Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2024.00004
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 4. Juni 2026
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Harry F. Nötzli
Nötzli Raess Bächtold Rechtsanwälte
Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
PCLHC
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war bei der Y.___ als Personalleiterin im Range einer Vizedirektorin (vgl. Urk. 2/4) zu einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt (vgl. Urk. 2/7 = Urk. 8/3) und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) durch Kollektivvertrag gegen Erwerbsausfall versichert (Urk. 54). Am 23. September 2021 meldete die Arbeitgeberin bei der Allianz ihre Erkrankung seit 16. September 2021 (Urk. 2/7 = Urk. 8/3). Die Allianz erbrachte nach Ablauf der Wartefrist von 90 Tagen die vertraglich vereinbarten Taggeldleistungen vom 15. Dezember 2021 (Urk. 2/8 = Urk. 8/13) bis 11. November 2022 (Urk. 2/9 = Urk. 8/73). Das Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und der Versicherten wurde am 7. Juni 2022 infolge organisatorischer Massnahmen auf den 30. September 2022 seitens der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 2/5 = Urk. 8/52/2).
2. Am 5. Januar 2024 erhob die Versicherte gegen die Allianz Klage mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr Taggelder in der Höhe von Fr. 40'537.10 (vom 12. November 2022 bis zum 28. Februar 2023), von Fr. 11'528.90 (vom 1. bis 31. März 2023), von Fr. 16'921.45 (vom 1. April bis 30. Juni 2023) und von Fr. 24'917.30 (vom 1. Juli bis 5. September 2023) und insgesamt von Fr. 93'904.75 nebst Zins zu 5 % seit Klageeinleitung zu bezahlen. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein gerichtliches Gutachten einzuholen und gestützt darauf die Beklagte zu verpflichten, die genannten Taggelder nebst Zins zu 5 % seit Klageeinleitung zu bezahlen (S. 2 Ziff. 1-2). Mit Klageantwort vom 5. März 2024 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 7). Am 26. August 2024 fand eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. Protokoll S. 2).
Mit Beschluss vom 30. September 2024 ordnete das Gericht die psychiatrische Begutachtung der Klägerin an (Urk. 13). Nachdem die Parteien am 15. Oktober 2024 (Urk. 16) beziehungsweise 24. Oktober 2024 (Urk. 17) zur Gutachtensanordnung Stellung genommen hatten, formulierte das Gericht mit Beschluss vom 7. November 2024 die definitive Fragestellung und beauftragte die Z.___, Universitätsspital A.___, mit der Begutachtung (Urk. 18). Zu dem von der Z.___ Begutachtung am 4. April 2025 vorgeschlagenen Gutachter, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 26), erhoben die Parteien innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 27) keine Einwände (Urk. 30). Am 4. Juli 2025 reichte die Klägerin einen medizinischen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin vom 2. Juli 2025 (Urk. 35) ein (Urk. 34), welchen das Gericht an die Z.___ Begutachtung am 8. Juli 2025 weiterleitete (Urk. 36). Am 3. September 2025 liess der Gutachter telefonisch mitteilen, dass er die Akten des RAV Zug betreffend Integrationsmassnahmen im Jahr 2022 benötige (Urk. 37), worauf die Klägerin am 9. September 2025 vom Gericht aufgefordert wurde, diese beizubringen (Urk. 38).
Am 2. Oktober 2025 erstattete die Z.___ Begutachtung das psychiatrische Gutachten (Urk. 42), zu welchem die Beklagte am 3. Februar 2026 (Urk. 49) und die Klägerin am 4. Februar 2026 (Urk. 51) Stellung bezogen. Am 5. Februar 2026 wurden den Parteien die Stellungnahmen gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 52).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag Nr. …, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am ... Januar 2021 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
1.2 Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach VVG – wie eine dieser Klage zugrunde liegt – werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben.
1.3 Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im Versicherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729).
1.4 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise).
1.5 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).
2.
2.1 Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der Kollektivversicherungsvertrag zwischen der Y.___ als frühere Arbeitgeberin der Klägerin und der Beklagten. Massgebende Versicherungspolice ist diejenige vom ... Januar 2021 (Urk. 8/1, Urk. 54). Demzufolge sind die darin genannten Allgemeinen Bedingungen (AB) und Zusatzbedingungen (ZB), Ausgabe 2008 (Urk. 8/1 Beilage), anwendbar (Urk. 54 S. 5). Ausserdem sind die Bestimmungen des VVG massgebend (vgl. Art. 1 lit. c AB).
2.2 Gemäss Police vom ... Januar 2021 (Urk. 8/1) ist bei einer Krankheit 80 % des Gehalts versichert, wobei die Leistungen höchstens 730 Tage mit Anrechnung der Wartefrist von 90 Tagen dauern (S. 3).
2.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AB gilt als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 4 Abs. 1 AB). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 4 Abs. 2 AB).
2.4 Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Taggeld (Art. 5 Ziff. 1 ZB).
3.
3.1
3.1.1 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus (Urk. 1), sie habe sich aufgrund ihrer Erkrankung und des schwierigen Therapieverlaufs nach über einem Jahr in stationäre Behandlung begeben, welche vom 6. Oktober bis zum 11. November 2022 gedauert habe. Die behandelnden Ärzte hätten im Austrittsbericht die Diagnose einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode gestellt und festgehalten, dass sie durch die Defizite in der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit in alltagspraktischen Fähigkeiten eingeschränkt sei. Die mittelgradige depressive Episode, welche zu einer seit dem 16. September 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, habe also auch am 14. November 2022 noch angedauert (S. 14 Ziff. 14). Die Beklagte sehe die Ursache der Problematik ausschliesslich in der Arbeitssituation (S. 14 unten). Sie habe jedoch keine funktions- und ressourcenorientierte Abklärung vorgenommen. Die Arztberichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ genügten den beweisrechtlichen Anforderungen nicht. Im Bericht der leitenden Ärztin der Privatklinik E.___ vom 13. Februar 2023 sei festgehalten worden, dass sie (immer noch) an einer mittelgradigen Depression leide. Da die Ätiologie der Depression bekannterweise multifaktoriell sei, sei es in medizinischem Sinne nicht richtig, die Ursache der Erkrankung in der Problematik der Arbeitssituation alleine zu sehen. Durch die erhebliche Einbusse und die Defizite in der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sei sie durch die Depression in alltagspraktischen Fähigkeiten eingeschränkt. Sie habe während des stationären Aufenthalts intensive pflegerische, psychologische und ärztliche Unterstützung in allen Lebensbereichen gehabt, (was sie im Alltag nicht habe). Daraus folge, dass die Behauptung der Beklagten, wonach ihr ab dem 11. November 2022 eine 80 bis 100%ige Tätigkeit zumutbar sei, nicht haltbar sei. Wer auch im Februar 2023 (und auch danach) immer noch an einer mittelgradigen Depression leide, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei immer noch arbeitsunfähig (S. 15 Ziff. 17).
3.1.2 Mit Stellungnahme zum Gerichtsgutachten hielt die Klägerin im Wesentlichen fest (Urk. 51), das Gutachten zeige in klarer und überzeugender Weise auf, dass ihre Arbeitsunfähigkeit nicht als bloss arbeitsplatzbezogenes oder situatives Geschehen im Zusammenhang mit der Kündigung zu qualifizieren sei. Die Arbeitssituation sei im Zusammenhang mit der diagnostizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der lebensgeschichtlichen Ereignisse nicht als Ursache der Erkrankung, sondern höchstens als auslösender Faktor einer bereits bestehenden psychischen Vulnerabilität zu sehen. Die Diagnose der chronifizierten depressiven Störung werde nicht als kurzfristige Reaktion auf die Kündigung eingeordnet, sondern als eigenständige psychische Erkrankung, welche in den Gesamtzusammenhang der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werde (S. 2 Ziff. 3). Der Gutachter leite die Arbeitsunfähigkeit nicht abstrakt oder schematisch, sondern funktionell und tätigkeitsbezogen her. Er lege nachvollziehbar dar, welche konkreten Einschränkungen sich aus der depressiven Symptomatik und der komplexen Traumafolgestörung ergäben, namentlich hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der Stressverarbeitung sowie der Fähigkeit zur konstanten Leistungserbringung. Vor diesem Hintergrund prüfe er die Anforderungen der angestammten Tätigkeit und gelange zur Feststellung, dass diese Anforderungen im Zeitraum vom 12. November 2022 bis zum 5. September 2023 nicht erfüllbar gewesen seien und attestiere für diesen Zeitraum eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei er diese Einschätzung ausdrücklich mit der fortbestehenden depressiven Symptomatik und den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen begründe. Die Arbeitsunfähigkeit werde damit aus der konkreten Diskrepanz zwischen dem psychischen Leistungsvermögen der Klägerin und den hohen kognitiven und emotionalen Anforderungen der angestammten Tätigkeit abgeleitet (S. 3 Ziff. 4).
3.2
3.2.1 Dagegen wandte die Beklagte zusammengefasst ein (Urk. 7), die Arbeitsunfähigkeit habe von der Klägerin nicht bewiesen werden können. Die eingereichten echtzeitlichen Arztzeugnisse und -berichte über den 11. November 2022 hinaus sowie die aufgeführten Zeugen vermöchten daran nicht zu ändern. Bekanntlich gelte für die behauptete Arbeitsunfähigkeit das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung. Rückwirkend datierte Arztzeugnisse seien zwar nicht per se ungültig, aber nicht unproblematisch. Angesichts der Tatsache, dass es sich um Berichte behandelnder Ärzte handle, die erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen, und dass Arztzeugnisse keine Begründung der Arbeitsunfähigkeit enthielten, habe die Klägerin durch die Einreichung der Arztzeugnisse und Berichte ihre Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen. Vielmehr sei der Hauptbeweis der Klägerin zumindest erschüttert und dank der Einschätzungen der Dres. C.___ und D.___ (und F.___) Zweifel an der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit anzubringen. Sie sei nach den Ausführungen im Sachverhalt sogar vielmehr der Ansicht, dass sie habe beweisen können, dass die zumutbare Arbeitsfähigkeit spätestens per 30. September 2022 mindestens 80 % betragen habe. Aufgrund der Wiedererreichung dieses Vorzustandes vor dem stationären Aufenthalt bei Austritt am 11. November 2022 bestehe kein Leistungsanspruch der Klägerin. Die Parteibehauptungen seien mit den medizinischen Berichten von Dres. C.___ und D.___ genügend substanziiert und gälten mit der zusätzlichen Bestätigung von Dr. F.___ durchaus als erwiesen. Die gegenteiligen Beurteilungen der Behandler hätten zumindest ernsthaft durch die medizinischen Beurteilungen von Dres. C.___, D.___ und F.___ angezweifelt werden können. Damit sei der Hauptbeweis der Klägerin gescheitert (S. 12 Ziff. 60 ff.).
3.2.2 Mit Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (Urk. 49) machte die Beklagte zusammengefasst geltend, diesem komme aufgrund inhaltlicher Mängel kein Beweiswert zu. Der Gutachter habe seine gesamte Beurteilung auf die Biografie der Klägerin gestützt und seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit lediglich mit der Diagnose begründet. Er habe eine menschliche Beurteilung vorgenommen. Selbst wenn nicht bestritten sei, dass die Klägerin in der Vergangenheit Tragisches erlebt habe, so entbehre das Gutachten einer versicherungsmedizinischen Grundlage. Entsprechend könne auf das Gerichtsgutachten nicht abgestellt werden. Vielmehr müsse aufgrund der vorliegenden Akten der Schluss gezogen werden, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit widerlegt sei. In Übereinstimmung mit den Dres. F.___, C.___ und D.___ hätten ab September 2022 lediglich leichte Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. Befundung der Klinik E.___ und bei Dr. D.___). Der stationäre Aufenthalt habe lediglich dem Behandlungsplan gedient, lasse aber keine Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit der Klägerin zu. Gestützt auf die leichten Befunde, welche auch die Ärzte der Klinik E.___ festgehalten hätten, müsse von einer leichten Beeinträchtigung und damit maximal einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es gebe keine Grundlage, die begründe, weshalb die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte (S. 5 Ziff. 13).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin über den 11. November 2022 hinaus Taggelder schuldet.
4.
4.1
4.1.1 Mit Bericht vom 13. Januar 2022 (Urk. 2/10 = Urk. 8/14) stellten Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie H.___, Delegierter Psychologe FSP, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und nannten eine chronifizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) als Verdachtsdiagnose (S. 2 Ziff. 3). Die Schwere der Symptomatik lege einen stationären Aufenthalt nahe. Zurzeit und absehbar sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 5).
4.1.2 Dr. G.___ hielt im Bericht vom 8. September 2022 an den Rechtsvertreter der Klägerin fest (Urk. 2/13 = Urk. 8/63 Beilage), Dr. C.___ habe nach einer ungenügenden Exploration vorschnell festgestellt, dass es sich um eine «reaktiv-arbeitsbezogene» Problematik handle und sei somit diagnostisch von einer Anpassungsstörung ausgegangen (S. 1 unten). Bei Anpassungsstörungen werde im Gegensatz zur depressiven Störung davon ausgegangen, dass sie reaktiv seien und keine depressogenen Faktoren in Form von beispielsweise unverarbeiteten Traumata vorlägen (S. 2 oben). Die bei der Klägerin vorliegende Störung sei als mindestens mittelgradige einzuschätzen und sei nicht willentlich überwindbar (S. 2 Mitte). Der schwierige Therapieverlauf erzwinge eine über September 2022 hinausgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten).
4.1.3 Laut Bericht von Dr. G.___ vom 13. November 2023 (Urk. 2/30) klage die Klägerin seit zirka drei Monaten über andauernde Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Ihr Arbeitspensum von 40 %, das sie seit September 2023 in einer Anwaltskanzlei leiste, könne sie nur dadurch bestehen, dass zwischen den Arbeitstagen jeweils ein Ruhetag liege (S. 1 Ziff. 1). Der Zustand habe sich seit dem Bericht vom Januar 2022 verbessert. Die depressiven Symptome hätten sich teilweise reduziert, dauerten aber trotz einem gelungenen Wiedereinstieg ins Berufsleben weiter an. Dabei sei insbesondere die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt, und die Klägerin berichte von herabgesetzter Belastbarkeit (S. 2 Ziff. 2).
4.1.4 Zuhanden des Gerichtsgutachters führte Dr. G.___ am 2. Juli 2025 aus (Urk. 35), die Klägerin stehe seit November 2021 aufgrund einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) in ambulanter, integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im Rahmen des therapeutischen Verlaufs habe sie zunehmend traumatisierende Lebensereignisse und psychosoziale Belastungsfaktoren realisiert. Im Oktober 2022 habe sie sich in stationärer Behandlung befunden, wo die Diagnose bestätigt und eine weitere therapeutische Stabilisierung eingeleitet worden sei. Seit Juni 2025 befinde sie sich in einer spezialisierten Traumatherapie.
4.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab nach einem arbeitsprognostischen Standortgespräch am 14. Februar 2022 folgende Beurteilung ab (Urk. 2/11 = Urk. 8/19): Die subjektiv-eigenanamnestischen Angaben zu Krankheitsbegründung und Psychodynamik des Geschehens im Kontext des biopsychosozialen Krankheitsverständnisses («ärztlich-therapeutischer Krankheitsbegriff», «innere Konsistenz») wirkten unter Einbezug individualpsychologischer Anteile und der Besonderheit der persönlichen Voraussetzungen/Strukturniveau/Attribution plausibel und nachvollziehbar, subjektzentriert in sich stimmig und erlebnisbasiert bei reaktiv-arbeitsbezogener Problematik.
Im Erstkontakt sei die Klägerin freundlich zugewandt, sie zeige situativ angepasste Umgangsmodalitäten und ein unauffälliges äusseres Erscheinungsbild. Im Rahmen der klinischen Momentaufnahme ergebe sich zusammenfassend eine affektbetonte Zeichnung dysthymer Prägung bei unauffälligen Antriebs-komponenten (Initiation, Tempo, Spontanreaktivität/Reagibilität, Energieniveau/Intensität) ohne psychomotorische Hemmung oder Unruhe und leichtgradig erhöhter intrapsychischer Spannung mit thematischer Affektlabilisierung. Auffassung und Umstellfähigkeit im Gespräch seien ungestört, das Denken formal geordnet und kohärent, die Erzählung flüssig. Das pragmatische Kommuni-kationsverhalten sei ungestört. Die Klägerin gebe sich durchgehend Mühe, Fragen (auch invasive) präzise und themenzentriert zu beantworten. Interaktionell bestünden keine Hinweise für forcierte Aggravation oder für Gemachtes.
Die sogenannte kategoriale und symmetrische Beurteilung/Einschätzung der medizinisch-theoretischen/abstrakten Zumutbarkeit/Arbeitsfähigkeit («biopsychischer/juristischer Krankheitsbegriff») u.a. anhand Standardindikatoren mit ressourcen- und funktionsorientierter Evaluation der arbeitsrelevanten Capacity und Beschwerdevalidierung/»durchgehende Konsistenzprüfung», mit der normativen Einordnung sogenannter medizinalfremder Kontextfaktoren, allenfalls auch negativer/dysfunktionaler Kontrollüberzeugungen wie auch körperlicher Faktoren, sei dann aber prinzipiell Sache des Versicherungsträgers.
4.3 Laut Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom 2. Mai 2022 (Urk. 2/14 = Urk. 8/33) über die verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklärung der Klägerin vom 12. April 2022 lasse sich ausserhalb einer leichtgradigen affektbetonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild hinsichtlich der Kernsymptome Denken, Spontanreaktivität, pragmatisches Kommunikationsverhalten, dynamischer Gesamteindruck, psychisches Energieniveau, kognitive Umstellfähigkeit, emotioneller Ausdruck/Modulier- und Auslenkbarkeit, Emotionsregulation, Ich-Stärke objektivieren. Die Gedankengänge seien kohärent, die kognitive und psychomotorische Geschwindigkeit sowie der Antrieb unauffällig (S. 4 Ziff. 5.1).
Die kognitive Belastbarkeit der Klägerin sei leicht bis mittelschwer beeinträchtigt mit Stressanfälligkeit unter Zeitdruck. Die berufsbezogene verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung des prämorbiden Leistungsniveaus eine leicht verminderte lexikalische Ideenproduktion sowie eine leicht verminderte Aufmerksamkeitsaufrechterhaltung (verlangsamtes Tempo zugunsten der Fehlerkontrolle) im Rahmen einer leicht verminderten neurokognitiven Anpassungsleistung unspezifischer Genese bei ansonsten durchwegs intakter kognitiver Leistungsfähigkeit. Insbesondere seien die mnestischen und weitere exekutive, aber auch die sprachlichen und sprachassoziierten sowie visuo-konstruktiv-perzeptiven Funktionsbereiche unauffällig und als relevante kognitive Ressourcen zu werten. Ein relevantes depressionsassoziiertes kognitives Ausfallmuster lasse sich nicht objektivieren (S. 4 Ziff. 5.2).
Weder im Gespräch noch im Verhalten oder auf testpsychologischer Ebene ergäben sich Inkonsistenzen, welche auf ein suboptimales Leistungsverhalten beziehungsweise intentionale Antwortverzerrung hinwiesen. Auch in den spezifischen Performance-Validierungs-Tests (PVT) ergäben sich keine Hinweise für Aggravation/Simulation (S. 4 Ziff. 5.3).
Aktuell lasse sich unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit eine leichte bis zum Teil mittelschwere Beeinträchtigung der geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsfähigkeit objektivieren; insgesamt liessen sich leichte bis zum Teil mittelschwere Einschränkungen an die im angestammten Beruf der Klägerin gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten (S. 5 Ziff. 5.4).
Es bestehe keine relevante Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den objektiv leistungseinschränkenden Befunden. Eigenanamnestisch, im Sinne der Selbstdeklaration, werde keine durchgehend relevante Einschränkung des globalen Alltagsaktivitätsspektrums geltend gemacht (S. 5 Ziff. 5.5).
Die normativ-kriterien/ressourcenorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit als Personalleiterin im Rahmen der funktions- und ressourcenorientierten Perspektive (Capacity) ergebe aus verhaltensneurologisch-leistungspsychologischer Sicht medizinisch-theoretisch/abstrakt eine 3040%ige Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials (3040%ige Arbeitsunfähigkeit/angestammt). Die hier veranschlagte berufliche Leistungslimitierung im Rahmen der Momentaufnahme sei klinischempirisch als passager/verbesserungsfähig einzustufen. Zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Den Besonderheiten der aktuell demonstrierten kognitiven Ressourcen/Belastbarkeit im Sinne der aktuellen Momentaufnahme in Bezug auf die Arbeitsbelastung sei sozialpraktisch/rehabilitativ/im ärztlichen Krankheitsverständnis Rechnung zu tragen: 100%ige Arbeitsunfähigkeit während vier Wochen, dann graduelle Arbeitsfähigkeitssteigerung bis zum Erreichen des angestammten Arbeitspensums. Von einer vollständigen Erholung/Verbesserung sei innerhalb von 6-8 Wochen auszugehen. Bei protrahiertem Verlauf sei eine Reevaluation notwendig. Die Zumutbarkeit der Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz sei zu prüfen (S. 5 Ziff. 5.6).
4.4
4.4.1 I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. J.___, Assistenzärztin, Privatklinik E.___, hielten im Austrittsbericht vom 14. November 2022 (Urk. 2/15 = Urk. 8/72 Beilage; vgl. auch Urk. 8/75) fest, dass bei der zu beobachtenden depressiven Symptomatik mit gedrückter Stimmung, innerer Anspannung und Unruhe, Antriebslosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen und Ängsten von einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, auszugehen sei. Bei der Aufnahme in die Klinik sei offensichtlich gewesen, dass ein grosser Leidensdruck vorhanden gewesen sei. Von Beginn ihres Aufenthaltes an habe sich die Klägerin der Arbeit an sich selbst gewidmet, weil sie einen Weg aus ihrem jetzigen Zustand habe finden wollen. Nach einiger Zeit habe man feststellen können, dass es ihr psychisch besser gehe und sie auf dem Weg der Genesung sei. Bei Austritt habe sie sich klar und deutlich von Suizidalität distanzieren können (S. 3 Mitte). Die Ärztinnen attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Oktober bis 30. November 2022 (S. 4 Mitte).
4.4.2 Mit Arztzeugnis vom 13. Februar 2023 (Urk. 2/18 = Urk. 8/84 Beilage) hielt Fachärztin I.___ fest, die Klägerin leide an einer mittelgradigen Depression, welche nach ICD-10 eine behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung darstelle. Da die Ätiologie der Depression bekanntermassen multifaktoriell sei, sei es in medizinischem Sinne nicht richtig, die Ursache der Erkrankung in der Problematik der Arbeitssituation alleine zu sehen. Durch die erhebliche Einbusse und die Defizite in der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sei die Klägerin in alltagspraktischen Fähigkeiten weiterhin eingeschränkt.
4.5
4.5.1 F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), gab zu Händen der Invalidenversicherung am 30. Januar 2023 seine versicherungsmedizinische (Akten-)Beurteilung ab (Urk. 8/90): Bereits mit Begutachtung im Februar und April 2022 lasse sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine höchstens mittelgradig ausgeprägte depressive Störung nachvollziehen, welche an einem anderen Arbeitsplatz eine medizintheoretisch mindestens 50% bis 80%ige Arbeitsfähigkeit erlaube. Ab Juni 2022 sei in Anlehnung an das fachärztliche-psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit (an einem anderen Arbeitsplatz mit gleicher Funktion) auszugehen. Bei Entlassung aus der Privatklinik E.___ sei über einen verbesserten Gesundheitszustand berichtet worden, das heisse aus versicherungspsychiatrischer Sicht, dass ein vergleichbarer Gesundheitszustand wie im Juni 2022 vorgelegen habe mit der Konsequenz, dass die Arbeitsfähigkeit wieder mit mindestens 80 % anzunehmen sei. Die hohe Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch Dr. G.___ lasse sich nur durch Berücksichtigung von zusätzlichen psychosozialen Faktoren (Alter und Chancen am Arbeitsmarkt) erklären. Die zusätzlich postulierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung sei durch Dr. D.___ nicht belegt und kein Hinderungsgrund gewesen, dass die Klägerin äusserst erfolgreich bis zu ihrer kränkenden Degradierung am letzten Arbeitsplatz beruflich tätig gewesen sei (S. 2 Mitte).
4.5.2 Mit undatierter und nicht personifizierter RAD-Stellungnahme wurde festgehalten (Urk. 8/93), dass die ambulanten Behandler der Praxis Dr. G.___ den Gesundheitsschaden lediglich anders beurteilt hätten als die therapeutenunabhängigen Ärzte der Beklagten (insbesondere und letztendlich ausschliesslich die Abklärung/Beurteilung von Dr. D.___). Deren Votum könne aufgrund der nachvollziehbaren Berichterstattung und ihrer Therapieferne aus versicherungspsychiatrischer Sicht eher gefolgt werden, so dass es keinen Grund gebe, von der Beurteilung gemäss Stellungnahme durch den RAD vom 30. Januar 2023 abzuweichen (S. 3).
4.6 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsspital A.___, Z.___ Versicherungsmedizin, stellte im Gerichtsgutachten vom 2. Oktober 2025 (Urk. 42) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.3):
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung ICD11 6B41
- diskrete Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung ICD10 F41.1
- kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD10 F61.0
- mit Aspekten der dependenten und vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörungen nach DSM 5
- leichte dissoziative Symptome (sonstige dissoziative Störung ICD10 F44.8)
- chronifizierte depressive Störung seit 2021
- 14.11.22 Austrittsbericht Privatklinik E.___: mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1
- 13.11.23 Bericht Dr. G.___: leichte depressive Episode ICD10 F32.01
- aktuell schwere depressive Episode ICD10 F32.2
Die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD11 seien erfüllt. Die Klägerin sei einer Reihe von Ereignissen bedrohlicher und schrecklicher Natur in Form langanhaltender häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen. Es sei auch zu sexuellen Übergriffen in der Ehe und zur Entführung ihres Sohnes im Kindesalter gekommen (S. 19 oben).
Nach ICD-10 werde die komplexe posttraumatische Belastungsstörung als kombinierte Persönlichkeitsstörung erfasst. Die Eingangskriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nach ICD10 seien erfüllt. Es lägen charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs und Verhaltensmuster vor. Die Kognition sei auf Schuldgefühle fokussiert. Die Affektivität zeige Auffälligkeiten. So werde nach aussen eine Fassade gezeigt, in der Untersuchung lasse sich eine Affektlabilität beobachten. Eigene Bedürfnisse hätten wenig Raum. Die Abweichungen seien ausgeprägt und zeigten sich im privaten und beruflichen Bereich. Es bestehe ein Leidensdruck. Die Abweichungen seien stabil und könnten nicht durch die Folgen anderer psychischer Krankheiten erklärt werden. Die Auffälligkeiten bestünden seit Kindheit und Pubertät (S. 19 Mitte).
Gemäss DSM5 lägen dependente und vermeidend selbstunsichere Persönlichkeitsanteile vor. Die Klägerin habe ein starkes Schuldgefühl. Sie sei in dauernder Erwartung, negativ beurteilt zu werden. Die Bedürfnisbefriedigung sei dysfunktional. Sie sei lange in gewalttätigen Beziehungen geblieben, auch nach der Kindheit. Sie versuche, eine Fassade aufrecht zu erhalten und öffne sich in zwischenmenschlichen Beziehungen nicht vollständig. Die Abweichungen seien derart ausgeprägt, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel und unangepasst sei. Bei der Klägerin sei es vor allem unzweckmässig im Sinne des jahrelangen Aushaltens von Entwertungen und Gewalt, das sie erst in der Beziehung seit 2016 besser modulieren könne. Es bestehe ein persönlicher Leidensdruck. Die Abweichungen seien stabil und könnten nicht durch das Vorliegen einer anderen psychischen Störung erklärt werden (S. 19 Mitte).
Nach DSM5 zeige die Klägerin vor allem Aspekte der Cluster CPersönlichkeitsstörungen mit dependenten und vermeidend selbstunsicheren Anteilen. Bezüglich der vermeidend selbstunsicheren Persönlichkeitsaspekte gebe sie an, dass sie sich nur widerwillig auf Menschen einlasse, bei denen sie nicht sicher sei, respektiert zu werden. Sie zeige Zurückhaltung in Beziehungen aus Angst, beschämt zu werden. Sie sei stark davon eingenommen, in sozialen Situationen kritisiert und abgelehnt zu werden. Bezüglich der dependenten Persönlichkeitsaspekte habe sie Schwierigkeiten, anderen Menschen gegenüber eine andere Meinung zu vertreten aus Angst, Unterstützung und Zustimmung zu verlieren. Sie ordne sich stark unter. Sie sei auch sexuelle Beziehungen in der ersten Ehe eingegangen, die gewalttätig gewesen seien. Im Beruf sei der letzte Punkt im Kontext der definierten Funktion deutlich geringer ausgeprägt (S. 20 oben).
Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung habe sie durch die Gewalttätigkeiten, das Ereignis der Flucht und die Entführung des Sohnes Ereignisse von aussergewöhnlicher Bedrohung erlebt. Sie habe jedoch nicht dauernd anhaltende Nachhallerinnerungen. Es komme jedoch zu lebendigen Erinnerungen und sich wiederholenden Träumen, in denen auch Körpererinnerungen vorkämen. Diese Symptomatik sei leichtgradig ausgeprägt. Sie vermeide zu intime Beziehungen. Die dissoziativen Symptome zeigten sich als Konzentrationsschwierigkeiten. Ohne Medikamente habe sie Schlafstörungen (S. 20 Mitte).
Die häufigste posttraumatische Störung sei die Depression. Diese sei im Rahmen der Krisensituation im September 2021 diagnostiziert worden. In der Privatklinik E.___ sei die Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung nachvollziehbar mit Anamnese und Befunden begründet worden. Nach dem Austritt sei die Klägerin nach eigenem Bericht in ein Loch gefallen. 2023 sei es dann zu einer Besserung gekommen, was im Arztbericht von Dr. G.___ vom 13. November 2023 auch attestiert worden sei. Damals sei die Depression noch leichtgradig gewesen (S. 20 Mitte).
Gegenwärtig zeige die Klägerin wieder die Symptome einer schweren depressiven Episode. Sie sei depressiv verstimmt, habe einen Motivationsverlust und einen verminderten Antrieb. Es bestehe eine ausgeprägte Anhedonie. Damit seien drei B-Symptome erfüllt. Sie zeige ausgeprägte Schuldgefühle, wiederkehrende Suizidgedanken, Schlafstörungen, Appetitverlust und Klagen über vermindertes Konzentrationsvermögen. Damit seien acht Symptome der Depression erfüllt, was einer schweren depressiven Episode entspreche. Die affektive Störung sowie das Funktionsniveau im Alltag sprächen jedoch eher für den Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode in der Gesamtsicht. Zu berücksichtigen sei auch, dass gewisse depressive Symptome mit den dissoziativen Symptomen und den Aspekten der Persönlichkeitsstörungen Überlappungen zeigten (S. 20 unten).
Unter Berücksichtigung aller Akten, der aktuellen Anamnese und Untersuchungsbefunde ergäben sich keine Inkonsistenzen. Die Funktionseinschränkungen stellen sich in allen Lebenssituationen vergleichbar dar und seien aufgrund der medizinischen Befunde plausibel nachvollziehbar (S. 20 unten).
Die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Hospitalisation am 11. November 2022 sei nicht in Frage gestellt. Gemäss Austrittbericht sei die Depression am Austrittstag nicht remittiert gewesen. Die Klägerin habe in der aktuellen Untersuchung nachvollziehbar darlegen können, dass sie nach dem Spitalaustritt mit der Situation zu Hause überfordert gewesen sei und erneut eine relevante Verschlechterung der depressiven Symptomatik entwickelt habe. Dies sei in der aktuellen telefonischen Rücksprache von Dr. G.___ bestätigt worden. Der Wiedereinstieg in ein 40%Pensum ab 1. Juli 2023 sei als grenzwertig erlebt worden. Auch damals habe noch eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik bestanden. Aufgrund der Leistungsorientierung der Klägerin sei der Versuch jedoch vom therapeutischen Umfeld gestützt worden. Der Arbeitsplatz sei gemäss Dr. G.___ ein Glücksfall gewesen, was auch die Klägerin bis heute so erlebe. Es bestehe an diesem Arbeitsplatz ein wohlwollendes Umfeld. Im Vordergrund für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stehe für diesen Zeitraum die Diagnose der Depression und die sich daraus ergebende klinische Belastung. Bei Austritt am 11. November 2022 sei die Depression mittelgradig ausgeprägt gewesen. Sie habe sich im Verlauf nach Austritt wieder verschlechtert. Nach dem Beginn der Arbeit am 1. Juli 2023 sei es aufgrund der Rückmeldung zu einer kontinuierlichen Verbesserung bis November 2023 gekommen. Die komplexe traumatische Belastungsstörung habe die Bewältigungsstrategien der Klägerin nach dem Austritt nach der Hospitalisation relevant eingeschränkt. Die dependenten und vermeidend selbstunsicheren Persönlichkeitszüge würden bis heute im vorhandenen Arbeitssetting optimal aufgefangen (S. 22 oben).
In der Tätigkeit als Leiterin Personal sei die Arbeitsfähigkeit vom 12. November 2022 bis 5. September 2023 zu 100 % bei jeder Arbeitgeberin aufgehoben gewesen. Die Arbeitgeberin selber scheine dabei keine Rolle gespielt zu haben. Die Klägerin sei zwar durch die Umstände belastet, habe jedoch bei der gleichen Arbeitgeberin noch das Budget ausgearbeitet und die Nachfolgerin eingearbeitet. Es habe also keine direkt arbeitsplatzbezogene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 22 Ziff. 3).
4.7 Im Auftrag der Beklagten nahm Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Januar 2026 (Urk. 50/95) Stellung zum Gerichtsgutachten und hielt zusammenfassend fest, dass die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung unzutreffend sei, da kein krankheitswertiges Symptom in Zusammenhang mit den schwierigen biographischen Erinnerungen erwähnt werde, weder subjektiv noch objektiv (S. 3 Mitte). Der Diagnose einer depressiven Störung stimmte sie zu (S. 3 unten), allerdings sei die Bemessung des Depressivitätsgrades im Zeitpunkt der Untersuchung unzutreffend (S. 4 oben). Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. B.___ sei nicht nachvollziehbar, er stütze sich auf die Selbsteinschätzung der Klägerin. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit widerspreche dem ausserberuflichen Funktionsniveau und den psychopathologischen Befunden (S. 4 Mitte).
5.
5.1 Der Sachverständige (Experte) soll dem Richter oder der Richterin durch seine besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung beziehungsweise das notwendige Fachwissen vermitteln (Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1 und 4P.248/2006 vom 8. Januar 2007 E. 2.6 mit Hinweisen). Der gerichtliche Experte teilt dem Richter oder der Richterin auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen (BGE 118 Ia 144 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1). In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Fehlt es an derartigen Gründen, soll das Gericht nicht in Fachfragen seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen (vgl. BGE 101 IV 129 E. 3a mit Hinweisen).
5.2 Die Beklagte brachte vor, es lägen triftige Gründe vor, die gegen die Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens sprächen (Urk. 49):
5.2.1 Sie bemängelte, dass Dr. B.___ drei verschiedene Diagnosesysteme verwendet habe, ohne das Ausweichen auf ein anderes Diagnosesystem zu rechtfertigen (Urk. 49 S. 1 f. Ziff. 3).
Für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens wird neben der Beurteilung durch einen Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose vorausgesetzt (BGE 130 V 396 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2009 vom 3. April 2009 E. 2.2). Die Verwendung solcher Systeme dient der Standardisierung und ermöglicht eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende, nachvollziehbare und transparente Untersuchung (BGE 130 V 396 E. 6.2.2.; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2016 1C_614/2015 E. 3.4). Anerkannt sind sowohl die ICD-Klassifikation (meist ICD-10) als auch das DSM (Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen) als gleichwertige und wissenschaftlich fundierte Systeme. Ihre parallele oder alternative Verwendung ist zulässig (BGE 124 V 29 E. 5b/bb, BGE 130 V 396 , E. 6.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.2, 9C_93/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1). Es besteht kein "Definitionsmonopol" eines einzelnen Systems (BGE 130 V 396 , E. 6.3).
Eine unreflektierte Vermischung der verschiedenen Klassifizierungssysteme hat Dr. B.___ nicht vorgenommen. Vielmehr stellte er die Hauptdiagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11, welches Klassifikationssystem im Januar 2022 eingeführt wurde und innerhalb von fünf Jahren die ICD-10 ablösen soll. Da noch keine offizielle Übersetzung vorliegt und auch die klinischen Beschreibungen sowie die diagnostischen Anforderungen ausstehen, wird den Psychiatern empfohlen, sich nach wie vor am bisherigen Klassifikationssystem ICD-10 zu orientieren (Gerhard Ebner, Herbert Bosshart, Martin Hatzinger, Ralph Mager, Fulvia Rota, Erich Seifritz, Rolf-Dieter Stieglitz in: Schweizerische Ärztezeitung 2023; 104 [10] S. 34 ff.). Da die ICD-11 noch nicht angewendet werden soll und die komplexe posttraumatische Belastungsstörung in der ICD-10 noch nicht kodifiziert worden ist, blieb Dr. B.___ nichts anderes übrig, als die bei der Klägerin erhobene psychische Störung, welche er unter die komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach ICD11 subsumierte, auch mit einer ICD-10 kodierten Störung zu umschreiben. Nachdem die kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 im ICD-10-Klassifikationssystem nicht weiter beschrieben ist und bei den spezifischen Persönlichkeitsstörungen (F60) die dependenten und vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsaspekte bei unterschiedlichen Persönlichkeitsstörungen aufgeführt werden (abhängige [asthenische], F60.7, und ängstlich [vermeidende], F60.6; Horst Dilling, Werner Mombour, Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015, S. 282 f.), hat er sich zur Umschreibung der kombinierten Persönlichkeitsstörung auf das Klassifikationssystem des DSM gestützt. Die Verwendung der verschiedenen Klassifizierungssysteme dient der Nachvollziehbarkeit der erhobenen psychischen Störung und ist daher nicht zu beanstanden.
5.2.2 Die Beklagte monierte weiter, das Gutachten sei in Bezug auf die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsstörung ungenügend begründet. Die Diagnose einer depressiven Störung sei zu bestätigen, jedoch sei der Schweregrad im Zeitpunkt der Untersuchung unzutreffend, da das gezeigte Funktionsniveau eine schwere Depressivität ausschliesse. Auch wenn die zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum aktuellen Zeitpunkt andauere, zeige dies eine mangelhafte Sorgfalt des Gutachters auf, was den Beweiswert der Beurteilung mindere (S. 2 Ziff. 4-5). Weiter habe Dr. B.___ nicht erläutert, weshalb bei einer leichten depressiven Episode in Bezug auf die angestammte Tätigkeit weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sein soll (S. 2 Ziff. 6). Dr. B.___ habe sich im Hinblick auf die strittige Periode ab 11. November 2022 nicht genügend mit den Berichten der Klinik E.___ auseinandergesetzt. Er lasse sich stark von der Biografie der Klägerin und von deren subjektiven Angaben sowie ihrer behandelnden Psychiaterin leiten, ohne für den strittigen Zeitraum eine begründete Evaluierung der damals festgestellten Befunde vorzunehmen (S. 3 Ziff. 7). Ausserdem habe er die Arbeitsunfähigkeit nicht begründet, sondern sich auf die Selbsteinschätzung der Klägerin gestützt. Die geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit widerspreche dem ausserberuflichen Funktions-niveau sowie den psychopathologischen Befunden (S. 3 Ziff. 8). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit durch die Behandler sei den Bedürfnissen der Klägerin angepasst worden und der Gerichtsgutachter habe sich mit deren Angaben nicht kritisch auseinandergesetzt, sondern die Befunde der Behandler ohne Weiteres übernommen, weshalb seine Schlussfolgerungen einseitig seien und nicht darauf abgestellt werden dürfe (S. 4 Ziff. 10).
Für die Diagnostik psychischer Störungen ist weder im naturwissenschaftlichen noch im psychologisch-testtheoretischen Sinn von einer hohen Objektivität auszugehen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Die ärztliche Beurteilung kann, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen und trägt von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3). Allein der Umstand, dass die Klägerin trotz ihrer schwierigen Erlebnisse bis zu ihrer Kündigung leistungsfähig war, lässt daher den Schluss nicht zu, dass die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11 bzw. einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht genügend begründet sind. Ohnehin sind bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die gestellten Diagnosen massgeblich, sondern entscheidend ist, welche konkreten, objektivierbaren funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den Gesundheitsschäden resultieren (BGE 141 V 281 E. 4).
Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109 mit Hinweis). Eine psychiatrische Begutachtung beruht naturgemäss auf subjektiven Elementen, da technische Mittel zur objektiven Messung einer psychischen Pathologie fehlen. Der Gutachter ist daher auf die Erklärungen der versicherten Person angewiesen, hat diese aber zu objektivieren, etwa anhand einer Verhaltensbeobachtung während der Exploration oder anhand der Prüfung, ob die geklagten Beschwerden mit dem Alltagsverhalten übereinstimmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.5 und 9C_107/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 4.2.1).
Dr. B.___ stellte im Gutachten (Urk. 42) das subjektive Empfinden der Klägerin seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der Exploration gegenüber (S. 13 ff. Ziff. 4.3) und erachtete die Symptome einer schweren depressiven Episode im Untersuchungszeitpunkt als erfüllt, räumte aber ein, dass die affektive Störung selber sowie das Funktionsniveau im Alltag in der Gesamtsicht eher für den Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode spreche (S. 20 unten). Die gestützt auf die Aktenbeurteilung durch Dr. K.___ allein anhand der im Gutachten geschilderten subjektiv empfundenen Einschränkungen der Klägerin und dem vom Gutachter beschriebenen gezeigten Verhalten der Klägerin behaupteten Ungereimtheiten vermag die differenzierte Einschätzung von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit sich die Beklagte auf die Aktenbeurteilung ihrer Vertrauensärztin beruft, wonach im Bericht der Klinik E.___ (vgl. E. 4.4.2) eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, die beschriebenen Befunde aber lediglich für eine leichte depressive Episode ausreichend gewesen sein sollen (vgl. Urk. 50/95 S. 4 oben), hat sich Dr. K.___ kaum mit dem Inhalt der Berichte der Klinik E.___ auseinandergesetzt und insbesondere nicht näher begründet, weshalb die Befunde nur für das Vorliegen einer depressiven Episode leichten Grades sprechen resp. welche Befunde vorliegen müssten, damit vom Vorliegen einer depressiven Episode mittelschweren Grades ausgegangen werden könnte.
Die Klägerin nahm unbestrittenermassen am 1. Juli 2023 eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Pensum zu 40 % auf. Sie machte geltend, dass diese Tätigkeit nicht der ursprünglichen, sondern einer angepassten Tätigkeit in wohlwollendem Umfeld entspreche, was von der Beklagten nicht bestritten wurde. Wenn der Gerichtsgutachter trotz der Arbeitstätigkeit der Klägerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, selbst wenn die vorliegende depressive Störung nur ein leichtes Ausmass hätte. Denn Dr. B.___ stellte die depressive Störung in den Gesamtzusammenhang der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 42 S. 20 Mitte), leitete die Arbeitsfähigkeit aus dem Leistungsvermögen der Klägerin und den hohen kognitiven und emotionalen Anforderungen, die die angestammten Tätigkeit beinhaltete, ab und erachtete die kognitive Leistungsfähigkeit der Klägerin als nicht gegeben (Urk. 42 S. 22).
Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich in der ursprünglichen Tätigkeit attestiert hat. In einer angepassten Tätigkeit wie derjenigen, die die Klägerin seit Juli 2023 ausübte, attestierte er eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. B.___ stellte - wie im Übrigen auch die von der Klägerin beauftragten Dr. C.___ und Dr. D.___ - keine Inkonsistenzen fest und hielt die Funktionseinschränkungen in allen Lebenssituationen als vergleichbar und aufgrund der medizinischen Befunde als plausibel (Urk. 42 S. 20 unten). Welche ausserberuflichen Aktivitäten, die mit der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit nicht vereinbar sind, die Klägerin wahrnehmen soll, wurden von der Beklagten nicht benannt.
5.2.3 Die Beklagte erachtet das Gerichtsgutachten als einseitig, weil sich Dr. B.___ nicht mit den versicherungsmedizinischen Ärzten C.___, D.___ und F.___ kritisch auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt habe, dass deren Berichte keine medizinischen Gutachten darstellten (Urk. 49 S. 4 Ziff. 9).
Was den Bericht von Dr. C.___ (E. 4.2) betrifft, verweigerte dieser die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und überliess diese mit der Begründung einer falsch verstandenen Rechtsprechung dem Versicherungsträger unter Hinweis darauf, dass diese prinzipiell und bei protrahiertem Verlauf ohnehin psychometrischneuropsychologisch bzw. leistungspsychologischverhaltensneurologisch zwecks Quantifizierung objektiver Leistungsparameter zu validieren sei. Dabei übersah er wohl, dass die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dem psychiatrischen Facharzt unter Berücksichtigung allfälliger neuro-psychologischer Defizite obliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_557/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 4.3.4, 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8, 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Die verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Untersuchung durch Dr. D.___ (E. 4.3) ergab eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der geistigmentalen/neurokognitiven Leistungsfähigkeit, welche insgesamt leichte bis zum Teil mittelschwere Einschränkungen der im angestammten Beruf der Klägerin gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, kognitive Flexibilität und Fehlerkontrolle ableiten liessen, aufgrund derer Dr. D.___ auf eine medizinisch-theoretische Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials schloss. Sie stufte die Leistungslimitierung klinischempirisch als passager/verbesserungsfähig ein und hielt fest, dass den Besonderheiten der aktuell demonstrierten kognitiven Ressourcen/Belastbarkeit im Sinne der aktuellen Momentaufnahme in Bezug auf die Arbeitsbelastung Rechnung zu tragen sei, weshalb sie im Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während vier Wochen und nachfolgend von einer möglichen Arbeitsfähigkeitssteigerung bis zum angestammten Arbeitspensum ausging. Eine vollständige Erholung/Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartete sie innerhalb von 6-8 Wochen. Damit stellte sie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eine Prognose. Die Beklagte unterliess es in der Folge allerdings obwohl von Dr. D.___ bei protrahiertem Verlauf angeregt , zu überprüfen, ob die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit alsdann auch entsprechend verlaufen ist. Insoweit Dr. D.___ zur diagnostischen Einschätzung einer (reaktiven und temporären) arbeitsplatzbezogenen Anpassungsstörung kam, ist dem zu entgegnen, dass sie Neurologin und nicht Psychiaterin ist, was offensichtlich weder RADArzt F.___ noch Dr. K.___ (E. 4.5, E. 4.7) aufgefallen zu sein scheint.
Indem sich RADArzt F.___ (E. 4.5) auf die Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ gestützt hat, entbehrt seine Einschätzung jeglichen Fundaments.
5.2.4 Die Beklagte monierte ausserdem, der Gerichtsgutachter habe sich nicht mit dem psychosozialen Faktor «Alter» auseinandergesetzt. Die Einflüsse des Alters auf den Stellenverlust sowie die Stellensuche seien vom Gutachter nicht diskutiert worden, obwohl RADArzt F.___ klar festgehalten habe, dass die Arbeitsaufnahme hauptsächlich durch das erhöhte Alter behindert gewesen sei (S. 4 Ziff. 11).
Vorab ist, wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. 5.2.3), darauf hinzuweisen, dass sich RADArzt F.___ (E. 4.5) auf die nicht überprüfte Prognose von Dr. D.___ (E. 4.3) stützte, weshalb von Vornherein Zweifel an seiner Einschätzung bestehen. Die anamnestische Aussage der Klägerin allein, dass sie wegen ihres Alters entlassen worden und sie durch eine jüngere Mitarbeiterin ersetzt worden sei (Urk. 42 S. 8 oben), ist nicht geeignet anzunehmen, dass ihr Alter alleiniger Grund der Kündigung gewesen war und sie daran gehindert hat, eine neue Tätigkeit zu finden. Anhaltspunkte für diese Auffassung ergeben sich aus den Akten nicht. Vielmehr ist dem Kündigungsschreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 7. Juni 2022 zu entnehmen, dass die HR-Dienstleistungen für den Firmenverbund bereits seit einiger Zeit durch Mitarbeitende der Zentralen Personalabteilung erbracht würden und es die Funktion der Klägerin nicht mehr gebe (Urk. 2/5). Der psychosoziale Faktor Alter wurde auch von der Beklagten nicht substanziiert geltend gemacht. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sich RADArzt F.___ eines Klischees bediente. Ausserdem konnte die Klägerin im Juli 2023 trotz ihres Alters wieder eine Tätigkeit aufnehmen.
5.2.5 Schliesslich kritisierte die Beklagte, Dr. B.___ habe die selbst gemessenen Laborergebnisse nicht evaluiert. Das erhöhte MCV im Blut könnte auf einen regelmässig vermehrten Alkoholkonsum hinweisen, und es fehle im Gutachten der Nachweis, wie viel Duloxetin im Blut nachweisbar gewesen sei (S. 4 f. Ziff. 12).
Zutreffend ist, dass Dr. B.___ im Gutachten lediglich vermerkte, dass das Duloxetin im Blut nachweisbar sei. Dem Gutachten beigelegten Laborbericht, aus welchem die Beklagte Hinweise auf einen erhöhten Alkoholkonsum ableiten will, kann die nachweisbare Menge des Duloxetin von 0.128 mg/l entnommen werden, welche leicht über dem Range von 0.030-0.120 liegt. Hinweise auf einen erhöhten Alkoholkonsum ergeben sich abgesehen von einem leicht erhöhten MCV-Wert, welcher sogar gemäss Dr. K.___ (E. 4.7) für sich allein einen erhöhten Alkoholkonsum nicht zu beweisen vermag, nicht, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
5.3 Insgesamt verfangen die Einwendungen der Beklagten gegen die Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens nicht. Das Gutachten entspricht den beweismässigen Anforderungen, weshalb der Klägerin der Hauptbeweis ihrer Arbeitsunfähigkeit gelingt. Mit Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass sie in der strittigen Periode vom 12. November 2022 bis 5. September 2023 in der Arbeitsfähigkeit als Leiterin Personal zu 100 % eingeschränkt war.
6.
6.1 Die Klägerin war ab dem 16. September 2021 arbeitsunfähig, ein Taggeldanspruch besteht unter Anrechnung der Karenzfrist längstens bis zum 5. September 2023 (630 Tage). Die Beklagte leistete Krankentaggelder nach Ablauf der Karenzfrist von 90 Tagen ab dem 15. Dezember 2021 bis und mit 11. November 2022 auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und zu einem Ansatz von Fr. 371.90 bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13, 8/21, 8/31, 8/36-38, 8/43, 8/51, 8/59, 8/66 und 8/73).
6.2 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin machte Krankentaggelder ab dem 11. November 2022 bis 5. September 2023 geltend, nämlich vom 12. November 2022 bis 31. März 2023 in der Höhe von je Fr. 371.90, vom 1. April bis 30. Juni 2023 von je Fr. 185.95 und vom 1. Juli bis 5. September 2023 wiederum von je Fr. 371.90 (Urk. 1 S. 18 Ziff. 24). Dies ergibt für die eingeklagte Periode einen Taggeldanspruch von insgesamt Fr. 93'904.75 (207 x Fr. 371.90 + 91 x 185.95).
6.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat nach Art. 104 Abs. 1 OR der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen von 5 % pro Jahr zu bezahlen (Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Der Eintritt des Verzugs des leistungspflichtigen Versicherers setzt die Fälligkeit der Forderung sowie grundsätzlich die Mahnung durch den Gläubiger voraus (vgl. Nef, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001, Art. 41 Rz 20). Ist der Eintritt der Fälligkeit der (Taggeld-)Leistungen in den AVB nicht geregelt (vgl. Nef, a.a.O., Art. 41 Rz 24), gelangt Art. 41 Abs. 1 VVG zur Anwendung. Demnach wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (sogenannte Deliberationsfrist). Prinzipiell gerät der Versicherer unmittelbar mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug. Der erste Tag des Zinsenlaufs ist der auf das Eintreffen der Mahnung folgende Tag (Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Rz 3 zu Art. 104 OR).
Fälligkeit und Verzug treten sofort ein, und die Deliberationsfrist von vier Wochen gemäss Art. 41 VVG sowie eine Mahnung werden überflüssig, wenn der Versicherer nach Klärung der Anspruchsbegründung seine Leistungspflicht zu Unrecht definitiv ablehnt (Nef, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001, Art. 41 Rz 15 f. und 20).
Die Klägerin beantragte die Verzinsung der eingeklagten Taggelder seit Klageeinleitung. Die Klageeinleitung gilt als Mahnung (Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 102), weshalb die Beklagte den geschuldeten Taggeldbetrag von Fr. 93'904.75 ab der Klageeinleitung respektive ab der Zustellung der Klageschrift am 5. Januar 2024 mit 5 % zu verzinsen hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47).
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die zürcherische Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
7.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Klägerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche gestützt auf die am Sozialversicherungsgericht massgebenden Rechtsgrundsätze festzusetzen ist (vgl. vorstehende E. 7.2). Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’000. inklusive Barauslagen und MWST zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 93'904.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Januar 2024 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’000. (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Harry F. Nötzli unter Beilage einer Kopie von Urk. 54
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher