Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2023.00032


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 12. Mai 2026

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beklagte






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war seit dem 1. September 2019 für die Y.___ in einem Pensum von 49 % als Verkäuferin im Detailhandel tätig. Die Arbeitgeberin hatte für ihr Personal bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Versichert war vom 1. bis zum 90. Krankheitstag ein Taggeld basierend auf 100 % des versicherten Lohnes und anschliessend ein solches von 90 % des versicherten Lohnes. Eine Wartefrist bestand nicht und die maximale Leistungsdauer umfasste 730 Tage pro Versicherungsfall (Urk. 9/150). Mit Schadenmeldung vom 16. Juli 2020 teilte die Arbeitgeberin der Swica mit, die Versicherte sei seit dem 9. Juni 2020 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/1). Beim Anheben von Warenkisten bei der Arbeit seien am 5. Juni 2020 persistierende Rücken- und in der Folge auch psychische Beschwerden aufgetreten (Urk. 9/30, Urk. 9/43; vgl. auch Urk. 9/61). Die Swica richtete in der Folge ab dem 8. Juni 2020 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 9/22, Urk. 9/33, Urk. 9/133). Im weiteren Verlauf beauftragte die Swica Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Untersuchung und Begutachtung der Versicherten (Urk. 9/50-51). Dr. Z.___ erstattet ihr Gutachten am 16. Dezember 2021 (Urk. 9/63) und Dr. A.___ das seinige am 17. Dezember 2021 (Urk. 9/66). Am 11. April 2022 berichtete Dr. Z.___ über ihre Nachuntersuchung der Versicherten vom 7. April 2022 (Urk. 9/120) und am 14. April 2022 setzte die Swica die Versicherte darüber in Kenntnis, sie gedenke die Taggeldleistungen per 24. April 2022 einzustellen (Urk. 9/121 S. 1-2), was sie in der Folge auch umsetzte (vgl. Urk. 9/124, Urk. 9/133/1) und womit sich die Versicherte nicht einverstanden erklärte (Urk. 9/131).


2.    Mit Eingabe vom 30. November 2023 erhob X.___ gegen die Swica Klage mit dem Rechtsbegehren, letztere sei zu verpflichten, das versicherte Taggeld (Fr. 67.55 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %) nach Massgabe der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit weiterhin auszurichten. Eventualiter sei eine bidisziplinäre Abklärung (Neurochirurgie, Psychiatrie) in Auftrag zu geben, worauf die weitere Taggeldberechnung zu ermitteln sei (Urk. 1). Mit ihrer Klageantwort vom 13. Februar 2024 beantragte die Swica die Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Replik vom 11. März 2024 und Duplik vom 15. April 2024 hielten die Parteien an ihren gestellten Anträgen fest (Urk. 11, Urk. 15). Mit Eingaben vom 19. März 2024 (richtig: 2025) und 1. April 2025 nahmen die Parteien, nachdem ihnen hierzu die Gelegenheit gegeben worden war (Urk. 17), zur Bedeutung des per 1. Januar 2025 geänderten Art. 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in diesem Verfahren Stellung zu nehmen (Urk. 19, Urk. 22). Zur Stellungnahme der Beklagten äusserte sich die Klägerin am 2. Mai 2025 (Urk. 25). Von der Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 26) macht die Beklagte keinen Gebrauch. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 teilte die Klägerin mit, im hängigen Verfahren bei der Invalidenversicherung sei eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben worden (Urk. 28). Mit Eingaben vom 22. und 24. September 2025 verzichteten beide Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 34-35) und am 19. Januar 2026 (Urk. 38) reichte die Klägerin nach einer zwischenzeitlichen Sistierung des Prozesses (Urk. 36) und nachdem sie zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 11. September 2025 auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war (Urk. 31), das von der Invalidenversicherung zur Abklärung der Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der bisherigen und in einer allenfalls angepassten Tätigkeit im Längsschnitt seit 2020 veranlasste interdisziplinäre Gutachten der B.___ GmbH (B.___) vom 13. Oktober 2025 ins Recht (Urk. 39). Hierzu äusserte sich die Beklagte nach Wiederaufnahme des Prozesses am 10. Februar 2026 am 24. Februar 2026 (Urk. 45), wovon der Klägerin am 12. März 2026 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 46).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivil-prozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558).

1.4    Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

    Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 13. November respektive 28. Dezember 2019 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen (Urk. 9/150). Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.

1.5    Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 112 E. 4.3, nicht publiziert in BGE 142 III 671).

1.6    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.7    Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage aus, sie habe sich, als sie ihrer Arbeit nachgegangen sei, verletzt was eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Von der Suva sei das Ereignis nicht als Unfall anerkannt worden. Nach erfolgter Schadensmeldung bei der Beklagten habe diese Taggeldleistungen erbracht. Im Verlauf habe die Beklagte bei Dr. Z.___ eine orthopädische Begutachtung in Auftrag gegeben. In ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2021 habe die Ärztin zwar Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule und im Bereich der linken Schulter erwähnt, sei aber dennoch für die Zeit nach Ablauf von vier Wochen seit der Untersuchung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen. Entsprechend dieser Beurteilung habe die Beklagte in der Folge die Leistungen eingestellt. Gestützt auf eine Nachuntersuchung im April 2022 habe Dr. Z.___ an dieser Beurteilung festgehalten. Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe darauf hingewiesen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Befunde und Diagnosen die Wirbelsäule und die linke Schulter betreffend keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten und er habe auf deutliche Widersprüche im Gutachten von Dr. Z.___ hingewiesen. Nach Einschätzung von Dr. C.___ sei aufgrund des im Juni 2022 (richtig: 2020) erlittenen Verhebetraumas von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Beurteilung von Dr. Z.___ widerspreche klar der somatisch festgestellten Nervenkompression. Die beschriebenen Divergenzen in den ärztlichen Beurteilungen zeigten eindeutig, dass Dr. Z.___ ihre Beurteilung auftragsgeleitet abgegeben habe. Praxisgemäss seien an eine nicht nach den Grundsätzen von Art. 44 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholte Expertise hohe Anforderungen hinsichtlich Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit zu stellen. Sobald sich Widersprüche zeigten, drängten sich weitere Abklärungen auf. Im Falle der privatrechtlichen Expertise komme hinzu, dass die Gutachter sich als Vertrauensärzte betätigten und nicht den Regeln von Art. 44 ATSG unterworfen seien und sie in qualitativer Hinsicht, anders als bei D.___-Institutionen, keiner Kontrolle unterlägen (Urk. 1 S. 2 ff.).

2.2    Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, nach Attestierung der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2020 sei bei der Suva als Unfallversicherer eine Schadensmeldung erfolgt. In der Folge habe die Suva das Ereignis nicht als Unfall anerkannt und auch das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint. Auch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei erfolgt, wobei diese noch keinen Entscheid gefällt habe. Die Unterlagen der Suva zeigten, dass bei der Klägerin eine starke Tendenz zur Überbetonung respektive Aggravation von Beschwerden erkenn- und eine erhebliche Diskrepanz zwischen Symptomatik und erhobenem Befund feststellbar gewesen sei. Die damals behandelnden Ärzte hätten bildgebend keine sicheren Anzeichen für eine Neurokompression im Halswirbelbereich erkannt. Dies habe sich erst geändert, als ab November 2021 Dr. C.___ die Behandlung der Klägerin übernommen habe. Nur er sei von einer Wurzelkompression ausgegangen. Dr. Z.___ sei demgegenüber zum Schluss gelangt, objektive Funktionseinschränkungen könnten nicht nachgewiesen werden. Auch psychische Einschränkungen lägen nicht vor, was die Begutachtung durch Dr. A.___ gezeigt habe. In einer ergänzenden Beurteilung habe Dr. Z.___ der Einschätzung von Dr. C.___ begründet widersprochen. Hernach sei von der Klägerin der Bericht von Dr. C.___ vom 6. Februar 2023 nachgereicht worden. Dieser enthalte keine neuen Erkenntnisse und im Übrigen werde der Klägerin darin gar eine Teilarbeitsfähigkeit von 20 % attestiert. Im Übrigen habe die Klägerin die Schadenminderungspflicht verletzt, indem sie es versäumt habe, sich den vertrauensärztlich empfohlenen therapeutischen Massnahmen zu unterziehen. Insgesamt sei der Klägerin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der vollen Überzeugung der Nachweis einer über den 25. April 2022 hinaus bestehenden Arbeitsunfähigkeit gelungen (Urk. 7 S. 2 ff.).

2.3    In ihrer Replik führte die Klägerin aus, gegen den Beizug der Suva-Akten werde protestiert. Das erlittene Verhebetrauma sei nicht als Unfall anerkannt worden. Damit habe es sein Bewenden. Bei der Invalidenversicherung stehe die berufliche Eingliederung im Vordergrund, da sie (die Klägerin) noch 24 Erwerbsjahre vor sich habe. Im Übrigen seien die bestehenden bildgebenden Befunde bereits aktenkundig. Es sei völlig unklar, weswegen die Beklagte diese klar erstellten Befunde in Zweifel ziehe. Von Seiten der Behandler sei mehrfach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Darlegungen von Dr. C.___ und Dr. Z.___ sodann widersprächen sich diametral. Dr. Z.___ sei massgeblich von Aufträgen der Beklagten abhängig, was von der Beklagten offen zu legen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie (die Klägerin) sich den empfohlenen ärztlichen Massnahmen unterzogen und damit ihre Schadenminderungspflicht erfüllt (Urk. 11 S. 2 ff.).

2.4    In der Duplik brachte die Beklagte vor, der Ansatz betreffend die bereits ausbezahlten Taggelder habe die Klägerin nie auch nur ansatzweise in Frage gestellt und selbst in diesem Verfahren nur in sehr unbestimmter Weise. Richtig sei, dass die Darlegungen von Dr. Z.___ und Dr. C.___ unterschiedlich seien. Im Gegensatz zu Dr. Z.___, die eine Fachärztin für Orthopädie sei, sei Dr. C.___ Allgemeinmediziner, der lediglich über eine Weiterbildungstitel in Sportmedizin verfüge. Er sei mithin fachlich gar nicht geeignet, ein spezialärztliches Gutachten zu erstellen. Er allein attestiere für die streitbetroffene Zeitspanne eine Arbeitsunfähigkeit. Ein leistungsbegründender Nachweis liege damit nicht vor. Es sei daher auch entbehrlich, ein weiteres Gutachten einzuholen. Im Gegensatz zu Dr. C.___, der die Klägerin behandle und dieser naturgemäss nahestehe, habe Dr. Z.___ ihre Expertise gestützt auf eine einschlägige medizinische Fachausbildung abgegeben. Indem sich die Klägerin auf die Darlegungen von Dr. C.___ stütze, sei davon auszugehen, dass sie die von diesem attestierte Teilarbeitsfähigkeit anerkenne. Die Erfüllung der Schadenminderungspflicht betreffend sei darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ erst im Bericht vom 6. Februar 2023 Verordnungen von Physiotherapie und Medizinischer Trainingstherapie (MTT) erwähnt habe, mithin erst Monate nach der diesbezüglichen Aufforderung durch sie (die Beklagte; Urk. 15 S. 2 ff.).

2.5    In ihren weiteren Stellungnahmen (Urk. 19, Urk. 22, Urk. 25, Urk. 28) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Nach Edition des B.___-Gutachtens vom 13. Oktober 2025 durch die Klägerin, vertrat diese die Auffassung, die Ausführungen der Gutachter seien nicht verständlich (Urk. 38), während die Beklagte sich auf den Standpunkt stellte, dieses weise keine Diagnose aus, insbesondere keine mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 45).


3.    Wird mit der Klage die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Mit ihrem Rechtsbegehren verlangt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, das versicherte Taggeld in der Höhe von Fr. 67.55 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach Massgabe der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit weiterauszurichten (Urk. 1 S. 2). Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beklagte aufgrund der Krankmeldung der Arbeitgeberin der Klägerin (Urk. 9/1) vom 8. Juni 2020 an bis und mit dem 24. April 2022 insgesamt 556 Taggelder (ohne Wartefrist) ausbezahlt hat (Urk. 9/133; vgl. auch Urk. 9/124, Urk. 9/129), wobei die Leistungsdauer auf 730 Taggelder begrenzt ist (Urk. 9/150 S. 2). Es steht damit beginnend ab dem 25. April 2022 ein maximaler Restanspruch von Fr. 11'753.70 im Raum (174 Taggelder à Fr. 67.55 bis und mit 16. Oktober 2022).


4.

4.1    Unter Hinweis auf eine durch Rückenbeschwerden verursachte Arbeitsunfähigkeit hatte die Y.___ als Arbeitgeberin der Klägerin der Beklagten eine seit dem 9. Juni 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Kenntnis gebracht (Urk. 9/1 S. 1) und die Klägerin hatte in der Folge Taggelder ausbezahlt (Urk. 9/124, Urk. 9/129, Urk. 9/133). Die Einstellung der Taggeldleistungen per 24. April 2022 stützte die Beklagte auf die eingeholten vertrauensärztlichen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 9/63, Urk. 9/66, Urk. 9/120). Darüber hinaus holte die Beklagte eine Stellungnahme des behandelnden Arzt Dr. C.___ ein (Urk. 9/114) und auch die Klägerin reichte Berichte dieses Arztes ein (Urk. 2/8-9). Ferner edierte die Klägerin das von der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Auftrag gegebene B.___-Gutachten vom 13. Oktober 2025 (Urk. 39).

4.2    Dr. Z.___ kam gemäss orthopädischer Kurzbeurteilung vom 16. Dezember 2021 gestützt auf die zuvor erfolgte Untersuchung der Klägerin zum Schluss, die bildgebenden Abklärungen hätten eine breitbasige Diskushernie in der Höhe der Halswirbel C5 und C6 gezeigt und eine multisegmentale bilaterale Spondylarthrose lumbal, jedoch kein sicheres nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Hingegen liege eine Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates bei einem Übergewicht von mindestens 30 kg vor. Geklagt worden seien auch Schulterbeschwerden links (Urk. 9/63 S. 7). Die geklagten wechselnden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien Folge der Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates und von nicht ausreichender Bewegung und begründeten per se keine Arbeitsunfähigkeit. Es sei ein stufenweiser Wiedereinstieg in den Beruf angezeigt. Die Prognose sei abhängig von einer Gewichtsreduktion und ausreichender körperlicher Aktivität. Es könne mit einer deutlichen Besserung der Beschwerden gerechnet werden. Konkret sollte die bisherige Tätigkeit zunächst in einem Pensum von 50 % aufgenommen und im weiteren Verlauf innert vier Wochen unter Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen auf 100 % gesteigert werden. Die wechselnden Beschwerden begründeten per se keine Arbeitsunfähigkeit. Der stufenweise Aufbau sei vor allem mit Blick auf die lange Absenz angezeigt (Urk. 9/63 S. 8 f.).

Nach einer erneuten Untersuchung der Klägerin ergänzte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 11. April 2022, es lägen deutliche Zeichen von Selbstlimitierung vor. Aufgrund der Beschwielung der Fusssohlen könne eine körperliche Inaktivität ausgeschlossen werden. Nach wie vor bestehe eine Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates aufgrund des Übergewichts von mindestens 30 kg. Eine Untersuchung der Wirbelsäule sei fast gar nicht mehr möglich gewesen, ebenso wenig eine des Gangbildes. Die Schulterbeschwerden seien hingegen besser als im Dezember 2021 und die Klägerin habe sich nach der Untersuchung auch problemlos ankleiden können mit insbesondere Überkopfhaltungen der Arme. Dringend notwendig seien weiterhin eine Gewichtsabnahme und eine physiotherapeutische Behandlung mit ausschliesslich aktiven Übungen. Der behandelnde Arzt habe überdies zu einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) geraten. Wie bereits im Dezember 2021 festgehalten worden sei, bestehe für die zuletzt in einem Pensum von 49 % ausgeübte Tätigkeit im Verkauf eine volle Arbeitsfähigkeit. Grundsätzliche Einschränkungen bestünden nur für ausschliesslich mittelschwere und schwere Belastungen in Kombination mit ständigen Zwangshaltungen und für Überkopftätigkeiten (Urk. 9/120 S. 8-10).

4.3    Dr. A.___ untersuchte die Klägerin im Dezember 2021 und nannte als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom mit multiplen Lokalisationen und Symptomausweitung sowie multilokuläre chronische Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich links nach Verhebetrauma im Juni 2020, eine depressive gefärbte Reaktion respektive eine Anpassungsstörung, gegenwärtig leichten Grades mit somatischem Syndrom, und eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (Urk. 9/66 S. 13) und kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der geringgradigen depressiv gefärbten Symptomatik und der Neigung zu sehr demonstrativ gefärbter Symptomatik sowie der Neigung zu einer sehr demonstrativen Symptompräsentation und Aggravation nicht wesentlich eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht wäre es der Klägerin unter Berücksichtigung der körperlichen Limitierungen möglich, per sofort die bisherige Tätigkeit wieder auszuüben respektive eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang 100 % aufzunehmen. Ein Behandlungsbedarf bestehe nur theoretisch. Würde die Klägerin nicht stillen, könnte eine schmerzdistanzierende antidepressive und eine Schlafmedikation begonnen werden. In jedem Fall umsetzbar sei bei Bedarf eine ambulante Psychotherapie (Urk. 6/66 S. 13 ff.).

4.4    Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 30. März 2022 aus, die bildgebenden Abklärungen hätten bezüglich der Schulter unauffällige Knochenkonturen ohne Erguss und eine unauffällige Struktur der Rotatorenmanschette gezeigt. Im Bereich des Halswirbelsäule bestünden leichte Spondylarthrosen und insbesondere im Segment C5/6 eine breitbasige Diskushernie mit Neurokompression der Wurzel C6 links. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule lägen degenerative Spondylarthrosen mit Diskopathien und leichten Reizergüssen vor. Die Schmerzproblematik sei multifaktorieller Natur. Im Vordergrund stehe die Schmerzkrankheit im Rahmen der Diskushernie mit Kompression und Läsion der Spinalnerven C6 links und die Tendinopathie der Rotatorenmanschette. Dies führe zu körperlicher Inaktivität und Dekonditionierung. Der psychosoziale Druck verstärke die Problematik. Ausgehend von den erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der sozialen Situation sei eine Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Ein operatives Vorgehen sei nicht angezeigt. In Frage kämen manualtherapeutische Massnahmen und eine infiltrative Schmerztherapie. Allerdings bestehe kaum Aussicht darauf, dass die Klägerin die Arbeit wieder aufnehmen werde. Auf längere Sicht bestehe keine Alternative zu einer Invalidisierung zu 100 % (Urk. 9/114 S. 3 f.). In gleichem Sinne äusserte sich Dr. C.___ auch in seiner erneuten Stellungnahme vom 6. Februar 2023, in welcher er noch eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 80 % attestierte und hervorhob, die nunmehr mögliche Arbeitsleistung von 20 % lasse sich nur in einer der Klägerin entsprechend angepassten Tätigkeit umsetzen (Urk. 2/8 S. 3).

4.5    Die B.___-Begutachtung umfasste eine internistische (Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), eine orthopädische (Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie), eine neurologische (Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie) und eine psychiatrische (Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) Untersuchung der Klägerin (Urk. 39 S. 5, S. 21 ff., S. 28 ff., S. 38 ff. und S. 49 ff.). Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten keine gestellt werden können. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) die chronischen Nacken-Schulter-Arm- und Handbeschwerden beidseits mit bildgebend nachgewiesener Diskushernie auf der Höhe der Halswirbel C5/6 mit Affektion der Nervenwurzel C6 links, mit Diskushernie im Bereich der Brustwirbel Th11/12 rechts mit Affektion der Nervenwurzel TH11 rechts und mit lumbalen Spondylarthrosen, (2) das chronische unspezifische multilokuläre Schmerzsyndrom, (3) das beginnende metabolische Syndrom mit grenzwertiger Adipositas (BMI 29 kg/m2) und Dyslipidämie (unbehandelt), (4) die Hyperuricämie (asymptomatisch, unbehandelt) und (5) der Verdacht auf eine Steatosis-Hepatitis bei enzymatischer Hepatopathie (Urk. 39 S. 8 f.). Sodann hielten die Gutachter fest, zuletzt habe die Klägerin in einem Teilzeitpensum von 50 % als Verkäuferin im Non-Food-Bereich bei Y.___ gearbeitet. Seit einem Verhebetrauma vom 5. Juni 2020 sei die Klägerin krankgeschrieben. Das betreffende Arbeitsverhältnis sei nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes von der Arbeitgeberin im Jahr 2022 aufgelöst worden. Der Haushalt werde in erster Linie vom Ehemann geführt. Die Klägerin selbst verrichte praktisch keine Haushaltsarbeiten. Zum Teil räume sie etwas auf. Aufgrund der Beschwerden könne sie sich keine Erwerbstätigkeit mehr vorstellen (Urk. 39 S. 9). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe aufgrund der erhobenen Befunde für die bisherige Tätigkeit jedoch eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Klägerin sei es zumutbar, einer solchen Tätigkeit während 8 bis 8,5 Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse nachzugehen. Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit habe auch in der Vergangenheit nicht bestanden. Eine solche sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Optimal geeignet seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das häufige wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg sollte dabei ebenso wie der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus vermieden werden. Auch für eine solche Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 39 S. 9 f.).


5.

5.1    Sowohl der behandelnde Arzt Dr. C.___ als auch die von der Beklagten mit der Untersuchung der Klägerin beauftragte Dr. Z.___ und die Gutachter des B.___ gingen die Wirbelsäule und den Schulterbereich betreffend von übereinstimmenden, durch Bildgebung erhobenen Befunden aus (Urk. 9/63 S. 47, Urk. 9/114 S. 2 f., Urk. 9/120 S. 1 f., Urk. 39 S. 41-43). Konkret erwähnte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 30. März 2022 unauffällige Verhältnisse im Schulterbereich (unauffällige Knochenstrukturen, unauffällige Rotatorenmanschette) und insgesamt leichtgradige degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule (Diskushernie C5/6 sowie Spondylarthrosen und Diskopathien; Urk. 9/114 S. 3). Dass er ausgehend von dieser Befundlage zum Schluss gelangte, die Klägerin sei im Berichtszeitpunkt und auch darüber hinaus dauerhaft nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 9/114 S. 4), ist abwegig und in keiner Weise nachvollziehbar. In wesentlichem Mass berücksichtigte Dr. C.___ psychosoziale Belastungsfaktoren, welche allerdings für das funktionelle Leistungsvermögen nicht relevant sind. Auch in der Beurteilung vom 6. Februar 2023 betonte Dr. C.___, er halte die Klägerin weiterhin für nicht arbeitsfähig, bejahte indessen eine Teilarbeitsfähigkeit von nunmehr 20 % in einer der Klägerin entsprechend angepassten Tätigkeit; dies indessen ohne diese angepasste Tätigkeit näher zu umschreiben (Urk. 2/8 S. 3). Auch diese Einschätzung überzeugt mithin nicht.

In seiner weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 (Urk. 2/9) wies Dr. C.___ kritisch darauf hin, Dr. Z.___ habe die neurologische Komponente im Zusammenhang mit der geklagten Schwäche und die Hyposensibilität des linken Arms zu wenig gewichtet. Tatsächlich könne von einer durch das Verhebetrauma (im Juni 2020) erlittenen Neurokompression ausgegangen werden. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass nicht der Gesundheitsschaden als solcher im Vordergrund steht, sondern der Taggeldanspruch entsteht gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektive Taggeldversicherung nach VVG als Folge einer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % (vgl. Urk. 9/149 S. 2). Dr. Z.___ konnte anlässlich ihrer Untersuchung der Klägerin im April 2022 eine Besserung der Beweglichkeit der Schultern feststellen. Selbst Überkopfhaltungen respektive -bewegungen waren der Klägerin beim Ankleiden möglich (Urk. 9/120/S. 9). Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit hatte Dr. Z.___ bei der ersten Untersuchung als nicht sicher bezeichnet (Urk. 9/63 S. 7) und anlässlich der zweiten Untersuchung als nicht bestehend erachtet (Urk. 9/120 S. 8). Aufgrund der erhobenen Befunde (Urk. 9/63 S. 4 ff., Urk. 9/120 S. 5 ff.) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insbesondere im April 2022 eine Untersuchung der Wirbelsäule von der Klägerin kaum zugelassen worden war (Urk. 9/120 S. 9), weckt diese diagnostische Einordnung keine grösseren Zweifel an der Qualität der Gesamtbeurteilung. Diesen Umstand hätte Dr. C.___ in seine Kritik einbeziehen müssen. Im Übrigen erwähnte auch er in seinem Bericht vom 30. März 2022 eine in jeglicher Hinsicht unauffällige Situation im Schulterbereich (Urk. 9/114 S. 3). Der Nachweis einer über den 24. April 2022 hinaus gehenden Arbeitsunfähigkeit gelingt der Klägerin mit der Expertise von Dr. C.___ nicht.

Die von der Klägerin darüber hinaus eingereichten Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, (vgl. Urk. 12/14) vermögen eine auf ein Taggeld Anspruch gebende Arbeitsunfähigkeit nach dem 24. April 2022 ebenso wenig nachzuweisen. Weder betreffen die Atteste den hier massgeblichen Zeitraum noch enthalten sie Darlegungen zu den Gründen der damit attestierten Arbeitsunfähigkeit.

5.2    Als überzeugender erweist sich die Beurteilung durch die Versicherungsärztin Dr. Z.___. Sie untersuchte die Klägerin zweimal (Dezember 2021, April 2022) und erwähnte gestützt auf die ihr vorliegenden bildgebenden Befunde ebenfalls eine Diskushernie auf der Höhe der Halswirbelkörper C5/6 sowie vorhandene Spondylarthrosen (Urk. 9/63 S. 7, Urk. 9/120 S. 8). Anders als Dr. C.___ erachtete sie bereits in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2021 die Wiederaufnahme der bisherigen, in einem Pensum von 49 % ausgeübte Tätigkeit als zumutbar und ging davon aus, innert weiterer vier Wochen könne die Arbeitsfähigkeit auf 100 % gesteigert werden. Für eine besser angepasste, das heisst körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, bevorzugt mit häufigem Sitzen respektive mit wechselnder Belastung, erachtete sie bereits im Dezember 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit für gegeben. Darüber hinaus hob sie hervor, insbesondere anlässlich der zweiten Beurteilung vom April 2022 sei eine Untersuchung der Wirbelsäule und der Schulter praktisch nicht zugelassen worden. Überdies wies Dr. Z.___ auf das bestehende Übergewicht und eine Selbstlimitierung hin, bemerkte aber, die Beschwielung der Fusssohlen weise auf eine normale körperliche Belastung hin (Urk. 9/63 S. 8 f., Urk. 9/120 S. 10). Dr. Z.___ lagen nebst den von ihr selbst erhobenen Befunden die bildgebenden Befunde sowie Berichte behandelnder Ärzte, insbesondere des Hausarztes vor (Urk. 9/63 S. 1-2, Urk. 9/120 S. 1-3).

5.3    Umfassender dokumentiert waren die B.___-Gutachter und damit auch der orthopädische Experte Dr. F.___ (Urk. 39 S. 14-18). Gestützt auf diese zur Verfügung stehenden ärztlichen Vorberichte und Ergebnisse bildgebender Abklärungen hielt Dr. F.___ nach erfolgter Untersuchung der Klägerin am 13. August 2025 (Urk. 39 S. 38 ff.) fest, die Klägerin habe angegeben, bei der Arbeit seien nach dem Anheben eines schweren Sackes plötzlich einschiessende Schmerzein im Rücken aufgetreten. Zwischenzeitlich hätten diese gebessert und leichte Tätigkeiten seien wiederum möglich. Die Beschwerdeschilderung sei aber diffus und die Untersuchung durch aktives Gegenhalten geprägt gewesen. Bei Auslenkung habe eine weitgehend freie Beweglichkeit festgestellt werden können. Bildgebend dokumentiert seien an der Wirbelsäule im Bereich der Halswirbel C5/6 eine breitbasige Diskushernie mit Affektion der Nervenwurzel C6 und eine Diskushernie im Bereich der Brustwirbel Th11/12 mit Affektion der Nervenwurzel. Ein gewisser Leidensdruck bei tiefzervikaler Diskopathie und lumbaler Degeneration sei nachvollziehbar, doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich deutlicher Inkonsistenzen klar auf ein im Vordergrund stehendes, nicht-organisches Geschehen denken. Dafür sprächen insbesondere auch die deutlichen Gebrauchsspuren der Hände und der unteren Extremitäten, was mit der angegebenen passiven Lebensweise in keiner Weise zu vereinbaren sei (Urk. 39 S. 44). Sodann nahm Dr. F.___ Bezug auf die seit Juni 2020 dokumentierte Diagnostik und den Behandlungsverlauf und hob hervor, den seinerzeitigen Beurteilungen könne beigepflichtet werden, da auch Voruntersucher respektive Vorbehandler überwiegend auf die hochgradige Diskrepanz zwischen den erhobenen und insgesamt wenig ausgeprägten Befunden, im Wesentlichen in Form diskreter Wirbelsäulendegenerationen, vorab im Halswirbelbereich, und der geschilderten Symptomatik hingewiesen hätten und zum Schluss gekommen seien, dass eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden könne. Nachvollziehbar sei dementsprechend Dr. Z.___ am 11. April 2022 davon ausgegangen, dass die bislang in einem hälftigen Pensum ausgeübte Tätigkeit wieder ausgeübt werden könnte und auch für andere körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit begründbar sei, sondern ausschliesslich für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit ständigen Zwangshaltungen und Überkopftätigkeiten eine Einschränkung gegeben sei (Urk. 39 S. 45 f.). Entsprechend dieser vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde nachvollziehbaren Beurteilung fasste Dr. F.___ zusammen, für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden sei das häufige Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg und der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus. Für derartige Verrichtungen habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 39 S. 47). Die Einschätzung von Dr. Z.___ wird somit durch die Erkenntnisse von Dr. F.___ gestützt.

Die von der Klägerin nebst dem B.___-Gutachten eingereichten bildgebenden Befunde der J.___ AG vom 3., 8. und 23. Dezember 2021 (MRI der HWS und MRI der LWS; Urk. 40/3-5) waren den Gutachtern des B.___ bekannt und fanden insbesondere durch Dr. F.___ Berücksichtigung (Urk. 39 S. 15 u. S. 43). Die weiteren bildgebenden Befunde der J.___ AG vom 23. Oktober und 5. Dezember 2023 betreffen Abklärungen des Abdomens (MRT des Abdomens und Ultraschall des Abdomens; Urk. 40/1-2) und beziehen sich insbesondere auf einen hier nicht mehr relevanten Zeitraum (vgl. vorstehende E. 3).

5.4    Der neurologische Gutachter Dr. G.___ konnte nach Einsicht in die Vorakten (Urk. 39 S. 49) im Rahmen seiner Untersuchung keine ins Gewicht fallenden Befunde erheben (Urk. 39 S. 50-51) und er hielt fest, die Klägerin berichte seit einem Unfall, bei dem es sich um ein banales Hebetrauma gehandelt habe, über multiple Bandscheibenvorfälle und Schmerzen in den verschiedenen Abschnitten der Wirbelsäule. Die Schmerzschilderungen seien dabei vage und ungenau geblieben. Die erfolgten Bildgebungen zeigten in ihrer Gesamtheit geringe bis bestenfalls mässiggradige degenerative Veränderungen und die Frage nach einer neuralen Beteiligung sei mehrfach nur als möglich betrachtet worden. Vor diesem Hintergrund könne der Einschätzung von Dr. Z.___, es liege kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, sondern vielmehr lägen Hinweise für eine Selbstlimitierung vor, voll zugestimmt werden. Auch im Zuge der Begutachtung habe keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung festgestellt werden können. Das aus neurologischer Sicht zu diagnostizierende panvertebrale Schmerzsyndrom ohne neurale Beteiligung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit und körperlich nicht belastende andere Tätigkeiten seien uneingeschränkt zumutbar (Urk. 39 S. 52 f.). Auch diese Einschätzung überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde ohne Weiteres und bekräftigt wird durch sie auch die Beurteilung von Dr. Z.___.

5.5    Sowohl der internistische Gutachter Dr. E.___ als auch der Gutachter auf psychiatrischem Fachgebiet, Dr. H.___, gelangten gestützt auf deren Untersuchungen zum Schluss, es habe sich in ihren Fachgebieten kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden feststellen lassen, weder für den Begutachtungszeitpunkt noch retrospektive (Urk. 39 S. 24-26 u. S. 36-37). Die betreffenden Ausführungen sind nachvollziehbar und im Übrigen auch unbestritten. Die Klägerin macht keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen oder internistischen Gründen geltend. Auch der von der Beklagten mit einer psychiatrischen Untersuchung betraute Dr. A.___ war zuvor zum Schluss gelangt, aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der geringgradigen depressiv gefärbten Symptomatik und der Neigung zu einer sehr demonstrativen Symptompräsentation die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt zu beurteilen (Urk. 9/66 S. 18).

Dr. C.___ wies sodann in seiner Stellungahme vom 6. Februar 2023 auf die Folgen einer Erkrankung der Klägerin an Long Covid hin, ohne dies aber zu konkretisieren. Eine allfällige diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit ist damit weder substantiiert geltend gemacht noch nachgewiesen (Urk. 2/8 S. 3).

5.6    Die Klägerin hat mit Blick auf das in vorstehender E. 1.7 Ausgeführte den für den geltend gemachten Taggeldanspruch nötigen Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht. Die Darlegungen von Dr. C.___, der in seinen Berichten vom 30. März 2022 (Urk. 9/114) und vom 6. Februar 2023 (Urk. 2/8) eine auf unbestimmte Zeit andauernde Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 80 % attestierte, sind - was erörtert worden ist (vgl. vorstehende E. 5.1) - bereits für sich betrachtet nicht schlüssig nachvollziehbar. Überdies werden sie durch die vertrauensärztlichen Beurteilungen durch Dr. Z.___ und insbesondere durch die Erkenntnisse im B.___-Gutachten zusätzlich erschüttert. Die Darlegungen von Dr. Z.___ und der Gutachter des B.___ sprechen vielmehr in begründeter Weise dafür, dass jedenfalls seit der Einstellung der Taggeldleistungen durch die Beklagte per 24. April 2022 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen hat, die Anspruch auf ein Taggeld gäbe (Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %; Urk. 9/145 S. 2), sondern es der Klägerin seither zumutbar gewesen wäre, die bisherige Tätigkeit oder auch eine andere in Frage kommende körperlich nicht in erheblichem Umfang belastende Tätigkeit auszuüben.

Abgesehen vom nicht näher substantiierten Einwand, auf das B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, legte auch die Klägerin nicht dar, weswegen die Schlussfolgerungen und die Einschätzung der B.___-Gutachter nicht zu überzeugen vermögen. Es handelt sich denn auch nicht um ein von einer Prozesspartei veranlasstes respektive in Auftrag gegebenes Gutachten, sondern um ein solches, das im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) durch die Invalidenversicherung, bei welcher sich die Klägerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, in Auftrag gegeben worden ist (Urk. 29). Praxisgemäss darf das Zivilgericht eine solche von einem Sozialversicherungsträger eingeholte medizinische Expertise als gerichtliches Gutachten berücksichtigen (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3) - worauf die Parteien bereits hingewiesen worden sind (vgl. Urk. 31 S. 2) - sofern dieses einer kritischen Würdigung standhält, wovon, wie dargelegt wurde, auszugehen ist. Es ergeben sich keine ins Gewicht fallenden Zweifel an der Begründetheit der Expertise der B.___-Gutachter. Solche begründeten Zweifel vermochte auch die Klägerin wie erwähnt nicht zu benennen, sondern sie hielt vielmehr nur fest, sie überlasse die Beurteilung über die Rückenschadenproblematik dem Gericht (Urk. 38).

Da aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Beweise eine über den 24. April 2022 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit und damit ein weiterer Taggeldanspruch nicht nachgewiesen ist, sondern vielmehr aufgrund des B.___-Gutachtens vom 13. Oktober 2025 davon auszugehen ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eingeschränkt war, ist die von der Klägerin beantragte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens nicht angezeigt (Urk. 11 S. 3 f.).

Nachdem der Klägerin der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit für den hier relevanten Zeitraum (vgl. vorstehende E. 3) misslingt, ist die Klage abzuweisen.

6.    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Was die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) betrifft, so steht der Klägerin ausgangsgemäss eine solche nicht zu. Die obsiegende Beklagte stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass nach der Praxis des Bundesgerichts, die schon vor dem Inkrafttreten der ZPO bestand und weiterhin massgebend ist, der Grundsatz, dass der nicht durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertretenen Partei – versicherte Person oder Versicherungsträger – keine Parteientschädigung zusteht, sofern ihr kein besonderer Aufwand entstanden ist (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Swica Krankenversicherung AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerWilhelm