Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2024.00068


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 11. Februar 2026

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Morard

Horvath Rechtsanwälte AG

Hirschmattstrasse 25, 6003 Luzern


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beklagte










Sachverhalt:

1.    Der 1978 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ AG als Mitarbeiter Info Point mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % (Urk. 1 S. 7, Urk. 10/1) und war über den von der Arbeitgeberin mit der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) abgeschlossenen Kollektivvertrag nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) krankentaggeldversichert (Police-Nr. [Urk. 1 S. 6 f., Urk. 2/2, Urk. 2/4]).

    Am 27. Oktober 2022 meldete die Arbeitgeberin der AXA, der Versicherte sei seit dem 19. Juli 2022 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/1). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2023 (Urk. 10/10, Urk. 10/14 S. 2). Die behandelnden Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Juli 2022 bis 31. August 2023, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2023 bis 12. März 2024, erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. März bis 7. Mai 2024 und danach eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Mai bis 31. Oktober 2024 (Urk. 1 S. 8, Urk. 2/5-38, Urk. 9 S. 11). In diagnostischer Hinsicht gingen sie im Wesentlichen von einer mittelgradigen depressiven Episode, einem Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie Problemen bei der Lebensbewältigung aus (Urk. 2/39 S. 1 f., Urk. 20/40 S. 2, Urk. 2/41, Urk. 2/42 S. 1, Urk. 2/43, Urk. 2/44 S. 2).

    Die AXA erbrachte nach der 180tägigen vertraglichen Wartefrist (Urk. 1 S. 10, Urk. 2/4 S. 3) ab Januar 2023 Taggeldleistungen im Umfang von 100 % (Urk. 1 S. 10). Ihr wurde am 2. August 2023 gemeldet, dass für den Versicherten Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt würden (Urk. 1 S. 28, Urk. 2/59, Urk. 10/28). Gestützt auf den Untersuchungsbericht ihres Vertrauensarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. August 2023 (Urk. 10/25) forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 29. August 2023 auf, die von Dr. Z.___ empfohlene intensivierte Behandlung aufzunehmen und ihr dies schriftlich zu bestätigen (Urk. 10/26; vgl. auch Urk. 10/38-39). Mit E-Mail vom 28. September 2023 teilte sie ihm zudem mit, dass sie ihm das Taggeld bis zum 31. August 2023 auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, vom 1. September bis 22. Oktober 2023 aufgrund einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit, allerdings zufolge Koordination mit der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 100 %, sowie ab 23. Oktober 2023 auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit erbringen werde (Urk. 9 S. 10, Urk. 10/28). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 präzisierte sie die verlangten Therapieanpassungen und anerkannte die 80%ige Arbeitsunfähigkeit neu bis zum 5. November 2023 (Urk. 10/30). Dementsprechend erbrachte sie das 100%ige Taggeld bis zu diesem Datum (Urk. 1 S. 10; vgl. auch Urk. 9 S. 3).

    Ab 6. November 2023 richtete die AXA dem Versicherten nur noch Taggelder auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 1 S. 10 und 2/45-46; vgl. auch Urk. 10/19-21, Urk. 10/24, Urk. 10/28). Am 5. Dezember 2023 teilte der Behandler Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, dass er dem Versicherten empfohlen habe, einen anderen Psychiater zu suchen; er könne keinen medizinisch fundierten Bericht erstellen und empfehle eine erneute Untersuchung bei Dr. Z.___ (Urk. 10/37). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2023 teilte die AXA dem Versicherten mit, sie werde die Taggelder per Ende 2023 einstellen, sofern er keinen detaillierten Arztbericht einreiche, weshalb die verlangte Therapiemassnahme nicht umsetzbar sei (Urk. 10/39). Ab 1. Januar 2024 stellte die AXA die Taggelder ein (Urk. 1 S. 10 und Urk. 2/45-46; vgl. auch Urk. 10/19-21, Urk. 10/24, Urk. 10/28). Am 26. Januar 2024 verlangte der Versicherte die Weiterausrichtung der Taggelder und Durchführung einer unabhängigen Begutachtung (Urk. 9 S. 13, Urk. 10/40), was von der AXA abgelehnt wurde (Urk. 9 S. 13, Urk. 10/41).

    Vom 13. März bis 24. April 2024 wurde der Versicherte im B.___ stationär behandelt (Urk. 9 S. 15, Urk. 10/50). Für diesen Zeitraum richtete die AXA nochmals Taggelder gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 9 S. 15, Urk. 2/51-53, Urk. 10/48). Der Versicherte verlangte in der Folge die rückwirkende Ausrichtung von Taggeldern aufgrund einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ab der Leistungseinstellung am 1. Januar 2024 (Urk. 9 S. 15 f., Urk. 10/47, Urk. 10/49, Urk. 10/51, Urk. 10/53, Urk. 10/55) und reichte den Arztbericht seiner neuen Psychiaterin Dr. med. C.___ vom 13. Juli 2024 ein (Urk. 9 S. 17, Urk. 10/54; vgl. auch Urk. 10/55 S. 5). Daraufhin holte die AXA die Aktenbeurteilung ihrer Vertrauensärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 2024 ein (Urk. 10/56). Gestützt darauf hielt sie mit E-Mail an den Versicherten vom 10. September 2024 an ihrer Leistungseinstellung fest (Urk. 9 S. 18, Urk. 10/57; vgl. auch Urk. 10/58).


2.    Mit Klage vom 28. November 2024 forderte der Versicherte von der AXA für verschiedene Zeiträume zwischen dem 6. November 2023 und 2. Oktober 2024 die Bezahlung von Krankentaggeldleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 34'801.66 zuzüglich Zins von 5 % ab verschiedenen, einzeln genannten Zeitpunkten, eventualiter ab Rechtshängigkeit der Klage (Urk. 1 S. 2-4). Mit Klageantwort vom 21. März 2025 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 13. Juni 2025 (Urk. 16) und Duplik vom 24. Oktober 2025 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Eine Kopie der Duplik samt Beilage (Urk. 24/67) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2    Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

    Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde vor dem 1. Januar 2022 abschlossen (Urk. 2/4: Erstbeginn 1. April 2001, Änderungsbeginn: 1. Januar 2020) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.

1.3    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).

    Da die beklagte Partei Sitz im Kanton Zürich hat und vom Kläger an ihrem Sitz ins Recht gefasst wird, ist auf jeden Fall das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Klage örtlich zuständig (Art. 31 ZPO, Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_557/2022 vom 18. April 2023 E. 4.1).

1.4    Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Bei der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2). Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.12.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). Im Rahmen des Zivilprozesses darf das Gericht einer Partei sodann nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO).

1.5    Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).    Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Unbestritten ist der Taggeldanspruch des Klägers von Januar bis 5. November 2023 (Urk. 1 S. 10). Strittig ist, ob er im Zeitraum vom 6. November 2023 bis 12. März 2024 (Anträge Ziffer 1 bis 5) und 25. April bis 2. Oktober 2024 (Anträge Ziffer 6 bis 13) einen Anspruch auf Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Periode vom 25. April bis 7. Mai 2024) beziehungsweise 80 % (Perioden vom 6. November 2023 bis 12. März 2024 und 8. Mai bis 2. Oktober 2024) hat (Urk. 1 S. 10, 12, 29 f., Urk. 9 S. 18, Urk. 16 S. 4).

2.2    In der Klageschrift und Replik bringt der Kläger zusammengefasst vor, er sei vom 6. November 2023 bis 2. Oktober 2024 dauerhaft zu 80 % beziehungsweise während des Klinikaufenthalts vom 13. März bis 24. April 2024 sowie anschliessend bis zum 7. Mai 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 20 und 29). Grund dafür seien eine mittelgradige Depression sowie eine Verhaltensstörung (Urk. 16 S. 3). Dies sei durch die vorliegenden, lückenlosen fachärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste sowie insbesondere die Berichte von E.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, med. pract. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, den Austrittsbericht des B.___ vom 24. April 2024 sowie die Berichte seiner Psychiaterin Dr. C.___ ausgewiesen (Urk. 1 S. 13 f., 16 ff. und 25). Dem Bericht von med. pract. F.___ vom 19. Februar 2024 sei zu entnehmen, dass er sich mit dem Bewältigen einfacher Alltagsaufgaben zusehends überfordert fühle, sich sozial isoliere und Verpflichtungen nur bedingt erfülle (Urk. 16 S. 7 f.). In ihrem Bericht vom 13. Februar 2024 beschreibe die Psychotherapeutin E.___ ebenfalls Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung (Urk. 16 S. 12). Bereits in früheren Berichten der Klinik H.___ AG vom 12. Januar 2023 sowie des B.___ vom 15. Februar 2023 sei eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden (Urk. 16 S. 25 und 28). Dem Bericht von med. pract. F.___ vom 19. Februar 2024 sei weiter zu entnehmen, dass sich sein Gesundheitszustand während der einjährigen Behandlung stetig verschlechtert habe. Dies habe schliesslich zur stationären Behandlung im B.___ vom 13. März bis 24. April 2024 geführt. Für diese Zeit habe die Beklagte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Deshalb sei es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht plausibel, dass er vor dem Klinikeintritt zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Diese Hospitalisation zeige auch, dass sich die von Dr. Z.___ im Bericht vom 15. August 2023 prognostizierte gesundheitliche Besserung nicht eingestellt habe (Urk. 16 S. 5 f. und 11). Vielmehr spreche diese Entwicklung dafür, dass er bis zum Klinikeintritt am 13. März 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 16 S. 7). Nach Ende der stationären Hospitalisation sei ihm durch die Ärzte des B.___ ein schrittweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess empfohlen worden, und zwar im Umfang eines Pensums von 20 % beziehungsweise eines Arbeitstags pro Woche. Dies habe er dann auch so umgesetzt, was ihm nicht vorgeworfen werden könne; er habe auch die von der Beklagten verlangte Therapie weitergeführt. Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ habe am 13. Juli 2024 weiterhin eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode erwähnt und dies mit Befunden untermauert (Urk. 16 S. 17 ff.). Aus dem Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 26. Oktober 2024 ergebe sich die Diagnose einer derzeitig mittelgradigen bis teils schweren depressiven Episode (Urk. 16 S. 22). Sie habe bis Ende November 2024 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 21).

    Bei E.___ absolviere er eine unterstützende Psychotherapie, die er im Verlauf intensiviert habe, wie von der Beklagten im Schreiben vom 29. August 2023 gefordert worden sei. Gemäss Bericht von med. pract. F.___ vom 19. Februar 2024 nehme er die Medikamente Xanax bei Bedarf, Quetiapin und Cipralex ein, welche zur Behandlung von Depressionen eingesetzt würden (Urk. 16 S. 7 f., 16 und 29). Er habe die ihm verschriebenen Antidepressiva teilweise nicht vertragen, weshalb die Präparate hätten gewechselt werden müssen (Urk. 16 S. 10). Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er im Zeitraum vom 6. November 2023 bis 12. März 2024 durchaus eine adäquate Therapie durchgeführt (Urk. 16 S. 15 ff.). Trotzdem habe die Arbeitsunfähigkeit fortbestanden. Damit sei die für den Leistungsanspruch vertraglich vorausgesetzte qualifizierte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, was zum Anspruch auf die beantragten Krankentaggeldleistungen führe (Urk. 1 S. 25 und 28 ff., Urk. 16 S. 14 und 16 f.).

    Aus dem Plausibilisierungsbericht des Vertrauenspsychiaters der Beklagten, Dr. Z.___, vom 15. August 2023 ergebe sich nichts anderes, insbesondere nicht, dass er nicht arbeitsunfähig sei. Vielmehr habe Dr. Z.___ im Beurteilungszeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anerkannt (Urk. 16 S. 22) und an anderer Stelle ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aktuell nicht beurteilbar (Urk. 1 S. 22). Zudem sei dieser Bericht kein Gutachten, und es könne auf die dort gestellte Prognose zur weiteren Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 22 f.). Aus der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Aktenbeurteilung der Psychiaterin Dr. D.___ vom 21. August 2024 ergebe sich bloss, dass dieser Ärztin die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht klar gewesen seien und sie die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht habe beurteilen können (Urk. 1 S. 24 f., Urk. 16 S. 18). Bei dieser medizinischen Aktenlage hätte die Beklagte ein Gutachten einholen müssen, um die Einstellung der Taggeldleistungen begründen zu können (Urk. 16 S. 20, 23 und 28 f.). Eventuell sei zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit ab 6. November 2023 durch das Gericht ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 23 und 25).

    Gestützt auf die Bestimmung B9.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AVB) bezahle die Beklagte die Taggelder pro Krankheitsfall nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer. Dies seien 730 Tage, die erst nach Ablauf der Wartefrist zu laufen begännen. Folglich seien die Taggelder bis 2. Oktober 2024 geschuldet (Urk. 16 S. 21).

2.3    Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei primär mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode begründet worden (Urk. 9 S. 19). Die von ihrem Vertrauenspsychiater Dr. Z.___ erhobenen Symptome hätten jedoch bestenfalls der Diagnose einer leichten depressiven Episode entsprochen (Urk. 9 S. 20, Urk. 23 S. 3), welche jedoch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Auch der behandelnde Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe diese Diagnose bereits vorher in seinen Berichten vom 17. März und 23. Mai 2023 nicht mehr gestellt und seine Diagnosestellung im Bericht vom 30. Juni 2023 erst geändert, weil der Kläger dies so gewünscht habe. Aus der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 21. August 2024 lasse sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Kläger vom 6. November 2023 bis 12. März 2024 depressionsbedingt zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9 S. 20).

Es sei trotz ihrer entsprechenden Aufforderung im relevanten Zeitraum keine leitliniengerechte Therapie mittels antidepressiver Medikation erfolgt und deshalb sei eine leitliniengerechte Therapie als vertragsgemässe Voraussetzung für die Taggeldleistungen gemäss D2 der AVB nicht gegeben (Urk. 9 S. 25). Dies spreche gegen das Vorliegen eines besonderen Leidensdrucks und entsprechender Einschränkungen (Urk. 9 S. 20 ff., Urk. 23 S. 6 f. und 12; vgl. auch Urk. 9 S. 15). Überhaupt ergebe sich aus den Berichten von Dr. A.___ vom 23. Mai 2023, Dr. D.___ vom 21. August 2024 sowie den Mitteilungen der Invalidenversicherung vom 8. und 16. November 2023, dass der Kläger im Verlauf immer wieder die notwenige Motivation zur Durchführung einer wirksamen Therapie habe vermissen lassen (Urk. 9 S. 22; vgl. auch Urk. 9 S. 12). Damit stehe fest, dass der Kläger ab 6. November 2023 krankheitsbedingt höchstens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei und ab dem 1. Januar 2024 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe (Urk. 9 S. 23 f.). Zumindest sei höchst zweifelhaft, dass vom 6. November 2023 bis 12. März 2024, wie vom Kläger behauptet, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Krankheit vorgelegen habe.

    Aus dem Umstand, dass der Kläger im März und April 2024 im B.___ stationär behandelt worden sei und für diese Zeit Taggelder ausgerichtet worden seien, könne nicht mit Sicherheit auf eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit davor geschlossen werden, eine solche werde durch die echtzeitlichen Akten, insbesondere den Bericht von med. pract. F.___ vom 19. Februar 2024 denn auch nicht rechtsgenüglich belegt (Urk. 9 S. 30, Urk. 23 S. 4). Gegen die vom Kläger für die Zeit nach dem stationären Aufenthalt im B.___ behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. April 2024 beziehungsweise 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Mai 2024 könne auf die gegenteilige Beurteilung von Dr. D.___ vom 21. August 2024 abgestellt werden (Urk. 1 S. 26 f., Urk. 23 S. 8). Überdies habe es auch in der Periode vom 25. April bis 2. Oktober 2024 an einer leitliniengerechten Therapie und folglich an einer unüberwindbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne von D2 der AVB gemangelt. Nur schon aus diesem Grund bestehe für diese Periode keine Leistungspflicht (Urk. 9 S. 28). Das beantragte psychiatrische Gerichtsgutachten könnte sich nur zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit im zukünftigen Begutachtungszeitpunkt äussern und sei als Beweismittel betreffend die zurückliegende, strittige Periode untauglich (Urk. 9 S. 34, Urk. 23 S. 11 f.).

    Im Übrigen würde der Anspruch des Klägers bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juli 2022 spätestens am 22. Juli 2024 enden, 730 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wobei die Wartefrist von 180 Tagen an diese Zeit anzurechnen sei (Urk. 9 S. 30, Urk. 23 S. 10).


3.    

3.1    Über den von der Arbeitgeberin mit der AXA abgeschlossenen Kollektivvertrag war der Kläger für ein Taggeld von 80 % des versicherten effektiven Lohns während einer Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 180 Tagen versichert (Police-Nr. ). Ergänzend anwendbar waren die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 10.2018 (Urk. 2/4, Urk. 10/63).

3.2    In ihren Rechtsschriften führen die Parteien insbesondere folgende Bestimmungen der AVB (Urk. 10/59 S. 7 ff.) an:

    B1.1

    Die AXA erbringt die in der Police aufgeführten Taggeldleistungen für die wirtschaftlichen Folgen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

    B9.1

    Ist die versicherte Person gemäss ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt die AXA das Taggeld pro Krankheitsfall nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer.

    B9.4

    Die Wartefrist pro Krankheitsfall beginnt am Tag, an dem gemäss ärztlicher Feststellung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einsetzt - frühestens 3 Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung.

    D1.1

    Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit aus vorwiegend medizinischen Gründen, welche die versicherte Person erleidet und die nicht Folge eines Unfalls ist; eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert; eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

    D2

    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Krankheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach 6 Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr (365 Tage) werden zur Bestimmung des Grads der Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind. Zu deren Feststellung muss eine anerkannte Diagnose vorliegen und eine adäquate medizinische Behandlung durchgeführt werden.


4.    

4.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst die maximal mögliche Leistungsdauer gemäss den vertraglichen Grundlagen. Diese wird vom Kläger auf den 2. Oktober 2024 terminiert (Urk. 16 S. 21), während die Beklagte von einem Taggeldanspruch längstens bis zum 22. Juli 2024 ausgeht (Urk. 9 S. 30, Urk. 23 S. 10).

4.2    Die Beklagte setzte das Schadensdatum, also den Beginn der zu den Taggeldern berechtigenden Arbeitsunfähigkeit, gestützt auf B9.4 der AVB (Urk. 10/59 S. 9) auf den 24. Juli 2022 fest (Urk. 9 S. 3 und 30, Urk. 10/9), drei Tage vor Ausstellung des ersten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattests am 27. Juli 2022 (Urk. 2/5). Dies wird vom Kläger nicht bestritten (vgl. Urk. 16 S. 21). In der Police als Informationen für die versicherten Personen (Urk. 2/4) wird festgehalten: «Krankentaggeld 80 % des versicherten Lohns, Leistungsdauer 730 Tage abzüglich Wartefrist (…), Wartefrist 180 Tage». Damit ist die Wartefrist gemäss klarem Wortlaut an die Maximaldauer der Leistung anzurechnen, was die Bestimmung in B9.1 der AVB nun hinreichend verdeutlicht. Mit anderen Worten verbleibt nach Ablauf der Wartefrist ein Anspruch auf höchstens 550 – und nicht 730 - Taggelder (entsprechend 730 minus 180 Tagen). Da die Arbeitsunfähigkeit am 24. Juli 2022 begann, endete der Taggeldanspruch bei der vom Kläger behaupteten durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % spätestens 730 Tage später, also am 22. Juli 2024.

    Zwar gab die Beklagte dem Kläger in einer E-Mail vom 13. August 2024 an, die Leistungsdauer würde, falls die Taggelder ab dem 25. April 2024 weiter ausgerichtet würden, am 2. Oktober 2024 enden (Urk. 10/66). Ob dieser Information diein der Klageantwort geltend gemachteAnnahme zugrunde lag, der Kläger habe im Zeitraum vom 1. Januar bis 12. März 2024 keinen Taggeldanspruch (Urk. 9 S. 31), kann offen bleiben. Es ist jedenfalls kein hinreichender Grund ersichtlich, um von der vertraglich vereinbarten Taggeldbezugsdauer abzuweichen und den Kläger in einem allfälligen Vertrauen auf eine längere Bezugsdauer zu schützen. Denn er macht nicht geltend, die Auskunft der Beklagten, der Taggeldanspruch dauere längstens bis zum 2. Oktober 2024, habe bei ihm einen Schaden verursacht (Urk. 16 S. 21). Mithin besteht längstens bis zum 22. Juli 2024 Anspruch auf Krankentaggelder.


5.    

5.1    Zu prüfen ist weiter die seitens des Klägers behauptete Arbeitsunfähigkeit (D2 gemäss AVB) aufgrund einer Krankheit (D1.1 gemäss AVB). Den von den Parteien angeführten Arztberichten beziehungsweise Belegstellen ist Folgendes zur Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Klägers zu entnehmen:

5.2    Am 12. Januar 2023 berichtete die Klinik H.___ über die stationäre Entzugs- und Entwöhnungstherapie sowie die integrierte psychiatrische Behandlung des Klägers in der Zeit vom 24. Oktober bis 19. Dezember 2022. In anamnestischer Hinsicht erwähnten die Ärzte, dass sich der Kläger am jetzigen Arbeitsplatz unterfordert gefühlt und deshalb viele Projekte selbst in die Hand genommen habe und es deshalb zu einer zunehmenden Überlastung gekommen sei. Zudem sei im Juli 2022 ein COPD diagnostiziert worden, was bei ihm starke gesundheitliche Ängste ausgelöst und schliesslich zur psychischen Dekompensation geführt habe. Seither bestehe eine depressive Symptomatik. Deshalb sei es zu heftigen Auseinandersetzungen mit der Partnerin gekommen. Etwa seit Juli 2022 sei die Arbeitsfähigkeit vollständig eingebrochen; diese habe bis heute nicht wiederhergestellt werden können. Als Bewältigungsstrategie habe der Kläger einen erhöhten Alkoholkonsum entwickelt, weshalb die stationäre Behandlung in der Klinik H.___ indiziert gewesen sei. Die Ärzte der Klinik H.___ diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode. Überdies bestehe ein Alkoholab-hängigkeitssyndrom. Die verschriebene Medikation habe dem Entzug gedient. Die Suchtproblematik habe stabilisiert werden können; im stationären Rahmen habe der Kläger die Abstinenz aufrechterhalten können. Die depressive Symptomatik sei nach wie vor mittelgradig vorhanden (Urk. 10/8).

5.3    Im Zeitraum vom 2. Januar bis 9. Februar 2023 wurde der Kläger im B.___ (nachfolgend: B.___) stationär psychiatrisch behandelt. In Bezug auf die aktuelle Situation wiederholte das B.___ einerseits die bereits im Bericht der Klinik H.___ geschilderten beruflichen Belastungen. Andererseits wies sie auch auf private Probleme des Klägers mit der Lebenspartnerin als Hauptbelastungsfaktor hin, von der er sich nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung räumlich getrennt habe. Das B.___ hielt fest, nach erfolgreichem Alkoholentzug in der Klinik H.___ sei die Behandlung der der Suchtproblematik zugrunde liegenden depressiven Erkrankung indiziert (Urk. 10/11 S. 1). Die Ärzte diagnostizierten hauptsächlich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2; Urk. 10/11 S. 2). Unter einer integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen und komplementärmedizinischen Behandlung besserte sich das mittelgradige depressive Zustandsbild, indem sich der BDI-II bei Eintritt von 25 Punkten (mittelgradige Depression) auf 6 Punkte (keine Depression) reduzierte. Die Psychiater des B.___ wiesen darauf hin, der Kläger habe eine medikamentös antidepressive Behandlung abgelehnt und bis zum Austrittszeitpunkt entgegen ihrer Empfehlung noch keine ambulante Nachsorge organisiert. Für die Zeit des Klinikaufenthalts attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Von einer weiteren Krankschreibung sahen sie ab, da die negativen Folgen (Zeit allein zu Hause ohne berufliche Beschäftigung) eine mögliche positive Wirkung deutlich überwiegen würden (Urk. 10/11 S. 4).

5.4    Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit seinem Case Manager der AXA vom 24. Februar 2023 erwähnte der Kläger unter anderem, er fühle sich wohl in seiner neuen Wohnung, habe eine gute Tagesstruktur für sich gefunden und sei wieder in einer neuen Beziehung (Urk. 10/14 S. 2).

5.5    Am 17. März 2023 berichtete der Psychiater Dr. A.___ über die Erstkonsultation vom 13. März 2023. Er diagnostizierte psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig möglicherweise abstinent (ICD-10: F10.2). Nach der Erstkonsultation sei offen, ob die Abhängigkeit aktuell noch bestehe; möglicherweise spiele auch eine Persönlichkeitsstörung mit Bindungsschwierigkeiten sowie ungenügender Integration in ein soziales Netzwerk und in ein stabiles Umfeld eine Rolle. Er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass er ihn sicher nicht über die Kündigungsfrist hinaus werde vollständig arbeitsunfähig schreiben können. Er müsse baldmöglichst die Verantwortung für sein Leben übernehmen. Medikamente aus dem psychiatrischen Fachgebiet seien neben der Schlafmedikation (Seroquel) nicht indiziert. Zudem müsse sich der Kläger einen Behandlungsplan überlegen (Urk. 10/15).

5.6    In seinem Verlaufsbericht vom 23. Mai 2023 erwähnte Dr. A.___, der Kläger zeige eine bescheidene Motivation, die notwendige intensive kognitive Verhaltenstherapie aufzunehmen, und habe angegeben, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um längere Zeit ohne Lohnarbeit bleiben zu können. Für Hilfstätigkeiten bestehe zum heutigen Zeitpunkt wohl eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ohne finanziellen und gesellschaftlichen Druck werde er sich kaum dazu motivieren lassen, eine anstrengende ambulante Psychotherapie in Angriff zu nehmen. Medikamentös erhalte er Trittico zum Schlafen (Urk. 10/17).

5.7    Am 4. Juni 2023 berichtete med. pract. F.___ über die hausärztliche Behandlung des Klägers ab dem 21. Februar 2023. Demnach leide dieser seit einigen Jahren an einer mittelgradigen Depression sowie an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol. Diese Symptomatik habe seit Sommer 2022 zugenommen. Deshalb sei er in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz der durchgeführten psychiatrischen Konsultationen und der Einnahme von Medikamenten (Quetiapin, Trittico) könne aktuell nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 10/18).

5.8    Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers korrigierte Dr. A.___ seine Beurteilung vom 23. Mai 2023 in einem weiteren Bericht vom 30. Juni 2023. Diagnostisch sei von einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Symptomatik und einer psychischen sowie Verhaltensstörung nach der Lebensabschnittsveränderung im Sommer 2022 auszugehen (Urk. 10/23 S. 2). Deshalb sei er seit Juli 2022 und anhaltend in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Therapie bestehe aus psychiatrischen ambulanten Konsultationen und der Einnahme von Medikamenten (Quetiapin, Trittico [Urk. 10/23 S. 3]).

5.9    Am 9. August 2023 wurde der Kläger von Dr. Z.___ als Vertrauensarzt der Beklagten fachpsychiatrisch untersucht (Urk. 10/25 S. 1). Laut Angaben im Untersuchungsbericht vom 15. August 2023 gab er anlässlich der Exploration an, unter Angst und Schweissausbrüchen zu leiden. Er meide das Zug- und Busfahren. Weiter äusserte er viel Misstrauen bezüglich therapeutischer Hilfsangebote. Zu den bisher durchgeführten Therapien gab der Kläger an, er sei zweimal pro Monat bei Dr. A.___ und einmal monatlich bei der Hausärztin in Behandlung. Er nehme Sequase (Quetiapin) zur Nacht ein, nachdem er Trittico nicht vertragen habe. Eine Psychotherapie, insbesondere eine kognitive Verhaltenstherapie mit allfälligem Expositionstraining, führe er nicht durch (Urk. 10/25 S. 2 f.). Dr. Z.___ diagnostizierte eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0) und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Cluster B). Seine Aktivitäten des täglichen Lebens und Alltagsabläufe ergäben keine Hinweise auf eine mittelgradige bis schwere Einschränkung der psychischen Funktionsfähigkeit im Sinne der ICF. Der vom Kläger subjektiv präsentierte Leidensdruck erfülle gemäss ICD die Kriterien einer Agoraphobie, die zu Vermeidungsverhalten und sozialem Rückzug führe. Zudem zeigten sich psychodynamische Muster wie eine Regelsetzer-Mentalität, hohe Leistungsansprüche, Perfektionismus und eine doppelte Selbstwertregulation mit emotionaler Labilität und Impulsivität. Dies weise auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen hin (ICD-10: Z73.1). Bis anhin habe eine zielführende ambulant psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung nicht ausreichend umgesetzt werden können. Durch eine Behandlungsanpassung könne die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit reduziert beziehungsweise eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Grundsätzlich rechtfertige das vorliegende Störungsbild keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Vorgeschichte sei mit dem Kläger zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für zwei Wochen und anschliessend ein beruflicher Wiedereinstieg im Umfang eines 50 %-Pensums ab 1. September 2023 besprochen worden. Bis dahin müsse die Behandlung der Agoraphobie (mittels einer leitliniengerechten, psychopharmakologischen Therapie und einer störungsspezifischen Psychotherapie mit Expositionstraining) intensiviert werden. In den Folgemonaten seien bei fortgesetzter Behandlung Belastungssteigerungen von 10 bis 20 % pro Monat medizinisch-theoretisch plausibel umsetzbar, wobei versicherungsmedizinisch mit einer vollen Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem 1. Januar 2024 zu rechnen sei (Urk. 10/25 S. 6). Schliesslich verwies Dr. Z.___ auf ein Telefonat mit Dr. A.___. Dieser habe das Bestehen weiterer Behandlungsmöglichkeiten bestätigt. Ferner habe der behandelnde Psychiater darauf hingewiesen, dass im Arzt-Patienten-Setting eine teils fordernde, interaktionelle Beziehungsgestaltung aufgefallen sei (Urk. 10/25 S. 7).

5.10    Gemäss Mitteilung der Invalidenversicherung vom 16. November 2023 wurde die ab dem 18. September 2023 durchgeführte Massnahme der Frühintervention (Urk. 10/27) am 15. November 2023 vorzeitig beendet, weil der Kläger aus gesundheitlichen Gründen oft nicht anwesend war und die Zielsetzungen des Aufbautrainings deutlich verfehlte (Urk. 10/36; vgl. auch Urk. 10/35). Bereits am 8. November 2023 hatte der zuständige Mitarbeiter der Invalidenversicherung die Beklagte darauf hingewiesen, das Aufbautraining des Klägers verlaufe nur schleppend. Möglicherweise müsse etwas Druck aufgebaut werden, damit es vorwärts gehe (Urk. 10/35).

5.11    Am 5. Dezember 2023 informierte Dr. A.___ die Beklagte telefonisch darüber, dass die Psychotherapie bei ihm in den Augen des Klägers nicht wirksam sei. Er begebe sich ein- bis zweimal wöchentlich zu einer Psychologin in I.___ in Behandlung. Er, Dr. A.___, habe aus Sicht des Klägers nur noch die Funktion, ein Rezept und die Arbeitsunfähigkeitsatteste auszustellen. Dies könne er, Dr. A.___, nicht länger mit sich vereinbaren. Aufgrund dieses sonderbaren Settings habe er dem Kläger empfohlen, sich einen anderen Psychiater zu suchen, der seinen Wünschen entspreche. Im Übrigen wies Dr. A.___ die Beklagte darauf hin, der Kläger habe seine Berichte zusammen mit seiner Rechtsanwältin jeweils geprüft und korrigieren lassen. Deshalb könne er keinen medizinisch fundierten Bericht erstellen, welcher seine Meinung und Notizen widerspiegle. Dr. A.___ empfahl der Beklagten, den Kläger für eine zweite Untersuchung bei Dr. Z.___ anzumelden (Urk. 10/37).

5.12    Am 13. Februar 2024 erwähnte die den Kläger seit dem 11. September 2023 behandelnde Psychologin E.___ folgende Symptome: mittelschwere Antriebslosigkeit und Konzentrationsstörung, schwere Schlafstörung, Freud- und Interessenlosigkeit, schnelle Ermüdbarkeit, sozialer Rückzug. Zudem hätten sich im Verlauf vermehrt Symptome einer Panikstörung wie z.B. körperliche Symptome (Brustschmerzen, Herzklopfen, Zittern) bemerkbar gemacht. Deshalb sei ein beruflicher Wiedereinstieg in einem Pensum von mehr als 20 % nicht zu empfehlen (Urk. 10/42).

5.13    Im Verlaufsbericht vom 19. Februar 2024 diagnostizierte die Hausärztin med. pract. F.___ im Wesentlichen eine mittelgradige Depression. Sie erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit Beginn der Behandlung vor einem Jahr stetig verschlechtert habe. Er fühle sich zunehmend überfordert mit der Bewältigung einfacher Alltagsaufgaben. Aktuell sei deshalb ein stationärer Aufenthalt im B.___ geplant (Urk. 10/44).

5.14    Am 29. Februar 2024 fand im B.___ auf Zuweisung durch die Hausärztin ein ambulantes Vorgespräch statt. Laut dem gleichentags erstellten Bericht gab der Kläger den Ärzten an, unter «extremen» Schlafstörungen zu leiden, sich in seiner Wohnung einzuschliessen und sich von seinem Freundeskreis bis hin zur Vereinsamung zurückzuziehen. Aktuell werde er psychologisch und psychiatrisch von E.___ und Dr. med. G.___ betreut. Die Medikation bestehe aus Quetiapin und Xanax. Zudem schilderte der Kläger laut den B.___-Ärzten nicht weiter dokumentierte Behandlungsversuche mit Trittico und Cipralex (Urk. 10/46 S. 1 f.). Gemäss den B.___-Psychiatern standen depressive Symptome im Vordergrund des Beschwerdebildes. Diagnostisch handle es sich am ehesten um eine depressive Episode mittelgradigen Ausmasses vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit Burnout-Charakter (Urk. 10/46 S. 3).

5.15    In der Zeit vom 13. März bis 24. April 2024 befand sich der Kläger im B.___ in stationärer Behandlung (Urk. 10/50 S. 1). Im Austrittsbericht vom 24. April 2024 wurde bezüglich des Verlaufs festgehalten, der Kläger sei in einem mittelgradigen depressiven Zustand mit ausgeprägter Nervosität und Ängstlichkeit in die Klinik eingetreten. Trotz einer Besserung der Depressionssymptome seien aktuell gemäss dem Mini-ICF-APP-Ratingbogen Beeinträchtigungen in verschiedenen Fähigkeiten zu verzeichnen, nämlich: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Gliederung von Aufgaben, Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, Anwendung von Fertigkeiten und Wissen, Gruppenfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivität, Belastbarkeit und Ausdauer, Mobilität und Transportfähigkeit. Diese Einschränkungen könnten sich auf die bisherige berufliche Tätigkeit und den Gesundheitsschutz negativ auswirken. Eine Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz könne zu einem Rückfall in einen erneuten depressiven Erschöpfungszustand führen (Urk. 10/50 S. 4). Gemäss den B.___-Psychiatern lag diagnostisch am ehesten eine depressive Episode mittelgradigen Ausmasses vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit Burnout-Charakter vor. Zur Verhinderung einer Chronifizierung und zur schnellstmöglichen Stabilisierung sei die Behandlung der depressiven Störung bei vorbeschriebenen Persönlichkeitsakzentuierungen im Rahmen einer integrierten psychiatrischen Behandlung mit komplementärmedizinischen Interventionen absolut indiziert. Die psychiatrisch-psychotherapeutische stationäre Behandlung habe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gebracht, so dass der Kläger mindestens teilremittiert in die bestehenden Wohnverhältnisse habe entlassen werden können (Urk. 10/50 S. 4). Die Verbesserung der leichtgradigen Schlafprobleme unter Quetiapin bereits vor Eintritt weise darauf hin, dass diese Problematik im Rahmen der depressiven Störung zu erklären sei. Während des stationären Aufenthalts sei eine weitere Verbesserung der Schlafqualität festgestellt worden. Dem Kläger werde eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum nächsten ambulant-psychiatrischen Termin am 7. Mai 2024 attestiert. Es werde ein beruflicher Wiedereinstieg mit einem anfänglichen Pensum von maximal 20 %, verteilt auf einen Tag pro Woche, empfohlen, mit schrittweiser Steigerung und wöchentlicher Evaluierung. Ein zu schneller Anstieg des Arbeitsumfangs berge die Gefahr eines Rückfalls in einen depressiven Erschöpfungszustand. Zudem werde empfohlen, die aktuelle antidepressive Medikation mit Wellbutrin (vgl. Urk. 10/50 S. 3) für zwei Jahre symptomfrei beizubehalten (Urk. 10/50 S. 5).

5.16    Am 13. Juli 2024 berichtete Dr. C.___ über die Aufnahme der psychiatrischen Behandlung des Klägers am 27. Juni 2024. Sie erwähnte, dass er die berufliche Integration im Umfang von 20 % nur mühevoll schaffe. Dr. C.___ diagnostizierte im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, derzeit noch mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), und attestierte dem Kläger eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %. Therapeutisch werde die Psychotherapie bei E.___ fortgesetzt. Medikamentös werde der Kläger mit Quetiapin zur Nacht und Relaxane sowie Diazepam in Reserve behandelt. Eine antidepressive medikamentöse Therapie werde weiter diskutiert (Urk. 10/54).

5.17    Am 21. August 2024 nahm Dr. D.___ im Auftrag der Beklagten eine Aktenbeurteilung aus psychiatrischer Sicht vor. Einleitend bemerkte sie, eine rezidivierende depressive Störung sowie ein Alkoholabusus liessen sich im Längsschnitt bestätigen. Auch die von Dr. Z.___ beschriebene Persönlichkeitsakzentuierung kristallisiere sich durch den Gesamtverlauf zunehmend weiter heraus. Ob tatsächlich eine Agoraphobie bestehe, sei nicht schlüssig feststellbar. Die von Dr. A.___ erwähnte bescheidene Therapiemotivation habe sich im Verlauf mehr und mehr bestätigt. So seien die Behandlungsvorschläge von Dr. Z.___ in Form von spezifischer Psychotherapie und Psychopharmakotherapie trotz schriftlicher Bestätigung durch den Kläger nicht wirklich sinnvoll umgesetzt worden. Die Psychotherapie habe bisher völlig ungenügende Ergebnisse erbracht. Entsprechend habe sich das Zustandsbild nicht verbessert und zur zweiten Hospitalisation im B.___ geführt. Ferner habe der Kläger im Anschluss an den stationären Aufenthalt das vom B.___ empfohlene Antidepressivum Wellbutrin, welches während der Hospitalisation (mit der eher moderaten Dosis von 150 mg) erfolgreich eingesetzt worden sei, offensichtlich abgesetzt. Da er mittelgradig depressiv ins B.___ eingetreten und die Symptomatik bei Austritt als teilremittiert beschrieben worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt nur noch von einer leichten Depression auszugehen (Urk. 10/56 S. 2-4). Das von der neuen Behandlerin Dr. C.___ als mittelgradig angegebene Ausmass der Depression sei angesichts der in ihrem Bericht vom 13. Juli 2024 beschriebenen wenigen Symptome nach den Kriterien der ICD-10 als maximal leicht einzustufen (Urk. 10/56 S. 4 f.). Es lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb der Kläger nach wie vor zu 80 % arbeitsunfähig sein und die Arbeitsfähigkeit von 20 % an einem Tag umgesetzt werden solle (wozu bei einem acht Stunden-Tag eine grosse Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit notwendig wäre, die ja bestritten werde [Urk. 10/56 S. 4]). Insgesamt erscheine vieles widersprüchlich, weshalb das Zustandsbild und die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschätzt werden könnten. Selbst wenn es nach Klinikaustritt zu einer erneuten Zustandsverschlechterung gekommen wäre, wäre diese vom Kläger durch das Absetzen der empfohlenen Antidepressiva selbst verschuldet. Dr. C.___ behandle den Kläger noch nicht lange, so dass sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mutmasslich auf die Aussagen der Psychotherapeutin abstütze. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht zu empfehlen (Urk. 10/56 S. 5 f.).

5.18    In ihrem Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2024 hielt Dr. C.___ fest, der Kläger befinde sich derzeit in einer psychischen und physischen Belastungssituation. Er stelle sich selbst und seine Fähigkeit zur Alltagsbewältigung in Frage und empfinde sich als sozial isoliert (Urk. 17 S. 1). Dr. C.___ diagnostizierte im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige bis teils schwergradige Episode (ICD-10: F33.1/2). Derzeit sei ein höheres als das versehene 20%ige Pensum nicht möglich. Aktuell finde eine antidepressive medikamentöse Eindosierung mit Duloxetin statt (Urk. 17 S. 2).


6.    

6.1    Die Beklagte hat zunächst Taggelder ausgezahlt, macht nun aber geltend, für die strittigen Zeiträume seien die Voraussetzungen für die beantragten Taggelder nicht mehr ausgewiesen. In dieser Konstellation obliegt es trotzdem dem Kläger, seine Behauptungen zu beweisen, dass er in den Perioden vom 6. November 2023 bis 12. März 2024 zu 80 %, vom 25. April bis 7. Mai 2024 zu 100 % und vom 8. Mai bis 22. Juli 2024 (Ende des Taggeldanspruchs) wieder zu 80 % arbeitsunfähig war (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Im Fall der Beweislosigkeit trägt er die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2.2).

    Für die vertraglichen Bedingungen, die zu erfüllen sind, ist dabei auf die AVB zu verweisen. Da der Kläger am 6. November 2023 bereits mehr als ein Jahr arbeitsunfähig war, können gemäss D2 der AVB zur Bestimmung des Grads der Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind (oben E. 3.2). Zu deren Feststellung müssen eine anerkannte Diagnose vorliegen und eine adäquate medizinische Behandlung durchgeführt werden. Dabei gelangt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung zur Anwendung (vorstehend E. 1.5; vgl. auch Urk. 9 S. 25 f., Urk. 23 S. 6 und 12).

6.2    Gemäss Art. 177 ZPO, in der seit 1. Januar 2025 in Kraft stehenden Fassung, gelten private Gutachten der Parteien neu als Urkunden. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 407f ZPO auch für Verfahren wie das vorliegende, die bei Inkrafttreten der Änderungen per 1. Januar 2025 bereits rechtshängig waren. Die Neuregelung ist so zu verstehen, dass sämtliche ärztlichen Berichte, einschliesslich unbegründeter Arztzeugnisse, neu als Beweismittel anerkannt werden. Ihr inhaltlicher Beweiswert kann jedoch stark variieren und ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung zu bestimmen (Kathriner, Aktuelle Fragen zur arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit, in: Plädoyer 6/2024 S.45). Zu würdigen ist insbesondere das Zustandekommen des Berichts als auch dessen Inhalt hinsichtlich Klarheit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Der Beweiswert kann durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht, ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat oder bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 13 f. zu Art. 177 ZPO).

6.3    

6.3.1    Der Kläger begründet seine Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit einer mittelgradigen Depression (Urk. 16 S. 3). Dass die weiteren ärztlichen Diagnosen keinen wesentlichen Einfluss auf seine Arbeitsunfähigkeit in den massgeblichen Zeiträumen hatten, wie von der Beklagten geltend gemacht wird (Urk. 9 S. 19 und 22 f.), bestreitet er nicht (vgl. Urk. 16 S. 11).

6.3.2    Laut der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) setzt die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode voraus, dass von drei typischen Symptomen (gedrückte Stimmung, Interessenverlust/Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs/erhöhte Ermüdbarkeit) mindestens zwei und von den weiteren Symptomen mindestens drei (besser vier) erfüllt sind. Die Zusatzsymptome sind die folgenden: 1. Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit 2. Vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, 3. Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit 4. Negative und pessimistische Zukunftsperspektiven 5. Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen 6. Schlafstörungen 7. Verminderter Appetit. Einige der Symptome sind in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt, oder es ist durchgehend ein besonders weites Spektrum von Symptomen vorhanden. Die Mindestdauer für die gesamte Episode beträgt etwa 2 Wochen. Ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode kann nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage Bern 2015, S. 169-173; vgl. auch Urk. 9 S. 19, Urk. 10/60).

6.3.3    Als Beweis für die mittelgradige Depression führt der Kläger (Urk. 16 S. 25 und 28) zunächst die Berichte über die stationären Behandlungen in der Klinik H.___ (vom 12. Januar 2023) sowie im B.___ (vom 15. Februar 2023) an (vorstehend E. 5.2-3). Diese Berichte betreffen indes einen früheren Zeitraum, für welchen der Taggeldanspruch des Klägers unbestrittenermassen ausgewiesen ist. Immerhin ist ihnen zu entnehmen, dass die anfänglich bestehende Alkoholabhängigkeit erfolgreich therapiert werden konnte. Ferner besserte sich auch das mittelgradig depressive Zustandsbild aus Sicht der Ärzte des B.___ während der dortigen Hospitalisation vom 2. Januar bis 9. Februar 2023 so deutlich, dass sie dem Kläger bei Klinikaustritt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierten. Überdies wiesen die Ärzte darauf hin, dass der Kläger eine medikamentöse antidepressive Behandlung in der Klinik abgelehnt habe, und empfahlen die Fortsetzung der ambulanten Behandlung. Aus diesen Berichten kann der Kläger also nichts zu seinen Gunsten für die vorliegend strittigen Zeiträume ableiten.

6.3.4    Den Berichten des den Kläger zunächst ambulant behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 17. März, 23. Mai und 30. Juni 2023 kommt nur eingeschränkter Beweiswert zu. Dies gilt insbesondere für den Bericht vom 30. Juni 2023, worin Dr. A.___ eine mittelgradige, rezidivierende depressive Symptomatik diagnostizierte (vorstehend E. 5.8). Denn die Beklagte machte zu Recht geltend (Urk. 9 S. 20 und 23 f.), dass Dr. A.___ sie in einem unbestritten gebliebenen Telefonat vom 5. Dezember 2023 darauf hinwies, seine Berichte seien jeweils vom Kläger und seiner Rechtsanwältin durchgesehen worden und er habe diese korrigieren müssen; deshalb habe er keine medizinisch fundierte Einschätzung abgeben können (vorstehend E. 5.11). Immerhin geht aus den ersten beiden Berichten von Dr. A.___ vom 17. März und 23. Mai 2023 - letzteren Bericht musste er auf Anweisung der Klägers am 30. Juni 2023 revidieren (vorstehend E. 5.8) – hervor, dass er damals noch keine depressive Störung diagnostiziert hatte. Ferner wies er auf eine ungenügende Motivation des Klägers hin, die notwendige intensive kognitive Verhaltenstherapie aufzunehmen, und attestierte ihm bereits eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Hilfstätigkeiten (vorstehend E. 55-6).

    Die vorsichtigen Angaben des Psychiaters Dr. A.___ mindern die Plausibilität der von der Hausärztin med. pract. F.___ im Bericht vom 4. Juni 2023 diagnostizierten mittelgradigen Depression und der von ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 5.7). Denn die Hausärztin verfügt über keine psychiatrische Fachausbildung (Urk. 9 S. 20, Urk. 23 S. 2 f.). Auch erfüllen die von ihr genannten Symptome (fehlende psychische Belastbarkeit, Panikattacken sowie Rückzugstendenz [Urk. 10/18]) die Diagnosekriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nicht (vorstehend E. 6.3.2). Zudem kommt bei der Würdigung ihres Berichts der Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_544/2017 vom 30. April 2018 E. 4.2), angesichts der von Dr. A.___ beschriebenen Beeinflussung durch den Kläger und seine Rechtsvertreterin besonderes Gewicht zu.

    Die Zweifel am Beweiswert des Berichts von med. pract. F.___ werden durch den Untersuchungsbericht des von der Beklagten beigezogenen Psychiaters Dr. Z.___ vom 15. August 2023 akzentuiert. Darin werden keine Befunde erwähnt, welche die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu begründen vermöchten. Ferner wies Dr. Z.___ darauf hin, die vom Kläger geschilderten Aktivitäten des täglichen Lebens ergäben keine Hinweise für eine mittelgradige bis schwere Einschränkung der psychischen Funktionsfähigkeit (Urk. 10/25 S. 4 f.). Seinem Untersuchungsbericht ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger bisher keine eigentliche Psychotherapie absolviert hatte und seinen Psychiater Dr. A.___ lediglich zweimal pro Monat sah (Urk. 10/25 S. 2 f. und 6). Eine solche Behandlungsfrequenz wurde vom Bundesgericht im Hinblick auf eine konsequente Therapie einer mittelgradig depressiven Störung als ungenügend qualifiziert. Auch schloss das Bundesgericht daraus auf einen geringe(re)n Leidensdruck (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 5.2). Dementsprechend überzeugt die Beurteilung von Dr. Z.___, dass das damalige Störungsbild einer Agoraphobie (ICD-10: F40.0) grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (Urk. 10/25 S. 6), grundsätzlich (vgl. auch Urk. 23 S. 3). Unzutreffend ist die klägerische Behauptung, Dr. Z.___ habe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht beurteilen können (Urk. 1 S. 22). Den Ausführungen in seinem Bericht ist klar zu entnehmen, dass er die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht beurteilte, weil dem Kläger bereits gekündigt worden war (Urk. 10/25 S. 5), er diese mit anderen Worten als nicht relevant erachtete. Hingegen nahm er durchaus zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Stellung. Er erachtete diese eigentlich schon im Untersuchungszeitpunkt als gegeben, befürwortete aber aus therapeutischen Überlegungen und zur Gewöhnung an den Arbeitsalltag einen schrittweisen Wiedereinstieg. So hielt er dafür, durch eine zielführende, intensivierte ambulante, störungsspezifische, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Optimierung der psychopharmakologischen Medikation könne die aktuell 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schrittweise gesteigert werden, zuerst auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2023 (Urk. 10/25 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 9 S. 33 f., Urk. 23 S. 11). Dass diese Einschätzung auch auf einer telefonischen Besprechung mit dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ basiert, der ebenfalls von einer bisher ungenügenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ausging (Urk. 10/25 S. 7), erhöht ihre Überzeugungskraft (vgl. vorstehend E. 5.9).

    Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 22 f.) handelt es sich beim Bericht des Psychiaters Dr. Z.___ um ein Parteigutachten der Beklagten. Weil dieser Bericht auf einer eigenen Befunderhebung und Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ beruht sowie nachvollziehbar begründet ist, kommt ihm durchaus Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 6.2). Der Kläger stützt sich für die behauptete 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2023 dagegen auf die unbegründeten Atteste von Dr. A.___ vom 22. August, 27. September, 28. November 2023 und 26. Januar 2024, worin ihm eine entsprechend höhere Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. September 2023 bis 15. März 2024 bescheinigt wurde (Urk. 2/26-29). Diese Atteste haben angesichts des telefonischen Eingeständnisses von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2023, dass er seine Berichte jeweils auf Anordnung des Klägers und dessen Anwältin korrigieren musste und deshalb keine medizinisch fundierte Einschätzung abgeben konnte (vorstehend E. 5.11), keinerlei Beweiswert. Zusätzliche Zweifel an der behaupteten 80%igen Arbeitsunfähigkeit weckt der Umstand, dass die zuständige Eingliederungsfachperson der Invalidenversicherung eine genügende Arbeitsmotivation des Klägers beim Aufbautraining offensichtlich anzweifelte. Daraufhin deutet die Aussage im Telefonat vom 8. November 2023, dass etwas Druck aufgebaut werden sollte, um die berufliche Wiedereingliederung zu beschleunigen (vgl. vorstehend E. 5.10).

    Aus dem Gesagten folgt, dass dem Kläger der ordentliche Beweis einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. September 2023 nicht gelingt; der Beweiswert der Atteste und Berichte seiner behandelnden Ärzte Dr. A.___ und med. pract. F.___ wird durch den überzeugenden Bericht von Dr. Z.___ vom 15. August 2023 und durch Dr. A.___ selber erschüttert. Umgekehrt steht aufgrund des Untersuchungsberichts von Dr. Z.___ fest, dass sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 1. September 2023 auf höchstens 50 % eines Vollzeitpensums belief. Sodann ergibt sich daraus, dass der Kläger damals noch keine adäquate ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hatte. Entsprechend der Regelung in D2 der AVB (vorstehend E. 3.2) führt dies dazu, dass ab 1. September 2023 und damit für den strittigen Zeitrahmen ab 6. November 2023 keine aus objektiver Sicht nicht überwindbare Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

6.3.5    In ihrem Bericht vom 13. Februar 2024 erwähnte die Psychologin E.___, sie behandle den Kläger seit dem 11. September 2023. Es lägen zwei typische und zwei weitere (insgesamt vier) Symptome einer mittelgradig depressiven Episode vor: mittelschwere Antriebsstörung/Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenlosigkeit, Konzentrationsstörung, schwere Schlafstörung (vorstehend E. 5.12). Die Diagnosekriterien der ICD-10 sind allerdings nur bei Vorliegen von mindestens fünf Symptomen erfüllt, von welchen einige besonders ausgeprägt sein müssen. Der Beklagten ist deshalb beizupflichten (Urk. 9 S. 24 f.), dass die von der Psychologin hauptsächlich diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht fachärztlich begründet und daher nicht überzeugend ist. Zwar sind rechtsprechungsgemäss im Rahmen der freien Beweiswürdigung alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 151 V 258 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.1 und 5.4). Allerdings ist ihr Bericht vom 13. Februar 2024 unter Würdigung der gesamten Aktenlage nicht geeignet, eine (allenfalls neu bestehende) 80%ige Arbeitsunfähigkeit mit hinreichender Sicherheit zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.3.2). Dies gilt umso mehr, als sie sich mit der Frage, ob der Kläger angesichts der ungenügenden Motivation ein verdeutlichendes Verhalten zeigen könnte, anders als die anderen befassten Ärzte nicht auseinandersetzte.

    Auch die von med. pract. F.___ im Verlaufsbericht vom 19. Februar 2024 erwähnten Symptome (Angstzustände, Ess- und Schlafstörung, Antriebslosigkeit, innere Unruhe und Konzentrationsschwierigkeiten [Urk. 10/44]) reichen nicht aus, um die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 rechtsgenüglich als erstellen zu erachten. Die weiter genannte Überforderung beim Bewältigen einfacher Alltagsaufgaben bleibt mangels Konkretisierung nicht nachvollzieh- und überprüfbar (vorstehend E. 5.13). Wie die Beklagte zu Recht geltend machte, ist aufgrund der Angaben im Bericht von med. pract. F.___ zudem davon auszugehen, dass sie einzig auf die subjektiven Angaben des Klägers abstellte und zudem nicht Psychiaterin ist (Urk. 23 S. 2). Damit lässt sich die behauptete psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen (vgl. vorstehend E. 6.2).

    Von Bedeutung ist sodann die telefonische Äusserung von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2023, dass er die vom Kläger gewünschte Therapie, die hauptsächlich aus Gesprächen bei der Psychologin E.___ – und nicht bei ihm als behandelndem Psychiater – bestand, nicht mit sich vereinbaren könne und deshalb beende (vorstehend E. 5.13). Auffällig ist auch die beobachtete klare Zustandsverbesserung während der stationären Hospitalisation vom 13. März bis 24. April 2024 im B.___, als der Kläger unter engmaschiger psychiatrischer Überwachung mit Wellbutrin und Quetiapin medikamentös behandelt wurde, was zu einer signifikanten Reduktion der depressiven Symptomatik sowie der Schlafstörungen führte (vorstehend E. 5.15, Urk. 10/50 S. 3 ff.). Dadurch ist hinreichend belegt, dass er vor dieser Hospitalisation nicht die von Dr. Z.___ empfohlene und von der Beklagten am 29. August, 4. Oktober und 5. Dezember 2023 schriftlich eingeforderte (Urk. 10/26, Urk. 10/30, Urk. 10/39) intensiviertepsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Optimierung der psycho-pharmakologischen Medikation aufgenommen hatte. Auch aus diesem Grund ist mit Hinweis auf die Leistungsanforderungen in D2 der AVB bis zum Beginn der Hospitalisation im B.___ am 12. rz 2024 keine aus objektiver Sicht nicht überwindbare Arbeitsunfähigkeit im geltend gemachten Ausmass von 80 % ausgewiesen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass in den Berichten des B.___ vom 29. Februar sowie vom 24. April 2024 eine mittelgradige depressive Episode in der Zeit vor und bei Klinikeintritt erwähnt wird; denn diese Störung wurde nach dem Gesagten damals nicht adäquat behandelt (vorstehend E. 5.14-15).

6.3.6    Dass der Kläger während der Hospitalisation im B.___ vom 13. März bis 24. April 2024 zu 100 % arbeitsunfähig war, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies folgt bereits aus dem Umstand der Hospitalisation mit intensiver zeitlicher Beanspruchung durch die Therapien. Im Umkehrschluss kann allein aus dieser – von der Beklagten anerkannten – Arbeitsunfähigkeit entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 16 S. 5 f. und 11) nicht auf eine vor oder nach der stationären Behandlung bestehende krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im geltend gemachten Umfang von mindestens 80 % geschlossen werden.

    Der Beklagten ist sodann zu folgen, dass die überzeugende Beurteilung von Dr. D.___ vom 21. August 2024 die gegenteiligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend die Zeit ab dem Klinikaustritt am 25. April 2024 auf massgeblich erschüttert (vorstehend E. 5.17 sowie Urk. 9 S. 26 f., Urk. 23 S. 8), kann doch eine Besserung nicht von der Hand gewiesen werden. Gestützt auf die Angaben im Austrittsbericht des B.___ vom 24. April 2024 (vorstehend E. 5.15) kann von einer Teilremission der mittelgradig depressiven Symptomatik ausgegangen werden in dem Sinne, dass bei Klinikaustritt nur noch eine leichte depressive Symptomatik vorlag. Die Angaben im Bericht des B.___ können insofern nicht nachvollzogen werden, als diese Ärzte trotz der erwähnten Teilremission in ihrem Austrittsbericht immer noch - wie bei Klinikeintritt - eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierten. Es wird von der Beklagten einleuchtend geltend gemacht (Urk. 9 S. 26), dass eine leichtgradig depressive Störung jedenfalls keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % - wie von den Ärzten des B.___ nach dem Austritt attestiert und vom Kläger behauptet – zu begründen vermag. Ebenfalls überzeugen die Einwände von Dr. D.___ gegen die vom B.___ empfohlene anfängliche 20%ige Arbeitsfähigkeit zwecks schrittweisen Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess. Denn gleichzeitig hielten die Klinikärzte fest, diese Teilarbeitsfähigkeit sei durch Arbeit an einem Tag umsetzbar. Ein Ganztagespensum stellt aber beträchtliche Anforderungen an die geistige Belastbarkeit und würde die Gefahr eines Rückfalls gerade erhöhen. Mit Dr. D.___ kann deshalb von einer höheren beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen werden (Urk. 1 S. 26 f., Urk. 23 S. 8) und ihr Bericht lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Berichte der behandelnden Fachpersonen aufkommen. Ferner geht der Hinweis der Ärzte des B.___, dass ein Rückfall dann drohe, wenn der Kläger an den früheren Arbeitsplatz zurückkehre (Urk. 10/50 S. 4 f.), ins Leere; dieses Arbeitsverhältnis wurde nämlich per 31. Mai 2023 gekündigt (Urk. 10/10), womit eine entsprechende Rückfallgefahr nicht besteht (vgl. Urk. 9 S. 26 f.).

    Was den weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, fällt wie bereits erwähnt auf, dass der Kläger anlässlich der stationären Hospitalisation erfolgreich mit dem Antidepressivum Wellbutrin behandelt wurde. Dementsprechend empfahlen die Ärzte des B.___ die Fortführung dieser Medikation während zweier Jahre (Urk. 10/50 S. 5). Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 13. Juli 2024 ist indes zu entnehmen, dass er Quetiapin und Relaxane sowie Diazepam in Reserve einnahm (vorstehend E. 5.16). Aus ihrem Bericht muss geschlossen werden, dass es sich nicht um eine eigentliche therapeutische antidepressive Medikation handelte, eine solche wurde erst diskutiert. Vielmehr wurde das Quetiapin für die Schlafstörungen am Abend eingesetzt, auch Relaxane ist kein Antidepressivum, sondern ein pflanzliches Beruhigungsmittel. Gleiches gilt für das Medikament Xanax, welches er gemäss Bericht des B.___ vom 29. Februar 2024 bei Bedarf einnimmt und ebenfalls vor allem ein beruhigendes und angstlösendes Medikament ist (vgl. Urk. 10/62 sowie https://www.compendium.ch unter dem jeweiligen Produktnamen). Die Antidepressiva Trittico und Cipralex nahm der Kläger laut Bericht des B.___ vom 29. Februar 2024 nur versuchsweise ein (vorstehend E. 5.14), ohne dass daraus eine nachhaltige Behandlung resultierte. Zwar erscheint der Einwand des Klägers plausibel, dass er die Antidepressiva teilweise nicht vertrug (Urk. 16 S. 10). Es fehlen indes Anhaltspunkte, dass dies auf sämtliche, chemisch unterschiedliche Antidepressiva zutrifft (vgl. Urk. 10/62 S. 3 und Urk. 23 S. 4). So ergibt sich aus dem Bericht des B.___ vom 29. Februar 2024 denn auch, dass der Kläger die in einem früheren Zeitraum ab November 2022 durchgeführte antidepressive medikamentöse Behandlung mit Mirtazapin als wirksam erachtete, wobei keine Unverträglichkeit erwähnt wurde (Urk. 10/46 S. 2). Die offensichtliche Absetzung von Wellbutrin – ohne diesbezügliche Hinweise für eine Unverträglichkeit und ohne zeitnahe Wiederaufnahme einer anderen medikamentösen antidepressiven Therapie - bedeutet, dass der Kläger ab dem 25. April 2024 keine leitliniengerechte, einer mittelgradigen Depression adäquate Therapie durchführte. Dies spricht - wie bereits dargelegt - gegen das Vorliegen eines besonderen Leidensdrucks und relevanter Einschränkungen (vgl. auch Urk. 9 S. 14, 20 ff. und 27, Urk. 23 S. 3 und 6 f. und 12).

    In ihrem Bericht vom 13. Juli 2024 betreffend Aufnahme der psychiatrischen Behandlung am 27. Juni 2024 führte Dr. C.___ folgende spezifischen Befunde für eine Depression auf: Konzentrationsstörung, formales Grübeln, gehemmter Antrieb, depressive Herabstimmung, Vitalstörungen und sozialer Rückzug (Urk. 10/54). Laut Dr. D.___ rechtfertigen diese Symptome bestenfalls die Diagnose einer leichten Depression. Dies leuchtet mit Blick auf die Diagnosekriterien für eine mittelgradig depressive Episode der ICD-10 ein, müssen doch für diese Diagnose mindestens 5 bis 6 spezifische Symptome vorliegen, einige davon in besonderer Ausprägung (vorstehend E. 6.3.2). Eine leichte Depression hat indes – was gerichtsnotorisch ist - keine Arbeitsunfähigkeit im von Dr. C.___ attestierten Ausmass von 80 % zur Folge. Mit Dr. D.___ darf zudem berücksichtigt werden, dass Dr. C.___ den Kläger noch nicht lange behandelte und – wie vorstehend dargelegt – als behandelnde Ärztin erfahrungsgemäss dahin tendiert haben dürfte, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten auszusagen. Deshalb lässt sich die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit gestützt auf diesen Bericht nicht in überzeugendem Masse beweisen.

    Der Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 26. Oktober 2024 erging rund zwei Monate nach dem Ende der maximal möglichen Leistungsdauer am 22. Juli 2024 (vorstehend E. 4.2). Deshalb vermag die dort neu erwähnte psychische Belastungssituation mit eingeschränkter Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, und die zwischenzeitlich eingeleitete medikamentös-antidepressive Therapie mit Duloxetin (Urk. 17) keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit in der massgeblichen Zeitspanne zu liefern (vgl. auch Urk. 9 S. 33, Urk. 23 S. 4).

    Dem Beweiswert der Stellungnahme von Dr. D.___ ist nicht abträglich, dass es sich hierbei um eine blosse Aktenbeurteilung handelt, konnte die Psychiaterin doch auf einen durch Berichte der behandelnden Ärzte hinreichend dokumentierten medizinischen Sachverhalt abstellen (vgl. Urk. 1 S. 26 f., Urk. 23 S. 8). Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, dass Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht einschätzen und auch in diagnostischer Hinsicht keine klare Beurteilung abgeben konnte (Urk. 1 S. 24). Ihrem Aktengutachten ist aber klar zu entnehmen, dass sie gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte zum Schluss gelangte, dass die von den Behandlern attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden konnte und nicht davon auszugehen war, dass weitere Abklärungen weiterführend wären (vgl. vorstehend E. 5.17). Im Übrigen leuchtet auch ein, dass Dr. D.___ die von Dr. Z.___ diagnostizierte Agoraphobie als nicht schlüssig beurteilbar erachtete. Denn Dr. Z.___ stellte für diese Diagnose einzig auf die Angaben des Klägers ab (indem er seiner Beurteilung den subjektiv präsentierten Leidensdruck zu Grunde legte); aus seinem Untersuchungsbericht vom 15. August 2023 ergibt sich kein Anhalt dafür, dass er die Phobie direkt beobachten konnte (vgl. vorstehend E. 5.9; Urk. 10/25 S. 4 f.). Auf dieser Grundlage lässt sich diese Diagnose aber nicht mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung nachweisen (vgl. vorstehend E. 6.2).

    Schliesslich kann die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 80 % vor dem Hintergrund des Gesagten auch nicht mittels der einfachen, unbegründeten Atteste des Psychiaters Dr. G.___, der den Kläger zwischenzeitlich behandelte, vom 28. Mai, 10. Juni und 12. Juni 2024 für die Zeit vom 8. Mai bis 31. Juli 2024 (Urk. 2/32-34) mit dem Beweisgrad der vollen Überzeugung bewiesen werden.

    Mithin ist aufgrund der vorliegenden Beweise auch für den Zeitraum vom 25. April bis 22. Juli 2024 keine aus objektiver Sicht nicht überwindbare Arbeitsunfähigkeit im Sinne von D2 der AVB im geltend gemachten Ausmass von 80 %-100 % ausgewiesen.

6.4    Der Kläger beantragt die Anordnung eines Gerichtsgutachtens. In den vorstehenden Erwägungen hat sich ergeben, dass er in den massgeblichen Zeiträumen trotz entsprechender Aufforderung keine adäquate medizinische Behandlung absolviert hat, die gemäss D2 der AVB zwingendes Erfordernis für die weitere Ausrichtung von Taggeldern nach einjähriger Leistung der Beklagten darstellt (vorstehend E. 6.1). Zudem lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit im geltend gemachten Umfang nach dem Gesagten bereits anhand der vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere der von der Beklagten eingeholten, überzeugenden Berichte von Dr. Z.___ vom 15. August 2023 und Dr. D.___ vom 21. August 2024 ausschliessen. Dr. D.___ riet denn auch von weiteren medizinischen Abklärungen ab (Urk. 10/56 S. 5 f.). Mithin hat das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet und darf davon ausgehen, diese würde durch das beantragte Gerichtsgutachten nicht erschüttert. Im Übrigen müsste ein Gerichtsgutachter zur Beurteilung der strittigen Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2023 und Juli 2024 ebenfalls – wie Dr. Z.___ und Dr. D.___ - auf die bereits vorliegenden, zeitechten Berichte der behandelnden Ärzte abstellen. In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.4.1 und 4A_92/2019 vom 29. August 2019 E. 2.3.2).

6.5    Abschliessend ergibt sich, dass der Kläger die behauptete Arbeitsunfähigkeit während der strittigen Zeiträume nicht bewiesen hat. Damit scheidet auch ein Anspruch auf die beantragten weiteren Taggeldleistungen aus. Dies führt zur Abweisung der Klage.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Larissa Morard

- AXA Versicherungen AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt