Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2023.00027
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 31. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weltert
Advoro AG
Dufourstrasse 150, 9000 B.___
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist seit dem 1. Juni 1992 selbständig als Physiotherapeutin im Therapiezentrum Y.___ tätig und bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeldversichert (vgl. Urk. 2/3 [Police Business kompakt] und Urk. 2/5 [Allgemeine Vertragsbedingungen, AVB]. Vereinbart war bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall ein Krankentaggeld von 100 % des vereinbarten Jahresverdienstes (Urk. 2/3).
Mit Krankheitsmeldung vom 17. Februar 2021 orientierte die Versicherte die SWICA über ihre krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung im Umfang von 50 % ab dem 2. Februar 2021 (Urk. 8/1). Die SWICA richtete daraufhin nach Ablauf der Wartefrist Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 2/4). Am 6. April 2021 erlitt die Versicherte zudem einen Unfall, bei dem sie sich eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen hatte (Urk. 8/8), worauf ihr die behandelnden Ärzte deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten (Urk. 8/9). Da die für die unfallbedingten Beschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hinausging, teilte die Swica der Versicherten am 10. Juni 2021 mit, sie bezahle weiterhin Kranken- und kein Unfalltaggeld aus (Urk. 8/12). In der Folge holte die SWICA ein orthopädisches Gutachten bei der Z.___ AG ein (Urk. 8/46), das am 9. März 2022 von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet wurde (Urk. 2/25 = Urk. 8/59). Mit Schreiben vom 21. März 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass gemäss dem eingeholten Gutachten ab dem Gutachtenszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeutin im 90%-Pensum gegeben sei und die Taggelder ab 25. März 2021 (recte: 2022) eingestellt würden (Urk. 2/26 = Urk. 8/62). Hiergegen opponierte die Versicherte am 12. Mai 2022 (Urk. 8/89), worauf die SWICA mit Schreiben vom 23. August 2022 an der Leistungseinstellung festhielt (Urk. 8/104). Am 29. August 2022 nahm Dr. A.___ sodann Stellung zum von der Versicherten vorgelegten Bericht des Schmerzzentrums des Kantonsspitals
B.___ vom 16. Juni 2022 (Urk. 8/101). Er sah keine Veranlassung, gestützt darauf von der bisherigen Einschätzung abzuweichen (Urk. 8/106), worauf die SWICA mit Schreiben vom 29. November 2022 weiterhin an der Leistungseinstellung festhielt (Urk. 8/113). Nachdem die Versicherte das orthopädisch-traumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom D.___ vom 25. Mai 2023 (Urk. 2/32 = Urk. 8/121) eingereicht hatte, teilte ihr die SWICA schliesslich am 20. Juni 2023 mit, dieses vermöge inhaltlich nicht zu überzeugen, und verwies auf den Klageweg (Urk. 2/33 = Urk. 8/122).
2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weltert, Klage gegen die SWICA mit dem Rechtsbegehren, diese sei zur Zahlung von Krankentaggeldern in der Höhe von Fr. 164.40 pro Tag, rückwirkend per 26. März 2022 bis 7. März 2023, für 347 Tage, total Fr. 57'046.80, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % für die Zeitspanne vom 26. März 2022 bis 7. März 2023 zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 7 S. 2), worauf die Klägerin ihr Rechtsbegehren mit Replik vom 9. Februar 2024 dahingehend abänderte, dass die SWICA zur Zahlung von Krankentaggeldern in der Höhe von Fr. 164.40 pro Tag, rückwirkend per 26. März 2022 bis 5. Februar 2023, für 317 Tage, total Fr. 52'114.80, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % für die Zeitspanne vom 26. März 2022 bis 5. Februar 2023 zu verpflichten sei (Urk. 11 S. 2). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 13. März 2024 an ihrem Antrag fest (Urk. 15), worüber die Klägerin mit Verfügung vom 26. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
1.2 Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Art. 32 N. 45 ff.). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich (vgl. Urk. 2/6), womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 18. Januar 2021 (mit Vertragsbeginn am 1. Januar 2021) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen (Urk. 2/3). Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
2.2 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).
2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2).
2.4 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2).
2.5 Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.6 Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).
3.
3.1 Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 liess die Klägerin die eingeklagte Forderung im Betrag von 57‘046.80 (Urk. 1 S. 2) auf Fr. 52‘114.80, zuzüglich 5 % Zins für die Zeitspanne vom 26. März 2022 bis 5. Februar 2023, reduzieren (Urk. 11 S. 2). Hierbei, das heisst im Betrag von Fr. 4‘932.--, handelt es sich um einen teilweisen Klagerückzug, der die gleiche Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides hat (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist insoweit als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO; vgl. hierzu Willisegger, in: Spühler/Tenchio/
Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 227 Rz. 47 ff. mit Hinweisen).
