Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2024.00029


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger

Verfügung vom 18. Juli 2024

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beklagte


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich










1.    

1.1    X.___ erhob mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Klage gegen die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm Krankentaggelder für die Monate März und April 2024 im Betrag von Fr. 16'826.85 (61 x Fr. 275.85) zu bezahlen (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2017 beantragte X.___ in Abänderung des Rechtsbegehrens, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Krankentaggelder für den Zeitraum vom 1. März bis 17. Juli 2024 gestützt auf einen Taggeldansatz von Fr. 285.95 zu bezahlen, abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Taggelder für die Monate Mai und Juni 2024 (Protokoll S. 2). Die Beklagte beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 14).

1.2    Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2017 schlossen die Parteien folgenden in Urk. 15 festgehaltenen Vergleich:

«1.    Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger einen Betrag von Fr. 8'000.--     (achttausend) zu bezahlen, zahlbar bis spätestens 31. Juli 2024.

2.    Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

3.    Mit Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung und der erfolgten Überweisung des vereinbarten Betrages von Fr. 8'000.-- erklären sich die Parteien aus dem Schadenfall (X.___)     betreffend die Versicherungspolice per Saldo aller     Ansprüche als definitiv auseinandergesetzt. Weitere Ansprüche bestehen     nicht.

4.    Die Parteien beantragen dem Gericht, das Verfahren Nr. KK.2024.00029     als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.»

    

2.    Gemäss Art. 241 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt laut Art. 3 dieser Bestimmung das Verfahren ab. Der Prozess ist daher als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.


Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Sonderegger