Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2024.00017
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 23. Juni 2026
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Jackson
Lenzin Bordoni & Partner
Via Domenico Fontana 14, Casa Postale 845, 6902 Lugano 2 Paradiso Caselle
gegen
Y.___ AG, Z.___, Zweigniederlassung A.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Bachmann Rechtsanwälte Luzern AG
St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war seit dem 1. Juni 2011 bei der B.___ AG im Bereich Catering angestellt, wobei die Arbeitgeberin bei der Y.___ AG, C.___, Zweigniederlassung A.___ (seit dem 13. Mai 2024: Y.___ AG, Z.___, Zweigniederlassung A.___ [Informationen zur Mutation abrufbar über www.zefix.ch]; nachfolgend: Y.___), für ihr Personal eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte (Taggeld von 80 % des versicherten Lohnes ab dem 31. Tag bei maximaler Bezugsdauer von 730 Tagen; vgl. Urk. 7/3). Gemäss Schadensmeldung der Arbeitgeberin (nicht datiert) an die Y.___, war die Versicherte ab dem 3. Mai 2021 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig. Vor Eintritt des Schadensereignisses betrug das Arbeitspensum 70 % eines Vollzeitpensums (Urk. 7/2/4). Die Y.___ richtete in der Folge Taggelder aus (vgl. hierzu Urk. 7/2/16, Urk. 7/2/28, Urk. 7/2/32, Urk. 7/2/38, Urk. 7/2/58, Urk. 7/2/64, Urk. 7/2/68, Urk. 7/2/74, Urk. 7/2/83, Urk. 7/2/85, Urk. 7/2/87; vgl. auch Urk. 2/6). Die B.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 29. September 2022 per 31. Dezember 2022 (Urk. 2/4). Nach Einholung der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April 2023 durch die Y.___ (Urk. 2/7 = Urk. 7/2/77), stellte diese gestützt auf diese Beurteilung die Taggeldleistungen per Ende Juni 2023 ein (Urk. 2/8 = Urk. 7/2/81). Nachdem die Versicherte sich mit der Einstellung der Taggeldleistungen nicht einverstanden erklärt und verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste behandelnder Ärzte auch für die Zeit über die Leistungseinstellung hinaus eingereicht hatte (Urk. 7/2/88 f., Urk. 7/2/91, Urk. 7/2/98 f., Urk. 7/2/104; vgl. auch Urk. 2/9) und die Versicherte durch Dr. D.___ ein weiteres Mal untersucht worden war (Verlaufsbeurteilung vom 17. Oktober 2023; Urk. 2/10 = Urk. 7/2/109), hielt die Y.___ an ihrer Entscheidung weiterhin fest (Urk. 2/11 = Urk. 7/2/111, Urk. 2/12).
2. Am 11. März 2024 erhob die Versicherte Klage gegen die Y.___ und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Juli 2023 bis zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 2'487.50 pro Monat zu bezahlen (Urk. 1 S. 5). Mit Klageantwort vom 23. April 2024 beantragte die Y.___ die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 6). Mit ihrer Replik vom 16. September 2024 beantragte die Klägerin neu, es sei ihr ab dem 1. Juli bis zum 30. November 2023 ein Taggeld von Fr. 2'487.50 pro Monat zu bezahlen (Urk. 14), dies unter Beilage des Entscheids der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 10. Juni 2024 (Urk. 15/14), mit welchem ihr eine Invalidenrente ab 1. Dezember 2023 zugesprochen wurde (in der Höhe von 50 % vom 1. bis 31. Dezember 2023 und in der Höhe von 52 % ab 1. Januar 2024 bei einer Qualifikation als zu 70 % Erwerbstätige und 30 % im Haushalt Tätige). In der Duplik vom 8. Oktober 2024 hielt die Beklagte an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 18). Zur Frage der Bedeutung des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) äusserten sich die Parteien in ihren Eingaben vom 16. Juni 2025 (Urk. 23) sowie vom 2. Juli 2025 (Urk. 26) und am 24. Juli 2025 äusserte sich die Klägerin wiederum zur Sache (Urk. 29). Am 24. September 2025 und am 13. Oktober 2025 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Darüber hinaus reichte die Klägerin das von der Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin eingeholte psychiatrische Gutachten des E.___ vom 28. Februar 2024 ein (Urk. 32, Urk. 34-35). Zum Gutachten nahm die Beklagte am 11. Dezember 2025 Stellung (Urk. 39). Ferner äusserten sich die Parteien in ihren Eingaben vom 2. Februar 2026 und 9. März 2026 zur Sache (Urk. 42, Urk. 45).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung; KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag; VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
1.3 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Die Klägerin trat ihre Stelle bei der B.___ AG am 1. Juni 2011 an und das hier relevante Schadensereignis trat am 3. Mai 2021 ein (Urk. 7/2/4 Ziff. 3 u. 5), was klarstellt, dass der den Taggeldzahlungen zu Grunde liegende Versicherungsvertrag (Police Nr. …) vor dem 1. Januar 2022 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen worden ist. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
1.4 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
1.5 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).
1.6 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gegenstand der Klage ist eine Forderung aus einer Kollektivkrankentaggeldversicherung. Vertragsparteien sind die seinerzeitige Arbeitgeberin der Klägerin, die B.___ AG (Versicherungsnehmerin), und die Beklagte (Versicherungsgeberin; Urk. 7/3). Die Klägerin zählt unbestrittenermassen zum Kreis der Begünstigten aus diesem Versicherungsvertrag. Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 112 E. 4.3, nicht publiziert in BGE 142 III 671). Die Aktivlegitimation ist somit zu bejahen.
Da der Versicherungsvertrag zwischen der B.___ AG und der Y.___ AG C.___, Zweigniederlassung A.___ (seit 13. Mai 2024: Y.___ AG, Z.___, Zweigniederlassung A.___ [Informationen zur Mutation abrufbar über www.zefix.ch]), abgeschlossen worden ist (vgl. Urk. 7/3), hat die Klägerin richtigerweise diese ins Recht gefasst. Somit ist auch die Passivlegitimation zu bejahen.
2.2 Zur örtlichen Zuständigkeit ist festzuhalten, dass die aus dem Versicherungsvertrag verpflichtete Y.___ AG C.___, Zweigniederlassung A.___ (respektive seit dem 13. Mai 2024 die Y.___ AG, Z.___, Zweigniederlassung A.___ [Informationen zur Mutation abrufbar über www.zefix.ch]), ihren Sitz in F.___ hat (vgl. Auszug aus dem Handelsregister; Urk. 2/2). Damit steht der Klägerin als Begünstigte aus einem Konsumentenvertrag gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. c ZPO der Gerichtsstand am Sitz einer der Parteien und damit auch am Sitz der Beklagten offen.
3.
3.1 Materiell stützt sich die Forderung der Klägerin auf verschiedene ärztliche Atteste, die auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Juni 2023 (vgl. Urk. 2/8) hinaus eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit (masslich nicht bestimmt) bis 27. November 2023 und wiederum auch über diesen Zeitpunkt hinaus bescheinigen (vgl. Urk. 2/9, Urk. 7/2/88 f., Urk. 7/2/91, Urk. 7/2/98 f., Urk. 7/2/104). Gemäss Ziff. 2.2.3 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Krankentaggeldversicherung (AVB KTG) setzt der Anspruch auf Taggeldzahlung denn auch eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus (Urk. 2/3 S. 8).
3.2 Die Atteste der behandelnden Ärzte der Klägerin in G.___ (Dres. H.___ [Psychiater] und I.___) bestätigen unter Nennung der Diagnosen einer wiederkehrenden schweren Depression respektive einer Alkoholabhängigkeit und der Aufzählung der verordneten medikamentösen Therapie auch über den 30. Juni 2023 hinaus eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit, ohne allerdings den Umfang der Arbeitsunfähigkeit konkret zu bezeichnen und ebenfalls ohne auf die die Arbeitsunfähigkeit begründenden Umstände näher einzugehen sowie darüber hinaus auch ohne eine Prognose hinsichtlich des weiteren Verlaufs zu stellen (Urk. 7/2/88 f., Urk. 7/2/91, Urk. 7/2/98 f., Urk. 7/2/104; vgl. auch Urk. 2/9). Mit Blick auf die vorausgehenden Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. hierzu Urk. 7/2/16, Urk. 7/2/28, Urk. 7/2/32, Urk. 7/2/38, Urk. 7/2/58, Urk. 7/2/64, Urk. 7/2/68, Urk. 7/2/74, Urk. 7/2/83, Urk. 7/2/85, Urk. 7/2/87; vgl. auch Urk. 2/6) liegt es aber jedenfalls nahe, dass die behandelnden Ärzte auch weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten.
3.3
3.3.1 Die von den behandelnden Ärzten auch für den Zeitraum ab Juli 2023 weiterhin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit wird nicht nur von der Beklagten bestritten, sondern insbesondere durch die von der Beklagten eingeholten vertrauensärztlichen Beurteilungen der Psychiaterin Dr. D.___ in Frage gestellt. Dr. D.___ führte in der Stellungnahme am 6. April 2023 aus, die Klägerin leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10; F 32.2) und an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom im Entzugszustand (ICD-10; F 10.3). Nach einem Jahrzehnt als Gastronomiemitarbeiterin bei der B.___ AG sei es aufgrund der Corona-Pandemie zu einem Arbeitsausfall gekommen. Die Untätigkeit sei problematisch gewesen. Zusätzlich hätten auch partnerschaftliche Konflikte bestanden. Gefühle von tiefem Unbehagen, Unwohlsein, gedrückter Stimmung, Angst und Schlaflosigkeit hätten dazu geführt, dass sie Alkohol konsumiert und die Situation sich zunehmend verschlimmert habe. Im Laufe des Jahres 2021 habe sie eine fachärztliche psychiatrische Behandlung aufgenommen und es sei im Sommer 2021 zu einem ersten Klinikaufenthalt gekommen. Nach mehrwöchiger Abstinenz sei sie in den übermäßigen Substanzkonsum zurückgefallen. Ein zweiter und letzter Aufenthalt in derselben Einrichtung habe im Mai 2022 stattgefunden; seitdem sei die Klägerin abstinent und gleichzeitig werde sie weiterhin ambulant psychiatrisch betreut. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien die Kriterien für die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und eines Alkoholabhängigkeitssyndroms im Entzugszustand erfüllt. Bei der vorliegenden Beurteilung zeigten sich tatsächlich eine deutlich gedrückte Stimmung, Angstzustände, Schlaflosigkeit, Zukunftsangst, Energielosigkeit, Anhedonie. Es bestünden Schwierigkeiten bei der Organisation des Alltages und die Fähigkeit zur Anpassung an einen Aufgabenrhythmus sei beeinträchtigt. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin aufgrund der Ermüdbarkeit mental nicht in der Lage sei, eine Leistung über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten. Die Klägerin lebe derzeit völlig zurückgezogen. Trotz der Angemessenheit der vorgeschlagenen Behandlung sei noch keine Besserung eingetreten und unter Berücksichtigung der Schilderungen habe sich die Situation insgesamt nicht gebessert. Die Prognose bleibe derzeit zurückhaltend. Angesichts der Schwere der Symptomatik könne nicht mit einer kurzfristigen Besserung gerechnet werden (nicht vor 8–10 Wochen). Derzeit und für die nächsten 8–10 Wochen sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen und es sei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung angezeigt (Urk. 2/7 S. 4 f. = Urk. 7/2/77 S. 4 f.). Damit revidierte die Vertrauensärztin ihre vorausgehende Beurteilung vom 3. Dezember 2021. Sie war damals zum Schluss gelangt, bereits ab dem 21. Dezember 2021 könne wiederum von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/2/34 S. 57).
3.3.2 In ihrer weiteren vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 hielt Dr. D.___ fest, die psychiatrische Behandlung der Klägerin daure an. Aktuell zeigten sich keine Anzeichen von Angstzuständen mehr. Im Gespräch habe sich eine deutliche Verbesserung gegenüber der Vorbeurteilung vom April 2023 feststellen lassen. Die Klägerin sei klar und orientiert und auch das äussere Erscheinungsbild sei deutlich gepflegter gewesen. Die kognitiven Fähigkeiten seien intakt, Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit seien erhalten. Die Stimmung erscheine leicht gedrückt, dies als Reaktion auf einige Probleme, die verständlicherweise mit der Suche nach einer neuen Tätigkeit zusammenhingen. Es hätten sich, wie in der vorherigen Beurteilung, keine selbstabwertenden Gedanken gezeigt. Auch die Haltung des behandelnden Psychiaters lege eine Stabilisierung des Krankheitsbildes nahe. Die gesamten Umstände deuteten auf eine deutliche Besserung und einen klinischen Zustand hin, der eine Wiederaufnahme der Arbeit ermögliche. Die aktuelle Untersuchung bestätige somit die vorherige Beurteilung hinsichtlich einer Erwerbsunfähigkeit von 0 % (Urk. 2/10 S. 1-2 = Urk. 7/2/109 S. 1-2).
3.4 Die Klägerin stützt ihren Standpunt zusätzlich auf das von der Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin eingeholte psychiatrische Gutachten des E.___ vom 28. Februar 2024 (Urk. 35). Diesem lässt sich entnehmen, die Klägerin leide mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter einer residualen bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.9) und unter Verhaltensstörungen aufgrund einer Alkoholabhängigkeit, derzeit in Remission (ICD-10 F10.202). Die berufliche Laufbahn der Klägerin sei zunächst von Stabilität geprägt gewesen. Zuerst habe sie im Alter von 24 Jahren als Flugbegleiterin und später dann als Zugbegleiterin gearbeitet. Trotz schwieriger Lebensphasen und gesundheitlicher Probleme (2008 Stalking-Episoden, 2017 depressive Episoden) sei sie stets berufstätig geblieben und es sei zu keinen Arbeitsausfällen gekommen. Mithin habe sich eine berufliche Kontinuität bewahrt, zuletzt bei der B.___ AG. Abgesehen von den Arbeitsschichten sei der Arbeitsablauf im Tätigkeitsbereich der Klägerin relativ fest; unvorhergesehene Ereignisse kämen nur minimal vor und es bestehe kein hohes Maß an Verantwortung. Daher erscheine diese Tätigkeit auch den funktionellen Einschränkungen der Versicherten angemessen, die eine verbleibende, wenn auch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufweise, welche derzeit auf 40 % geschätzt werde (Einschränkung der Arbeitszeit und der Leistungsfähigkeit). In der Zeit der Corona-Pandemie und dem Lockdown habe sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin verschlechtert. Aufgrund der in der Folge eingeleiteten psychiatrischen-therapeutischen Begleitung der Klägerin habe sich der Zustand gebessert. Aktuell seien keine akuten psychopathologischen Symptome mehr zu beobachten, sondern eher ein Restbild, bei dem die Pharmakotherapie zwar einerseits darauf abziele, eine Verschiebung in Richtung einer stärker depressiven, kontrapolaren oder gemischten Form zu vermeiden und in gewisser Weise wirksam sei, es jedoch keine eigentliche Therapie für die beobachteten Restbeschwerden gäbe, welche massgeblich für die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Maßnahmen zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf kurze bis mittlere Sicht führen könnten. Sicherlich sei eine weitere Beobachtung der Versicherten sowie die Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz erforderlich, die derzeit gegeben und auch durchaus einforderbar sei und die in der Phase, in der der Konsum chronisch und täglich gewesen sei, zu einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Konkret bestünden leichte Einschränkungen namentlich bei der Einhaltung von Regeln, leichte bis mittelgradige Einschränkungen bei der Organisation von Aufgaben und der Kontaktfähigkeit, mittelgradige Einschränkungen bei der Integrationsfähigkeit sowie mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen bei der Flexibilität und der Durchsetzungsfähigkeit. Nicht beeinträchtigt seien die Fähigkeit zum Eingehen einer nahen Beziehung, zur Selbstversorgung und zur Mobilität. Ab Mai 2021 bis zum Ende der zweiten stationären psychiatrischen Behandlung, mithin bis zum 14. Juni 2022, habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach habe die Klägerin die Alkoholabstinenz eingehalten, jedoch sei es zu keiner Remission der Grundsymptomatik gekommen. Es bestünden weiterhin Einschränkungen, was sich auch im aktuellen Zustand widerspiegele. Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin eingeschränkt. Die verbleibende Arbeitsfähigkeit betrage 40 % bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung. Verringert seien die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung. Diese Einschätzung gelte ab Juli 2022. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als angemessen angesehen werden, dies unter der Voraussetzung eines relativ festen Arbeitsprogramms ohne besondere Unvorhersehbarkeiten und des Arbeitens in einer kleinen und konfliktfreien Gruppe mit minimaler Verantwortung. Mit einer wesentlichen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen könne beim jetzigen Stand der Dinge nicht gerechnet werden. Im Haushalt sei die Klägerin nicht eingeschränkt (Urk. 35 S. 22 ff.).
3.5 Die Klägerin erachtet dieses Gutachten als schlüssig (Urk. 34 S. 1) und hielt auch in ihrer jüngsten Eingabe vom 2. Februar 2026 in masslicher Hinsicht ausdrücklich an ihrem in der Klage gestellten und in der Replik bekräftigten Rechtsbegehren fest (Urk. 42 S. 3). Weitere Beweiserhebungen in der Form eines Gerichtsgutachtens hatte sie im Zeitpunkt des erklärten Verzichts auf eine Hauptverhandlung sodann nur vorsorglich für den Fall beantragt, dass die Beklagte das IVGutachten bestreite (Urk. 34 S. 2). Diese tat dies zwar (Urk. 39 S. 2 ff.), indessen besteht kein Grund davon auszugehen, dass die Schlussfolgerungen in der Expertise nicht begründet sind. Der von der Beklagten relativierten retrospektiven Beurteilung liegen die vorhandenen Akten seit Mai 2021 zu Grunde (Urk. 35 S. 2 ff.). Mithin wurde der gesamte Krankheitsverlauf berücksichtigt. Was sodann den Bericht von Dr. D.___ vom 17. Oktober 2023 betrifft, lag dieser den Gutachtern wohl effektiv nicht vor, wie dies die Beklagte geltend machte. Der fragliche Bericht ist jedenfalls weder im Verzeichnis der den Gutachtern zu Verfügung stehenden medizinischen Vorakten erwähnt (Urk. 35 S. 8 f.) noch wurde in der versicherungsmedizinischen Beurteilung Bezug darauf genommen (Urk. 35 S. 19 ff.). Indessen stellt dies deshalb kein erheblicher Mangel dar, weil die vertrauensärztliche Beurteilung durch Dr. D.___ selbst nicht zu überzeugen vermag. Die am 17. Oktober 2023 vorbehaltlos und ohne erneute vertiefte Befunderhebung attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erschliesst sich nicht ohne Weiteres, nachdem die Vertrauensärztin am 6. April 2023 noch von einer nachvollziehbaren vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit der Prognose einer Besserung in naher Zukunft ausging (Urk. 2/7 S. 4 f. = Urk. 7/2/77 S. 4 f., Urk. 2/10 S. 2 = Urk. 7/2/109 S. 2), zumal gemäss der Begutachtung durch die Ärzte des E.___ nicht nur die Auswirkungen einer Alkoholproblematik eine Rolle spielen, sondern auch ein weitergehendes psychisches Leiden in der Gestalt eines bipolaren affektiven Störungsbildes (Urk. 35 S. 19 ff.). Ganz zu Beginn hatte Dr. D.___ im Übrigen bereits ab 21. Dezember 2021 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/2/34 S. 7), diese Beurteilung aber später wieder zurückgekommen, ohne darauf jedoch in ihrem Bericht vom 6. April 2023 (Urk. 2/7 = Urk. 7/2/77) Bezug zu nehmen. Es besteht mithin kein Anlass, das Gutachten des E.___ vom 28. Februar 2024 ausgehend vom Einwand der Beklagten in Frage zu stellen, es sei die Reevaluation von Dr. D.___ vom 17. Oktober 2023 nicht berücksichtigt worden. Weitergehende konkret substantiierte Einwände gegen das Gutachten erhob die Beklagte sodann nicht. Beim Gutachten des E.___ vom 28. Februar 2024 handelt es sich darüber hinaus unbestrittenermassen um eine von einem Sozialversicherungsträger - hier der Invalidenversicherung - nach den Regeln von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erstellte Expertise, welche das Zivilgericht rechtsprechungemäss als Gutachten berücksichtigen darf (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). Die psychiatrischen Experten des E.___ legten ihrer Beurteilung eine ausführliche Anamnese und das Studium der im Einzelnen aufgeführten medizinischen Vorakten (Urk. 35 S. 2 ff. u. S. 9 ff.) sowie die erhobenen und detailliert beschriebenen Befunde zu Grunde (Urk. 35 S. 16 ff.), gefolgt von einer eingehenden versicherungsmedizinischen Würdigung (Urk. 35 S. 22 ff.), und sie gingen für die Zeit ab dem 14. Juni 2022 von einer dauerhaften und damit den hier massgeblichen Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2023 umfassenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 60 % aus (Urk. 35 S. 25), was auch die Klägerin explizit betonte (Urk. 34 S. 1). Da die Beklagte, was bereits erwähnt wurde, keine begründeten Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des E.___ zu nennen vermochte und die Klägerin betonte, das Gutachten belege die Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Zeitraum in eindeutiger Weise, besteht für weitere Beweismassnahmen, insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachtens, kein Raum. Soweit die Klägerin gleichwohl ein gerichtliches Gutachten für angezeigt erachtet (Urk. 42 S. 3), ist zu beachten, dass auch die von ihr nebst dem Gutachten eingereichten ärztlichen Atteste, die Schlussfolgerungen der Experten des E.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, nachdem sich die behandelnden Ärzte in ihren Attesten im Wesentlichen auf die Bestätigung der weiterhin laufenden Behandlung (unter Nennung auch der verordneten Medikamente) und der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit (ohne diese quantitativ einzugrenzen) beschränkten (vgl. Urk. 2/9). Es liegen zusammenfassend keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, weitere Beweisvorkehren würden am Beweisergebnis tatsächlich etwas ändern (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu: BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.2.2). Dies gilt hinsichtlich des beantragten Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 4, Urk. 14 S. 4 f., Urk. 23 S. 2, Urk. 29 S. 2, Urk. 42 S. 3), aber auch hinsichtlich einer Befragung von Dr. D.___ oder der behandelnden Ärzte als Zeugen (Urk. 23 S. 2, Urk. 42 S. 3, Urk. 45 S. 2). Zusammenfassend steht damit fest, dass für den hier massgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 bis und mit dem 30. November 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 60 % in der bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die B.___ AG ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist, wobei diese Tätigkeit auch weiterhin als angemessen zu beurteilen ist (vgl. vorstehende E. 3.4).
4. Nach der Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Forderung der Klägerin von weiteren Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 2'487.50 monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 30. November 2023 (Urk. 1 S. 5, Urk. 14 S. 6), was einem Totalbetrag von Fr. 12'437.50 entspricht (Fr. 2'487.50 x 5) und somit entgegen der Kritik der Beklagten als im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZPO genügende Bezifferung zu qualifizieren ist, orientiert sich an einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 60 %, wobei eine solche von 100 % angesichts des dokumentierten und unstrittigen vollen Taggeldes von Fr. 89.55 (vgl. u.a. Urk. 7/2/32 oder Urk. 7/2/87) ein monatliches Taggeld von mehr als Fr. 2'487.50 ergäbe, dies auch ungeachtet des Umstandes, ob von 30 oder 31 Tagen ausgegangen wird. Die Beklagte führte aus, werde von der im Gutachten des E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 40 % im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen, wäre die Klägerin in ihrem angestammten Pensum von 70 % zu 57.1 % arbeitsfähig (Urk. 39 S. 4, Urk. 45 S. 2). Dieser Darstellung widerprach die Klägerin in der Folge zwar nicht (vgl. Urk. 42, Urk. 48), indessen findet diese Auslegung des Versicherungsvertrages in den Versicherungsbedingungen unmittelbar keine Stütze. Die Beklagte legte denn auch nicht näher dar, gestützt worauf die Klägerin im Falle einer Teilarbeitsunfähigkeit nach Treu und Glauben mehr zu leisten verpflichtet gewesen wäre, als ein der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entsprechendes Pensum bezogen auf das arbeitsvertraglich massgebende. Nach diesem richtet sich denn auch das versicherte Taggeld resp. der versicherte Verdienst. Gemäss Ziff. 2.3.1 AVB KTG berechnet sich das Taggeld als 365. Teil des versicherten Verdienstes (Urk. 2/3 S. 8). Die Versicherungsleistung deckt mithin den Erwerbsausfall bis zu einer Höhe von 80 %. Den von der Beklagten ausbezahlten Leistungen lag stets ein Taggeld von Fr. 89.55 zu Grunde, was hinreichend dokumentiert und im Übrigen auch unbestritten ist (Urk. 7/2/16, Urk. 7/2/28, Urk. 7/2/32, Urk. 7/2/38, Urk. 7/2/58, Urk. 7/2/64, Urk. 7/2/68, Urk. 7/2/74, Urk. 7/2/83, Urk. 7/2/85, Urk. 7/2/87). Multipliziert mit 365 Tagen und unter Berücksichtigung, dass das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes entspricht (Urk. 7/3 S. 1), beträgt letzterer gerundet monatlich Fr. 3'143.-- (Fr. 89.55 x 365 Tage : 80 % x 100 % : 13 Monate). Dieser deckt sich weitgehend mit den Angaben der B.___ AG zum persönlichen Lohnkonto der Klägerin, das für das Jahr 2022 einen Monatslohn von Fr. 3’174.50 nennt, wobei die Aufstellung darauf schliessen lässt, dass die Entlöhnung der Klägerin ein 13. Monatssalär umfasste (Urk. 2/6 S. 1). Mithin steht fest, dass das der Klägerin ausbezahlte Taggeld auf dem Verdienst beruhte, den sie mit ihrem Pensum von 70 % erzielte. Aufgrund der seit dem 1. Juli 2023 massgeblichen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit erleidet sie einen Erwerbsausfall von 60 % bezogen auf ein Vollzeitpensum. Bezogen auf das Pensum der Klägerin von 70 % entspricht dies einer Arbeitsunfähigkeit von 42 % (70 % x 0,6). Auf die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. November 2023 entfallen insgesamt 153 Tage (einschliesslich Enddatum). Dies ergibt einen Taggeldrestanspruch von Fr. 5'754.50 (Fr. 89.55 x 153 Tage x 0.42), was zur teilweisen Gutheissung der Klage führt.
Was die Frage der Schadenminderungspflicht betrifft, welche die Beklagte als verletzt ansieht (Urk. 39 S. 4 f.), so vermag sie aus ihrer Argumentation nichts abzuleiten. Aufgrund des Gutachtens ist für den hier massgeblichen Zeitraum und darüber hinaus von der attestierten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und auch in anderen in Betracht fallenden Tätigkeiten auszugehen. An dieser Beeinträchtigung und dem damit verbundenen Erwerbsausfall hätte weder eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung noch das Anbieten der Arbeitsleistung im Umfang der verbliebenen Teilarbeitsfähigkeit etwas zu ändern vermocht, zumal im hier relevanten Zeitraum das Arbeitsverhältnis effektiv gar nicht mehr bestand (vgl. Urk. 2/4).
5.
5.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos.
5.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die zürcherische Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver-sicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
Die anwaltlich vertretene Klägerin dringt mit ihrer Klage teilweise, das heisst im Umfang von rund 50 % durch und unterliegt im darüber hinaus gehenden Umfang. Das nämliche Verhältnis von Obsiegen respektive Unterliegen ergibt sich auch für die ebenfalls anwaltlich vertretene Beklagte. Im Umfang ihres Obsiegens steht somit jeder Partei grundsätzlich eine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zu. Aufgrund des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich indessen, die auf die Bemessung von Parteientschädigungen zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'754.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christopher Jackson
- Rechtsanwalt Reto Bachmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 48
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Romero-KäserWilhelm