Materiell zu prüfen ist darüber hinaus der reduzierte Anspruch auf Krankentaggelder für die Zeit vom 26. März 2022 bis 5. Februar 2023 im Gesamtbetrag von Fr. 52'114.80 nebst Zins zu 5 % für die Zeitspanne vom 26. März 2022 bis 5. Februar 2023 (Urk. 11 S. 2).
3.2 Zur Begründung ihres Anspruchs führte die Klägerin in ihrer Klage vom 3. Oktober 2023 an, mit dem Gutachten von Dr. C.___, das mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte übereinstimme, liege ein rechtsgenügender Beweis für die anspruchsbegründende Tatsache der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch nach dem 25. März 2022 vor (Urk. 1 S. 11 ff.). Das von der Beklagten eingeholte Gutachten von Dr. A.___ widme sich dagegen nur beschränkt der anspruchsbegründenden Tatsache, sei nicht vollständig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Folglich vermöge es nicht zu überzeugen und ihren Beweis in keiner Weise zu erschüttern (Urk. 1 S. 13 f.). Somit liege auch ab dem 26. März 2022 bis dato eine ausgewiesene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin in der Höhe von 50 % vor. Infolgedessen habe sie gestützt auf den Taggeldvertrag Anspruch, die Leistungsdauer der vertraglich vereinbarten Krankentaggelder weiter als von der Beklagten zugestanden auszuschöpfen (Urk. 1 S. 15).
Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehe, dass der Beweis für die Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht sei, werde beantragt, ein Gerichtsgutachten zur Arbeitsfähigkeit einzuholen. Eine rückwirkende Begutachtung sei problemlos möglich, da ihr Leiden ununterbrochen nach wie vor bestehe (Urk. 1 S. 15).
3.3 Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 bestritt die Beklagte ihre Leistungspflicht für die eingeklagten Krankentaggelder, wobei sie zunächst darauf hinwies, dass die Klägerin bei der Zusammenstellung der ausgerichteten Taggelder die Wartefrist - welche an die Leistungsdauer anzurechnen sei - nicht berücksichtigt habe. Der über Fr. 52'114.80 hinaus eingeklagte Anspruch finde keine Stütze im Versicherungsvertrag, so dass die Klage in diesem Umfang in jedem Fall abzuweisen sei (Urk. 7 S. 4).
Des Weiteren bestritt die Beklagte unter Verweis auf die gemäss der Website der Klägerin angebotenen Behandlungen, dass diese einen Grossteil der Arbeitszeit in einer vorgebeugten und rotierten Haltung und mit mehrheitlich übergewichtigen Patienten an der Manualliege verbringe. Es sei ihr möglich, solche körperlich fordernde Arbeiten im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ihren beiden Angestellten zu überlassen (Urk. 7 S. 3 und S. 7).
In der Rechtsprechung finde keine Stütze, dass bei Vorliegen mehrerer, sich widersprechender Gutachten ein demokratisches Prinzip in dem Sinne herrschen würde, wonach jene Gutachten im Recht seien, welche in der Mehrheit seien. Die Klägerin anerkenne immerhin, dass mit dem Gutachten von Dr. A.___ eine fachärztliche Beurteilung vorliege, welche dem Gutachten von Dr. C.___ widerspreche (Urk. 7 S. 6).
Entgegen der Klägerin widme sich das Gutachten von Dr. C.___ nicht ausführlich der medizinischen Beurteilung der Klägerin, vielmehr enthalte es auf mehreren Seiten theoretische Ausführungen, die keinerlei Bezug zur Beeinträchtigung der Klägerin hätten. Es lege zudem nicht nachvollziehbar dar, weshalb das diagnostizierte Lumbalsyndrom eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % verursachen sollte. Es scheine, als könne sich Dr. C.___ bei dieser Beurteilung lediglich auf die subjektiven Angaben der Klägerin verlassen. Ausserdem leite Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu 33 % aus dem Bedarf an Zeit her, welche die Klägerin angeblich für ihr morgendliches Eigentherapieprogramm benötige. Es werde bestritten, dass die Klägerin erst nach Absolvierung eines dreistündigen Programmes in der Lage sei, ihrer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal sie anlässlich der Erstkonsultation im Schmerzzentrum am Kantonsspital B.___ noch angegeben habe, nach dem Frühstück eine Stunde physiotherapeutisches Heimprogramm zu absolvieren. Ein dreistündiges Programm sei nicht bewältigbar, es sei von höchstens einer Stunde auszugehen. Die Klägerin sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten, das von ihr als notwendig erachtete Trainingsprogramm so früh zu absolvieren, dass die dadurch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weit unter den behaupteten 50 % zu liegen komme oder mit Ausnahme eines gesteigerten Pausenbedarfs am Nachmittag sogar gar kein Arbeitsausfall entstehe. Selbst wenn man dem Gutachten von Dr. C.___ folge, ergäbe sich so keine leistungsauslösende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %. Die Klage sei damit auch ohne Einholung eines Gerichtsgutachtens abzuweisen (Urk. 7 S. 8 f.).
Sie, die Beklagte, bestreite, dass das Gutachten von Dr. A.___ nicht überzeuge. Das Gegenteil sei der Fall, gebe es doch die gesamte relevante Anamnese wieder und habe Dr. A.___ eine klinische Untersuchung, welche den gesamten Bewegungsapparat umfasse, durchgeführt. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. C.___ stütze sich dasjenige von Dr. A.___ auf die subjektiven Angaben der Klägerin über ihre Bewegungseinschränkungen und Schmerzen, so dass Dr. A.___ folgerichtig zum Schluss gekommen sei, diese liessen sich nicht objektivieren. Mit dem Gutachten von Dr. C.___ habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass sie auch ab dem 26. März 2022 zu 25 % oder mehr arbeitsunfähig sei (Urk. 7 S. 10).
3.4 Mit Replik vom 9. Februar 2024 wies die Klägerin darauf hin, die physiotherapeutische Behandlung sei ihre Haupttätigkeit. Die weiteren Angebote auf der Website ihrer Praxis würden keine Rückschlüsse darüber zulassen, wie die Arbeit intern zwischen ihr und den beiden Angestellten aufgeteilt sei (Urk. 11 S. 3). Die Klägerin verwies sodann erneut auf die mit dem Gutachten von Dr. C.___ übereinstimmenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte, welche die Beklagte ignoriere und welche zusammen mit dem Gutachten den rechtsgenüglichen Beweis für die Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 26. März 2022 zu erbringen vermöchten (Urk. 11 S. 5). Am Beschrieb der medizinisch notwendigen Eigentherapie werde festgehalten und die Ausführungen der Beklagten, dass diese gar nicht bewältigbar sei, würden bestritten. Sie beginne das Trainingsprogramm bereits um 6 Uhr morgens, obwohl fraglich erscheine, ob ihr dies zumutbar sei. Im Übrigen vergesse die Beklagte in ihrer Zeitrechnung, dass sie einen Arbeitsweg habe und Zeit für morgendliche Hygiene und Frühstück benötige. Weiter vernachlässige die Beklagte den beträchtlichen täglichen Zeitaufwand, welcher durch notwendiges Rückenentspannen entstehe, sowie den Zeitaufwand für weitere Behandlungen. Daraus und aus einer deutlichen Verschlimmerung der Schmerzen erkläre sich auch der gegenüber dem Bericht des Schmerzzentrums
B.___s erhöhte Zeitbedarf (Urk. 11 S. 6 f.). Es werde bestritten, dass sich das Gutachten von Dr. C.___ zu sehr auf ihre subjektiven Angaben stütze. Die durch das Krankheitsbild entstehenden Schmerzen würden notwendigerweise auf ihrem subjektiven Empfinden beruhen (Urk. 11 S. 8). Das Gutachten von Dr. C.___ sei nach demjenigen von Dr. A.___ erstellt worden. Da ihr Leiden degenerativer Natur sei, sei ausgewiesen, dass sich insbesondere ihr Schmerzempfinden aufgrund der fortschreitenden Erkrankung zwischen den Gutachten nochmals erhöht habe. Mit dem nachgelagerten Gutachten, welches tatsächlich bestehende Leiden habe beurteilen können, sei der rechtsgenügliche Beweis für die Arbeitsunfähigkeit erbracht. Es sei sodann darauf hinzuweisen, dass beide Gutachten auf Bildgebungen beruhten, die deutlich vor der strittigen Zeitperiode erstellt worden seien, so dass das degenerative Leiden seither zwangsläufig fortgeschritten sei und beide Gutachten ein zu optimistisches Bild darstellen würden (Urk. 11 S. 9 f.). Ebenfalls bezeichnend für die Schwere und die degenerative Natur der Beschwerden sei die deutliche Verschärfung des Leidens seit Einreichung der Klageschrift (Urk. 11 S. 10 f.).
3.5 Mit Duplik vom 13. März 2024 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt. Die Beweispflicht für das Tätigkeitsprofil treffe die Klägerin, wobei sie nicht auf den eigenen, völlig unbelegten Tätigkeitsbeschrieb verweisen könne (Urk. 15 S. 3). Den beiden Gutachten komme gegenüber den Beurteilungen der behandelnden Ärzte grösseres Gewicht zu. Auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte könne zudem unter anderem deshalb nicht abgestellt werden, da Dr. med. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, trotz verbesserter Situation vorauseilend Arbeitsunfähigkeitsatteste in Aussicht gestellt habe und Dr. med. F.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin die fachärztlichen Gutachten nicht in Frage zu stellen vermöge (Urk. 15 S. 3). Dass das morgendliche Trainingsprogramm medizinisch notwendig sei, um die Arbeitsfähigkeit überhaupt erst herzustellen, und von einem behandelnden Arzt verordnet worden sei, werde des Weiteren bestritten (Urk. 15 S. 4). Auch Belege für die medizinische Notwendigkeit des Personaltrainings, der Physiotherapie und Massage sowie der Osteopathie würden fehlen. Eine Verschlechterung nach der Begutachtung durch Dr. A.___ sei nicht belegt und werde bestritten und werde im Übrigen auch von Dr. C.___ nicht erwähnt (Urk. 15 S. 6). Zwischenzeitlich sei die Verfügung der Invalidenversicherung (IV) Appenzell Ausserrhoden vom 1. März 2024 ergangen, wobei der regionalärztliche Dienst von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Dies sei dem Bandscheibenvorfall vom 14. Oktober 2024 geschuldet, der mehrere Monate nach der vorliegend massgebenden Zeitperiode aufgetreten sei. Selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einem der IV gemeldeten Pensum von 90 % ausgegangen würde, resultiere lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 22.23 %, welche die untere Grenze von 25 % für einen Taggeldanspruch unterschreite (Urk. 15 S. 8).
3.6 Strittig und zu prüfen ist somit, ob vom 26. März 2022 bis am 5. Februar 2023 eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin rechtsgenüglich nachgewiesen ist.
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihr mit der
Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Kollektivvertragsnummer …) für ein Krankentaggeld versichert ist. Der Beginn des Versicherungsvertragsverhältnisses wurde auf den 1. Januar 2021 festgelegt und die AVB für die kollektive Taggeldversicherung (Ausgabe 2006, Urk. 8/124) wurden zum integrierenden Bestandteil des Vertrages erklärt (Urk. 8/125/6). Zwischen den Vertragsparteien wurden ausserdem besondere Vertragsbestimmungen (BVB) vereinbart (Urk. 8/125/5).
4.2 Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Geburt im Rahmen der vereinbarten Leistungen (Ziff. 2 AVB). Krankheit ist gemäss Ziff. 3 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Ziff. 16 AVB). Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld (Ziff. 12 AVB). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Ziff. 13 AVB).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die anlässlich des Unfallereignisses vom 6. April 2021 erlittene Schulterverletzung im strittigen Zeitraum vom 26. März 2022 bis am 5. Februar 2023 nach unbestrittener Darstellung der Klägerin die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinflusste (vgl. Urk. 1 S. 13 f.). Strittig ist hingegen, ob die Klägerin im hier fraglichen Zeitraum aufgrund ihrer Rückenbeschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war; konkret macht sie geltend, dass während dieser Zeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fortbestand (vgl. Urk. 1 S. 15). Für diese anspruchsbegründende Tatsache trägt die Klägerin die Beweislast. Sie offeriert hierfür als Beweis die Berichte ihrer behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ sowie das orthopädisch-traumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 25. Mai 2023 (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 11 S. 5). Demgegenüber vertritt die Beklagte gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 9. März 2022 den Standpunkt, dass die Klägerin den Beweis für die ab 26. März 2022 anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht habe (Urk. 7 S. 10).
5.2
5.2.1 In ihrem Bericht vom 22. September 2021 stellte Dr. E.___ die Diagnosen einer progredienten Lumbalgie bei leicht progredienter geringer de-novo Lumbalskoliose mit Osteochondrose vor allem L2/3 und L3/4, einer bekannten Osteopenie, einer belastungsabhängigen Kranio-Zervikalgie sowie eines Schultertraumas mit Verdacht auf SLAP-Läsion rechts vom 6. Mai 2021. Dr. E.___ führte aus, die Klägerin habe berichtet, dass sie eine Eigenbluttherapie gemacht habe, die für die Schulter eine sehr gute Wirkung gehabt habe, zudem verspüre sie betreffend die Wirbelsäule eine gewisse Verbesserung. Sie sei für den Monat September zu 50 % arbeitsunfähig. Da in der Regel eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung notwendig sei, werde sich die Versicherte Ende Monat melden. Eine weitere könne dann auch nach telefonischer Rücksprache ausgestellt werden (Urk. 8/30/1).
5.2.2 Dr. A.___ hielt in seinem orthopädischen Gutachten vom 9. März 2022 in Bezug auf die Rückenbeschwerden der Klägerin fest, am unteren Rücken würden reproduzierbare Beschwerden beim endgradigen Bewegen angegeben. Erstaunlicherweise lasse sich palpatorisch nur rechts eine kurzstreckige schmerzreaktive Tonuserhöhung feststellen bei ansonsten regelrechtem und kräftigem Muskelrelief. Der linksseitige Beckentiefstand ziehe eine auch radiologisch nachweisbare linksseitige Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule nach sich, die allerdings nicht fixiert sei und sich beim problemlosen Vorbeugen bis Finger-Boden-Abstand
0 cm vollkommen ausgleiche. Chirodiagnostisch liege keine Blockierung vor, die segmentale Entfaltbarkeit sei nicht eingeschränkt. Nervenwurzelreizerscheinungen lägen ebenso nicht vor. Die kernspintomographische Untersuchung vom 23. Juli 2020 habe degenerative Veränderungen in nahezu allen Wirbelsäulenetagen ergeben, die angesichts der spondylophytären Angaben durchaus dem Alter entsprächen. Die mitgebrachten konventionellen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule würden die Befunde der MRI-Untersuchung bestätigen, mit vorzugsweise in den Etagen L2-L4 gelegenen Aufbrauchveränderungen, deren Wertigkeit aber angesichts der heutigen Befundtatsachen mit Beschwerdeangaben vorwiegend in der Höhe L4-S1 rechts relativiert werden müsse. Zusammenfassend sei die berufliche Tätigkeit als Physiotherapeutin lediglich für gewisse Tätigkeiten eingeschränkt. Die Einschränkung könne sich unter Berücksichtigung der heute ausgehändigten Tätigkeitsbeschreibung, den sehr spärlichen körperlichen Untersuchungsbefunden in den Akten, der heutigen Untersuchung sowie der vorliegenden Bildgebung maximal auf ein Pensum von 10 % eines 100%-Pensums erstrecken. Diese Einschränkungen beträfen in erster Linie die betreuenden Tätigkeiten für die Schwerbehindertenbehandlung, wobei bezüglich der beeinträchtigten Patienten sicher auch Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg erforderlich seien. Eine darüberhinausgehende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, wie seit langem attestiert, lasse sich nicht plausibel begründen, zumal die in den Akten notierten Befunde doch recht spärlich seien (Urk. 8/59/10).
Dr. A.___ nannte als Diagnose geringe Funktionsstörungen der unteren Lendenwirbelsäule bei Aufbrauchveränderungen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen und hielt fest, das dargebotene Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden könne nicht objektiviert werden (Urk. 8/59/11).
5.2.3 Anlässlich der Erstkonsultation im Schmerzzentrum des Kantonsspitals B.___ vom 7. Juni 2022 stellten die behandelnden Ärzte hinsichtlich der Rückenbeschwerden die Diagnose chronischer lumbosakraler Schmerzen (Urk. 8/101/2). Diese sähen sie am ehesten als nozizeptiv im Rahmen der degenerativen Veränderungen. Anamnestisch würden die Schmerzen gut auf die Einnahme von NSAR ansprechen. Eine diagnostische oder therapeutische Infiltration sei aufgrund von möglichen Nebenwirkungen abgelehnt worden. Eine Eigenbluttherapie habe zu einer leichten Schmerzbesserung geführt. Empfohlen werde eine diagnostische Infiltration der Facettengelenke LWK4/5 und LWK5/SWK1 beidseits (Urk. 8/101/6).
5.2.4 Dr. C.___ stellte im orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 25. Mai 2023 in Bezug auf das strittige Rückenleiden die Diagnosen eines chronischen Lumbalsyndroms bei mittelschwerer bis schwerster Osteochondrose L2/3-L4/5, maximal im Segment L2/3, mässiger Osteochondrose L1/2 und L5/S1, spondylophytären Abstützungsreaktionen L2/3 und L3/4 und mehrsegmentalen Diskusprotrusionen, einer linkskonvexen Skoliose hochlumbal und einer Beinverkürzung links (Urk. 8/121/22). Bei Einhalten von Bewegungs- und Belastungslimiten sei mit keiner Beschleunigung der natürlichen Progression zu rechnen und bei ausreichend stabiler Rumpfmuskulatur sei ein niedriges Dauerschmerzniveau zu erwarten. Dies entspreche dem gegenwärtigen Gesundheitszustand der Klägerin, sie sei nicht auf die Dauereinnahme von schmerzstillenden oder entzündungshemmenden Medikamenten angewiesen. Die Klägerin wende täglich morgens drei Stunden auf, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Sie führe täglich morgendlich für drei Stunden in Eigenregie Dehnungsübungen, Kräftigungsübungen und Muskelentspannungsübungen für die rumpfstabilisierende Muskulatur durch, um die notwendige Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Tätigkeit als Physiotherapeutin zu erhalten. Dies entspreche einer anhaltenden Leistungsreduktion von etwa 33 % eines 100%-Pensums. In einem Vollzeitpensum bestehe eine zusätzliche Leistungsreduktion durch den erhöhten nachmittäglichen Pausenbedarf, um die vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ausführen zu können. Ansonsten wären nicht zumutbare Schmerzen zu erwarten und aufgrund der Beschleunigung der Progression würde eine Gefährdung der Gesundheit vorliegen. Ein erhöhter nachmittäglicher Pausenbedarf von etwa 60 Minuten pro Tag berücksichtige die Bewegungs- und Belastungsschmerzen bei Arbeiten in unphysiologischen Haltungen. Bei Einhalten dieses Pausenbedarfs stünden ausreichend Möglichkeiten zum Durchführen von Entlastungsbewegungen und Einnehmen von Ruhepositionen zur Verfügung, um die Tätigkeit als Physiotherapeutin bis zum Erreichen des Rentenalters ohne Gefährdung der Gesundheit auszuüben. Die Leistungsreduktion berücksichtige auch den erhöhten Pausenbedarf zur Vorbeugung einer Beschwerdezunahme am rechten Schultergelenk und an den Händen aufgrund der degenerativen Veränderungen am rechten Schultergelenk und an den Fingergelenken beider Hände (Urk. 8/121/20). Die zukünftig anhaltend zumutbare Arbeitsfähigkeit entspreche bei einem 100%-Pensum einer Leistungseinschränkung von knapp 50 % aufgrund der täglich benötigten Aufbauzeit am Vormittag und des erhöhten Pausenbedarfs am Nachmittag, einer 50%igen Gesamtarbeitsfähigkeit entsprechend (Urk. 8/121/21).
5.2.5 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 25. September 2023 fest, seit der medizinischen Begutachtung im Mai 2023 und der genannten Diagnosestellung sei die Situation gleich geblieben, somit bestehe auch keine Verbesserung, so dass in der Tätigkeit als selbständige Physiotherapeutin eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund des deutlich erhöhten Pausenbedarfs bestehe. Zwischenzeitlich komme es aber auch zu Schmerzexazerbationen, welche die Klägerin zwingen würden, ein- bis zweitägige Arbeitspausen einzulegen. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei im aktuellen Zustand in ihrem Beruf nicht möglich (Urk. 2/28). Dr. F.___ attestierte der Klägerin sodann vom 17. Mai 2022 bis am 30. September 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 2/27).
6.
6.1 Für die anspruchsbegründende Tatsache einer über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (26. März 2022) hinaus andauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat die Klägerin - wie gesagt - mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung den Nachweis dafür zu erbringen, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum (26. März 2022 bis 5. Februar 2023) vorgelegen hat (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 5.1). Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit aufkommen. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 sowie 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.1).
6.2 Die Klägerin beruft sich zum Nachweis der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zunächst auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ (Urk. 11 S. 5). Diesbezüglich ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was auch im zivilprozessualen Bereich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2). Zudem wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 22. September 2021 (Urk. 8/30/1) einerseits eine Verbesserung nach der Eigenbluttherapie konstatiert und andererseits dennoch für die Zukunft weiterhin Arbeitsunfähigkeitsatteste im bisherigen Umfang von 50 % in Aussicht stellt (Urk. 15 S. 4), was effektiv nicht nachvollziehbar ist. Dem ist hinzuzufügen, dass der Bericht vom 22. September 2021 stammt und so von vornherein nicht die nötigen Erkenntnisse zur Situation im strittigen Zeitraum ab März 2022 enthält, zumal im Berichtszeitpunkt nicht eine gleichbleibende, sondern eine sich verbessernde Situation vorlag. Aktuellere Berichte von Dr. E.___ legte die Klägerin nicht vor.
Was den Bericht von Dr. F.___ vom 25. September 2023 betrifft, ist der Beklagten (vgl. Urk. 15 S. 3) dahingehend zuzustimmen, dass der Internist Dr. F.___ über keine fachärztliche Weiterbildung im Bereich Orthopädie verfügt (vgl. www.medregom.ch) und er sich folglich fachfremd äusserte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.2), was den Beweiswert seines Berichts erheblich schmälert. Zudem hielt er - ohne genauere Angaben zu den von ihm durchgeführten Untersuchungen - fest, die Befunde seien weiterhin die gleichen wie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___, weshalb von einer gleichbleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 2/28). Somit gab er nur die von Dr. C.___ vorgenommene Einschätzung wieder, eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm er nicht vor.
Die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ sind demgemäss ungeeignet, die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % der Klägerin während dem strittigen Zeitraum rechtsgenüglich zu beweisen. Die Klägerin kann aus dem Umstand, dass sie hinsichtlich des Umfangs der attestierten Arbeitsunfähigkeit mit dem Gutachten von Dr. C.___ übereinstimmen, daher von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.3
6.3.1 Die Klägerin offeriert zum Hauptbeweis das Gutachten von Dr. C.___ vom 25. Mai 2023 (Urk. 1 S. 12 f.). Während die Beklagte grundsätzlich nicht bestreitet, dass dieses eine umfassende fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin darstellt, aber die von Dr. C.___ getroffenen Schlüsse betreffend die Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zieht (Urk. 7 S. 7 u. 8 f.), macht die Klägerin hinsichtlich des von der Beklagten als Gegenbeweis angebotenen Gutachtens von Dr. A.___ vom 9. März 2022 geltend, dieses vermöge nicht zu überzeugen beziehungsweise das von Dr. C.___ erstellte Gutachten zu entkräften, da es unvollständig, nicht schlüssig und widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 13 f.).
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass Dr. A.___ - wie dies die Klägerin geltend macht (Urk. 1 S. 14) - sein Augenmerk hauptsächlich auf die nicht strittige Schulterproblematik gerichtet und ihre Rückenbeschwerden nur oberflächlich beurteilt hätte. Vielmehr führte er eine umfassende Untersuchung der Wirbelsäule durch (Urk. 8/59/7 f., Urk. 8/59/17), deren Ergebnisse er ausführlich diskutierte (Urk. 8/59/10), und stellte schliesslich die Diagnose geringer Funktionsstörungen der unteren Lendenwirbelsäule bei Aufbrauchveränderungen ohne Nervenreizerscheinungen, aufgrund derer er die Arbeitsfähigkeit als Physiotherapeutin um 10 % eines Vollzeitpensums eingeschränkt sah (Urk. 8/59/11). Die von der Klägerin zitierte Passage aus dem Gutachten von Dr. C.___, wonach Dr. A.___ die Rückenschmerzen nicht vollumfänglich abgeklärt habe (Urk. 1 S. 12, vgl. Urk. 8/121/4), bezieht sich sodann - worauf die Beklagte zutreffend hinweist (Urk. 7 S. 7) - auf den von der Klägerin angegebenen Anlass für das Zweitgutachten und stellt keine medizinische Einschätzung von Dr. C.___ dar, weshalb daraus keine ungenügende Berücksichtigung der Rückenbeschwerden durch Dr. A.___ abgeleitet werden kann. Inwiefern der Umstand beurteilungsrelevant sein soll, dass Dr. A.___ in Anspruch genommene, aber soweit ersichtlich nicht ärztlich verordnete Therapien nicht ausreichend erwähnte, erschliesst sich aus den Darlegungen der Klägerin (Urk. 1 S. 14 Rz. 45) ebenfalls nicht. Des Weiteren schliesst die gemäss Dr. A.___ fehlende Objektivierbarkeit des Ausmasses der subjektiv beklagten Beschwerden (Urk. 8/59/11) nicht aus, dass gewisse degenerative Veränderungen vorliegen und diesbezüglich keine Besserung mehr eintreten wird; entgegen der Klägerin (Urk. 1 S. 14 Rz. 46) ist diesbezüglich kein Widerspruch auszumachen. Dies gilt auch für den Umstand, dass Dr. A.___ trotz gewissen Einschränkungen beim Heben von Gewichten und bei Arbeiten in Zwangshaltungen von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit als Physiotherapeutin ausgeht, legte er doch dar, dass die Einschränkungen vor allem die Schwerbehindertenbehandlung beträfen (Urk. 8/59/11). Widersprüchlichkeiten sind im Gutachten von Dr. A.___ nach dem Gesagten nicht festzustellen, vielmehr handelt es sich um eine umfassende fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin.
6.3.2 Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. C.___ kamen zum Schluss, dass die Klägerin durch ihr degeneratives Rückenleiden in ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Indessen beurteilte Dr. C.___ die Klägerin als zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/121/21), während Dr. A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 10 % ausging (Urk. 8/59/10).
Die Beklagte argumentierte, dass Dr. C.___ hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben der Klägerin abgestellt habe statt auf objektive Befunde, insbesondere hinsichtlich des Zeitbedarfs für das von der Klägerin durchgeführte morgendliche Trainingsprogramm (Urk. 7 S. 7 f.). Diesbezüglich fällt ins Auge, dass Dr. C.___ die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von rund 33 % eines 100%-Pensums damit begründete, dass die Klägerin täglich morgens drei Stunden aufwende, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, wobei sie in Eigenregie Dehn-, Kräftigungs- und Muskelentspannungsübungen durchführe (Urk. 8/121/20). Zur medizinischen Gebotenheit des Trainingsprogramms sowohl hinsichtlich der Erlangung der täglichen Arbeitsfähigkeit als auch zu deren langfristiger Erhaltung äusserte sich Dr. C.___ indessen ebenso wenig wie zur erforderlichen Dauer des Trainingsprogramms sowie den durchgeführten Übungen. Eine medizinische Notwendigkeit, dieses Programm jeden Morgen durchzuführen, um überhaupt eine Arbeitsfähigkeit zu erlangen, lässt sich den Ausführungen von Dr. C.___ sodann nicht entnehmen, vielmehr begründete er die Arbeitsunfähigkeit einzig mit dem Umstand, dass die Klägerin ihr persönliches Aufbautraining täglich praktiziere. Die Notwendigkeit des Trainingsprogramms sowie dessen Ausgestaltung beruht somit alleine auf der (Selbst-)Einschätzung der Klägerin, zumal sich eine diesbezügliche Verordnung oder eine sonstige Aussage zu dessen medizinischer Notwendigkeit auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen lässt (vgl. Urk. 2/28, Urk. 8/30/1, Urk. 8/101). Die medizinische Erforderlichkeit des dreistündigen Trainingsprogramms zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit - und damit einhergehend auch die Einschränkung derselben im Umfang von 33 % eines Vollzeitpensums während der zu dessen Ausübung benötigten Zeit - ist dementsprechend gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht überzeugend nachgewiesen. Mangels einer Begründung der medizinischen Notwendigkeit des täglichen Trainingsprogramms durch Dr. C.___ misslingt der Klägerin somit der Beweis für die von ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 33 % eines 100 % Pensums im Zusammenhang mit dem täglichen Trainingsprogramm.
Was die verbleibenden 17 % der von Dr. C.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese umfangmässig vergleichbar ist mit der von Dr. A.___ vorgenommenen Beurteilung einer um 10 % reduzierten Arbeitsfähigkeit und angesichts der gemäss sämtlichen medizinischen Beurteilungen vorhandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule auch als nachvollziehbar erscheint. Hinzuzufügen ist, dass sich weitere Ausführungen beziehungsweise Abklärungen zum von Dr. A.___ bei seiner Beurteilung vorausgesetzten und von der Klägerin bestrittenen Tätigkeitsprofil erübrigen, da auch Dr. C.___ keine massgeblich höhere medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/121/20). Eine über die anspruchsbegründende Schwelle von 25 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit ist mithin gestützt auf beide fachärztliche Gutachten nicht nachgewiesen. Daran ändert die zwischenzeitlich ergangene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. März 2024 nichts, gemäss der in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei (Urk. 16/140). Für diese Beurteilung waren, was von der Klägerin unwidersprochen geblieben ist, zusätzlich die Folgen eines Bandscheibenvorfalls vom 14. Oktober 2023 massgeblich (vgl. Urk. 15 S. 8 Rz. 13), welche vorliegend ohne Relevanz sind.
Von weiteren Abklärungen, insbesondere der Einholung des von der Klägerin beantragten Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 1 S. 15), sind angesichts der geschilderten medizinischen Aktenlage mit im Wesentlichen übereinstimmenden medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen zweier fachärztlicher Gutachter keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
6.4 Somit hat die Klägerin die anspruchsbegründende Tatsache einer über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (26. März 2022) hinaus andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % nicht mit dem erforderlichen Beweismass dargetan, weshalb die Beklagte die Erbringung von Taggeldleistungen im eingeklagten Zeitraum (26. März 2022 bis 5. Februar 2023) zu Recht verweigert hat.
Dies führt zur Abweisung der Klage.
7.
7.1 Zu den Prozesskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung kostenlos.
7.2 Die Parteientschädigung betreffend fällt in Betracht, dass die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten wird. Sie hat somit praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwands (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Entsprechend wird eine solche von ihr auch nicht verlangt.
Das Gericht beschliesst:
Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 4'932.-- als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben;
und erkennt sodann:
1. Die auf Fr. 52'114.80 reduzierte Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Weltert
- SWICA Krankenversicherung AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser