Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2024.00059
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Juli 2025
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beklagte
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 16. Oktober 1991, war im Rahmen des von seiner damaligen Arbeitgeberin, der Y.___ AG, zu Gunsten des Personals mit der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Helsana) abgeschlossenen Kollektivvertrags krankentaggeldversichert (Urk. 10/2-3, Urk. 11/5). Mit Krankmeldung vom 10. Februar 2023 wurde der Helsana eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 4. Januar 2023 gemeldet (Urk. 11/5). Per 31. Juli 2023 wurde diesem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG gekündigt (Urk. 11/41).
Gestützt auf medizinische Abklärungen, insbesondere den am 21. Juni 2023 in ihrem Auftrag von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Bericht «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» (Urk. 11/32), richtete die Helsana dem Versicherten nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist von 30 Tagen (vgl. Urk. 2/5-6) ab 3. Februar 2023 zunächst Taggelder von Fr. 169.45 pro Tag aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus; ab 1. April 2024 erhielt der Versicherte nur noch ein Taggeld von Fr. 118.65, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 11/121), gestützt namentlich auf das durch die Helsana veranlasste Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2024 (Urk. 11/106; vgl. auch Urk. 1 S. 4 f.). In der Folge verlangte der Versicherte von der Helsana ab 1. April 2024 die weitere Ausrichtung von Taggeldern aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Die Helsana war hierzu aber nicht bereit (Urk. 1 S. 5).
2. Mit Klage vom 31. Oktober 2024 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, die Helsana sei zu verpflichten, ihm auch für die Zeit ab 1. April 2024 weiterhin die einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % entsprechenden Krankentaggelder von Fr. 169.45 pro Tag auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1. November 2024. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 27. Januar 2025 beantragte die Beklagte, die Klage sei insofern teilweise gutzuheissen, als anerkannt werde, dass der Kläger ab 1. April 2024 Anspruch auf Taggelder auf Grundlage eines Arbeitsunfähigkeitsgrads von 100 % habe. Im Übrigen sei die Klage (hinsichtlich des Verzugszinses) abzuweisen (Urk. 10 S. 2; vgl. auch Urk. 12). Mit Replik vom 22. Februar 2025 hielt der Kläger an seiner Klage vollumfänglich, also auch hinsichtlich des geltend gemachten Verzugszinses, fest (Urk. 15). In der Duplik vom 16. Mai 2025 hielt die Beklagte ebenfalls an ihren Anträgen fest (Urk. 20). Davon wurde dem Kläger am 16. Juni 2025 Kenntnis gegeben; gleichzeitig wurde ihm Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (Urk. 21).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger und die Beklagte haben ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton B.___; damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO. Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Bei der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2). Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). Im Rahmen des Zivilprozesses darf das Gericht einer Partei sodann nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO).
1.3 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Unbestrittenermassen ist der Kläger aufgrund der von seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit der Beklagten abgeschlossenen kollektiven Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/2-3, Urk. 11/5) ab Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 4. Januar 2023 (Urk. 11/5) für eine maximale Dauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen für ein Taggeld versichert, das im Fall einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 169.45 beträgt (Urk. 2/5-6, Urk. 11/120-121). Aufgrund des Bezugs von Ferien vom 8. bis 22. August 2023 dauert der Taggeldanspruch unbestrittenermassen längstens bis zum 17. Januar 2025 an (Urk. 2/6, Urk. 10 S. 2, Urk. 15 S. 2).
Nach Art. 95a VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu. Die Parteien gehen zu Recht darin einig (Urk. 1 S. 2, Urk. 10 S. 2), dass der Kläger gestützt auf diese Bestimmung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Krankentaggelder direkt von der Beklagten einfordern kann, womit seine Aktivlegitimation zu bejahen ist.
2.2 Vor der Klageeinleitung hatte die Beklagte dem Kläger nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist von 30 Tagen (vgl. Urk. 2/5-6) ab 3. Februar 2023 zunächst Taggelder von Fr. 169.45 pro Tag aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. April 2024 solche von Fr. 118.65 pro Tag, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %, ausgerichtet (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 11/121). Der Kläger forderte, auch für die Zeit ab 1. April 2024 sei weiterhin ein Taggeld aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit der Klageantwort vom 27. Januar 2025 anerkannte die Beklagte ihre Rechtspflicht, dem Kläger auch für den strittigen Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2024 Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (und nicht nur 70 %) in Höhe von Fr. 169.45 pro Tag (und nicht nur Fr. 118.65) auszurichten, was einer Nachzahlung von Fr. 13'970.-- entspricht (Differenzbetrag von Fr. 50.80 pro Tag mal 275 Tage; Urk. 11/130); für die verbleibende Leistungsdauer vom 1. bis 17. Januar 2025 werde sie ein entsprechendes Taggeld ausrichten (im Gesamtbetrag von Fr. 2'880.65), sobald der Kläger ein Arztzeugnis für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlege (Urk. 10 S. 2; vgl. auch Urk. 20 S. 2). Nachdem der Kläger der Abrechnungsweise der Beklagten zugestimmt (Urk. 15 S. 1 f.) und mit der Replik das Zeugnis von Dr. med. C.___, Oberarzt der D.___, vom 21. Januar 2025 über seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 17. Januar 2025 (und darüber hinaus bis 31. Januar 2025) eingereicht hat (Urk. 16/1), beläuft sich der anerkannte Taggeldanspruch auf Fr. 16'850.65 (Fr. 13'970.-- plus Fr. 2'880.65). Im Entscheidzeitpunkt sind die fraglichen Taggelder allesamt fällig (vgl. Dorschner/Bell, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2025, Art. 84 Rz. 6 sowie nachfolgende E. 3.2-3). Im Umfang der anerkannten Summe ist die Klage folglich als durch (teilweise) Anerkennung erledigt abzuschreiben (vgl. Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 241 Rz. 10 ff. und 28 ff.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beklagte dem Kläger - wie von ihm in der Klage vom 31. Oktober 2024 geltend gemacht (Urk. 1 S. 2) - auf den eingeklagten Taggeldern Verzugszinsen von 5 % ab 1. November 2024 schuldet.
Der Kläger macht geltend, er habe die Beklagte für die von ihr ab 1. April 2024 geschuldeten vollen Taggelder mit Mahnung vom 28. Oktober 2024 in Verzug gesetzt (Urk. 1 S. 9), weshalb er Anspruch auf Verzugszinsen auf seiner Forderung ab 1. November 2024 habe. Zwar habe er in seiner Mahnung keinen Betrag genannt, sondern einfach die ab 1. April 2024 geschuldeten vollen, einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % entsprechenden Taggelder verlangt. Um welchen konkreten Betrag es dabei gegangen sei (Taggelddifferenz von Fr. 50.80 pro Tag), habe der Beklagten ohne Weiteres klar sein müssen. Deshalb sei die Mahnung rechtsgültig gewesen. Der Verzug der Beklagten sei auch unabhängig davon eingetreten, weil sie ihre Leistungspflicht für die geltend gemachte Taggelddifferenz von Fr. 50.80 pro Tag in ihren E-Mails vom 7., 16. und 17. Oktober 2024 definitiv abgelehnt habe. Dadurch seien Fälligkeit und Verzug sofort eingetreten und eine Mahnung überflüssig geworden, weshalb die Beklagte die (erst) ab 1. November 2024 eingeklagten Verzugszinsen von 5 % pro Jahr bis zur vollumfänglichen Begleichung der Forderung zu bezahlen habe. Davon abgesehen sei der Verzug der Beklagten durch die Klageerhebung vom 31. Oktober 2024 eingetreten, welche als Mahnung gelte. In diesen Zeitpunkten sei die eingeklagte Forderung auch fällig gewesen (Urk. 15 S. 2 ff.).
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe sie zwar mit E-Mail vom 28. Oktober 2024 gemahnt, die Forderung jedoch nicht beziffert, obwohl dies damals möglich gewesen wäre. Folglich sei sie nicht rechtsgenügend in Verzug gesetzt worden, weshalb kein Verzugszins geschuldet sei. Selbst wenn von der Wirksamkeit der Mahnung ausgegangen werde, sei lediglich ein Verzugszins vom 1. April bis 30. September 2024 geschuldet. Die Versicherungsleistung werde nämlich spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem sie die für die Feststellung ihrer Leistungspflicht benötigten Unterlagen erhalten habe. Das Gutachten von Dr. A.___ vom 28. September 2024 sei am 30. September 2024 bei ihr eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie über die nötigen Angaben zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht verfügt. Mithin seien die Leistungen vom 1. April bis 30. September 2024 erst ab dem 29. Oktober 2024 fällig gewesen und hätten erst ab dann durch die Mahnung vom 28. Oktober 2024 in Verzug gesetzt werden können. Hingegen sei der Taggeldanspruch ab 1. Oktober 2024 zum Zeitpunkt der Mahnung noch nicht fällig gewesen. Deshalb habe er ab dann auch nicht durch die (unbezifferte) Mahnung vom 28. Oktober 2024 in Verzug gesetzt werden können (Urk. 10 S. 2 f., Urk. 20 S. 3).
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat nach Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen von 5 % pro Jahr zu bezahlen (Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR).
Der Eintritt des Verzugs des leistungspflichtigen Versicherers setzt die Fälligkeit der Forderung sowie grundsätzlich die Mahnung durch den Gläubiger voraus (vgl. Süsskind, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, 2. Auflage, Basel 2023, Rz. 31 zu Art. 41). Ist der Eintritt der Fälligkeit der (Taggeld)Leistungen in den AVB nicht geregelt (vgl. Süsskind, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 41), gelangt Art. 41 Abs. 1 VVG zur Anwendung. Demnach wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (sogenannte Deliberationsfrist). Ziff. 25.3 der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2021, sieht eine vergleichbare Regelung vor (Urk. 10 S. 3, Urk. 11/129 S. 13). Prinzipiell gerät der Versicherer unmittelbar mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug. Der erste Tag des Zinsenlaufs ist der auf das Eintreffen der Mahnung folgende Tag (Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Rz. 3 zu Art. 104 OR).
Fälligkeit und Verzug treten sofort ein, und die Deliberationsfrist von vier Wochen gemäss Art. 41 VVG sowie eine Mahnung werden überflüssig, wenn der Versicherer nach Klärung der Anspruchsbegründung seine Leistungspflicht zu Unrecht definitiv ablehnt (Urteil des Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017 E. 3.1; vgl. auch Süsskind, a.a.O., Rz. 24 und 33 zu Art. 41).
3.3 Gestützt auf das am 30. September 2024 erhaltene (Urk. 10 S. 3) Gutachten von Dr. A.___ vom 28. September 2024 (Urk. 11/106) ging die Beklagte davon aus, der Kläger sei ab 1. April 2024 zu 70 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/106 S. 34 f., Urk. 11/115 S. 3, Urk. 11/121). Dies teilte sie ihm am 1. Oktober 2024 schriftlich mit (Urk. 11/112 S. 2). An dieser Auffassung hielt sie – obwohl der Kläger in EMails vom 4., 10. und 16. Oktober 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend machen liess (Urk. 11/115 S. 1 f., Urk. 11/117 S. 1 und Urk. 11/119) – mit E-Mails vom 7., 16. und 17. Oktober 2024 (Urk. 11/115 S. 1, Urk. 11/118, Urk. 11/119) fest. Es kann deshalb wie vom Kläger verlangt (Urk. 15 S. 3) davon ausgegangen werden, dass sie die Ausrichtung der beantragten höheren Taggelder spätestens am 17. Oktober 2024 definitiv ablehnte. In diesem Zeitpunkt traten Fälligkeit und Verzug sofort ein, ohne dass eine Mahnung erforderlich war. Die umstrittene Frage, ob die Mahnung des Klägers vom 28. Oktober 2024 (Urk. 2/8, Urk. 11/124) rechtsgültig war, kann deshalb offen bleiben. Wegen der endgültigen Verweigerungshaltung der Beklagten konnte der Kläger in der Folge auch für die später entstehenden (vgl. dazu Süsskind, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 41) und fällig werdenden Taggelder auf eine Mahnung verzichten (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts KK.2005.00009 vom 27. März 2006 E. 8.3 f. mit Hinweis). Dies gilt einzig für den Differenzbetrag zu einem 100%igen Taggeld für den Januar 2025 nicht, da die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Klageantwort vom 27. Januar 2025 anerkannt hat (Urk. 10 S. 2). Diesbezüglich gelten für den Verzugseintritt die allgemeinen, vorgenannten Regeln.
Entsprechend dem Antrag des Klägers hat die Beklagte die eingeklagten Taggelder mit 5 % zu verzinsen (Urk. 1 S. 2), und zwar folgendermassen: Für die in der Taggeldbezugsperiode vom 1. April bis 30. September 2024 zusätzlich geschuldeten Beträge – entsprechend dem Antrag des Klägers (Urk. 1 S. 2) - ab 1. November 2024; für jeden Monat des Zeitraums vom 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 jeweils ab dem ersten Kalendertag, der dem vorangegangenen Taggeldmonat folgt, also erstmals ab 1. November 2024 für den für Oktober 2024 geschuldeten zusätzlichen Taggeldbetrag (vgl. auch Ziff. 25.3 2. Satz AVB, wonach die Beklagte bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit das aufgelaufene Taggeld höchstens einmal im Monat auszahlt [Urk. 11/129 S. 13]); für die Taggeldperiode vom 1. bis 17. Januar 2025 ab 3. April 2025 (vier Wochen nach Erhalt des Arztzeugnisses von Dr. C.___ vom 21. Januar 2025 [Urk. 16/1] spätestens am 5. März 2025 [Urk. 18]).
Insofern ist die Klage gutzuheissen.
4. Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47).
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die zürcherische Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, vom 22. Februar 2025, in welcher ein gerade noch gerechtfertigt erscheinender Zeitaufwand von 14,75 Stunden ausgewiesen wird (Urk. 16/2), ist die Parteientschädigung beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.-- auf Fr. 4'600.-- (inkl. Pauschale von 3 % für die Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht kein Grund für eine Reduktion der Parteientschädigung, weil sie die Klage teilweise anerkannt hat (Urk. 20 S. 2 f.), zumal sie insofern ebenfalls als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Einzelrichterin beschliesst:
Der Prozess wird im Umfang der Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. April 2024 bis 17. Januar 2025 im Betrag von Fr. 16'850.65 als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf den anerkannten, nachzuzahlenden Beträgen für die Taggeldbezugsperiode vom 1. April bis 30. September 2024 ab 1. November 2024, für jeden Monat des Zeitraums vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 jeweils ab dem ersten Kalendertag, der dem vorangegangenen Taggeldmonat folgt sowie für die Taggeldperiode vom 1. bis 17. Januar 2025 ab 3. April 2025 Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 4’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Helsana Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt