was die Klägerin darüber hinaus gegen die Einschätzung von Dr. B.___ vorbringt, erweist sich sodann nicht als entscheidwesentlich, ist doch weder aus dem Frage, ob Dr. B.___ als Rheumatologe oder als Orthopäde konsultiert wurde, noch aus der Erfolglosigkeit seiner Behandlung beziehungsweise dem Vertrauensverlust der Klägerin (Urk. 14 S. 5 f.), eine Fehlerhaftigkeit seiner Beurteilung abzuleiten, zumal seine Einschätzung im Wesentlichen mit denjenigen der weiteren mit der Sache befassten Arztpersonen übereinstimmt. Dies gilt auch für den Umstand, dass das von ihm zitierte Berichtsdatum nicht mit dem Datum des Sprechstundentermins übereinstimmt (Urk. 1 S. 6 f.), ist doch ohne weiteres denkbar, dass er den Bericht nicht gleichentags verfasste.

    Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. C.___ trifft es sodann zu, dass er in seinem Bericht vom 1. Dezember 2021 die angepasste Tätigkeit in Anführungs- und Schlusszeichen anführte, angesichts des Umstandes, dass er in der Folge eine sitzende Tätigkeit ohne Einschränkungen für zumutbar erachtete (Urk. 9/97/1), lässt sich daraus jedoch nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Da er seine Einschätzung, eine sitzende Tätigkeit sei zumutbar, auch gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters der Klägerin in seiner telefonischen Stellungnahme im Ergebnis bestätigte (Urk. 1 S. 11), erübrigen sich weitere Ausführungen beziehungsweise Abklärungen dazu. Auch die fehlende Beurteilung der Hüftbeschwerden lässt nicht an seiner Einschätzung zweifeln, ist Dr. C.___ doch wie dies die Klägerin vorbringt, zwar Orthopäde, behandelt jedoch offensichtlich die Hüftbeschwerden der Klägerin nicht, weshalb nachvollziehbar ist, dass er sich nicht dazu äussern wollte.

6.3.3    Bezüglich des Gutachtens von Dr. Z.___ ist der Klägerin sodann zunächst nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass Dr. Z.___ aufgrund ihrer - gemäss der Klägerin - schwergewichtigen Beratungstätigkeit für Versicherungen von diesen wirtschaftlich abhängig sei (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 14 S. 2). Denn rechtsprechungsgemäss stellen selbst ein regelmässiger Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen keine Ausstandsgründe dar (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Vorliegend ist indes nicht erstellt, dass Dr. Z.___ regelmässig und in einem gewissen Umfang Gutachten im Auftrag der Beklagten erstellte. Dies wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Von einer fehlenden Unabhängigkeit von Dr. Z.___ ist dementsprechend nicht auszugehen.

6.3.4    In inhaltlicher Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass einerseits Dr. C.___ keinerlei Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___ äusserte (Urk. 9/97/1) und andererseits auch Dr. A.___ dieser - abgesehen von der wie erwähnt unbegründet erfolgten Abweichung hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintrittes der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 6.2.2) - insgesamt zustimmte (Urk. 9/85). Medizinisch begründete, ärztliche Beurteilungen, welche die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde und Diagnosen anzweifeln würden, liegen dementsprechend keine vor. Vor diesem Hintergrund läuft der Einwand der Klägerin, Dr. Z.___ habe die bildgebenden Befunde nicht genügend berücksichtigt, ins Leere, ist doch nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn daraus zu erwarten gewesen wäre, zumal sie ihre Einschätzung sowohl auf die Befundberichte der durchgeführten MRI-Untersuchungen als auch die Berichte der behandelnden Ärzte, welche die bildgebenden Befunde beurteilten, basieren konnte (vgl. Urk. 9/67/1 ff.). Dass Dr. Z.___ ihre Beschwerden nicht ernstgenommen hätte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass sie den schmächtigen Habitus der Klägerin als für die Arbeitsfähigkeit relevant erachtete. Auch was die Diagnose der Osteonekrose betrifft, geht aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervor, inwiefern dazu eine vertiefte Stellungnahme erforderlich gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass diese Diagnose (zumindest bis im Berichtszeitpunkt) auch von den behandelnden Ärzten nicht näher erörtert worden ist, vermag die Klägerin durch ihre Internetrecherche zur Osteonekrose (Urk. 14 S. 10) als medizinische Laiin eine diesbezügliche Unvollständigkeit des Gutachtens nicht darzutun. Medizinisch ebenfalls nicht unterlegt ist die Behauptung der Klägerin, die von Dr. Z.___ empfohlene Spiraldynamik sei ihren Beschwerden nicht angemessen (Urk. 1 S. 8). Welche Relevanz des Weiteren den von Dr. Z.___ nicht erfragten Details der Anamnese für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit der Klägerin zukommen soll, erschliesst sich nicht, weshalb sich weitere Ausführungen zu den von der Klägerin vorgebrachten ungenauen anamnestischen Angaben (Urk. 14 S. 2 ff.) erübrigen. Was schliesslich die Annahme betrifft, die Beschwerden seien rückläufig, lässt sich aus dem von Dr. Z.___ angeführten Umstand, dass die behandelnden Ärzte zunächst eine Ruhigstellung und Entlastung für notwendig erachteten und im Gutachtenszeitpunkt dagegen zu Spaziergängen rieten (Urk. 9/99/1) - welche von der Klägerin auch durchgeführt werden konnten (Urk. 9/67/5) -, durchaus ableiten, dass die Beschwerden oder zumindest deren Auswirkungen zwischenzeitlich zurückgegangen sind. Zudem lässt sich auch aus der Angabe von Dr. A.___, die Beschwerden seien nicht (mehr) zurückgegangen (Urk. 9/96/1), auf eine zunächst eingetretene Verbesserung schliessen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die substantiiert vorgebrachten Darlegungen von Dr. Z.___ erweisen sich somit insgesamt nicht als stichhaltig.

6.3.5    Die Beklagte hat nach dem Gesagten die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit mittels des Parteigutachtens von Dr. Z.___, welches im Übrigen mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ übereinstimmt, substantiiert bestritten, weshalb dieses geeignet ist, die auf den behandelnden Arzt Dr. A.___ gestützte Behauptung der Klägerin, es bestehe auch über den 31. Juli 2021 hinaus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit, zu erschüttern, beziehungsweise gelingt es der Klägerin nicht, die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. Z.___ substantiiert in Frage zu stellen und eine über den 31. Juli 2021 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fussbeschwerden in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der vollen Überzeugung zu belegen. Von weiteren Abklärungen, insbesondere der Einholung des von der Klägerin beantragten Gerichtsgutachtens sowie der Befragung der behandelnden Ärzte als Zeugen, sind angesichts der geschilderten medizinischen Aktenlage mit im Wesentlichen übereinstimmenden medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der Gutachterin einerseits und zweier behandelnder Fachärzte andererseits keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).


7.

7.1    Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Versicherungsnehmerin endete am 30. November 2020 (Urk. 9/41). Damit endete gemäss Ziff. 9.3 lit. a AVB der Versicherungsschutz, unter Wahrung des Leistungsanspruchs für den bereits laufenden Fall (Nachleistung) gemäss Ziff. 9.4 AVB.

    Dass die Hüftbeschwerden, für welche die Leistungspflicht der Beklagten strittig ist, noch vor dem 30. November 2020 aufgetreten seien, wird von der Klägerin weder behauptet noch belegt. Vielmehr legt sie dar, diese seien während eines Auslandaufenthaltes im Mai/Juni 2021 aufgetreten (Urk. 14 S. 16); erstmals ärztlich erwähnt wurden sie im Bericht von Dr. A.___ vom 9. Juli 2021 (Urk. 9/78).

7.2    Demnach bestand im Zeitpunkt des Auftretens der Hüftbeschwerden im Sinne einer behandlungsbedürftigen bzw. allenfalls die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheit (Ziff. 3.1 AVB) keine Versicherungsdeckung aus dem Kollektivvertrag mehr, endete diese doch am 30. November 2020. Die Klägerin war in diesem Zeitpunkt auch nicht infolge Übertritts in die Einzeltaggeldversicherung versichert (vgl. vorstehende E 4.2.2). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt des Auftretens der Hüftbeschwerden für neue Leiden keine Versicherungsdeckung mehr aus dem Kollektivvertrag bestand und mangels Übertritts auch keine solche aus einer Einzelversicherung. Die Klägerin macht indessen geltend, es bestehe auch für die Hüftbeschwerden eine Nachleistungspflicht der Beklagten, da diese Folge der Fussbeschwerden seien, welche vor Ende des Versicherungsverhältnisses aufgetreten seien (Urk. 1 S. 13). Dies bestreitet die Beklagte (Urk. 8 S. 11).

7.3    

7.3.1    Gemäss Ziff. 9.4 der AVB erlischt der Anspruch auf Nachleistung mit Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit. Bei der Frage, ob die versicherte Person arbeits(un)fähig ist, wird dabei gemäss Ziff. 3.4 AVB bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

7.3.2    Zwar erwähnte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2021 erstmals Hüftbeschwerden der Klägerin, erhob indessen weder Befunde noch stellte er eine entsprechende Diagnose. Insbesondere attestierte er der Klägerin in diesem Zeitpunkt auch keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Hüftleidens, sondern machte keine weiteren Ausführungen zur von ihm als unverändert fortbestehend angesehenen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/78). Erst im Bericht von 3. September 2021 hielt er eine Labrumdegeneration fest (Urk. 9/85/1) und erwähnte erstmals am 10. Dezember 2021 eine mit den Hüftbeschwerden im Zusammenhang stehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/96).

7.3.3    Nach dem vorstehend Ausgeführten ist eine über den 1. August 2021 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit für sitzende Tätigkeiten aufgrund der Fussbeschwerden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Gestützt auf die soeben zitierten Berichte von Dr. A.___ ist sodann eine - von der Klägerin zu beweisende - vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Hüftschmerzen nicht attestiert und hätte aufgrund der fehlenden Befunde und Diagnosen auch nicht nachvollzogen werden können, zumal die Klägerin anlässlich der kurz zuvor stattgefundenen Begutachtung durch Dr. Z.___ noch keine diesbezüglichen Beschwerden erwähnt hatte und die Hüfte frei beweglich war (Urk. 9/67/7). Da somit per 1. August 2021 keine Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit mehr nachgewiesen war, erlosch die Nachleistungspflicht der Beklagten in diesem Zeitpunkt. Somit besteht auch gestützt auf die Nachleistungspflicht der Beklagten keine Versicherungsdeckung für die Hüftbeschwerden mehr und die Beklagte hat eine diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint. Weitere Ausführungen zu einem allfälligen Kausalzusammenhang zwischen den Fuss- und den Hüftbeschwerden erübrigen sich daher.


8.    

8.1    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufswechsel notwendig sein. Eine dementsprechende Obliegenheit ist vorliegend auch den AVB zu entnehmen, in deren Ziff. 13.8 eine Verpflichtung der versicherten Person, die in ihrem angestammten Beruf voraussichtlich dauerhaft voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert, normiert wird. Erwartet der Versicherer von der versicherten Person einen solchen Berufswechsel, muss er ihr dies mitteilen. Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss der versicherten Person eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, während derer sie sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldversicherungen nach VVG Gültigkeit beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 und weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Aus dem Zweck der Übergangsfrist folgt, dass während dieser Frist Taggelder weiterhin gemäss der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zu leisten sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

    Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels im konkreten Fall stellt die medizinisch-theoretische Würdigung nur einen ersten Schritt dar. Das Gesetz erlaubt dem Versicherer keine Reduktion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theoretisch möglichen Berufswechsels, der indessen in der Praxis nicht realisierbar ist. Das Gericht hat im Gegenteil die konkrete Ausgangslage zu würdigen. Es muss sich fragen, welche reellen Chancen der Versicherte angesichts seines Alters und der Situation auf dem Arbeitsmarkt hat, eine Arbeit zu finden, welche seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt. Es hat ebenfalls zu beurteilen, ob dem Versicherten ein entsprechender Berufswechsel unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung und seines Alters tatsächlich zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 527 E. 3.2.1).

    

8.2    

8.2.1    Die Klägerin macht geltend, eine angepasste Tätigkeit, welche ihrem Ausbildungsstand und ihrer beruflichen Erfahrung entspreche, existiere nicht, weshalb ihr ein Berufswechsel nicht möglich und dementsprechend auch nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 15).

8.2.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin ausgebildete Kinderpflegerin ist, während einiger Jahre eine Invalidenrente bezog, daraufhin im Büro ihres Lebenspartners arbeitete und schliesslich im Jahr 2017 eine Tätigkeit als Stationsassistentin auf der Abteilung Innere Medizin aufnahm (Urk. 9/67/3). Zwar trifft es somit zu, dass die Klägerin nicht über eine Ausbildung in einem klassischen, sitzend ausgeübten Beruf verfügt. Indessen können auch ohne eine solche Ausbildung leichte administrative (Büro-)Tätigkeiten ausgeübt werden, unter anderem fallen administrative Tätigkeiten im Gesundheitswesen in Betracht, wobei die pflegerische Berufserfahrung der Klägerin sich zu ihrem Vorteil auswirken dürfte. Zudem war die Klägerin unbestrittenermassen - wenn auch allenfalls nicht im von der Beklagten angenommenen Ausmass - während einiger Zeit im Büro ihres Lebenspartners tätig und hat somit zumindest gewisse einschlägige Erfahrungen sammeln können. Inwiefern die von der Beklagten vorgeschlagenen Tätigkeiten als Produktionshelferin (Urk. 9/71/1) sodann nicht im Sitzen ausgeübt werden können sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit für eine angepassten Tätigkeit erst 48 Jahre alt war und die Tätigkeit als Stationsassistentin lediglich seit rund vier Jahren ausgeübt hatte, wobei sie sich bereits zuvor nach Einstellung der Invalidenrente beruflich neu orientieren musste. Hinweise dafür, dass ihr dies nicht nochmals möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass keine dem Belastungsprofil und Ausbildungsstand entsprechenden Arbeitsstellen existieren würden, zumal die Klägerin soweit ersichtlich bisher keinerlei Suchbemühungen unternommen hat.

8.2.3    Soweit die Klägerin geltend macht, ein Wohnortswechsel beziehungsweise ein sozialer Abstieg sei nicht zumutbar, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht konkret behauptet, inwiefern dies als Folge eines Wechsels in eine sitzende Tätigkeit zu erwarten wäre. Vielmehr ist in der Umgebung des Wohnorts der Klägerin im Zürcher Unterland von einem grossen Angebot an verfügbaren Stellen auszugehen und ist angesichts des versicherten Verdienstes der Klägerin als Stationsassistentin von Fr. 47‘000.-- (Urk. 9/110) vom Wechsel in eine sitzende Tätigkeit auch kein unzumutbarer sozialer Abstieg zu erwarten.

8.2.4    Schliesslich steht auch die Heilbehandlung der Stellensuche nicht entgegen, war von der als Hindernis angeführten Operation doch im Einstellungszeitpunkt noch nicht die Rede (vgl. Urk. 9/87/3) und wurde diese auch erst mehr als ein halbes Jahr nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit durchgeführt (vgl. Urk. 14 S. 20) Es ist daher nicht ersichtlich, wie diese die Stellensuche der Klägerin hätte einschränken sollen. Somit ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein Berufswechsel und die Suche einer neuen Stelle zumutbar waren.

8.3    Was die von der Beklagten gewährte Übergangsfrist von drei Monaten betrifft, bleibt anzufügen, dass diese im Bereich der rechtsprechungsgemäss zu gewährenden drei bis fünf Monate liegt. Gründe, die für eine längere Übergangsfrist sprechen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht spezifiziert, weshalb es dabei sein Bewenden hat.


9.    Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Beklagte zu Recht ab dem 1. August 2021 von einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist und ab diesem Zeitpunkt die Leistungen eingestellt hat.

    Dies führt zur Abweisung der Klage.


10.

10.1    Zu den Prozesskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung kostenlos.

10.2    Die Parteientschädigung betreffend fällt in Betracht, dass die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten wird. Sie hat somit praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwands (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Harald Jenni

- Helsana Versicherungen AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterEngesser