Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2026.00028
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 8. Mai 2026
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
Generali Personenversicherungen AG
Soodmattenstrasse 10, 8134 Adliswil
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Eingabe vom 2. April 2026 erhob X.___ Klage gegen die «Generali Versicherungen AG, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil», mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger [richtig: der Klägerin] Krankentaggelder in der Höhe von CHF 9'000.-- brutto für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis 19.01.2025 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 01.11.2024.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht aus der Krankentaggeldversicherung verletzt hat.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
1.2 Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nahm die Generali Personenversicherungen AG als Beklagte ins Rubrum auf, da diese ihren Sitz an der von der Klägerin bezeichneten Adresse hat, und im Handelsregister kein Unternehmen mit der Firmenbezeichnung «Generali Versicherungen AG» eingetragen ist (vgl. www.zefix.ch). Aus der Klageschrift (Urk. 1 S. 2) und den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergab sich ausserdem, dass sie zuvor nicht nur ein Schlichtungsverfahren gegen die Generali Personenversicherung AG angestrengt (Urk. 2/23 f.), sondern auch eine Betreibung über den Betrag von Fr. 9'000.-- gegen diese eingeleitet hatte (Urk. 2/22).
2. Mit Klageantwort vom 5. Mai 2026 (Urk. 5) beantragte die Beklagte unter Beilage der Versicherungspolice Nr. «…» (Urk. 6), auf die Klage sei mangels Passivlegitimation nicht einzutreten. Laut Police sei nicht die Generali Personenversicherungen AG (8134 Adliswil), sondern die Generali Allgemeine Versicherungen AG (1260 Nyon) die Vertragspartei der Arbeitgeberin der Klägerin.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
1.2 Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Feller, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 32 N. 45 f.). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich für die Prüfung der Klage gegeben ist.
1.3 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Die Vertragsparteien der von der Beklagten eingereichten Versicherungspolice Nr. «…» (Urk. 6; Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit) sind zum einen die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin (Y.___; vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 2/1 f.) und zum anderen die Generali Allgemeine Versicherungen AG, nicht aber die Generali Personenversicherungen AG. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegen Letztere ein Forderungsrecht aus einem anderen Vertragsverhältnis begründen will, sind nicht ersichtlich.
2.2 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO enthält die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter. Die genaue Bezeichnung der Prozessparteien ist eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit wie auch ihrer Legitimation. Parteien und Vertreter sind daher so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Die blosse Berichtigung einer Parteibezeichnung ist abzugrenzen von einem eigentlichen Parteiwechsel, der (ohne Veräusserung des Streitobjekts) nach Art. 83 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Vorliegend kommt nur ein gewillkürter Parteiwechsel mit Zustimmung aller Beteiligten in Frage; überdies fällt eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung ausser Betracht. Mit Blick auf die Ausführungen in der Klageantwort sprach sich die Beklagte (implizit) gegen einen Parteiwechsel aus, womit ein solcher nicht erfolgen kann. Entsprechend erübrigt sich die Einholung weiterer Stellungnahmen.
Da es an der Passivlegitimation der Generali Personenversicherungen AG fehlt, ist die Klage mittels Sachentscheids abzuweisen (vgl. Schmid/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 236 N. 16 mit Hinweisen). Der Klägerin erwächst dadurch kein Rechtsnachteil, da es ihr unbenommen bleibt, umgehend gegen die Generali Allgemeine Versicherungen AG eine (gleichlautende) Klage zu erheben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, resultieren im vorliegenden Verfahren auch keine Kosten- oder Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
3.
3.1 Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldversicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).
3.2 Die obsiegende Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwands (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 5 (Klageantwort) und Urk. 6
- Generali Personenversicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
CurigerWürsch