Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2024.00036
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 25. Juni 2026
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beklagte
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1989 geborene X.___ war seit dem 1. März 2022 bei der Y.___ AG als Versicherungsberater angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeldversichert (Urk. 9/1). Mit Krankmeldung vom 19. Dezember 2022 meldete die Arbeitgeberin der Helsana, dass der Versicherte seit dem 3. Oktober 2022 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/1). Die Helsana richtete Taggelder aus (Urk. 9/112 f.), holte zur Klärung ihrer Leistungspflicht Arztberichte ein (vgl. Urk. 9/17, 9/29, 9/44) und liess den Versicherten zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit am 14. April 2023 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (Urk. 9/21). Am 22. November 2023 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/33).
1.2 Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und seiner Arbeitgeberin am 1. Dezember 2023 per 31. Januar 2024 aufgelöst worden war (Urk. 9/41, 9/117 f.), liess die Helsana den Versicherten am 16. Februar 2024 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abermals untersuchen (Gutachten vom 23. Februar 2024; Urk. 9/52). Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 teilte die Helsana dem Versicherten sodann mit, die Untersuchung habe ergeben, dass ab dem 1. März 2024 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 15. März 2024 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb die Taggeldleistungen ab dem 1. März 2024 entsprechend reduziert und ab dem 15. März 2024 ganz eingestellt würden (Urk. 9/55). In der Folge reichte der Versicherte der Helsana weitere Arztberichte ein (Urk. 9/62 f., 9/66, 9/72), woraufhin diese von Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vornehmen liess (Urk. 9/76) und mit Schreiben vom 22. April 2024 an ihrem Entscheid vom 26. Februar 2024 festhielt (Urk. 9/79). Am 27. Juni 2024 holte die Helsana eine weitere Stellungnahme von Dr. A.___ (zum psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 2024) ein (Urk. 9/120).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Helsana und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 1. März 2024 weiterhin Krankentaggelder von Fr. 205.45 pro Tag auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Juni 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten; eventualiter sei über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit vom hiesigen Gericht ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Helsana schloss mit Klageantwort vom 14. Oktober 2024 auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, und beantragte in prozessualer Hinsicht die Edition des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der B.___ sowie der dazu gehörigen Dokumente und Reglemente (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. November 2024 forderte das hiesige Gericht den Kläger zur Einreichung des Arbeitsvertrages zwischen ihm und der B.___ einschliesslich derjenigen dazu gehörigen Dokumente und Reglemente, aus denen der Krankentaggeldversicherer der B.___ ersichtlich sei, auf (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. November 2024 reichte der Kläger den zwischen ihm und der B.___ AG geschlossenen Arbeitsvertag samt Beilagen zu den Akten und beantragte – für den Fall ihrer Zuständigkeit – die Beiladung der C.___ SA zum vorliegenden Verfahren (Urk. 12 und 13/1-7).
2.2 Auf Nachfrage des Gerichts hin erklärten die Parteien am 26. November 2024 ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 14 f.), weshalb mit Verfügung vom 29. November 2024 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und in Bewilligung des Gesuches vom 6. Juni 2024 Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 16). Mit Replik vom 6. Dezember 2024 (Urk. 19) beziehungsweise Duplik vom 31. März 2025 (Urk. 25) hielten die Parteien an ihren Begehren fest, was ihnen mit Verfügungen vom 10. Dezember 2024 (Urk. 21) respektive 2. April 2025 (Urk. 26) jeweils zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
1.2 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 7. Dezember 2020 (mit Gültigkeitsdatum ab 1. Januar 2021, vgl. Urk. 9/115) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
1.3 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Behandlung der eingereichten Klage ist vorliegend unstrittig gegeben.
1.4 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinngemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO).
1.5 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2, 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
1.6 Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Kläger aufgrund der von seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Police Nr. …) gemäss den Angaben im Datenblatt der Police (Urk. 9/115) sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014 (Urk. 9/116), für ein Taggeld versichert war. Gemäss dieser Police leistet die Beklagte im Krankheitsfall pro Fall während den ersten 90 Tagen Taggelder im Umfang von 100 % des Lohnes bei einer Wartefrist von 0 Tagen und ab dem 91. Tag (90 Tage Wartefrist) 730 Taggelder pro Fall im Umfang von 90 % des versicherten Lohnes (Urk. 9/115 S. 2).
Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beklagte – im Zeitraum vom 3. Oktober 2022 bis zum 14. März 2024, mithin während 454 Tagen, Taggeldleistungen erbracht hat (Urk. 9/112; vgl. auch Urk. 9/106).
Strittig und zu prüfen ist indes, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen zu Recht ab 1. März 2024 für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet und per 15. März 2024 ganz eingestellt hat oder ob sie dem Kläger weitere Krankentaggelder von insgesamt maximal Fr. 58'142.00 (Anspruch auf Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. März 2024 bis zum 14. März 2024 [14 Tage à Fr. 102.70 = Fr. 1'437.80] sowie Anspruch auf Taggelder für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zur Erschöpfung des Anspruches [276 Tage à Fr. 205.45 = Fr. 56'704.20]) zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Juni 2024 zu bezahlen hat.
2.2
2.2.1 Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage vom 6. Juni 2024 aus, er sei auch nach dem 1. März 2024 vollständig arbeitsunfähig, was die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärztin wie auch deren Bericht vom 28. März 2024 und das E-Mail vom 28. Mai 2024 belegen würden. Aus den medizinischen Berichten gingen massive Beschwerden sowie gravierende Diagnosen hervor, auch Dr. Z.___ habe eine psychiatrische Diagnose gestellt und bis Ende Mai 2023 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bejaht. Demgegenüber treffe die Einschätzung von Dr. A.___ nicht zu, da diese seiner seitherigen schlechten gesundheitlichen Entwicklung widerspreche. Insbesondere würden die Behauptungen Dr. A.___ in Bezug auf das Vorliegen von Tendenzen zur Übertreibung sowie bezüglich des Einflusses psychosozialer Belastungsfaktoren bestritten, da solche Umstände weder von seinen Behandlern noch von Dr. Z.___ festgestellt worden seien. Folglich bestünden erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. A.___, was umso mehr gelte, als dieser – ungeachtet der neuen und erheblichen medizinischen Unterlagen – am 18. April 2024 ausgeführt habe, es lägen keine neuen medizinischen Faktoren vor. Selbst wenn die Beurteilung von Dr. A.___ vom 23. Februar 2024 zuträfe, wäre diese nicht mehr aktuell, da seine behandelnde Ärztin am 28. März 2024 eine starke Verschlechterung seines Gesundheitszustandes festgehalten habe. Folglich habe er, solange er arbeitsunfähig sei, nach wie vor Anspruch auf die vollen Krankentaggelder. Sollte keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr nachgewiesen werden können, sei ihm eine angemessene Übergangsfrist von wenigstens zwei Monaten zu gewähren, da er seine Stelle verloren habe und sich eine neue suchen müsse. Schliesslich sei, sofern sein Gesundheitszustand noch nicht feststehen sollte, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, da es sich bei der Beurteilung von Dr. A.___ um eine bestrittene Parteibehauptung handle, auf welche nicht abgestellt werden könne (Urk. 1).
2.2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte am 14. Oktober 2024 auf den Standpunkt, es sei nicht notwendig, dem Kläger Taggelder während einer Übergangsfrist auszurichten, da eine Übergangsfrist rechtsprechungsgemäss in erster Linie bei einem Berufswechsel angezeigt sei, was beim Kläger gerade nicht zutreffe. Der Kläger habe sich bereits auf neue Stellen beworben und eine solche in Aussicht gehabt, auch habe er seit Mitte November 2023 gewusst, dass ihm gekündigt worden sei, weshalb er zweieinhalb Monate Zeit gehabt habe, sich um eine neue Stelle zu bemühen. Hinzu komme, dass der Kläger seit dem 15. März 2024 nicht mehr zu mindestens 25 % arbeitsunfähig sei, woran nichts ändere, dass er sich zwischenzeitlich auf einer Notfallstation respektive während zwei Tagen stationär in einer Klinik aufgehalten habe, zumal dies nicht bedeute, dass er deswegen andauernd vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Bestätigt werde dies durch den Umstand, dass dem psychiatrischen Erstbericht vom 3. April 2023 keine ICD-10-Diagnose zu entnehmen sei, auch habe weder eine medikamentöse Behandlung noch eine eigenständige objektivierbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stattgefunden, vielmehr sei auf die subjektiven Angaben des Klägers abgestellt worden. Erst Dr. Z.___ habe eine Diagnose mit Krankheitswert festgehalten und ab Juni 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Dr. A.___ habe sodann im Rahmen der Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit angeführt, da die depressive Symptomatik länger als sechs Monate bestanden habe, könne die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr aufrechterhalten werden, auch hätten die psychosozialen Belastungen zu- und der Krankheitswert abgenommen, es bestünden im Alltag und in der Freizeit keine relevanten Einschränkungen mehr, weshalb es dem Kläger zuzumuten sei, diese Ressourcen spätestens ab 15. März 2024 wieder vollzeitlich im Beruf umzusetzen. Dr. A.___ habe überdies einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn sowie ein beginnendes dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten mit Tendenz zur Aggravation festgehalten. Demgegenüber habe die behandelnde Ärztin im März 2024 eine Verschlechterung geltend gemacht, jedoch erneut die ursprünglichen Diagnosen gestellt. Dr. A.___ habe dazu ausgeführt, diese Diagnosestellung sei nach ICD10 nicht möglich, die von ihm gestellte Diagnose sei nicht wahrgenommen und folglich nicht therapiert worden, auch beinhalte der neue Bericht der behandelnden Ärztin keine neuen medizinischen Fakten. Die Einschätzungen von Dr. A.___ erfüllten die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten, demgegenüber überzeuge die attestierte Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Ärztin nicht, zumal keine korrekte Diagnosestellung erfolgt sei, trotz Verschlechterung weder die Diagnosen noch die Therapie angepasst worden seien und sie über keinen Facharzttitel verfüge. Den Berichten über die Notfallkonsultationen sei keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, auch sei keine umfangreiche psychiatrische Befunderhebung erfolgt, weshalb diese Berichte die Einschätzungen Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten. Folglich sei eine über den 14. März 2024 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb keine Leistungspflicht mehr bestehe. Dies gelte selbst dann, wenn ein Leistungsanspruch bejaht würde, da diesfalls Art. 4 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV) vom 1. Januar 2006 zur Anwendung gelangen würde, wonach laufende Schadenfälle ab Datum des Versichererwechsels zu Lasten des neuen Versicherers gingen, was auch gelte, wenn der Arbeitsantritt infolge weiterer Arbeitsunfähigkeit nicht habe erfolgen können. Der Kläger habe den Arbeitsbeginn von ursprünglich 1. Februar 2024 auf den 1. April 2024 verschoben, weshalb spätestens per dann ein anderer Krankentaggeldversicherer zuständig sei (Urk. 8).
2.2.3 Ergänzend führte der Kläger am 15. November 2024 aus, er sei noch vor dem vertraglich vorgesehenen Stellenantritt am 1. April 2024 vom Arbeitsvertrag zurückgetreten, was von der B.___ akzeptiert worden sei. Folglich könne deren Krankentaggeldversicherer nicht zuständig geworden sein, da gar kein Wechsel des Versicherers stattgefunden habe. Da der Krankentaggeldversicherer überdies erst ab dem 91. Tag der Krankheit leistungspflichtig sei, zuvor jedoch die B.___ selbst, und da letztere dem FZAKV nicht beigetreten sei, könne auch nicht auf diese zurückgegriffen werden (Urk. 12).
2.2.4 Mit Replik vom 6. Dezember 2024 bekräftigte der Kläger seine Auffassung, wonach die Übergangsfrist insbesondere der Anpassung und der Stellensuche diene, was bei ihm zutreffe, da er per Ende Januar 2024 seine Stelle verloren habe und er am 5. März 2024 vom neuen Arbeitsvertrag habe zurücktreten müssen. Zudem könne von ihm während seiner Arbeitsunfähigkeit keine Stellensuche erwartet werden, weshalb unerheblich sei, wann er von der Kündigung Kenntnis gehabt habe. Sodann habe die behandelnde Ärztin Befunde erhoben und sich nicht nur auf seine subjektiven Angaben gestützt, auch stelle die diagnostizierte Anpassungsstörung einen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden dar. Am 6. Dezember 2024 habe seine behandelnde Ärztin festgehalten, dass ihr Bericht vom 28. März 2024 noch immer aktuell und die Prognose ungünstig sei und dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändere der Umstand, dass sie über keinen Facharzttitel verfüge, nichts, zumal sie über eine langjährige Erfahrung verfüge und mit einer Fachärztin vergleichbar sei. Die Behauptungen von Dr. A.___ seien keinesfalls als Gutachten einzustufen, sondern als blosse Parteibehauptungen; da er zudem im Auftrag der Beklagten tätig sei, sei er keineswegs neutral, weshalb seinen Behauptungen die Beweiskraft fehle. Schliesslich belegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bis im Januar 2025, dass er noch immer schwer krank und vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 19).
2.2.5 Mit Duplik vom 31. März 2025 äusserte sich die Beklagte dahingehend, der Kläger habe sich offensichtlich im Stande gefühlt, per 1. April 2024 wieder eine neue Stelle anzutreten, und habe nach der Untersuchung durch Dr. A.___ am 21. Februar 2024 den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, wovon er kurz nach Mitteilung der Schadenminderungspflicht zurückgetreten sei. Dies lasse vermuten, dass er weiterhin Leistungen der Krankentaggeldversicherung habe geltend machen wollen. Ein Berufswechsel sei nicht notwendig, auch sei er in guter gesundheitlicher Verfassung gewesen, weshalb keine Übergangfrist geschuldet sei. Sodann sei die Anpassungsstörung per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen, weshalb sie als langandauernde Krankheit ausser Betracht falle. Selbst wenn der behandelnden Ärztin diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sein sollte, würde dies Zweifel an ihrer Diagnosestellung zu begründen vermögen; vielmehr sei jedoch von einer bewussten Diagnosestellung auszugehen, was dafür spreche, dass auch die behandelnde Ärztin nicht von einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Für eine Verschlechterung gebe es keine Hinweise, habe doch der Kläger einen weiteren Aufenthalt zur Krisenintervention und psychischen Stabilisierung abgelehnt und die Therapie nicht intensiviert. Sodann gälten seit dem 1. Januar 2025 Parteigutachten als Urkundenbeweis, weshalb sie keine reinen Parteibehauptungen seien und ihnen Beweiswert zukomme, woran auch das Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Gutachtern nichts ändere. Demgegenüber könne auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärztin nicht abgestützt werden, weshalb eine mindestens 25%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. März 2024 nicht nachgewiesen sei (Urk. 25).
3.
3.1 Zwischen den Parteien im Wesentlichen umstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers und damit die volle Leistungspflicht der Beklagten ab dem 1. März 2024.
3.2 Für die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit stützte sich der Kläger auf die nachfolgend aufgeführten medizinischen Akten:
3.2.1 Im psychiatrischen Erstbericht vom 3. April 2023 (Urk. 9/17) stellte die behandelnde Ärztin des Klägers, Dr. med. D.___, die Diagnose Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Burnout sowie Zustand der totalen Erschöpfung (ICD-10: Z73) und attestierte dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie führte aus, im September 2022 habe es am Arbeitsplatz einen Führungswechsel gegeben, seitdem bestehe eine zunehmende Erschöpfung, weitere Beschwerden lägen keine vor, Einschränkungen bei der aktuellen Tätigkeit bestünden keine. Die Behandlung finde alle 14 Tage statt, Medikamente würden keine eingenommen. Der Behandlungsverlauf sei positiv, es werde eine Verbesserung der Symptome angestrebt.
In der Folge attestierte Dr. D.___ dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Mai 2023, vom 15. Mai 2023 bis zum 31. Mai 2023 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/27-29) sowie ab dem 9. September 2023 bis zum 29. Februar 2024 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/30-32, 9/38-40).
3.2.2 In ihrem Bericht vom 6. Februar 2024 (Urk. 9/44) führte Dr. D.___ nebst der bereits diagnostizierten Z-Diagnose (ICD-10: Z73; Burnout, Zustand der totalen Erschöpfung) differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst (ICD-10: F43.2) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf. Sie legte dar, nachdem sich im Frühjahr 2023 die Symptomatik verbessert habe, habe sich nun durch die Arbeitslosigkeit, die Zwillingsschwangerschaft der Ehefrau und die grosse Verantwortung der Gesundheitszustand verschlechtert. Seit Dezember 2023 bestünden Panikattacken, Angst und chronische Rückenschmerzen, es liege eine depressive Symptomatik vor. Am 5. Februar 2024 habe sich der Kläger wegen starker Schmerzen notfallmässig im Spital vorstellen müssen. Unter den nicht-medizinischen Gründen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ Versagensangst, Arbeitslosigkeit und die Schwangerschaft der Ehefrau auf.
3.2.3 Dem Bericht der E.___ AG (nachfolgend: E.___) vom 20. März 2024 (Urk. 9/62) ist die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit Somatisierung in Form chronischer Schmerzen zu entnehmen. Im Rahmen eines längeren Gespräches habe sich ein deutlich depressives Zustandsbild gezeigt, geprägt von Krankheitsbefürchtungen und Enttäuschung, dass ihm ärztlich bisher nicht habe geholfen werden können. Der Kläger habe sich von Suizidalität distanziert.
Im Bericht vom 25. März 2024 (Urk. 9/66) führte der behandelnde Arzt unter der Diagnose ein anfallartiges Störungsbild mit Schmerzen, Unruhe, Angst auf, differentialdiagnostisch eine Schmerzverarbeitungsstörung, Depression, wahnhafte Entwicklung. Aktuell bestünden rezidivierende Phasen mit starker Unruhe, Angst und latenten Suizidgedanken. Der Kläger erzähle, dass seine linke Körperhälfte nicht stimme, vor zehn Jahren hätte er Migräne gehabt und er sei seitdem mutmasslich traumatisiert. Er habe in den letzten fünf Jahren viel Stress gehabt, sei sehr müde und erschöpft, er habe aktuell keine Suizidgedanken, sondern Angst vor dem Tod. Auf Nachfrage hin könne der Kläger nicht genau antworten, wo genau er Schmerzen verspüre.
3.2.4 Im Bericht der F.___ (F.___) vom 27. März 2024 (Urk. 9/63) nannten die behandelnden Fachpersonen als Diagnosen eine Anpassungsstörung sowie diffus verteilte Dys- und Parästhesien am gesamten Körper, ätiologisch am ehesten funktionell mit Somatisierung der Schmerzen, differentialdiagnostisch neuropathische Schmerzen wenig wahrscheinlich (vgl. zu letzterer Diagnose auch den Bericht der neurologischen Sprechstunde am Universitätsspital G.___ vom 21. Februar 2024, Urk. 9/72 S. 6-13, wonach die Ätiologie der Beschwerden offen blieb und sich klare anamnestische oder klinische Hinweise auf eine somatische Erkrankung nicht fanden). Der Kläger sei nach zwei Tagen im gegenseitigen Einvernehmen in seine gewohnte Umgebung ausgetreten, es hätten keine akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdungsaspekte bestanden (vgl. auch den Bericht vom 22. Februar 2024, Urk. 9/72 S. 10 f.).
3.2.5 Dr. D.___ nahm am 28. März 2024 (Urk. 9/72 S. 1-3) Stellung zum Bericht von Dr. A.___ vom 16. Februar 2024 (vgl. E. 3.3.2). Sie legte dar, seit der Begutachtung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers stark verschlechtert, er sei mehrmals notfallmässig von einem Notfallpsychiater sowie stationär in der F.___ behandelt worden, eine tagesklinische Behandlung sei in Aussicht. Eine Therapie sei versucht worden, habe wegen Unverträglichkeiten jedoch abgebrochen werden müssen. Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst, Differentialdiagnose mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom, und führte aus, der Kläger leide nach wie vor unter einer depressiven Symptomatik, unangemessen starker und häufiger Angst, konsistent und überdauernd mit körperlichen Beschwerden, was zu einer massiven Beeinträchtigung der Lebensqualität führe. Die Prognose sei momentan als ungünstig anzusehen. Aus diesem Grund werde um die weitere Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen gebeten.
In der Folge attestierte Dr. D.___ dem Kläger weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2025 (vgl. Urk. 9/93, 9/111, 2/7 f., 20/2 f.).
3.3 Die Beklagte wiederum stützte ihre Leistungseinstellung auf die folgenden medizinischen Akten:
3.3.1 Im Rahmen der ersten «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» vom 31. Mai 2023 (Urk. 9/21) diagnostizierte Dr. Z.___, der den Kläger persönlich untersucht hatte, Restsymptome einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (Angstzustände, Panik, Dissoziation, Ich-Störungen; ICD-10: F43.23), und führte mit Blick auf den Erstbericht von Dr. D.___ vom 3. April 2023 (vgl. E. 3.2.1) aus, es bestehe durchaus eine Störung mit Krankheitswert und keine nur «so genannte Z-Diagnose». Der Kläger sei bewusstseinsklar, der Kontakt zu ihm sei problemlos herzustellen, der Gedankengang geordnet, die Untersuchungssituation werde nicht durch Ängste, Phobien, dissoziative Zustände oder paranoide Ideen beeinträchtigt, Hinweise auf vegetative Panikreaktionen fänden sich keine. Die Stimmung sei indifferent, die Darstellung des komplexen Sachverhaltes gelinge weitgehend nachvollziehbar, wobei eine leichte innere Anspannung bemerkbar sei. Affektive Schwingungsfähigkeit und mimische Beweglichkeit seien leicht reduziert, Gestik und Mimik würden eher selten eingesetzt, Auffassung, Ausdauer und Konzentration seien unbeeinträchtigt. Bei leichter psychomotorischer Unruhe sei der psychische Antrieb nicht herabgesetzt, Themenwechseln könne der Kläger problemlos folgen. Dr. Z.___ attestierte dem Kläger eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis zum 31. Mai 2023 und eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2023.
3.3.2 Dr. A.___, welcher den Kläger am 16. Februar 2024 untersucht hatte, stellte in seinem Gutachten vom 23. Februar 2024 (Urk. 9/52) die Diagnosen leichte depressive Episode im Sinne einer teilremittierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.0) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit insbesondere histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1). Dr. A.___ legte dar, es seien von der behandelnden Ärztin drei sehr verschiedene Diagnosen mit unterschiedlichem Schweregrad gestellt worden, wobei die von ihr gestellte Z-Diagnose eine leichte psychische Symptomatik darstelle, welche definitionsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Dennoch habe Dr. D.___ diese Diagnose am 3. April 2023 gestellt, obwohl der Kläger damals bereits sechs Monate lang krankgeschrieben gewesen sei. Der Vorgutachter, Dr. Z.___ habe diese Diagnose auf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen geändert und eine Besserung der depressiven Symptomatik und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2023 attestiert. Subjektiv sei es jedoch nicht zu einer Wiedereingliederung gekommen, sondern zu einer erneuten Verschlechterung mit einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Da nun die depressive Symptomatik schon länger als sechs Monate bestehe und zudem stärker als leicht ausgeprägt (gewesen) sei, könne die Diagnose einer Anpassungsstörung heute nicht mehr aufrechterhalten werden.
Anlässlich der Untersuchung könne eine inzwischen durch die Behandlung schon deutlich gebesserte depressive Symptomatik mit noch leicht bedrückter Stimmung, leicht vermindertem Antrieb und infolge der Verunsicherung im Selbstwerterleben noch mit gewissen Selbstzweifeln und Versagensängsten, insbesondere in Bezug auf die berufliche Wiedereingliederung, festgestellt werden. Diagnostisch sei anhand der erhobenen Befunde, der vorliegenden Berichte und der anamnestischen Angaben des Klägers von einer gegenwärtig noch leichten depressiven Episode auf dem Boden von spätestens seit der Adoleszenz bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen auszugehen. Weitere psychische Störungen könnten nicht festgestellt und eine voll ausgebildete kombinierte Persönlichkeitsstörung und ausgeprägte Defizite der sozialen Kompetenzen könnten ausgeschlossen werden. In der Schilderung seines Tagesablaufes seien neben allenfalls noch geringen psychischen Einschränkungen wieder gute und ausbaufähige Ressourcen und eine gute Prognose mit Aussicht auf vollständige Remission in den nächsten Wochen deutlich. Er könne den Familienhaushalt ohne Probleme bewältigen, unternehme verschiedene Aktivitäten in seiner Freizeit, weshalb es zumutbar erscheine, dass die beschriebenen Ressourcen auch wieder im beruflichen Bereich eingesetzt würden. Der Zeitpunkt sei erreicht, dass die psychosozialen Belastungen (subjektives eigenwilliges Krankheitskonzept, Migrationshintergrund, Konflikte mit dem bisherigen Vorgesetzten, leicht erschwerte Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt, multiple familiäre Belastungen, hohe Schulden, finanzielle Engpässe, Entschädigungswünsche, eventueller Rentenwunsch) zugenommen hätten und der Krankheitswert im Vergleich abgenommen habe. Bislang habe eine niederfrequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden; bei deren Fortsetzung stelle sich die noch vorliegende leichte depressive Symptomatik in den nächsten Wochen als eindeutig besserungsfähig dar, es bestünden noch leichte Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der noch leicht eingeschränkten emotionalen Belastbarkeit und einer noch leicht eingeschränkten Stress- und Frustrationstoleranz. Eine vollständige Remission sei bei Beachtung der Therapieempfehlung kurzfristig zu erwarten. Die Psychotherapiemotivation erscheine einigermassen adäquat, bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung könne eine eher noch ambivalente Motivation festgestellt werden, der Kläger schätze sich subjektiv als deutlich eingeschränkt arbeitsfähig ein. Es könne ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn und ein beginnendes dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten festgestellt werden, über Verdeutlichungstendenzen eindeutig hinausgehende Tendenzen zur Aggravation seien zu beobachten, Täuschungsversuche könnten auch bei genauer Prüfung nicht ausgeschlossen werden.
Spätestens ab dem 1. März 2024 liege eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab dem 15. März 2024 liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Diese Arbeitsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft realisierbar, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei keinesfalls erforderlich, da durch eine solche Tätigkeit ungünstige Remissionstendenzen und ein dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten gefördert würden. Ein kognitiv-verhaltenstherapeutisches Vorgehen sei anzuraten, insbesondere sollten nun fokussiert Zukunftsperspektiven in Bezug auf die berufliche Wiedereingliederung erarbeitet werden, da es erfahrungsgemäss nicht förderlich sei, wenn nach einer depressiven Episode zu lange mit dem Beginn einer Wiedereingliederung gewartet werde.
3.3.3 Am 18. April 2024 nahm Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/76) und legte dar, die von der Assistenzärztin Dr. D.___ gestellten Diagnosen könnten weiterhin nicht akzeptiert werden, es sei lege artis nicht möglich, gleichzeitig eine sehr leichte Diagnose (ICD-10: F43.2) und zusätzlich eine mittelschwere Diagnose (ICD-10: F32.1) zu stellen. In einem Telefonat habe sich Dr. D.___ uneinsichtig gezeigt und gemeint, sie wisse es besser und wolle durchsetzen, dass weiterhin Krankentaggelder ausgerichtet würden. Die von ihm gestellte Diagnose sei nicht wahrgenommen und folglich weder diagnostiziert noch behandelt worden, wie es ein erfahrener Facharzt lege artis getan hätte. Der Bericht vom 28. März 2024 enthalte keine neuen Informationen oder Befunde über das vorliegende Krankheitsbild. Weiterhin persistiere insbesondere der dramatische Kommunikationsstil des Klägers mit unüberlegten, impulshaften Handlungen wie das Fahren in den Notfall und das Vorstelligwerden bei neuen Ärzten mit derselben Symptomatik, um das Ausrichten weiterer Krankentaggelder zu erzielen. Mit seinem dysfunktionalen Verhalten versuche er, seine Familie, unbekannte Ärzte wie auch seine behandelnde Ärztin zu beeindrucken, was ihm scheinbar recht gut gelinge. Dieses Verhalten und die mangelnde Krankheitseinsicht hätten dazu geführt, dass er trotz eines gewissen Leidensdrucks eine zumutbare, konsequente psychiatrische Behandlung im tatsächlich wirksamen Setting abgelehnt und verweigert habe, auch eine stationäre Behandlung halte er, obwohl eine solche angemessen sei, für nicht sinnvoll. Er gebe subjektiv an oder mache es durch seine künstlich herbeigeführten «Notfälle» deutlich, er sei schwer krank, die daraus sich ergebenden Konsequenzen wie eine stationäre Behandlung lehne er jedoch ab. Dass die Symptomatik nicht so schwerwiegend sei, zeige sich darin, dass sie nach nur wenigen Stunden im Notfall abgeklungen sei und er die Entlassung gegen ärztlichen Rat habe fordern können. Eine Fortführung einer adäquaten, konsequenten und leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei eindeutig zu empfehlen und könne neben einer vollzeitlichen beruflichen Tätigkeit stattfinden.
3.3.4 In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2024 (Urk. 9/120) bekräftigte Dr. A.___ die von ihm am 23. Februar 2024 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.3.2). Er legte dar, die benannten psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht als krankheitsbedingt oder -wertig einzustufen. Bereits Dr. Z.___ habe am 31. Mai 2023 festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt noch eine leichte psychische Störung vorgelegen habe, dennoch habe Dr. D.___ den Kläger weiterhin vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Der Kläger habe sich nach der Kündigung selbst entschieden, am 1. April 2024 eine neue Stelle anzutreten, da er sich jedoch kurz davor nicht dazu in der Lage gefühlt habe, habe er sich wegen diffuser Beschwerden in den Notfall begeben und sei weiterhin krankgeschrieben worden. Er sei zwei Mal in die F.___ eingewiesen worden und habe anderntags respektive zwei Tage später entgegen ärztlichen Rates auf einer sofortigen Entlassung bestanden. Er habe ihm, dem Referenten, mitgeteilt, er benötige nur noch zwei Monate weiterer Krankschreibung, um die neue Stelle mit Sicherheit am 1. April 2024 antreten zu können, er müsse seine Frau bei der Geburt unterstützen, danach könne er wieder vollzeitig arbeiten. Da jedoch keine relevanten psychischen Einschränkungen hätten festgestellt werden können, sei ihm ab 15. März 2024 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Angesichts all dieser Fakten sei festzustellen, dass eine stationäre Behandlung medizinisch nicht indiziert sei und der Kläger ab sofort respektive bereits ab dem 15. März 2024 voll arbeitsfähig sei.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der Kläger mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung (vgl. E. 1.6) den Beweis für die von ihm behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. März 2024 bis zum 31. Januar 2025 (vgl. E. 3.2.5, E. 2.2.4) erbringen kann. Dabei ist zu beachten, dass Privatgutachten seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Neuerung von Art. 177 ZPO ein zulässiges Beweismittel darstellen und der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach Art. 157 ZPO unterliegen. Damit sind Privatgutachten als Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO grundsätzlich geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 407f ZPO gilt Art. 177 ZPO auch für Verfahren, welche bei Inkrafttreten der Änderungen per 1. Januar 2025 bereits rechtshängig sind, womit ein vor dem 1. Januar 2025 erstelltes Gutachten ab dem 1. Januar 2025 – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.4) – als Beweismittel zuzulassen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen ist (Art. 157 ZPO).
4.2 Der Kläger stützte die von ihm geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf die Berichte von Dr. D.___, der F.___ sowie der E.___ und die darin aufgeführten Beschwerden und Diagnosen. Damit vermag er indes – wie nachstehend aufgezeigt – nicht mit dem Beweismass der vollen Überzeugung die von ihm behauptete vollständige Arbeitsfähigkeit nachzuweisen.
Es trifft – mit dem Kläger – zwar zu, dass in den verschiedenen Berichten eine respektive mehrere psychiatrische Diagnosen gestellt wurden; allerdings diagnostizierte Dr. D.___ am 3. April 2023 (Urk. 9/17) zunächst Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Burnout sowie Zustand der totalen Erschöpfung (ICD-10: Z73), mithin eine Z-Diagnose und keine psychiatrische Diagnose, entsprechend verneinte sie auch die Einnahme von Medikamenten. Eine psychiatrische Diagnose wurde, wie die Beklagte korrekt ausführte, erstmals von Dr. Z.___ gestellt, welcher den Kläger untersucht hatte, im Gegensatz zu Dr. D.___ einen ausführlichen psychiatrischen Befund erhob, im Bericht vom 31. Mai 2023 (Urk. 9/21) noch Restsymptome einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen aufführte (ICD-10: F43.23) und die von Dr. D.___ gestellte Z-Diagnose klar verwarf. Bereits dieser Umstand wirft Zweifel an der Diagnosestellung von Dr. D.___ auf, welche den Kläger seit November 2022 (vgl. Urk. 9/17) alle 14 Tage behandelt hatte, dennoch eine offenbar unzutreffende Z-Diagnose stellte und trotz fehlenden Einschränkungen bei der aktuellen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dr. Z.___ attestierte dem Kläger demgegenüber noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis zum 31. Mai 2023 und eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2023, was angesichts der weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar erscheint.
Demgegenüber führte Dr. D.___ am 6. Februar 2024 (Urk. 9/44) ungeachtet der Ausführungen von Dr. Z.___ erneut die bereits genannte – und verworfene – Z-Diagnose auf, differentialdiagnostisch zudem eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst (ICD-10: F43.2) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Entgegen der Auffassung des Klägers verwies Dr. D.___ in diesem Bericht eindeutig auf psychosoziale Faktoren, indem sie festhielt, durch die Arbeitslosigkeit, die Zwillingsschwangerschaft der Ehefrau sowie die grosse Verantwortung habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb der Kläger vollständig arbeitsunfähig sei, und zudem ausdrücklich das Bestehen nichtmedizinischer Gründe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bejahte. Auf psychosoziale Faktoren verwiesen im Übrigen auch die E.___, welche Krankheitsbefürchtungen sowie eine Enttäuschung über die ausgebliebene Hilfe aufführten (vgl. Urk. 9/62). Wie die Beklagte zu Recht darlegte, widersprach sodann auch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 23. Februar 2024 (Urk. 9/52) den von Dr. D.___ genannten Diagnosen. Er legte dar, dass die erneut gestellte Z-Diagnose eine bloss leichte psychische Symptomatik darstelle, welche definitionsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit begründen könne, was mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach derartige Belastungen zwar den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, als solche jedoch nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen, einleuchtet (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4). Dr. A.___ führte weiter aus, schon Dr. Z.___ habe diese Z-Diagnose auf eine Anpassungsstörung abgeändert, da der Kläger damals bereits seit sechs Monaten krankgeschrieben gewesen sei. Sodann erachtete Dr. A.___ angesichts der nunmehr länger als sechs Monate bestehenden depressiven Symptomatik diese Diagnose nicht mehr als zutreffend, weshalb er eine leichte depressive Episode im Sinne einer teilremittierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.0) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit insbesondere histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) diagnostizierte. Diese Diagnosestellung ist angesichts des Umstandes, dass Anpassungsstörungen meist nicht länger als sechs Monate anhalten, überzeugend (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 209) und wirft abermals Zweifel an einer zutreffenden Diagnosestellung von Dr. D.___ auf. Die von ihm gestellten Diagnosen leitete Dr. A.___ aufgrund der im Rahmen der Untersuchung ausführlich erhobenen und weitgehend unauffälligen Befunde nachvollziehbar her, er verwies auf die nunmehr im Vordergrund stehenden – und auch von Dr. D.___ mehrfach benannten (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.2) – psychosozialen Belastungen sowie die vorhandenen Ressourcen, welche der Kläger wieder im beruflichen Bereich einsetzen könne. Entsprechend attestierte Dr. A.___ dem Kläger ab dem 1. März 2024 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab dem 15. März 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit.
Zwar machte Dr. D.___ im Nachgang zur Untersuchung durch Dr. A.___ am 28. März 2024 (Urk. 9/72 S. 1-3) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, allerdings legte Dr. A.___ im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 18. April 2024 (Urk. 9/76) erneut dar, weshalb der – trotz angeblicher Verschlechterung – noch immer gleichen Diagnosestellung von Dr. D.___ nicht gefolgt werden könne, da es lege artis nicht möglich sei, zugleich eine sehr leichte und eine mittelschwere Diagnose zu stellen. Überdies hielt er fest, dass die von ihm gestellte Diagnose weder wahrgenommen noch behandelt worden sei, was ein Facharzt lege artis getan hätte. In diesem Zusammenhang wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Dr. D.___ – im Gegensatz zu Dr. A.___ – über keinen Facharzttitel verfüge (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2023 vom 25. April 2023 E. 6.2.2), was auch von Dr. A.___ beanstandet wurde, welcher offenbar erfolglos versucht hatte, die Diagnosestellung mit Dr. D.___ zu besprechen (Urk. 9/76). Ungeachtet dessen hielt Dr. D.___ an der von Dr. A.___ verworfenen Diagnose der Anpassungsstörung fest, was mit Blick auf die vorstehend zitierte Literatur und angesichts der angeblichen starken Verschlechterung nicht nachvollziehbar ist. Auch dass offenbar weder eine Anpassung der Therapie noch ein stationärer Aufenthalt erfolgte, lässt Zweifel an der geltend gemachten starken Verschlechterung aufkommen. Dass Dr. A.___ im Übrigen auf einen sekundären Krankheitsgewinn verwies, ist angesichts der Aussage des Klägers, nur noch zwei weitere Monate Krankentaggelder zu benötigen, um seine Ehefrau bei der Geburt unterstützen zu können (Urk. 9/120), sowie angesichts des Telefonates zwischen Dr. A.___ und Dr. D.___, in welchem letztere angab, die weitere Ausrichtung von Taggeldern durchsetzen zu wollen (Urk. 9/76), zumindest nicht auszuschliessen. Auch dieser Umstand wirft Zweifel an der Beweiskraft und Objektivität der Berichte von Dr. D.___ auf, was umso mehr gilt, als auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc), was auch im zivilprozessualen Bereich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2).
Eine langandauernde Verschlechterung lässt sich schliesslich entgegen der klägerischen Auffassung durch die Berichte der E.___ (Urk. 9/62) oder der F.___ (Urk. 9/63, 9/72 S. 10 f.) nicht nachweisen, zumal Dr. A.___ zu Recht darauf hinwies, dass weder H.___ noch I.___ (beide für die E.___ tätig) über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügten, weshalb die diagnostizierte schwere depressive Episode bereits vor diesem Hintergrund als fragwürdig erscheint, ebenfalls fehlt den Berichten eine attestierte Arbeitsunfähigkeit und eine ausführliche Befunderhebung, handelt es sich doch um eine blosse Momentaufnahme, welche auf den subjektiven Angaben des Klägers beruht. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten zwar die behandelnden Fachpersonen an der F.___, indes bloss für zwei Tage, danach erfolgte ein Austritt des Klägers nach Hause. Eine ausführliche Befundaufnahme fehlt auch in diesen Berichten, die behandelnden Fachpersonen wiesen zudem darauf hin, dass sich die Symptomatik unter Medikation rasch gebessert habe, weshalb eine Fortführung der Behandlung bei Dr. D.___ empfohlen wurde. Letzteres empfahlen auch die Ärzte am Universitätsspital G.___, Klinik für Neurologie (Urk. 9/72 S. 6-9), welche zudem festhielten, dass die Ätiologie der Beschwerden aktuell offenbleibe und sich keine klaren anamnestische oder klinische Hinweise auf eine somatische Erkrankung gefunden hätten, weshalb keine zusätzlichen Abklärungen geplant seien.
4.3 Zusammenfassend ist dem Kläger der Nachweis für die seitens der Beklagten durch das Gutachten von Dr. A.___ vom 23. Februar 2024 (vgl. E. 3.3.2), dessen Aktenbeurteilung vom 18. April 2024 (E. 3.3.3) sowie die Stellungnahme vom 27. Juni 2024 (E. 3.3.4) hinreichend substantiiert bestrittene vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2024 misslungen, da er gestützt auf die von ihm angerufenen Beweismittel eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2024 nicht mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung nachzuweisen vermochte, mithin die verbleibenden Zweifel an diesen Beweismitteln nicht als leicht erscheinen (vgl. E. 1.6). Vielmehr ist es der Beklagten gelungen, den vom Kläger zu führenden Hauptbeweis mit den Einschätzungen von Dr. A.___ zu erschüttern (vgl. E. 1.5).
Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zur Anwendbarkeit des FZAKV und von der vom Kläger beantragten Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5; 143 III 297 E. 9.3.2), zumal einem Gerichtsgutachter eine Einschätzung gestützt auf echtzeitlich erhobene Befunde verwehrt bliebe.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger eine Übergangsfrist von «wenigstens zwei Monaten» (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.4) einzuräumen.
5.2 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufswechsel notwendig sein. Erwartet der Versicherer von der versicherten Person einen solchen Berufswechsel, muss er ihr dies mitteilen. Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss der versicherten Person eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, während derer er sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldversicherungen nach VVG Gültigkeit beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 und weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Aus dem Zweck der Übergangsfrist folgt, dass während dieser Frist Taggelder weiterhin gemäss der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zu leisten sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 und E. 3.3.3 mit Hinweisen). Mit Urteil 4A_193/2025 vom 15. September 2025 (zur Publikation vorgesehen) hielt das Bundesgericht fest, dass sich die vorstehend genannte Rechtsprechung zwar in erster Linie auf einen Berufswechsel bezieht, jedoch generell zum Ziel hat, versicherten Personen eine angemessene Übergangsfrist für die berufliche Anpassung und Stellensuche einzuräumen. Sie findet entsprechend auch auf Fälle arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit Anwendung, die lediglich einen Stellenwechsel und keinen Berufswechsel erfordern (E. 3.2). Da ein blosser Stellenwechsel regelmässig weniger Anpassungszeit beansprucht als ein Berufswechsel, darf dieser Umstand bei der ermessensweisen Festlegung der Anpassungszeit berücksichtigt werden (E. 4.6).
5.3 Vorliegend teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2024 mit, dass sie die Taggeldleistungen ab 1. März 2024 reduzieren und ab 15. März 2024 ganz einstellen würde und forderte ihn zur Stellensuche auf (vgl. Urk. 9/55). Dieser Umstand wird vom Kläger denn auch nicht bestritten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Soweit er indessen eine Übergangsfrist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich eine Übergangsfrist auch bei Fällen arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen kann (E. 5.2), fordert, bestreitet die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines solchen Anspruches (Urk. 8 S. 7). Bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ am 16. Februar 2024 (Urk. 6/52/S. 1) war der Kläger in Verhandlungen hinsichtlich eines neuen Arbeitsverhältnisses, dessen Beginn auf Wunsch des Klägers - dann seien die Zwillinge geboren und seine Frau wieder bei Kräften (vgl. Urk. 6/52 S. 2; vgl. auch Urk. 6/120 S. 2, wonach er seine Frau nach der Geburt unterstützen müsse) - nicht wie vorgesehen auf den 1. Februar, sondern auf den 1. April 2024 festgesetzt wurde (Urk. 6/52 S. 2). Dennoch trat der Kläger dieses Arbeitsverhältnis nie an (Urk. 12 S. 2). Nachdem er in der Lage gewesen war, noch während laufender Taggeldausrichtung eine neue Arbeitsstelle zu finden, diese aber in Verletzung der ihm mit Schreiben vom 26. Februar 2024 zur Kenntnis gebrachten Schadenminderungspflicht nicht antrat (vgl. Mitteilung an die neue Arbeitgeberin vom 5. März 2024, Urk. 13/6-7) und für die Vereinbarung eines Arbeitsantritts per 1. April 2024 entgegen dem Vorbringen des Klägers (Urk. 12) keine gesundheitlichen, sondern vielmehr soziale Gründe aktenkundig sind (Urk. 6/52 S. 2, Urk. 6/120 S. 2), bleibt kein Raum für eine Übergangsfrist.
6. Dies führt zur Abweisung der Klage.
7.
7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 GSVGer). Diese Bestimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Parteientschädigung an die Gegenpartei (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010).
7.2 Die Beklagte beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung (Urk. 8 S. 2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen externen Rechtsanwalt vertreten ist (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010).
Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat.
7.3 Der Kläger beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 29. November 2024 bestellte das hiesige Gericht in Bewillligung des Gesuches Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erwies sich in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos (Urk. 16).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, ist unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4 Der Kläger ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler
- Helsana Zusatzversicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBöhme