Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2024.00029
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Verfügung vom 18. Juli 2024
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
1.
1.1 X.___ erhob mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Klage gegen die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm Krankentaggelder für die Monate März und April 2024 im Betrag von Fr. 16'826.85 (61 x Fr. 275.85) zu bezahlen (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2017 beantragte X.___ in Abänderung des Rechtsbegehrens, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Krankentaggelder für den Zeitraum vom 1. März bis 17. Juli 2024 gestützt auf einen Taggeldansatz von Fr. 285.95 zu bezahlen, abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Taggelder für die Monate Mai und Juni 2024 (Protokoll S. 2). Die Beklagte beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 14).
1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2017 schlossen die Parteien folgenden in Urk. 15 festgehaltenen Vergleich:
«1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger einen Betrag von Fr. 8'000.-- (achttausend) zu bezahlen, zahlbar bis spätestens 31. Juli 2024.
2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
3. Mit Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung und der erfolgten Überweisung des vereinbarten Betrages von Fr. 8'000.-- erklären sich die Parteien aus dem Schadenfall … (X.___) betreffend die Versicherungspolice … per Saldo aller Ansprüche als definitiv auseinandergesetzt. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
4. Die Parteien beantragen dem Gericht, das Verfahren Nr. KK.2024.00029 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.»
2. Gemäss Art. 241 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt laut Art. 3 dieser Bestimmung das Verfahren ab. Der Prozess ist daher als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Sonderegger