Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KK.2025.00022


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 8. September 2025

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Achermann

Streiff von Kaenel AG, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 67, Postfach, 8620 Wetzikon ZH


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Gesuchsgegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, war zum Zeitpunkt des «Ereignisses vom 5. März 2024» bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG als Projektleiter angestellt (Urk. 2/1) und infolgedessen bei derselben nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) krankentaggeldversichert (Urk. 1 Rz 5). Nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist von 90 Tagen leistete die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Krankentaggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 2/2-12; Urk. 1 Rz 10). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2024 (Urk. 1 Rz 9) stellte sie ihre Leistungen per 30. April 2025 ein, wie sie es mit Schreiben vom 10. April 2025 unter Hinweis auf ein überwindbares, vorwiegend reaktives Geschehen auf medizinalfremde Belastungsfaktoren angekündigt hatte (Urk. 2/17).


2.    Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Achermann, ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein und beantragte, es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten mit persönlicher Untersuchung in Auftrag zu geben, das sich insbesondere zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2025 äussere und in diesem Zusammenhang auch folgende Themen behandle: Anamnese, Befund, Diagnosen sowie Funktionseinschränkungen, einschliesslich einer kritischen Würdigung der medizinischen Vorakten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 setzte das Gericht der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen an, um zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Dabei wies es explizit darauf hin, dass der Friststillstand nach § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 158 Abs. 2, Art. 248 lit. d und Art. 145 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gelte (Urk. 5). Die Verfügung ging der Gesuchsgegnerin am 29. Juli 2025 zu (Urk. 6). Wie den Parteien mit Verfügung vom 22. August 2025 mitgeteilt, liess sie sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für entsprechende Klagen zuständig (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 32 ZPO in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO und wurde vorliegend seitens der Gesuchsgegnerin auch nicht bestritten (Art. 18 ZPO). Es gelangt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).

1.3    Gemäss Art. 158 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab (Abs. 1), wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt (lit. a) oder die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (lit. b). Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Abs. 2), womit das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 248 lit. d ZPO; Art. 252 ff. ZPO) und örtlich das für die Hauptsache zuständige Gericht zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 lit. a ZPO).

    Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist nicht die abschliessende materiellrechtliche Beurteilung der streitigen Rechte oder Pflichten, sondern ausschliesslich eine Beweisabnahme im Hinblick auf die Feststellung eines bestimmten Sachverhalts (BGE 143 III 113 E. 4.4.1 S. 118 mit Hinweisen). Die vorsorgliche Beweisführung dient somit der Beweissicherung. Sie kann aber auch der Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten dienen. Auf diese Möglichkeit wird mit der Formulierung «schutzwürdiges Interesse» Bezug genommen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7315, Ziff. 5.10.1 zu Art. 155 E-ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_165/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 3.2).


2.    Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um vorsorgliche Anordnung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens damit, dass unklar sei, wie sich sein Gesundheitszustand entwickeln werde (Urk. 1 Rz 8). Das letzte Arbeitszeugnis weise eine volle Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Juli 2025 aus. Gemäss Behandler sei es Ziel, im Laufe des Herbstes einen Wiedereinstieg [in die Erwerbstätigkeit] anzustreben. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 bestehe somit die Gefahr eines Beweisvakuums. Die Einholung eines retrospektiven ärztlichen Gutachtens sei oft nicht zielführend und es vergehe aufgrund der chronisch überlasteten Gerichte nicht selten ein Jahr zwischen Klageeinreichung und Ernennung eines Gutachters (vgl. Urk. 1 Rz 20). Es bestehe hier das Risiko, dass eine Begutachtung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr die gleiche Rechtswirksamkeit habe; der Gutachter müsste eine (teil)genesene Person beurteilen und Aussagen zur früheren Arbeitsunfähigkeit mache, etwa ob diese arbeitsplatzbezogen gewesen sei (Urk. 1 Rz 21). Zudem wäre aufgrund eines Gerichtsgutachtens entweder für die Gesuchsgegnerin klar, dass sie bei einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen weiterhin zahlen müsse, oder aber für ihn klar, dass der Prozess aussichtslos sei (Urk. 1 Rz 23). Damit sei ein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisführung nachgewiesen und der Hauptanspruch auf Bezahlung weiterer Taggelder im Falle erstellter Arbeitsunfähigkeit zumindest glaubhaft gemacht (Urk. 1 Rz 24).


3.

3.1    Eine hinreichende Gefährdung eines Beweises besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn Beweise in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erhoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 2.1.2 mit Hinweis) oder wenn zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer entscheidenden Reduktion der möglichen Beweiskraft vorliegt (BGE 142 III 40 E. 3.1.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_118/2012 vom 19. Juni 2012 E. 2.1 und 4A_293/2023 vom 27. Juni 2023 E. 4.1). Klassische Beispiele gefährdeter Beweismittel bilden etwa sterbende oder schwer erkrankte Zeugen, einsturzgefährdete Bauten, verderbliche Lebensmittel, ein zerfallendes Dokument, ein umstrittener Werkmangel mit weiterem Schadenspotential oder eine zu räumende Unfallstelle (etwa Peter Guyan, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2025, N. 3 zu Art. 158).

3.2    Im vom Gesuchsteller diesbezüglich angerufenen Urteil 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4 stellte das Bundesgericht im Wesentlichen fest, dass gemäss BGE 141 III 433 auch Privatgutachten [wie Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen, dazu BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5] im Zivilprozess kein Beweismittel darstellen würden, sondern diesen die Qualität von blossen Parteibehauptungen beizumessen sei. Diese Rechtsprechung führe gerade in Streitigkeiten um Krankentaggelder zu praktischen Schwierigkeiten, weil zum Beweis der umstrittenen Arbeitsunfähigkeit oft lediglich von den Parteien selbst eingeholte ärztliche Äusserungen vorlägen, die nach besagter Rechtsprechung ohne durch Beweismittel nachgewiesene Indizien lediglich Parteibehauptungen darstellten. Dieses Beweisvakuum müsse das Gericht grundsätzlich durch die Einholung eines von den Parteien beantragten gerichtlichen Gutachtens über den (dannzumaligen) Gesundheitszustand des Versicherten beheben. Dies könne zu Verteuerungen und Verzögerungen führen, wobei insbesondere die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens retrospektiv oftmals in Frage gestellt sei.

3.3    Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der ZPO wurde die Urkundenqualität von Privatgutachten indessen abweichend von besagter Rechtsprechung ausdrücklich in der ZPO verankert mit dem Ziel, die in diesem Punkt als unbefriedigend empfundene Rechtslage anzupassen (vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung], BBI 2020 2697, 2751 f. zu E-Art. 177 ZPO). Als Urkunden nach Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO gelten gemäss Art. 177 ZPO in der neuen Fassung nunmehr Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie unter anderem private Gutachten der Parteien. Damit stellen Privatgutachten seit 1. Januar 2025 ein zulässiges Beweismittel dar und unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach Art. 157 ZPO. Sie sind daher grundsätzlich geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 407f ZPO gilt der neugefasste Art. 177 ZPO auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungen per 1. Januar 2025 bereits rechtshängig sind, womit auch vor dem 1. Januar 2025 erstellte Privatgutachten als Beweismittel zuzulassen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.2.3). Es besteht somit nicht mehr per se ein Beweisvakuum, wie es das Bundesgericht unter der früheren Rechtslage umschrieben hat.

3.4    Soweit der Gesuchsteller eine Beweisgefährdung geltend machte, wären zwecks Beweissicherung einzig der aktuelle Gesundheitszustand und die gegenwärtige Arbeits(un)fähigkeit in einer psychiatrischen Exploration zu beurteilen. Indessen ist die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers bereits ab 1. Mai 2025 strittig; für die zurückliegende Periode ist eine künftige psychiatrische Exploration kein taugliches Beweismittel. Zudem wird gemäss Behandler eine berufliche Wiedereingliederung bereits im Herbst 2025 (ab August/September, Urk. 2/21 ad 1) angestrebt. Dabei sind die Parteirechte auch bei der vorsorglichen Abnahme eines Beweismittels zu wahren. Würde dem Gesuch entsprochen, hätte das Gericht (bei notorischem Mangel an entsprechenden Fachkräften mit Kapazität) in einem nächsten Schritt somit eine Gutachterperson zu bestimmen, wobei den Parteien etwa Gelegenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründe zu geben wäre (vgl. Art. 183 ff. ZPO; BGE 140 III 16 E. 2.2.3 und 2.2.4).

    Im Ergebnis wird eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Leistungszeitraum so oder anders zum grossen Teil ausschliesslich gestützt auf bereits vorhandene medizinische Unterlagen bzw. im Nachhinein eingeholte Angaben der behandelnden Ärzte möglich sein. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern ein später im Hauptverfahren angeordnetes Gerichtsgutachten auf vergleichsweise grössere Schwierigkeiten bei der Beurteilung der medizinischen Arbeits(un)fähigkeit ab 1. Mai 2025 stossen würde, sollte sich ein solches dereinst in Würdigung aller bis dahin vorhandener Beweismittel als nötig erweisen. Eine gutachterliche Momentaufnahme würde auch nichts daran ändern, dass der Gesuchsteller beweisbelastet bliebe und den weiteren Verlauf von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit nach der gutachterlichen Exploration bis längstens zur Erschöpfung der maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (Anfang März 2026; Urk. 1 Rz 23) belegen müsste. Eine dringliche Begutachtung wäre zudem erst Recht verzichtbar, sollte der Zustand des Klägers entgegen der Prognose weiterhin anhalten oder sich gar verschlechtern und keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr ins Berufsleben bestehen. Mit dem neugefassten Art. 177 ZPO stehen den Parteien zudem zeitnahe und kostengünstigere Möglichkeiten zum Nachweis echtzeitlicher Befunde als ein Gerichtsgutachten offen.

3.5    Wie das Bundesgericht im Urteil 4A_293/2023 vom 27. Juni 2023 E. 4.3.1 hervorhob, lag die Problematik im vom Gesuchsteller angerufenen Urteil 4A_247/2020 denn letztlich auch in der Kombination des Vorgehens des Gerichts, das ein Gutachten im Rahmen vorsorglicher Beweisführung mit der Begründung abgelehnt hatte, ein solches könne auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt werden, im Hauptverfahren indes in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, obschon [im Rahmen der damals geltenden Rechtsprechung] keine eigentlichen Beweismittel vorlagen. So verwarf das Bundesgericht die Argumentation der Vorinstanz keineswegs, wonach Ärzte letztlich regelmässig rückwirkend den Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen hätten und der zu beurteilende Sachverhalt auch nicht weiter - wenige Monate - zurückliegen würde. Entsprechendes trifft auch im vorliegenden Fall zu.


4.

4.1    Soweit der Gesuchsteller geltend machte, das Gerichtsgutachten sei auch zur Klärung seiner Prozesschancen anzuordnen, ist festzuhalten, dass es im Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO um die Gewinnung von Informationen in Form von potentiellen Beweismitteln geht, die dem Rechtssuchenden bei seiner Entschlussfassung helfen sollen, ob er das Kostenrisiko eines Hauptprozesses eingehen und einen solchen tatsächlich einleiten will. Es handelt sich mithin um ein Hilfsverfahren im Hinblick auf ein allfälliges Hauptverfahren (BGE 140 III 12 E. 3.3 S. 12). In diesem Hilfsverfahren stehen noch keine materiellrechtlichen Rechte oder Pflichten zur Beurteilung; das Gericht beurteilt die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klagebegehren nicht und würdigt auch das vorsorglich erhobene Beweismittel nicht. Der gesuchstellenden Partei steht - wenn das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung durchgeführt wurde - lediglich ein gerichtlich erhobenes Beweismittel zur Verfügung, das ihr ermöglichen soll, die Nutzlosigkeit einer Klage zu erkennen, oder beiden Parteien eine vergleichsweise Regelung der Streitsache erleichtern soll (BGE 140 III 12 E. 3.3.3; zum Ganzen: BGE 141 I 241 E. 4.2.3).

4.2    Bei Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung ist das Hauptverfahren kostenlos (vgl. Art. 114 lit. e ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Dem Versicherer steht zudem (zumindest soweit keine anwaltliche Vertretung besteht) praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 133 III 439 E. 4) und der Gesuchsteller könnte anders als im vorliegenden Verfahren (vgl. BGE 141 I 241) nötigenfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. Ein relevant höheres Kostenrisiko als im vorliegenden Verfahren besteht also nicht.

4.3    Der Gesuchsteller hat zudem nicht dargetan, inwiefern ihm die vorhandenen Beweismittel keine hinreichende Einschätzung seiner Prozesschancen erlauben würden. So genügt es zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses noch nicht, dass man ein bereits vorliegendes Gutachten mit einem weiteren Gutachten in Frage stellen möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_165/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.1). Der medizinische Sachverhalt ist von beiden Seiten soweit dokumentiert, als dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller durchaus abschätzen kann, ob die Klage geradezu nutzlos ist oder sich das überschaubare Kostenrisiko im Hauptverfahren lohnt. Er verfügt dazu über zahlreiche versicherungsinterne Beurteilungen wie auch Stellungnahmen des Behandlers (vgl. Urk. 2/13, 2/15-16, 2/18-21). Inwieweit seinen Einwänden gegen die medizinischen Schlussfolgerungen der versicherungsinternen Ärzte zu folgen ist, wird Gegenstand der materiellen Beurteilung im Hauptverfahren sein.

5.    Zusammenfassend besteht mit dem neugefassten Art. 177 ZPO nicht mehr per se ein Beweisvakuum für den medizinischen Sachverhalt; die Beweisgefährdung hat somit auch im Bereich von Streitigkeiten um Krankentaggelder an Bedeutung verloren. Gleichzeitig steigt die Gefahr, dass sich kostenlos vorsorglich eingeholte Beweismittel bei späterer Sichtung aller Beweismittel als überflüssig oder unvollständig erweisen.

    Vorliegend ist nicht ersichtlich, welchen entscheidenden Vorteil es bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab 1. Mai 2025 und ohnehin angestrebtem beruflichen Wiedereinstieg im Herbst 2025 hätte, jetzt eine gutachterliche Exploration in die Wege zu leiten. Die aufgelegten Beweismittel reichen zudem aus, damit der Gesuchsteller seine Prozesschancen in Relation zum überschaubaren Kostenrisiko abschätzen kann. Dazu bedarf es keines umfassendes Gerichtsgutachtens, dessen Aufwand und Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum abzuschätzenden Kostenrisiko stehen.

    Der Gesuchsteller vermochte somit keinen Grund für die beantragte vorsorgliche Beweisführung in Form eines umfassenden Gerichtsgutachtens glaubhaft zu machen, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist.


6.    Wie bereits in E. 4.2 erörtert fallen im Verfahren weder Gerichtskosten an, noch ist der Gesuchsgegnerin – welche sich auch gar nicht vernehmen liess – eine Parteientschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jonas Achermann

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti