Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2024.00028


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 27. Oktober 2025

in Sachen

Helsana Zusatzversicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Klägerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana


gegen


X.___

Beklagter


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, war seit 1. März 2018 als Regionalchef bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend Helsana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VVG) taggeldversichert (vgl. Policen Urk. 2/113 und Urk. 17 sowie Allgemeine Versicherungsbedingungen; AVB, Urk. 2/112). Vereinbart war nach Ablauf einer Wartefrist von 60 Tagen pro Fall ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen (Urk. 2/113/3, Urk. 17 S. 3).

    Mit Krankheitsanzeige vom 12. Oktober 2020 orientierte die Arbeitgeberin die Helsana über die krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung des Versicherten ab dem 5. August 2020 (Urk. 2/1). Die Helsana richtete daraufhin nach Ablauf der 60tägigen Wartefrist ab dem 4. Oktober 2020 basierend auf dem in der Krankheitsanzeige genannten Lohn von Fr. 210'000.-- und einer Arbeitsunfähigkeit von fast durchgehend 100 % Krankentaggelder à Fr. 460.25 pro Tag aus (Urk. 2/60). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde mit Übereinkunft vom 10. beziehungsweise 15. Oktober 2020 per 31. Oktober 2020 aufgelöst (Urk. 2/7). Am 22. März 2021 forderte die Helsana den Versicherten auf, einen Nachweis für den erlittenen Erwerbsausfall zu erbringen (Urk. 2/31), worauf dieser am 1. April 2021 seinen Lohnausweis für das Jahr 2020 einreichte, der einen Jahreslohn von Fr. 326'112.-- auswies (Urk. 2/42). In der Folge richtete die Helsana gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 350'000.-- rückwirkend Taggelder à Fr. 767.10 pro Tag aus (Urk. 2/60).

1.2    Nachdem Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, ihre Berichte zur Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit vom 22. April 2021 beziehungsweise 25. Mai 2021 erstattet hatten (Urk. 2/51 f., Urk. 2/62 f.), teilte die Helsana dem Versicherten am 25. Mai 2021 mit, dass er aufgrund der medizinischen Unterlagen in seinem angestammten Beruf als Regionalchef ab dem 1. Juni 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und sie ab diesem Datum keine Taggeldleistungen mehr erbringe (Urk. 2/66). Der Versicherte erklärte sich damit nicht einverstanden (Urk. 2/77), die Helsana hielt jedoch an ihrem Entscheid fest (Urk. 2/92, Urk. 2/103).


1.3    Mit Abrechnung vom 23. September 2021 forderte die Helsana vom Versicherten Fr. 23'115.10 an in der Zeit vom 1. November 2020 bis Mai 2021 zu viel geleisteten Taggeldern - welche Berechnung nunmehr auf einem Taggeld von Fr. 657.55 beruhte - zurück (Urk. 2/82), wogegen der Versicherte ebenfalls opponierte (Urk. 2/95). Am 14. Februar 2022 erläuterte die Helsana in einem Schreiben an den Versicherten, da sie keine Gesundheitsdeklaration erhalten habe, sei das versicherte Erwerbseinkommen auf Fr. 300'000.-- limitiert, weshalb sie an der offenen Rückforderung festhalte (Urk. 2/103). Nachdem der Versicherte eine ihm am 28. November 2022 zugestellte Schuldanerkennung (Urk. 2/110) nicht unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 2/111), leitete die Helsana am 17. Juli 2023 die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 17. Juli 2023 in der Betreibung Nr. über den Forderungsbetrag von Fr. 23'115.10 zuzüglich Zins von Fr. 2'004.35 seit 18. Juli 2023 sowie Mahngebühren von Fr. 35.--, erhob der Versicherte am 2. August 2023 unbegründeten Rechtsvorschlag (Urk. 2/115).


2.    Am 26. April 2024 erhob die Helsana Klage gegen X.___ und beantragte, dieser sei zu verpflichten, ihr Fr. 23'115.10 infolge unrechtmässig bezogener Krankentaggelder im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 1. Mai 2021, zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2023 sowie Mahngebühren in der Höhe von Fr. 35.-- zurückzuerstatten. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach aufzuheben und die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 16. September 2024 schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage und beantragte, es sei festzustellen, dass die geltend gemachte Rückforderung nicht bestehe; entsprechend sei die Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 17. Juli 2023 aufzuheben beziehungsweise sei dem Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach die Anweisung der Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. zu erteilen (Urk. 10 S. 2). Die Klägerin hielt mit Replik vom 26. November 2024 an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 16). Gleiches tat der Beklagte in seiner Duplik vom 24. März 2025 (Urk. 22). Zu den von der Klägerin daraufhin im Rahmen des Replikrechts unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 29. April und 6. Mai 2025 samt Beilagen (Urk. 25 f., Urk. 27 f.), nahm der Beklagte am 27. Juni 2025 Stellung (Urk. 32). Letztere Eingabe wurde der Klägerin mit Verfügung vom 6. August 2025 zugestellt (Urk. 33).





Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).

1.2    Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Art. 32 N. 45 ff.). Beide Parteien haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist.

1.3    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 GSVGer).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das ndigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

    Die beiden Versicherungsverträge, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegen können, wurden im Oktober 2020 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen (Urk. 2/113, Urk. 17, je Deckblatt). Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2.2    Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

    Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

    Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 6).

2.3    

2.3.1    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).

2.3.2    Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Forderung aus, laut der Police der Arbeitgeberin des Beklagten betrage der versicherte Lohn für die Personengruppe «Employees Men» pro Person und Jahr höchstens Fr. 500'000.--. Gemäss der besonderen Vertragsbedingung (BVB) 9702 könne für Arbeitnehmende mit einer Lohnsumme ab Fr. 300'000.-- mittels einer Gesundheitsdeklaration ein maximal versicherter Lohn von Fr. 500'000.-- beantragt werden; ohne Gesundheitsdeklaration betrage dieser Fr. 300'000.--. Sie sei aufgrund des Einkommens des Beklagten irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass für ihn ein versicherter Lohn von über Fr. 300'000.-- beantragt worden sei und für ihn somit eine Gesundheitsdeklaration vorliege. Gestützt auf diese falsche Annahme habe sie ihm vom 5. August 2020 bis am 31. Mai 2021 Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 767.10 pro Tag ausgerichtet. Da für den Beklagten keine Gesundheitsdeklaration vorliege, hätte sie jedoch gestützt auf einen versicherten Lohn von Fr. 300'000.-- von einem Taggeld von Fr. 657.55 pro Tag ausgehen müssen. Der Beklagte habe somit im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Mai 2021 pro Tag Fr. 109.55 zu viel und ungerechtfertigterweise erhalten, insgesamt einen Betrag in der Höhe von Fr. 23'115.10 (210 Tage bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, Total Fr. 23'003.50, und 2 Tage bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, Total Fr. 109.55). Der Beklagte sei durch die Auszahlung der Taggelder zu einem zu hohen Taggeldansatz ungerechtfertigt aus ihrem Vermögen bereichert, weshalb der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung erfüllt sei und der Beklagte zu verpflichten sei, die zu hohen Taggeldleistungen zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 9 f.).

    Am 14. September 2022 habe sie definitiv Kenntnis von ihrem Rückforderungsanspruch gehabt, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung am 17. Juli 2023 sowie der vorliegenden Klage gewahrt sei. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Betreibung sei zudem ein Verzugszins in der Höhe von 5 % geschuldet; zudem seien ihr Mahngebühren von Fr. 35.-- angefallen, welche der Beklagte zurückzuerstatten habe (Urk. 1 S. 10 f.).

3.2    Der Beklagte brachte dagegen vor, in den Klagebeilagen fänden sich die BVB 9702 nicht und auch die Police enthalte keinen Hinweis auf die besonderen Versicherungsbedingungen. Demzufolge bestreite er, dass die behaupteten BVB überhaupt anwendbar seien (Urk. 10 S. 4).

    Sowohl Bestand als auch Höhe der geltend gemachten unsubstantiierten Rückforderung würden bestritten. Die Klägerin habe ihm mitgeteilt, dass die Gesundheitsabklärung von der Versicherungsnehmerin hätte vorgenommen werden müssen. Sein vormaliger Rechtsvertreter habe mit E-Mail vom 4. Oktober 2021 seine Korrespondenz mit ihm eingereicht, der zu entnehmen sei, dass der am 8. Februar 2019 ausgefüllte Gesundheitsfragebogen durch seine Assistentin bei der ehemaligen Arbeitgeberin am 13. September 2019 an die Klägerin versendet worden sei (Urk. 10 S. 7).

    Es werde bestritten, dass er ungerechtfertigt bereichert sei. Sollte das Gericht dies dennoch bejahen, so mache er die Einrede des guten Glaubens geltend. Hinzu komme, dass er im Zeitpunkt der geltend gemachten Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen sei, da die ausgerichteten Krankentaggelder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gedient hätten (Urk. 10 S. 9).

    Er erhebe zudem die Verjährungseinrede. Spätestens am 15. April 2021 hätte der Klägerin im Rahmen der Prüfung des Erwerbsausfalls klar sein müssen, dass der versicherte Lohn über Fr. 300'000.-- liege. Zweifelsohne gehöre zu einer solchen Prüfung auch eine Prüfung des maximal versicherten Lohnes. Die Betreibung sei am 17. Juli 2024 eingeleitet worden. Damit sei der Unterbruch der dreijährigen Verjährungsfrist aus ungerechtfertigter Bereicherung verspätet erfolgt, ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei verjährt (Urk. 10 S. 9 f.).

3.3    Die Klägerin ergänzte in der Replik, es gehe eindeutig aus der Police vom 20. Oktober 2020 hervor, dass die BVB 9702 anwendbar sei (Urk. 16 S. 2).

    Sie bestreite, dass der Gesundheitsfragebogen durch die Assistentin des Beklagten an sie versendet worden sei. Die Gesundheitsdeklaration liege ihr nicht vor. Hinzu komme, dass das Vorliegen einer Gesundheitsdeklaration nicht ausreiche, um einen höheren Lohn als Fr. 300'000.-- zu versichern. Vielmehr hätte sie die Gesundheitsdeklaration genehmigen müssen und der Beklagte müsste in der Police gesondert genannt werden. Diese beiden Punkte seien nicht erfüllt. Um aus dieser Bestimmung Rechte ableiten zu können, habe der Beklagte nachzuweisen, dass ihr die Gesundheitsdeklaration zugestellt worden sei und ein höherer versicherter Lohn genehmigt worden sei (Urk. 16 S. 3 f.).

    Nicht bewiesen sei sodann, dass der Beklagte im Zeitpunkt der geltend gemachten Rückforderung entreichert gewesen sei. Er lasse ausser Acht, dass der Einwand der Entreicherung entfalle, wenn der Bereicherte die Bereicherung für die Bestreitung des Lebensunterhalts aufwende, wie dies der Beklagte vorbringe. Auch der gute Glaube werde bestritten, da der Beklagte spätestens ab dem 22. September 2021 gewusst habe, dass er zu hohe Taggelder erhalten und diese zurückzuerstatten habe (Urk. 16 S. 5 f.).

    Es werde bestritten, dass sie bereits am 15. April 2021 Kenntnis über die fehlende Gesundheitsdeklaration erlangt habe. Definitive Kenntnis über die ungerechtfertigte Bereicherung - welche für den Beginn der Verjährungsfrist massgeblich sei - habe sie erst im Februar 2022 erlangt. Der Beweis der Verjährung sei dem Beklagten nicht gelungen (Urk. 16 S. 6 f.).

3.4    Der Beklagte legte in der Duplik dar, die Klägerin reiche mit der Replik eine zusätzliche Police ein, welche von der bei Klageeinreichung eingereichten Police abweiche. Letztere datiere vom 9. Oktober 2020 und beinhalte keine besonderen Vertragsbedingungen. Die nun eingereichte Police datiere demgegenüber vom 20. Oktober 2020 und beinhalte BVB. Die Klägerin erwähne mit keinem Wort, dass sie sich offensichtlich bereits bei der Klageeinreichung auf die Police vom 20. Oktober 2020 berufen habe und wohl versehentlich die Police vom 9. Oktober 2020 ins Recht gelegt habe. Zudem nummeriere sie treuwidrig und wider besseres Wissen die Police vom 20. Oktober 2020 ebenso mit Klagebeilage 113. Ihr sei offenkundig die versehentliche Eingabe der Police vom 9. Oktober 2020 bewusst. Gleichwohl äussere sie sich mit keinem Wort zu diesem Versehen. Es handle sich somit um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, welches keinen Rechtsschutz finden dürfe. Dementsprechend sei die Klage abzuweisen, eventualiter das rechtsmissbräuchliche Verhalten bei der Verteilung der Prozesskosten zu berücksichtigen (Urk. 22 S. 3 ff.).

    Es werde bestritten, dass die geänderte Police vom 20. Oktober 2020 seiner Arbeitgeberin tatsächlich zugegangen sei, diese sei offensichtlich an deren Broker versandt worden. Sollte der Klägerin der Nachweis des Zugangs der Police gelingen, sei zu beachten, dass die Police vom 9. Oktober 2020 im Sinne des Obligationenrechts als Antrag zu verstehen sei und die Klägerin unter dem Titel vorbehaltlose Annahme ausdrücklich das Schweigen als Annahme vereinbart habe. Zusätzlich habe sie eine vierwöchige Annahmefrist stipuliert und sei dementsprechend bis zum 9. November 2020 an ihren Antrag gebunden. Mit der Police vom 20. Oktober 2020 habe sie der Versicherungsnehmerin eine Vertragsergänzung beantragt. Eine einseitige Willensänderung sei jedoch in diesem Zeitpunkt aufgrund der Widerrufsfrist nicht möglich gewesen, weshalb die Vertragsergänzung (BVB) in der Police vom 20. Oktober 2020 nicht zur Anwendung gelange (Urk. 22 S. 6 f.).

3.5    In ihrer Eingabe vom 29. April 2025 legte die Klägerin dar, es sei offensichtlich, dass sie mit der Klage irrtümlicherweise die falsche Police eingereicht habe. Sie habe sie jedoch stets mit dem korrekten Datum vom 20. Oktober 2020 versehen. Die Police vom 20. Oktober 2020 sei anwendbar (Urk. 25 S. 2). Es werde bestritten, dass sie treuwidrig und wider besseres Wissen die mit Replik eingereichte Police ebenso wie die mit der Klage eingereichte Police mit Klagebeilage 113 betitelt habe beziehungsweise sie sich auf irgendeine Weise rechtsmissbräuchlich verhalten habe (Urk. 25 S. 3).

    Es werde bestritten, dass sie einen Nachweis des Zugangs der Police an die Versicherungsnehmerin zu erbringen habe. Der von der Versicherungsnehmerin beauftragte Broker sei für die Korrespondenz und Abwicklung der Versicherungsgeschäfte bevollmächtigt gewesen (Urk. 25 S. 4).

    Die Police vom 9. Oktober 2020 sei zwar entsprechend den Vorbringen des Beklagten als Antrag zu verstehen und sie habe unter dem Titel «vorbehaltlose Annahme» ausdrücklich das Schweigen als Annahme vereinbart. Die Police sei jedoch nicht stillschweigend angenommen worden. O.___ von der Brokerfirma habe sich nach Erhalt der Police vom 9. Oktober 2020 bei ihr gemeldet und sie gebeten, die besonderen Versicherungsbedingungen einzufügen. Demnach sei kein Vertrag betreffend die Police vom 9. Oktober 2020 zustande gekommen und diese sei nicht anwendbar. Sie habe die entsprechenden BVB hinzugefügt und die Police vom 20. Oktober 2020 an den Broker gesendet. Weder der Broker noch die Versicherungsnehmerin hätten innert der vierwöchigen Annahmefrist Änderungswünsche angebracht, weshalb der Vertrag zustande gekommen sei (Urk. 25 S. 5 f.).

    Ausserdem habe die Kundenberaterin die gewünschten BVB aus einer bestehenden Police kopiert. Die Arbeitgeberin sei bereits vor dem Jahr 2020 bei ihr versichert gewesen und habe in all ihren Policen die fragliche besondere Vertragsbestimmung eingeschlossen. Hinzu komme, dass auch der Beklagte bis jetzt stets vorgebracht habe, eine Gesundheitsdeklaration ausgefüllt und eingereicht zu haben. Daraus könne geschlossen werden, dass ihm die Versicherungsbedingungen bekannt gewesen seien (Urk. 25 S. 6).

    Am 6. Mai 2025 ergänzte sie, aus dem Mailverkehr vom 20. Oktober 2020 zwischen ihr und dem Versicherungsbroker ergebe sich, dass der Versicherungsvertrag vom 20. Oktober 2020 dem Broker und damit der Versicherungsnehmerin zugegangen sei und damit der Vertrag gültig zustande gekommen sei (Urk. 27 S. 1).

3.6    Der Beklagte führte in seiner Eingabe vom 27. Juni 2025 aus, die Klägerin hätte spätestens mit ihrer Replik ihren Irrtum betreffend die Police zu substantiieren gehabt, was sie jedoch unterlassen habe. Dies sei als treuwidriges prozessuales Verhalten zu taxieren (Urk. 32 S. 4).

    Aus dem Maklervertrag ergebe sich nicht, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre, die Policen auch der Versicherungsnehmerin direkt zuzustellen. Eine Wegbedingung der direkten Informationspflicht an die Versicherungsnehmerin ergebe sich daraus nicht. Demzufolge gelinge auch der Nachweis der Zustellung der modifizierten Police vom 20. Oktober 2020 nicht. Die Police vom 9. Oktober 2020 sei gleichwohl in den Machtbereich der Versicherungsnehmerin gelangt, weshalb diese als Angebot Geltung erlangt habe und Anwendung finde (Urk. 32 S. 6).

    Es werde weiter bestritten, dass die Kundenberaterin des Brokers überhaupt bevollmächtigt gewesen sei, die Aufnahme der BVB in die Police zu verlangen. Der Abschluss von Versicherungspolicen bedürfe gemäss Maklervertrag stets der Unterschrift des Auftraggebers. Indem die Kundenberaterin den Wunsch der Aufnahme der BVB erklärte, habe sie der Klägerin ein neues Angebot unterbreitet, womit gleichzeitig das erste Angebot dahingefallen wäre. Dies habe sie mangels rechtsgenüglicher Handlungsfähigkeit aufgrund der fehlenden Unterschrift gar nicht gekonnt. Ebenso sei sie nicht befugt gewesen, das Angebot vom 9. Oktober 2020 abzulehnen. Diese Handlungen seien somit nichtig und es bleibe bei der Anwendbarkeit der Police vom 9. Oktober 2020 (Urk. 32 S. 7).

3.7    Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin zu Recht vom Beklagten gestützt auf die besonderen Versicherungsbedingungen 9702, wonach der maximal versicherte Lohn ohne Einreichung einer Gesundheitsdeklaration auf Fr. 300'000.-- begrenzt ist (Urk. 17 S. 5), Fr. 23'115.10 an zu viel ausgerichteten Taggeldern zurückfordert.


4.    

4.1    Zunächst ist das Vorbringen des Beklagten zu prüfen, wonach der Umstand, dass die Klägerin - wohl versehentlich - mit der Klage die Police vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2/113) ins Recht gelegt habe und nun mit der Replik die Police vom 20. Oktober 2020 einreiche, ohne dies zu erklären, und mit der gleichen Klagebeilagennummerierung versehe (vgl. handschriftliche Beilage Nummer auf Urk. 17), rechtsmissbräuchliches Verhalten darstelle, welches keinen Rechtsschutz finden dürfe (Urk. 22 S. 5).

4.2    Art. 52 ZPO verpflichtet alle am Verfahren beteiligten Personen, nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Dabei stehen im Zivilprozessrecht das Verbot des Rechtsmissbrauchs, das heisst das Ausnutzen formaler Rechtspositionen, sowie der Institutsmissbrauch im Vordergrund. Der offenbare Missbrauch eines prozessualen Rechts oder Rechtsinstitutes soll nicht geschützt werden. Weiter wird die schikanöse Rechtsausübung im Zivilprozess als Rechtsmissbrauch betrachtet (Gehri, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 52 N. 20 f.). Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen (BGE 143 III 666 E. 4.2).

    Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass es sich bei der Einreichung der Police vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2/113) um ein Versehen handelte, welches die Klägerin anlässlich der Replik korrigierte (Urk. 22 S. 4, Urk. 25 S. 3). Dies stellt dementsprechend für sich alleine jedenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Was die vom Beklagten beanstandete Bezeichnung der Police vom 20. Oktober 2020 mit derselben Klagebeilagennummer wie die Police vom 9. Oktober 2020 betrifft, ist dieses Vorgehen angesichts des Umstandes, dass die Police im Beilagenverzeichnis als datierend vom 20. Oktober 2020 aufgeführt ist (Urk. 1 S. 12) und die Klägerin in der Klageschrift auch stets auf die Police dieses Datums verwies (vgl. u.a. Urk. 1 S. 3), zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Dessen fehlende Erwähnung und Erläuterung in der Replik sind jedoch jedenfalls zumindest als unsorgfältig und ungeschickt zu bewerten. Davon, dass die Klägerin dabei mit Täuschungsabsicht vorging und sich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollte, wie zum Beispiel den Beklagten dazu zu verleiten, nicht zur Police vom 20. Oktober 2020 Stellung zu nehmen, ist indessen angesichts des Umstandes, dass die Beilage der aktuelleren Police ohne weiteres erkennbar war und nur diese als Beilage zur Replik eingereicht wurde, nicht auszugehen. Der Beklagte substantiierte seinen Vorhalt des Rechtsmissbrauchs dann auch nicht weiter. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, welches keinen Rechtsschutz verdienen würde, ist im Vorgehen der Klägerin daher nicht zu sehen und die nachträglich eingereichte Police vom 20. Oktober 2020 ist im Prozess zu berücksichtigen.

    Von der Verursachung unnötiger Kosten, welche die Klägerin zu bezahlen hätte (Gehri, a.a.O., Art. 52 N. 15), ist sodann bereits angesichts des Umstandes, dass sich der Beklagte auch nach Eingang der Police vom 20. Oktober 2020 weiterhin auf die Geltung der Police vom 9. Oktober 2020 beruft (vgl. Urk. 22 S. 6 f., Urk. 32 S. 5 ff.), nicht auszugehen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.


5.

5.1

5.1.1    Unumstritten ist vorliegend, dass der Beklagte zwischen dem 5. August 2020 und dem 31. Mai 2021 aufgrund einer Krankheit im Sinne von Ziffer 3.1 AVB (Urk. 2/112/2) vollumfänglich arbeitsunfähig war und ihm die Klägerin während dieses Zeitraums nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen zunächst Taggeldleistungen basierend auf dem in der Krankmeldung angegebenen Verdienst von Fr. 210'000.-- ausrichtete und den versicherten Verdienst nach der Erwerbsausfallprüfung auf Fr. 350'000.-- erhöhte und gestützt darauf die entsprechenden Taggelder weiterhin ausrichtete (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 10 S. 5, vgl. Urk. 2/60/2, Urk. 2/82).

    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes, namentlich die Anwendbarkeit der nur in der Police vom 20. Oktober 2020 enthaltenen besonderen Vertragsbestimmung 9702, wonach der maximal versicherte Lohn ohne Gesundheitsdeklaration Fr. 300'000.-- beträgt und für Arbeitnehmende mit einer Lohnsumme ab Fr. 300'001.-- mittels einer Gesundheitsdeklaration ein maximal versicherter Lohn von Fr. 500'000.-- beantragt werden kann (vgl. Urk. 17 S. 5). Dies hätte - sofern keine Gesundheitsdeklaration für den Beklagten vorliegt - zur Folge, dass die Klägerin dem Beklagten statt der gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 350'000.-- ausgerichteten Taggelder lediglich solche gestützt auf einen Verdienst von Fr. 300'000.-- hätte ausrichten müssen. Die Klägerin trifft hierfür die Beweislast, da sie die Tatsachen zu beweisen hat, welche sie zur Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (vgl. E. 2.3.1)

5.1.2    Zudem trifft die Klägerin die Beweislast auch, nachdem sie ihren Rückforderungsanspruch auf die bereicherungsrechtlichen Regeln des Obligationenrechts (OR) stützt, was unbestritten blieb. Den im Recht liegenden Policen und den BVB sind denn auch keine einschlägigen vertraglichen Bestimmungen zu entnehmen, weshalb Art. 62 ff. OR zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3).

    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung nach Art. 62 Abs. 1 OR zurückzuerstatten. Wer indes eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann nach Art. 63 Abs. 1 OR das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.

    Diese Bestimmung ist als Beweislastregel zu sehen. Der Leistende hat demnach sowohl das Nichtbestehen der Schuld zu beweisen als auch, dass er sich über seine Schuldpflicht geirrt hat (Urteil des Bundesgerichts 5C.51/2004 vom 28. Mai 2005 E. 7.1, BGE 64 II 121 S. 125, Hahn in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 63 OR).


6.    

6.1    

6.1.1    Aktenkundig sind eine Police vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2/113), welche keine besonderen Vertragsbedingungen enthält, sowie eine Police vom 20. Oktober 2020 (inklusive besondere Vertragsbedingungen; Urk. 17), wobei strittig ist, welche der beiden Policen auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist (Urk. 22 S. 6 ff., Urk. 25 S. 4 ff.).

6.1.2    Der Hintergrund für die Erstellung der beiden Policen stellt sich unbestrittenermassen wie folgt dar: Am 5. Oktober 2020 ersuchte die Kundenberaterin des Brokers B.___ AG, welcher mit der Versicherungsnehmerin und Arbeitgeberin des Beklagten am 22. / 28. November 2016 einen Beratungs- und Betreuungsauftrag (Brokermandat) abgeschlossen hatte (Urk. 26/116), die Klägerin im Auftrag ihrer Kundin um die Zustellung einer deutschen Version «diese(r) Police» (Urk. 26/117 S. 3). In der Folge stellte die Klägerin ihr am 9. Oktober 2020 die Police vom gleichen Tag zu (Urk. 26/117/S. 2 und S. 5 ff.). Gleichentags wandte sich die Kundenberaterin unter Hinweis auf die in englischer Sprache mitgesandten Klauseln erneut an die Klägerin, da aus ihrer Sicht die besonderen Bestimmungen fehlten, und ersuchte um deren Einfügung in deutscher Sprache (Urk. 26/117 S. 1, Urk. 28 S. 2), worauf ihr die Klägerin am 20. Oktober 2020 die Police gleichen Datums mit den BVB zustellte (Urk. 28/120 S. 1).

6.2    

6.2.1    Der Versicherer ist gehalten, dem Versicherungsnehmer eine Police auszuhändigen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien feststellt (Art. 11 Abs. 1 VVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung). In der Police wird lediglich der bereits existente Vertrag verurkundet, der Versicherungsvertrag selbst kommt durch formfreien Konsens zustande. Somit kommt der Police von Gesetzes wegen keine konstitutive Wirkung in Bezug auf den Vertragsschluss zu. Ausfertigung und Übergabe der Police gehören vielmehr schon zur Vertragserfüllung (BGE 112 II 245 E. II.1c).

    Konsensbildung und Policenübergabe müssen auseinandergehalten werden. Indes kann der Versicherer mit der Zustellung der Police an den Versicherungsnehmer konkludent zum Ausdruck bringen, dass er dessen Antrag akzeptiert hat. Weicht in diesem Falle der in der Police beurkundete Vertragsinhalt von der Offerte des Versicherungsnehmers ab, so kommt kein gültiger Vertrag zustande. Vielmehr stellt die Zustellung der Police einen neuen Antrag des Versicherers dar (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 11 N. 69).

6.2.2    Stimmt der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt (Art. 12 Abs. 1 VVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung). Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaut in jede Police aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung).

6.3    

6.3.1    Gemäss übereinstimmender Ansicht der Parteien stellt die Police vom 9. Oktober 2020 eine Offerte der Klägerin, die mit Stillschweigen angenommen werden konnte (Art. 6 OR), und nicht etwa eine Verurkundung des bereits geschlossenen Versicherungsvertrags dar (Urk. 22 S. 6, Urk. 25 S. 4). Angesichts des soeben geschilderten zeitlichen Ablaufs, namentlich des Umstandes, dass die Zustellung auf Nachfrage nach einer deutschen Version einer bereits vorhandenen Police erfolgte, sowie des angegebenen Geltungsbeginns beider Versionen per 1. Januar 2020 (Urk. 2/113 S. 1, Urk. 17 S. 1) und damit rund neun Monate vor der Zustellung der Police, erscheint dies zwar als durchaus fraglich. Eine abschliessende Beurteilung erübrigt sich indessen, da beide Varianten letztlich zum gleichen Ergebnis führen.

6.3.2    In Bezug auf die Police vom 9. Oktober 2020 ist aktenkundig und unbestritten, dass die Kundenberaterin der B.___ AG am 9. Oktober 2020 und somit unmittelbar nach dem Erhalt der Police, gegen deren Inhalt insofern opponierte, als die BVB in deutscher Sprache fehlten (Urk. 26/117 S. 1). Der Beklagte bestreitet indessen, dass die Kundenberaterin über eine genügende Vollmacht verfügte, um rechtsgültig im Namen der Versicherungsnehmerin die Aufnahme der BVB in die Police vom 9. Oktober 2020 zu verlangen (Urk. 32 S. 6 f.).

    Gemäss dem Beratungs- und Betreuungsvertrag vom 22. / 28. November 2016, auf den von der Klägerin verwiesen wird (Urk. 25 S. 4), ist der Broker nicht bloss damit beauftragt, die notwendigen Informationen bei den Versicherungsgesellschaften einzuholen, sondern auch damit, Verhandlungen mit Risikoträgern durchzuführen (Urk. 26/116). Diese Vertragsklausel muss so verstanden werden, dass sie insbesondere auch die Möglichkeit zur Ablehnung von empfangenen Offerten beziehungsweise zum Anbringen von Änderungsanträgen beinhalten, da ansonsten wirksame Verhandlungen verunmöglicht würden. Eine Vollmacht zur Annahme einer Offerte beziehungsweise zur Unterbreitung einer (Gegen-) Offerte, an welche die Versicherungsnehmerin im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VVG gebunden wäre, besteht dagegen nicht, da dadurch ohne weiteres Zutun der Versicherungsnehmerin ein Vertrag entstehen würde beziehungsweise bei einer Annahme der Offerte durch das Versicherungsunternehmen entstehen könnte. Der Abschluss (Antrag) von Versicherungspolicen bedarf gemäss dem Brokermandat ausdrücklich der Unterschrift der Versicherungsnehmerin (vgl. Urk. 26/116).

    Auch wenn der Ansicht der Parteien gefolgt wird, dass es sich bei der Police vom 9. Oktober 2020 um eine Offerte der Klägerin handelt, kommt der gleichentags per E-Mail erfolgte Hinweis der Kundenberaterin betreffend die fehlenden besonderen Versicherungsbedingungen mangels entsprechender Vollmacht jedenfalls nicht die Wirkung einer rechtsgültigen (Gegen-)Offerte zu, sondern als eine erneute Einladung zur Offertstellung an die Klägerin. Dafür, dass davon auch die Vertragsparteien ausgingen, spricht jedenfalls, dass die Police vom 20. Oktober 2020 wiederum eine - von beiden Parteien als Frist zur Ablehnung beziehungsweise stillschweigender Annahme gedeutete (Urk. 22 S. 7, Urk. 25 S. 4) - vierwöchige Genehmigungsfrist (Urk. 17 S. 5) enthielt.

    Die Police vom 9. Oktober 2020 entsprach offensichtlich nicht dem Willen der Versicherungsnehmerin, so dass in jenem Zeitpunkt jedenfalls nicht von einem formfreien Konsens zwischen den Vertragsparteien gesprochen werden kann, der Voraussetzung bildet für einen gültigen Vertragsschluss. Somit war eine Ablehnung der Police vom 20. Oktober 2020 durch die Versicherungsnehmerin im Zeitpunkt deren Zustellung noch möglich. Vielmehr handelt es sich bei der Police vom 20. Oktober 2020 um eine erneute Offerte der Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kundenberaterin gestützt auf den Beratungs- und Betreuungsauftrag vom 22. / 28. November 2016 über eine genügende Vollmacht zur Ablehnung der Offerte vom 9. Oktober 2020 verfügte.

    Darüber hinaus beinhaltet der Beratungs- und Betreuungsauftrag auch einen Auftrag zur Kontrolle der Vertragsdokumente (Urk. 26/116), wozu ohne weiteres auch die Berichtigung von entdeckten Fehlern zählen muss, was von den Parteien nicht bestritten wird. Deshalb ist auch von einer genügenden Vollmacht für die Stellung eines Berichtigungsbegehrens im Sinne von Art. 12 VVG auszugehen.

    Da somit die Kundenberaterin in Vertretung der Versicherungsnehmerin jedenfalls gültig gegen den Inhalt der Police vom 9. Oktober 2020 opponiert hatte, ist damit weder ein Vertrag zustande gekommen, noch war die Klägerin an ihre Offerte gebunden. Auf den Inhalt der Police vom 9. Oktober 2020 ist somit vorliegend nicht abzustellen.

6.3.2    Was die Police vom 20. Oktober 2020 betrifft, stellte die Klägerin diese gleichentags per E-Mail der Kundenberaterin des Brokers zu (Urk. 28/120), was vom Beklagten nicht bestritten wurde. Ebenfalls unbestrittenermassen erfolgten bezüglich deren Inhaltes keine Einwendungen der Kundenberaterin oder allenfalls der Versicherungsnehmerin. Der Beklagte bestreitet indessen die gehörige Zustellung der Police an die Versicherungsnehmerin und in diesem Zusammenhang die Bevollmächtigung der Kundenberaterin des Brokers zur Entgegennahme von an die Versicherungsnehmerin zu richtenden Mitteilungen (Urk. 32 S 5).

    Zwar trifft es zu, dass dem Brokervertrag mit der B.___ AG keine ausdrückliche Ermächtigung zur Entgegennahme von an die Versicherungsnehmerin zu richtenden Mitteilungen zu entnehmen ist. Eine solche ergibt sich im Hinblick auf die Entgegennahme von Offerten zum Versicherungsabschluss indessen implizit aus dem von der Versicherungsnehmerin erteilten Auftrag, die notwendigen Informationen bei den Risikoträgern einzuholen, Offerten auszuschreiben und zu analysieren und mit den Risikoträgern zu verhandeln sowie zur Erst- und Umplatzierung und zur Aufhebung von Versicherungsverträgen nach Rücksprache mit der Auftraggeberin (Urk. 26/116). Denn ohne eine Ermächtigung zur Entgegennahme der Offerten im Namen der Versicherungsnehmerin wäre der Auftrag seines Sinnes entleert und dessen Erfüllung nicht möglich. Des Weiteren ist in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsnehmerin den Vertrag soweit ersichtlich erfüllt hat, ansonsten die Klägerin gar nicht zur Leistung von Taggeldern verpflichtet wäre, was jedoch von keiner der Parteien behauptet wird. Daraus ist ebenfalls auf eine (stillschweigende) Annahme der Offerte zu schliessen (vgl. Zellweger-Gutknecht in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, Art. 6 N. 13). Somit ist davon auszugehen, dass die Police vom 20. Oktober 2020 von der Beklagten gültig an die Kundenberaterin zugestellt worden ist und diese ist inklusive der darin enthaltenen besonderen Vertragsbestimmungen (Urk. 17) auf den vorliegenden Fall anzuwenden.


7.    

7.1

7.1.1    Nach dem Gesagten kann gemäss den anwendbaren BVB 9702 mittels einer Gesundheitsdeklaration eine Erhöhung des maximal versicherten Lohnes von Fr. 300'000.-- auf Fr. 500'000.-- beantragt werden (Urk. 17 S. 5). Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, dass der ausgefüllte Gesundheitsfragebogen am 8. Februar 2020 durch seine Assistentin bei der ehemaligen Arbeitgeberin an die Klägerin versandt worden sei (Urk. 10 S. 7), während die Klägerin deren Empfang verneint (Urk. 1 S. 6).

7.1.2    Nach der Rechtsprechung reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie der hier im Streit liegende Antrag um Erhöhung des maximalen versicherten Lohnes - auf Gefahr des Erklärenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4 und 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.3, je mit Hinweisen). Somit trägt ein Antragssteller das Risiko, dass sein Antrag beim Empfänger ankommt, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis mangelt, wenn er sich gegen eine eingeschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht beispielsweise telefonisch nach dem Erhalt seiner Unterlagen (beim Empfänger) erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.2). Denn es obliegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die Sendung nicht in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.3).

7.1.3    Gemäss der Darlegung des ehemaligen Rechtsvertreters des Beklagten vom 2. November 2021 hat seine damalige Assistentin die Gesundheitsdeklaration der Klägerin per A-Post zugestellt (Urk. 2/95). Dementsprechend offeriert er weder einen Track & Trace-Auszug der Post (Sendungsnachverfolgung), noch ein Nachforschungsbegehren bei der Post oder ähnliches, womit belegt werden könnte, dass die Sendung effektiv in den Herrschaftsbereich der Klägerin gelangt ist. Wird die Tatsache der Aufgabe - respektive wie hier das Zustellergebnis - einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch wenn der vom Beklagten geschilderte Standpunkt möglicherweise zutreffen könnte, hat er den Nachweis der tatsächlich erfolgten Zustellung nicht erbracht. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

    Von vornherein nicht zum Beweis der Zustellung geeignet ist namentlich die vom Beklagten beantragte Einvernahme von dessen Assistentin als Zeugin beziehungsweise eine Parteibefragung des Beklagten, da damit höchstens die Postaufgabe der Sendung, nicht jedoch deren Empfang belegt werden könnte. Es ist darauf deshalb im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Denn auch falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Post beruhen würde, was ungewiss und auch nicht behauptet ist, hätte dafür ebenfalls der beweisbelastete Beklagte einzustehen. Nur er hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels Nachfrage bei der Klägerin, ob die uneingeschrieben aufgegebene Sendung eingetroffen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2).

    Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte keine Gesundheitsdeklaration eingereicht hat; der versicherte Verdienst beläuft sich demnach auf (maximal) Fr. 300'000.--. Weiterungen betreffend die von der Beklagten diesbezüglich durchgeführten Abklärungen sowie allfällige weitere Voraussetzungen der Erhöhung des maximalen versicherten Verdienstes erweisen sich damit nicht als erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung).

7.2    Die Klägerin hat dem Beklagten unbestrittenermassen (vgl. Urk. 10 S. 5) vom 1. November 2020 bis am 31. Mai 2021 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 350'000.-- Taggeldleistungen ausgerichtet obwohl der höchstmögliche versicherte Verdienst nach dem Gesagten Fr. 300'000.-- beträgt. Namentlich hat sie ihm gemäss der nicht substantiiert bestrittenen Abrechnung vom 23. September 2021 (Urk. 2/82) basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. November 2020 bis am 29. Januar 2021 und vom 1. Februar 2021 bis am 31. Mai 2021 210 Taggelder à Fr. 767.10 statt Fr. 657.55 sowie basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 30. bis am 31. Januar 2021 zwei Taggelder à Fr. 383.55 statt Fr. 328.75 ausbezahlt. Damit hat sie ihm Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 23'115.10 (210 x 767.10 - 210 x 657.55 + 2 x 383.55 - 2 x 328.75) zu viel ausgerichtet, welchen Betrag der Beklagte nicht substantiiert in Frage stellte (Urk. 10 S. 15).


8.

8.1    Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht alle Rückerstattungsansprüche betreffend Leistungen, die im Umfeld eines Vertrages erbracht wurden, vertraglicher Natur. Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung eines Vertrags mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz bloss auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern (Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.2).

    Nach dem Gesagten hat der Beklagte von der Klägerin die Taggelder in der Höhe von Fr. 23'115.10 ohne jeden gültigen Grund erhalten. Entsprechend ist er grundsätzlich bereichert und es trifft ihn die Pflicht der Rückerstattung (Art. 62 Abs. 2 OR).

8.2    Wer indes eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann nach Art. 63 Abs. 1 OR das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Dabei ist der Leistende für seinen Irrtum beweislastpflichtig (vgl. vorstehend E. 5.1.2). Allerdings muss sich der Irrtum bloss auf die Leistung als solche beziehen und nicht zugleich die Wirksamkeit des der Leistung zugrundeliegenden Geschäfts berühren; insbesondere muss der Irrtum daher nicht wesentlich im Sinne von Art. 23 ff. OR sein. Ob der Irrtum entschuldbar ist, spielt ebenfalls keine Rolle. Ebenso liegt keine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld vor, wenn eine Leistung versehentlich und ungewollt erbracht wurde (BGE 124 II 570/579 E. 4d). Auch wenn bei sorgfältigem Vorgehen feststellbar gewesen wäre, dass der Leistende eine Nichtschuld erfüllt, besteht grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch (BGE 129 III 646 E 3; Hahn, a.a.O., N. 5).

    An den Irrtum im Sinne des Art. 63 Abs. 1 OR sollen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Von einem Irrtum ist dann auszugehen, wenn nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist, dass der Zahlende in Schenkungsabsicht gehandelt hat. Im Geschäftsverkehr ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nie Schenkungsabsicht besteht (Urteil des Bundesgerichts 4C.89/2004 vom 9. März 2025 E. 5.1 Pra 2005 (Nr. 118) 827 f.; (Krauskopf Frédéric, in: Gauch Peter/Stöckli Hubert (Hrsg.), Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (1875-2023), 11. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025, Art. 63 N. 4)

    Die Klägerin ist nach dem Gesagten unbestrittenermassen einem Irrtum betreffend die Höhe des versicherten Verdienstes des Beklagten unterlegen. Ob ihr bereits bei der Überprüfung des Einkommens des Beklagten anlässlich der ursprünglichen Taggeldzahlungen hätte auffallen müssen, dass die BVB 9702 anwendbar ist und somit der Verdienst des Beklagten nur teilweise versichert war, spielt dabei keine Rolle, da der Rückforderungsanspruch nach dem soeben Ausgeführten verschuldensunabhängig besteht.

8.3    Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Trotz Gutgläubigkeit tritt indes dann keine Haftungsbefreiung ein, wenn der Schuldner anstelle des ursprünglich erworbenen Vorteils ein Surrogat erlangt hat. Eine Berufung auf Art. 64 OR scheidet daneben auch dann aus, wenn der erlangte Vorteil zur Bestreitung notwendiger Ausgaben verwendet wurde (BGE SJ 1994, 269 E. 5; BGE 61 II 12 E. 4; Hahn, a.a.O., N. 9 zu Art. 64 OR mit weiteren Hinweisen). Ein Schuldner, der das rechtsgrundlos erlangte Geld für seinen regulären Lebensunterhalt ausgegeben hat, bleibt daher im Umfang der dadurch realisierten Ersparnis erstattungspflichtig, obwohl sich der ursprüngliche Vorteil nicht mehr in seinem Vermögen befindet.

    Der Beklagte hat die von der Klägerin bezogenen Taggelder gemäss seinen eigenen Angaben für seinen Lebensunterhalt verwendet (Urk. 10 S. 9). Somit kann er sich - unabhängig davon ob er dabei gutgläubig war - nicht auf Art. 64 OR berufen und bleibt rückerstattungspflichtig.

8.4    Der Beklagte erhebt sodann den Einwand der Verjährung (Urk. 10 S. 9 f.). Rechtsgrundlage ist der per 1. Januar 2020 revidierte Art. 67 OR, wonach der Bereicherungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs verjährt (Abs. 1).

    Die relative Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt zu laufen, sobald der Bereicherungsgläubiger Kenntnis von seinem Anspruch hat. Der Gläubiger muss hierfür genügende Unterlagen und genügenden Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung haben (BGE 127 III 421 E. 4). Dies setzt voraus, dass er Kenntnis aller von ihm darzulegenden Anspruchsvoraussetzungen hat (BGE 63 II 252 E. 3), und zwar mit einer so weitgehenden Gewissheit, dass weitere Abklärungen nach Treu und Glauben nicht erforderlich sind und eine Klageeinleitung zumutbar scheint. Dabei ist die tatsächliche Kenntnis ausschlaggebend, auch wenn entsprechende Abklärungen schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wären (BGE 129 III 503 E. 3.4).

    Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die dreijährige Frist im vom Beklagten genannten Zeitpunkt der Kenntnis des höchstversicherten Verdienstes, nämlich am 15. April 2021 (Urk. 10 S. 9), zu laufen begonnen hätte, wäre sie am 17. Juni 2023, als die Klägerin die Verjährung durch Schuldbetreibung unterbrochen hat (Urk. 2/115, Art. 135 Ziff. 2 OR), noch nicht abgelaufen gewesen. Weiterungen zur Frage, wann die Klägerin Kenntnis von ihrem Anspruch erlangt hat, erübrigen sich dementsprechend. Da die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Betreibung von neuem zu laufen begann (Art. 138 Abs. 2 OR), erfolgte sodann auch die am 26. April 2024 erhobene Klage rechtzeitig. Der Anspruch der Klägerin ist somit nicht verjährt.

8.5    Nach dem Gesagten liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten vor und ist ein Rückforderungsanspruch gegeben. Demgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 23'115.10 zu bezahlen.

8.6    Die Klägerin beantragt sodann die Entrichtung eines Zinses von 5 % ab dem 18. Juli 2023 (Urk. 1 S. 2), was unbestritten blieb. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, dass vertraglich Schuldzinsen vereinbart worden wären.

    Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät (Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR). Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss.

    Die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung entstand mit Eintritt der Bereicherung des Beklagten. Gleichzeitig wurde die Forderung fällig. In Verzug gesetzt wurde die Forderung spätestens mit der Einleitung des Betreibungsverfahrens am 17. Juli 2023 (Urk. 2/115). Die Verzugszinspflicht beginnt demgemäss ab diesem Datum zu laufen. Der Zinssatz beträgt unbestrittenermassen 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR).

8.7    Betreffend die geltend gemachten Mahnspesen von Fr. 35.--ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, worauf sich diese stützen. In den AVB sind die Mahnkosten nicht geregelt. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass eine Mahnung erfolgt wäre und wie hoch die Mahnkosten ausfallen. Die am 14. November 2021 erfolgte «Erinnerung» (Urk. 2/233) enthält auch keinen Hinweis auf Mahngebühren, weshalb die Klage diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ist.

9.     Nach dem Gesagten ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 23'115.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 18. Juli 2023 zu bezahlen; in Bezug auf die Mahngebühren von Fr. 35.-- ist die Klage abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023, Urk. 2/115) ist antragsgemäss im genannten Umfang aufzuheben.

    Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und sind vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1).


10.

10.1    Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldversicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).

10.2    Die Klägerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2). Nach der Praxis des Bundesgerichts, die schon vor dem Inkrafttreten der ZPO bestand und weiterhin massgebend ist, gilt der Grundsatz, dass der nicht durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertretenen Partei versicherte Person oder Versicherungsträger keine Parteientschädigung zusteht, sofern ihr kein besonderer Aufwand entstanden ist (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).

    Die Klägerin ist durch ihre versicherungsintern angestellten Fachpersonen vertreten, und deren Aufwand im vorliegenden Verfahren kann nicht als ausserordentlich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden. Damit ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

10.3    Angesichts des bloss geringfügigen Obsiegens des Beklagten in einem Nebenpunkt und im Vergleich mit dem Streitwert in einem untergeordneten Betrag ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1).


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 23'115.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 18. Juli 2023 zu bezahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023) wird im Betrag von Fr. 23'115.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 18. Juli 2023 aufgehoben.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helsana Versicherungen AG

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser