Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2024.00012


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 20. Juni 2025

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Kanzlei am Park, c/o RA Th. Fingerhuth

Zeltweg 7, 8032 Zürich


gegen


Helsana Zusatzversicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beklagte


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana








Sachverhalt:

1.    Die 1996 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. Januar 2021 mit einem Beschäftigungsgrad von 86 % (entsprechend 36.5 Stunden pro Woche) als Dentalassistentin für die (Zahnarzt-)Praxis Y.___ in Z.___ (Urk. 2/3) und war über diese im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Helsana Business Salary Krankheit, Vertrags-Nr. ) bei der Helsana Zusatzversicherungen AG krankentaggeldversichert (Urk. 11/58).

    Am 11. April 2022 meldete die Arbeitgeberin der Helsana, dass die Versicherte wegen Krankheit ab dem 21. März 2022 arbeitsunfähig sei (Urk. 11/2). Die Helsana erbrachte nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen Taggelder bis zum 24. April 2022 (Urk. 10 S. 2 f., Urk. 11/59).

    Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten fristlos, unter anderem mit der Begründung, die Versicherte habe am 5. Mai 2022 trotz bescheinigter 100%iger Arbeitsunfähigkeit während der ordentlichen Arbeitszeit für die «A.___» gearbeitet (Urk. 2/10). Daraufhin hob die Helsana, die von der Arbeitgeberin über die fristlose Kündigung der Versicherten orientiert worden war (vgl. Urk. 10 S. 5), die Versicherungsdeckung mit Schreiben vom 11. Mai 2022 unter Berufung auf Art. 40 VVG rückwirkend auf den 21. März 2022 auf. Zudem teilte sie der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf den Übertritt in die Einzelversicherung und entsprechende Nachleistungen habe (Urk. 2/11; vgl. auch Urk. 10 S. 3 und 5 f.).

    Die Versicherte bestritt die gegen sie erhobenen Vorwürfe und beanstandete die Einstellung der Leistungen (Schreiben vom 23. Mai 2022 [Urk. 2/12]). In der darauffolgenden Korrespondenz forderte sie von der Helsana die Ausrichtung weiterer Krankentaggelder, anfänglich aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, ab dem 30. Mai 2022 einer solchen von 80 % und vom 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 12/22-23; vgl. auch Urk. 2/19-21, Urk. 2/25-26). Die Helsana hielt an ihrem ablehnenden Standpunkt fest (Urk. 2/24).

    Nachdem die Versicherte ihre ehemalige Arbeitgeberin wegen der fristlosen Kündigung auf eine Entschädigung eingeklagt hatte, wurde die Streitigkeit vor dem Arbeitsgericht Zürich am 25. Oktober 2023 durch folgenden Vergleich erledigt: Die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtete sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Bezahlung einer Pönalentschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 des Obligationenrechts im Betrag von Fr. 5'000.-- (Urk. 2/27; vgl. auch Urk. 2/13-14).

2.    Mit Klage vom 28. Februar 2024 beantragte die Versicherte, die Helsana Zusatzversicherungen AG sei zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis und mit 30. September 2022 Krankentaggelder in Höhe von Fr. 18'367.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Oktober 2022 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 6-7). Am 19. März 2024 reichte sie ihre Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse nach (Urk. 6-7). Mit Klageantwort vom 17. April 2024 beantragte die Helsana, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 10 S. 2). In der Replik vom 27. Mai 2024 änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr für den August 2022 nicht Taggelder in Höhe von Fr. 3'721.55, sondern nur von Fr. 1'488.62 zuzusprechen seien (Urk. 14 S. 10). Zusätzlich stellte sie den prozessrechtlichen Antrag, einzelne Beweismittel der Beklagten seien gestützt auf Art. 152 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit Art. 179quater der Strafprozessordnung aus dem Recht zu weisen (Urk. 14 S. 2). Im Übrigen hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Urk. 14). Die Beklagte wiederholte in der Duplik vom 27. Juni 2024 ihren Antrag auf Klageabweisung (Urk. 18 S. 2). Eine Kopie der Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1. Juli 2024 zugestellt (Urk. 19; vgl. auch Urk. 20-25).

    Nachdem die Klägerin vom Gericht am 19. Mai 2025 darauf hingewiesen worden war, dass sie nur die erste Seite des Berichts der behandelnden Psychiaterin vom 23. Mai 2024 als Beilage 42 eingereicht hatte (vgl. Urk. 15/42, Urk. 26), reichte sie am 20. Mai 2025 den vollständigen Bericht ins Recht (Urk. 27), der als Urk. 28 zu den Akten genommen wurde. Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 3. Juni 2025 Stellung (Urk. 31; vgl. auch Urk. 29).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).

    Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin und die Beklagte haben ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton Z.___; damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.

1.2    Das Verfahren richtet sich nach der ZPO. Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

    Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es auch der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.3.2    Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

1.4    Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

    Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 30. Dezember 2020 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen (Urk. 11/58). Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.


2.    

2.1    Unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 2 f. und 12, Urk. 10 S. 2 f.) war die Klägerin über die von ihrem damaligen Arbeitgeber mit der Beklagten abgeschlossene kollektive Krankentaggeldversicherung Helsana Business Salary Krankheit (Vertrags-Nr. ) ab dem 1. Januar 2021 für ein Taggeld von 80 % des Bruttolohns gegen Krankheit versichert, und zwar für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen. Gemäss Police waren die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Ausgabe 2014 (Urk. 11/57) anwendbar. Die Versicherung war als Schadensversicherung ausgestaltet (Urk. 11/58). Das Taggeld betrug bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit Fr. 120.05 (Urk. 1 S. 12, Urk. 2/30, Urk. 10 S. 15).

2.2    Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 112 E. 4.3, nicht publiziert in BGE 142 III 671). Die Parteien gehen zu Recht darin einig (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 3), dass die Klägerin gestützt auf diese Bestimmung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Krankentaggelder direkt von der Beklagten einfordern kann, womit ihre Aktivlegitimation zu bejahen ist.

2.3    Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte schulde ihr ein Krankentaggeld von Fr. 120.05 auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 29. Mai 2022 (29 Tage, entsprechend Fr. 3'481.45), einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit vom 30. Mai bis 30. Juni 2022 (32 Tage x Fr. 120.05 entsprechend Fr. 3'841.60), einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit im Juli 2022 (31 Tage x Fr. 120.05 entsprechend Fr. 3'721.55), einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit im August 2022 (31 Tage à total Fr. 1488.62) sowie einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit im September 2022 (30 Tage x Fr. 120.05 entsprechend Fr. 3'601.05), was gesamthaft Fr. 16'134.25 ergibt, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Oktober 2020 (Urk. 1 S. 4-13, Urk. 14 S. 10).

    Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Klägerin sei am 5. Mai 2022 im Kosmetiksalon «A.___» tätig gewesen, obwohl sie für diese Zeit mittels Arbeitsunfähigkeitszeugnissen eine 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht und entsprechende Taggeldzahlungen von ihr gefordert habe (Urk. 10 S. 14). Deshalb seien die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt, und es bestehe keine Versicherungsdeckung bezüglich der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10 S. 13 ff.). Selbst bei Bejahung einer Deckung bestünde kein Anspruch auf die geforderten Taggelder, da die Klägerin den Nachweis der behaupteten durchgehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis 30. September 2022 nicht erbringen könne (Urk. 10 S. 16).

    Die Klägerin führt in der Replik ergänzend aus, mit dem von der Beklagten eingereichten Bildmaterial könne nicht bewiesen werden, dass sie am 5. Mai 2022 gearbeitet habe. Im Übrigen handle es sich um rechtswidrig beschaffte Beweismittel, welche gestützt auf Art. 152 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden dürften (Urk. 15 S. 15). Dem entgegnet die Beklagte in ihrer Duplik, selbst wenn von materiell rechtswidrig erlangten Beweismitteln ausgegangen werde, müssten diese vorliegend beachtet werden, da das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege (Urk. 18 S. 7 f.).


3.

3.1    Zu prüfen ist aufgrund des entsprechenden Einwands der Beklagten zunächst, ob für die eingeklagten Krankentaggelder gar keine Deckung besteht, weil die Voraussetzungen von Art. 40 VVG (betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches) erfüllt sind.

    Gemäss Art. 40 VVG ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden, wenn die anspruchsberechtigte Person Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat.

3.2    

3.2.1    Die Beklagte erachtet diesen Tatbestand als erfüllt, weil gestützt auf Dokumente der ehemaligen Arbeitgeberin (Buchungsbestätigung, Fotos und Online-Rezensionen [Urk. 10 S. 6 ff., Urk. 11/47]) fest stehe, dass die Klägerin am 5. Mai 2022 im Kosmetiksalon «A.___» tätig gewesen sei, obwohl sie für diese Zeit mittels Arbeitsunfähigkeitszeugnissen eine 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht und entsprechende Taggeldzahlungen der Beklagten gefordert habe (Urk. 10 S. 14). Falls nötig könnten diverse Zeugen diesen Sachverhalt bestätigen (Urk. 10 S. 7). Die im Arbeitsbereich des Kosmetiksalons aufgenommenen Fotos der Klägerin seien nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO erlangt worden. Selbst wenn von materiell rechtswidrig erlangten Beweismitteln ausgegangen werde, müssten diese vorliegend berücksichtigt werden, da das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege. Im hier anwendbaren vereinfachten Verfahren müsse das Gericht den Sachverhalt nämlich von Amtes wegen feststellen. Zudem gehe es um die Beurteilung einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG (Urk. 18 S. 7 f.).

3.2.2    Die Klägerin bestreitet, am 5. Mai 2022 in ihrem kleinen Kosmetiksalon «A.___», den sie seit 2021 nebst ihrem Arbeitspensum von 86 % mit einer Kollegin führe (Urk. 1 S. 4), gearbeitet zu haben. Dies habe auch nicht durch die ehemalige Arbeitgeberin bewiesen werden können. Deshalb hätten sich die Parteien im arbeitsrechtlichen Prozess auf eine Pönalentschädigung der Arbeitgeberin von Fr. 5'000.-- einigen können (Urk. 1 S. 11). Mehrere Zeugen könnten bestätigen, dass sie am 5. Mai 2022 krank zu Hause bei ihren Eltern gewesen sei und nicht im Kosmetikstudio «A.___» gearbeitet habe (Urk. 14 S. 4 und 7). Zwar habe eine Neukundin, ein vom ehemaligen Arbeitgeber organisierter «Lockvogel», bei ihr einen Termin für den 5. Mai 2022 gebucht. Ihre Geschäftspartnerin habe diesen aber da sie die Neukundin nicht telefonisch habe erreichen können auf der Online-Buchungsplattform B.___ storniert, was sie bezeugen könne (Urk. 14 S. 5 f.). Der Stornierung sei zu entnehmen, dass sie am 5. Mai 2022 erfolgt sei; entgegen der Behauptung der Beklagten könne die Stornierungsbestätigung nicht nachträglich erstellt werden (Urk. 14 S. 9). Die Neukundin habe auch keine Quittung für die angebliche Behandlung vorlegen können (Urk. 14 S. 7 f.). Mit dem von der Beklagten eingereichten Bildmaterial könne nicht bewiesen werden, dass sie am 5. Mai 2022 gearbeitet habe, da es kein Datum aufweise und unklar sei, von wem es stamme. Auch könne aus den Rezensionen/Bewertungen auf der Onlineplattform B.___ nicht auf das Datum der entsprechenden Behandlung geschlossen werden (Urk. 14 S. 8). Ferner sei das bildgebende Material ohne ihre Einwilligung und ohne ihr Wissen im Privatbereich aufgenommen worden. Da es sich um einen widerrechtlichen Eingriff in ihre Privatsphäre im Sinne von Art. 179quater des Strafgesetzbuches (StGB) handle, liege ein rechtswidrig beschafftes Beweismittel vor, welches gestützt auf Art. 152 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 15 S. 15).

3.2.3    Da die behauptete betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches den Versicherungsvertrag gegenüber der Klägerin unverbindlich machen würde, hat die Beklagte hierfür den Hauptbeweis zu erbringen (vgl. vorstehend E. 1.3.1).

3.3

3.3.1    Zu prüfen ist vorab, ob die von der Beklagten eingereichten Fotos der Klägerin bei der Arbeit in ihrem Kosmetiksalon (Urk. 11/47 S. 2 und 7-9) als rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren sind, die im vorliegenden Prozess nicht berücksichtigt werden dürfen.

3.3.2    Gemäss übereinstimmender beziehungsweise unstrittiger Darstellung der Parteien buchte Frau C.___ als «Lockvogel» im Auftrag der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin am 5. Mai 2022 einen Termin im Kosmetiksalon «A.___» (Urk. 10 S. 6, Urk. 14 S. 5). Alsdann machte jemand laut Angaben der Beklagten C.___ am 5. Mai 2022 ab 9.30 (Urk. 10 S. 6, Urk. 14 S. 5 f.), gemäss der Klägerin eine unbekannte Person zu einem unklaren Zeitpunkt (Urk. 14 S. 8) Bilder der Klägerin bei der Arbeit im Kosmetiksalon «A.___». Die entsprechenden Fotos wurden der Beklagten von der ehemaligen Arbeitgeberin übermittelt (Urk. 10 S. 6 f.) und fanden Eingang in ihre Akten als Urk. 11/47 S. 2 und 7-9.

3.3.3    Nach Art. 152 Abs. 2 ZPO werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Diese Bestimmung ist von Amtes wegen zu beachten. Das Interesse an der Wahrheitsfindung hängt vom Verfahrensgrundsatz (Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime) und Streitwert ab. Zu übertreffen ist das Schutzinteresse des Rechtsgutes, das bei der Beweismittelbeschaffung verletzt wurde. Dieses hängt vom beeinträchtigten Rechtsgut, der Intensität der Beeinträchtigung sowie allfälligen Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten beziehungsweise Verweigerungsrechten ab (vgl. Peter Guyan, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 10 und 12 ff. zu Art. 152).

3.3.4    Vorliegend ist fraglich, ob das Vorgehen des «Lockvogels» beziehungsweise des ehemaligen Arbeitgebers den privatrechtlichen Schutz der Persönlichkeit der Klägerin nach Art. 28 ZGB verletzt hat. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

    Die Bildaufnahmen der Klägerin wurden nicht in der Öffentlichkeit, sondern am Arbeitsplatz der Klägerin im Kosmetiksalon «A.___» gemacht, mithin in einem geschlossenen Raum. Dieser ist dem Privatbereich zuzuordnen (vgl. BGE 136 III 410 E. 3.4-5; Andreas Meili, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 26 zu Art. 28; Trechsel/Lehmkuhl, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 179quater). Die Beklagte widerspricht der Darstellung der Klägerin, dass das Bildmaterial ohne ihre Einwilligung und ihr Wissen aufgenommen beziehungsweise der ehemaligen Arbeitgeberin ausgehändigt wurde (Urk. 14 S. 15). Indes substantiiert sie ihre Bestreitung nicht (Urk. 18 S. 7). Es erscheint realitätsfremd, dass die Klägerin der Verwendung der Fotos durch die ehemalige Arbeitgeberin oder die Beklagte zu ihren Lasten zugestimmt habe (vgl. auch Andreas Meili, a.a.O., N. 21 zu Art. 28, wonach die Verwendung einer mit Einverständnis gemachten Aufnahme in einem ganz anderen Zusammenhang unzulässig ist). Der Beklagten gelingt der ihr obliegende (vgl. Andreas Meili, a.a.O., N. 56 zu Art. 28) Beweis für das Vorliegen einer Einwilligung der Klägerin folglich nicht. Damit steht grundsätzlich fest, dass die fraglichen Bildaufnahmen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin am eigenen Bild und ihr Recht auf Privatsphäre verletzen (vgl. auch BGE 136 III 410 E. 3.4-5). Es kann hier offen bleiben, ob das Vorgehen der ehemaligen Arbeitgeberin beziehungsweise des «Lockvogels» auch den Straftatbestand von Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) erfüllt (wofür aber einiges spricht).

    Dem gegenüber steht das Interesse an der Wahrheitsfindung beziehungsweise das private und öffentliche Interesse der Versicherung und der dahinter stehenden Versichertengemeinschaft an der Aufdeckung und Vermeidung von Versicherungsbetrug. Ins Gewicht fällt dabei, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch erhebt und deshalb verpflichtet ist, an Abklärungen ihres Gesundheitszustands mitzuwirken, und zu dulden hat, dass allenfalls auch ohne ihr Wissen von der Versicherung die objektiv gebotenen Untersuchungen durchgeführt werden (vgl. BGE 136 III 410 E. 2.2.3, 4.1 und 4.4). Der bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigende Streitwert von rund Fr. 16'000.-- (vorstehend E. 2.3) ist dagegen relativ gering (vgl. auch BGE 136 III 410 E. 4.4). Vorliegend geht es zudem um eine private (Zusatz-)Versicherung und es gilt der Verhandlungs- und nicht der soziale Untersuchungsgrundsatz, ist die Klägerin doch durch eine Anwältin vertreten und die Beklagte durch ihren Rechtsdienst (vgl. vorstehend E. 1.2). Dies schmälert das Interesse an der Wahrheitsfindung im vorliegenden Fall ebenfalls.

    Insgesamt überwiegt das Interesse der Beklagten an der Wahrheitsfindung die nicht unerhebliche Persönlichkeitsverletzung bei der Beschaffung des Bildmaterials nicht. Dies verdeutlicht ein Vergleich mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Observationen durch private Krankentaggeldversicherer. Demnach ist eine Observation mit Bildaufnahmen in der Regel nur dann zulässig, wenn sie zur Erreichung ihres Zwecks, der Verhinderung von Versicherungsbetrug, objektiv geboten ist (BGE 136 III 410 E. 2.2.3 und 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_110/2017 vom 27. Juli 2017 E. 5.3) und sich auf jedermann zugängliche Bereiche im öffentlichen Raum beschränkt (BGE 136 III 410 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_110/2017 vom 27. Juli 2017 E. 5.3; vgl. auch BGE 143 I 377 E. 5.1.2). Hier stehen nach dem Gesagten aber Aufnahmen im Privatbereich zur Diskussion, und es ist zumindest fraglich, ob das Ziel der Verhinderung von Versicherungsbetrug nicht mit weniger weit gehenden Massnahmen hätte erreicht werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bildmaterial nicht durch den Versicherer im Rahmen einer Observation, sondern von der ehemaligen Arbeitgeberin in eigener Initiative (und möglicherweise in Verletzung von Art. 179quater StGB) beschafft wurde. Offenbar ging es ihr darum, einen Grund für eine fristlose Kündigung der Klägerin zu erhalten, wobei auch Vorwürfe der Klägerin über eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz im Raum standen (Urk. 14 S. 2-4). Und schliesslich verstösst der Einsatz eines «Lockvogels» gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, weil der Klägerin damit quasi eine Falle gestellt und ihr Handeln beeinflusst werden sollte (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund sind die Bilder der Klägerin in Urk. 11/47 S. 2 und 7-9 antragsgemäss als widerrechtlich beschaffte Beweismittel aus dem Recht zu weisen.

3.4    Selbst wenn die Bilder der Klägerin bei der Arbeit im Kosmetiksalon «A.___» als Beweismittel zuzulassen wären, lässt sich diesen das Aufnahmedatum nicht entnehmen (vgl. Urk. 11/47 S. 2 und 7-9); trotz entsprechendem Einwand der Klägerin (Urk. 14 S. 8) macht die Beklagte nicht geltend, das Datum der Fotos lasse sich anderweitig beweisen (Urk. 10 S. 7). Mithin ist das Bildmaterial ohnehin nicht geeignet, die von der Beklagten behauptete Erwerbstätigkeit der Klägerin am 5. Mai 2022 zu belegen.

    Auch die weiteren Beweise reichen nicht, um mit dem massgeblichen Beweisgrad der vollen Überzeugung (vgl. vorstehend E. 1.3.2) zu beweisen, dass die Klägerin am 5. Mai 2022 trotz ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Kosmetiksalon «A.___» gearbeitet hat. Unbestrittenermassen erhielt die Neukundin C.___, die am 3. Mai 2022 eine Gesichtsbehandlung bei der Klägerin gebucht hatte, über die Internet-Buchungsplattform B.___ eine Bestätigung des Behandlungstermins vom 5. Mai 2022 um 9.30 Uhr (Urk. 10 S. 5 f., Urk. 11/11, Urk. 14 S. 6, Urk. 15/35). Die Klägerin macht diesbezüglich aber geltend, wegen ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit habe ihre Geschäftspartnerin erfolglos versucht, der Kundin telefonisch vorzuschlagen, die Behandlung selbst - in Vertretung der Klägerin - durchzuführen. Da C.___ unter der angegebenen Telefonnummer nicht erreichbar gewesen sei, habe die Geschäftspartnerin den Termin anschliessend über die Online-Plattform B.___ storniert (Urk. 14 S. 6). Diese Darstellung wird durch die eingereichte Stornierung des Behandlungstermins über B.___ (Urk. 15/36; vgl. auch Urk. 15/37-38) gestützt. Die Beklagte argumentiert zwar, die Stornierung hätte erst nachträglich erstellt und rückdatiert werden können, vermag für diese von der Klägerin bestrittene Darstellung aber keinen Beweis zu liefern (Urk. 10 S. 8). Der Klägerin ist weiter beizupflichten, dass aus den von der Beklagten eingereichten Online-Rezensionen ihrer Arbeit im Kosmetiksalon «A.___» nicht auf das Datum der entsprechenden Behandlungen geschlossen werden kann (Urk. 14 S. 8, Urk. 11/47 S. 1, 3 und 5).

    Die Beklagte offeriert die Zeugenbefragung des ehemaligen Vorgesetzten der Klägerin, Dr. med. dent. D.___, von C.___ sowie von deren Bruder, mit dem C.___ während der «Lockvogel-Aktion» angeblich über Videocall verbunden war (Urk. 10 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 14 S. 5 f.). Diese Belastungszeugen waren allesamt in die gemäss vorstehender Erwägung zivilrechtlich und möglicherweise auch strafrechtlich unzulässige «Lockvogel-Aktion», der eine fragwürdige Motivation zugrunde lag, involviert. Im Falle einer Zeugenbefragung würde dies ihrer Glaubwürdigkeit schaden, soweit ihre Aussagen nicht ohnehin unter das von Amtes wegen zu beachtende Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO fielen. Denn Wahrnehmungen der angerufenen Zeugen, die ausschliesslich aufgrund einer unzulässigen Beweismittelbeschaffung gemacht wurden, sind ebenfalls nicht zulässig (vgl. Peter Guyan, a.a.O., N. 15 zu Art. 152). Selbst wenn die Belastungszeugen von ihrem beschränkten Verweigerungsrecht nach Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO keinen Gebrauch machen würden, käme ihren (zulässigen) Aussagen, soweit sie die Klägerin belasten, jedenfalls kein höherer Beweiswert zu als den für die Klägerin günstigen Aussagen der von ihr benannten Entlastungszeugen (Urk. 14 S. 7). Auffällig ist im Übrigen, dass die ehemalige Arbeitgeberin sich in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit der Klägerin betreffend ihre fristlose Kündigung auf einen Vergleich einliess und ihr eineinhalb Monatslöhne nachbezahlte (Urk. 2/27, Urk. 14 S. 12; vgl. auch Urk. 2/13-14), was auf Zweifel an der Rechtmässigkeit der ebenfalls mit der angeblichen Arbeitstätigkeit am 5. Mai 2022 begründeten (Urk. 1 S. 5, Urk. 2/10) - fristlosen Entlassung hindeutet. Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die von beiden Parteien in diesem Zusammenhang beantragten Zeugenbefragungen verzichtet werden, da hiervon keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die von der Beklagten verlangte Edition der die Klägerin betreffenden Akten der Arbeitslosenkasse Unia (Urk. 18 S. 4). In diesem Zusammenhang hat die Beklagte nämlich der Darstellung der Klägerin, dass C.___ einen Fragebogen der Arbeitslosenkasse vom 22. Juli 2022 zum umstrittenen Sachverhalt nicht beantwortet habe (Urk. 14 S. 7, Urk. 15/41), nicht widersprochen (Urk. 18 S. 4).

    Im Übrigen fällt auf, dass C.___ trotz Aufforderung der Beklagten (Urk. 11/44; vgl. auch Urk. 14 S. 7 f.) keine Quittung der angeblich am 5. Mai 2022 erfolgten Gesichtsbehandlung durch die Klägerin vorlegen konnte (Urk. 11/46). Dies mutet angesichts ihrer übrigen Bemühungen, die behauptete Behandlung zu beweisen, seltsam an.

    Gesamthaft betrachtet gelingt der Beklagten der Beweis, dass die Klägerin am 5. Mai 2022 trotz ärztlich bescheinigter 100%iger Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hat, nicht. Damit ist auch eine Täuschung im Sinne von Art. 40 VVG nicht erwiesen.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die von der Klägerin behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 29. Mai 2022, 80 % vom 30. Mai bis 30. Juni 2022, 60 % im Juli und September 2022 sowie 40 % im August 2022 durch die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ (Urk. 1 S. 11, Urk. 14 S. 10) mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung (vorstehend E. 1.3.2) ausgewiesen ist.

    Die Beklagte bestreitet dies (Urk. 10 S. 16) und macht geltend, die im Arztbericht von Dr. E.___ vom 4. Juni 2022 bescheinigte 80%ige Arbeitsunfähigkeit in einer anderen als der bisherigen Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar begründet worden: Da gemäss Dr. E.___ eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz ausgeschlossen sei, handle es sich um eine Arbeitsplatzproblematik. Die behandelnde Psychiaterin habe keine depressive Episode, welche allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit auslösen könnte, sondern eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Zudem habe sie lediglich eine kognitive Verhaltenstherapie durchgeführt; eine psychiatrische Medikation sei nicht erfolgt (Urk. 10 S. 12, Urk. 31 S. 2). Die für den weitergehenden Zeitraum bis zum 30. September 2022 eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse enthielten sodann gar keine Begründung (Urk. 10 S. 13). Weiter liessen sich dem nachträglich eingereichten Bericht von Dr. E.___ vom 23. Mai 2024 über die Behandlung vom 23. März bis 22. September 2022 sowie zum gesundheitlichen Verlauf ausser dem Befund nach AMDP bei der Behandlungsaufnahme vom 22. März 2022 keine echtzeitlich erhobenen Befunde entnehmen. Dort sei eine mittelgradige depressive Episode zudem lediglich differentialdiagnostisch in Betracht gezogen worden. Gemäss der Psychiaterin sei der Behandlungsverlauf durch verschiedene Belastungsfaktoren (Dauerkonflikt mit dem Arbeitgeber, finanzielle Schwierigkeiten, Jobsuche, Trennungskonflikt mit Partner) erschwert gewesen, wobei unklar bleibe, weshalb diesen Krankheitswert zukomme und diese geeignet seien, sich auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken. Der Behandlungsabschluss beruhe einzig auf der subjektiven Aussage der Klägerin, wonach sie sich Ende September 2022 viel besser gefühlt habe. Auch dieser Bericht vermöge deshalb die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht zu beweisen (Urk. 18 S. 4 f., Urk. 31).

    Die Beweislast für die behauptete Arbeitsunfähigkeit liegt bei der Klägerin (vorstehend E. 1.3.1).

4.2    Den von den Parteien angeführten Arztberichten beziehungsweise Belegstellen ist folgendes zu entnehmen:

    Laut Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ war die Klägerin unter anderem vom 25. April bis 5. Mai 2022 infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 2/9 S. 3).

    In weiteren Zeugnissen der behandelnden Psychiaterin wird eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem vom 6. bis 20. Mai sowie 21. bis 29. Mai bescheinigt (Urk. 2/15; vgl. auch Urk. 1 S. 12), ferner eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Mai bis und mit 30. Juni 2022 (Urk. 2/17, Urk. 2/20 S. 1).

    In ihrem Bericht vom 4. Juni 2022 zu Handen der Helsana hielt Dr. E.___ fest, die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei durch eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) begründet. Als Befunde nannte Dr. E.___ extreme Müdigkeit, Stimmungsschwankungen, Neigung zur Deprimiertheit, Weinanfälle, zirkuläres Grübeln, Inappentenz und Schlafstörungen. Einschränkend wirkten sich Affektlabilität, Suggestibilität, reduzierte Anpassungsfähigkeit sowie eine geringe psychophysische Belastbarkeit aus (Urk. 2/19 S. 1). Die psychische Dekompensation sei seit Dezember 2021 bekannt und multifaktoriell bedingt (Schwangerschaftsabbruch, zwei Covid-Infektionen, Mobbing am Arbeitsplatz [Urk. 2/19 S. 2]). Seit März 2022 sei die Klägerin zu 100 % krank geschrieben. Unter der aktuellen Behandlung mittels kognitiver Verhaltenstherapie (Konsultationen unter anderem am 26. April, 5., 20., 25., und 27. Mai 2022, nächster Termin am 21. Juni 2022) sei es zu einer unvollständigen Rückbildung der Symptomatik gekommen (Urk. 2/19 S. 1 f.). Die aktuelle Tätigkeit als Dentalassistentin sei der Klägerin seit dem 30. Mai 2022 bei einem anderen Arbeitgeber zu 20 % zumutbar, wegen des Mobbings aber nicht beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 2/19 S. 1 f.).

    Laut weiteren Zeugnissen von Dr. E.___ war die Klägerin vom 1. bis 31. Juli, vom 1. bis 31. August sowie vom 1. bis 30. September 2022 zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 2/20).

    Gemäss Bestätigung des Sekretariats von Dr. E.___ vom 22. Februar 2023 konsultierte die Klägerin ihre Psychiaterin unter anderem am 21. und 28. Juni, 13. und 27. Juli, 16., 30. und 31. August sowie am 5. und 22. September 2022 (Urk. 2/21).

    Dem Abschlussbericht von Dr. E.___ vom 23. Mai 2024 über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Klägerin vom 23. März bis 22. September 2022 ist die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) und die Differentialdiagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1), zu entnehmen. Als Belastungsfaktor erwähnte die Psychiaterin eine für Depression positive Familienanamnese (Urk. 28 S. 1; vgl. auch Urk. 15/42). Zudem erwähnte sie folgende psychischen Befunde nach AMDP bei der Behandlungsaufnahme: Affektlabilität, Deprimiertheit, Ängstlichkeit, Weinerlichkeit, eine unterschwellige dysphorische Gereiztheit und Angespanntheit, psychomotorische Unruhe, einen reduzierten Antrieb, Inappetenz, Ein- und Durchschlafstörungen, eine geringe psychische Belastbarkeit (Urk. 28 S. 1 f.). Eine medikamentöse Behandlung sei von der Klägerin nicht gewünscht worden. Der Behandlungsverlauf sei durch anhaltende Belastung (Dauerkonflikt mit dem Arbeitgeber, finanzielle Schwierigkeiten, Jobsuche, Trennungskonflikt mit Partner) sehr erschwert gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen sei es der Klägerin nicht zumutbar, an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Sie habe trotz ihrer Beschwerden möglichst schnell wieder mit der Arbeit beginnen wollen. Die Symptomatik habe sich langsam zurückgebildet. Erstmals Ende September 2022 habe die Klägerin berichtet, sich viel besser zu fühlen und ab 1. Oktober 2022 bereit zu sein, eine neue Arbeit im 100 % Pensum anzufangen (Urk. 28 S. 2).

    Laut Angaben der Rechtsvertreterin der Klägerin teilte ihr Dr. E.___ am 27. Mai 2024 telefonisch mit, dass sie die Klägerin im August 2022 anfänglich zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Da die Klägerin versucht habe, ihr Teilzeitpensum im August auf 60 % zu steigern, sei sie nachträglich zu 60 % arbeitsfähig (und 40 % arbeitsunfähig) geschrieben worden. Im September 2022 gelte wieder die 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14 S. 9 f.; vgl. auch Urk. 28 S. 2).

4.3    

4.3.1    Nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung waren Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen im Zivilprozess beweisrechtlich als blosse Privatgutachten zu qualifizieren, die als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel zu gelten hatten (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 III 433 E. 2.6; 140 III 16 E. 2.5; 140 III 24 E. 3.3.3). Am 1. Januar 2025 ist eine Teilrevision von Art. 177 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Danach gelten nun ausdrücklich auch private Gutachten als Urkunden und damit als Beweismittel (Art. 168 ZPO). Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden, am 1. Januar 2025 bereits rechtshängigen Prozess anwendbar (Art. 407f ZPO).

    Da sowohl die Klägerin (Urk. 14 S. 9) als auch die Beklagte vom Urkundencharakter beziehungsweise der grundsätzlichen Beweiseignung der vorliegenden Arztberichte ausgehen (Urk. 10 S. 12 f.), kann darauf verzichtet werden, die Parteien im Sinne des rechtlichen Gehörs auf diese Rechtsänderung aufmerksam zu machen und ihnen die Gelegenheit einzuräumen, sich in diesem Zusammenhang nochmals zum Streitgegenstand zu äussern.

4.3.2    Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden zugeordnet, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass sie Aufzeichnungen über das Wissen einer Person von Tatsachen enthalten (BSK ZPO-Dolge, Art. 177 N. 9).

    Arztzeugnisse beweisen grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert wird jedoch erschüttert, wenn zum Beispiel der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat, bei telefonischen Diagnosen sowie bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (BSK ZPO-Dolge, Art. 177 N. 13). Solchenfalls hat die beweisführende Partei bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen.

4.4    

4.4.1    Beim ersten, ausführlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 4. Juni 2022 handelt es sich um einen Formularbericht der Helsana. Die Ärztin beantwortete sämtliche Fragen eingehend und legte insbesondere anhand konkreter Befunde und Einschränkungen dar, dass die Klägerin im Einklang mit den zuvor ausgestellten Zeugnissen ab März 2021 zunächst in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und ab 30. Mai 2022 als Dentalassistentin bei einem anderen Arbeitgeber wieder mit einem Pensum von 20 % arbeiten könne (Urk. 2/19). Entgegen der Behauptung der Beklagten (Urk. 10 S. 12) kann dem Bericht nicht entnommen werden, dass einzig eine Arbeitsplatzproblematik vorliegt. Gegen diese Behauptung sprechen die von Dr. E.___ festgehaltenen psychopathologischen Befunde und die Attestierung einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auch bei einem anderen Arbeitgeber. Die genaue diagnostische Einordnung der psychischen Symptomatik ist von untergeordneter Bedeutung. Deshalb ist der Einwand der Beklagten, Dr. E.___ habe lediglich eine Anpassungsstörung und keine depressive Episode diagnostiziert (Urk. 10 S. 12), unbehelflich. Zudem gehen die meisten im Bericht festgehaltenen Befunde und Einschränkungen üblicherweise auch mit einer depressiven Störung einher, welche im Abschlussbericht vom 23. Mai 2024 denn auch zumindest differentialdiagnostisch erwogen wurde (Urk. 28 S. 1). Der von der Beklagten vorgebrachte Umstand (Urk. 10 S. 12), dass die Klägerin durch Dr. E.___ einzig mittels einer kognitiven Verhaltenstherapie behandelt wurde (Urk. 2/19 S. 2), vermag den Beweiswert ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht zu erschüttern, zumal die blosse Ablehnung einer medikamentösen Behandlung noch nicht für einen fehlenden Leidensdruck spricht.

    Das Gesagte gilt umso mehr für den zweiten Bericht von Dr. E.___ vom 23. Mai 2024, worin sämtliche früheren Angaben bestätigt und sogar noch weiter ausgeführt werden (Urk. 28; vgl. auch Urk. 15/42). Weil die Klägerin während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit nachweislich in regelmässiger Behandlung bei Dr. E.___ stand, kann der Beklagten nicht beigepflichtet werden, dass der Abschlussbericht vom 23. Mai 2024 nicht auf echtzeitlichen Befunden beruhe (Urk. 18 S. 4 f.). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Dr. E.___ bei der Verfassung dieses Berichts auf ihre in der Krankengeschichte notierten Wahrnehmungen und Erkenntnisse zurückgreifen konnte.

    Weitere Aspekte, welche den Beweiswert der Berichte vom 4. Juni 2022 und 23. Mai 2024 zu erschüttern vermöchten, werden von der Beklagten nicht vorgebracht (vgl. auch vorstehend E. 4.3.2). Insbesondere kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin am 5. Mai 2022 trotz attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit in ihrem Kosmetikstudio arbeitete (vorstehend E. 3.4). Die Klägerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Gesundheitszustand zu Beginn einer psychischen Erkrankung oft besonders instabil ist und in dieser Phase auch zur Sicherstellung des therapeutischen Erfolgs nicht zu hohe Anforderungen an den Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gestellt werden dürfen (Urk. 14 S. 13).

4.4.2    In Kenntnis der beweiskräftigen Berichte von Dr. E.___ vom 4. Juni 2022 und 23. Mai 2024 sowie der bei ihr regelmässig durchgeführten Konsultationen besteht entgegen der Ansicht der Beklagten kein Grund, die Richtigkeit ihrer nicht begründeten Arztzeugnisse zu bezweifeln (Urk. 10 S. 8). Darin wird bereits ab 1. Juli 2022 nur noch eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und ab Oktober 2022 macht die Klägerin keine Arbeitsunfähigkeit mehr geltend. Immerhin kann gestützt auf die glaubwürdigen Ausführungen in der Replik und im Abschlussbericht von Dr. E.___ vom 23. Mai 2024 davon ausgegangen werden, dass vom 1. bis 31. August 2022 nicht wie im ursprünglichen Arztzeugnis festgehalten eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, sondern nur eine solche von 40 % (Urk. 2/20, Urk. 14 S. 9 f.).

    Wie auch die Klägerin festhält, liegen keine anderen ärztlichen Berichte vor, welche die Beurteilung von Dr. E.___ in Frage stellen könnten (Urk. 14 S. 3). Der Beklagten hätte es freigestanden, die Klägerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen oder zumindest eine versicherungsmedizinische Stellungnahme zum Bericht vom 4. Juni 2022 einzuholen.

4.4.3    Abschliessend ergibt sich, dass die Klägerin die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 29. Mai 2022, 80 % vom 30. Mai bis 30. Juni 2022, 60 % im Juli und September 2022 sowie 40 % im August 2022 hinreichend bewiesen hat.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt die Höhe der Taggeldforderung. Unbestrittenermassen ist während der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 29. Mai 2022 von einem Ansatz von Fr. 120.05 pro Tag auszugehen (Urk. 1 S. 12, Urk. 2/30, Urk. 10 S. 15).

    Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe auch in den Phasen 80%iger und 60%iger Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das volle Taggeld, und beruft sich hierzu auf ihre Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse sowie Art. 28 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; Urk. 1 S. 12; vgl. auch Urk. 10 S. 15). Diese Bestimmung richtet sich indessen an die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und regelt den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.

    Hingegen ist nach Art. 100 Abs. 2 VVG für Versicherte, die nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, die Regelung in Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sinngemäss anwendbar. Art. 73 Abs. 1 KVG sieht vor, dass Arbeitslosen bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 %, aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die Versicherer aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Damit wird eine intersystemische sozialversicherungsrechtliche Koordination vorgenommen; das koordinationsrechtliche Gegenstück zu Art. 73 KVG in der Arbeitslosenversicherung ist Art. 28 Abs. 4 AVIG (vgl. von Zedtwitz/Maisano, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, 2. Auflage, Basel 2023, Rz. 9 zu Art. 100 Abs. 2 mit Hinweisen; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 73). Nach der Rechtsprechung zu dieser Koordinationsregelung liegt ein von der Krankentaggeldversicherung nach Art. 73 Abs. 1 KVG zu entschädigender Verdienstausfall dann vor, wenn eine Person zwar grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, zufolge Krankheit indessen vorübergehend vermittlungsunfähig ist und deshalb keine Arbeitslosentaggelder beziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_556/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.5 mit Hinweis auf BGE 128 V 149 E. 3b).

    Der Anmeldebestätigung der Arbeitslosenkasse vom 7. Juli 2022 (Urk. 7) sowie dem Gesuch der Arbeitslosenkasse um Amts- und Verwaltungshilfe vom 10. Februar 2025 (Urk. 20; vgl. auch Urk. 21) ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 13. Mai bis 31. August 2022 als arbeitslos galt. Demnach hat die Klägerin gestützt auf Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 KVG während ihrer 80%igen Arbeitsunfähigkeit vom 30. Mai bis 30. Juni 2022 und während ihrer 60%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Juli 2022 ebenfalls Anspruch auf Taggelder auf Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Höhe von Fr. 120.05.

    An sich hätte die Klägerin nach dem Gesagten gestützt auf Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 KVG während der Phase 40%iger Arbeitsunfähigkeit im August 2022 Anspruch auf ein halbes Taggeld. Da das Sozialversicherungsgericht ihr nach Art. 58 ZPO nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt, ist ihr für den August 2022 wie in der Replik beantragt ein Taggeldbetrag von gesamthaft Fr. 1488.60, entsprechend 40 % eines ganzen Taggeldes (Urk. 14 S. 10), zuzusprechen.

    Im September 2022 war die Klägerin nicht mehr arbeitslos (Urk. 20). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ist ihr Taggeld für diesen Monat gestützt auf Art. 12.1 AVB anteilsmässig entsprechend der dann geltenden 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten (Urk. 10 S. 15). Dies ergibt einen Ansatz von Fr. 72.05 (Fr. 120.05 x 60 %).

5.2    Nach dem Gesagten setzt sich der Taggeldanspruch der Klägerin wie folgt zusammen:


Zeitraum

Arbeitsunfähigkeit

Taggeldhöhe

1. bis 29. Mai 2022

100 %

29 Tage à Fr. 120.05 = Fr. 3481.45

30. Mai bis 30. Juni 2022

80 %

32 Tage à Fr. 120.05 = Fr. 3’841.60

1. bis 31. Juli 2022

60 %

31 Tage à Fr. 120.05 = Fr. 3'721.55

1. bis 31. August 2022

40 %

Fr. 1'488.60

1. bis 30. September 2022

60 %

30 Tage à Fr. 72.05 = Fr. 2'161.50

Total

Fr. 14'694.70


6.    

6.1    Die Klägerin verlangt die Zusprechung von Verzugszinsen von 5 % auf den eingeklagten Taggeldern ab dem 1. Oktober 2022 (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte bestreitet, dass ein solcher Anspruch bestehe (Urk. 10 S. 16).

6.2    Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat nach Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen von 5 % pro Jahr zu bezahlen (Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR).

    Der Eintritt des Verzugs des leistungspflichtigen Versicherers setzt die Fälligkeit der Forderung sowie grundsätzlich die Mahnung durch den Gläubiger voraus (vgl. Süsskind, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, 2. Auflage, Basel 2023, Rz. 31 zu Art. 41). Ist der Eintritt der Fälligkeit der (Taggeld)Leistungen in den AVB nicht geregelt (vgl. Süsskind, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 41), gelangt Art. 41 Abs. 1 VVG zur Anwendung. Demnach wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (sogenannte Deliberationsfrist). Prinzipiell gerät der Versicherer unmittelbar mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug. Der erste Tag des Zinsenlaufs ist der auf das Eintreffen der Mahnung folgende Tag (Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Rz 3 zu Art. 104 OR).

    Fälligkeit und Verzug treten sofort ein, und die Deliberationsfrist von vier Wochen gemäss Art. 41 VVG sowie eine Mahnung werden überflüssig, wenn der Versicherer nach Klärung der Anspruchsbegründung seine Leistungspflicht zu Unrecht definitiv ablehnt (vgl. Süsskind, a.a.O., Rz. 24 und 33 zu Art. 41).

6.3    Weder begründet die Klägerin, weshalb sie die eingeklagte Taggeldforderung ab 1. Oktober 2022 verzinst haben will, noch verweist sie auf diesbezügliche Beweismittel (vgl. Urk. 1 S. 2 und 13), obschon sie die Behauptungs- und Beweislast für die obgenannten Verzugsvoraussetzungen trägt (vgl. vorstehend E. 1.2-3 sowie Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 102). Da ein früherer Verzugseintritt weder hinreichend behauptet noch bewiesen wurde, hat die Beklagte den geschuldeten Taggeldbetrag von Fr. 14'694.70 ab der Klageeinleitung, die als Mahnung gilt (Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 102), respektive ab der Zustellung der Klageschrift am 6. März 2024 (Urk. 5) mit 5 % zu verzinsen.

7.    

7.1    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

    Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die zürcherische Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

7.2    Die Klägerin obsiegt gemessen am eingeklagten Betrag von Fr. 16'134.25 im Umfang von rund 90 %. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der übrigen massgebenden Kriterien rechtfertigt es sich, der Klägerin eine um einen Zehntel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

7.3    Auch die nach dem Gesagten im Umfang von rund 10 % obsiegende Beklagte verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 10 S. 2). Nach der Praxis des Bundesgerichts, die schon vor dem Inkrafttreten der ZPO bestand und weiterhin massgebend ist, gilt jedoch der Grundsatz, dass der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Partei - versicherte Person oder Versicherungsträger - keine Parteientschädigung zusteht, sofern ihr kein besonderer Aufwand entstanden ist (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).

    Die Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten und ihr Aufwand im vorliegenden Verfahren kann nicht als ausserordentlich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden. Ihr ist daher für ihr Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen.


8.    Entsprechend dem Antrag vom 10. Februar 2025 (Urk. 20; vgl. auch Urk. 25) ist auch der Unia Arbeitslosenkasse eine Kopie des Urteils zuzustellen (vgl. auch Urk. 22-23).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 14'694.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. März 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20, 25 und 31

- Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und 25

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

- Unia Arbeitslosenkasse, Althardstrasse 10, 8105 Regensdorf

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerKlemmt