Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2024.00042
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 28. Mai 2026
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Advokaturbureau Bertschinger Wiesendanger Sutter
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war ab 8. September 2008 als Leiter Zweigniederlassung Schweiz & Lichtenstein und Account Manager bei der Y.___ GmbH (nachfolgend Arbeitgeberin) angestellt (Urk. 2/2), wobei das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin auf den 30. April 2024 aufgelöst wurde (Urk. 2/5). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er über die Kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG der Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen eines krankheitsbedingten Erwerbsausfalls versichert (Urk. 9/39). Am 4. Oktober 2022 hatte die Arbeitgeberin der AXA eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aufgrund einer seit dem 11. August 2022 andauernden Krankheit gemeldet (Urk. 2/8 = Urk. 9/6). Die Axa richtete nach Ablauf einer 60-tägigen Wartefrist ab dem 10. Oktober 2022 Krankentaggelder basierend auf einem Beschäftigungsgrad von 60 % und einem Jahreslohn von Fr. 106'743. aus (Urk. 33/5). Die Arbeitgeberin stellte sich am 22. Dezember 2022 auf den Standpunkt, dass die Taggelder auf dem letzten monatlich erzielten Einkommen von Fr. 13'685. zu berechnen seien (Urk. 9/15), worauf die Axa am 27. Dezember 2025 antwortete, dass vor Krankheitseintritt zwischen dem Versicherten und der Arbeitgeberin eine Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % mit einem Jahreslohn von Fr. 106'743. vereinbart worden sei, welcher für die Festsetzung der Taggelder massgebend sei (Urk. 2/13 = Urk. 9/16). In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (vgl. Urk. 9/29, Urk. 9/32-33, Urk. 2/18 = Urk. 9/35).
2. Am 15. Juli 2024 erhob der Versicherte gegen die AXA Klage mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 152'230.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2024 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Klageantwort vom 13. November 2024 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2 oben). Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung (vgl. Urk. 10) hin reichte die Sozialversicherung Aargau am 29. Januar 2025 die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein (Urk. 13-14) und reichte der Kläger am 15. März 2025 ergänzende medizinischen Berichte ein (Urk. 17). Nachdem keine der beiden Parteien eine Hauptverhandlung gewünscht hatte (vgl. Urk. 19), wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 22). Mit Replik vom 29. September 2025 (Urk. 26) respektive Duplik vom 19. Januar 2026 (Urk. 32) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28 und Urk. 34).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 26. Juli 2019 (Urk. 9/39) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
1.2 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
1.4 Nach Art. 87 VVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 112 E. 4.3, nicht publiziert in BGE 142 III 671).
1.5 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).
1.6 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).
1.7 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten.
Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Betreffend die zu belegende Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Krankentaggeldversicherung gilt gemäss Rechtsprechung das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass der Kläger aufgrund der von seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Police Nr. …, Urk. 9/39) für ein Krankentaggeld versichert war. Gemäss den Angaben in der Police sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen, Ausgabe 10.2018 (AVB, Urk. 9/36), anwendbar.
2.2 Gemäss den AVB gewährt die Beklagte die in der Police aufgeführten Taggeldleistungen für die wirtschaftlichen Folgen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (E1.1). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit aus vorwiegend medizinischen Gründen, welche die versicherte Person erleidet und die nicht Folge eines Unfalls ist, eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (G2.1). Arbeitsunfähigkeit ist die durch einen Unfall oder eine Krankheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (G3 Satz 1). Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor Krankheitsbeginn im versicherten Betrieb bezogenen AHV-Lohn, wobei u.a. Lohnanpassungen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit schriftlich vereinbart wurden, berücksichtigt werden (E4.2).
2.3 Der Kläger machte klageweise geltend (Urk. 1), er sei am 5. August 2022 zuerst bei seiner Hausärztin und danach auf der Notfallstation des Kantonsspitals Z.___ gewesen, was belegt sei. An diesem Tag sei er zweifelsohne arbeitsunfähig gewesen. Es seien gravierende Diagnosen gestellt worden, die ohne weiteres eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt und weitere medizinische Abklärungen notwendig gemacht hätten. Nach der Entlassung aus der Notfallstation habe er auch bis zum nächsten Termin bei der Hausärztin am 11. August 2022 krankheitsbedingt nicht arbeiten können, was von dieser bescheinigt worden sei. Seine Ehefrau und die Arbeitgeberin könnten bescheinigen, dass er seit dem 5. August 2022 nicht mehr gearbeitet habe. Einzig am 8. August 2022 sei er kurz bei der Arbeitgeberin gewesen, weil er dringend habe Dokumente unterzeichnen müssen (S. 7 unten f.). Seit dem 1. August 2023 habe er Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus der Verfügung der IV-Stelle Aargau gehe hervor, dass er gemäss medizinischen Unterlagen seit dem 5. August 2023 (richtig: 2022) seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (S. 8 Ziff. 5).
Er habe am 8. August 2022 eine Änderung des Anstellungsvertrages unterzeichnet, gemäss welchem sein Arbeitspensum ab 1. September 2022 hätte auf 60 % reduziert werden sollen. Seine Hausärztin habe ihn am 5. August 2022 darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr arbeiten dürfe bzw. sein Arbeitspensum dringend stark reduzieren müsse. Dies sei denn auch der Grund, weshalb er die Vereinbarung betreffend Reduktion des Pensums unterzeichnet habe, obwohl diese gar nicht nötig gewesen wäre, bestehe ja gerade für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten die Krankentaggeldversicherung (S. 9 unten f. Ziff. 7).
Der letzte vor Krankheitsbeginn bezogene Lohn - unabhängig davon, ob dies am 5. oder 11. August 2022 gewesen sei - habe Fr. 198'894. betragen, welcher als Basis für die Berechnung des Taggeldes heranzuziehen sei. Die Beklagte stütze sich zu Unrecht auf einen Jahreslohn von Fr. 106'743. (S. 10 f. Ziff. 8 f.).
Er habe keine Kenntnis von den AVB der Beklagten gehabt und habe diese nie akzeptiert noch seien sie ihm jemals ausgehändigt worden, weshalb ihm diese nicht entgegengehalten werden dürften. Und selbst wenn sie gelten würden, sei die Lohnanpassung vom 8. August 2022 nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vereinbart worden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, die Vertragsanpassung sei vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vereinbart worden, sei dies falsch (S. 11 Ziff. 10).
2.4 Die Beklagte wandte dagegen ein (Urk. 8), der Kläger habe am 8. August 2022 eine Vertragsmodifikation unterzeichnet, worin die Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 60 % vereinbart worden sei und die eine entsprechende Verringerung des Salärs zur Folge gehabt habe. Diese Lohnanpassung sei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, weshalb sie bei der Bemessung der Taggelder berücksichtigt werden müsse (S. 10 Ziff. 2.3). Die Erstbehandlung habe bei der Hausärztin am 5. August 2022 stattgefunden. Diese habe ihr gegenüber am 11. Oktober 2022 angegeben, dass der Kläger am 11. August 2022 arbeitsunfähig geworden sei. Diese Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit sei unter Berücksichtigung und in Kenntnis der bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgten notfallmässigen Behandlung im Kantonsspital Z.___ vom 5. August 2022 erfolgt. Sie habe somit am 11. Oktober 2022 zuverlässig beurteilen können, ob im Zeitpunkt der Konsultation vom 5. August 2022 bereits eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe oder nicht, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dies gelte umso mehr, als sie echtzeitlich am 11. August 2022 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls auf diesen Tag gelegt habe (S. 10 Ziff. 2.4). Der Kläger habe auch gegenüber der Invalidenversicherung bestätigt, dass er am 11. August 2022 arbeitsunfähig geworden sei (S. 10 Ziff. 2.5). Auch die Arbeitgeberin habe in der Schadenmeldung den 11. August 2022 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit angegeben (S. 11 Ziff. 2.6).
Auf die Bestätigung der Hausärztin vom 18. August 2022 (richtig: 2023), worin diese eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. August 2022 ausgewiesen habe, könne nicht abgestellt werden, da sie nicht kompatibel mit der Krankengeschichte sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Hausärztin nicht schon am 11. August 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit per 5. August 2022 bescheinigt habe, wenn eine solche tatsächlich vorgelegen hätte (S. 11 Ziff. 2.9). Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Überweisung des Klägers am 5. August 2022 in den Notfalldienst des Kantonsspitals Z.___ nicht primär aufgrund einer Notfallsituation erfolgt sei, sondern zur weiteren Abklärung der bereits seit zwei Jahren bestehenden linksseitigen Sensibilitätsstörungen sowie der zwei Wochen zuvor erstmals aufgetretenen Schwäche der linken Körperhälfte und der Koordinations- bzw. Gleichgewichtsstörungen. Eine solche Abklärung ginge nicht zwingend mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. In Bezug auf das weitere Vorgehen seien weder eine Arbeitsunfähigkeit noch zusätzliche Massnahmen im Spital empfohlen worden (S. 12 Ziff. 2.11).
Selbst wenn von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 ausgegangen würde, sei zu beachten, dass Taggelder nur ausgerichtet würden, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einen konkreten Erwerbsausfall zur Folge habe. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis per 30. April 2024 gekündigt, weil sie das operative Geschäft der Zweigniederlassung per 31. März 2024 beendet habe. Der Kläger wäre damit ab dem 1. April 2024, spätestens jedoch nach Ablauf der Kündigungsfrist am 1. Mai 2024 arbeitslos gewesen, wenn er nicht krank geworden wäre und er hätte, nachdem der letzte Lohn im April 2024 ausgerichtet worden wäre, ab dem 1. Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Unter Berücksichtigung der Arbeitslosentaggelder und der Invalidenrente betrüge die maximale Restforderung noch Fr. 132'836.50 (S. 13 Ziff. 2.15).
Die AVB könnten dem Kläger sehr wohl entgegengehalten werden. Denn wenn diese gültig in einen Vertrag einbezogen worden seien, so seien sie bei Kollektivverträgen auch für die Versicherten bindend (S. 15 Ziff. 3.10).
2.5 Mit Replik erwiderte der Kläger (Urk. 26), Grund für die Reduktion des Arbeitspensums sei sein Gesundheitszustand gewesen. Die Vertragsverhandlungen hätten schon früher begonnen, am 29. Juli 2022 habe er von der Arbeitgeberin das entsprechende Angebot erhalten und habe den Vertrag am 8. August 2022 unterschriftlich bestätigt (S. 3 oben). Aufgrund der von der Hausärztin am 5. August 2022 erhobenen Befunde sei ohne Weiteres erstellt, dass er ab diesem Datum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 4 unten). Auch die Ausführungen im Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 5. August 2022 belegten, dass er schon ab 5. August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 5). Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit viel Auto fahren müssen, was ihm krankheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen sei (S. 6 unten). Es treffe nicht zu, dass er am Wochenende nach dem 11. August 2022 einen Schlaganfall erlitten habe, sondern im Juli 2022. Die Aktennotiz über das Telefongespräch vom 10. Oktober 2022 sei falsch (S. 8 Ziff. 8). Die Angaben im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 9. Dezember 2022, wonach er angegeben habe, er habe sein Arbeitspensum freiwillig nach internen Umstrukturierungen, Meinungsverschiedenheiten etc. von 100 auf 80 % reduziert, sei falsch, er habe dies so nie gesagt (S. 11 unten). Es treffe zu, dass im Meldeformular zur Früherfassung der Invalidenversicherung vom 12. Januar 2023 angegeben worden sei, dass er seit dem 11. August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dieses Datum beziehe sich auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis seiner Hausärztin vom 11. August 2022. Daraus dürfe nicht geschlossen werden, dass er erst seit dem 11. August 2022 arbeitsunfähig sei (S. 12 unten f.). Anlässlich der ersten Konsultation bei der Hausärztin am 5. August 2022 sei ein Arztzeugnis kein Thema gewesen. Erst anlässlich der zweiten Konsultation vom 11. August 2022 habe sie gefragt, ob er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötige und habe diese einfach ab dem Datum der zweiten Konsultation ausgestellt. Weder die Hausärztin noch er hätten damals daran gedacht, dass es von Relevanz sein könnte, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 bescheinigt werde (S. 20 Ziff. 32). Laut Bericht der Hausärztin vom 30. Januar 2023 an die Beklagte, habe diese schon damals bestätigt, dass er seit der Erstvorstellung, also seit dem 5. August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zu jenem Zeitpunkt sei die Frage, seit wann er arbeitsunfähig sei, noch kein Thema gewesen zwischen den Parteien (S. 21 Ziff. 34).
Er habe die AVB der Beklagten nie gesehen und nie akzeptiert, weshalb sie für ihn keine Gültigkeit hätten (S. 23 unten). Die Beklagte beziehe sich auf C7.2 AVB, welche Bestimmung sich auf die Unfallversicherung und nicht auf die Krankentaggeldversicherung beziehe. Richterweise hätte sie sich auf die Bestimmung E4.2 AVB beziehen müssen, welche ähnlich laute. Die Lohnanpassung bzw. Reduktion des Pensums sei am 8. August 2022 schriftlich vereinbart und damit nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom 5. August 2022 beschlossen worden (S. 24), weshalb sie nicht relevant sei. Es sei von einem versicherten Lohn von Fr. 198’894. auszugehen. Seine Arbeitgeberin sei von der Beklagten gebeten worden, Kopien aller Seiten der Police, welche mit «Informationen für die versicherten Personen» betitelt seien, nicht aber die AVB den Versicherten abzugeben. Die in E.4.2 AVB enthaltene Regelung betreffend Lohnanpassung sei nicht erwähnt und gelte somit nicht für ihn (S. 25 lit. d). Ginge man davon aus, dass diese Bestimmung für ihn Gültigkeit hätte, sei sie als ungewöhnliche Bestimmung zu werten, welche bei einer Globalübernahme keine Geltung hätte. Er habe davon ausgehen dürfen, dass als Basis für die Bemessung der Krankentaggelder der letzte vor Krankheitsbeginn bezogene Lohn von Fr. 198'894. massgebend sei und habe nicht damit rechnen müssen, dass Lohnanpassungen berücksichtigt würden (S. 25 unten).
Das Arbeitsverhältnis sei per 30. April 2024 gekündigt worden, wobei ein Kündigungsgrund nicht genannt worden sei. Der Grund sei seine langandauernde krankheitsbedingte Abwesenheit gewesen. Nach der Einstellung des operativen Geschäfts der Zweigniederlassung per 31. März 2024 wäre er als Zweigniederlassungsleiter damit betraut gewesen, diese zu liquidieren, und noch während mehrerer Monate weiterbeschäftigt worden (S. 31 oben). Er habe sich bei der Arbeitslosenversicherung nicht anmelden können, da er vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Er hätte bei guter Gesundheit problemlos eine neue Anstellung gefunden, womöglich auch am Hauptsitz der Arbeitgeberin. Die Kündigung wirke sich in keiner Weise auf die Höhe der Krankentaggelder aus (S. 31). Die Beklagte habe die Verfügung der IV-Stelle vorbehaltlos anerkannt und damit auch den Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom 5. August 2022 (S. 33 unten).
2.6 Die Beklagte hielt mit Duplik dagegen (Urk. 32), es sei keineswegs zweifelsfrei belegt, dass die Reduktion des Pensums aufgrund von krankheitsbedingten Einschränkungen oder wegen eines Schlaganfalls vom 23. Juli 2022 erfolgt sei. So gehe aus einem Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 9. Dezember 2022 hervor, dass der Kläger das Arbeitspensum im September 2022 aufgrund von internen Umstrukturierungen, Meinungsverschiedenheiten, Stress etc. freiwillig reduziert habe. Von einer Verringerung wegen der neurologischen Probleme sei darin nicht die Rede. Die ehemalige Arbeitgeberin habe die Invalidenversicherung darüber informiert, dass dieser ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit einen Lohn von Fr. 106'743.-- erzielen würde. Die vom Kläger unterzeichnete Vertragsänderung sei somit aufgrund krankheitsfremder Gründe erfolgt. Abgesehen davon sei es für die Anwendung von E4.2 AVB unerheblich, aus welchen Gründen und Motiven die Lohnanpassung erfolgt sei. Massgebend sei einzig eine Lohnanpassung, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit schriftlich vereinbart worden sei (S. 2 unten). Bei Vorliegen eines tatsächlichen Notfalls wäre der Kläger im Kantonsspital Z.___ sofort behandelt worden. Gegen die Existenz starker gesundheitlicher Einschränkungen bereits am 5. August 2022 spreche auch die Tatsache, dass die Hausärztin ihn zwar stationär habe einweisen wollen, die Notwendigkeit eines solchen Aufenthalts jedoch offensichtlich nicht bestanden habe (S. 3 oben). Tatsächlich habe der Kläger in der Folge wieder gearbeitet, wie er gegenüber der Hausärztin bestätigt habe. Dies trotz Schwierigkeiten beim Kuppeln. Er habe die Vereinbarung zur Reduktion des Pensums am 8. August 2022 unterschrieben, was ebenfalls für eine Arbeitstätigkeit an diesem Tag spreche. Dieser Umstand belege einerseits, dass ihm sowohl das Autofahren als auch das Hantieren mit giftigen und gefährlichen Chemikalien möglich gewesen sei. Andererseits werde dadurch manifest, dass der Bezug des Urlaubs nicht dazu gedient habe, eine Arbeitsunfähigkeit zu kaschieren (S. 3 unten). Es treffe nicht zu, dass die vom Kläger erwähnten, ihm am 13. September 2022 zugeschriebenen Befunde bereits am 5. August 2022 vorhanden gewesen sein sollen. Die Befundlage anlässlich der Untersuchung vom 5. August 2022 habe sich deutlich weniger gravierend gezeigt als am 13. September 2022, weshalb sich aus der Tatsache, dass er am 13. September 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, nicht rechtsgenügend und zweifelsfrei ableiten lasse, dass dies auch am 5. August 2022 der Fall gewesen sei. Auch treffe nicht zu, dass sämtliche im Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 28. September 2022 erwähnten Beschwerden bereits Ende Juli/Anfang August 2022 vorhanden gewesen seien (S. 4 Mitte f.). Der Schlaganfall sei erstmals in diesem Bericht erwähnt. Dass der Kläger bereits im Juli 2022 einen Schlaganfall erlitten haben soll, sei nicht aktenkundig. Entsprechend sei der Inhalt der Telefonnotiz glaubwürdig, wenn darin festgehalten worden sei, dass sich erst nach dem 11. August 2022 ein Schlaganfall manifestiert habe. Ebenso nachvollziehbar sei der Eintrag, wonach der Kläger gesagt habe, er sei seit dem 11. August 2022 arbeitsunfähig. Dies stimme überein mit seinen Angaben gegenüber der Invalidenversicherung sowie mit dem echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Hausärztin (S. 5 Mitte). Aufgrund der Tatsache, dass im Bericht vom 9. Dezember 2022 eine freiwillige Reduktion des Arbeitspensums erwähnt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger dies so geschildert habe, zumal er auch gegenüber der Hausärztin bestätigt habe, wegen des Verkaufs der Firma und den daraus entstanden Unsicherheiten aus Prinzip nur noch in einem 60%-Pensum tätig sein zu wollen (S. 6 unten). Der Kläger mache widersprüchliche Angaben bezüglich der Gründe für die Reduktion des Pensums. Die von ihm behauptete krankheitsbedingte Verminderung sei somit in keiner Weise einwandfrei belegt. Ausserdem habe sie dem Kläger die Taggeldanpassung am 6. Dezember 2022 kommuniziert und die Angaben gegenüber der Invalidenversicherung seien erst danach gemacht worden. Vorher oder zeitnah sei von einer freiwilligen Reduktion des Arbeitspensums die Rede gewesen, weshalb auf der Hand liege, dass beim Kläger versicherungsrechtliche Überlegungen mitgespielt hätten, als er gegenüber der Invalidenversicherung angegeben habe, die gesundheitlichen Probleme hätten zur erwähnten Reduktion des Pensums geführt (S. 7 unten f.). Es treffe nicht zu, dass sämtliche vom RAD erwähnten Beschwerden und Diagnosen bereits am 5. August 2022 vorhanden gewesen seien. So seien starke Schmerzen und Konzentrationsprobleme oder Wortfindungsstörungen weder im Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 5. August 2022 noch in den echtzeitlichen Einträgen in der Krankengeschichte desselben Datums genannt. Zudem habe der RAD bemerkt, dass die rezidivierenden zerebralen Ischämien erstmals im September 2022 dokumentiert worden seien. Entsprechend sei die Existenz solcher Ischämien für den Juli oder August 2022 nicht aktenkundig (S. 11 oben).
E4.2 AVB sei nicht ungewöhnlich. Werde der versicherte Verdienst - wie in den meisten Kollektivverträgen - nach dem effektiven, anpassbaren Jahresbruttolohn bestimmt, so liege, ausser es ergäbe sich aus den AVB und der Police explizit etwas anderes, eine Schadenversicherung vor. Das Schadenversicherungsprinzip laute dahingehend, dass es für die Leistungsbemessung darauf ankomme, was die versicherte Person verdient hätte, wenn sie nicht arbeitsunfähig geworden wäre (S. 11 unten). Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger bereits vor Krankheitsbeginn freiwillig eine Vertragsanpassung dahingehend vorgenommen habe, dass er das Arbeitspensum per 1. September 2022 auf 60 % reduziere und dadurch eine entsprechende Lohnkürzung in Kauf genommen habe, sei es auch gestützt auf E1.1 AVB sachgerecht, dass diese Reduktion bei der Festlegung der Versicherungsleistungen berücksichtigt werde. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen die Pensums- und Lohnreduktion vorgenommen worden sei. Massgebend sei einzig, dass dies freiwillig geschehen sei. Die Freiwilligkeit sei beim Kläger gegeben, selbst wenn bei der Reduktion - entgegen ihrer Ansicht - die gesundheitlichen Einschränkungen eine Rolle gespielt haben sollten. Die Vertragsanpassung sei von ihm initiiert und schliesslich auch unterzeichnet worden, obwohl er gemäss seinen eigenen Angaben die Möglichkeit gehabt hätte, die wirtschaftlichen Folgen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit mit den hierfür vorgesehenen Taggeldern abzufedern (S. 15 Mitte). Auch sei die Auffassung des Klägers, wonach er bei einem gleichzeitigen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf ein volles Krankentaggeld habe, falsch. Wie er selber zitiert habe, ergänze die Beklagte gemäss E13.1 AVB die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Die Ausführungen hierzu liessen sich auf die Leistungen der Invalidenversicherung übertragen (S. 16 oben).
Dass sich E4.2 AVB nur auf Lohnerhöhungen beziehen solle, gehe aus dem entsprechenden Vertragstext mit keinem Wort hervor, weshalb diese Bestimmung auch auf Lohnreduktionen angewendet werden könne. Folglich sei sie auch im Fall des Klägers als Ausnahmeregelung anwendbar und sei der versicherte Verdienst von Fr. 106'743. massgebend (S. 18 Mitte).
2.7 Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während einer Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich der Wartefrist von 60 Tage (vgl. Urk. 2/7) Anspruch auf Krankentaggelder hat. Streitig ist der den Krankentaggeldern zugrunde zu legende versicherte Verdienst.
3.
3.1 Vorab ist zu prüfen, ob E4.2 AVB für den Kläger verbindlich ist.
3.2 Allgemein gilt, dass gültig in den Vertrag einbezogene AVB bei Kollektivverträgen auch für die Versicherten, also die Arbeitnehmer, bindend sind. Die Versicherung leistet ihnen gegenüber nur so weit, wie sie es mit dem Versicherungsnehmer vereinbart hat (Christoph Häberli/David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015 S. 22 Rz.84). Laut der Versicherungspolice (Urk. 9/39) gelten die AVB als Vertragsgrundlagen (S. 1) und sind damit wesentlicher Vertragsbestandteil.
3.3 Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung (Art. 3 Abs. 3 VVG). Wesentlicher Vertragsinhalt dürften die versicherten Risiken, die Leistungen im Schadensfall, allfällige Verhaltenspflichten und Obliegenheiten sowie die Bearbeitung von die Versicherten betreffende Personendaten darstellen (Moritz W. Kuhn/Alexandra Körner in: Kommentar zum VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Rz. 52 zu Art. 3).
Die Arbeitgeberin hat den Kläger mit den Informationen für die versicherten Personen der Beklagten bedient (vgl. Urk. 2/7). Den Informationen kann die längste Taggelddauer, die Wartefrist und die Höhe der Taggelder entnommen werden. Insbesondere kann den Informationen entnommen werden, dass als Lohnbasis der AHV-pflichtige Lohn gilt. Vor dem Versicherungsereignis abgemachte, aber noch nicht vollzogene Lohnanpassungen betreffen mutmasslich nur einen kleinen Kreis der versicherten Personen, weshalb die betreffenden Regelungen nicht als wesentlicher Vertragspunkt gelten. Damit wurde der Kläger korrekt über den Vertragsinhalt informiert.
3.4 Insoweit der Kläger geltend machte, bei E4.2 AVB handle es sich um eine ungewöhnliche Bestimmung, die bei einer Globalübernahme keine Geltung habe, geht aus der Versicherungspolice hervor, dass es sich bei der von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung um eine Schadensversicherung handelt (Urk. 9/39 S. 4 unten). Dies stimmt mit E1.1 AVB überein, wonach durch die Versicherung die wirtschaftlichen Folgen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entschädigt werden. Die Leistungspflicht setzt daher einen konkreten Erwerbsausfall voraus, weshalb es für die Leistungsbemessung darauf ankommt, was der Kläger verdient hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig geworden. Die Regelung, wonach Lohnanpassungen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit schriftlich vereinbart worden sind, berücksichtigt würden (E4.2 AVB), entspricht dem Grundsatz der Schadensversicherung, wonach nur der effektiv erlittene Schaden ersetzt wird, und kann daher nicht als ungewöhnlich erachtet werden. Der Kläger musste auch ohne explizite Information damit rechnen, dass vom Grundsatz, wonach der letzte Lohn vor Krankheitsbeginn als Grundlage für die Bemessung der Taggelder herangezogen wird, abgewichen wird, wenn vor Eintritt des Versicherungsereignisses eine Lohnänderung vereinbart wurde, würde er doch ohne die Grundlagenanpassung höhere Krankentaggelder erzielen, als er ohne Krankheit Lohn erzielt hätte.
3.5 Zusammenfassend ergib sich kein Grund, weshalb E4.2 auf den Kläger nicht anwendbar sein soll.
4.
4.1 Die zuständigen Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Klinik für Neurologie, diagnostizierten im Notfallbericht vom 5. August 2022 (Urk. 2/9 = Urk. 9/2) eine unklare Hemihypästhesie und Parästhesien links sowie eine leichtgradige Hemiparese links. Die Ätiologie sei offen; Differenzialdiagnose funktionell. Als Nebendiagnose nannten sie eine arterielle Hypertonie (S. 1 Mitte).
Die notfallmässige Zuweisung durch die Hausärztin sei zur Abklärung einer seit zwei Jahren bestehenden, fluktuierenden linksseitigen Sensibilitätsstörung sowie einer vor zwei Wochen erstmals aufgetretenen Schwäche der linken Körperhälfte und Koordinations- bzw. Gleichgewichtsstörungen beim Gehen erfolgt. In der fokal-neurologischen Untersuchung lasse sich eine Hemiparese (einschliesslich des Rumpfes), eine leichtgradige, distal betonte linksseitige Hemiparese sowie eine ablenkbare Stand- und Gangunsicherheit feststellen. Laborchemisch zeigten sich keine Hinweise auf ein entzündliches Geschehen. Bei einer seit langem vorbestehenden und im zeitlichen Verlauf fluktuierenden Symptomatik sowie einer fehlenden Reproduktion der Symptomatik unter Ablenkung sei vordergründig eine funktionelle Genese (auch bei vermehrtem psychosozialem Stress) in Betracht gezogen worden (S. 2 oben).
Der Kläger habe berichtet, dass er Ende 2020 erstmals linksseitige Kribbelparästhesien und eine Hypästhesie der gesamten linken Körperhälfte ohne ersichtlichen Auslöser verspürt habe, welche zirka sechs Monate später unvollständig regredient gewesen sei. Ende Juli 2022 sei es zu einer erneuten Zunahme der Kribbelparästhesien sowie einer neuartigen leichten Schwäche der gesamten linken Körperhälfte mit Koordinationsstörung und Gangunsicherheit gekommen, wobei Fuss und Arm ganz taub gewesen seien, was sich seit dem 31. Juli 2022 wieder gebessert habe (S. 2 unten). Der Kläger berichte über einen sehr stressigen Job, wobei er viel unterwegs sei (S. 3 oben).
4.2 Dr. med. A.___, Praktische Ärztin, attestierte dem Kläger mit Zeugnis vom 11. August 2022 (Urk. 2/10 = Urk. 9/37) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 19. August 2022.
4.3 Mit Bericht vom 13. September 2022 (Urk. 9/4) hielten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Klinik für Neurologie, fest, dass sich in der klinischen Untersuchung eine ganz linkskörperliche Hemihypästhesie sowie eine Kraftminderung des linken Armes und Beines (leichtes Absinken in AHV links) zeige. In den Stand- und Gangproben habe sich eine Unsicherheit mit Fallneigung gezeigt. Die durchgeführte sensible und motorische Neurographie der Beine sei normal und ohne Hinweis auf eine Large-Fiber Polyneuropathie. Die Tibialis-SEP zeige eine beidseitige kortikale Latenzverzögerung und somit einen Hinweis auf eine sensible Afferenzstörung der Beine. Das bereits durchgeführte MRI des Schädels (vgl. auch Bericht des Röntgeninstituts B.___ vom 1. September 2022, Urk. 9/3) habe die bekannten multiplen Marklagerläsionen supratentoriell und im Pons zum Vorschein gebracht. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Januar 2021 zeige sich neu eine lakunäre Läsion im Thalamusbereich rechts. Zusammenfassend erkläre die lakunäre Läsion im Thalamus rechts das linksseitige Hemisyndrom. Bei multiplen Marklagerläsionen wäre von einer mikroangiopathischen Ursache auszugehen. Diesbezüglich würden die Abklärungen in der Cerebrovaskulären Sprechstunde ergänzt (S. 2 oben).
Im Rahmen der Untersuchung habe der Kläger geschildert, dass die Beschwerden nach einer erstmaligen, sechs Monate dauernden Episode bis auf jene in der Handfläche links verschwunden seien. Ein MRI im März 2021 habe links eine schlimmere Leitungsfähigkeit ergeben. Im Juli dieses Jahres habe er wiederum plötzlich beim Aufstehen das Kribbeln links und anschliessend ein Taubheitsgefühl und eine Schwäche der linken Seite verspürt. Er sei immer gestolpert. Es habe permanent gekribbelt und habe sich verstärkt, bis es in der ganzen linken Körperhälfte geschmerzt habe. Das Kribbeln verstärke sich bei hohem Blutdruck. Der Kläger habe erwähnt, dass er einen anhaltenden Schwindel verspüre, mit geschlossenen Augen oder auf einem Bein zu stehen sei schwieriger als früher. Ebenfalls habe sich der Schwankschwindel verstärkt. Er fühle sich deswegen viel eingeschränkter. So klappe z.B. das Treppensteigen nicht so gut, da vor allem das linke Bein immer wieder stosse (S. 2 unten). Er sei aktuell in seiner Tätigkeit als Leiter einer Zweigstellen-Firma im Chemiebereich, die viel Fahrtätigkeit erfordere, krankgeschrieben (S. 3 Mitte).
4.4 Vom 28. September bis 1. Oktober 2022 war der Kläger aufgrund einer notfallmässigen hausärztlichen Zuweisung bei seit zwei Tagen bestehender Hypästhesie im Gesicht rechts und Status nach rezidivierenden zerebralen Ischämien unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch arteriosklerotisch oder im Rahmen einer Vaskulitis (Urk. 9/5 S. 2 Mitte), hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 28. September 2022 (vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 1. Oktober 2022, Urk. 18/2) diagnostizierten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Klinik für Neurologie, rezidivierende zerebrale Ischämien unklarer Ätiologie (Erstdiagnose vom 1. September 2022; S. 1 Mitte). Im MRI des Schädels vom 30. September 2022 habe keine neue bzw. akute Ischämie nachgewiesen werden können. Im neurovaskulären Ultraschall zeige sich eine leichtgradige bifurkationsbetonte Atheromatose im Bereich der Carotiden ohne Hinweise auf hämodynamisch relevante Stenosen der extra- und intrakraniellen hirnversorgenden Arterien. In der ‘Vessel-Wall Imaging’ zeige sich als auffälliger Befund eine zirkumferenzielle Gefässwandkontrastierung der Arteria vertrebralis beidseits im V4-Segment, der ICA beidseits im supraklinoidalen Segment, der MCA im Ml/M2-Segment links und verdächtig im Ml-Segment rechts und der PCA im P2-Segment beidseits. Bei Eintritt auf der Notfallstation habe eine Hypästhesie im Gesicht rechts als auch eine vorbekannte sensomotorische Hemiparese links imponiert (S. 2 Mitte).
4.5 Am 14. Oktober 2022 berichtete Dr. med. A.___ (Urk. 9/9) über die Erstbehandlung des Klägers am 5. August 2022 und diagnostizierte rezidivierende zerebrale Ischämien unklarer Ätiologie. Sie attestierte ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. August 2022.
4.6 Laut Bericht des Kantonsspitals Z.___, Klinik für Neurologie, vom 1. November 2022 (Urk. 9/10) habe der Kläger weiterhin über die bekannten Beschwerden berichtet. Neue Symptome habe er auf Nachfrage hin verneint, jedoch zeige sich in der klinischen Untersuchung eine Verschlechterung in den Stand- und Gangprüfungen. Im aktuellen neurovaskulären Ultraschall zeige sich im Vergleich zum Vorbefund ein stationärer Befund. Die Ätiologie der rezidivierenden Ischämien sei weiterhin unklar, wobei bildmorphologisch keine erklärende Ischämie der neu hinzugekommenen Hypästhesie im Gesicht rechts habe nachgewiesen werden können (S. 3 oben). Wegen der neurologischen Ausfälle betrage das Arbeitspensum seit dem 1. September 2022 nur noch 60 % gegenüber 100 % vorher (S. 4 Mitte).
4.7 Eine im Kantonsspital Z.___ vorgenommene MR-Aufnahme des Schädels vom 9. November 2022 zeigte gemäss Bericht desselben Tages (Urk. 9/11) die bekannte, am ehesten mikrovaskuläre Leukencephalopathie (Fazekas II) ohne neue Läsionen oder akute Artefakte bei ansonsten unauffälligen Befunden (S. 2).
4.8 Im neuropsychologischen Bericht des Kantonsspitals Z.___, Klinik für Neurologie, vom 9. Dezember 2022 (Urk. 9/14) hielten die Neuropsychologinnen fest, klinisch präsentiere sich ein vollständig orientierter, kooperativer, anstrengungsbereiter, affektiv unauffälliger, weder kognitiv noch motorisch verlangsamter Rechtshänder mit konstantem Aufmerksamkeitsfokus. Formal neuropsychologisch fänden sich lediglich leichte Auffälligkeiten bei der Prüfung zweier frontaler-exekutiver/attentionaler Bereiche (Handlungsplanung visuokonstruktiv sowie Konzentrationsleistung, wobei eine erschwerte Testbearbeitung aufgrund vergessener Lesebrille vorgelegen habe). Alle weiteren geprüften Funktionen hätten sich als normgerecht erwiesen. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf eine mnestische, exekutive oder attentionale Störung. Auch die basal sprachlichen, sprachassoziierten, visuellen und praktischen Leistungen seien intakt. Die Befunde entsprächen quantitativ einer minimalen neuropsychologischen Störung (Frei et al., 2016) und seien am ehesten als unspezifisch bzw. situationsabhängig zu werten. Typische, an die bildgeberisch dokumentierten vaskulären Befunde, insbesondere im Bereich der thalamischen Regelkreise assoziierte Auffälligkeiten, fänden sich erfreulicherweise nicht (S. 3 oben).
Der Kläger habe angegeben, seit August 2022 arbeitsunfähig zu sein, da aufgrund der körperlichen Symptomatik (Taubheit in den Extremitäten, Standunsicherheit etc.) das Risiko für schwerwiegende Unfälle mit Chemikalien bestehe. Er habe im September 2022 das Arbeitspensum wegen internen Umstrukturierungen, Meinungsverschiedenheiten, Stress etc. freiwillig von 100 % auf 80 % reduziert (S. 4 Mitte).
4.9 Die neuroangiologische Untersuchung ergab laut Bericht des Universitätsspitals C.___ (C.___), Klinik für Neurologie, vom 9. März 2023 (Urk. 9/22 = Urk. 18/3) eine leichtgradige Atheromatose der extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe bei ansonsten unauffälligem farbduplexsonographischem Untersuchungsbefund extra-/transkraniell und transforaminal. Die linksseitige Einschränkung der Sensibilität und Motorik lasse sich durch eine lakunäre Ischämie in der posterioren Capsula interna gut erklären. Auch die Fluktuationen könnten im Rahmen der Lokalisation vorkommen. Ätiologisch sei bei mehreren lakunären Infarkten und bei einer mikroangiopathischen Veränderung im MRI sowie bei bekannter arterieller Hypertonie am ehesten von einer mikroangiopathischen Genese auszugehen (S. 1 Mitte).
4.10 In ihrem Bericht vom 16. Mai 2023 (Urk. 9/27) hielt Dr. A.___ fest, dass der Kläger bei Behandlungsbeginn am 5. August 2022 über Kribbelparästhesien der linken Körperhälfte einschliesslich der linken Gesichtshälfte, ein Taubheitsgefühl der linken Hand, ein Einschlafen des Beines und das Unvermögen, das linke Bein beim Treppensteigen heben zu können, geklagt habe. Zudem sei die körperliche Belastbarkeit deutlich eingeschränkt gewesen, so dass er beim Heraufgehen über drei bis vier Treppenstufen einen Schweissausbruch mit spontanem Husten und ein thorakales Druckgefühl gehabt habe. Auch heute noch bestehe eine wechselnde, bei Belastung zunehmende Gangunsicherheit. Das Taubheitsgefühl im Bereich der linken Gesichtshälfte und der linken Hand habe sich etwas gebessert. Es seien noch vier der fünf Finger betroffen, der zweite und dritte Finger weniger als die anderen. Zudem könne der Kläger nicht lange an einer Stelle stehen, ohne dass innert kurzer Zeit eine Standunsicherheit auftrete mit zunehmendem Schwanken und Sturzgefahr. Überdies klage er über erhebliche Anlaufstörungen beim Losgehen nach kurzem Stehen. Die Luftnot sei weiterhin präsent.
Klinisch bestehe ein sensomotorisches Hemisyndrom links mit Stand- und Gangunsicherheit sowie eingeschränkter Grob und Feinmotorik im Bereich der linken Hand. Dr. A.___ führte aus, dass die Hemisymptomatik links mit kribbelnden Parästhesien des Gesichts und der linken Extremität erstmals im Sommer 2022 aufgetreten sei. Sie diagnostizierte rezidivierende cerebrale Ischämien unklarer Ätiologie, einen arteriellen Hypertonus und eine Dyslipidämie und attestierte dem Kläger eine durchgehend volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. August 2022.
4.11 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. August 2023 (Urk. 2/11 = Urk. 9/28) bestätigte Dr. A.___, dass der Kläger im Zeitraum vom 5. bis 10. August 2022 arbeitsunfähig gewesen sei.
5.
5.1 Der Kläger macht geltend, dass seit dem 5. August 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. beispielsweise Urk. 1 S. 8 oben, Urk. 26 S. 5 unten, S. 6 unten, S. 9 unten). Dies hat er mit dem Beweismass der vollen Überzeugung zu beweisen.
Aktenkundig ist, dass der Kläger am 5. August 2022 seine Hausärztin aufsuchte, welche rezidivierende zerebrale Ischämien unklarer Ätiologie diagnostizierte und ihn an das Kantonsspital Z.___, Neurologie, überwies. Die Neurologen hielten fest, dass die notfallmässige Zuweisung zur weiteren Abklärung einer seit zwei Jahren bestehenden, fluktuierenden linksseitigen Sensibilitätsstörung sowie einer zwei Wochen zuvor erstmals aufgetretenen Schwäche der linken Körperhälfte und Koordinations- bzw. Gleichgewichtsstörung beim Gehen erfolgt sei. Die Ärzte zogen bei der seit langem vorbestehenden und im zeitlichen Verlauf fluktuierenden Symptomatik sowie einer fehlenden Reproduktion der Symptomatik unter Ablenkung eine funktionelle Genese in Betracht und entliessen den Kläger nach den durchgeführten Untersuchungen. Ein echtzeitliches Arbeitsunfähigkeitsattest ab den Erstuntersuchungen am 5. August 2022 stellten weder die Neurologen noch die Hausärztin aus. Dass - wie der Kläger behauptete (Urk. 26 S. 2 Mitte) - weder die Ärztin noch er daran gedacht hätten, dass es von Relevanz sein könnte, ob die Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. oder 11. August 2022 attestiert werde (Urk. 26 S. 20 Mitte), steht im Widerspruch zu dessen Behauptung, die Hausärztin sei davon ausgegangen, die Neurologen im Spital würden die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (Urk. 26 S. 9 Mitte). Vielmehr kann jedoch dem Eintrag vom 11. August 2022 in der Krankengeschichte entnommen werden, dass der Kläger gearbeitet habe und Auto gefahren sei (Urk. 9/38 S. 9 oben), was wohl ausschlaggebend dafür gewesen war, dass die Hausärztin auch am 11. August 2022 keine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, sondern diese erst ab dem 11. August 2022 attestierte. Selbst im Bericht an die Klägerin vom 14. Oktober 2022 (vgl. vorstehende E. 4.5), in einem Zeitpunkt also, in welchem ihr klar gewesen sein musste, dass die Neurologen in der Notfallklinik keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatten, attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 11. August 2022. Auch aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin in der Schadenmeldung vom 4. Oktober 2022 (Urk. 9/6) und gegenüber der Invalidenversicherung im Arbeitgeberfragebogen vom 7. März 2023 (Urk. 33/1) muss geschlossen werden, dass der Kläger nach dem 5. August 2022 seiner Tätigkeit nachging, meldete sie doch als letzten effektiven Arbeitstag den 10. August 2022 beziehungsweise als Erkrankungsdatum den 11. August 2022. Daran ändert nichts, dass in der Krankengeschichte vermerkt ist, dass der Kläger Resturlaub bezogen habe (Urk. 9/38 S. 9 oben), geht doch aus diesem Kommentar nicht hervor, ob sich diese Aussage auf die Tage vor dem 5. August 2022 (dies war ein Freitag) oder danach bezog. Selbst aber wenn die Hausärztin dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 5. August 2022 attestiert hätte, hätte er sich die Tatsache, dass er zwischen dem 5. August und dem 11. August gearbeitet hat, entgegenhalten zu lassen. Auch dass er nach dem 5. August 2022 Ferien bezogen haben soll, um die Arbeitsunfähigkeit zu kaschieren, ist durch die Angabe der Arbeitgeberin, dass der letzte effektive Arbeitstag auf den 11. August 2022 gefallen ist, widerlegt. Schliesslich widerspricht auch die Behauptung des Klägers, dass ihm Auto fahren nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 26 S. 6 unten), dem Eintrag in der Krankengeschichte, wonach er Auto gefahren sei, aber beim Kuppeln Mühe gehabt habe (Urk. 9/38 S. 9 oben). Zumindest das Führen eines Fahrzeuges hätten ihm die Neurologen bei Gebotenheit verboten, wären sie davon ausgegangen, dass der Kläger an gravierenden Einschränkungen litt. In ihrem Bericht fehlt denn auch der übliche Hinweis, dass die Arbeitsfähigkeit von der Hausärztin bescheinigt werde.
5.2 Eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 bescheinigte Dr. A.___ erstmals mit Arztbrief vom 30. Januar 2023 (Urk. 27/20), mit welchem sie Fragen der Beklagten (Urk. 33/2) beantwortete. Zu diesem Zeitpunkt stand die Arbeitgeberin des Klägers bereits in Diskussion mit der Beklagten, welche die Höhe der Taggelder aufgrund der Vereinbarung des Klägers und seiner Arbeitgeberin vom 29. Juli/8. August 2022 (Urk. 2/14) gestützt auf das Einkommen des reduzierten Arbeitspensums festgesetzt hatte und sich auf den Standpunkt stellte, die Vereinbarung über die Reduktion des Arbeitspensums sei vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eingetreten (Urk. 9/13, Urk. 2/13 = Urk. 9/18). Dass die rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch aus versicherungsrechtlichen Überlegungen motiviert war, liegt auf der Hand, datiert doch die Vereinbarung betreffend Reduktion des Arbeitspensums vom 8. August 2022, was zwischen der Erstbehandlung vom 5. August 2022 und der echtzeitlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. August 2022 liegt. Ausserdem gab nicht nur die Arbeitgeberin in der Meldung vom 4. Oktober 2022 gegenüber der Beklagten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 11. August 2022 an (Urk. 2/8 = Urk. 9/6), sondern auch der Kläger selbst in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 12. Januar 2023 (Urk. 9/18), welches Datum er im Gespräch mit der Eingliederungsberaterin der Invalidenversicherung vom 10. Februar 2023 bestätigte (Urk. 9/19). Dass er sich hierbei auf das Zeugnis von Dr. A.___ bezog und nicht auf den behaupteten tatsächlichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund seiner kurzen Schilderung der Krankengeschichte, wonach er am 5. August 2022 nach der notfallmedizinischen Versorgung nach Hause entlassen und von seiner Hausärztin ab dem 11. August 2022 krangeschrieben worden sei (Urk. 9/18 S. 2 Mitte), ohne zu erwähnen, dass er davor schon arbeitsunfähig gewesen sein soll, nicht glaubhaft und ausserdem durch nichts belegt. Auch aus der Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 11. März 2024 (Urk. 2/12), mit welcher die Wartezeit aufgrund eines eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses wunschgemäss bereits per 5. August 2022 eröffnet wurde, kann der Kläger für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, konnte die IV-Stelle doch ohne Einfluss auf den Rentenbeginn seinem Wunsch entsprechen, und sind deren Entscheide für die Beklagte ohnehin nicht bindend.
5.3 Zutreffend ist, dass der Kläger bereits am 5. August 2022 an einer Hemiparese sowie an Parästhesien und Gleichgewichtsproblemen gelitten hat. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt schon arbeitsunfähig war, waren diese doch in der Ausprägung nur leicht. Die Stand- und Gangunsicherheit liess sich am 5. August 2022 unter Ablenkung nicht verifizieren. Ausserdem gab der Kläger bereits wieder eine Besserung der Symptome seit dem erneuten Auftreten an. Angesichts der klinischen Befunde und des Umstandes, dass der Kläger über Stress am Arbeitsplatz geklagt hatte, zogen die Neurologen des Kantonsspitals Z.___ eine funktionelle Genese in Betracht und entliessen ihn nach Hause (vgl. vorstehende E. 4.1). Auch der Krankengeschichte können keine gravierenden Befunde entnommen werden. Allein aus dem Grund, dass die Hausärztin den Kläger einer sofortigen neurologischen Abklärung zuwies und über einen allfälligen stationären Aufenthalt sprach, lässt sich keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ableiten. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Hausärztin ging der Kläger nach den Untersuchungen auch wieder seinen beruflichen Tätigkeiten nach (vgl. vorstehende E. 5.2), was gegen eine Arbeitsunfähigkeit spricht.
Erstmals sind im Bericht der Neurologie des Kantonsspitals Z.___ vom 13. September 2022 (E. 4.3) anhaltende Schwindel erwähnt, welche der Kläger in der Untersuchung vom 5. August 2022 noch verneint hatte, und ein verstärkter Schwankschwindel angegeben worden, aufgrund derer sich der Kläger viel eingeschränkter fühlte. In den Stand- und Gangproben zeigte sich eine Unsicherheit mit Fallneigung, welche anlässlich der Untersuchung vom 5. August 2022 noch als ablenkbare Stand- und Gangunsicherheit beschrieben wurde, was doch auf einen zwischenzeitlich verschlechterten Gesundheitszustand hinweist. Mit Verweis auf das MRI vom 1. September 2022 (Urk. 9/3) stellten die Ärzte fest, dass im Vergleich zur Voruntersuchung von Januar 2021 neu eine lakunäre Läsion im Thalamus rechts ersichtlich sei, welche das linksseitige Hemisyndrom erkläre. Dass diese bereits Ende Juli 2022 vorhanden war, ist zwar möglich, dass diese allerdings Ursache für einen vom Kläger behaupteten am 23. Juli 2022 erlittenen Schlaganfall ist (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4), ist eine reine Vermutung, begab sich der Kläger doch unmittelbar nach dem behaupteten Ereignis nicht in ärztliche Behandlung, weshalb ärztliche Berichte für diesen Zeitpunkt fehlen. Insoweit er geltend machte, es seien am 5. August 2022 gravierende Diagnosen gestellt worden, die ohne Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten (Urk. 1 S. 7 unten), verkennt er, dass rechtsprechungsgemäss keine Korrelation zwischen einer ärztlich gestellten Diagnose (auch bei somatisch dominierten Leiden) und Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4). Vielmehr ist entscheidend, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus dem Gesundheitsschaden resultieren (BGE 141 V 281 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 E. 4.3.2).
5.4 Der Kläger machte geltend, er habe sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren wollen, da ihn die Hausärztin anlässlich der ersten Konsultation darauf hingewiesen habe, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr arbeiten dürfe beziehungsweise sein Arbeitspensum dringend stark reduzieren müsse (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7). Dem steht entgegen, dass Dr. A.___ echtzeitlich erst ab 11. August 2022 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte und in der Krankengeschichte keine Hinweise zu erkennen sind, dass sie den Kläger ermahnt hat, sein Arbeitspensum zu reduzieren. Selbst aber wenn er aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert hat, ist hieraus die geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 nicht zu erkennen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er bei der behaupteten Arbeitsunfähigkeit das Arbeitspensum hätte reduzieren sollen. Dass dies auf Empfehlung der Hausärztin erfolgt sein soll, ist eher unwahrscheinlich, hätte diese doch eher eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Erfüllung des vollen Arbeitspensums der Gesundheit des Klägers abträglich sei (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 5.6). Ausserdem fehlt für diese Behauptung des Klägers in den Akten jegliche Stütze.
5.5 Zusammenfassend vermag der Kläger den Hauptbeweis nicht zu erbringen, dass er bereits ab dem 5. August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig war, was zur Abweisung der Klage führt.
5.6
5.6.1 Der Kläger beantragte dem Gericht die Abnahme folgender Beweismittel: Die Zeugeneinvernahme seiner Hausärztin, Dr. A.___ (Urk. 1 S. 8, Urk. 26 S. 29 und S. 33), einer namentlich genannten Mitarbeiterin (Urk. 1 S. 8) sowie seiner Ehefrau (Urk. 1 S. 8); die Anordnung eines Gerichtsgutachtens hinsichtlich des Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 5. und 11. August 2022 (beispielsweise Urk. 26 S. 7, S. 10, S. 18); und dessen persönliche Befragung/Beweisaussage (Urk. 1 S. 5 und S. 8, Urk. 26 S. 5, S. 21, S. 24 und S. 33).
5.6.2 Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungsweise Art. 152 ZPO verschafft zwar der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (BGE 114 II 289 E. 2a), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweis-führungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.2.2).
Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (vgl. Urteil 4A_427/2017 E. 5.1.1).
Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ferner die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen - und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2019 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
5.6.3 In Bezug auf die Frage, ob der Kläger im Zeitraum zwischen dem 5. und 11. August 2022 gearbeitet hat, offerierte er einerseits die Zeugeneinvernahme einer namentlich genannten Mitarbeiterin und andererseits die persönliche Befragung/Beweisaussage von ihm selbst.
Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass der Kläger mit dem Beweisgrad der vollen Überzeugung zu beweisen hat, dass er ab dem 5. August 2022 durchgehend, wie geltend gemacht, zu 100 % arbeitsunfähig war. Ob er arbeitete oder nicht spielt dabei insofern eine Rolle, dass die Verrichtung von Arbeit einerseits einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit widerspräche. Andererseits genügt das Nichtarbeiten für sich alleine nicht, wenn keine (echtzeitlich überzeugende) 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
Hinsichtlich der Verrichtung von Arbeit zwischen dem 5. und 11. August 2022 machte der Kläger geltend, er sei aufgrund der Diagnosen seit dem 5. August 2022 arbeitsunfähig gewesen und habe nicht mehr gearbeitet. Einzig am 8. August 2022 sei er kurz in Courgenay gewesen, weil er dringend habe Dokumente unterzeichnen müssen (Urk. 1 S. 7 f.). Damit hält der Kläger selbst fest, dass er (zumindest) am 8. August 2022 gearbeitet hat, was einer durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. August 2022 widerspricht. Dabei liegt Courgenay mehr als 100 km vom Wohnort des Klägers entfernt und bedingt eine Autofahrt von mehr als einer Stunde pro Weg. Es wird weder geltend gemacht noch belegt, dass die Autofahrt und das Arbeiten zumindest an diesem Tag nicht möglich gewesen seien. Entsprechend wurde in der Krankengeschichte von Dr. A.___ erwähnt, dass der Kläger gearbeitet hat und Auto gefahren ist. Da vom Kläger ausserdem Dokumente in der Mehrzahl genannt wurden, handelte es sich nicht ausschliesslich um das Unterzeichnen des angepassten Arbeitsvertrages. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger im Rahmen einer persönlichen Befragung/Beweisaussage von der Klage abweichende Ausführungen machen würde, kann in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden.
Auch ist nicht davon auszugehen, dass die namentlich genannte Mitarbeiterin aussagen würde, dass der Kläger nie gearbeitet hat, wenn er selbst angibt, am 8. August 2022 gearbeitet zu haben. Selbst wenn sie als Zeugin aussagen würde, dass er nicht gearbeitet habe, müsste im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, dass eine Abweichung zur Schilderung des Klägers besteht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass ebendiese Mitarbeiterin im «Fragebogen für Arbeitgebende» vom 7. März 2023 als Kontakt genannt wird für allfällige Rückfragen (Urk. 33/1). Es ist daher davon auszugehen, dass diese den Fragebogen ausgefüllt hat, wobei sie explizit festhielt, dass der letzte effektive Arbeitstag am 10. August 2022 stattfand beziehungsweise der Kläger bis zum 11. August 2022 Leiter Zweigniederlassung gewesen sei (S. 1). Auch diese Unstimmigkeit müsste im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Hausärztin in der Krankengeschichte erwähnte, dass der Kläger vor dem 11. August 2022 gearbeitet hat, womit das Gericht insgesamt zum Schluss kommt, dass das an sich taugliche Beweismittel der Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterin seine Überzeugung betreffend das Verrichten der Arbeit zumindest am 8. August 2022 nicht zu erschüttern vermag, und damit die geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 5. August 2022 - vor Unterzeichnung der Reduktion des Arbeitspensums - nicht bewiesen werden kann. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf die Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterin zu verzichten.
5.6.4 Hinsichtlich der offerierten Zeugeneinvernahme von Dr. A.___ steht die Frage im Zentrum, ob beim Kläger bereits seit dem 5. August 2022 die geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Selbst wenn Dr. A.___ in einer schriftlichen Auskunft oder Zeugeneinvernahme bestätigen würde, dass die echtzeitliche Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 11. August 2022 durch sie auf der Annahme beruhte, dass das Kantonsspital Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 attestiert hätte, und dass seit dem 5. August 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass der Kläger zumindest am 8. August 2022 gearbeitet hat. Diese - einer durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 widersprechende - Tatsache wäre im Rahmen der Beweiswürdigung einer schriftlichen Auskunft oder Zeugenaussage von Dr. A.___ zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Aussage nicht geeignet wäre, die gestützt auf die bereits vorliegenden Akten und Beweismittel gezogenen Schlussfolgerungen des Gerichts in Frage zu stellen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf ebenfalls zu verzichten ist.
5.6.5 Die beantragte Zeugeneinvernahme der Ehefrau wird die Bestätigung, dass der Kläger ausser Haus stets durch sie begleitet werden musste und dass er keiner Arbeit nachging, zum Inhalt haben (Urk. 1 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen einer Zeugeneinvernahme die Ausführungen in der Klage bekräftigt, was jedoch - aus bereits genannten Gründen - ebenfalls nicht geeignet ist, die Überzeugung des Gerichts zu beeinflussen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist.
5.6.6 Auch hinsichtlich der weiteren vom Kläger erwähnten Vorkommnisse (beispielsweise die Schilderung des 5. August 2022, die Kenntnisnahme der AVB, vorbestehende Beschwerden, unveränderte Beschwerden; vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 8, Urk. 26 S. 5, S. 7, S. 21, S. 24 und S. 33) ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine persönliche Befragung/Beweisaussage des Klägers zu verzichten. Es ist diesbezüglich ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Kläger von den in seinen Rechtsschriften gemachten Ausführungen abweichen wird, und eine persönliche Befragung/Beweisaussage nicht geeignet ist, die Schlussfolgerungen, die insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen wurden, zu erschüttern.
5.6.7 Nachdem - gestützt auf die echtzeitlichen Angaben der Hausärztin des Kantonsspitals Z.___, die Angaben im Arbeitgeberbericht und in der IV-Anmeldung - der Kläger zwischen dem 5. und 11. August 2022 seiner Arbeitstätigkeit zumindest zeitweise nachgegangen ist, ist nicht ersichtlich, welche massgeblich neuen Erkenntnissen von dem beantragten medizinischen Gerichtsgutachten (Urk. 26 S. 5) zu erwarten sind, zumal sich die Gutachter ebenfalls auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte und Befunde abstützen müssten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines solchen zu verzichten ist.
6. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts steht der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen, obsiegenden Versicherungsträgerin mangels eines besonderen Aufwandes grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- AXA Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerTiefenbacher